K J . e e , , , , , n r .
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 17. Juni 1940. S. 2
Auf die Abschnitte b 1 und db 8 je 125 g Butter oder 3
Margarine, 3 . 8 Auf den Abschnitt b 8 90g Butter oder Margarine,
. Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Speck oder Schweineroh⸗ fett oder Schweineschmalz“ je 375 g Speck oder Schweinerohfett oder je 360 g Schweineschmalz, Auf den Abschnitt 4 „Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz“ 250 g Speck oder Schweinerohfett oder 200 g Schweineschmalz.
Nr. 4 Reichsfettlarte für Kinder bis zu 3 Jahren
Auf die Abschnitte Bu 1 bis Bu 3 je 125 g Butter, Auf den Abschnitt Fe 4 125 g Butter oder Margarine, Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Käse oder Quark“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quark, Auf den Abschnitt 4 Hf oder Quark“ 125 g Käse oder 250 g Quark, Auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, Auf den Abschnitt F4 62,5 g Kakaopulver (Sonder⸗ zuteilung), Auf den Abschnitt F5 62,5 g Kakaopulver.
Nr. 5 Reichsfettkarte für Kinder von 3 bis 6 Jahren
Auf die Abschnitte Bu 1 und Bus je 250 g Butter, Auf den Abschnitt Bu 2 125 g Butter, Auf den Abschnitt Fe 4 125 g Butter oder Margarine,
Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Käse oder Quark“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quark, . Auf den Abschnitt 4, Käfe oder Quark“ 125 g Käse oder 250 g Quark,
Auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, Auf den Abschnitt F4 62,5 g Kakaopulver (Sonder⸗ zuteilung), Auf den Abschnitt F5 62,5 g Kakaopulver.
Nr. 6 Reichsfettkarte für Kinder von 6 bis 1 Jahren
Auf die Abschnitte Bu 1 bis Bu 3 je 125 g Butter, Auf den Abschnitt Bu 4 300 g Butter,
Auf die Abschnitte Fe a, Fe b und Fee je 125 g Butter oder Margarine,
Auf die Abschnitte 1 bis 83 „Käse oder Quark“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quark, Auf den Abschnitt 4, Käse oder Quark“ 125 g Käse oder 250 g Quark,
Auf die Abschnitte F 1 und F 2 je 100 g Marmelade, Auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, Auf den Abschnitt F4 62,5 g Kakaopulver (Sonder⸗ zuteilung), Auf den Abschnitt F5 62,5 g Kakaopulver.
B. Sonderzuteilung von Kakaopulver, Abgabe von Tafel⸗ und Blockschokol ade
Erhöhung der Kealaopulverration — Wahlweiser Bezug von Schokolade .
um die beim Handel kagernden Vorräte an Käkdoputver dem Verbrauch zuzuführen, wird die auf die Reichsfettkarten fur Kinder aller Altersstufen abzugebende Ration an Kakao— pulver in der Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 durch eine Sonderzuteilung von 62,5 g auf 125g erhöht. Die Abgabe erfolgt auf die Abschnitte F 4 (Sonderzuteilung) und F 5 der bezeichneten Karten mit je 62,5 g. Den Bezugs⸗ berechtigten wird außerdem die Möglichkeit gegeben, auf den Abschnikt F 4 an Stelle von 62, g Kakaopulver 50 g un⸗ ö Tafel- oder Blockschokolade zu beziehen, soweit solche Vorräte noch im Kleinhandel vorhanden sind. Da es sich also nur um eine Räumung der vorhandenen Vorräte handelt, kann nicht bestimmt damit gerechnet werden, Tafel⸗ oder Blockschokolade zu erhalten.
Die Verteiler haben die Abschnitte F 5 dieser Fettkarten bei den Ernährungsämtern oder den damit beauftragten Stellen als Grundlage für die weitere lte ung von Kakao⸗ . einzureichen. Die Abschnitte F4 (Sonderzuteilung) ind von den Verteilern zu ordnen und ö Sie berechtigen auch dann nicht zum Wiederbezug von Kalao⸗ pulver, wenn auf sie Kakaopulver abgegeben worden ist. Ge⸗ gebenenfalls ergeht über ihre spätere Verwendung als Zu⸗ leilungsgrundlage besondere Weisung. Um eine PVerwechse⸗ lung der Abschnitte F] und E5 auszuschließen, ist der Ab⸗ schnitt F 4 mit dem Aufdruck „Sonderzuteilung“ versehen und die Zahl „5“ des Abschnitts F 5 besonders stark gedruckt worden. Nur Abschnitte mit dieser stark gedruckten „5“ dürfen von den Ernährungsämtern oder den damit e n, Stellen als Grundlage für die Ausstellung von Bezugscheinen für kakaopulverhaltige Mischungen entgegengenommen werden.
IV. Abgabe von Vollmilch
In der Zuteilung von Vollmilch tritt gegenüber der bis⸗ herigen Regelung keine Veränderung ein.
V. Regelung der Abgabe von Marmelade und Zucker Vorbezug von Aus tauschzucker
Von dem Vorbehalt des Erlasses vom 9. April 1940 — IIC 14-1500 — Erster Abschnitt Ziffer III — den Vor⸗ bezug von Zucker für Zwecke des Einmachens und Einkochens zu regeln, wird nunmehr Gebrauch gemacht.
Den Versorgungsberechtigten, die Marmelade einkochen und Obst , ,n und deswegen auf den Bezug von Mar⸗ melade zugunsten von Zucker verzichten, wird Gelegenheit gegeben, diejenigen a nn m, an Stelle von Mar⸗ melade bezogen werden können, für die Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 und die weiteren drei Zuteilungs⸗ perioden (bis einschl. 20. Oktober 1940) im voraus zu be⸗ ß. Die Einräumung einer weiteren Vorbezugsmöglich⸗ eit für die ei nach dem 20. Oktober 1940 bleibt vorbe⸗ — 6 In dem bisherigen Umtauschverhältnis von 600 g Rarmelade zu 460 g Zucker je Zuteilungsperiode wird die Zuckermenge zur Ernelung gerader Gewichte auf 450 g ab⸗ gerundet. 3.
Die feste Zuckerration von 900
e Zuteilungsperiode bleibt unverändert. ** ö z 7 3.
Kartenumgesialtung Reichs zuceerkarte
Die Neuregelung macht eine Umgestal lung der bis⸗ . Reichskarte für Marmelade und Zucker erforderlich. ie Zucerration von 900 g je Zuteilungsperiode ist künftig auf die neu eingeführte „Reichszuckerkarte“ zu beziehen, die nach wie vor für vier Wochen Gültigkeit hat.
Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)
Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) be⸗ rechtigt nur noch zum Bezuge von Marmelade oder von * an Stelle von Marmelade. Diese Karte hat für
Zuteilungsperioden (bis einschl. 20. Oktober 1940 Gültigkeit. !
Wird der Bezug von Marmelade gewünscht, so haben die Verteiler z. B. den seitwärts angebrachten Bestellschein a für 600 g Marmelade mit dem das Datum tragenden Ecken⸗ abschnitt a zusammenhängend abzutrennen. Die Abtrennung der Übrigen Bestellscheine für Marmelade ist erst eine Woche vor Beginn der betreffenden , entsprechend der Regelung der Bestellscheinabgabe bei den anderen Reichs⸗ karten zulässig.
Wird dagegen der 6 Zucker an Stelle von Mar⸗ melade gewünscht, so haben die Verteiler die am oberen und unteren? Kartenrand angebrachten Bestellscheine für 450 g Zucker mit dem daneben angebrachten Eckenabschnitt, der das Datum und den gleichen Unterscheidungsbuchstaben trägt, abzutrennen. In diesem Falle ist es zulässig, alle 4 Bestell⸗ scheine a bis d abzutrennen und die sämtlichen Einzel⸗ abschnitte entsprechend ihrem Aufdruck mit den vorgesehenen Zuckermengen zu beliefern. Beim Bezuge von Zucker ist der Gültigkeitsaufdruck der Einzelabschnitte nicht maßgebend. Der Verbraucher kann also die gesamten Zuckerrationen für 4 Zuteilungsperioden in einer Menge beziehen, Es bleibt ihm natürlich unbenommen, den Zucker in Teilmengen bis zum Ablauf der vierten Zuteilungsperiode (20, Oktober 1910) abzunehmen. Ebenso kann der Verbraucher die Bestellscheine a bis d zu Beginn der in Betracht kommenden Zuteilungs⸗ perioden einzeln beim Verteiler oder auch bei mehreren Ver⸗ teilern abgeben.
Ein Bestellschein für Marmelade oder Zucker hat nur Gültigkeit im Zufammenhang mit dem anhängenden Ecken⸗ abschnitt, der den gleichen Unterscheidungsbuchstaben und das Datum enthält. Ber andere Teil des Bestellscheins lalso für das nicht gewählte Erzeugnis) hat am Stammabschnitt zu verbleiben.
Die mit dem Eckenabschnitt versehenen Bestellscheine sind etrennt für Marmelade und Zucker bei den Ernährungs⸗ äamtern oder den damit beauftragten Stellen als Grundlage für die weitere Zuteilung von Marmelade und Zucker einzu⸗ reichen. Die Entgegennahme von Bestellscheinen ohne Ecken⸗ abschnitt ist abzulehnen.
Die aus obiger Regelung erforderlich gewordene Neu— gestaltung der Reichszuckerkarte und der Reichskarte für Mar⸗ melade (wahlweise Zucker) ist aus den anliegenden Mustern zu ersehen *).
Die Reichszuckerkarte ist auf weißem, die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) auf lila Papier — Farbton Nr. 109 der Farbtafel der Vereinigung . Berlin W 35, Viktoriastr. 5 — zu drucken. Da die Reichs⸗
karte für Marmelade (wahlweise Zucker) für längere eit gilt,
ist sie aus stärkerem Papier, näch Möglichkeit soͤlchem der Stoffklasse Ia und einem 110 g/ am Gewicht herzustellen.
VI. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarte
A. Bezug von Teigwaren
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — II C 141200 — getroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren haben auch für die Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 Geltung. Die Teigwarenrationen bleiben also unver⸗ ändert und richten sich näch der als Anlage 1 meinem Erlaß vom J. März 1910 — 11 C 141020 — beigegebenen Ueber⸗ sicht. Wo Teigwaren nicht aufgeliefert werden können, kann 3. n, ,n, n. hierfür sonstige Nährmittel
eziehen. .
Die Regelung des Teigwarenbezuges ist von den Landes⸗ (Provinzial⸗ Ernährungsämtern jeweils für ihren Bezirk bekanntzugeben.
B. Bezug von Reis
Auf die Einzelabschnitte N25 bis N29 werden auch in der Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 je 25 g Reis abgegeben.
Die in meinem Erlaß vom 7. Mai 1940 — II CI1-2000 — getroffene Regelung über die Abrechnung der Einzel⸗ abschnitte N 25 bis N2g gilt auch für die Zuteilungs⸗ periode vom 1. bis 28. Juli 1940. Die Verteiler haben die
Einzelabschnitte N25 bis N29 demgemäß unverzüglich nach
Ablauf der Kartenperiode dem zuständigen Ernährungsamt oder der von diesem beauftragten Stelle zum Umtausch in einen entsprechenden Bezugschein für Reis einzureichen.
C. Verteilung von Kondensmilch und Konserven
In der vorhergehenden Zuteilungsperiode konnten an Stelle von 150 g Nährmitteln eine große Dose bzw. zwei kleinen Dosen Kondensmilch oder eine i⸗Dose Obst⸗ oder Gemüsekonserven oder 250 4 Trockenpflaumen (Back⸗ pflaumen) bezogen werden. Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die aus dieser Zeit etwa beim Kleinhandel noch vorhandenen Vorräte an Kondens⸗ milch und Konserven wiederum im gleichen Mengen⸗ verhältnis an Stelle von Nährmitteln zu beziehen. Da
lediglich die in h, ,, . noch vorhandenen Be⸗
stände geräumt werden sollen, dürfen die Versorgungs⸗ berechtigten nicht damit rechnen, von der Wahlmöglichkeit
Gebrauch zu machen und eine der wahlweise zur Verfügung
gestellten Waren zu erhalten, Nährmittel können jedoch in sedem Falle bezogen werden. Trockenpflaumen (Backpflaumen) . ab 1. Fuli 1940 nicht mehr auf die Nährmittelkarte abgegeben. :
Die mit dem Erlaß vom 7. Mai 1940 — II C 11-2000 — getroffenen Bestimmungen über die Regelung des y,. von Kondensmilch und ö an Stelle von Nährmitteln haben auch für die Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli Geltung. Die Nährmittelkarte . entsprechend der getroffenen Regelung gestaltet worden.
Hier nicht abgedruckt.
ö h * . D. Im übrigen , , die Abschnitte der Nhrmittel⸗ karke'ꝰ die gleichen Erzeugnisse wie in der vorhergehenden n bezogen werden. Entsprechend meinem
rlaß vom 22. Mai 1940 — II A 76 2961 — kann der Ver⸗
braucher auf die Abschnitte N21 und N22 nach seiner Wahl an Stelle von Kartoffelstärkemehl, Sago oder Puddingpulver auch Reisflocken erhalten.
P. Abschnitte für die Zwecke der Landes. (Provingzial⸗)
Ernährungz ämter . .
ür die Zwecke der Landes⸗ (Provinzial) Ernährungs⸗ un * stehen 8 diesmal die Abs nitte F 36 und N37 der Nährmittelkarte zur Verfügung.
Zweiter Abschnitt: Schlußbestimmungen Sammlung von Brotkartenabschnitten durch die N3 V.
Durch Erlaß vom 7. Mai 1940 — 11 C 1 - 2009 — ist die Zulagekarte in der Weise umgestaltet worden, daß fie zu den bisherigen Abschnitten weitere Abschnitte k Brot er⸗ halten hat. Die Ausgabe von Reise⸗ und Gast tätten marken für Brot an Lang⸗ und Nachtarbeiter ist damit in Fortfall gekommen. Die Jö die Sammelaktion der NSV. ein⸗ getauschten Reise⸗ und Gaststättenmarken . Brot stehen daher der NSB. zur Verteilung an Personen, die einen zufätzlichen Brotbedarf haben und nicht Lang⸗ oder Nacht⸗ arbeiter sind, voll zur Verfügung.
Verhalten der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst
Klagen, die mir immer wieder aus den Kreisen der Ver⸗ braucher über die Behandlung in den Kartenstellen zugehen, geben mir Veranlassung, den Erlaß des Vorsitzenden des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragten für den Vierjahresplan, Herrn Minifterpräsidenten General⸗ feldmarschall Göring vom 9. November 1939 — St. M. I. 0 21939 — in Erinnerung zu bringen. Ich mache den Leitern der Kartenstellen zur Pflicht, die das Publikum ab⸗ fertigenden Beamten und Angestellten zu einer höflichen und zuvorkommenden Behandlung anzuhalten. —
Abgabe der Bestellscheine
Die Bestellscheine einschließlich des Bestellscheins 5 der Reichseierkarte sind in der Woche vom 24. bis 29. Juni 1940 bei den Verteilern abzugeben.
Maternübersendung
Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind, werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt.
Die Druckmatern der Nährmittelkarte sind entsprechend meinem ilch vom 12. März 1940 — IL C 1-1200 sofort nach ihrem Eingang hinsichtlich der Verteilung von Teig waren auf ihre Richtigkeit zu prüfen. ö it , , mn en gigen, en, ,. Die Bestimmungen dieses Erlasses hinfichtlich der Ju⸗ teilungen für die Zeit vom 1. bis 28. Juli 1940 treten am 1. Juli 1940, die übrigen Anordnungen sofort in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1940. .
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe.
Srtaßß hetr. Uebereignung der mit Reichs darlehen geförderten 9 — ; Volkswohnungen. ö n
) die Landesregierungen Soʒialverwaltungemn) (auher Oesterreich und w .
b) die Herren Preußischen 6 ern r fh ,,
ch den Herrn Stadtpräsidenken der Reichshauptstadt Berlin, . .
d) n. Herrn Reichskommissar für die Saarpfalz, Kaisers⸗ autern, J p
e) den Herrn Verbandspräsidenten des Siedlungsver⸗ bandes Ruhrkohlenbezirk, Essen
Nachrichtlich an . ⸗ die Herren Reichsminister.. Herrn Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan,
den Generakbevollmächtigten für die Regelung der Bau⸗
wirtschaft, d, h, Dr.-Ing. Todt, Berlin,
die Herren Reichsstatthalter, — die Herren Preußischen Oberpräsidenten. den Rechnungshof des Deutschen Reichs, Potsdam,
die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.., Berlin W 8.
Aus staats- und bevölkerungspolitischen Gründen muß erstrebt werden, möglichst viele gan hne durch ein eigenes Heim mit dem Grund und Boden zu verbinden. Zu diesem Zweck wird vom Reich in erster Reihe die Errichtung von Kleinsiedlungen als Wirtschaftssiedlungen durch Bereitstellung von Reichsmitteln und sonstige Vergünstigungen e d gr Da jedoch aus verschiedensten Gründen nicht überall ie Er⸗ richtung von Kleinsiedlungen in Betracht kommt, habe ich mich entschlossen, die Uebereignung der Volkswohnungen, die nach den von mir erlassenen allgemeinen 5 mi Reichsdarlehen gefördert worden sind, nach folgenden Richt⸗ linien zuzulassen:
1. Volkswohnungen, die in Ein⸗ oder Zweifamilien⸗ häusern errichtet worden sind, können den jeweiligen Woh⸗ nungsinhabern mit Zustimmung der Bewill igungsbehörde übereignet werden; der Bewilligungsbehörde sind die Ueber⸗ eignungsverträge mit den etwa erforderlichen sonstigen Unter⸗ lagen vor Vertragsabschluß vorzulegen.
Im Uebereignungsvertrag ist eine Sicherung gegen eine unge rechtfertigte gewinnbringende . . § 8 der Gereinnützigkeitsberordnung (VO. vom 1. Dezember 1930 Siebenter Teil Kap. III e gelegen, 18. 593) zu treffen; auf Art. 11 der hierzu ergangenen urchführungsverordnung vom 20. März 1551 (Reichsgesetzbl. I S. 739 wird hin— gewiesen.
den legten zwei Wochen sei die Entwicklung günstig.
Nr. 139
Erste Beitage
nmm Deutschen Reichsanzeiger nd Preußischen
Berlin, Montag, den 17. Juni
Wirtschaft des Auslandes.
Arbeits lofigteit in den Niederlanden geht zurückt.
Amsterdam, 16. Juni. Helländische Blätter melden, daß der Direltor der Arbeits osenversicherung und Arbeitsvermittlung in einer Uebersicht bekanntgibt, daß sich nach anfänglicher Zerrüt⸗ tung jetzt ein frischer Unternehmungsgeist bemerkbar mache. In Zahlreiche .. feien wieder in Betrieb. Arbeitsgelegenheit gebe es für
aufende bei Aufräumungsarbeiten und dem . Eine weitere Entlastung des inneren holländischen Arbeitseinsatzes sei durch die Nachfrage aus Deutschland eingetreten.
Die Ergebnifse der Wirtschaftstagung des Baltanbundes.
Belgrad, 15. Juni. Der Wirtschaftsrat des Balkanbundes, der in der Zeit vom 1. bis 8. Juni in Belgrad tagte, hat seine Arbeiten beendet. In einer Verlautbarung wird u. a, festgestellt, daß trotz der außergewöhnlich schwierigen Lage in Europa im vergangenen Jahr der Umfang des Handelsverkehrs unter den Mitgliedstaaten des Balkanbundes im ganzen genommen auf der leichen Höhe wie im Jahre 1938 blieb. Der Rat hat eine Ver⸗ ,, der wirtschaftlichen ; unter den vier Ländern mit Rücksicht auf die ö. der Gegenwart, ins⸗ besondere auf dem Gebiet der Versorgung der Länder des Bundes mit Rohstoffen und Halbfabrikaten, in der Weise vorgesehen, daß sie in möglichst weitgehendem Maße ihren Bedarf aus den Bal⸗ kanländern selbst und im Bedarfsfalle durch gemeinsamen Ein⸗ kauf auf außerbalkanischen Märkten decken. Zu diesem Zweck wurde ein befonderer Ausschuß eingesetzt, der bereits im nächsten Monat zusammentreten wird. Der Wirtschaftsrat verfehlte nicht, die Bedeutung der Balkan⸗Klausel für den Fortschritt des Außen⸗ handels der Balkanländer zu betonen und den Mitgliedstaaten des Bundes zu empfehlen, . Bemühungen hinsichtlich der Auf— nahme dieser Klaufel in die zu schließenden Handelsverträge fort⸗ zusetzen, insbesondere mit jenen Ländern, die auch selbst eine ähnliche Klausel wünschen. Der Wirtschaftsrat begrüßt die Teil- nahme der Mitgliedstaaten an den zwischenstaatlichen Balkan⸗ . die für sich schon in der Herstellung engerer Beziehungen zwischen den Verkäufern und Käufern von Erzeugnissen des Bal⸗ kans eine sehr nützliche Rolle spielen, und verzeichnet mit Genug⸗ tuung die Gründung der neuen gemischten jugoslawisch⸗rumä⸗ nischen Handelskammer in Bukarest. — Der Rat hat mit Genug⸗ tuung den Beschluß der Eisenbahn⸗-Sachverständigen zur Kenntnis genommen, der nach einer Revision der Transportgebühren die Anwendung eines gemeinsamen Personen⸗, Gepäcks und Waren⸗ Tarifes in' den Ländern des Balkanbundes vorsieht sowie auch den erzielten Fortschritt in bezug auf die Ausarbeitung eines . Eisenbahnreglements der Balkanbundstaaten.
Die Tätigkeit der Bant von Lettland in 1939.
Riga, 15 Juni. Die Bank von Lettland veröffentlicht ö Arbeitsbericht für 1939. Aus ihm ergibt sich u. a.,, daß die Lett⸗ land⸗Bank ihren Einfluß unmittelbar oder mittelbar auf alle Gebiete der Wirtschaft ausübt. Am 12. 9. 1939 wurde bekannt⸗
lich der Lat vom englischen Pfund gelöst. Die Ergänzung des
Kreditgesetzes, die diese Bestimmung enthielt, wies der Bank von Lettland gleichzeitig die Aufgabe zu, für die Stabilität des Lat⸗ Kurses in einer der lettischen Volkswirtschaft angemessenen Weise Sorge zu tragen. Die großen Kreditansprüche, die an die Bank von Lettland gestellt wurden, haben ,, mit der außer⸗
Notierungen
ber Kommission des Berliner Metallbörsenvorstanbes vom 17. Juni 1940. 8 (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezablung):
Original hüttenaluminium,
99 o / o 'in Blöcken 7289 133 desgl. in Walj⸗ oder Drahtbarren .
59 d,, d 9 9 37 Reinnickel, C8 — 99 ,)... Antimon. Regulus 2 8 Feinsilber .
!
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und W ertpapiermãrkten.
Devisen.
Prag, 15. Juni. (Q. N. B) Amsterdam 15,58, Berlin —— , Zürich dd O0, Oslo 666,00, Kopenhagen 566350, London *) 116, 0, Madrid —— Mailand 15236. New York 29, 34, Paris*) 65, 78, Stockholm 699,59, Brüssel 40 50, Budapest , Bukarest 21,25 nom., Belgrad 66, 00 nom., Sofia 36, 8 nom., Athen 23, 15 nom.
) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.
Bu dapest, 16. Juni. D. N. B.) Alles in Pengö.] Amsterdam 183. 45, Berlin 186, 20, Bukarest 34,50, London 12568, Mailand 1757732, New York 345, 60, Paris 7,26, Prag 11,80,
RA für loo Ke
9 1 ö j
Sofia 413 M0, Zilrich ,- 5ß, Slowake 9366.
Lon don, 17. Juni. D. N. B.) New York 402,50 — 4093,50, Faris 17650 — 17675, Berlin — *. Spanien (Freiv) 4090 B. Amsterdam — —, Brüssel — — Italien (Freiv. — — Schweiz 1.55 — 17, 95, Kopenhagen (Freiv) — — Stockholm 16 85 = 1696,
Oslo — —, Buenos Aires (offiz) 1700 - 17,13, Rio de Janeiro
linoffiz. ) O / g 40 B. (8. ö. aris, 15. Juni.
B.) Amsterdam, 15. Juni: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.) 5 ( ö . Zürich, 15. Juni.
(D. N. B) 1140 Uhr.] Paris 8.35 London 16,46, New York 446, 00, Brüssel ——, Mailand 22.50, Madrid 42550, Holland —— Berlin 17825, Stockholm 106,256, Oslo — —, Kopenhagen — — Sofia 5ß0, 00, Budapest Bib, Beigrad 1090, Athen zi0 go, Konstantin oel, 30g gg, Bukarest Japan 104*/
Kopenhagen, 15. Juni. (D. N. B.) London 19,80, New Jork 5is, 9g. Berlin — . Paris 11,45, Antwerpen * . 116,10, Rom 26,45, Amsterdam — — Stodholm 123,60,
slo 117,50, Helsinafors 10,50, Vraag — —. Madrid — , Warschau .
Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen.
265, 00, Helsingfors 850, 0. Buenos Aires 98, 50,
gewöhnlichen Beanspruchung, die zu Beginn des Krieges ef, eine Erweiterung des Geldumlaufs zur ö gehabt, die sich jedoch in verhältnismäßig engen Grenzen ielt. S
Die finnijchen Lebenshaltungskosten im Mai.
Helsinki, 17. Juni. Das finnische Büro für Soʒialforschung hat jetzt erstmalig nach dem russisch⸗finnischen Krieg wieder den Lebenshaltungsindex veröffentlicht. IQm Mai 1910 . dieser 130 gegenüber 166 im Mai 1939. Insbesondere sind die ebens⸗ mittelpreife gestiegen, und zwar von 106 im Mai 1939 auf 139 im Mai 19106, Der vom Büro für Sozialforschung gesondert berechnete Krisenindexr steht auf 125 gegenüber 130 des Totalindex.
Die Preisordnung in der Türkei.
Istanbul, 15. Juni. Aus Ankara wird gemeldet, daß der Beschluß des interministeriellen Koordinationsausschusses, in allen Hauptorten der Türkei Preisüberwachungskommissionen zu bilden, am 5. Juni 1940 in Kraft getreten ist. Das Handelsministerium ist damit ermächtigt worden, Höchstpreise für die Waren festzusetzen, die vom Ministerkum für nötig erachtet werden. Die Preisüber⸗ wachungskommissionen werden die örtlichen Preise ganz allgemein überwachen und die Groß- und Kleinhandelspreise der Waren, die vom Handelsminifterium bezeichnet werden, festsetzen. Das Handelsministerium kann von den Interessenten Lerlangen, daß sie ihm alle Waren bezeichnen, die sich in ihrem Besitz befinden, daß sie ihm alle für nötig erachteten Auskünfte geben und ihm die über die Waren vorhandenen Dokumente zur Einsicht vorlegen.
Türkisch⸗französischer Warenverkehr lahmgelegt. Keine Einweihung der franzöfischen Induftrie⸗ ausstellung in Istanbul.
Istanbul, 17. Juni. In den letzten Tagen ist in Istanbul die Innenausstattung einer von der enn fen Regierung er⸗ richteten Industrie⸗Dauerausstellung beendet worden. Es war beabsichtigt, ständig französische Exportartikel auszustellen zur Wiederbelebung der Handelsbeziehungen. Außerdem sollten fran⸗ zösische Drucksachen und Propagandaphotos zur Verfügung der Besucher stehen und ein Reise⸗ und Auskunftsbüro angegliedert werden. Von der Einweihung dieser französischen Propaganda⸗ entrale muß nun abgesehen werden, weil keine Möglichkeit mehr fn einen türkisch⸗französischen Warenverkehr besteht, nachdem das Mittelmeer Kriegsgebiet geworden‘ ist. Auch die Ausstellungs⸗ waren sind nicht mehr eingetroffen.
Hoffnungslose Lage der französfischen Wirtschaft.
MSX. Beamte über die katastrophalen Verluste
Frankreichs.
Washington, 16. Juni,. Beamte dez amerikanischen Handels⸗ ministeriums geben ein hoffnungsloses Bild der französischen Wirt⸗ schaftsfront nach den bisherigen deutschen Waffenerfolgen. Sie erklärten, zwei Drittg der französischen Kohlengruben befänden sich in deutschen Händen, desgleichen bisher 15 5, der Roheisen⸗ förderung und 12 * der Stahlwerke. Der Verlust von Paris habe die Kraftfahrzeug- und Flugzeugindustrie schwer getroffen. 80 * der französischen Textilindustrie sei verlorengegangen, 90 3. des Zuckerrübengebiets, 30 3. des Weizenanbaus, 15 3 der Weide⸗ flächen und 12 25. der Kartoffelfelder. Angesichts dieser Verluste sei es mehr als fraglich, ob Frankreichs Kriegsmaschinerie über⸗ haupt noch in Gang gehalten werden könne.
Stockholm, 15. Juni. (D. N. B.). London 16,85 G., 16, 95 B., Berlin 167,50 G.. 168,50 B., Paris S8, 80 G., 9, 20 B., Brüssel — —, Schweiz. Plätze 9g3, 715 G., 94,55 B. Amsterdam ===, Kopenhagen 80, 95 G. 81,25 B., Oslo 95,25 G., 95,55 B., Washington 415,90 G., 420,00 B., Helsingfors 835 G., 8, 59 B., Rom 21, 20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,B50 B., Warschau — —.
Oslo, 14. Juni. (D. N. B.) London —— Berlin 177,00, Paris ——, New Jork 440,00. Amsterdam — * Zürich go, 75, Helsingfors 9.50, Antwerpen —— Stockholm 165,26, Kopenhagen 85, 40, Rom 23, 00, Prag 15,50, Warschau ——
Moskau, 11. Juni. (D. N. B.) New York 5.30, London 19A,9, Brüssel 87,7, Amsterdam 281, 3ö, Paris 10,7, Schweiz 118,R72, Berlin 212,00.
London, 15. Juni.
(D. N. B.) Edel metallbörse Sonn⸗ abends geschlossen.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 15. Juni. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 1491/,, Aschaffenburger Buntpapier Sc 75, Buderus Eisen 121,50, Cement Heidelberg 165, 99, Deutsche Gold u. Silber
284,00, Deutsche Linoleum 151,09, Eßlinger Maschinen 185,50,
Felten u. Guilleaume 1667, Ph. Holzmann 199,75, Gebr. Jung⸗ hans 11825, Lahmeyer 138,26, Laurahütte — —, Mainkraftwerke —, Rütgerswerke — — Voigt u. Häffner 162,00, Zellstoff Waldhof a8, 75.
Hamburg, 16. Juni. (D. N. B) Schlußkurse. Dresdner Bank 119,B59, Vereinsbank 136.090, Hamburger Hochbahn 110, ,, Paketf. 965,35, Hamburg ⸗Südamerika 146,00,
ordd. Lloyd 93,5, Alsen Zement — —. Dynamit Nobel ——, Guano 102,00 B., Harburger Gummi 1965,00, Holsten—⸗ Brauerei 155, 90, Neu Guinea — —, Otavi 31, 75.
Wien, 15. Juni. (D. N. B.) 64 0½ Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 102, 00, 5 / Oberßst. Lds.⸗-Anl. 1936 ol 00 K., 6E o /g Steiermark Eds - Anl. 1954 108,59, 6 ,ο. Wien 15934 101,75 K., Donau- Dampfsch.⸗ Gesellschaft —, A. E. G. Union Lit. Aà — —, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ * — Brau - AG. Oesterreich ——, Brown Boveri —— Egydyer Eisen u. Stahl — —” „Elin“ AG. f. el. Ind. —— Enzesfelder Metall — —, Felten⸗Guilleaume ——, Gummi Semperit — —,
anf⸗Jute⸗Textil 8h50, Kabel⸗ u. Drahtind. 174.00 K., Lapp⸗ i AG. 70,00, Leipnik⸗Lundb. —, Leykam-⸗Josefs⸗ thal — —, Neusiedler AG. 1065,00, Perlmooser Kalk Mo, Ho, Schrauben Schmiedew. 141,00, Siemens - Schuckert — Simmeringer Msch. —— „Solo“ Zündwaren — — Steirische Magnesit — —, Steirische Wasserkraft 160,90, Steyr⸗Daimler- Puch 124,00, Steyrermühl e en 53, 15, Veitscher Magnesit — —, Waagner⸗Biro — —, Wienerberger Ziegel — —.
Amsterdam, 15. Juni: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.) ö
—
* .
Belgische ....
Staats anzeiger
1840
Die Elertrolytkupfernotierung der Vereinigung für .
Elektrolytkupfernotiz s am 17. Juni auf 74,00
100 Kg.
tellte fich laut Berliner Meldung des „D. N. B. RM (am 15. Juni auf 74,00 RA) für
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, auslandische Gelbsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (KCabuh. Argentinien (Buenos Ares) Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗CTalcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn) ... Finnland (Helsinki) . . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran) ... Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mailand)
Japan (Tokio u. Kobe)
Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) . Kanada (Montreal). Lettland (Riga) .... Litauen (Kowno / Kaunas) Luxemburg (Luxem⸗ burg) Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich,
Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg)
Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) .. . Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid. ) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
1 agpt. Bft. 100 Afghani
1 Pav.⸗Pes. Laustr. Pfd.
100 Belgas
1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen Uengl. Pfd.
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.
100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire 19Yen
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 lux. Fr. L neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken
100 Peseten
I südafr. Pf. türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
100 Kronen
Geld
18,79 o, 553
41,76 o, 130 3,047
4821
62,4 5.06
2, 353 132,5 141,59 38,42
13,09 6,586
5, 694 48716 41, 94 10,44 6 76
g, 19g
59, 46
56s, 00 8 51
23, 56
1,978 o, 949
1Dollar
2, 98
17. Juni
Brief
1s, 83 o, S5
41, 84 o, 132
3.053 4831 2, s
5 07 2, 357
132,83 14,5 38.0
13, 1 06,58
5, 70s a8 8 4202 10,16 6 s
9.209
.
56, 1 8 509
2s, 60
1,982 o, 95]
15. Juni Geld Brief
18,79 1s, 83 o, 55 O, 65?
—
41,16 41,84
o, iso O, 132 304 3,053 12821 48,31
62,44 5 06
62, S6 5, 07
2,53 2, 357 132,5 132333 14.59 17.51 38 42 38, 50
13, O9 0,58
13,1 6,5587
5,60 5, 70s
18, 5 48,85
41,99 42,02
10,4 10,46
56,786 56, 8 g, 191 9,209
509,46 669, Ss
56 00 8,59]
6, 12 6, S9
23, 55 2s, 60
1978 1,982
o, gag o, sl
2, S0oꝛ
2, 498 2, ᷣoꝛ
Für den innerdeutschen Verrechnungsverke
England, Aegypten, Südafrik. Union.
Frankreich
Australien, Neuseeland
Britisch⸗Indien Kanada
hr gelten folgende Kurse:
Geld 9, 89 5, 599
Brief 991 5611 7925 74,32 2102
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
Sovereigns 20 Franes⸗Stücke ... Gold⸗Dollars Aeg yptische Amerikanische: 1000 –5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... Argentinische Australische ... ....
Brasilianische ...... Brit.⸗Indische 2985 Bulgarische Dänische: große . . .. 10 Kr. u. darunter Englische: große ... 12 u. darunter ...
Holländische Italienische: große. 10 Lire u. darunter.
Jugoslawische: große
1060 Dinar. Kanadische Lettländische Litauische: große ...
100 Litas, u. darunt. Luxemburgische .... Norwegische Rumãänische: 1000 Lei
und neue 500 Lei. unter 500 Lei .... Schwedische: große.
50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ...
100 Frs. u. darunt. Spanische Südafr. Union.. Türkis e 1 Ungarische . .....
2228 —— 0 909
1 ägypt. Pfd.
1 Dollar 1Dollar 1 Pap. ⸗Peso Laustr. Pfd.
l00 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen engl. Pfd. engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M.
100 Frs.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr. 100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. l00 Frs. 100 Peseten
I südafr. Pfd.
l türk. Pfund 100 Pengö
Geld
20,33 16, 16
17. Juni
Brief
20,465
16,22 4, 205 6,71
2,91 29 0,53 5 ol 41, 88 o, 106 54,651
—
48, 2s
111
—
= 23
—
— D D O0 0 = S —
15. Juni
Geld Brief
20,8 20, 46 16,22 4,205 6,71
2,91 2, 9 6, 53 5,0 41,88 o, 1065 54,61
—
48, 26 731 7,51
4,8
ö
— O 1 D =