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Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S. 2
(2) Bei der Abgabe von deutschem Weiß⸗ oder Rotwein durch Weinverteiler an letzte Berbraucher kann zu den nach Abs. J errechneten Abgabepreisen ein weiterer Zuschlag von höchstens 15 v. H. dieser Abgabepreise berechnet werden.
G) Soweit Wein in Literflaschen abgefüllt wird, kann außer den für Faßwein nach Abs. 1 a und e zugelassenen Bruttoverdienstspannen von dem Abfüller zur Abgeltung der Kosten für Abfüllung und Ausstattung ein Zuschlag bis zu EMI5 R. je Flasche erhoben werden. Dieser Zuschlag ist bei Lieserung an Wiederverkäufer in den Rechnungen gesondert auszuweisen und kann von den nachfolgenden Handelsstufen weiterberechnet werden.
() Die in Abs. La und h zugelassenen Bruttoverdienst⸗ spannen von 70 bzw. 100 v. H. gelten nur für Lieferungen an Einzelhändler (Ladengeschäfte und offene Verkaufsstellen), an Gaststätten und an letzte Verbraucher. Für alle anderen Lieferungen nach Abs. La und b gelten ohne Rücksicht auf die Mengenabgabe die Spannen von 50 bzw. 75 v. H.
82
(1) Weinverteiler und gleichgelagerte Betriebe (nicht Ladengeschäfte) haben mit Inkrafttreten dieser Anordnung die Einhaltung der nach 3 1 Abs. ] vorgeschriebenen Grenze für die Durchschnittsspannen durch die Führung eines Span⸗ nennachweises zu belegen. Die Spannennachweise sind ent⸗ sprechend der Aufteilung der Spannen in §8 1 Abs. 1 in dop⸗ pelter Ausfertigung zu führen und für die bei Inkrafttreten dieser Anordnung gültigen Preislisten, bei Aufstellung neuer Preislisten, bei Abgabe von Angeboten außerhalb der Preis⸗ listen oder für sonst zustande gekommene Verkaufsabschlüsse anzulegen.
(2 In dem Spannennachweis sind die für die einzelnen Sorten eingekauften Mengen, soweit ihr Verkauf innerhalb der Gültigkeit des Spannennachweises beabsichtigt ist, die Einkaufspreise, die berechneten prozentualen Spannen und die sich hieraus ergebenden Abgabepreise ohne Berücksichti⸗ gung der nach 5 1 Abs. 3 und § 6 zu berechnenden Unkosten inzutragen. Ein Spannennachweis für die Geschäfte mit etzien Verbrauchern muß nur dann angelegt werden, wenn
den letzten Verbraucher andere Sorten als an Wieder⸗ jerkäufer oder Gaststätten abgegeben werden. In diesem Falle ist der Zuschlag nach 5 1 Abs. 2 besonders kenntlich zu machen. Der Durchschnitt aller prozentualen Spannen des Nachweises darf die in 5 1 Abs. 1 festgesetzten Spannen nicht überschreiten. Die Summe der Abgabepreise darf unter Beachtung der im Spannennachweis aufgeführten Einkaufs⸗ tengen die Summe der Einstandspreise um keinen höheren zetrag, als er sich aus den in 5 1 Abs. 1 bezeichneten Span⸗ nen ergibt, übersteigen.
35 Spätestens am 31. März und am 30. September jeden Jahres, erstmalig am 31. März 1941, muß der Spannen⸗ nachweis abgeschlossen und neu aufgestellt sein. Die abge⸗ schlossenen Spannennachweise sind mindestens 3 Jahre nach Abschluß aufzubewahren.
8§8 3
Bei der Abgabe von deutschem Weiß⸗ oder Rotwein durch Einzelhändler (Ladengeschäfte und offene Verkaufs⸗ stellen an letzte Verbraucher darf auf den Einstandspreis höchstens eine Bruttoverdienstspanne von 35 v. H. aufge⸗ schlagen werden.
84 ⸗
Wurden im Jahre 1936 niedrigere als die in den 85 1 und 3 festgesetzten prozentualen Spannen berechnet, so dürfen die niedrigeren Spannen nicht erhöht werden.
85 Schlußscheinfrei eingekaufte Weine dürfen von einem Weinverteiler nur an Ladengeschäfte oder ähnliche offene Verkaufsstellen, die eine Weinverteilung außerhalb der Ver⸗ kaufsstelle nicht vornehmen, an Gastwirte zum ausschließlichen Verzehr innerhalb der Gaststätte und an letzte Verbraucher verkauft werden.
86 Außer den in den 85 1 und festgesetzten Bruttoverdienst⸗ spannen dürfen folgende Unkosten berechnet werden:
a) die bei dem Bezug der Ware entstandenen Kosten für Fracht und Rollgeld;
b) die tatsächlichen Aufwendungen für Gebinde, Flaschen und Verpackung und die Fracht bei der Be⸗ lieferung des Empfängers (Verkaufsfracht). Diese Kosten sind bei Lieferungen an Wiederverkäufer in den Rechnungen besonders auszuweisen.
87 Einstandspreis im Sinne dieser Anordnung ist:
a) beim Erwerb von Erzeuger der zulässige Schluß⸗ scheinpreis frei Keller Verteilerbetrieb ohne die Kosten für die Bezugsfracht und Rollgeld, jedoch einschließlich der Schlußschein⸗ und Kommissions⸗ gebühren.
Werden statt Wein Trauben, Maische oder Most erworben, so gilt als Einstandspreis der unter Be⸗ rücksichtigung des von dem Reichskommissar für die Preisbilbung oder mit seiner Zustimmung festge⸗ setzten Umrechnungsschlüssels, des Kelterungs⸗ zuschlages und der Abstichzuschläge sich errechnende Betrag.
Bei dem Erwerb von Jungwein vor dem zwei⸗ ten Abstich können zur Errechnung des Einstands⸗ preises auf den Schlußscheinpreis 4 v. H. des Schluß⸗ scheinpreises aufgeschlagen werden; beim Erwerb des Weines von einem Weinverteiler der nach den Vorschriften dieser Anordnung gebildete Rechnungsbetrag ohne die Kosten für die Bezugs⸗ fracht, Gebinde, Flaschen und Verpackung; für Verteiler mit Eigenerzeugung der für die Eigen⸗ erzeugung gemäß der Anordnung Nr. 3 der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft vom 9. Juni 1937 (RNVbl. Nr. 38 vom 12. Juni 1937) vorgeschriebene Schlußscheinübernahmepreis, bei Qualitäts⸗ und Spitzenweinen bis zu 3000 RM je 1000 Liter der von der zuständigen Weinbewer⸗ tungskommission festgesetzte Taxwert, zuzüglich der Schlußscheingebühren;
d) für Weinverteiler oder gleichgelagerte Betriebe, die den Wein im Faß einkaufen und in ihren eigenen Filialen oder in ihren Ladengeschäften in Flaschen
abgeben, der sich nach 5 1 Abs. 1b oder e berech⸗
nende Abgabepreis ohne die nach 5 5 zu erhebenden Unkosten. §8
Verkäufe von Qualitäts- und Spitzenweinen mit einem Erzeugerpreis von über 30600, — RM je 1000 Liter unter⸗ liegen nicht den Bestimmungen dieser Anordnung. In den Rechnungen für Wiederverkäufer und Gaststätten ist bei diesen Weinen darauf hinzuweisen, daß sie den Bestimmungen der Anordnung über die Festsetzung von Weinverteilerspannen nicht unterliegen.
§89
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. 5810
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder— lichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
8511 Die Anordnung tritt am 15. Juli 1940 in Kraft. Sie findet erstmals auf Verkäufe von Weinen des Jahrganges 1939 Anwendung. Für Weine früherer Jahrgänge bleiben die seitherigen Vorschriften aufrechterhalten. .
Die Bestimmungen der Anordnung Nr. 28 der Haupt— vereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft betr. Preis⸗ bildungs und Lieferungsbestimmungen für Weinverteiler— betriebe bei Lieferungen an die Wehrmacht vom 29. März 1910 (RVbl. Nr. 7 vom 30. März 19310) werden durch diese Anordnung nicht berührt.
Berlin, den 25. Juni 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V: Dr. Flott m ann.
Bekanntmachung
über die Errichtung von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten.
Vom 29. Juni 1940.
Nach 5 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (RBl. 1 S. 771) werden am 2. Juli 1949 Reichskreditkassen in Colmar, Metz, Mülhausen / Elsaß und Straßburg eröffnet.
Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge— richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor— standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.
Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hänge in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.
Berlin, den 29. Juni 1940.
Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wilz. Fiebach.
Ergänzung zur Anordnung 48 der Reichsstelle für Eisen und Stahl betr.: Kennzeichnungspflicht für legierte Stähle und Markt⸗ regelung für legierten Schrott) vom 11. Juni 1949. (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 134
vom 11. Juni 1940.
Die Anordnung 48 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: § 16a
(I) Zuwiderhandlungen gegen Ss§ 12 bis 14 fallen unter die Strafborschriften des 33 der Verordnung über Preise für Eisen⸗ Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936.
E) Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Ver— ordnung über den Warenverkehr.
Berlin, den 28. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
—
Anordnung Nr. 29
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung für die Ver⸗ teilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art.
Vom 29. Juni 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ , des Reichswirtschaftsministers folgendes ange⸗ ordnet:
§51 Bezugsbeschränkte Seifenerzeugnisse und Waschmittel im Sinne dieser Anordnung sind: en gniff sch
Feinseife / Toilette⸗Seife (alter Art) Einheitsfeinseife Bimsstein seife Rasierseife / Rasiercreme Kabinett ⸗Rasierseife Flüssige Kopfwaschseife Seifenshampoon Alkalifreie Kopfwaschmittel Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver Waschmittel für Feinwäsche Kernseife / feste Haushaltsseife Wäscherei⸗Seifenschuppen Synthetische Waschmittel Fettlöserseifen Hautschonende Reinigungsmittel Bleischutzseife 3 fn Textil⸗ und sonstige Industrieseifen.
82
() Textil- und sonstige Industrieseifen, die nach 8 13 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel vom 23. September 1939 Reichsgesetzbl. J S. 1873) nicht bezugsscheinpflichtig sind, aber an gewerbliche Verbraucher nur gegen die schriftliche Erklä⸗ rung abgegeben werden, daß diese Seifen bestimmungsgemäß verwendet werden, und daß die in Auftrag gegebene Menge einschließlich der anderen Lieferern erteilten Aufträge und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für 3 Monate deckt, sind:
a) Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in industriellen Betrieben ausschließlich bei einem tech⸗ nischen Arbeitsgang der Fabrikation als Hilfsmittel verwendet werden. Als kechnischer Arbeitsgang gilt nicht das Waschen in Wäschereien oder gewerblichen Reinigungsanstalten,
Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbfabrikate der Herstellung seifen⸗ haltiger Erzeugnisse dienen, ö
c) Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die für unter a) und b) nicht aufgeführte Zwecke verwendet werden.
(E) Die nach Abs. 1 abzugebende Verbrauchererklärung muß beim Bezug von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art nach Abs. 1b) und e) außerdem die Erklärung ent⸗ halten, daß eine Verarbeitungs⸗ oder Verbrauchsgenehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung erteilt wor⸗ den ist.
83
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Seifenerzeugnisse und Waschmittel gemäß § 1 als Verkaufsstellen (alle Betriebe auf der Stufe des Einzelhandels wie Drogerien, Versandgeschäfte, Apotheken, Friseure u. a.), Lieferstellen Betriebe auf der Stufe des Großhandels wie Großhandlungen, Einkaufsver⸗ einigungen und ähnliche Unternehmen oder Hersteller in den Verkehr bringen. Mehrstufige Betriebe gelten für jede Stufe als besonderer Betrieb.
Bezugsregelung.
§8 4
(1) Verkaufsstellen dürfen Seifenerzeugnisse und Wasch⸗ mittel nach 5 1 nur auf Grund von Sammelbezugscheinen, Lieferstellen nur auf Grund von Großbezugscheinen, die ge⸗ mäß § 5 Abs. 1 und 2 ausgestellt sind, beziehen.
E) Die Hersteller dürfen Seifenerzeugnisse und Wasch⸗ mittel nach 5 1 nur auf Grund von Großbezugscheinen, als mehrstufige Betriebe nach 5 3 auf Grund von Sammelbezug⸗ scheinen, Bezugscheinen, Kartenabschnitten oder Verbraucher⸗ erklärungen liefern. Die Großbezugscheine, Sammelbezug⸗ scheine, Bezugscheine, Kartenabschnitte und Verbraucher⸗ erklärungen sind geordnet sorgfältig aufzubewahren, soweit nicht die Reichsstelle auf Grund einer Maßnahme nach Abs. 3 die Vorlage oder Abgabe der Bezugscheine an eine andere Stelle verlangt.
(G3) Sind die Hersteller im Rahmen ihrer Verarbeitungs⸗ genehmigung (Produktionsaufgabe) nicht in der Lage, die bei ihnen angeförderte Warenmenge zu liefern, so haben sie un⸗ verzüglich der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung Meldung zu erstatten. Die Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung kann ihnen die erforderliche Warenmenge zuweisen oder an den Besteller die Warenmenge unmittelbar durch einen anderen Lieferanten liefern lassen.
() Bei den Verkaufsstellen dürfen Kundenlisten für den Verkauf von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln, die nach §z 1 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifen⸗ erzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1873) bezugsbeschränkt sind, nicht angelegt werden.
(1) Die Verkaufsstellen tauschen die empfangenen Karten⸗ abschnitte und Bezugscheine für Seifenerzeugnisse und Wasch⸗ mittel gegen einen oder mehrere Sammelbezugsscheine bei dem zuftändigen Wirtschaftsamt ein.
Den Sammelbezugschein für Textil- und Industrieseifen erteilt das Wirtschaftsamt gegen Abgabe der Verbraucher⸗ erklärungen des dem Antrag vorhergehenden Zeitraumes. Das Wirtschaftsamt hat die Sammelbezugscheine über die⸗ jenigen Mengen auszustellen, die sich aus den abgelieferten Abschnitten und Einzelbezugscheinen, bei Textil- und sonstigen Industrieseifen aus den Verbrauchererklärungen ergeben. Für Seifenerzeugnisse und Waschmittel wie Fein seifen, Toi⸗ setteseife, Einheitfeinseife, Rasierseife, Kabinettrasierseife, flüssige Kopfwaschseifen, hautschonende Reinigungsmittel, Wasch⸗ (Seifen) Pulver, Kernseife, Schmierseife, Wäscherei⸗ Seifenschuppen, Bleischutzseifen und Textil⸗ und Industrie⸗ seifen find besondere Sammelbezugscheine auszustellen.
Die Wirtschaftsämter können bestimmen, in welchen Ein⸗ heiten und in welcher Weise die von den Verkaufsstellen ab⸗ zuliefernden Kartenabschnitte und sonstigen Einzelbezugscheine zur besseren Ubersicht und Kontrollmöglichkeit zu ordnen sind. Sie könnnen insbesondere im Einvernehmen mit den zustän⸗ digen örtlichen Fachorganisationen die Vorzählung und Ord⸗ nung durch diese ö Die schriftliche Erklärung der Fachorganisation über Art, Menge und Einheit der dem Wirt⸗ schaftsamt abzuliefernden Kartenabschnitte, Einzelbezugscheine und über die Menge der aus den eingesehenen Verbraucher⸗ erklärungen abgesetzten Textil- und Industrieseifen kann die Zählung durch die Wirtschaftsämter ersetzen.
(2) Für den Umtausch der Sammelbezugscheine in Groß⸗ bezugscheine durch die Lieferstellen gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäß.
86
(1) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Ein⸗ heitsseinseife berechtigen zum Bezuge von Bimssteinseife an Stelle von Einheitsfeinseife im gewünschten Bezugsverhältnis. Ein Stück Einheitsfeinseife entspricht einem Stück Bims⸗ steinseife.
(E) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Wasch⸗ (Seifen) Pulver berechtigen auch zum Bezug von „Waschmittel für Feinwäsche“ oder von Kernseife an Stelle von Wasch⸗ (Seifen) Pulver im gewünschten Bezugsver⸗ hältnis. 250 g Wasch⸗ (Seifen-) Pulver entsprechen 100 g „Waschmittel für Feinwäsche“ oder 100 g Kernseife.
G. Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Fein⸗ seife / Zoiletteseife berechtigen auch zum Bezug von haut⸗
schonenden Reinigungsmitteln an Stelle von Feinseife im
Erste Beilage zum Reichs⸗ und
Sraatsanzeiger Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S. 3
gewünschten Bezugsverhältnis. 199 9 Feinseife / Toiletteseife entsprechen 300 g hautschonenden Reinigungsmitteln. Sam⸗ melbezugsscheine oder Großbezugscheine für hautschonende Reinigungsmittel berechtigen jedoch nicht zum Bezug von Feinseife / Toizetteseife. ,
( Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Ra⸗ sierseife berechtigen auch zum Bezug von Rasierereme, und zwar im Verhältnis 1 Stück Rasierseife gleich einer großen Tube Rasiercreme oder 2 kleine Tuben Rasiercreme. .
5) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für Wasch⸗(Seifen pulver berechtigen auch zum Bezug von Wäschereiseifenschuppen, synthetischen Waschmitteln oder Fettlöserseifen im gewünschten Bezugsverhältnis nach Maß⸗ gabe der durch die Anordnung Nr. 22 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 3. Oktober 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Ok⸗ tober 1939) in der Fassung der Aenderungsanordnung vom 18. Dezember 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 297 vom 19. Dezember 1939) vorgeschriebenen Umrechnungsmenge.
Die Lieferung von Wäschereiseifenschuppen, synthetischen Waschmitteln und Fettlöserseifen an andere Personen oder Unternehmungen als an gewerbliche Wäschereien ist ver⸗ boten.
(6) Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine für flüssige Kopfwaschseife berechtigen auch zum Bezug von Seifen— shampoon und alkalifreien Kopfwaschmitteln im gewünschten Bezugsverhältnis nach Maßgabe der durch die Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung be⸗ treffend Versorgung des Friseurhandwerks mit Rasierseisen, Kopfwaschseisen und Kopfwaschmitteln aller Art vom 12. Ol⸗ tober 1935 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 239 vom 13. Oktober 1939) vorgeschriebenen Umrech⸗ nungsmenge. ö ö
(é) Der Lieferer darf Kernseife, Wäschereiseifenschuppen oder hautschonende Reinigungsmittel nach Absatz 2, 3 und 5 nur liefern, wenn Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine 9 Kernseife / feste Haushaltsseife, Wäschereiseifenschuppen oder autschonende Reinigungsmittel unbeliefert nicht mehr vor⸗ liegen.
§87 Sämtliche Herstellerbetriebe, die im Besitze einer Pro⸗ duktionsaufgabe sind, haben am Ende eines jeden Monats der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung unaufgefordert auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) zu melden: 1. die bis zum Ende eines jeden Monats verarbeiteten Mengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und etten aller Art einschließlich destillierter synthetischer Fettsäure, 4 die Bestände an Seifenerzeugnissen und Wasch⸗ mitteln aller Art am Ende eines jeden Monats, die am Ende eines jeden Monats auf Grund der vorliegenden Aufträge noch nicht ausgelieferten Seifenmengen. . . Die Meldung ist spätestens bis zum 3. des folgenden Monats auf Formblättern zu erstatten, die von der Reichs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung bezogen werden können.
Inkrafttreten und nebergangsvorschriften.
§8 8
(I) Die Anordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft. Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mo⸗ resnet und in den eingegliederten Sstgebieten, jedoch mit der Maßgabe, daß das wahlweise Bezugsrecht nach 5 6 sich auch nach der in den Ostgebieten jeweils zugelassenen Seifenart und Umrechnungsmenge richten kann.
Mit dem gleichen Tage tritt die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für industriellé Fettversorgung für die Verteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art vom 22. September 19395 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer kö Nr. 227 vom 22. September 1939) außer
raft.
e Die vor Inkrafttreten dieser Anordnung empfangenen Kartenabschnitte und Bezugscheine sind entsprechend der bestellten Menge zu ordnen, zu bündeln und mit den Unter⸗ lagen der Lieferung (ieferschein, Rechnung) zusammen so aufzubewahren, daß sie jederzeit auf Verlangen den Wirt⸗ schaftsämtern oder deren Beauftragten vorgezeigt werden können. Sind die Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorhanden, so gilt die entsprechende Liefermenge als nicht ordnungsgemäß bezogen. Kartenabschnitte und Bezugscheine, die die Grundlage für eine Bestellung bereits abgegeben haben, dürfen weiteren Bestellungen nicht zugrunde gelegt werden. .
(3) Die Lieferstellen haben die von. den Empfängern bisher unterschriebenen Lieferscheine sorgfältig als Nachweis für eine ordnungsgemäße Lieferung in der Nummernfolge auch weiterhin aufzubewahren. w (( 9 Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt für die Her⸗ steller für die bisher empfangenen Bestellschreiben.
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung auf Grund der Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung vom 22. September 1939 aufgegebenen Bestellungen und veranlaßten Lieferungen können nach Maßgabe der Anordnung Nr. 20 von Verkaufsstellen, Liefer⸗ stellen und Herstellern abgewickelt werden. Kartenabschnitte und Bezugscheine sowie Verbrauchererklärungen nach 5 2, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung in den Besitz der Verkaufsstellen, Lieferstellen und Hersteller gelangen, sind späteren Bestellungen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Anordnung zugrunde zu legen.
Sind am Tage des Inkrafttretens dieser. Anordnung Lieferungen ausgeführt worden, ohne daß gleichzeitig eine Nachbestellung gemäß den Bestimmungen der Anordnung Nr. 20 erfolgte, so sind die Lieferstellen berechtigt, die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Lieferscheine oder Rechnungen den Wirtschaftsämtern zum Eintausch in Großbezugscheine nach 5 5 Abs. 2 vorzulegen. ö
(6) Die Wirtschaftsämter werden ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall, Verkaufsstellen, Lieferstellen und Her⸗ stellern gegenüber anzuordnen, daß die nach Abs. 2 aufzu⸗ bewahrenden Bestellunterlagen (GEartenabschnitte, Bezug⸗ scheine usw.) vollständig an das Wirtschaftsamt abzuliefetn sind. Wird diese n n, n,, , angeordnet, endet die nach Abs. 2 angeordnete Auf ewahrungspflicht.
Strafvorschriften. § 9
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗
nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 19337 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) und auf Grund der Vex⸗
(Reichsgesetzbl. 1 S. 610.
vom 6. April 1940 Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: J. Rietdorf.
brauchsregelungs⸗Strafverordnung
Bekanntmachung. Die am 28. Juni 1910 ausgegebene Nummer 114 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Verordnung über die während des besonderen Einsatzes geltende Fassung des Familienunterhaltsgesetzes. Vom 26. Juni 1940. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz⸗ Familienunterhaltsgesetzes (EFu⸗TDV). Vom 26. Juni 1940. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: (0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren; (0,0 id für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 29. Juni 1940. Reichsberlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
Die am 28. Juni 1940 ausgegebene Nummer 115 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Fünfte Verordnung zum Schutze der sudetendeutschen Wirt⸗ schaft. Vom 21. Juni 1940.
Polizeiverordnung über die Prüfung der technischen Bühnen⸗ vorstände. Vom 25. Juni 1940.
Verordnung zur Neuordnung des Sports in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten. Vom 25. Juni 1940.
Verordnung über die Schonzeit der Steinhühner. Vom 26. Juni 1940.
Verordnung über den vorläufigen Aufbau der Reichsversor⸗ gungsverwaltung in den Reichsgauen Danzig⸗Westpreußen und Wartheland. Vom 27. Juni 1940.
Umfang: „53 Bogen. Verkaufspreis; 9, 15 RAM. Postversen⸗ dungsgebühren; 093 EM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 29. Juni 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—
Bekanntmachung.
Die am 28. Juni 1940 ausgegebene Nummer 22 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Einundzwanzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsord— nung. Vom 22. Juni 1940.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 13. Juni 1940.
Bekanntmachung zum 5 36 des Warenzeichengesetzes. Vom 20. Juni 1940.
Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent⸗, Muster⸗ und Warenzeichenrechts im Königreich Ungarn. Vom 25. Juni 1940.
Bekanntmachung über die Ausführung des deutsch⸗griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts. Vom 26. Juni 1940.
Umfang: / Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 H-. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Eri für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 29. Juni 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Preußen.
Bekanntmachung. . Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 28. März 1940 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Vereinigten Stahlwerke, Aktiengesellschaft in Düssel⸗ dorf, zur Erweiterung der Werksanlagen der Deutschen Röhrenwerke, Aktiengesellschaft in Mülheim (Ruhr), sowie zur Herstellung von Anschlußgleisanlagen und eines neuen Uebergabebahnhofs an dem Reichsbahnhof Mülheim (Ruhr) in den Gemarkungen Mülheim-Dümpten, Mül⸗ heim (Ruhr), Mülheim-⸗Styrum, Oberhausen-Altstaden, Oberhausen⸗Styrum und Oberhausen⸗Dümpten durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 16 S. 69, ausgegeben am 20. April 1940
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. April i9g40 über die Verleihung des Enteignungsrechts
an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Post — für die
Großzügige Förderung des Kleinfiedlungs⸗ und Volt swohnungsbaues in der Ostmark und im Sudetenland.
In der Ostmark und im Sudetenland galten bisher für den Volkswohnungsbau- und Kleinsiedlungsbgu noch gewisse Ueber⸗ gangsvorschriften. In, Anbetracht der Entwicklung des Bau⸗ niarktes waren die hierin festgelegten Kosten vielerorts aber nicht mehr einzuhalten; auch xeichte die Höhe der Reichsdarlehen, namentlich in der Ostmark, nicht aus, um hinreichend tragbare Mieten (Lasten) fu erzielen. Um diesen sozialen Wohnungsbau weiterhin durchführen zu können und schon jetzt die Grundlage für eine großzügige Förderung dieser sozial⸗ und bevölkerungspolitisch besonders wichtigen Maßnahmen für die Zeit nach dem Kriege zu schaffen, erwies sich daher eine Auflockerung der Kostengrenzen und eine wefentliche Verbesserung der Finanzierungsbedingungen in den genannten Reichsstellen als nawendig.
In Anlehnung an das bereits im Altreich geltende Schlüssel⸗ verfahren hat der Reichsarbeitsminister daher nunmehr für“ eine weitere Üebergangszeit in der Ostmark und dem Sudetenland eine Sonderregelung in Kraft gesetzt, welche eine Staffelung der im einzelnen höchstzulässigen Kosten und Förderungenbeträge nach einer Schlüsselzahl vorsieht, die die verschiedenen örtlichen Ver⸗ hältnisse berücksichtigt. Außerdem sind die Grundzahlen für die Baukosten und die Förderungsbeträge wesentlich günstiger be⸗ messen worden als im Altreich, Je nach der Höhe der Baukosten können die Reichsdarlehen künftig bis zu 6800 He- erhöht werden; dazu treten bei der Kleinsiedlung noch Zusatzdarlehen bis zu 2060 eM für kinderreiche Familien. Die ganzen Reichsdarlehen sind künftig bei der Kleinsiedlung wie im Altreich bis zur Tilgung der Vorlasten (rd. 38 Jahre) unverzinslich; auch bei den Volks⸗
ordnung sind strafbar na den Ss 10, 12 bis 15 der Verord⸗
wohnungen wird bis auf weiteres auf eine Verzinsung verzichtet.
Erweiterung des Postdienstgebäudes in Falkenburg durch das Amtsblatt der Regierung in Schneidemühl Stück 21 S. 93, ausgegeben am 25. Mai 194009
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. Mai ig0 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Gemeinde Oeventrop zur Erweiterung ihrer Wassergewinnungsanlage durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Stück 23 S. 63, ausgegeben am 8. Juni 1910
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Mai 1990 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — für Reichszwecke in Bielefeld (Gemarkung Sieker) durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Stück 25 S. 65, ausgegeben am 22. Juni 1940
5. der Erlaß des Preu ßischen Staatsministeriums vom 31. Mai 1910 über die Verleihung des Enteigungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — für Heereszwecke in der Gemarkung Brink durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Hannover Stück 23 S. 70, aus⸗ gegeben am 8. Juni 1949
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 1. Juni 19410 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Luftfahrt — zur Entziehung des dem Landwirt Berthold von Sethe, Schlöténitz, zustehenden Weide⸗-Pachtrechts an dem Flug— platz Stargard⸗Klützaw durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung in Stettin Stück 24 S. 103, ausgegeben am 15. Juni 1940.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 8 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter
(Nr. 14524.) Neunte Preußische Verordnung zur Durch⸗ führung des Mislchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421). Vom 21. Juni 1940.
Umfang: „ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 R-, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch R. v. Decker s Verlag (G. Schench, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 31, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 29. Juni 1940. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Kesrnst and Wissemfchaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
in der Zeit vom 30. Juni bis 8. Juli.
Staatsoper.
Sonntag, den 30. Juni. Marth a. Musikal. Leitung: van Kempen. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 1. Juli. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 2. Juli. Die Macht des Schicksal s. Muftkal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, den 3. Juli. Figaros Hochzeit. Musikal. Leitung: Heger. Beginn 195 Uhr.
Donnerstag, den 4. Juli. Letzte öffentliche Vorstellung in dieser Spielzeit. Nadame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 20 Uhr.
Vom 5. Juli bis 23. Juli 1940 geschlossene Vorstellungen für die D. A. F. Kein Kartenverkauf. Beginn der Spielzeit 1940/41 am 1. September 1940.
Schauspielhaus. Sonntag, den 30. Juni. Maß für Maß. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 1. Juli. Frau Inger auf Oestrot. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Dienstag, den 2. Juli. Zum 35. Male. Frau Inger auf Oestrot. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 3. Juli. Fie s co. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 6. Juli. Letzte öffentliche Vorstellung in dieser Spielzeit im Schauspielhaus. Fie sco. Beginn: 19 Uhr. Geschlossene KdF.-⸗Vorstellungen für die Wehrmacht am 5. 7. und 8. Juli im Schauspielhaus.
. Kleines Haus. Sonntag, den 36. Juni. Liebesbriefe. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 1. FZuli. Götter auf Urlaub. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 2. Juli. Kleines Genie. Beginn 20 Uhr. Mittwoch, den 3. Juli. Letzte öffentliche Vorstellung in dieser Spielzeit im Kleinen Haus. Götter auf Urlaub. Beginn: 20 Uhr. Geschlossene KdF. Vorstellungen für die Wehrmacht am 4, 5., 6. T., und 8. Juli im Kleinen Haus. Die Staatlichen Schauspiele sind ab 9. Juli geschlossen.
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Damit ist die Finanzierung also in großzügiger Weise erleichtert worden.
Zur Vereinheitlichung des Verfahrens im Großdeutschen Reich sind die für den Volkswohnungsbau im Altreich geltenden Bestim⸗ mungen zusammengefaßt und auf die Gebiete der Ostmark und des Sudetenlandes übertragen worden. Hiernach ist es insbeson⸗ dere auch hier zulässig, Volkswohnungen, die als Ein- oder Zwei⸗2 familienhäuser errichtet sind, zu übereignen.
Diese Neuregelung ist gerade auch im Hinblick auf die Um⸗ siedlung der Volksdeutschen aus Südtirol von besonderer Be— deutung.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernokiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 29. Juni auf 74,00 Ra (am 28. Juni auf 7,00 Ra) für 100 kg.
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 29. Juni 1940.
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüũttenaluminium, 99 0/9 in Blöcken —— * 66
. R. An für 100 kg en, Walz⸗ oder Drahtbarren o /
0 2 Reinnickel 98 — 99 oo 22 N . Antimon. Regulus. ö 1 Feinsilber .... .... . . 35,50 – 38.50 ,