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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 MM einschließlich 0, 48 M.M Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1.0 M monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8w 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 H. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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eile 85 Rec. — Anjeigen nimmt an die . erlin Fry 65, Wilhelmstraße 33. Alle Druckaufträge sind au beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ift darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdru ck unterstrichen) oder durch Sperrdruck sesonderer Vermerk am hervorgehoben werden follen. — Befristete Anzeigen müssen Tage vor dem Cinrückungstermin bei der Anzeigenste Je eingegangen sein. .
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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei in Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Kundmachungen über die Kündigung bezw. Währungsumstellung der Anleihen der Gauselbstverwaltung Tirol und Vorarlberg.
Anordnung 49 der Reichsstelle für Eisen und Stahl Inkraft⸗ treten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten) vom 29. Juni 19409.
9. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Handwerksbetriebe, die technisches Leder verarbeiten) vom 1. Juli 1940.
10. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Verarbeiter von technischem Leder, die einer Industrie⸗ und Handelskammer angehören) vom 1. Juli 1940.
Elfte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) vom 1. Juli 1940.
Zwölfte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren für Bezirks⸗Leder⸗ großhändler) vom 29. Juni 1940.
1. Durchführungs anordnung zur Anordnung 6h / 88 der National⸗ sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei über Bezugs⸗ und Preisregelung für KK⸗ und Pistolenmunition.
Bestimmung des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 1. Juli 1940.
Anordnung zur Vereinheitlichung von fahrbaren Turmdrehkranen für die Bauwirtschaft vom 1. Juli 1940.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil 1, Nr. 116 und 117.
Der Nichtamtliche Teil enthält:
Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1939.
Der heutigen Ausgabe liegt als Sonderbeilage das
Sach ver zeichnis für das 1. Halbjahr 1940 bei.
Amtliches. Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ And staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 19398 (RGBl. 1 S. 11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — la 1594393810 — und
Rel ch e ratthn lter im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / jd — 7126/39 — werden die im Katastralgebiet Troppau⸗Vorstadt, Einlagezahl 2591, Parzellennummer I81 / 2,
Einlkagezahl 158, Parzellennummer 1365, Haus KNr. 156 sowie
das im Katastralgebiet Troppau⸗Stadt, Einlagezahl 58, Par⸗ zellennummer 127, KNr. 63, 6e n Ge ne fer; des Likör⸗ erzeugers Wilhelm Mandl, geb. 8. September 18965 in Hof, Kreis Bärn, zuletzt wohnh, gewesen in Troppau, Jak— tarertorgasse 8, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 26. Juni 1940.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der S§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Herrn Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1959 — la 1594393810 — und des Reichs statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III WisJd — 7126/39 — wird das im Ran f ige biet . Einlagezahl 311, Parzellennummer giIsz und 2335, gelegene Wohnhaus Nr. 126 des Wollvertreters
Sigmund Wolf, geb. 16. Juli 1866 in Brünn, und seiner
Ehefrau Regina Sara Wolf, geb. Bellak, geb. 14. Mai 1878 in Ttoppau, zuletzt wohnh. 3 . in Jägerndorf, Bennischer
Straße 9, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 26. Juni 1940.
Geheime Staatspolizei. Staats polizeistelle Troppau.
Berlin, Montag, den 1. Juli, abends
Postschecttonto: Berlin 41821 1 940
Bekanntmachung.
Auf Grund der S5 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — la 1594j39.3310 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi s jd — 7126/39 — wird das im Katastralgebiet Troppau⸗Vorstadt, Einlagezahl 2327, Parzellennummer 574119, en n und 574/18, Postzahl 1807, gelegene Hausgrund⸗ tück der
1. Irene Konstandt, geb. Lang, geb. 21. 1. 1882 in Nitra, 2. Ilona Breda, geb. Konstandt, geb. 24. 9. 1908 in Olmütz, zuletzt wohnh. gewesen in Troppau, Dr. ⸗Tietrich⸗Gasse 10, zugunsten des Deutschen Reiches .
Troppau, den 27. Juni 1940.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
Kundmachung.
Gemäß 5 2, Abs. 1 der Verordnung über die Zins⸗ ermäßigung und Währungsumstellung bei den Länder- und Gemeindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 1940, RGBl. 1, S. 895, gelten die auf Schilling lautenden Schuld⸗ verschreibungen der 5M igen Obligationsan⸗ leihe des Landes Tirol vom Jahre 1935 als auf Reichsmark umgestellt.
Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung für den Schuldner die Herabsetzung des Zinssatzes auf 47 jährlich mit Wirkung am 1. Juli 1940 für die unter diese Verordnung fallenden mit 53s verzins⸗ lichen Schuldverschreibungen des Landes Tirol vom Jahre 1935 angeboten.
In Durchführung der genannten Verordnung wird die angeführte Anleihe des ehemaligen Landes Tirol vom Jahre 1935 in Schuldverschreibungen der neuzubegebenden auf Reichsmark lautenden 4*igen Anleihe des Reichsgaues Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörperschaft Tirol vom Jahre 1940 kostenlos umgetauscht.
Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 42 im Jahr verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig im nachhinein am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000 und 50600 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Juli 1972 gemäß einem nach gleichbleibenden Anuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Januar jeden Jahres erst⸗ malig am ersten Werktag im Januar 1941 stattfindenden Verlosungen oder durch Rückkauf. Die Rückzahlung der aus⸗ gelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der e em nächst folgenden 1. Juli.
Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg Selbstverwal⸗ tungskörperschaft Tirol) behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverfchreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuld⸗ verschreibungen ganz oder teilweise halbjährlich auf einem Zinsenzahlungstermin aufzukündigen.
Falls der Reichsgau Tirol und Vorarlberg Selbstver⸗ waltungskörperschaft Tirol) von dem ihm vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.
Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung enkfällt, sowie eine teilweise oder gänzliche Aufkündi⸗ gung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden Anzeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“, im „Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg“ und in den „Innsbrucker Nachrichten“ verlautbart. .
Die e , bei den Zinsscheinen beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.
Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen . dem Bundesgesetz vom 2. Juni 1922, BGBl. Nr. 336, ie Mündelsicherheit. J
Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notiert. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg wird um die Zulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.
Der Umtausch der alten Titel in die neue 4*1ige Anleihe erfolgt zu nachstehendem
Umtauschschlüssel:
Für je ; Umtauschschlüssel Nemin ale Anleihe Nominale R 8. 100, — 5 ige Obligationsanleihe des
Landes Tirol vom Jahre 1935 66, 56
Da sich der geringste Nennbetrag der auszugebenden An⸗ leihe auf 100, — R- stellt, werden sich bei der Bemessung der neun ausfolgenden Anleihe Spitzen ergeben. Für solche Spitzenbeträge gibt der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörperschaft Tirol) unverzinsliche Be⸗ scheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10, — RA oder 5. — REM lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheini⸗ gungen die neue 4 ige Anleihe in dem entsprechenden Nenn⸗ betrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Bar⸗ zahlungen irgendwelcher Art werden auf diese Bescheini⸗ gungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 er⸗ lischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörper⸗ schaft).
Spitzenbeträge von weniger als 5, — RM werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.
Die für den Umtausch in Betracht kommenden Schuld⸗ verschreibungen sind mit sämtlichen nach dem 39. Juni 1940 fällig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis längftens 2. 9. 1940 bei der
Tiroler Hypothekenanstalt in Innsbruck einzureichen.
Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940.
Für die Ablehnung des Angebotes gelten im übrigen die in den s 4 bis 6 der Verordnung vom 14 Juni 1949, RGBl. 1, S. 895, eur iter, , gf, mit der Maß⸗ gabe, daß die Schulbverschreibungen, für welche der Umtausch abgelehnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten Frist bei der Tirolischen Landeshypothekenanstalt in Inns⸗ bruck zu erlegen sind.
Der Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg — Gauselbstverwaltung —
J. A.:. Dr. Gro sch.
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Kundmachung.
Auf Grund des § 13 der Verordnung über Zinsen⸗ ermäßigung und Währungsumstellung bei den Länder⸗ und Gemeindeanleihen in der Ostmark vom 14. Juni 19490, RGBl. 1 S. 895, können die Inhaber der im Ausland begebenen Anleihe des ehemaligen Landes Vorarlberg 4ʒ“ ige Schweizer⸗Franken Obligations⸗ Anleihe des Landes Vorarlberg von 1937 im Gesamtnennbetrage von 6 250 000, — Sfr, bis längstens 31. Juli 1940 den Umtausch in auf Reichsmark lautende, mit 4Y½ jährlich ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldver⸗ schreibungen verlangen. Der Umtausch erfolgt kostenlos.
Den Inhabern der genannten Anleihe wird der Um⸗ tausch ihrer Stücke in die neuzubegebende, auf Reichsmark lautende 4 0½ige Anleihe des Reichsgaues Tirol und Vorarl⸗ berg (Selbstverwaltungskörperschaft Vorarlberg) vom Jahre 1940 in der unten näher bezeichneten Ausstattung zum nach⸗ folgenden Umtauschschlüssel ermöglicht, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der letzten Zinsenfälligkeit, d. i. der 1. April 1940 bis zum 30. Juni 1910 bar bezahlt werden.
Umtauschschlüssel: Für je Umtauschschlüssel Barersatz für die Zinsen Nominale Nominale RAM 56,70 bis 30. 6. 1940 RA O, 63 Sfr. 1 250, — sohin für: F. M 7,87
Anläßlich des Umtausches werden sich für die Bemessung der neu auszugebenden Anleihe Spitzen ergeben, da sich der geringste Nennbetrag der neu auszufolgenden Anleihe auf 100, — RM stellt. Für solche Spitzenbeträge gibt der Reichs⸗ i Tirol und Vorarlberg Selbstverwaltungskörperschaft
orarlberg) unverzinsliche Bescheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10, — EMM oder 5, — EMA lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Änzahl solcher Bescheinigungen die neue 4 Rige Anleihe in dem entfprechenden Nennbetrag mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art werden auf