1940 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 22. Juni 1940. S. 2

der Regel zweckmäßig sein, auch diesen Personen die Be— stellung des Verwalters bekanntzumachen.

14. Ist das Unternehmen im Handels- oder Genossen⸗ schaftsregifter einzutragen, so hat das Oberlandesgericht das zuständige Registergericht von der Bestellung des Verwalters u benachrichtigen. Die Bestellung des Verwalters hat das Registergericht von Amts wegen gebührenfrei in das Handels⸗ oder Genossenschaftsregister einzutragen. Das Ruhen der Be⸗ fugnisse der Organe und der Proküristen hat eine Löschung der sie betreffenden Eintragungen nicht zur Folge.

Der Verwalter ist, wenn bei seiner Einsetzung nichts an⸗ deres bestimmt ist, kraft seiner Vertretungsmacht bexechtigt, neue Prokuren und Vollmachten zu erteilen. Ermächtigt er einen Prokuristen, dessen Befugnisse ruhen, zur weiteren Aus⸗ übung der Prokura, so hat er diese Tatsache dem Register⸗ gericht formlos anzuzeigen. Das Registergericht hat in diesem Falle von einer doppelten Eintragung der Prokura abzu⸗ . und statt dessen im Register zum Ausdruck zu bringen, daß die Prokura nicht ruht oder nicht mehr ruht.

15. Wird für ein Grundstück oder für ein Unternehmen, u dessen Vermögen Grundstücke gehören, ein Verwalter be⸗ mn so hat das Oberlandesgericht das zuständige Grundbuch⸗ amt zu benachrichtigen. Eine Eintragung der Bestellung des Verwalters im Grandbuch findet nicht statt. Das Grundbuch⸗ amt hat jedoch sicherzustellen, daß die Anordnung der Ver⸗ waltung im Grundbuchverkehr beachtet wird. Die Mit⸗ teilungen der Oberlandesgerichte sind zu den Grundakten zu nehmen. Damit sie nicht übersehen werden, empfiehlt es sich, an geeigneter Stelle des Handblatts oder auf dem Grund⸗ aktendeckel einen formlosen Hinweis darauf anzubringen.

Unterliegt das Grundstück einem Umlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nach der AV. vom 5. Oktober 1938 (8240 IVb 1842, Deutsche Justiz S. 1576) angeordneten Zeitraum den Umlegungsbehörden von der Bestellung des Verwalters Mitteilung zu machen.

16. Für die Bestellung des Verwalters wird die Hälfte der vollen Gebühr (6 26 der Kostenordnung) erhoben. Maß⸗ gebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Ver— mögens.

Für das weitere gerichtliche Verfahren wird für jedes angefangene Jahr ein Viertel der vollen Gebühr, mindestens jedoch fünfzig Reichsmark erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tage der Bestellung des Verwalters. Maßgebend ist der Wert des der Verwaltung unterliegenden Vermögens. Die Jahresgebühren werden mit der Aufhebung der Verwal— tung und, wenn sie länger als ein Jahr dauert, am Ende jedes Jahres fällig.

17. Ueber die Angelegenheiten betreffend die Verwaltung von Unternehmen, die unter maßgebendem feindlichem Ein⸗ fluß stehen, haben die Oberlandesgerichte ein Register VU mit folgenden Spalten zu führen:

1. laufende Nummer,

2. Tag des Eingangs der ersten Schrift,

3. Bezeichnung des Unternehmens oder des Grundstücks, 4. Verwalier,

5. Bemerkungen; Jahr oder Weglegung der Akten.

Das Register ist zur Ersparung von Druckkosten hand⸗ schriftlich herzustellen.

Mit den VU-Sachen sind feste Akten (8 3 Abs. 3 der Aktenordnung) anzulegen. Im übrigen richtet sich die ge⸗ schäftliche Behandlung nach den . der Akt., im Geltungsbereich der GeO. nach deren Bestimmung.

Die Aufbewahrungsordnung für VU⸗Akten beträgt 30 Jahre.

18. Zur Erhaltung und Sicherstellung des Vermögens kann der Feichskommissar für die Behandlung feindlichen Ver⸗ mögens im Fall dringender Gefahr selbst einen Verwalter für ein Inlandsunternehmen, das unmittelbar oder mittel⸗ bar unter maßgebendem feindlichem Einfluß steht, bestellen; Nr. 11 gilt sinngemäß. Der Reichskommissar für die Be⸗ handlung keiner Vermögens hat die Bestellung des Ver⸗ walters binnen einer Woche dem Oberlandesgericht anzuzeigen und binnen weiterer zwei Wochen die Entscheidung des Ober⸗ landesgerichts nachzusuchen. Wird die Entscheidung nicht rechtzeitig nachgesucht, so hat das Oberlandesgericht die Ver⸗ waltung aufzuheben.

Führung der Verwaltung

19. Dem Verwalter liegt die Erhaltung und Sicher⸗ ö. des ihm anvertrauten Vermögens ob. Er hat bei einer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters anzuwenden G 15 VO.). Er ist für alle aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstehenden Schäden verantwortlich.

20. Auf die unter Verwaltung gestellten Unternehmen finden, obwohl die Befugnisse der Organe nach 5 14 Abs. 1 Satz ? VO. ruhen, die für die i,. Unternehmensform geltenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die handels⸗ rechtlichen Vorschriften, Anwendung. Der Verwalter, der die Befugnisse der Organe in seiner Stellung vereinigt, hat das ihm anvertraute Unternehmen unter ö dieser Vor⸗ schriften zu verwalten.

21. Für die Befugnisse des Verwalters ist in erster Linie seine Bestellung maßgebend. Soweit bei der Ein⸗ setzung des Verwalters nichts anderes bestimmt ist, ist der Verwalter nach 14 Abs. 1 Satz 1 VO. zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen be⸗ fugt, die der Betrieb des Unternehmens im Rahmen ord⸗ nungsmäßiger Wirtschaft mit sich bringt. Sind die Befug⸗ nisse des Verwalters beschränkt worden, so kann er wirksam nur innerhalb der ihm übertragenen Befugnisse tätig werden.

Nur mit ausdrücklicher vorheriger . des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens darf der Verwalter

1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erwerben, veräußern oder belasten, Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben oder veräußern, neue Betriebs⸗ oder Geschäftszweige aufnehmen oder bisherige Betriebs⸗ oder e fe e aufgeben, weigniederlassungen errichten oder , , eu⸗ und Umbauten wesentlichen Umfangs vor⸗ nehmen, die Satzung ändern, . das Unternehmen oder Teile des Unternehmens veräußern, abwickeln oder stillegen.

Der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen e, . kann auch andere als die erwähnten Geschäfte seiner Entscheidung vorbehalten oder von einzelnen der vor⸗ genannten Beschränkungen befreien; diese Bestimmungen sind in die Bestallungsurkunde aufzunehmen.

8 S Se ro

handlung feindlichen Vermögens h hören.

Bei grundsätzlichen Maßnahmen, welche den Aufbau und den Bestand des Unternehmens betreffen (z. B. Satzungs⸗ änderungen, Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens), ist außer der Zustimmung des Reichskommissars für die Be⸗ handlung feindlichen Vermögens die Bestätigung des Ober⸗ landesgerichts erforderlich.

22. Die Aufsicht über die laufende Tätigkeit des Ver⸗ walters steht dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens zu. Hinsichtlich der Führung der Ver⸗ waltung unterliegt der Verwalter seinen Richtlinien und Weisungen. Der Reichskommissar für die Behandlung feind⸗ lichen Vermögens ist befugt,

1 von den unter Verwaltung stehenden Unternehmen jederzeit die Einreichung von Bilanzen und Ge⸗ winn und Verlustrechnüngen zu verlangen, ferner von ihnen, ihren Juhabern und ihren Organen Auskunft über alle , ,n. zu fordern, die Bücher und Schriften einzusehen, über⸗ haupt alle Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben für ö hält; . .

2. an den Hauptversammlungen, den sonstigen Mit⸗ giederver amn e g und, den Sitzungen der Organe teilzunehmen und in ihnen das ort zu ergreifen; er kann sich bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse vertreten lassen; =

3. im Falle dringender Gefahr zur Erfüllung der Zwecke der Beaufsichtigung einstweilige Anordnun— gen zu erlassen.

23. Der Verwalter ist verpflichtet, dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens in regelmäßigen Zeitabständen über die Führung der Verwaltung zu berichten. Gegenüber den Organen des Unternehmens, deren Befugnisse nach 5 14 Abs. 1 Satz? VO. ruhen, ist der Verwalter nicht zur Berichterstattung verpflichtet.

24. Der Verwalter hat dem Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens in gewissen, von diesem zu bestimmenden Zeiträumen über die Verwaltung Rechnung

u legen. . 3 Einzelfirmen, offenen Handelsgesellschaften, Kom⸗ manditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Akltiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Verwalter den Jahresabschluß (Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), der nach den für die jeweilige Unternehmensform geltenden Vorschriften aufzu⸗ . ist, ne, ,,. nach der Feststellung dem Reichs⸗ ommissar für die Behandlung feindlichen n, , reichen. Der Jahresabschluß muß von einem öffentlich be⸗ stellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein; der Reichskom⸗ missar für die Behandlung feindlichen Vermögens kann, so⸗ weit nicht gesetzliche 1 riften entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Bei Aktiengesellschaften und ö auf Aktien hat der Verwalter dem Reichskommi sar für die Behandlung feindlichen Vermögens ferner den Geschäfts⸗ bericht einzureichen G 128 Akt.⸗G.. .

Bei Unternehmen, die nicht zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet sind, hat der Verwalter eine k stellung der Einnahmen und Ausgaben mit den üblichen Be⸗ legen . Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens einzureichen.

Beendigung der Verwaltung.

25. Die Verwaltung des Unternehmens ist auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Ver⸗ mögens aufzuheben. Ter Reichskommissar für die Behand⸗ lun . Vermögens ist ausschließlich berechtigt, die Aufhebung der Verwaltung zu beantragen. Nr. 8 Satz 2 gilt entsprechend. ö

26. Das Oberlandesgericht kann jederzeit die Bestellung des Verwalters widerrufen. Vor einem Widerruf der Be⸗

stellung des Verwalters ist der Reichskommissar für die Be⸗ er Reichskom⸗

missar für die Behandlung feindlichen Vermögens ist jederzeit

befugt, die Abberufung des Verwalters bei dem zuständigen

Oberlandesgericht zu beantragen.

27. Ist das Unternehmen im Handels- oder Genossen⸗ schaftsregister eingetragen, so hat das Oberlandesgericht das zuständige Registergericht von der ö Tatsache zu benachrichtigen. Handelt es sich um ein C rundstück, so ist bas zuständige Grundbuchamt zu benachrichtigen. Unterliegt das Grundstück einem Umlegungsverfahren, so haben die Grundbuchämter in dem nach der AV. vom 5. Oktober 1938 (S240 IVb 1842, Deutsche Justiz S. 1576) angeordneten n, die Umlegungsbehörden von der Aufhebung der

erwaltung oder von dem Widerruf der Bestellung des Ver⸗ walters Mitteilung zu machen.

Berlin, den 20. Juni 1940. Der Reichsminister der Justiz. J. A.: Qua ssowski.

Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RMd J. v. 14. 6. 1840 IV g 1507/405543.

() Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern 741 und 850 (wörtlich: „siebenhunderteinundvierzig“ und „acht⸗ hundertfünfzig“ aus dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden sind wegen Abschwächung ihres ursprünglichen Wertes zur Einziehung bestimmt. 2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeifung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung

um Verfahren mit Metallscheinen und Metallunterscheinen

1 Wehrmachtaufträge über die . eines Vordrucles

für die Aufstellung der Metallscheine für Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe.

Für die „Aufstellung der Metallscheine und Metall- unterscheine für Wehrmachtaufträge“, die , „Merkblatt um Verfahren mit Metallscheinen und Metallunterscheinen . Wehrmachtaufträge“, Ausgabe vom 16. Mai 1940, Ab⸗ chnitt E, den Sammelanträgen auf Zuteilung beizufügen ist, wird ein einheitlicher Vordruck eingeführt.

Einzelheiten sind aus dem ab 25. Juni 1910 bei den , und Handelskammern sowie den Handwerks⸗ ammern erhältlichen Vordruck ersichtlich.

Verarbeitungsstufe bei den . 10. Juli 1940 zur Zuteilung für Monat August 1940 bei den

Rohstoffstellen der auftraggebenden Wehrmachtteile eingehen gf int. . bisherigen Verfahrens Metall⸗ anforderungsscheine und Unterlieferungsscheine) in gleicher Weise wie für Scheine des neuen Verfahrens (Metallscheine und Metallunterscheine) zu verwenden.

Der Vordrud ist erstmalig von den Betrieben der ersten die bis zum

Berlin, den 22. Juni 1940.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. J. A.: Becht.

Aenderung

des Habenzinsablommens vom 22. Dezember 1936 und des Beschlusses zur Neufestsetzung der Zins⸗ und Normalsätze

vom 23. April 1940. Der Zentrale Kreditausschuß hat gemäß 8 5 Absatz 5

Satz ? des Mantelvertrages zwischen den Spitzenverbänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute vom 22. Dezember 1536 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936) folgenden

Beschluß gefaßt:

J. Das Abkommen über die Festsetzung von Häöchstzins⸗

sätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen vom 22. Dezember 1936 ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 238. Dezember 1936 wird wie folgt geändert:

Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗

In § 4 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. II. In dem Beschluß der Neufestsetzung der Zins⸗ und

Normalsaͤtze vom 23. April 1940 (Deutscher Rei anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 966 vom 24. April 1940) wird folgendes gestrichen:

1. In Abschnitt A Absatz III der Satz: „Diese Sätze haben auch für Festgelder 6 4 Absatz 1 des Ab⸗ kommens) in Einzelbeträgen von unter RM 15 000, Gültigkeit.“

2. In Äbschnitt A Absatz IV die Worte: „sofern der Betrag im Einzelfalle mindestens EM 15 000, - ausmacht,“.

Berlin, den 20. Juni 1940. Der Vorsitzende.

Der vorstehende Beschluß des Zentralen Kreditausschusses über Aenderung des Habenzinsabkommens und des Be⸗ schlusses zur Neufestsetzung der Zins- und Normalsätze wird hiermit für allgemeinverbindlich erklärt.

Berlin, den 20. Juni 1940.

Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident: Gottschick.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund des 87 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 918) in Verbindung mit 8 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. DMM) bestimme ich in Aenderung meiner Anordnung vom 26. August 1936 zu B V2 a/ 24. April 1937 (Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 200 und 96) folgendes:

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse ist mit sofortiger Wirkung für folgende aus dem Ausland ein⸗ geführten Waren:

Blut von geschlachtetem Vieh,

eingetrocknet. . 260 RM je 1000 kg, Griebenkuchen und Fleisch⸗ futtermehl . 230 R je 1000 kg

cif᷑ Einfallshafen oder waggonfrei Grenzstation. Berlin, den 19. Juni 1940.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Moritoz.

Zweite Anordnung ur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten er die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft)z. Vom 18. Juni 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eng der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. Sep⸗ tember 1939 ,, Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

8 4 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) in der Fassung der Aenderungsanordnung vom 22. Sep⸗ tember 1939 en cher ge en und Preuß. Staatsanz. Nr. r vom 22. September . wird folgendermaßen er⸗ gänzt:

(1) Von der Beschlagnahme werden ausgenommen:

,, aktiven Eigenveredelungsvomerkehr zum Zwecke er Wiederausfuhr nach dem Herkunftsland ein⸗ geführt worden sind oder eingeführt werden.“

§8 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. September 1939 in Kraft.

Berlin, den 18. Juni 1940.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger ud Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 144

Berlin, Sonnabend, den 22. Juni

6

1940

Wirtschaft des Auslandes.

Günstige Ernteaussichten in Italien.

Rom, 21. Juni. Zum erstenmal gibt das italienische Land—⸗ wirtschaftsministerium eine Mitteilung über die Ernte aus. Da⸗ nach wird auf Grund des Ernteergebnisses in einigen Provinzen mit einer guten Weizenernte in diesem Jahr gerechnet, die wenig von der Rekordernte von 81 Mill. dz des letzten Jahres abweichen wird. Dagegen wird die Ernte von Mais, Reis und Kartoffeln

über dem Ergebnis von 1939 liegen.

Abschluß der italienisch⸗ jugoslawischen Wirt⸗ schaftsbesprechungen.

Rom, 21. Juni. Am 20. Juni sind die Besprechungen der ge— mischten italienischjugoslawischen Wirtschaftskommission beendet worden. Von den Leitern der Ausschüsse, Minister Pilja und Se⸗ nator Giannini, sind einige Abkommen unterzeichnet worden, die

eine Steigerung des Handels für 1940/41 vorsehen.

Sũüdamerikłka zurückhaltend gegen Roosevelts panameritanische Handelsgesellschaft.

Der Plan Roosevelts, eine panamerikanische Handelsgesell⸗

schaft ins Leben zu rufen, hat in Mittel⸗ und Südamerika erwar⸗ tungsgemäß eine sehr . Aufnahme gefunden. Abgesehen

rück Zustimmung, die sich in Habana zeigte, was angesichts der bereits engen Bindungen des kubanischen Birtschafts lebens an die Vereinigten Staaten nicht verwunderlich ist, werden aus den meisten anderen mittel- und südamerikanischen Ländern bemerkenswerte Stimmen der Ablehnung laut. Vor allem ist man in Argentinien noch durchaus zurückhaltend, und in

von einer rückhaltlosen

den der Börse nahestehenden Wirtschaftskreisen wird eine offene Skepsis nicht verborgen, wobei man auf die Aehnlichkeit der landwirtschaftlichen Struktur in den Vereinigten Staaten und Argentinien hinweist. Auch aus Brasilien wird bekannt, daß man dort starke Zweifel an der Verwirklichungsmöglichkeit der Washing⸗ toner Pläne hegt, wenngleich die brasilianische Regierung bereit sein soll, die Möglichkeiten zu untersuchen, die zu einer Umsatz⸗ steigerung im Handel mit den Nachbarstaaten führen könnte. Es wird in einer Reihe südamerikanischer Presseäußerungen über⸗ einstimmend auf die Tatsache hingewiesen, daß seit vielen Jahren alle Versuche einer Steigerung des Warenaustausches zwischen den südamerikanischen Ländern und Nordamerika vergeblich waren. Hinzu kommt die Befürchtung, daß die süd⸗ und mittel⸗ amerikanischen Länder bei der Durchführung des amerikanischen Plans in eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit von Washing⸗ ton kommen müßten und nicht mehr in der Lage wären, einen direkten und für sie meist vorteilhafteren Handel mit den Ab⸗ nehmerländern ihrer Erzeugnisse zu führen. ;

GSenehmigungspflicht für Betriebsgründungen in Nordchina. r

Tokio, 20. Juni. Im Rahmen der steigenden Kontrolle der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Japan und den Yenblock-Gebieten sind die Bestimmungen für die japanischen Residenten in Nord⸗ ching revidiert worden. Danach bedarf es in Zukunft für die Eröffnung einer wirtschaftlichen Unternehmung der Genehmigung des zuständigen japanischen Generalkonsulats. Gegenwärtig sollen auf diese Weise nur Unternehmungen gestattet werden, die entweder militärisch wichtig oder für den täglichen Unterhalt der Bevölkerung nötig sind.

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 22. Juni 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Original hüttenaluminium, 9h do in Blöcken

Rs für 100 kg ö in Walz⸗ oder Drahtbarren .

Reinnickel os 9g asß . ... . Antimon⸗Regulus ..... ... kJ V.. 35,50 38,50

* 9 2

fein

Kurs der Deutschen Reichsbank für

Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr (Ankauf. von Wechseln, Schecks und Auszahlungen) findet nicht mehr statt.

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen⸗

für Posten im Gegen⸗ wert über R. 300,

wert bis. RM 300,

Belgien.... 1 Beiga .. . 0, 0 100 Belgas... 40, 8, ae, ene, , 9 Dänemark. .. 1 Krone. . . 0,46 100 Kronen .... 46,50 England 1 Gslling O80 Pfund. 6 Estland .. . . 1 Cesti- Krone. 60 109 Cesti- Kronen. 61, Finnland 1Markka .. . 0,04 100 Markka. ... 4,

Frankreich ... 1 Frane . .. . 031090 Franes ... 3, Holland.... 1 Gulden .. . 1,630 109 Gulden... . 131, a b 12, Litauen 1 tg; oh o gas Luxemburg... 1 Frane .. 0,10 100 Franes .... 10 Norwegen ... 1 Krone... . 055 109 Kronen... . 56,30 Polen.... 1 Jloty ... —— 100 Zloty. .... —— Schweden... 1 Krone... . 06567 1090 Kronen... 68, Schweiz;... 1 Franken... G65 1099 Franken ... 55, Slowalei 1 KRrrne, , os lo FRripnen 820 Ver. Staaten ö ;

von Amerika. 1 Dollar.. . 235 1 Dollar.... 2.35

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für aus⸗ ländische Noten: ;

,, lirakischer Dinar FR. M 7, 00

Die Ankaufapreife find für Posten im Gegenwerte bis zu Eb 1000, verbindlich. . ö

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Prag, 21. Juni. (D. N. B.). Amsterdam 15.58, Berlin

—, Zürich 662.50, Oslo 666 00, Kopenhagen 566. 50, London“) 116,20, Madrid —, Mailand 152,306, New York 29,34, Paris) 65,78, Stockholm 699,00, Brüssel 400,50, Budapest —— Bukarest 21,27 nom., Belgrad 66,900 nom., Sofia 35,098 nom., Athen 23, 1h nom.

*) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.

London, 22. Juni. (D. N. B.) New York 402,50 403,50,

Paris 176,50 17675, Berlin —, Spanien (Freiv.) 4000 B. Amsterdam Brüssel —, Italien (Freiv) —, Schweiz L,„I5— 17,85, Kopenhagen (Freiv.) —, Stockholm 16,85 16,965, Oslo —— Buenos Aires loffiz) 17,00 17, 13, Rio de Janeiro —ᷣ. 0 / zH53 B.

zaris, 21. Juni. Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen. (D. N. B.) ö. af ,

Amsterdam, 21. Juni: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)

Zürich, 21. Juni. (D. N. B. I1i,40 Uhr. Paris ——

London 15,50, New York 443,00, Brüssel —, Mailand 22,50, Madrid 40,00, Holland —, Berlin 178,35, Stockholm 106,25, Oslo —, —, Kopenhagen Sofia 550, 00, Budapest 9,00, Belgrad 10, 00, Athen 310,60, Konstantinopel, 300,90, Bukarest 225,00), Helsingfors 850,00. Buenos Aires 98,50, Japan 1043 /a. ;

; Kopenhagen, 21. Juni. (D. N. B.) London 189,80, New York 5ls, 0, Berlin , Paris ——, Antwerpen

Zürich 117,25, Rom 26,45, Amsterdam 275,55. Stockholm 123,50, Oslo 117,90, Helsingfors 16,6, Prag —, Madrid —, Warschau —.

Stockholm, 21. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris 8,80 G., 9, 20 B., Brüssel —, Schweiz. Plätze 94,40 G., gö20 B. Amsterdam Kopenhagen 80,95 G., Si, 5 B., Oslo 95,25 G., 95, 55 B., Washington 415,00 G., 420,90 B., Helsingfors 8.35 G., 8,59 B., Rom 21,20 G., 21,40 B., Prag 14,30 G., 14,50 B., Warschau

Oslo, 20. Juni. (D. N. B.) London Berlin 177,00, Paris —, New York 440006, Amsterdam Zürich g9, 75, Helsingfors 9,230, Antwerpen Stockholm 105,26, Kopenhagen 85,40, Rom 23,00, Prag 15,50. Warschau

Moskau, 16. Juni. (D. N. B.) New York 5.30, London 19,51, Brüssel 87,7, Amsterdam 281,38, Paris 10,55, Schweiz 118,683, Berlin 212,00.

London, 21. Juni. (D. N. B) Silber Barren prompt 22761, Silber auf Lieferung Barren 211/11, Silber fein prompt 243/18, Silber auf Lieferung fein 233 /,, Gold 168 —.

Wertpapiere.

Frankfurt a. M. 21. Juni. (D. N. B.) Reichs ⸗Alt⸗ besitzanleihe 149,00, Aschaffenburger Buntpapier 8,00, Buderus

Eisen 117,25, Cement Heidelberg 16500, Deutsche Gold u. Silber

256,00, Deutsche Linoleum 148,)0, Eßlinger Maschinen 126,25, Felten u. Guille ume —, Ph. Holzmann 193,90, Gebr. Jung⸗ hans 115,)0, Lahmeyer Laurahütte —, Mainkraftwerke S8, 00, Rütgerswerke 169,50, Voigt u. Häffner 162,ů00, Zellstoff Waldhof 143,50.

Hamburg, 21. Juni. (D. N. B.) (Schlußkurse. Dresdner Bank 117, )09, Vereinsbank 13450, Hamburger Hochbahn 109,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 931 , Hamburg⸗-Südamerika Nordd. Lloyd 91, 5, Alsen Zement —, Dynamit Nobel Guano 168,006, Harburger Gummi 199,90, Holsten⸗ Brauerei 155,00, Neu Guinea ——, Otavi —.

Wien, 21. Juni. (D. N. B.) 63 ,' Ndöst. Lds-Anl. 1934 102,00, 5 o/ Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 190,50, 64 o½ο ) Steiermark Lds.⸗Anl. 1934 191,50, 6 9 Wien 1934 101,75 K.,, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —, A. E. G.⸗ Union Lit. A —— Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 1450, Brau⸗AG. Oesterreich ——, Brown⸗Boveri —, Egydyer Eisen u. Stahl „Elin“ AG. f. el. Ind. —— Enzesfelder Metall —, Felten⸗Guilleaume —, Gummi Semperit —,

anf⸗Jute⸗Textil 83,50, Kabel⸗ u. Drahtind. —, Lapp⸗ inze AG. —, Leipnik⸗Lundb. —, Leykam⸗Josefs⸗ thal 48,50, Neusiedler AG. —, Perlmooser Kalk —, Schrauben⸗Schmiedew. —, Siemens ⸗Schuckert , Simmeringer Msch! —, „Solo“ Zündwaren Steirische Magnesit —, Steirische Wasserkraft —, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 123,50, Steyrermühl Papier 56,50, Veitscher Magnesit —, Waagner⸗Biro —, Wienerberger Ziegel —.

Am sterdam, 21. Juni: Notierungen nicht eingetroffen. (D. N. B.)

ö

Berlin, 21. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗

handels für 100 Kilo frei Haus Groß-Berlin. Preise in

Reichsmark.! Bohnen, weiße, mittel 8 57,50 bis 58 30, Linsen, käferfrei 5 65,30 bis 66,206 und 70,85 bis 71,900, Speiseerbsen, Juland, gelbe s) 56,00 bis 57, 40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe s) 57,25 bis 58,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 8) 56,75 bis 57 00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 3) 7,65 bis 4800, Grüne Erbsen, Ausland 55,90 bis 58, 00, Reis: Rangoon 8) 25,59 bis 26,50, Saigon, ungl. S *) 26,75 bis 27,75, Italiener, ungl. 8 *) 30,50 bis 31, 50, Bruchreis 22, 60 bis 24,90, Buchweizengrütze —— bis —— Gerstengraupen, grob, O / 437,00 bis 38, 900 ), rn en n, Kälber⸗ zähne, C/ 6 * 3460 bis 35,90 , Gerstengrütze, alle Körnungen *) 34400 bis 35 00 ), Haferflocken Hafernährmittel! *). 45,00 bis 46 00 ), Hafergrütze 1Hafernährmittel! ) 45,00 bis 4600 5) Kochhirse ) bis —— Roggen mebl, Type 997 2455 bis 25,50, Weizenmehl, Type 8i2, Inland 35,95 bis Weizen⸗ grieß, Type 450 39,85 bis —, Kartoffelmehl, hochfein 36, 65 bis 38,15 ), Zucker Melis (Grundsorte) 67,99 bis —, Roggen⸗ kaffee, lose 40,99 bis 41,594) Gerstenkaffee, lose 40,59 bis 41,50 4), Malzkaffee, lose 45, 90 bis 46,00 4), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 3) 349,900 bis 318 00, Röstkaffee, Zentralamerikaner ) 45800 bis 582.00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,06, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, südchinef. 3) Si 0g bis 900,00, Tee, indisch 8) 960, 00 bis 1490,00,

Sultaninen, Perser 98, 00 bis 105, 99. Mandeln, süße, hand⸗

gewählte, ausgewogen bis ——, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen bis Kunsthonig in /. kg-

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Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 22. Juni auf 74,00 RX (am 21. Juni auf 74,00 R,) für

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. und Kairo)

Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) ..

(Reval / Talinn) ... Finnland (Helsinki) .. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam

und Rotterdam) Iran (Teheran) .... Island (Reykjavik). (Rom und

Mailand) ...... .. 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen Jugoslawien

grad und Zagreb) . Kanada (Montreah e. Lettland (Riga) .... Litauen (Kowno /

Luxemburg (Luxem⸗ Neuseeland (Welling L neuseel. Pf. 109 Kronen

Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm

und Göteborg) ... 100 Kronen Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) .. 100 Franken Slowakei (Preßburg) 100 Kronen Spanien (Madrid u.

Barcelona) .. . . . . . 100 Peseten Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf.

Türkei (Istanbuh . . . J türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von

Amerika (NewYork) 1 Dollar

, a L ägyyt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos . 1 Pav.⸗Pes. Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) 100 Belgas Janeirr. 1 Milreis Brit. Indien (Bom⸗

100 Rupien

100 Lewa

100 Kronen L engl. Pfd.

100 estn. Kr.

100 finnl. M.

100 Fres. 100 Drachm.

100 Gulden

100 Rials 100 isl. Kr.

100 Dinar

UG kanad. Doll.

100 Lats 100 Litas

100 Escudo

22. Juni

Geld

Geld Brief 1379 18, ss o, 551 0,555 41,7165 41,84 o, 39 O, 132 3047 3, 053 458,21 48,31 62, 4 62,56 5,0 5, 07 2,s53 2, 357 32,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50 13,9 13, 11 0,585 O, 587 5, 594 65,706 48,5 48, 85 41,99 42, 02 10,4 10,46 56,73 56,88 9,191 9, 209 59, 48 59, 658 56, 34 ös, a6 8,591 8,509 23,565 Zz, 60 1,978 1,982 o, a9 O0, 951 2, o8 2, 502

2

England, Aegypten, Südafrik, Union Frankreich Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien

2 2

2 2

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Sovereigns ..... 2 20 Franes⸗Stücke ... Gold⸗Dollars ...... Aegyptische .. Amerikanische: 1000-5 Dollar ... und 1 Dollar ... gentinische ...... Australische . ...... . Brasilianische .... 35 Brit. ⸗Indische .. Bulgarische Dänische: große . ... 10 Kr. u. darunter Englische: große ... 18 u. darunter.

Französische ..... .. Holländische Italie nische: große. 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar .. ..... Kanadische .. ...... Lettländische ...... Litauische: große ... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische .... Norwegische Rumänische: 1000 ei und neue 500 Lei. unter 500 Lei .... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Spanische ...... . Südafr. Union .... Türkische ü Ungarische ..... ...

132,33 132, 8

Geld Notiz 20, 38 für 16, 16 1 Stück 4,185 IL ägypt. Pfd. 5,99 1Dollar 2,59 1Dollar 2,59 1Pap.⸗Peso 0,51 Laustr. Pfd. 4,49 100 Belga 41,72 1Milreis 0, 995 100 Rupien 49,90 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 48,06 U engl. Pfd. 6, 74 U engl. Pfd. 6,74 100 estn. Kr. 100 finnl. N. 4,79 100 Frs. 3,99 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 13,07 100 Dinar 100 Dinar 5,63 1 kanad. Doll. 1,59 100 Lats 100 Litas . 100 Litas 41,70 100 lux. Fr. 10,43 100 Kronen 56,61 100 Lei 100 Lei 100 Kronen 100 Kronen 59,30 100 Frs. 56, 29 100 Frs. 56,29. 100 Peseten l südafr. Pfd. 5,99 türk. Pfund 1,84 100 Peng

22. Juni

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Brief 9,91 5,611 7928 74,32 2, 102 21. Juni Geld Brief 20,38 20, 46 16,65 16,22 4, 185 4,205 5,99 65,01 2,64 2,66 2, 64 2,66 o,l O0, 53 „409 4,L51 4172 41,88 0, oo6 O, 105 49,990 50, 10 1805 48, 26 6,74 6,76 6, 74 6,76 4,79 4,81 3,99 4,01 32,ꝛ83 132,87 13,7 13, 13 5,63 5,67 1,8 15,61 41,70 41,86 10,43 10,47 56, 6 56,83

** 3

24 3. . j 1 2