1940 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S. 2

Kundmachung.

Auf Grund des § 13 der Verordnung über Zinsermäßi⸗ gung und Währungsumstellung bei den Länder- und Ge⸗ meindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 1940 (RGBl. 1 S. 895) können die Inhaber der im Ausland begebenen 5 (7e) ιο igen Ankeihe der Stadt Salzburg vom Jahre 1925 im Gesamtnennbetrage von sfr. 15 000 600 bis längstens3 1. Juli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 40 /o jährlich ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldverschreibungen verlangen. Der Umtausch erfolgt kostenlos.

Den Inhabern der genannten Anleihe wird der Um⸗ tausch ihrer Stücke in die neu zu begebende, auf Reichsmark lautende, 40ͤ½ ige Anleihe der Gauhauptstadt Saliburg vom Jahre 1940 zum Umtauschschlüssel von EM 56,70 für je 190 k Nominale der 5 ( w) / igen Schweizer⸗ franken Schuldverschreibungen vom Jahre 1925 bei gleich⸗ zeitiger Bezahlung eines Barersatzes von RA 0,71 für je 100 Schweizerfranken Nominale für die Zinsen vom 1. April 1940 bis 360. Juni 1940 ermöglicht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 406 im Jahr verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährlich im Nachhinein am 1. Juli und 2. Januar jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000, 5060 Raj zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 2. Januar 19566 gemäß einem nach gleichbleibenden Raten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, erstmalig am 2. Januar 1941, stattfindenden Verlosungen oder durch Rückkauf. Die i der ausgelösten Schuld⸗ verschreibungen erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 1. Juli und 2. Januar.

Die Gauhauptstadt Salzburg behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Fahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungsplan ent⸗ fallen würde, auszulosen, oder die noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährlich auf einem Zinsen⸗-Zahlungstermin aufzukündigen. Falls die Gauhauptstadt Salzburg von dem ihr vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsrate . Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsraten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuld verschrei— bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsrate durch freihändig rückgekaufte Stücke eine hieß nn entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf⸗ ündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An⸗ . werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ und in der „Salzburger Landeszeitung“ verlautbart.

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt vier Jahre, gerechnet vom Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Gauhauptstadt Salzburg wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der . Reichsbank einschreiten.

Da n e geringste Rennbetrag der auszugebenden Anleihe auf RM 160, stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden Anleihe Spitzen a, . Für solche Spitzenbeträge gibt die Gauhauptstadt Salzburg unverzins⸗ liche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von FRM 10, oder RAM 5, lauten und ihren Inhaber be⸗ rechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigungen die neue 4 5,½ ige Anleihe in dem entsprechenden Nennbetrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Gauhauptstadt Salzburg.

Spitzenbeträge von weniger als RM 5, werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Die für den ÜUmtausch in Betracht kommenden Schuld⸗ verschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nach Verlautbarung der Verordnung bei der Stadtkassenverwaltung der Gauhauptstadt Salzburg oder bei den nachfolgenden Kreditinstituten einzureichen: Cxedit⸗ anstalt Bankverein, Hypotheken⸗ und Creditinstitut Aktien⸗ gesellschaft.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940. Für die Ablehnung des Angebotes gelten im übrigen die in den 88 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (RGBl. I S. 896) enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, 34 die Schuldverschreibungen, für welche der Umtausch ab⸗ elehnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten 86 bei der

Stadtkassenverwaltung der Gauhauptstadt Salzburg, Creditanstalt Bankverein, Hypotheken und Creditinstitut Aktiengesellschaft zu erlegen sind. Hãrteausgleich. .

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der inanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern der (7ises5 öo igen Anleihe in Schweizerfranken der Stadt Salz-

burg vom Jahre 19235, die weder Juden sind noch gesetzlich als Juden gelten (6 5 der Ersten Verordnung zum Reichs⸗ bürgergesetz om 14. November 1935 RGBl. 1 S. 333, Gesetz⸗= blatt für das Land Oesterreich Nr. 150/38) und die von dieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Währungsum⸗ stellung entstandenen ö gewährt.

1. Der Inhaber, der einen Härteausgleich geltend macht, hat durch eine eidesstattliche Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch gesetzlich als Jude gilt. Für inländische juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.

2. Der Inhaber hat ferner nachzuweisen, daß er

a) am 14. . 1938 seinen 66 (Sitz) oder

dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester⸗ reich hatte,

b) zur Zeit der Antragstellung den Wohnsitz (Sitz oder

dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und

e) die zum Umtausch eingereichten Stücke bereits am

14. April 1938 besessen hat. Der Beweis für den Wohnsitz kann durch einen polizei⸗ lichen Meldungsnachweis und bei Unternehmungen auch

durch den Nachweis der Eintragung im Handelsregister er⸗ bracht werden.

Als Nachweis für den Besitz am 14. April 1938 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers befindliche Durchschlag der Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 8 der Devisenverordnung für das Land Oesterreich (GBl. Nr. 1338) anerkannt werden.

Wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben ziehen nicht nur den Verlust des Härteausgleiches, ö auch strafrechtliche Folgen nach sich.

Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtauschanmeldung bei jener Stelle ein⸗ zubringen, bei welcher die Stücke zum Umtausch eingereicht werden. Diese Stellen werden die nach Punkt 1 und 3 Lit. a) bis e) erforderlichen Ueberprüfungen vornehmen.

Bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen wird der Härteausgleich in Stücken der neuen 40, igen Anleihe der Gauhauptstadt Salzburg vom Jahre 1940 nach folgenden Grundsätzen gewährt:

Der Härteausgleich wird mit dem vollen Entschädigungs⸗ satz (Allgemeinsatz von Rn 18, Nominale für je 100 Schweizerfranken Nominale gewährt, sofern er für sämtliche härteausgleichsfähigen Wertpapiere der Stadt Salzburg im Besitze eines Inhabers den Betrag von RA 10 009, nicht übersteigt. Ergibt sich ein höherer Härteausgleich, so ist der RAM 10000, übersteigende Betrag um die elf; zu kürzen.

Der Oberbürgermeister der Gauhauptstadt Salzburg. A. Giger e. h.

Kundmachung.

1

Gemäß § 2, Abs. 1, der Verordnung über Zinsermäßi⸗ gung und Währungsumstellung bei den Länder⸗ und Ge⸗ meindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 1940 gelten die am 1. Juli 1940 noch nicht fälligen RV igen Teil⸗ schuldverschreibungen der Anleihe des Bundes⸗ landes Niederösterreich vom Jahre 1934 als auf Reichsmark umgestellt. Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubi⸗ gern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Her⸗ absetzung des Zinssatzes auf 4 * jährlich mit Wirkung ab 1. Juli 1940 für diese unter die Verordnung fallenden Teil⸗ schuldverschreibungen angeboten.

In a , der obengenannten Bestimmungen wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden auf Reichsmark lautenden 4 Higen An⸗ leihe des Reichsgaues Niederdonau vom Jahre 1940, Aus⸗ gabe A, kostenlos umgetauscht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 25 im Jahre verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährlich im nachhinein am J. Juni und 1. Dezember jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu nom. 100, 500 und 1090 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Dezember 1954 gemäß einem nach gleichbleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Mai und . jedes Jahres, erstmalig am 2. November 1940, stattfindenden Ver⸗ losungen oder durch Rückkauf. Der Reichsgau Niederdonau behält sich das Recht vor, zu ihm beliebigen Verlosungsterminen ohne vorherige An⸗

kündigung auch eine größere Anzahl von Teilschuldverschrei⸗

bungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszu⸗ losen oder auch sämtliche . nicht ausgelosten Teilschuld⸗ verschreibungen mit mindestens dreimonatiger Frist, in jedem Falle auf einem Zinsscheinzahlungstermin, aufzu⸗ kündigen. Auch im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau Niederdonau das Recht zu, freihändig rückgekaufte Teilschuld⸗ verschreibungen zur Tilgung zu verwenden.

Die. Rückzahlung der ausgelosten, bzw. im Wege der Aufkündigung aus dem Verkehr gezogenen Teilschuldverschrei⸗ bungen erfolgt an dem auf die re r rn bzw. Aufkündigung folgenden 1. Juni, bzw. 1. Dezember.

Falls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm vorbe⸗ haltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Til⸗ gung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine

Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf⸗

kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An⸗ zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger“ und im „Völkischen Beobachter Wiener Ausgabe verlautbart.

Fällige Zinsen verjähren zugunsten des Reichsgaues Nie⸗ derdonau nach drei, fällige Kapitalsbeträge der Teilschuld⸗ 1 nach 30 ih vom Fälligkeitstage an ge⸗ rechnet.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem Bundesgesetz vom 2. Juni 1922, BGBl. n 336, die Mündelsicherheit.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Niederdonau wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 vige An⸗ leihe erfolgt zu ö Umtauschschlüssel, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der letzten Couponfälligkeit bis zum 30. Juni 1946 bar bezahlt werden.

Umtauschschlüssel: Barersatz f. d. Zinsen Nominale bis 30. 6. 1940 RAM. RA ho). S 2338,38. 1.380 1000, 8 666, 6k ß. 38.61

Da sich der Seng, Nennbetrag der ausgegebenen An⸗ leihe auf RM 190, stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszugebenden Anleihe Spitzen ergeben. Für 1 e . gibt der Reichsgau Niederdonau unverzinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von RM 10, oder EM 5, lauten und ihre Inhaber berechtigen, Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Be

Für je Nominale

5. * 1 * 4

egen heini⸗ etrage mit Zinsen a Juli 1940 zu beziehen. Barbezah⸗ lungen irgendwelcher Art werden . diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Niederdonau. Spitzenbeträge von weniger als RM 5, werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen. ö

Landes Niederösterrei

.

gun gen die neue 4 ui rh in dem entsprechenden Nenn S. 1333, Gesetzblatt

Die für den Umtausch in Betracht kommenden Schuld⸗

verschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 360. Juni 1940

fällig werdenden Zins⸗ und Erneuerungsscheinen bis läng⸗ stens zehn Wochen nach Verlautbarung der Verordnung bei den nachfolgenden Kreditinstituten einzureichen:

Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt Bankverein oder

Länderbank Wien Aktiengesellschaft.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt an dem auf die k der Verordnung im Reichsgesetzblatt folgenden

ag. . IZür r n,, mn, des Angebots gelten im übrigen die in den 55 4—6 der Verordnung vom 14. Juni 1940 ent⸗ haltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldver⸗ schreibungen, für welche der Umtausch abgelehnt wird, inner⸗ halb der in der Verordnung genannten Frist bei der

Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt Bankverein oder

Länderbank Wien Aktiengesellschaft zu erlegen sind.

II.

Auf Grund des 5 13 der unter J. genannten Verordnung können die Inhaber der am 1. Juli 1940 noch nicht fälligen Schuldverschreibungen der /e igen Dollaranleihe des Landes Niederösterreich vom Jahre 1925 im Gesamtnennbetrage von Dollar 2 900 000, bis längstens 31. Juli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 4 35 jährlich ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldverschrei⸗ bungen verlangen. .

In Durchführung der obgenannten Bestimmung wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden auf Reichsmark lautenden 4 Aigen Anleihe des Reichsgaues Niederdonau vom Jahre 1940, Ausgabe B, kosten⸗ los umgetauscht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 * im Jahre verzinslich. Die . der Zinsen erfolgt halb⸗ jährlich im nachhinein am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu nom. 100, 500 und 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Dezember 1950 en, einem nach gleich⸗ bleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf gr von am ersten Werktage im Mai und November jedes Jahres, erstmalig am 1. November 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Rückkauf.

Der Reichsgau Niederdonau behält sich das Recht vor, zu ihm beliebigen Verlosungsterminen ohne vorherige An⸗ kündigung auch eine größere Anzahl von Teilschuldverschrei⸗ bungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszu⸗ losen oder auch sämtliche noch nicht ausgelosten Teilschuld—⸗ verschreibungen mit mindestens dreimonatiger Frist, in jedem . auf einen Zinsscheinzahlungstermin, aufzukündigen.

uch im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau Niederdonau das Recht zu, freihändig rückgekaufte Teilschuldverschreibungen zur Tilgung zu verwenden.

Die Rückzahlung der ausgelosten, bzw. im Wege der Auf⸗ kündigung aus dem Verkehr gezogenen Teilschuldverschrei⸗ bungen erfolgt an dem auf die Auslosung, bzw. Aufkündigung folgenden 1. Juni, bzw. 1. Dezember.

Falls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm vor behaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote dine b nd. Til⸗ gung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf⸗ kündigung und alle en ehen diese Anleihe betreffenden An⸗ zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Frein s en Staatsanzeiger“ und im „Völkischen Beobachter Wiener Ausgabe“ verlautbart.

JSällige Zinsen verjähren zugunsten des Reichsgaues Niederdonau nach drei, faͤllige Kapitalsbeträge der Teilschuld⸗ . nach 30 Jahren vom Fälligkeitstage an ge⸗ rechnet.

Die neue Anleihe wird an der Wiener . notieren. Der Reichsgau Niederdonau wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 „ige An⸗ leihe erfolgt zu nachstehendem Umtauschschlüssel, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der letzten Couponfälligkeit bis zum 30. Juni 1940 bar bezahlt werden.

Umtauschschlüssel: Nominale RAM

ß) S 12690 4 6 781

1000, 8 * 7 5 7 5 2, 500 . 7 * 2 3 2 15,62

Anläßlich des Umtausches werden sich für die Bemessung

der neu auszugebenden Anleihe Spitzen ergeben. Für diese 3 die unter J. näher ausgeführten Bestimmungen sinn⸗ gemäß. .Die oben angeführten Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins⸗ und Erneuerungsscheinen leich mit dem Umtauschantrag oder his längstens zehn Wochen nach Verlautbarung der Verordnung bei . Kreditinstituten

Landes⸗Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Exeditanstalt Wiener Bankverein oder

Länderbank Wien Aktiengesellschaft einzureichen.

Barersatz f. d. Zinsen bis 39. 6. 1940 RM

Für je Nominale

Härteausgleich.

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern von Schuldverschreibungen der Tise TVigen Dollarankeihe des t ch vom Jahre 1925, die weder Juden sind, noch gesetzlich als Juden gelten (65 der 1. Verordnung zum e c ger gen, vom 14. Nobember 1935, RGBl. 1

l . ür das Land Oesterreich Nr. 15038) und die von dieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Währungsumstellung entstandene Härte gewährt:

1. Der Inhaber, der einen Härteausgleich geltend macht,

hat durch eine ide ta tig Erklärung zu versichern, daß er

weder Jude ist noch geseßlich als Jude gilt. Für inländische

juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.

m Deutschen Reichsanzeiger und P

Nr. 150

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Kundmachung. . Betr.: 60/90 Konvertierungsanleihe der Stadt Baden bei . Wien vom Jahre 1935.

Gemäß § 2 der Verordnung über Zinsermäßigung und Währungsumstellung bei den Länder- und Gemeindeanleihen in der Sstmark vom 14. Juni 1940 (Reichsgesetzbl.! S. 895)

ilt die auf Schilling lautende Schuldverschreibung der Stadt Lede bei Wien (60½ Konvertierungsanleihe) vom Jahre 1935 als auf Reichsmark umgestellt. . .

Gemäß S 3 dieser Verordnung wird den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Herabsetzung des Zinssatzes auf 40! jährlich mit Wirkung ab 1. Juli 1946 für die unter die Verordnung fallenden, höher als 40½ verzins⸗ lichen Schuldverschreibungen angeboten. .

In Durchführung der oben genannten Bestimmungen wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden, auf Reichsmark lautenden 4YMigen An⸗ leihe der Stadt Baden bei Wien vom Jahre 1940 kostenlos umgetauscht. . .

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1910 mit 4 01,oc im Jahr verzinslich. Die J der Zinsen erfolgt halb⸗ jährig im nachhinein am 1. Januar und 1. Juli jedes Jah⸗ res. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung er⸗ folgt bis 31. Dezember 1959 gemäß einem vom Finanzmini⸗ sfterium genehmigten Tilgungsplane auf Grund von am 1. Juni ünd 1. Bezember jedes Jahres, erstmalig am 1. De⸗ zember 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Rück⸗ kauf. Die Rückzahlung der ausgelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 1. Januar bzw. . Jul,

wie Stadt Baden bei Wien behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuld⸗ verschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einem Zinsenzahlungstermin aufzukündigen.

Falls die Stadt Baden bei Wien von dem ihr vorbehal⸗ tenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Aufkündi⸗ gung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden Anzeigen werden im „Deutschen k und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Völkischen Beobachter Wiener Ausgabe“ verlautbart. .

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt vier Jahre, gerechnet vom Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen

emäß dem Bundesgesetz vom 4. Juni 1935 (Bundesgesetzbl. 35 267) die Mündessicherheit.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Stadt Baden bei Wien wird um die Zulassung zur Lom—⸗ bardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 40 ige An⸗ leihe erfolgt zu nachstehendem Umtauschschlüssel:

j üssel: Für je Nominale Anleihe unn ,,,

1008 690 Schuldverschreibunpen vom Jahre 1935. .. 66. 66

Da sich der geringste Nennbetrag der auszugebenden An⸗ leihe auf 100, EM stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden Anleihe Spitzen ergeben. Für solche Spitzenbeträge gibt die Stadt Baden bei Wien unverzinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10, R. AI oder 5, RK lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigun⸗

en die neue 40, ige Anleihe in dem entsprechenden Nenn⸗ etrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzah⸗ lungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anfsprüch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt Baden bei Wien. . . Spitzenbeträge von weniger als 5. RM werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Die fuͤr den ÜUmtausch in Betracht kommenden Schuld⸗ verschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis läng⸗ stens 19 Wochen nach Verlautbarung der k bei der

Creditanstalt Bankverein, Wien, J., Schottengasse 6 / 8 einzureichen.

Dieses Um auschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1919.

Für die Ablehnung des , gelten im übrigen die in den S5 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1940, Reichsgefetzbl. l, S. 896, enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldverschreibungen, für welche der Um⸗ tausch abgelehnt wird, innerhalb der in der Verordnung ge⸗ nannten r bei der

Creditanstalt Bankverein, zu erlegen sind. Stadt Baden, den 22. Juni 1940. Der Bürgermeifter. Franz Schmid.

Aundmachung.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zins⸗ ermäßigung und wir , , bei den Länder- und

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni

reußischen Staatsanzeiger

1940

Reichsgesetzbl. 1 S. 895) gelten die auf Schilling lautenden , der' 6isao igen Schill 4 n⸗ seihe der Lan deshauptstadt Graz vom F55re 1934 r Wertficherungsklausel als 4 Reichsmark umgestellt. Gemäß 8 3 dieser Verordnung wird den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Herabsetzung des Zinssatzes auf 47“ jährlich mit Wirkung ab J. Juli 1910 für diese Schuldverschreibungen angeboten.

In Durchführung der obengenannten Bestimmungen werden die Schuldverschreibungen der angeführten Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden, auf Reichs⸗ mark lautenden 4 n igen . der . Volkserhebung Graz vom Jahre 1940 kostenlos umgetauscht. . .

* . un cih 1 beginnend ab 1. Juli 1940 mit 40 im Jahre verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halb⸗ jährig im nachhinein am 2. Januar und am 2. Juli jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500 und 1000 RM zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 2. Juli 1957 gemäß einem nach gleichbleibenden Aunnitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am 2. Januar jedes Jahres, erstmalig am 2. Januar 1941, statt⸗ findenden Verlosungen oder durch Rückkauf. Die Rückzahlung der ausgelosten . erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 2. Juli. .

gh y Ger, hebe ng Graz behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der plan⸗ mäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungs⸗ plan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht, ausge⸗ kosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einem Zinsen⸗Zahlungstermin aufzukündigen. .

Falls die Stadt der Bolkserhebung Graz von dem ihr . Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungs⸗ quoten in Anrechnung gebracht werden.

Die Serien und Rummern der verlosten Schuldver— schreibungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Be⸗ deckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Auf⸗ kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An⸗ zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Verordnungs⸗ und Amtsblatt für den Reichsgau Steiermark“ verlautbart. ;

Die Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schluß des Fahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.

Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem Bundesgesetz om 12. März 1935 (BGBl. Nr. 87) die Mündelsicherheit. ö

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Die Stadt der Volkserhebung Graz wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 ige Anleihe erfolgt zum Umtauschschlüssel von 190 8 6,56 et, wobei die Jinsen vom Zeitpunkt der letzten Couponfälligkeit, d. i. vom 1. Rai 1940 bis zum 30. Juni 1940, im Betrage von —,) 72 Fl bar bezahlt werden.

Da sich der geringste Nennbetrag der auszugebenden An⸗ leihe auf 100, Rel stellt, werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden Anleihe Spitzen ergeben. Für solche Spitzenbeträge gibt die Stadt der Volkserhebung Graz unver⸗ zinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von ij0, EM oder 5, REM lauten und ihren Inhaber berech⸗ tigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigungen die neue 401ige Anleihe in dem entsprechen⸗ den Nennbetrage mit Zinsen ab 1. Juli 1949 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheini⸗ gungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt der Volkserhebung Graz.

Spitzenbeträge von weniger als 5, R. werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen. Die für den Um⸗ tausch in Betracht kommenden Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins⸗ und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nach Ver— lautbarung der Verordnung bei den nachfolgenden Kredit⸗ instituten einzureichen:

Creditanstalt Bankverein Wien und deren Filialen, Länderbank Wien, Aktiengesellschaft und deren Filialen, Landes⸗Hypothekenanstalt für Steiermark, Graz, Steiermärkische Sparkasse, Graz,

Hypotheken- und Exreditinstitut Wien.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940.

Für die Ablehnung des Angebots gelten im übrigen die in den 585 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 895) enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldverschreibungen, für welche der Um⸗ tausch abgelehnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten Frist bei den oben angeführten Kreditinstituten zu erlegen sind.

II. Auf Grund des § 13 der unter J genannten Ver⸗ ordnung können die Inhaber der Scuigen pfandver⸗ sicherten Dollaranleihe der Stadtgemeinde Graz vom Jahre 1924 bis längstens 31. Juli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 4 */ jährlich ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldverschreibungen verlangen. Der Umtausch erfolgt kostenlos.

Den Inhabern der genannten Anleihen wird der Um⸗ tausch ihrer Stücke in die neu zu begebende, auf Reichsmark lautende 4 ge Anleihe der Stadt der Volkserhebung Graz vom Jahre 1940 in der unter J näher bezeichneten Aus⸗ stattung zum Umtauschschlüssel von 100 8 250, EM er⸗ möglicht, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der letzten Coupon⸗ fälligkeit, d. i. vom 1. Mai 1910 bis 30. Juni 1940, im Be⸗ trage von 3,33 FM bar bezahlt werden.

Anläßlich des Umtausches werden sich für die Bemessung der neu auszugebenden Anleihe Spitzen ergeben. Für diese gelten die unter 1 näher ausgeführten Bestimmungen sinn⸗

Gemeindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 1940 gemäß.

Die oben angeführten Schuldverschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins⸗ und Erneuerungsscheinen bis längstens 19 Wochen nach Ver⸗ lautbarung der Verordnung, d. i. bis 2. September 1940, bei den unter J genannten Kreditinstituten unter gleichzeitiger Stellung des Ümtauschantrages einzureichen.

Härteausgleich.

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern der s igen pfandversicherten Dollaranleihe der Stadtgemeinde Graz vom Jahre 1924, die weder Juden sind noch gesetzlich als Juden gelten (5 5 der ersten Verordnung zum Reichs⸗ bürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. l, S. 1333, Gesetzblatt für das Land Oesterreich Nr. 150138) und die von diefer Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nach⸗ stehenden Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Wäh— rungsumstellung entstandenen Härten gewährt:

1. Der Inhaber, der einen Härteausgleich geltend macht, hat durch eine eidesstattliche Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch gesetzlich als Jude gilt. Für inländische juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.

2. Der Inhaber hat ferner nachzuweisen, daß er

a) am 14. April 1938 seinen Wohnsitz (Sitz) oder dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester⸗ reich hatte,

b) zur Zeit der Antragstellung den Wohnsitz (Sitz) oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und

c) die zum Umtausch eingereichten Stücke bereits am 14. April 1938 besessen hat.

Der Beweis für den Wohnsitz kann durch einen polizei⸗ lichen Meldungsnachweis und bei Unternehmungen auch durch den Nachweis der Eintragung im Handelsregister erbracht werden.

Als Nachweis für den Besitz am 14. April 1933 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers befindliche Durch⸗ schlag der Anmeldung der Wertpapiere gemäß 5 8 der De⸗ visenderordnung für das Land Oesterreich, LG6GBl. Nr. 15138, anerkannt werden.

Wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben ziehen nicht nur den Verlust des Härteausgleiches, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich.

Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtauschanmeldung bei jener Stelle ein⸗ zubringen, bei welcher die Stücke zum Umtausch eingereicht werden. Diese Stellen werden die nach Punkt 1 und 2 lit. bis erforderlichen Prüfungen vornehmen.

Bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen wird der Härteausgleich in Stücken der neuen 4 * igen Anleihe der Stadt der Volkserhebung Graz vom Jahre 1940 nach folgen⸗ den Grundsätzen gewährt:

Der Härteausgleich wird laut folgender Aufstellung mit dem vollen Entschädigungssatz (Allgemeinsatz) gewährt, n. er für sämtliche härteausgleichsfähigen Wertpapiere der Stadtgemeinde Graz den Betrag von 10000. - RM nicht übersteigt. Ergibt sich ein höherer Härteausgleich, so ist der 10 060, RM übersteigende Betrag um die Hälfte zu kürzen.

Aufstellung über die Sätze des Härteausgleiches aus der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940. Härteausgleich Allgemeinsatz Nominale FR. M

90.

Für je ; Nominale Anleihe

100 85 S ige Dollaranleihe der Stadt⸗

gemeinde Graz vom Jahre 1924 Der Oberbürgermeister der Stadt der Bolkserhebung Graz. Stadtkämmerei. Dr. Julius Kaspar e. h.

Anordnung . über die Festsetzung von Weinverteilerspannen Y.

Vom 25. Juni 1940.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 Geichsgesetzblatt 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

81 .

(1) Bei der Abgabe von deutschem Weiß⸗ oder Rotwein durch Weinverteiler an Wiederverkäufer und Gaststätten dürfen höchstens folgende Bruttoverdienstspannen im Durch⸗ schnitt nach Maßgabe des 5 2 auf den Einstandspreis auf⸗— geschlagen werden:

a) bei schlußscheinpflichtigem Einkauf im Faß oder Flaschen und bei Abgabe im Faß oder Flaschen für Mengen ab 600 1 56 v. H. des Einstands⸗ preises, für Mengen unter 600 1 70 v. H. des Einstands⸗ preises, b) bei schlußscheinpflichtigem Einkauf im Faß und bei Abgabe in ½ Flaschen für Mengen über S00 1e½ oder 1600 6 Flaschen 75 v. H. des Ein⸗ standspreises, für Mengen bis S00 * oder 1600 * Flaschen 100 v. H. des Ein⸗ standspreises, e) bei schlußscheinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab⸗ gabe im Faß für Mengen ab 600 1 45 v. H. des Einstands⸗ preises, für Mengen unter 600 1 60 v. H. des Einstands⸗ preises, ch bei schlußscheinfreiem Einkauf in Flaschen und bei Abgabe von Flaschen 60 v. H. des Einstandspreises, e) bei schlußscheinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab⸗ gabe in iH oder / Flaschen in beliebigen Mengen S0 v. H. des Einstandspreises.

* Gilt nicht für die Reichsgaue der Ostmark.