1940 / 137 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

d . . .

8 k . * . H / , n .

Crste Beilage zum̃ Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 137 vom 14. Juni 1940. S. 4

13251].

Reichsbahndirektor Dr. Adolf Vistor, Berlin, und Staatsminister Alfred Frey⸗ berg, Dessau, sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Berlin, den 11. Juni 1940.

Preußische Ber gwerts⸗ und Hütten⸗Attien gesellschaft. Der Borstand.

13132 Rheinische Elektrizitäts⸗ Aktiengesellschaft, Mannheim.

Einladung zu der am Freitag, den 5. Juli 1940, nachmittags 4 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank, Fi⸗ liale Mannheim in Mannheim B 4. 2, stattfindenden 44. ordentlichen Haupt⸗ versammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses zum 31. De⸗ zember 1939 mit dem Berichte des Aufsichtsrates.

Beschlußfassung über die Vertei⸗

lung des Reingewinnes.

Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aussichts⸗

rates.

„Wahlen zum Aufsichtsrat.

Wahl des Abschlußprüfers.

Die Aktien sind gemäß 5 15 Abs. 1 unserer Satzung bis spätestens am 1. Juli 1940 zu hinterlegen:

in Mannheim: bei der Gesellschaft

selbst, bei der Deutschen Bank,

in Berlin: bei der Deutschen Bank, bei der Commerzbank A.⸗G.,

in Frankfurt a. M.: bei der Deut⸗

schen Bank,

in Karlsruhe / BS.: bei der Deutschen

Bank, bei der Badischen Bank, in Bochum: bei der Westfalenbank A. ⸗G. oder

bei einem Notar oder

bei einer Wertpapiersammelbank.

Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapier⸗ sammelbank ist der Hinterlegungs⸗ schein spätestens an dem Tage nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaftskasse einzureichen.

Mannheim, den 10. Juni 1940.

Der Vorstand. Nied. Schöberl. Wiedermann. m ᷣᷣ 0 Q —Qum VUQy&uiůii ane, , 13102]. Gebrüder Wolfgang A. ⸗G. , Offenbach / M. Bilanz zum 31. Dezember 1939.

Aktiva. 83 Anlagevermögen: Einrichtung... Auto ö. Umlaufsvermögen: Waren: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebs⸗ stoffe 29 094,03 Halbfertig⸗ fabrikate. . 3 132,75 Fertigfabrikate 20 905.14

Steuergutscheine ... Forderungen aus Waren⸗ lieferungen u. Leistungen Kasse, Reichsbank u. Po⸗st⸗ scheckguthaben .... Bankguthaben Wechsel Tratten Anzahlungen b. Lieferant. Provisionsvorschüsse. .. Avalkonto Verlustvortrag.

52 2351 400

148 450 722

Passiva. Aktienkapifal .... Gesetzl. Rücklage .. Freie Rücklage. .. Autorücklage ... Wertberichtigungen ... Verbindlichkeiten a. Grund

von Warenlieferungen u. Leistungen . 12 353,07 Anzahlungen v. Kunden.. Sonst. Ver⸗ bindlichkeiten 6 280,44 Rechnungsabgrenzung .. Avalkonto Gewinn 1939

1230, 3ꝛ

19 863

14 790 307 7217

284 329

Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezem ber 1939.

9 Löhne und Gehälter... 22 Soziale Abgaben.... 02 Abschreibungen Zinsen = 53 Steuern 60 Beiträge 60 Gewinn 19839. = 13

264 10210

Jahresertrag gem. 5 132 11 Aktiengesetzz ..

254 10210

264 10210

Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand er⸗ teilten Aufklärungen und Nachweise ent⸗

syrechen die Buchführung, der Jahres⸗ aaÿnbschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den ge⸗ setzlichen Vorschriften. Dffenbach a. M., den 15. April 1940. Dr. Oswald, Wirtschaftsprüfer.

Wien⸗Pottendorf⸗ Wr. Neustädter Bahn.

Es wird bekanntgegeben, daß der am 1. Juli 1940 fälligwerdende Coupon Nr. 55 unserer Prioritätsobligationen mit je 1 EM 92 S bei der Credit⸗ anstalt Bankverein, Wien, I.. Schottengasse 6, eingelöst wird.

Gleichzeitig erfolgt auch die Einlösung der 4 zu den Couponeinlösungsterminen vom 1. Juli 1938 bis einschließlich 1. Januar 1940 ausgegebenen Nach⸗ zahlungserklärungen mit dem Be⸗ trage von 22 Sy per Coupon sowie die Nachzahlung auf die am 1. Januar 1939 und 1. Januar 1940 verlosten Obligationen von EM 2X, pro Stück gegen Abstempelung der Mäntel.

Die eventuelle Einlösung der Nach— zahlungserklärungen zum Coupon per 1. Januar 1938 bleibt vorbehalten.

Wien, am 12. Juni 1940. ö Der Vorstand.

18445

13486 Max Kohl Aktiengesellschaft. Bezugsaufforderung.

Durch Beschluß der außerordent⸗ lichen Hauptversammlung unserer Ak⸗ tionäre vom 9g. Mai 1940 ist das Grundkapital von RM 929 800, um RM 570 200, auf RM 1500 000, erhöht worden, und zwar durch Aus⸗ gabe von Stück 570 Aktien über je Ru 1000 Nennwert und Stück 1 Aktie im Nennwerte von EM 200, mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Ja⸗ nuar 1919. Unter Ausschluß des ge⸗ setzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sind die neuen Aktien von der Dresd— ner Bank, Berlin, übernommen worden mit der Verpflichtung, sie den Inhabern der alten Aktien im Verhältnis 5: 3 zum Bezuge anzubieten.

Nachdem die Durchführung der Kapi⸗ talerhöhung in das Handelsregister ein⸗ getragen worden ist, fordern wir unsere Aktionäre hiermit auf, das Bezugs⸗ recht zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 15. bis 29. Juni 1940 einschließlich bei der

Dresdner Bank in Berlin,

Dresden, Leipzig und Chemnitz während der üblichen Geschäftsstunden auszuüben.

Auf je nom. Et 5900, alte Aktien können drei neue Aktien über je nom. RM 1000, mit Gewinnanteilberechri⸗ gung ab 1. Januar 1940 zum Kurse von 108 */ zuzüglich Börsenumsatzsteuer innerhalb der obigen Frist bezogen werden.

Die e, des Bezugsrechts er⸗ folgt gegen Ablieferung des Gewinn⸗ anteilscheines Nr. 7. Gleichzeitig ist der Bezugspreis zuzüglich Börsenumsatz⸗ steuer zu entrichten.

Die Bezugsstellen sind bereit, den börsenmäßigen Zu⸗ und Verkauf von Bezugsrechten zu vermitteln.

Für die mit dem Bezuge verbunde⸗ nen Sonderarbeiten wird die übliche Gebühr in Anrechnung gebracht; sofern jedoch die Gewinnanteilscheine nach der Nummernfolge geordnet bei den vor— stehend genannten Stellen unter Be— nutzung der daselbst erhältlichen Vor⸗ drucke unmittelbar am zuständigen Schalter während der üblichen Ge⸗ schäftsstunden eingereicht werden und ein Schriftwechsel hiermit nicht ver⸗ bunden ist, erfolgt der Bezug kostenfrei.

Bis zur Fertigstellung der neuen Aktienurkunden, womit voraussichtlich in etwa 2 Monaten zu rechnen sein dürfte, erhalten die Einreicher der Ge⸗ winnanteilscheine nicht übertragbare Kassenquittungen. Gegen deren Rück— gabe erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien bei der gleichen Stelle, welche die Quittungen ausgestellt hat. Die Bezugsstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor— zeigers der Kassenquittungen zu prüfen.

Die Einführung der neuen Aktien in den amtlichen Handel an der Mittel⸗ deutschen Börse in Leipzig ist be⸗ absichtigt.

Chemnitz, den 14. Juni 1940.

Max Kohl Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

“— ——

isogo].

Remy's Reisstärke Aktiengesellschaft, Neuß.

Bilanz zum 31. Dezember 1939.

Stand a.

. 1939 Zugänge

1939 Abgänge Abschr.

Stand am 31. 12. 1939

Aftiva. Anlagevermögen: Maschinen und maschinelle Anlagen Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ ausstattung

RM &

69 O80 52

. . 55 s 55] d ip N iꝭ

RAM &

*38 10 111 241271

RAM & RM 83

Umlaufvermögen: Warenbestände: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe Halbfertige Erzeugnisse .. Fertige Erzeugnisse. . Wertpapiere. Hypothek

Forderungen auf Grund von Warenlieferungen

abzüglich Wertberichtigung Sonstige Forderungen Kassenbestand und Postscheckguthaben . Bankguthaben Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva. Grundkapital . Rücklagen:

Gesetzliche Rücklage, Stand am 1.1. 1939. 45 259,03

Zuweisung für 1939 Andere Rücklagen:

Rücklage für Werkserneuerung... . 100 000,

Rücklage für soziale Zwecke

Rückstellungen für ungewisse Schulden..

Verbindlichkeiten: Auf Grund von Warenlieferungen und Gegenüber Konzernunternehmen. . Sonstige Verbindlichkeitenn.. . Reingewinn: Vortrag am l. 1. 1939 Gewinn für das Geschäftsjahr 1939 .

. 310 667, 84 . 58 727, 79 . 222 557, 98 591 933, s

8 2 8 64 * 16 2 468 630,41

I

62 150,43 3 896, 53 . 4170,83 ö 125 486,

1259 766 13654

1272747

9 2

70 000

83 96597 84 926,

46 000, 146 ooo,

g g6zs, 42 31 g76 76 gh 34 43

Leistungen ..

137 67961

9 729, sSs S9 os, go

179 319 46 1272 7

Gewinn⸗ und Berlustrechnung für das Geschäfts jahr 1929.

Aufwendun gen.

Löhne und Gehälter . Soziale Abgaben = Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Steuern: Steuern vom Einkommen, Ertrag u. Vermögen 164 593,08

Sonstige Steuern

Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen. Zuweisung an: Rücklage für Werkserneuerung Rücklage für soziale Zwecke ..

Zuweisung an die gesetzliche Rücklage .. Reingewinn: Vortrag am 1.1. 1939

Reingewinn für das Geschäftsjahr 1939

Ertrã ge.

Ertrag gemäß Akt. ⸗Ges. 5 132 Abs. 1 II 1

Wertpapiererträge und Zinsen. .. Außerordentliche Erträge Gewinnvortrag am 1. Januar 1939

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund

R. AM

264 724 19727 66 495

, 4 . 9 9

202 087

5 082

40 000 8 965

. S9 729, ss

; zg 58g, 0 179 z319

776 402

' 662 358 37 ' 13 16512

= 11 159 27

. 89 729 56 776 402 32

der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom; Vorstand erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

Düsseldorf, am 25. März 1940.

Dr. van Aubel, Wixtschaftsprüfer. Aufsichtsrat: Jean de , n,, Vorsitzer, Pa Th. Ginsterblu

Emmanuel Des camps, Friedrich

H. Rätsch, Wirtschaftsprüfer.

m.

Borstand: Marcel Sohet, Andreas Weber.

de Becker⸗Remy,

Gebrũder Enderlin, Druckfabrit und mechanische Weberei, Attien gesellschaft, Wien.

13273). Bekanntmachung,

betreffend Lieferbarkeit der anläßlich der

umstellung auf Reichsmart aus ge⸗ gebenen Aktien.

Die Zulassungsstelle an der Wie⸗ ner Börse hat auf Antrag der Credit⸗ anstalt⸗Bankverein, Wien,

FRM 1000099, Attien der Ge⸗

brüder Enderlin, Druckfabrik und mechanische Weberei, Ak⸗ tien gesellschaft, Wien, vom Au⸗ gust 1939, eingeteilt in 960 Aktien zu je RM 1000, Nr. 1—– 950 und 400 Aktien zu je RAM 100, Nr. 961 bis 1360

samt den zugehörigen Gewinnanteilbogen

welche aus den Gewinnanteilscheinen Nr. 2

bis 10 und einem Erneuerungsschein be⸗

stehen, mit Beschluß vom 7. Juni 1940 für an der Wiener Börse lieferbar erkärt.

Die Notierung dieser Aktien erfolgt erst⸗ mals am 11. Juni 1940.

Die von uns aus diesem Anlaß geliefer⸗ ten Unterlagen liegen in der Zulassungs⸗ stelle an der Wiener Börse, Wien J., Wipp⸗ linger Straße 34, und im Sekretariat der Creditanstalt⸗Bankverein, Wien J., Schot⸗ tengasse 6, während der üblichen Dienst—⸗ stunden zur Einsicht auf; im übrigen ver⸗ weisen wir auf die im Verordnungsblatt der Wiener Börse Nr. 222 vom 7. Juni

1940 erschienene Bekanntmachung.

13208.

Aktiva.

Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke mit Wohngebäuden. ... Bebaute Grundstücke mit Fabrikgebäuden ... Unbebaute Grundstücke . Maschinen und maschinelle

Anlagen

Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung Konto kurzlebiger Wirt⸗ schaftsgüter ... . Beteiligungen....

R. A

98 800

318 800 18 072

100 000 17 800

31. 3. 1939

1621 54613

Die öffentlichen Bekanntmachungen

unserer Gesellschaft werden im Deutschen Reichsanzeiger und im Völkischen Be⸗ obachter, Wiener Ausgabe, erlassen.

Wien, im Juni 1940. Gebrüder Enderlin, Druckf abrit und mechanische Weberei, Aktien gesellsch aft.

13398

Kraftwerk

Altwürttemberg Aktiengesellschaft.

Preußischen

Die im Deutschen Reichsanzeiger und Staatsanzeiger Nr. 121

vom 27. 5. 1940 veröffentlichte Tages⸗ ordnung für die auf den 20. Juni

1940

einberufene Hauptversamm⸗

lung wird wie folgt ergänzt:

6. Umwandlung der im Besitz des Neckar ⸗Elektrizitätsverbandes in Eßlingen befindlichen Inhaber⸗ aktien der Gesellschaft in gebundene Namensaktien. .

Entsprechende Abänderung der nachstehend aufgeführten Satzungs⸗ bestimmungen:

§ 4 (Grundkapitah, ;

§z 11 (Wahlen zum Aufsichtsrat; Schaffung eines Entsendungszrechts gemäß § 88 AktG. für den Neckar⸗ Elektrizitäts Verband),

5 14 (Vergütung des Aussichts⸗ rates). Beihingen, Ludwigsburg, 18. 6. 40.

Der Vorstand.

a Qiuiꝛ, ,„„CK·,‚uVQy&ruútms u6ruDGN8NGђwuuuCreꝭr ᷣ—!ᷣͤͤrrᷣ:

Tüntfabrit Ftöha A.⸗GS., Plaue (Kr. Slöha)

Bilanz am 31. März 1940.

31. 3. 1940 R. AM

Zugang Abschr.

FR. A

227322 200

294 500 28 018

2191 9 946 40 432 128 000

11 700

1 621 546

Umlaufvermögen:

Halbfertige Erzeugnisse ...

Fertige Erzeugnisse ... . Wertpapiere. Außenstände:

chs Kasse, Andere Bankguthaben Sonstige Forderungen Avale FR. 20 o0ο,

Passiva. Grundkapital (7428 Stimmen). Rücklagen: Gesetzliche Rücklage... Andere Rücklagen... Wertberichtigungen . Rückstellungen für Pensionsverpflichtunge

Verbindlichkeiten: Anzahlungen von Kunden und Leistungen Sonstige Verbindlichkeiten

Avale RAM 20 000, Gewinn und Verlust: Vortrag

Waren: Roh, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe

Hypotheken (hierunter RM 15 000, nach ʒ So AG.) Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und

.

. 3 627 725

Rückstellungen für ungewisse Schulden .. Hypothekarische Verbindlichkeit bei Beteiligungen.. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen . Verbindlichkeiten an Konzernunternehmungen

Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen ..

Reingewinn 1939/40... ..

Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. März 1946.

147 532 748 197

7 421

93 466 76 g53 976

24 767 82 439 197 005

8 89

——

. 1486 600. 143 560 82 191

. S3 oz] Id Tpĩã õõ

. 52 500 ' 261 218

289 074 4 101

—— 51 485 1722 1 1 14 71 372

. 2 2659

21 300 218 704

240 005 3 627 725

Soll. Löhne und Gehälter... Soziale Abgaben Abschreibungen auf Anlagen...

Beiträge an Berufsvertretungen ... Ueberweisung auf „andere Rücklagen.

Außerordentliche Aufwendungen Reingewinn: Vortrag aus 1938/39... Reingewinn 1939/40 ...

Haben. Gewinnvortrag aus 1938/39. Ausweispflichtiger Rohüberschuß Erträge aus Beteiligungen

Zinsen Außerordentliche Erträge...

Knab.

Dresden, den 25. Mai 1940.

Steuern vom Ertrag und vom Vermögen

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

R. AM 508 888 38 824 63 585 285 344 3 809 20 086 30 000 1460

240 005 38 1192003 90 21 300 86 ö 100531712 . 104 10257

16 842 53 44 440 82

119200390

R.AM

Tüllfabrit Flöha A.⸗G. Psterffy. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom ö

klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

J. Nitsche.

orstand erteilten Auf⸗

Treuvertehr Sachsen Filiale der Treuverkehr Deutsche Treuhand⸗ Attien gesellschaft Wirtschaftsprüßungs⸗Gesellschaft. Hofmann, Wirtschaftsprüfer.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt vom 10. Zuni 1949 ab mit

J. V.:—

r. Jörgensen.

16, RM für die Aktie bei der Kasse der Gesellschaft sowie bei der Dresdner

Bank, Dres den, Berlin, und deren Filiale in

hemnitz. Zur Einlösung

kommt der Gewinnanteilschein Nr. 32 der Aktie.

Der Vorstand.

Unser Aufsichtsrat: Justizrat Beutler, Vorsitzer; Herbert Esche, stellv. Vor⸗ sitzer; Mariane Siems; Fritz Vogel; Fedor Petzold; Hans Szalla. Plaue (Kr. Slo han S. Juni 1940. , in a A.⸗G. nab.

6éterffy. J. Nitsche.

Reichs. nn Staats anmeiger Er 137 vom 14. Juni 1940. S. 8

VIII (Kupfer)

G) Fabrikatiousabfälle, die weder an Abnehmer 2 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Paragraphen abgegeben no nach 5 14 zu Umarbeitungsgeschäften, verwendet werden können, sind dem Altmetallhandel zuzuführen.

() Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Abnehmer dürfen Fabrikationsabfalle bei den Entfallstellen nicht erwerben.

8586

(1) Fabrikationsrückstände dürfen nur abgegeben wer⸗ den an a) Betriebe des Altmetallgr.ß handels, b), Betriebe der Metallgewinnung, die gleichartige Fa⸗ brikationsrückstände bereits vor dem 1. November . regelmäßig von derselben Entfallstelle bezogen aben,

e) Betriebe der chemischen Industrie unter der gleichen Voraussetzung wie zu b).

(2 Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Betriebe dürfen Fabrikationsrückstände nicht erwerben. Betrieben der Metallgewinnung und Betrieben der chemischen Industrie ist der Erwerb von Fabrikationsrückständen in dem unter Ab⸗ satz 1 vorgezeichneten Rahmen nur zum Zwecke der unmittel⸗ baren Verarbeitung im eigenen Betriebe gestattet. ;

87 ( Altmetalle dürfen bei gewerblichen Entfall⸗ bzw. Ge⸗ winnungsstellen nur von Betrieben des Altmetallhandels er⸗ worben werden.

(E) Handwerker dürfen Altmetalle in kleinen Mengen bei nicht gewerblichen Entfallstellen (Haushaltungen, Büro— betrieben, Hauseigentümern oder Hausverwaltungen, land⸗ wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben und dergl.) ge⸗ legentlich der Ausführung handwerklicher Arbeiten erwerben. Darüber hinaus ist der Erwerb von Altmetallen auch bei nicht ö Entfallstellen nur Betrieben des Altmetall⸗ handels gestattet.

8§8 8

Die Betriebe des Altmetallhandels gliedern sich in fol⸗ gende Handelsstufen: ̃ a) ug gen n n. u dieser Handelsstufe ö , Personen, die sich mit er Sammlung von Altstoffen im Umherziehen bei Haushaltungen und Kleingewerbetreibenden be⸗ fassen. b) Mittelhändler; h dieser . gehören Unternehmen des ltstoffhandels oder Altmetallhandels, die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metallabfällen bei k oder bei Gewerbetreibenden be⸗ assen. e) Altmetallgroßhändler; u dieser Handelsstufe gehören Unternehmen, die ich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metall⸗ abfällen bei Betrieben des Mittelhandels oder bei Gewerbetreibenden sowie mit der Sortierung und Herrichtung solchen Materials befassen oder lch Material aus dem Auslande einführen, soweit ihnen ihre Zugehörigkeit zum Altmetallgroßhandel im Auf⸗ trage der Reichsstelle für Metalle von der Fach⸗ untergruppe Altmetalle schriftlich bestätigt wor⸗ den ist. 59

60 Altstoffsammler dürfen Fabrikationsabfälle und Alt⸗ metalle bei den Entfall⸗ bzw. Gewinnungsstellen jeweils nur in Mengen bis zu den nachstehend . Höchstmengen für die einzelnen Klassengruppen erwerben:

Klassengruppe:

IL (Aluminium und Aluminiumlegierungen) . III (Blei und Bleilegierungen .... VIII anf J IX (Kup in n J X (Magnesium und Magnesiumlegierungen) . XIII (Nickel und Nickellegierungen ... ö XIX . .

öchstgrenze für ltstoffsammler: 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg 10 kg 50 kg 50 kg 25 * 10 kg

mgehung der Be⸗

. 1 . 14 *. 1 2. 8.

XIXI inilegierungen) ;

XX (Zinn und Zinnlegierungen)..

(2) Der Erwerb von Teilmengen zur stimmungen des Absatzes 1 ist unzulässig.

(3) Ausnahmsweise wird eine geringfügige Uberschrei⸗ tung der Höchstgrenze zugelassen, wenn es sich um ein gelegent⸗ liches und vereinzeltes Vorkommen eines größeren Postens bei einer Entfallstelle handelt, die sonst den , Altstoff⸗ sammler regelmäßig in Mengen innerhalb der Höchstgrenze beliefert.

§ 10

(I) Altmetallgroßhändler dürfen Fabrikationsabfälle und Altmetalle bei den Entfall⸗ bzw. Gewinnungsstellen seweils nur in Mengen von den nachstehend angegebenen Mindest⸗ grenzen für die einzelnen Metallklassengruppen ab erwerben: Mindestgrenze für Altmetall⸗ großhändler:

400 kg 1000 kg 1000 kg 1000 kg 1000 kg 4 . 100 kg 1 2000 kg 1000 kg

40 kg

Klassengruppe:

1ẽ0(AIuminium und Aluminiumlegierungen) .. III (Blei und Bleilegierungen ).. IX , JJ X (Magnesium und Magnesiumlegierungen) .. XIII (Nickel und Nickellegierungen) . ; k XIX (Jinklegierungen XX (HJinn und Zinnlegierungen⸗ ... lichen Zusammensetzung die Mindestgrenzen für Altmetall⸗ großhändler erreichen oder übersteigen, darf der Altmetallgroß⸗ händler ausnahmsweise auch Teilposten mit übernehmen, die unterhalb der Mindestgrenze liegen.

§5 11

Mittelhändler dürfen Fabrikationsabfälle und Altmetalle bei den Entfall⸗ bzw. Gewinnungsstellen ohne Beschränkung auf Mindestmengen oder Höchstmengen erwerben.

8 12

(1) Altstoffsammler, Mittelhändler und Großhändler sind

verpflichtet, alle ihnen nach den Vorschriften dieser Anordnun

angebotenen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände un Altmetalle zu übernehmen. Wenn ein Betrieb des Altmetall

handels glaubt, daß ihm der Erwerb von angebotenem Ma⸗

(2) Beim Erwerb von Sammelposten, die in ihrer wesent⸗

auch

.

terial nicht zugemutet werden kann, hat er den Fall unter Darlegung seiner Gründe an die für seine Hande sstufe zu⸗ ständige Srganisation der gewerblichen Wirtschaft, in Zwei⸗ felsfällen an die Fachuntergruppe Altmetalle, zu melden. Sofern die zuständige Gruppe die Abnahme des Materials nicht herbeiführen kann, ist der Fall von ihr der Reichsstelle für Metalle zur endgültigen Entscheidung zu unterbreiten.

(2) Werden . angeboten oder vorgefunden, deren Erwerb nach den Bestimmungen dieser Anordnung einer an⸗ deren Handelsstufe zukommt, fo ist der Besitzer an einen Be⸗ trieb der anderen Handelsstufe zu verweisen.

13 (6) u mu, haben die von ihnen gesammelten ,, , älle und Altmetalle e, an einen etrieb des Mittelhandels, Mittelhändler die von ihnen er⸗ worbenen Fabrikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Betrieb des Altmetallgroßhandels abzuliefern. Jede

Ablieferung an sonstige Abnehmer ist ihnen verboten.

E) Altmetallgroßhändler haben die von ihnen erworbe⸗ nen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt⸗ metalle sorgfältig zu sortieren, sortiert zu lagern und pfleglich zu behandeln. Sie sind verpflichtet, diese Matexialien nach erfolgter Sortierung bzw. Herrichtung unverzüglich durch Veräußerung an Betriebe der metall verarbeitenden Industrie 5 Metallgewinnung dem Kreislauf der Wirtschaft zuzu⸗ ühren.

(3) Mittelhändler dürfen auch untereinander Fabrika⸗ tionsabfälle und Altmetalle, Altmetallgroßhändler unterein⸗ ander Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt⸗ metalle handeln, sofern dies zur Erleichterung und Beschleu⸗ nigung des Materialumlaufs beiträgt.

( Alle Stufen des Altmetallhandels haben die Be⸗ timmungen der Anordnung 49, betr. Veräußerungs— und blieferungspflicht für Abfallmaterial, vom 1. März 1940 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom März 1940) zu beachten. Darüber hinaus kann die Reichs⸗ stelle für Metalle den ,, bestimmte Erzeugnisse oder bestimmte Gruppen von Betrieben des Altmetall handels durch Sonderanweisungen regeln. Solche Sonderanwei⸗ ungen können den einzelnen Betrieben unmittelbar oder über die zuständige Fachgruppe bzw. Fachuntergruppe be⸗ kanntgegeben werden.

§ 14

(1) Der Abschluß und die Ausführung von Umarbei⸗ i , n , über Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrück⸗ stände und Altmetalle ist verboten, bis auf die unter Absatz ? und Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen.

(2) Umarbeitungsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden

a) zwischen einem Betriebe der Metallverarbeitung

(Auftraggeber) und einem Betriebe der ersten Ver⸗

arbeitungsstufe (Umarbeitery über Fabrikatigns⸗

abfälle aus dem eigenen Betriebe des Auftraggebers

ur Herstellung von Halbmaterial für den eigenen erksbedarf des Auftraggebers,

b) ö. einem Betriebe der Metallverarbeitung

l , n,, e , i, r ,. 6. ewinnnng (Amgrhestez) über Föhrztatia ns abfälle 969 ö 32 . J 3 eigenen Be⸗ triebe des Auftraggebers zur Herstellung von Roh⸗ material für den eigenen Werksbedarf des Auftrag⸗ gebers, e) zwischen einer gewerblichen Entfallstelle (Auftrag⸗ eber) und einem Betriebe der ersten Verarbeitungs⸗ . (Umarbeiter) über abgenutzte oder schadhaft gewordene Betriebsmittel (Altmetalle) aus dem eigenen Betriebe des Auftraggebers zur Herstellung gleichartiger Betriebsmittel, soweit der Umarbeiter diese Betriebsmittel unmittelbar aus den ihm an⸗ gelieferten Altmetallen herstellen kann.

) Händler dürfen Umarbeitungsaufträge gemäß Ab⸗ satz 2 b) zur Aus führung in einem mit ihrem Handelsbetriebe een verbundenen Betriebe der Metallgewinnung über⸗ nehmen. 1

.

Niemand dar ag leich den Handel mit Halbmaterial und den Handel mit Abfallmaterial betreiben. Altstoffsammlern und Mittelhändlern ist der Handel mit Rohmaterial ver⸗ boten.

816

Die Reichsstelle für Metalle kann entscheiden, wer als Altstoffsammler, als Mittelhändler und als Altmetallgroß⸗ händler im Sinne dieser Anordnung anzusehen ist. Anträge auf eine solche Entscheidung sind bei derjenigen Fachgruppe oder Fachuntergruppe einzureichen, der der Antragsteller angehört, im Zweifelsfalle bei der Fachuntergruppe Alt⸗ metalle. Die Fachgruppe bzw. Fachuntergruppe leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Reichsstelle für Metalle weiter. V

517

(I) Die Reichsstelle für Metalle kann beim Vorliegen

besonderer Umstände, insbesondere zur Vermeidung wirt⸗ , Härten, Ausnahmen von den Bestimmungen ieser Anordnung vorschreiben eder zulassen. Für Abfall⸗ material und Ruͤckstände von Aluminium, Magnesium und deren ,,. steht dieses Recht auch der Wixtschafts⸗ ruppe Metallindustrie im Rahmen ihrer Aufgaben und Be⸗ ugnisse auf Grund der Anordnung M 2 vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) zu.

(E) Sonderregelungen für die Verwertung von Abfall⸗ material und . die von der Reichsstelle für Metalle oder für Aluminium, Magnesium und deren Legierun⸗ gen von der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie in Ab⸗

weichung von den Bestimmungen dieser Anordnung getroffen

Ind oder getroffen werden, gehen den Bestimmungen dieser Anordnung vor und sind zu befolgen.

(9) Die auf Grund der Anordnung 48 vom 27. Oktober 1939 getroffenen Sonderregelungen gelten bis auf weiteres fi diese Anordnung 18 a. J

8 18 ; Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, gegen Aus- , , . oder Sonderregelungen zu dieser An⸗ ordnung werden nach den 6 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8 19 Soweit die Bestimmungen der Anordnung 37 betr. Ein⸗ kauf und Verkauf von (unedlen) Metallen, vom 27. Februar 1936 (Deutscher Keichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1936) mit Bestimmungen dieser Anordnung 48 a im Widerspruch stehen, gelten sie als aufgehoben.

§ 20

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung 48, betr. Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen, vom 27. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 255 vom 31. Oktober 1939) außer Kraft.

Berlin, den 10. Juni 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, z5⸗Oberführer.

Achte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 („Lederscheck⸗Verfahren für das Sattlerhandwerh vom 12. Juni 1940.

Auf Grund des 8 6 Abs. 1 und des § 10 der An⸗ ordnung 74 der Reichsstelle für TLederwirtschaft (Lederscheck= Verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt:

Artikel 1 . (Lederscheckpflicht)

Die Anordnung 74 tritt für handwerkliche Hersteller von Sattlerwaren (Sattler im Sinne dieser Bekanntmachung) und deren Lieferanten am 15. Juni 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder handelt.

Artikel II (Rontingentsträger und Kontingentsbetriebe)

() Kontingentsträger gemäß 5 2 der Anordnung 14 ist der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—.5.

( Der Reichsstand des Deutschen Handwerks kann den Reichsinnungsverband des Sattler-, Tapezier⸗ und Polsterer⸗ handwerks und ihm nachgeordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Leder⸗ scheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingents⸗ betriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittel⸗ baren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederschecks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente berechtigt.

. Artikel n Eontingentszuteilung)

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an die Kontingentsträger, in welchem Umfange

Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingentszuteilung). .

Artikel IV (Weitergabe der Lederschecks)

() Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. urichter gelten als Ledererzeuger und dürfen deshalb die Lederschecks nicht weitergeben; ebenso dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingefuͤhrtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Leder schecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des 55 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. ö

(2) Sattler sollen im bisherigen Verhältnis vom Handel beziehen. .

ö Artikel V (Verarbeitungs⸗ und Bezugsgenehmigung)

(1) Sattler dürfen das gegen Lederschecks bezogene und das auf Lager befindliche Leder unter Beachtung der fol⸗ genden und der sonst bestehenden Be⸗ und Verarbeitungs⸗ beschränkungen verarbeiten. ;

(2) Das Leder ist zu verwenden:

a) in erster Linie für Ausbesserungszwecke,

b) zur Herstellung von Geschirren und größeren Geschirrteilen für Zug⸗, Trag⸗ und Reittiere, .

o) zur Herstellung von Geschirren für Blindenführer—⸗ hunde, ;

0h ö Anfertigung von Arbeiterschutzartikeln (Gruben⸗

kappen, Lederschürzen, Schutz handschuhen usw..

(3) Die Herstellung der in Abs. 2b genannten Waren ist nur auf Grund einer Bedarfsbestätigung des Kreisbauern⸗ führers, die nach näherer Anweisung des Reichsnährstandes ausgestellt wird, gestattet.

(4 Sattlerwaren dürfen abgegeben und bezogen werden. . Waren dürfen jedoch nur 36 en von der

eichsstelle für Lederwirtschaft gegebenen Weisungen abge⸗ geben werden: a) Aktentaschen aus Volleder, b) Schulranzen aus Volleder, e) Rucksäcke mit Lederteilen, ; d) Phototaschen, soweit sie sich nicht beim Einzelhandel befinden,

c) Arbeiterschutzartikel. Die Vorschriften der Anordnung 68 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkauf und n nn von Fuß⸗ und Hand⸗ bällen an Letztverbraucher) vom 29. Februar 1940 (Deutscher

Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 29. Februar 1940) bleiben hiervon unberührt.

(6) Für die Herstellung und Ausbesserung von Treib—⸗ riemen gelten die Bestimmungen der Anordnung 67 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Treibriemen⸗Anordnung) vom 26. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940. ö.