Reichs, und Staatsanzeiger Nr 1
51 vom 1. Juli 1940. S. 2
diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1911 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungs⸗ körperschaft Vorarlberg) Spitzenbeträge von weniger als 5, E, werden durch Auszahlung oder Zukauf bar aus⸗ geglichen.
Die Stücke der 4½ 3 (6 23) Schweizer Franken Obliga⸗ tions Anlcihe des Landes Vorarlberg von 1937 sind mit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940 fällig werdenden Zins⸗ scheinen bis längstens 2. September 1940 bei der
Vorarlberger Hypothekenbank in Bregenz 8 gleichzeitiger Stellung des Umtauschantrages einzu⸗ reichen.
Ausstattung der neuen Anleihe:
Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 im Jahr verzinslich. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig im Nachhinein am 1. Juli und 1. Januar jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu Nomi⸗ nale 100, 590, 1000 und 5090 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Juli 1956 gemäß einem nach gleich⸗ bleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Januar jedes Jahres, erstmalig am ersten Werktag im Januar 1941. stattfindenden Ver⸗ losungen oder durch Rückkauf. Die Rückzahlung der aus⸗ gelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Aus⸗ losung nächstfolgenden 1. Juli. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstverwaltungskörperschaft Vorarlberg) behält sich das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe der planmäßigen Tilgungsperiode, wann immer auch, eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfallen würde, auszulosen oder die noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen ganz oder teilweise halbjährig auf einen Zinsenzahlungstermin aufzukündigen.
Falls der Reichsgau Tirol und Vorarlberg (Selbstver⸗ waltungskörperschaft) von dem ihm vorbehaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die nor⸗ male Tilgungsquote hinausgehende Tilgung jeweils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht werden.
Die Serien und Nummern der verlosten Schuldverschrei⸗ bungen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig rückgekaufte Stücke eine Ziehung entfällt, sowie eine teilwweise oder gänzliche Auf— kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An⸗ zeigen werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“, im „Verordnungs⸗ und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg“ in den „Innsbrucker Nach⸗ richten! und im „Vorarlberger Tagblatt“ verlautbart.
Die Vorlagefrist bei den . beträgt vier Jahre, 1 vom Schluß des Jahres, in dem die Fälligkeit der
insen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, wenn die Schuldverschreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird. Die Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen gemäß dem ir dom 2. Juni 1922, BGBl. Nr. 336. die
Mündelsicherheit. Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Tirol und Vorarlberg wird um die re n zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten. ⸗
Der Umtausch der alten Titel in die neue . Anleihe erfolgt zum angegebenen Umtauschschlüssel bei der Borartberger Hypothenkenbank in Bre⸗ genz, wobei die Irnen vom 1. April 1940 bis 30. Juni 1940 bar bezahlt werden.
Härteausgleich:
Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Fi⸗ nanzen vom 14. Juni 1540 gemäß wird den Inhabern der 41M 5oigen Schweizer Franken Obligationsanleihe des Landes Vorarlberg von 1937, die weder Juden sind, noch gesetzlich als Juden gelten 8 5 der ersten Verordnung zum Reichs bürgergesetz vom 14. November 1935, NG Bl. ,) S. 1333, Ge⸗ . für das Land Oesterreich Nr. 150/1938) und die von
ieser Umtauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehen⸗ den Bedingungen ein Ausgleich für die bei der Währungs⸗ umstellung k ern Härten gewährt:
1. Der Inhaber, der einen Härteausgleich geltend macht, hat durch eine eidesstättige Erklärung zu versichern, daß er weder Jude ist noch gesetzlich als Jude gilt, Für inländische juristische Personen entfällt eine derartige Erklärung.
2. Der Inhaber hat ferner nachzuweisen, daß er
a) am 14. April 1938 seinen Wohnsitz (Sitz) oder dauernden Aufenthalt im ehemaligen Lande Oester— reich hatte, ͤ
b) zur Zeit der . den Wohnsitz (Sitz) oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich hat und
e) die zum Umtausch eingereichten Stücke bereits am 14. April 1938 besessen hat.
Der Beweis für den Wohnsitz kann durch einen ie lichen Meldungsnachweis und bei nternehmungen auch durch den Nachweis der Eintragung im Handelsregister erbracht werden.
Als Nachweis für den Besitz am 14. April 109335 wird vor allem der in den Händen des Antragstellers . Durchschlag der Anmeldung der Wertpapiere gem. 8. 3 der Devisenverordnung für das Land Oesterreich, BlfOe Nr. 13 / 1938, anerkannt werden.
Wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben iehen nicht nur den Verlust des 5 . . rechtliche Folgen nach sich.
Der Antrag auf Gewährung des Härteausgleiches ist gleichzeitig mit der Umtauschanmeldung bei der Vorarlberger . in Bregenz einzubringen. Dort wird die nach Punkt 1 und 2 Lit. a) bis 3 erforderliche Ueberprüfung vorgenommen.
Bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen wird der 53 in Stücken der neuen 40 igen Anleihe des Feichsgaues Tirol und Vorarlberg Selbstverwaltungskörper⸗ schaft Vorarlberg) vom Jahre 1840 nach folgenden Grund⸗ sätzen gewährt:
Der Härteausgleich wird laut folgender Aufstellung mit dem vollen Entschä i ü, . gewährt i er für sämtliche härteausgleichsfähige Stücke der 45 o, (6*6) Schweizer⸗Franken Obligationsanleihe des Landes Vorarl— berg von 1837 den Betrag von 10 099. EM nicht übersteigt. Ergibt sich ein höherer Härteausgleich, so wird der 10 000, — Reichsmark übersteigende Betrag um die Hälfte gekürzt.
Satz des Härteausgleiches aus der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940. Härteausgleich, All⸗ gemeinsatz Nominale
Anleihe in R. A*
Für je Nominale Sfr. 100 410 (690) Schweizer Franken Obligations⸗ anleihe des Landes Vorarlberg v. 1937 . 18, —
Der Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg — Gauselbstverwaltung —.
J. A.: Dr. Grosch.
— ——
Anordnung 49
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten)
vom 29. Juni 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 19539 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von Vorschriften e. dem Ge⸗ biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGGBl. 1 S. 2418) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
A. Allgemeine Anmeldepflicht. §1 () Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Personen und Unternehmungen (private und öffentlich⸗ rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 20. Juli 1940 bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren (Einfuhr⸗ Nr. des Statistischen Waren⸗ verzeich⸗ nisses 1. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: Eisenozyd . Chromerze . 3. Eisenerze . ö Manganerze . 5. Wolframerze .. aA) Uran, Vitriol⸗, Molybdän⸗, Titanerze, b) andere, unter den statistischen Nummern 237a— p nicht besonders genannte Erze (Verbindungen mit Metallen, deren spe⸗ zifisches Gewicht 5,9 und darüber be— trägt) Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als O, 895, Cu.) aus Sin ter. Schlacken und andere Abfälle der Eisen === und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomas⸗ phosphatmehls und der ungemahlenen Thomas⸗ schlacke) aus
II. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: J. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle 2. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne aus 3. Abwrackschiffe
III. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: Roheisen IV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium. . 2. Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 b. 5. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferro⸗ chrom, -wolfram, titan, ⸗molybdän, anadium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, nickel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend 3. Ferrosilizium⸗, Silico⸗Mangan⸗, Formlinge 4. Silico⸗Mangan; Ferro⸗Niobium 5. 6.
Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr als 50 v. H. aus Ferrochrom, wolfram, „titan, molybdän, ⸗vana⸗ bium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von 20 v. H. oder darüber
V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:
1. Halbzeug aus Stahl und Eisen:
Rohluppen, Rohschie nen (Millbars); Rohblöcke (Ingots); Brammen; vorgeschmiedete (ge⸗ preßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in Blöcken
2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rollendes Eisen⸗ bahn⸗Material:
Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad-⸗, Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklingt; Straßen bahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; en und ⸗unterlagsplatten aus , . .
Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, gestelle, kränze), räder, ⸗radsätze. .
3. Formstahl, ⸗eisen:
Doppel ⸗T⸗Träger (auch Breitflanschträger), L-Eisen, Belag⸗ (Zores⸗) Eisen mit einer e, , von 80 Millimeter und darüber .
4. Stabstahl, ⸗eisen:
Rund. und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel, T= und Z⸗Eisen,
Doppel ⸗T-Träger und U⸗Eisen unter S0 Milli⸗ meter Steghöhe,
sonstiger Profilstahl, eisen in Stäben . aus 785A 2
5. Universaleisen (Breitflacheisenz;.. aus 785 B und J86 a-
6. Spundwandeisen... aus 786A 2
7. Bandstahl, ⸗eisen: warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be⸗ arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterverarbeiteh; lackiert oder auf mecha⸗
nischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen Stahl⸗ und Eisenbleche: ; auch abgeschliffen, mit 4,76 mm und stärker Schmelz belegt (email⸗ (Grobbleche)l J.. liert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, mit spie gelnder Oxydschicht überzogen, auf mecha⸗ nischem oder chemi⸗ schem Wege mit un⸗ unter 3 mm edlen Metallen oder (Feinblechega ... mit Legierungen aus unedlen Metallen über⸗ j zogen Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗ (Streck), Riffel⸗ Waffel⸗, Warzenblech, Blech, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt
Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie⸗ rungen aus unedlen Metallen überzogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, halbrund⸗ usw.
Gele * /
„3 bis unter 4,76 mm Mittelbleche
Rohre, FJormstiicke und Fittings aus Stahl oder
Schmiedeeisen 793 a, 794 a,
795 a,
14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen . I9a, 15. Sonstige Gußstücke, roh 780A 1
16. Schmiedestücke, roh
(2) Von der Anmeldepflicht gemäß S 1 l , sind die Unternehmungen befreit, die im Monats urchschnitt des Jahres 1939 insgesamt weniger als 10st dieser Erzeug⸗ nisse auf Lager gehalten haben.
82 Die Anmeldungen sind ausschließlich auf den Vordrucken vorzunehmen, die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin sSWös, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden, und von dieser sofort anzufordern.
83 Wer nach Inkrafttreten dieser Anordnung ein nach 5 1 anmeldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.
B. Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme.
§ 4
(1) Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in 85 genannten Waren der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden.
(3) Die bis zum 10. August 1949 zu erstattenden Mel⸗ dungen haben den Stand vom Ende des Monats Juli 1940 zu umfassen. .
(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums⸗ dorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.
585 (1) Der monatlichen Bestandsmeldung des § 4 unter⸗ liegen a) die in 51 6 1ẽ06rze), b) die in 5 1 Ziffer 11 Schrott usw.), ch die in 51 Ziffer III (Roheisen), d) die in §8 1 aufgeführten Waren. (2) Einer monatlichen Bestandsmeldung bedarf es nicht, . der Bestand oder der Umsatz der in Abs. 1 genannten aren ,
iffer IV (Ferrolegierungen)
t mt , zu d: insgesamt 0, nicht übersteigt. 86
(1) Die Bestandsmeldungen sind wusschließlich auf den
Vordrucken zu erstatten, die den nach 1 angemeldeten Unter⸗
nehmungen von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unauf⸗ gefordert übersandt werden. .
(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. August 1940 nicht erhalten haben, sind diese sofort von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern.
C. Anmeldung der Einlaufsabschlüsse.
57
Alle in den eingegliederten Ostgebieten ansässigen Per⸗ sonen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in 5 1 genannten Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Reichsstelle für Eisen und Stahl bis zum 20. Juli 1940 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Reichsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.
588 Die Anmeldung ist ausschließlich auf Vordrucken abzu⸗ . die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl unter ennwort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.
D. Einkaufs⸗Genehmigungszwang.
88, () In den eingegliederten Ostgebieten ansässige Personen und Unternehmungen dürfen ,,, über die in § 10 , . Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der
eichsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen e hr ifrr einer Genehmigung der Reichs⸗ stelle oder einer Devisenstelle bedarf.
ö. A, * ;
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 1. Juli 1940. S. 3
—
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn di Waren G 10 nicht in den freien Verkehr des Deutschen Zollgebietes gebracht werden.
§10 Der Vorschrift des 8 9 unterliegen: a) die in 5 1 Ziffer II Schrott usw.) b) die in 5 1 Ziffer III (Roheisen, ; ; c die in 5 1 Ziffer V (Walzeisen, Gießereierzeugnisse und Edelstahh angeführten Waren.
E. Ausnahmebestimmungen. §11 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs—⸗ telle für Eisen und Stahl, Berlin SW 6s, Neue Grün⸗ 6. 18, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
F. Strafvorschriften und Schlußbestimmungen. 812 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafvorschriften der 5 10, 1215 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §13 Die Anordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
9. Bekanntmachung
der Reichsstelle für Lederwirtschast zur Anordnung 74 („Leder⸗ scheckversahren für Handwerksbetriebe, die technisches Leder verarbeiten) vom 1. Juli 1940.
Auf Grund des 56 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗ verfähren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 193 vom 4. Mai 1940) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs⸗ vorschriften sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff- und der Felle⸗ und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet vom 31. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 829) wird bestimmt:
Artikel 1 (Lederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 tritt für Handwerksbetriebe sowie deren Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung
oder Ausbesserung von Treibriemen und technischen Leder⸗ artikeln handelt.
Artikel II . . GGontingentsträger)
(i) Kontingentsträger gemäß 5 2 der Anordnung 74 ist der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW], Neustädtische Kirchstr. 45.
(2 Der Reichsstand des Deutschen Handwerks kann die Reichsinnungsverbände (mittelbare Kontingentsträger h, diese können die ihnen nachgeordneten Gliederungen (mittel⸗ bare Kontingentsträger I) mit der Ausgabe von Lederscheck⸗
büchern und der Ausgabe von Lederschecks beauftragen.
Artikel III (Rontingentszuteilung) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an den Reichsstand des Deutschen Handwerks, in
welchem Umfang die Kontingentsträger Lederscheckbücher aus⸗ geben und Lederschecks ausstellen dürfen.
Artikel IV (Weitergabe von Lederschecks)
(I) Lederschecks dürfen bis zum Ledererzeuger weiter⸗ egeben werden. Jedoch dürfen gur . die aus dem Aus⸗ and eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Leder⸗
66 nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden. (2) Handwerksbetriebe haben im bisherigen Umfang vom Handel zu beziehen.
Artikel V Verarbeitungsgenehmigung) Das gegen Lederscheck bezogene Leder darf nur im
Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er⸗ lassenen Bestimmungen verarbeitet werden.
Artikel VI Etillgelegte Betriebe) (16 1 Betriebe haben die Lederschecks nach Maß⸗
gabe des 3 5 Abf. 2 der Anordnung 74 einzusenden, (2) Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an gedergroß⸗
händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen
Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks beziehen.
Artikel VII (Wehrmacht⸗ und Ausfuhraufträge)
Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezu von Leder zur Erledigung von neh en und Tus aufträgen.
Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten
Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 29. Juni 1940. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heim er.
— —
10. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung A4 Eeder⸗ schedverfahren für Verarbeiter von technischem Leder, die einer Industrie⸗ und Handelskammer angehören) vom 1. Juli 1940.
Auf Grund des 56 Abs. 1 und des 5 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft ederscheck⸗ verfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1093 vom 4. Mai 1940) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung der Verbrauchsregelungs- vorschriften sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffentliche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 829) wird bestimmt:
Artikel (Lederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 tritt für Betriebe, die einer Indu⸗ strie und Handelskammer angehören, sowie deren Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es fich um die Abgabe und den Bezug von Leder zur Herstellung oder Ausbesserung von Treibriemen und technischen Lederartikeln handelt.
Artikel II Gontingentsträger und Kontingentsbetriebe)
(1) Kontingentsbetriebe gemäß 5.2 der Anordnung 74 sind die der Fachgruppe Ledertreibriemen- und technische Lederartikel⸗Industrie, Berlin⸗Friedenau, Fregestr. 68, ange⸗ hörenden Betriebe. .
(2) Kontingentsträger gemäß 8 2 der Anordnung 74 für alle anderen Betriebe, die einer Industrie⸗ und Handels⸗ kammer angeschlossen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handelskammern in der Reichswirtschafts⸗ kammer, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. M11.
(G3) Die Arbeitsgemeinschaft der Industrie⸗ und Handels⸗ kammern kann Industrie⸗ und Handelskammern zur Aus⸗ stellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingents⸗ träger. Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kon⸗ tingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kontingentsbetriebe zur Ausstellung der Leder⸗ scheckos bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente
berechtigt. Artikel III
(Kontingentszuteilung)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an die Kontingentsbetriebe und Kontingentsträger, an welche Betriebe und in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingents⸗
zuteilung). Artikel IV
(Weitergabe von Lederschecks)
(1) Lederschecks dürfen bis zum Ledererzeuger weiter⸗ gegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem RAuͤsland eingeführtes Leder gegen Lederschecks abgeben, die Lederschecks uicht weitergeben, sondern haben sie nach Maß⸗ gabe des 5 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
(2) Inhaber von Lederschecks sollen im bisherigen Ver⸗ hältnis vom Handel beziehen.
Artikel V (BVerarbeitungsgenehmigung)
Das gegen Lederscheck bezogene Leder darf nur im Rahmen der von der Reichsstelle für Lederwirtschaft er⸗ lassenen Bestimmungen verarbeitet werden.
Artikel VI Stillgelegte Betriebe)
(I) Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach
Maßgabe des 5 5 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
. Stillgelegte Betriebe dürfen Leder an Ledergroß⸗ händler ohne Lederschecks abgeben; Ledergroßhändler dürfen solches Leder von stillgelegten Betrieben ohne Lederschecks
beziehen. Artikel VII (Wehrmacht⸗ und Aus fuhraufträge) Diese Bekanntmachung gilt nicht für Abgabe und Bezug
von Leder zur Erledigung von Wehrmacht⸗ und Ausfuhr⸗ aufträgen.
Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten
Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 29. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.
Elfte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) vom 1. Juli 1940.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 19410) wird im Einvernehmen mit dem Ober⸗ kommando der Wehrmacht und mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers bestimmt:
Artikel 1 (Inkrafttreten) Die Anordnung 74 tritt für die Wehrmacht und ihre
Lieferanten am 1. Juli 1940 in Kraft, soweit es sich um Abgabe und Bezug von Leder und Waren aus Leder handelt.
Artikel II (Kontingentsträger) (i) Kontingentsträger im Sinne des Z 2 der Anord⸗
nung 74 ist das Oberkommando der Wehrmacht, Ver⸗ waltungsamt, Berlin W 36, Lützowufer 8. —
) Das Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungs⸗ amt, kann die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks auf andere Dienststellen der Wehrmacht (mittelbare Kontingents⸗ träger) übertragen.
Artikel III
(Kontingentszuteilung)
Lederschecks für die Wehrmacht dürfen nur im Rahmen des für die Wehrmacht festgesetzten Kontingents ausgestellt werden.
Artikel IV
(Anträge und Ausstellung von Lederschecks)
1) Für die Beschaffung von folgenden Ledersorten für h Te nn g. sind die von der Wehrmacht vor⸗ geschriebenen Vordrucke „Antrag auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“ und die dazugehörige „Aufstellung“ zu benutzen.
a) Blankleder,
b) Vachetten,
ch Transparentleder,
d) Chromleder für technische Zwecke,
e) Fettgarleder,
f. Fahlleder für technische Zwecke,
g) Sohlleder für technische Zwecke,
h) Bacheleder für technische Zwecke.
(2 Für die zu a— m genannten Ledersorten gelten die
Vordrucke gleichzeitg als Antrag auf Ausstellung von Leder⸗
hecks. ö ) Für die zu kh genannten Ledersorten werden Lederschecks nicht ausgestellt, da diese Sorten ausschließlich don den Gerbervereinigungen zugeteilt werden. Ziffer 2 und 3 der „Anträge auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufkräge“ sind für diese Sorten nicht auszufüllen.
Artikel V (Weitergabe)
() Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder bis zum Ledererzeuger weitergegeben werden. Lederschecks für Waren aus Leder dürfen bis zum Hersteller der Ware weiter⸗ gegeben werden. -.
(2) Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder abgeben, dürfen die Lederschecks nicht weitergeben. Sie haben die Lederschecks nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft einzusenden.
Artikel VI (Verarbeitung und Lieferung)
Leder für Wehrmachtaufträge darf nur nach den Be⸗ stimmungen der auftraggebenden Wehrmachtdienststellen be- und verarbeitet werden. Leder oder Waren aus Leder, die auf Lederschecks für die Wehrmacht oder durch Zuteilung der Wehrmachibeschaffungsämter beschafft wurden, dürfen nicht fuͤr andere als Wehrmachtzwecke veräußert oder abge⸗ geben werden.
Artikel VII
(Ausnahme⸗ und nebergangsbestimmungen)
Keine Lederschecks sind erforderlich
a) für Abgabe und Bezug von Fahlleder, Bodenleder und Brandsohlleder, wenn die Leder auf Grund von Erzeugungsauflagen der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft an eine Gerbervereinigung geliefert werden müssen;
b) für Abgabe und Bezug von Leder, die auf Grund von Sonderanweisungen der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft an die Gerbervereinigungen abgeliefert werden müssen;
c) für Abgabe und Bezug von Leder, die durch die
Wehrmachtbeschaffungsämter von den Gerber⸗ vereinigungen an Halbwaren- oder Fertigwaren⸗ hersteller für Wehrmachtaufträge zugeteilt werden; 1. bis zum 30. September 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vom 1. April 1940 bis 30. Juni 1940 vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt VS, genehmigte „An⸗ träge auf Zuteilung von Blanl- usw. Leder für Wehrmachtaufträge“, 2. bis zum 21. Juli 1940 für Abgabe und Bezug von Leder gegen in der Zeit vor dem 1. April 1940 genehmigte „Anträge auf Zuteilung von Blank⸗ usw. Leder für Wehrmachtaufträge“.
Sämtliche bis zu den in Ziffer 1 und 2 genannten Zeit— punkten nicht erledigten, vom Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt Vö, genehmigten Antragscheine sind unver⸗ siglich über die aufträggebende Dienststelle der Wehrmacht
em Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungsamt Võ, zur Beifügung der erforderlichen Lederschecks vorzulegen. Alle Antragscheine sind von den Ledererzeugern, entgegen der auf der Rückseite der Antragscheine aufgedruckten Be⸗ stimmung, nicht an die Reichsstelle für Lederwirtschaft, sondern an das Oberkommando der Wehrmacht, Verwaltungs⸗ amt V5, Berlin W 35, Lützowufer 8, bis zum zehnten Tage eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat als Nach⸗ weis für die Erfüllung der Ablieferungsverpflichtung ein⸗ zureichen. Artikel VIII (Geltungsbereich) Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten
Ostgebieken und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 21. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Heimer.
— ——
Zwölfte Betanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (CLedersched⸗Verfahren für Bezirks⸗Ledergroßhändler) vom 29. Juni 1940
Auf Grund des 5 6 Abs. 1 und des 5 10 der Anord⸗ nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheck⸗Ver⸗ fahren) vom 530. 6. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1958 vom 4. Mai 1940) und der Verordnung uber die Einführung der Verbrauchsregelungsvorschriften