Reichs., und Staatsanzeiger Nr. 1851 vom 1. Juli 1940. 2. 4
sowie der auf dem Gebiete der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Hautewirtschaft ergangenen Bestimmungen über öffent⸗ liche Aufträge in den Gebieten von Eupen, Malmedy und
Moresnet vom 31. Mai 1940 (RGBl. 1 S. 829) wird
bestimmt:
Artikel J
Lederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 findet auf Bezirks ⸗Ledergroßhändler, soweit es sich um den Bezug von Unterleder und Lederfaser⸗ stoff für Schuhmacher handelt, vom 1. Juli 1910 an An⸗ wendung.
Artikel II
(Kontingents betriebe)
Kontingentsbetriebe gemäß § 2 der Anordnung 74 sind die Bezirks-Ledergroßhändler.
Artikel III (Kontingentszuteilung)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Wei⸗ sung an die Bezirks Ledergroßhändler, in welchem Umfang sie Lederschecks ausstellen dürfen (KContingentszuteilung). Die Grundlage für die Kontingentszuteilung bilden die von den betreffenden Bezirks Ledergroßhändlern vereinnahmten Be⸗ stellscheine für Unterleder oder Lederfaserstoff, Die Bezirks⸗ Ledergroßhändler dürfen Schecks nur bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente ausstellen.
Artikel IV (Weitergabe der Lederschecks)
Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Unterleder und Lederfaserstoff bis zum Erzeuger weitergegeben werden. Jedoch dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführte Unterleder⸗ oder Lederfaserstoffe gegen Lederschecks abgeben, die Schecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maß⸗ gabe des 55 Abs. 2 der Anordnung 74 einzusenden.
Artikel V Geltungsbereich)
Diese Bekanntmachung gilt auch in den Gebieten von
Eupen, Malmedy und Moresnet. Artikel VI (Außerkrafttreten)
Die Erste Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft über das Lederscheck Verfahren vom 3. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1038 vom 4. Mai 1940) tritt am 1. Juli 1940 außer Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft m. d. F. d. G. b:; He imer.
—
l1. Durchführungsanordnung zur Anordnung 65 / 88. An die Dienststellen der Reichsleitung der NSDAP., an die Gauschatzmeister, Reichskassenverwalter und ange chlossenen Verbände der NSDAP.
Betreff: Bezugs- und Preisregelung für KK⸗ und Pistolen⸗ munition.
In Durchführung des von mir mit dem Waffenfachhandel!
etroffenen und mit Anordnung 65/68 vom 3. Oktober 1938 in Kraft gesetzten Abkommens vom 29. Juli 1938 habe ich das nachfolgende abgedruckte Abkommen, die Neuregelung des Bezuges und des Preises für KK und Pistolenmunition betreffend, geschlossen: .
Abkommen, betreffend Neuregelung des Bezuges und des Preises für KK⸗ und Pistolen munition.
Gemäß Ziffer IV und Ziffer V Abs. 2, und Ziffer VII Abs. 4 des Äbkommens über den Bezug von Kleinkaliber⸗ büchsen und Kleinkalibermunition vom 29. Juli 1938, ver⸗ öffentlichtæ im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. August 1938, wird für die Beschaffung von KK⸗ und Pistolenmunition
zwischen
1. dem Reichsschatzmeister der NSDAP. (als Vertreter der NSDAP., ihrer Gliederungen und ange⸗ schlossenen Verbände) sowie dem R Deu fn Reichskriegerbund (Kyffhäuser)
einerseits
dem Reichsinnungsverband des Büchsenmacher— und
Messerschmiedehandwerks (als Vertreter des Büchsenmacherhandwerks), der Fachabteilung Eisen Stahl- und Metallwaren, Waffen und Munition in der Fachgruppe Eisen⸗ waren, Elektro⸗ und Hausgerät der Wirtschafts⸗ gruppe Einzelhandel (als Vertreterin des Klein⸗ handels), der Fachgruppe Eisen⸗ und Metallwaren der Wirt⸗ schafksgruͤppe Groß⸗, Ein- und Ausfuhrhandel (als Vertreterin des k und dem Munitions-Verband (als Vertreter der Muni⸗ tionsfabriken)
andererseits näch Zustimmung durch den Reichskommissar für die Preisbildung mit Schreiben vom 2. Oktober 1939 (gerichtet an den Reichsschatzmeister der NSDAP. mit dem Zeichen III - 315 11564) folgendes Ab⸗ kommen getroffen:
Randfeuermunition.
Bei einer Abnahme von mindestens 10 000 Stück Rand⸗ feuerpatronen Kal. 22 lang für Büchsen und Kal. 22 lang f. B. für Selbstladewaffen, geschlossen in einer Sendung, erhalten die nachstehend gef f el Verbände bzw. Dienst⸗ stellen oder Gliederungen der Partei auf den Vereinspreis von 16, — E für 1000 Patronen einen Nachlaß von 1, — RE-M je Tausend, wenn diese Munition über den Fach⸗ handel bezogen und sofort bezahlt wird:
1. NSDAP. von der Kreisleitung aufwärts
2. SA., SS, NSKK. von der Standarte aufwärts
3. NS. Reichskriegerbund (einschl. Soldaten⸗ und Marinebund) vom Kreisverband aufwärts.
Die obenbezeichneten Dienststellen sind angewiesen, für jeden Auftrag eine ordnun sgemäße Bestellung auszuschrei⸗ en und Koplen derselben als solche kenntlich f machen.
Die Fabriken verpflichten sich, Direktlieferungen an obenangeführte Dienststellen und Verbände nicht mehr vor⸗ zunehmen. . ö
II. Pistolen munition.
Bei der Abnahme von mindestens 5000 Schuß Pistolen⸗ patronen Kal. 7,65 erhalten die nachstehend aufgeführten Dienststellen einen Sonderpreis von 4,80 RM per Hundert, wenn diese Munition geschlossen in einer Sendung über den Fachhandel bei sofortiger Bezahlung bezogen wird:
1. NSDAP. von der Kreisleitung aufwärts. 2. SA., S5, NSKK. von der Standarte aufwärts.
Für die Durchführung dieser Bestellungen gelten die gleichen Grundsätze wie für Randfeuermunition.
III.
Für die Belieferung der Hitler-Jugend der NSDAP. bleib' mir eine besondere Regelung vorbehalten.
Vorstehendes Abkommen ist mit sofortiger Wirkung für sämtliche Beteiligte verbindlich.
München, den 19. Juni 1940.
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Schwarz, Reichsschatzmeister.
—
Bestimmung des Werberates
der deutschen Wirtschast über die Einführung seiner Belannt⸗ machungen in den eingegliederten Ostgebieten.
Vom 1. Juli 1940.
Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. J S. 791) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung in den eingegliederten Ostgebieten vom 28. Mai 1940 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 821) wird zur Inkraftsetzung der Bekannt⸗ machungen des Werberates der deutschen Wirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten bestimmt:
1. Die folgenden Bekanntmachungen und Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft mit Ausnahme der in ihnen enthaltenen Ueberleitungsvorschriften treten nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern am 1. August 1940 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft. Damit ist auch die . für die von Werbern vom 1. August 1940 ab erzielten Einnahmen zu entrichten.
a) 2. Bekanntmachung (Allgemeines) vom 1. November
1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der Fassung der 14. Bekanntmachung vom 28. September 1935 (Reichsanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekannt⸗ machung vom 30. Dezember 1935 (Reichsanzeiger Nr. IMiS536),
3. Bekanntmachung (Anzeigen) vom 21. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 274 in der Fassung der 5. Bekanntmachung vom 6. Dezember 1933 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 286), der 13. Bekanntmachung vom 16. April 1935 (Reichsanzeiger Nr. 90) und der 18. Bekanntmachung vom 9. Juli 1936 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 160),
4. Bekanntmachung (Werbeberatung) vom 21. No⸗ vember 1933 (Reichsanzeiger Nr. 274,
6. Bekanntmachung (Messen und Ausstellungen) vom 21. März 1934 Reichsanzeiger Nr. 69 in der Fassung der 26. Bekanntmachung vom 1. August 938 (Reichsanzeiger Nr. 176),
7. Bekanntmachung (Sonderbestimmungen zum In⸗ halte der Werbung) vom 21. März 1934 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 69),
g. Bekanntmachung (Außenanschlag vom 1. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 125) in der Fassung. der 11. Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 246) und der 12. Bekanntmachung vom 30. März 1935 (Reichsanzeiger Nr. 76) ohne die Bestimmungen über Freianschlagstellen (3iffn. 19 Abs. 2 Satz 3 und 57 bis 60.
g) 10. Bekanntmachung EEinzeldrucksachen u, ä.) vom 20. Oktober 1934 (Reichsanzeiger Nr. 246),
h) 15. Bekanntmachung (Modeschauen) vom 18. April 1936 (Reichsanzeiger Nr. 90),
i)h 17. Bekanntmachung (Heilmittelwerbung vom 5. Mai 1936 (Reichsanzeiger Nr. 111),
k) 18. Bekanntmachung (Austragen von Werbeschriften) vom 9. Juli 1936 Reichsanzeiger Nr. 160,
Ih 20. Bekanntmachung (Lesezirkeh vom 5. Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 34) Hiff. 1,
m) 22. Bekanntmachung (Anschriftenbücher) vom 13. April 1937 (Reichsanzeiger Nr. 83),
n) 23. Bekanntmachung (Deutsche Beteiligung an aus⸗ ländischen Schauen) vom 10. Januar 1938 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 11),
o) 24. Bekanntmachung (Aufsicht über Werbungs⸗ mittler) vom 7. Funi 1938 (Reichsanzeiger Nr. 129),
p) 25. Bekanntmachung (Wirtschaftswerbung im Ver—⸗ kehr) vom 9. Juni 1938 (Reichsanzeiger Nr. 139,
q) 27. Bekanntmachung (Werbeaufträge für das Aus⸗ land) vom 26. Oktober 1939 (Reichsanzeiger Nr. 251),
r) Bestimmung über die Verwendung des Zeichens der Olympischen Spiele bei der Wer are me , vom 28. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 148),
s) Bestimmung über die Werbung auf dem Gebiete der Elektrizität, des Gases sowie der Brenn⸗ und Kraftstoffe aller Art vom 15. Februar 1937 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 38),
t) Bestimmung über Versicherungswerbung vom 10. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 19.
2. Insgesamtgenehmigungen (Ziff. S der 2. Bekannt⸗ machung) werden in den eingegliederten Ostgebieten nicht erteilt. Danach bedarf jeder, der Werbung für andere durch⸗ führt (Werber, Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. «w und Ziff. 5 der 2. Be⸗ kanntmachung) der Einzelgenehmigung.
Ausgenommen sind die Fälle der 10. Bekanntmachung und Flächengesteller.
3. Die erforderlichen Einzelgenehmigungen und Zu⸗ lassungen sind auf vom Werberate zu beziehenden Vordrucken bis zum 1. September 1940 zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt und, bei einem rechtzeitig gestellten Antrage, bis I . über ihn gilt die Genehmigung oder Zu— assung als erteilt.
4. Soweit Werber durch die Einführung der Bekannt⸗ machungen in den eingegliederten Ostgebieten u Maßnahmen verpflichtet werden, die erhebliche technische Umstellungen be⸗ dingen (z. B. Einführung von Preislisten, Normungen), sind diese bis zum 1. September 1949 vorzunehmen. Ordentliche Anschlagstellen sind bis zum 1. Juni 1941 auf die erforder⸗ liche Größe (Ziff. 25 der 9. Bekanntmachung) zu bringen.
5. Soweit die Ziffern 4 bis 7 der 17. Bekanntmachung auf in den eingegliederten Ostgebieten noch nicht eingeführte reichsrechtliche Vorschriften Bezug nehmen, sind diese sinn⸗ gemäß anzuwenden.
6 Bei den in den eingeführten Bekanntmachungen ange⸗ gebenen Namen und Anschriften sind folgende Aenderungen zu berücksichtigen:
Bisher: Reichsverband für Außenwerbung e. V., Berlin SW 11, Saarlandstr. 900 102, Reichsverband deutscher Filmtheater e. V. Berlin W 35, Bendlerstraße 32 a bis b, Reichsverband des Adreß⸗ und Anzeigenbuch⸗Verlags⸗ gewerbes, Berlin-Wilmersdorf, Hindenburgstr. 96, Verein Deutscher Zeitungs Verleger e. V, Berlin W 35, Reichsverband deutscher Zeitschriften Verleger e. V. Berlin W 35,
Verband deutscher Verkehrsreklame⸗-Unternehmungen e. V., Berlin Wo, Köthener Str. 25/29,
Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin WS, Unter den Linden 21.
Jetzt:
Fachgruppe Außenwerbung in der Reichsgruppe Handel, Berlin-Lichterfelde, Karwendelstr. Zö,
Reichsfilmkammer, Fachgruppe Filmtheater, Berlin W 5, Meinkestr. 2l,
Reichsverband des Adreß— und Anzeigenbuch⸗Verlags⸗
gewerbes, Berlin NWwW.]7, Friedrichstraße 105 b,
Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger e. V. Berlin W 35, Graf⸗Spee⸗Str. 20,
Reichsverband der deutschen Zeitschriften⸗Verleger e. V., Berlin W 62, Lützowplatz 21,
Verband Deutscher Verkehrsreklame⸗Unternehmungen e. V., Berlin W 62, Einemstr. 7,
Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin W 8, Unter den Linden 37.
Berlin, den 1. Juli 1940.
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Hun ke.
Anordnung
zur Vereinheitlichung von fahrbaren Turmdrehkranen für die Bauwirtschaft.
Vom 1. Juli 1940.
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver— teilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. De⸗ zember 1939 (RGBl. Teil 1 8. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGbBl. Teil J S. 2498) ordne ich zur Vereinheitlichung der Her⸗ stellung von fahrbaren Turmdrehkranen für die Bauwirt⸗ schaft im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft an:
A. Typung 1. Typenbezeichnungen Fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft (im
folgenden kurz Turmdrehkrane genannt) sind nur in folgen⸗ den Typen herzustellen: Type 15 30
Die gift der Typenbezeichnung ist gleich dem Produkt aus Tragkraft in t bei größter Ausladung mal größter Aus⸗ ladung in Meter.
2. Ausladung
Turmdrehkrane sind nur mit folgender größter Aus⸗ ladung herzustellen: Type 15 größte Ausladung 16 m 30 20 m 20 m 25 m ö. 30 m. Unter Ausladung ist zu verstehen die Entfernung von Mitte Turm bis Mitte Lasthaken.
3. Tragkraft Turmdrehkrane sind nur für folgende Tragkräfte bei größter Ausladung zu bauen:
a) bei verstellbarem Ausleger: Type r 33 Tragkraft bei größter Ausladung t
1 66 14 414 0
1 M “/ n 0”,
i ,. ; 1 50 2,0 t 1 1 „ G60 2,0 t . y b) bei Laufkatzenausleger: Type 9 ö. Tragkraft bei größter Ausladung 7 t
1 14 1 1 *
H ; Die Typen 165 und 60 sind nicht mit Laufkatzenausleger zu bauen. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den xedaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam: für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzch in Berlin-Charlottenburg Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Vexlags⸗AUktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. Sieben Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage
Nr. 151
SErfte Beilage zm Deutschen Reichsanzeiger nd Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 1. Juli
——
1949
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
4. Laufschienen⸗Mittenentfernung
Turmdrehkrane sind nur für folgende Laufschienen— Mittenentfernung zu bauen:
Type 15 2,8 m von Mitte bis Mitte Schiene 121 30 3,8 m 6, 6, , , 40 3,8 m 1 66 660 11 50 3,8 M 11 ü 67 6p, 60 5,0 m 60 6, 1
5. Saken stellungen
Turmdrehkrane sind nur für folgende höchste Haken⸗ stellungen bei ö . H ö
Type 15 21 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul
Type 30 27 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul
Type 40 27 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul
Type 50 32 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul
Type 60 44 m von Oberkante Laufschiene bis Mitte Hakenmaul.
Für diese höchsten Hakenstellungen ist eine Tol v * Ri oso . ö eranz von
6. Hubgeschwindigkeit
Die Winden der Turmdrehkrane sind für mindestens zweierlei Hubgeschwindigkeiten zu bauen. Für die Lasten bei größter Ausladung muß die Hubgeschwindigkeit mindestens 45 m / min. betragen.
7. Drehgeschwindigkeit
Turmdrehkrane sind nur für folgende D ; . keiten zu bauen: — für f ge e Drehgeschwindig
, Umdrehungen in der Minute
1 0” 1 66 1 1 0” 6) ,
1 0” n 1
Diese Drehgeschwindigkeiten gelt it ei von X 39 /(. hgesch 3 gelten mit einer Toleranz
8. Fahrgeschwindigkeit
Die Fahrgeschwindigkeiten von Turmdrehkranen sotzer bern ,, g . rehkranen sind
Type 15 40 Meter in der Minute „3830 30 * „ij, M0 830. , . , 60 25 , j Diese Fahrgeschwindigkeiten gelten mit * 390; Toleranz.
9. Seiltriebe
Alle Drahtseile, Seiltrommeln und Seilrollen müssen der DIN-Norm 4130 „Bestimmungen für die Bemessung, Ausführung und Erneuerung von Seiltrieben für Krane“ entsprechen.
10. Statische Konstruktio8 nen
Die statischen Konstruktionen müssen den Forderungen 96 ö. . 3 n 0g entsprechen, und n. sind *r zelastungsannahmen für diese vereinheitlichten Typen Gruppe J in DIN 120 zu bemessen. h ö
B. Allgemeine Bestimmungen 11. Aus führungsberechtigung
Fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft dürfen nur von nachstehenden Firmen hergestellt werden:
4 Berg⸗, Hütten- und Salzwerke, Sont⸗ ofen Maschinenfabrik Otto Kaiser, St. Ingbert Jul. Wolff C Co., G. m. b. H., Heilbronn / N. Für Ersatzteillieferungen für Turmdrehk ilt di Eins nd h 1 6 ig Yin . .
12. Ausnahmen
alls für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelun abweichende Typen geliefert werden *ilfh oder ef. * Inland fahrbare Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft nach dieser Anordnung den zu erfüllenden Aufgaben nicht genügen, sind Ausnahmegenehmigungen über die Fachgruppe Hebe— zeuge, Fördermittel und Au zi e, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, die sich gutacht 9 dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.
13. Ersatzteillieferung
Die Lieferung von Ersatzteilen für solche Turmdreh⸗ krane, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung hergfestellt worden sind, wird von dieser Anordnung nicht berührt.
14. Ueberwachung
Die Geschäftsführung der 1 Hebezeuge, Förder⸗ mittel und Aufzüge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet.
15. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des 5 4 der Verordnung vom 20. 12.
*
1939 zur er ,, der en, über die Lenkung und Verteilung der Maschinen· und Apparate⸗Erzeugung (RGBl. Teil 1 S. 2498).
16. Inkraftsetzung und nebergangsfristen Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Uebergangsfristen für die ab 1. Januar 1941 noch in der Herstellung befindlichen fahrbaren Turmdrehkrane für die Bauwirtschaft, die dieser Anordnung nicht entsprechen, sind von den betreffenden Herstellern bei der Ren . Hebe⸗ zeuge, Fördermittel und Aufzüge der irtschaftsgruppe Maßfchinenbau zu beantragen und von ihr festzusetzen.
Berlin, den 1. Juli 1940.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.
Bekanntmachung.
Die am 29. Juni 1940 ausgegebene Nummer 116 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erste Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes in den Reichsgauen der Ostinark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 27. Juni 1940.
Umfang: 11½ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RA. Postversen⸗ dungsgebühren: (, 03 Hic für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 1. Juli 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
—
Betanntmachung.
Die am 29. Juni 1940 ausgegebene Nummer 117 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Erfassung der weiblichen Jugend für den Reichsarbeitsdienst. Vom 28. Juni 1940.
Umfang: 1!« Bogen. Verkaufspreis; 9, 15 FA. Postversen⸗ dungs 5 o, 08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Set checkkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 1. Juri 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Berliner Börse vom 29. Juni.
An der Wochenschlußbörse bewegte sich das Geschäft an den Aktienmärkten in ruhigen Bahnen. Die Kursgestaltung war bei
weiteren kleinen Abweichungen nicht ganz einheitlich, jedoch waren
in , beachtliche Steigerungen festzustellen. Von der Bankenkundschaft lagen nur in geringem Umfange Verkaufs⸗ aufträge vor. Es überwogen somit Kurssteigerungen.
Am Montanmarkt gelten sich Stolberger Zink um !/s und Rheinstahl um V “ höher. Rückgängig waren Buderus um */, Mannesmann und Ver. Stahlwerke um je 152. In Braunkohlen, Kabel- und Draht- und Textilaktien waren kaum Veränderungen festzustellen. Bei den Kaliwerten ermäßigten sich Kali Chemie um Lü, hingegen wurden Salzdetfurth um 3/6 heraufgesetzt. In der chemischen Gruppe eröffneten Farben mit 179 unverändert, gaben später aber um ia nach. V. Heyden zogen um 1 29/0 an. Fest lagen Gummi⸗ und Linoleumwerte, von denen Deutsche Linoleum um 16 und Conti-Gummi um LiscY /o heraufgesetzt wurden. In Elektro- und Versorgungswerten war die Kursgestaltung nicht einheitlich. HEW gewannen */, Siemens 1 und EW-⸗Schlesien 13ͤ6½υ,ꝛ. Demgegenüber büßten Bekulg n/a Wasser Gelsenkirchen MM und eien ge gf nngen 1é9½ ein. Am ÄAutoaktienmarkt stiegen BMW, bei den Maschinenbaufabriken Demag um je 19/0. Dune Waffen gaben 3 und Orenstein, die aussch ießlich Dividende ge⸗ handelt wurden, 1 ½ her. Hervorzuheben sind noch: Deutscher Eisenhandel und Engelhardt mit je .*“ Aschaffenburger Zellstoff und Gebr. Junghans sowie AG für Verkehr und Eisenbahn⸗ Verkehr mit je R 1, ferner Berger mit 13 39/9. Im letzt⸗ enannten Ausmaße rückgängig waren Schultheiss. Reichsbank n sich auf 111 n 110 /.
Im weiteren Verlauf war die Haltung überwiegend fest. Vereinigte Stahlwerke stellten sich auf 1196 und Farben auf IS'/s nach vorübergehend 1781 . Conti⸗Gummi und Ilse Genuß⸗ scheine stiegen um 56, Waldhof um 1, Wasser Gelsenkirchen um 2is, und Buderus sowie EW⸗Schlesien um Ri / a/, Zur Schwäche neigten . mit — */, Erdöl mit — “ /6 und Berger mit — ! 8.
Gegen Ende des Verkehrs blieb die Haltung weiter fest, so daß die Börse bis auf verschwindende Ausnahmen zu den höchsten en n , schloß. Man handelte Ver. Stahlwerke mit 1193 und Farben mit 179162. Berger, die im Verlauf um annähernd 3 o/ auf 1801½ zurückgegangen waren, erholten sich auf 1811/4. Verschiedentlich traten Werterhöhungen um 1 — 1a υι/ ein.
Am Kassamarkt lagen Banken nicht einheitlich. Dresdner Bank verloren zu, während Deutsche Bank um 1, Commerz— bank und Handelsgesellschaft um 1½ι o anzogen. Schleswig⸗ ere Bank gingen gegen letzte Notiz um Yo zurück. Von oypothekenbanken . sich u. a. Deutsche Centralboden um en und Meininger Syp. um 11/½. Am Schiffahrtsaktienmarkt wurden Nordlloyb um 1*½ heraufgesetzt, während Hamburg⸗Süd im gleichen Ausmaß zurückgingen. Hapag befestigten sich um 1z o. Unter den Bch e l nr erlitten Schipkau⸗Finsterwalde einen Kursverlust von' 2iss o/o. Von Kolonialanteilen stiegen Otavi um V auf 313s6 R und Schantung bei Repartierung um 2oᷣ. Am Kassamarkt der Industriepapiere war die . nicht einheitlich, jedoch waren Kurserhöhungen in der Mehrzahl. Die Wertveränderungen gingen nur in Einzelfällen über 3 Yo hinaus. Gebr. Goedhart stiegen um 5, Habermgnn um 41½ und Prang-⸗Mühlen gegen letzte Notiz um 8e Steuergutscheine 1 hörte man wieder mit 99, gziz. teuergutscheine IJ wurden mit Ausnahme des unveränderten Novembertermins durchweg um 1 / fo / o herguffe iet.
Im variablen Rentenverkehr handelte man Reichsaltbesitz mit 1497/6 nach 1491“ (Vortag 1491 und Reichsbahnvorzüge mit 1273 nach 1275/3 (1271/2).
Am Kaffarentenmarkt erfuhren Pfandbriefe Länderanleihen und Stadtanleihen keine nennenswerten Veränderungen. Deko⸗ 6. J gewannen m/, dito Il B / 3 1, während Dekosama II 18 o chwächer lagen. Unter den Reichsanleihen waren einige Reichs⸗ schatzemissionen leicht rückgängig. So gingen 36er Folge II und III und ger Folge IJ -= iV um ile ss und 8er Folge III um /o zurück.
WMichtamtliches.
Deutsches Reich.
ü bersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen
und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 18939.
Aufgekommen sind
im Rechnungs⸗ im Rechnungs⸗ jahr 1939 jahr 1938 F. s Millionen RM 1 2 3
Bezeichnung der Einnahmen
Besitzsteuern und Verkehr⸗ steuern (einschl. Kriegs⸗ zuschläge 18 235 542 2564,26
Zölle und Verbrauchsteuern 5 339 593 050,38
Im ganzen ... 23 575 135 304,64
Reichs finanzministerium.
Bostweßen.
Sonderpostamt im Olympia⸗Schwimmstadion. Am 13. und 14. Juli 1940 wird zu den „Großdeutschen Kriegsmeisterschaften im Schwimmen, Springen und Wasserball! das Sonderpostamt im Olympia-Schwimmstadion in Berlin ge⸗ öffnet. Es gibt Postwertzéichen ab, nimmt Postsendungen jeder Art und Telegramme an, gibt solche Sendungen aus und ver⸗ mittelt Ferngespräche. Der Sonderstempel enthält die Inschrift „Olympia⸗Schwimmstadion Berlin, Großdeutsche Schwimm⸗ Kriegsmeisterschaften 13—14. Juli“ und zeigt das Bild eines Turmspringers.
13 o6s1,0 4661,
772,
—
Telegraphendienst mit den Niederlanden.
Der öffentliche Telegraphendienst zwischen Deutschland und den Riederlanden ist wieder zugelassen. Privattelegramme werden mit denselben Einschränkungen wie vor dem 10. Mai wieder an⸗ genommen. Auskünfte erteilen die Telegrammannahmestellen. Die Wiederaufnahme des Telegraphendieustes mit Belgien und Luxemburg wird noch bekanntgegeben. ö
36er nc n g . und 44er Postschätze lagen knapp behauptet, während 40er Postschätze sich eringfügig be . Industrie⸗ obligationen hielten sich im . und ganzen au 6
Der Pribatdiskont blieb mit 2/3 *“/ in der Mitfe unver⸗ ändert.
Am Geldmarkt wurde der Satz für Blankotagesgeld um M auf 2 =/ heraufgesetzt.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen.
—
Der Reichsnährftand auf der 28. Deuischen Osftmesse in Königsberg.
Traditionsgemäß ist auch in diesem Jahr wieder der Reichs⸗ nährstand mit einer großen Landwirtschafts⸗Ausstellung auf der Deutschen Ostmesse, die vom 11. bis 14. August in Königsberg stattfindet, vertreten. Zwei Gedanken waren es, die den Reichs⸗ nährstand veranlaßten, auch im Kriege mit einer umfassenden Ausstellung an die Oeffentlichkeit zu treten. Erstens soll jeder Ausländer in die Lage versetzt werden, sich von der außerordent⸗ lichen Leistungsfähigkeit der ostdeutschen Landwirtschaft nach fast einjähriger Kriegsduner zu überzeugen, und zweitens soll dem ostdeutschen Landvolk Gelegenheit gegeben werden, die neuesten Errungenschaften der Technik zu studieren und weitere Er⸗ fahrungen auf dem Gebiet der Kriegserzeugungsschlacht zu sammeln. Nach diesen Gesichtspunkten ist auch die Planung der Landwirtschafts-Ausstellung vorgenommen worden. Die uns 6 interessierenden Probleme sollen besonders behandelt und erausgestellt werden. .
In der umfangreichen agrarpolitischen Lehrschau werden dis Aufgaben und Ziele der deutschen Kriegserzeugungsschlacht ge⸗ zeigt. Dabei sind in einer besonderen Abteilung in sinnvoller Weise die verschiedensten Wege aufgezeichnet, die die Führung des Reichsnährstandes im jetzigen Krieg im Gegensatz zu den un⸗ zulänglichen Maßnahmen im Weltkrieg 1914—1918 beschritten hat. Einen großen Raum wird die Landmaschinen-Lehrschau ein⸗ nehmen, die an praktischen Beispielen dem Besucher die fort⸗ schrittliche Entwicklung auf dem Maschinenmarkt zeigt. Unter den zahlreichen Sonderschauen wird auch die Forst⸗Lehrschau größeres Interesse finden, die zur Hauptsache auf die Erforder⸗ nisse des Bauernwaldes zugeschnitten ist. Die größte Beachtung werden die ausgedehnten kierzüchterischen Veranstaltungen und Schauen bieten.
Rumänien und die Schweig auf der Leipziger Herbstmefse.
Das rumänische Propagandaministerium, das schon auf der vergangenen Frühjahrsmesse vertreten war, wird auf der Leip⸗ ziger Herbstmesse 1940 (25. bis 29. August) mit einer wesent⸗ lich vergrößerten Ausstellung erscheinen, in der auf die Schön⸗ heiten des Landes, aber auch auf seine wirtschaftliche Bedeutung und seine Liefermöglichkeiten hingewiesen wird,
Die schweizerische Zentrale für Handelsförderung, die zur Leipziger Frühjahrsmesse erstmalig mit einem Informations⸗ stand und mit einer Verkehrswerbeschau vertreten war, wird auch die Leipziger Herbstmesse 1940 wieder beschicken. Der In⸗ formationsstand wird zu einer Warenschau erweitert.
Vereinbarungen über den deutsch⸗finnischen Waren⸗ und Verrechnungsverkehr unterzeichnet.
Die seit Anfang Juni in Berlin geführten deutsch⸗finnischen Wirtschaftsverhandlüngen haben Sonnabend zur Unterzeichnung einer Reihe don Vereinbarungen über den deutsch⸗finnischen Waren- und Verrechnungsverkehr geführt. Die neuen Verein⸗— barungen tragen den veränderten Einfuhrbedürfnissen und Aus⸗ fuhrmöglichkeiten auf beiden Seiten weitgehend Rechnung. Sie lasfsen erwarten, daß der deutsch-finnische Außenhandel nach Ueberwindung der Stockungen der letzten Monate nunmehr einen neuen Aufschwung nehmen wird.