1940 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1940. S. 2

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verschiedenartigen Zuteilungen festgelegt worden. Dane ben enthält die Anlage 1 u. a. auch die Mengen über die die Be⸗ zugscheine und Berechtigungsscheine ausgustelĩen sind. Die Anlagen 1 und 2 haben, insoweit es sich um die Regelung der ZJustandigkeiten handelt, rechtsbegründenden Charakter, Indern also andersartige Regelungen ab. Im. übrigen setzen sie kein neues Recht, sondern geben nur das in meinen Er⸗ lassen und den Anordnungen der nährständischen Zusammen⸗ schlüsse gesetzte Recht wieder.

Die Anlage 1 bringt eine Aufstellung derjenigen Fälle, in denen die Ernährungsämter, und zwar aufgeteilt nach den Abteilungen A und B, für die Ausstellung von Bezug⸗ und Berechtigungsscheinen an einzelne Personen, Betriebe, An⸗ stalten und Einrichtungen zuständig sind. In der Anlage 2 sind diejenigen Fälle aufgeführt, in denen die Zusammen⸗ schlüsse oder die von diesen beauftragten Stellen , Freigabescheine, Verarbeitungsgenehmigungen usw. über lartenpflichtige oder nichtkartenpflichtige, aber ebenfalls be⸗ schlagnahnite Erzeugnisse (3. B. Gewürze) ausstellen.

Die Anlagen 1 und Wollen die Handhabung der in den einzelnen Erlassen und Anordnungen getroffenen Bestim⸗ mungen erleichtern. Damit erforderlichenfalls aus diese schnellstens zurückgegriffen werden kann, enthält die Anlage 1 auch die Fundstellen. Bei der Anlage,? ist hiervon abgesehen worden, weil nicht die Ernährungsämter, sondern die an⸗ ordnenden Stellen diese übrigens vielfach nicht veröffent⸗ lichten Regelungen anzuwenden haben. Es ist beabsichtigt, die Anlagen 1 und 2, die die bis zum 1. Juni 1940 er⸗ lassenen Vorschriften berücksichtigen, in gewissen Zeitabständen zu ergänzen oder neu herauszugeben, soweit in der Zwischen⸗ zeit eingetretene Aenderungen dies notwendig erscheinen lassen.

Zweiter Abschnitt:

Ausstellung von Bezug⸗, Sroßbezug⸗ und Be⸗ rechtigungsscheinen.

A. Umtausch der Bedarfsnachweise in Bezugscheine.

Umtausch bei Abteilung B.

Die Verteiler haben sämtliche einbehaltenen Bedarfs⸗ nachweise bei den von dem Ernährungsamt Abteilung B dafür vorgesehenen Stellen zur Ausstellung von Bezug⸗ scheinen abzuliefern.

Diese Regelung gilt auch für Filialen, Zweignieder⸗ lassungen oder Verkaufsstellen, soweit sie nicht mit dem Betrieb, zu dem sie gehören, im Bereich desselben Ernährungsamts lin Berlin, Hamburg und Wien: Haupternährungsamts) liegen. Ist letzteres der Fall, so können die Bedarfsnachweise an den Hauptbetrieb weitergeleitet werden, der sie an die von der Abteilung B dafür bestimmten Stelle abliefert.

Es ist also unzulässig, Bedarfsnachweise unmittelbar an den Vorlieferanten weiterzugeben und hierauf Waren zu be⸗ ziehen. Von diesem Verbot gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Unmittelbare Weitergabe der Bedarfsnachweise an Kleinverteiler.

1. Wenn Gaststätten, Werktüchen oder andere ähnliche Betriebe ihren Bedarf bei Kleinverteilern decken, können die Vedarfsnachweise ohne vorherigen Umtausch bei den dafür eingerichteten Stellen unmittelbar den Kleinverteilern zur Belieferung eingereicht werden.

2. Die Bedarfsnachweise über

leisch, 2 und Schlachtfette können von den Betrieben ohne Listennummern, insbesondere also auch von den Lebensmitteleinzelhändlern, unmittelbar an die Kleinverteiler und Fleischwarenfabriken gegen Belieferung mit den entsprechenden Mengen an Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfetten weiter egeben werden. (Vgl.

Erlaß vom 26. Februar 1940 II C 1-809 * über. die Feststellung des Bedarfs der Verteiler an Fleisch, Fleisch⸗ waren und Schlachtfetten.)

B. Umtausch der Bezugscheine in Großbezugscheine. Umtausch durch den Großverteiler.

Der Großverteiler hat die ihm zur Belieferung ein⸗ gereichten Bezugscheine bei den dafür von den Landes⸗(Pro⸗ vinzial⸗Ernährungsämtern oder den Hauptvereinigungen bestimniten Stellen zum , in Großbezugscheine ein⸗ zureichen. Eine unmittelbare itergabe der Bezugscheine an den Lieferanten des Großverteilers ist nicht mehr zulässig. Soweit ein weiterer Großverteiler mit der Belieferung der Großbezugscheine beauftragt werden soll, ist ein nochmaliger Umtausch der ihm ausgehändigten Großbe J nicht erforderlich. Er kann die ihm eingereichten Gro ezugscheine unmittelbar an den Hersteller weitergeben.

Umtausch durch den Kleinverteiler.

Der Kleinverteiler hat die ihm im Umtauschwege aus⸗ gestellten Bezugscheine für r Nährmittel, Reis, Hülsenfrüchte, Brotaufstrichmittel in einen Großbezugschein umzutauschen, wenn er diese Er⸗ zeugnisse unmittelbar vom Hersteller beziehen will.

C. Ablieferungsfristen und Prüfung der abgelieferten Unterlagen.

Ablieferungsfristen.

Die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen haben Fristen für die Ablieferung der zur Aus⸗ 1 von Bezugscheinen und Großbezugscheinen ersorder⸗ ichen ie, fir ern. Dadurch 9 en die Kontrollen erleichtert, n,, in der Versorgung vermieden und die Belieferung der Versorgungsberechtigten auf Grund ab— gelaufener Bedarfsnachweise unterbunden werden.

Vor⸗ und Nachprüfung.

Die zum Umtausch in Bezug⸗ und Groß ezugscheine eingereichten Unterlagen sind e ihre Gültigkeit und ihren mengen mäßigen Wert zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Ausgabe der Bezug- oder Gro bezugscheine zu erfolgen. So⸗ weit dies nicht möglich ist, ist sie später, und zwar mindestens , , vorzunehmen. 3 diesem Zwecke müssen ie abgelieferten Unterlagen, nach Verteilern getrennt, so⸗

lange ausbewahrt werden, wie der Kontrollzweck es erfordert. Unstimmigkeiten, die sich bei der später erfolgten Na rüfung gegenüber den zunächst zugrunde gelegten Angaben der Ver⸗ teiler 6 sind, unbeschadet der eiwa verwirkten Strafe, bei der Erteilung des nächsten Bezugscheins oder Großbezug⸗ scheins zu ber nn lch en ;

Abrechnungsvorschriften.

Die Notwendigkeit der Kontrolle und der schnelleren Abfertigung der Verteilungsstellen setzt weiter voraus, daß die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen d, m,, Vorschriften über die Art und Weise treffen, in er die Berteiler die Bestellscheine, Kartenabschnitte und sonstigen Unterlagen vorzulegen haben. Es kann insbesondere angeordnet werden, welche Angaben zu den Klebebogen oder 2 den mit Bestellscheinen oder Kartenabschnitten eingereich⸗ ten Umschlägen zu machen sind, daß den Bezugscheinen ein Antrag auf Ausstellung von Großbezugscheinen beizufügen ist, der Angaben über die durch die Bezugscheine insgesamt ausgewiesene Warenmenge und die gewünschte Aufgliederung dieser Gesamtmenge auf einzelne Lieferanten zu enthalten hat und dergl.

Nachweis der Bezugscheine und Großbezugscheine.

Die mit der Ausstellung von Be , und Groß⸗ bezugscheinen beauftragten Stellen . en einen Nachweis über die von ihnen aäusgestellten Bezugscheine und Groß⸗ bezugscheine nach Betrieben geordnet zu führen, aus der die Hohe, in der jeweils den einzelnen Betrieben Bezugscheine und Großbezugscheine ausgestellt worden sind, die Arten der Lebensmittel, der Zeitpunkt der ,, der Bezugscheine und Großbezugscheine und gegebenenfalls der gemeldete Be⸗ stand zu ersehen sein müssen. Der Nachweis kann in Torn von Karteien oder gehefteten Listen geführt werden. Dabei empfiehlt es sich, die Zuteilungen ohne Kartenunterlagen gesondert auszuweisen.

Dritter Abschnitt:

Formvorschriften für Bezugscheine, Großbezug⸗ scheine und Berechtigungsscheine.

A. Gestaltung der Muster.

Für Bezugscheine, Großbezugscheine und Berechtigungs⸗ scheine werden reichseinheitliche Vordrucke gemäß den anlie⸗ genden Mustern 4 a— «, 5 a— c, 6 a c, Ta u. b *) im Format Din As eingeführt. Sie sind in allen Fällen zu benutzen, in denen nicht durch Sonderregelung abweichende Vordrucke ein⸗ geführt worden sind, deren Beibehaltung aus zwingenden Gründen der betreffenden Regelung notwendig ist. Das ist z. B. bei den durch Erlaß vom 30. 4. 40 111 a-6602 eingeführten Bezugscheinen der Arbeitergemeinschaftslager der Fall. Für die Gestaltung und Verwendung der neueingeführ⸗ ten Bezug⸗, Großbezug⸗ und Berechtigungsscheine gelten fol⸗ gende Vorschriften: ;

Bezugschein A.

1. Der Bezugschein A wird den Berteilern auf Grund von Bedarfs nachweisen (Einzelabschnitten, Bestellscheinen, Reise⸗ und Gaststättenmarken sowie Berechtigungsscheinen) ausgestellt. Er ist auf weißem Papier herzustellen.

Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft kann das Muster unverändert nur für den Umtausch von Bedarfsnachweisen Verwendung finden, die auf eine bestimmte Stückzahl von Eiern lauten. Werden Bestellscheine für Eier eingereicht, so ist wie bisher nur die Zahl der vorgelegten Bestellscheine ht bescheinigen. Dies kann unter Verwendung des Vorx⸗

rucks in der Weise erfolgen, daß zwischen den Worten „ab⸗

gelieferter“ und . die Zahl der abgelieferten Bestellscheine in Ziffern und in Worten angegeben wird. Die für Mengenangaben bestimmten Zeilen sind zu k in die Zeile „Ware“ ist das Wort „Eier“ ein⸗ zusetzen.

Bezugschein B.

2. Der Bezugschein B findet Verwendung, wenn auf Grund besonderer Vorschriften (vgl. Anlage 1) an Betriebe, Anstalten und Einrichtungen Lebensmittel zuteilungen erfol⸗ gen, die nicht auf Grund von Bedarfs nachweisen, sondern auf Grund anderer Unterlagen vorgenommen werden.

Bei Zuschlägen zu einem nachgewiesenen Bedarf (3. B. bei dem JI6 „igen Zuschlag auf die von den Gaststätten ab⸗ gelieferten Nährmittelabschnitte Erl. d. REM. vom 37. 9. 1939 IIC4-631 erfolgt die Zuteilung zum Teil auf Grund von Bedarfsnachweisen, zum Teil ohne eine solche, so daß an sich die beiden Bezugscheine A und B aus⸗ ufüllen wären. In solchen Fällen ist nur der Bezug— an A zu benutzen und in dem angeführten Beispiel auf 110 v. H. der durch Einzelabschnitte nachgewiesenen Ge⸗ samtmenge auszustellen.

Der Bezugschein B ist auf farbigem Papier herzustellen. Die Wahl der Farbe wird den Landes⸗(Provinzial-Ernäh⸗ rungsämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungs⸗ ämtern) mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bedingungen der Papierbeschaffung überlassen. Die Verwendung von weißem oder braunem Papier ist jedoch nicht zulässig.

Großbezugschein.

3. Der Großbezugschein wird den Großverteilern in den im zweiten Abschnitt unter B aufgeführten Fällen auch den Kleinverteilern gegen Vorlage der von den Klein⸗ verteilern einbehaltenen Bezugscheine erteilt und ist auf braunem Papier herzustellen. Es ist der gleiche Farbton Nr. 160 zu verwenden, wie er gemäß Erlaß vom 4. Dezember 1939 11C1.- 2305 für die ZJulagekarte vorges rieben ist. Auf dem Gebiete der Eierwirtschaft ist das Muster des geltenden e,, . der Eierwirtschaftsverbände als Großbezugschein zu benutzen.

Berechtigungsschein.

4. Der Berechtigungsschein findet für die aus dem Dritten Teil der .. Jersichtlichen Zuteilungen Verwen⸗ Die Wahl

dung. Er ist auf farbigem Papier herzustellen.

*) Hier nicht abgedruckt.

der ie wird den Landes⸗(Provinzial⸗Ernährungsämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungsämtern) über⸗ lassen. Die Verwendung von weißem oder braunem Papier ist jedoch nicht zulässig. Gegen die Verwendung des Vor⸗ drucks des Bezugscheines B unter entsprechender Anderung in Aberschrift und Text bestehen keine Bedenken. Soweit jedoch die Ernährungsämter in größerem Umfange Berechtigungs⸗ scheine auszustellen haben, ist die Herstellung besonderer andersfarbiger Vordrucke nach anliegendem Muster erwünscht.

B. Zahl der nne m,, m deren Verwendungs⸗ zweck. .

Bezugscheine und Großbezugscheine.

Bezugscheine und Großbezugscheine müssen in dreifacher Ausfertigung (Erstschrift, Zweitschrift und Drittschrift) mit Kopierstift ausgestellt und laufend numeriert werden. Die Erftschrift und die Zweitschrift sind dem Berechtigten auszu⸗ händigen, die Drittschrift verbleibt bei der Ausgabestelle.

Die Erstschrift, die dem Warenbezug dient, ist mit dem Dienstsiegel (Farbdruckstempel) oder, soweit die Ausstellung durch eine bewirtschaftende Stelle erfolgt, mit deren Dienst⸗ stempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.

Die Zweitschrift ist zur Vermeidung einer mißbräuch- lichen Verwendung mit dem Aufdruck „Zweitschrift“ und dem auf die Worte Bezugschein und Großbezugschein zu setzenden Überdruck eines liegenden Kreuzes (ogl. Muster Anlagen 3a ar gra, z a u versehen.“ Sie ist gleichfalls umterschriftlich zu vollziehen, jedoch nicht zu stempeln.

Die 6. und Zweitschriften sind von dem Kleinverteiler an den Großverteiler weiterzugeben, der die Erstschrift an die den Großbezugschein ausfertigende Stelle weiterleitet. Die

. des Bezugscheins hat der Großverteiler als Be⸗ eg für die bewirkte Lieferung aufzubewahren und den hierfür vorgesehenen Abschnitt über den Empfang des Bezugscheins nach Abtrennung dem Kleinverteiler zurückzugeben. Die , d des Großbezugscheins ist von dem liefernden Her⸗ stellerbetrieb, die Zweilschrift von dem Bezugberechtigten auf⸗ zubewahren.

Die Aufbewahrung und Bernichtung der nicht bei den Ernährungsämtern befindlichen Bezug⸗ und Großbezugscheine 9 ö näherer Weisung der bewirtschaftenden Stellen zu erfolgen.

Vereinfachte Abrechnung.

Auf der Zweitschrift des Bezugscheins und der Erstschrift des Großbezugscheins ist eine besondere Aufstellung vorge⸗ sehen, in der die tatsächlich gelieferten Warenmengen und der Schwundausgleich einzutragen bzw. abzuschreiben und die vollbelieferten Bezugscheine (Großbezugscheine) zu entwerten sind. Durch Anordnung der bewirtschaftenden Stellen kann. den Lieferanten wahlweise gestattet werden, sich dieses ver⸗ einfachten Verfahrens an Stelle der komplizierten Verbuchung zu bedienen. Es genügt bei dieser Abrechnung auf den Be⸗ zug- und Großbezugscheinen, daß in den Büchern Kartei⸗ karten) jeweils nur die Nummer des betreffenden Bezug⸗ scheins oder Großbezugscheins angegeben und die Scheine lediglich nach Kunden abgelegt werden. Das Verfahren hat außerdem den Vorteil, daß sofort zu ersehen ist, ob der Schwundausgleich zugeschlagen und inwieweit der Bezugschein beliefert worden ist.

Berechtigungsscheine.

Berechtigungsscheine müssen ebenfalls laufend numeriert und in , . Ausfertigung mit Kopierstift ausgestellt werden. Die erste Ausfertigung ist dem Berechtigten zum Wareneinkauf auszuhändigen, die zweite Ausfertigung ver⸗ bleibt als Beleg bei der ausfertigenden Stelle.

Keine Kennzeichnung der Bezugscheine.

Die von einzelnen Hauptvereinigungen vorgeschriebene besondere Kennzeichnung von Bezugscheinen mit Buchstaben oder dergl. je nach der Betriebsart, für die sie bestimmt sind, braucht von den Ernährungsämtern nicht mehr vorgenom men zu werden. Bei der Ausstellung der Bezugscheine B ist jedoch eine Angabe der Art des Betriebes erforderlich, insbe= sondere wenn es sich um Krankenhäuser, Gast- oder Beher⸗ bergungsstätten, Bäckereien oder Konditoreien handelt, damit die Lieferanten etwaige Zuteilungsbeschränkungen gegenüber diesen Betrieben beachten können.

Ausnahme.

Für die von den bewirtschaftenden Stellen auszustellen⸗ den Bezugscheine und Großbezngscheine (Anlage 2) können im Bedarfsfalle besondere Kennzeichnungen vorgeschrieben werden.

Vierter Abschnitt:

Geltungsdauer der Bezug⸗ Sroßhbezug⸗ und Berechtigungsscheine.

A. Geltuugedauer der Bezug⸗ und Großbezugscheine. Geltungsdauer des Bezugscheines A.

Da davon . ist, daß die Verteiler in dem Um⸗ sange, in dem sie Bedarfsnachweise zur Ausstellung von Be⸗ n , . vorlegen, auch die Versorgungsberechilgten be⸗ 6 haben oder in Kürze beliefern werden, dient der Bezug schein A zur Befriedigung des nachgewiesenen Bedarfs.

Aus diesem Grunde sowie zur Vermeidung von Ver⸗ sorgungsstörungen bei Ven de fh vic n n wird davon ,, . einen Verfallzeitpunkt für den Bezugschein A fest⸗ zusetzen. Es bleibt jedoch vorbehalten, Bezugscheine A einer urückliegenden Zeit allgemein für ungültig zu erklären. ußerdem können die bewirtschaftenden Stellen mit meiner 3 timmung eine Verfallregelung treffen, wenn überwiegende

ründe dies für einzelne Erzeugnisse geboten erscheinen lassen.

Geltungsdauer des Bezugscheines kh.

Der Be ue s gen B ist von den Ernährungsämtern oder den von 3 eauftragten Stellen grundsätzlich für einen vierwöchigen 5 auszustellen und dementsprechend auch auf 4 Wochen, gerechnet vom Ausstellungstage an gültig zu stellen. Er nn nur innerhalb seiner Geltungsdauer ent⸗ gegengenom mien und beliefert werden. Damit eine zeitliche

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an n

VUebereinstimmu it dem im Wege des Umtausches aus⸗ 12 Bezugschein A herbeigeführt wird, ist die erste nach em Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgende 3 gegebenenfalls für einen längeren oder kürzeren eitraum vorzunehmen, so daß die anschließenden Zuteilungen dann 1. für die Zuteilungsperiode, die für die Lebensmittel⸗ arten festgesetzt ist, erfolgen können.

Ausnahmen von der vierwöchigen Geltungsdauer des Bezugscheines B.

Von dem Grundsatz, daß der Bezugschein B auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen ist, gelten die in meinen Erlassen (z. B. Erl. v. 15. November 1939 II C4 - 933: Sojafarinbezugschein für 8 Wochen) und in der Anlage 3 *) aufgeführten Ausnahmen. In diesen Ausnahmefällen können Zuteilungen für eine kürzere oder längere Jeit als eine Zu⸗ leilungs periode vorgenoniuten werden. Damit jedoch auch in diefen Fällen die Bezugscheine nach. Möglichkeit auf die Zuteilungsperiode abgestellt werden, tritt insoweit die aus der Anlage ersichtliche Regelung an die Stelle der von den bewirtschaftenden Stellen gesetzten Fristen (Monate, Viertel⸗ jahre usw.).

Geltungsdauer der Großbezugscheine.

Für die Großbezugscheine wird ebenso wie für die Be⸗ lieferung der im Wege des Umtausches von Bedarfsnach⸗ weisen ausgestellten Bezugscheine A keine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf sie verfallen. Es bleibt jedoch auch hier vorbehalten, Großbezugscheine einer zurückliegenden Zeit allgemein für ungültig zu erklären, oder Verfallsregelungen durch die bewirtschaftenden Stellen zu treffen.

B. Angabe der Zuteilungsperiode bei Bezug⸗ und .

Bei den Bezugscheinen A, die den Berteilern auf Grund von Bestellscheinen oder von Kartenabschnitten ausgestellt werden, ist aus Gründen der Kontrolle die Zuteilungsperiode anzugeben, auf die die zum eee. in Bezugscheine vor⸗ . en Bestellscheine oder Kartenabschnitte lauten. Auch

i den Bezugscheinen A, die auf Grund von Bestellscheinen mn werden, die nach Ablauf der ersten Woche der Zuteilungsperiode eingereicht werden, ist die laufende Zu⸗ teilungsperiode anzugeben. .

Die Bezugscheine A und B, die den Verteilern auf Grund n, Unterlagen (Berechtigungsscheine der Selbstvomrsorger,

egetarier, Kranken und dergl.) erteilt werden, sowie die Großbezugscheine, sind ebenfalls aus Gründen der Kontrolle jeweils auf die Zuteilungsperiode n,. die im Zeit⸗ punkt des Ablaufs der eingereichten Unterlagen noch läuft. Soll also zum Beispiel ein Bezugschein auf der Grundlage eines über längere Zeit laufenden Berechtigungsscheins aus- gestellt werden, so ist im Bezugschein die in den Ablaufzeitpunkt allende Zuteilungsperiode anzugeben. Endet demnach die

rechtigung zum Bezuge von Waren z. B. am 1. August 1940, so ist der Ich r., der vom 29. Juli bis 25. August 1940 laufenden Zuteilungsperiode, also der 25. August 1940, aufzuführen.

Die für Lebensmittelkarten vorgesehene Kennzeichnung der Zuteilungsperioden mit fortlaufenden Zahlen hat auch bei den Bezug⸗ und Großbezugscheinen an der hierfür vor⸗ gesehenen Stelle zu erfolgen.

C. Geltungsdauer der Berechtigungsscheine.

Die Geltungsdauer der Berechtigungsscheine ist be⸗ schränkt, Auf diefen Scheinen ist in jedem Falle ein Verfall⸗ zeitpunkt anzugeben. Sie dürfen nur innerhalb ihrer

Geltungsdauer entgegengenommen und beliefert werden. Ist

in den Vorschriften, durch die der betreffende Berechtigungs schein eingeführt worden ist, nichts anderes bestimmt, so ist er auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen.

Bei nachstehenden Berechtigungsscheinen ist eine beson⸗

dere Geltungsdauer festgesetzt:

Die Geltungsdauer der Berechtigungsscheine für Selbst⸗ versorger ergibt sich aus den c gn vom 14. November 1939 1II C. 9-39 und 8. März 1940 IIC9 - 231 —. Soweit in diesen Erlassen keine Bestimmungen üder die Geltungsdauer getroffen sind (wie z. B. für die Berechtigungs⸗ scheine der landwirtschaftlichen Aushilfsarbeiter und für die ; der Selbstversorger), sind die Be⸗ rechtigungsscheine auf die Zeit gültig zu stellen, für die die Zuteilung bestimmt ist.

Berechtigungsscheine für Wöchnerinnen sind für sechs Wochen, war , eh!. für werdende und fine ce Mütter und für Kranke im allgemeinen für acht Wochen

gültig z stellen, soweit nicht bei Kranken die Bescheinigung

er ärztlichen Henehmigungsstelle auf einen kürzeren Zeit⸗ raum lautet. Wenn näch der ärztlichen Anordnung die Zu⸗ lage ausnahmsweise für längere Zeit gelten soll, können die Berechtigungsscheine, falls die erforderliche Kontrolle gesichert ist, auch für längere Zeit im Höchstfall bis zu sechs Zu⸗ teilungsperioden gültig gestellt werden (Erlasse vom 27. Sep⸗ tember 199 II1-4616 vom 30. Oktober 1939 IIIb- 73 und vom 4. März 1940 II 1b - 400 . Berechtigungsscheine für etarier sind jeweils für eine Zuteilungsperiode auszustellen (Erlaß vom 25. Oktober 1939 IICI- 1298 —.

Berechtigungsscheine für Versorgungsberechtigte aus ab⸗ elegenen Gemeinden sind für die Zeit gültig . für ie den Umständen nach das Recht zum Bezug von Lebens⸗

mitteln im voraus zugestanden werden soll (Erlaß vom 17. November 1939 11 C1 - 1900 —.

Fünfter Abschnitt: Ausftellung der Bezugscheine und Groß bezug⸗ scheine auf bestimmte Warengruppen und auf volle Gewichte; Schwundverluste.

Warengruppen.

Bezug⸗ und Großbezugscheine find vorbehaltlich veichs⸗ einheitlicher Sonderregelungen auf folgende Waren⸗ gruppen anszustellen:

1. Mehl, 2. Fleisch und Fleischwaren, 3. Butter,

* Hier nicht abgedruckt.

scheinen und Großbezugs

Schweineschlachtfette, Margarine, Speiseöl,

Kase,

Quark, Brotaufstrichmittel, Kunsthonig,

Zucker,

(DBM deutsches Pudding⸗ mehl —, Gustin, Meizena, Mondamin, Rizena, Weizenin, Reisflocken),

Nährmittel,

Teigwaren,

Kartoffelstärkeerzeugnisse,

Kaffee⸗Ersatz und Zusatzmittel,

17. Eier,

17a. Bruteier,

18. alle sonstigen Waren, die regelmäßig oder unregel⸗ mäßig auf Kartenabschnitte abgegeben werden (3. B. Hülsenfrüchte, Kakaopulver).

Eine weitere Aufteilung der Bezug⸗ und Großhezug⸗ scheine innerhalb der einzelnen Erzeugnisgruppen ist nicht zu⸗ lässig (z. B. keine weitere Unterteilung der Nährmittel in Grieß und Haferflocken oder der Brotaufftrichmittel in Kon⸗ fitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Gelee, Apfelkraut und Rübenkraut). Sofern jedoch die Berechtigungsscheine für werdende und stillende Mütter, Wöchnerinnen und Kranke nicht auf Erzeugnisgruppen, sondern auf bestimmte Erzeug⸗ nisfe lauten (3. B. nicht auf „Nährmittel“ schlechthin, sondern auf „Buchweizengrütze), sind auch die Bezugscheine ent⸗ sprechend auszustellen.

Bei der Ausstellung der Bezug⸗ und Großbezugscheine sind die Wünsche der Verteiler bezüglich der Aufteilung der Mengen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Bezugscheine für Trinkmilch werden in der Regel nicht ausgegeben. Die Belieferung der Milchverteiler 46 viel⸗ mehr auf Grund der ihren Lieferanten vorgelegten Bestell= scheine der Reichsmilchkarten. In besonderen Ausnahme⸗ fällen können die bewirtschaftenden Stellen die Ausstellung von Bezugscheinen für Trinkmilch anordnen.

Für Gewürze sind Bezug⸗ und Großbezugscheine in der Weise auszustellen, daß die einzelnen Gewürzarten (z. B. 1 sowie deren Verwendungszwec angege⸗

en werden.

Volle Gewichte.

Bezugscheine sind in der Regel auf volle kg, mindestens aber auf dolle 106 g auszustellen. Die Ausftellung von Be⸗ zugscheinen unter 500 g ist nicht uli ig Die Einführung einer Mindestmenge von 500 g für die Bezugscheine soll die vielfach übliche Ausstellung von Bezugscheinen über kleinste Mengen unterbinden.

Großbezugscheine müssen stets über volle kg ausgestellt werden.

Die sich bei dieser Handhabung ergebenden Mehr⸗ oder Mindermengen sind zu vermerken und bei der Ausstellung von weiteren Bezug⸗ oder Großbezugscheinen zu berückichtigen.

Beispiele: 1. Lauten die Bedarfsnachweise über insgesamt 2360 g, so kann der Bezugschein ausgestellt werden a) „in der Regel auf volle kge, also auf 3 kg bzw. s kg. Im ersten Fall wäre eine Mehrmenge von 640 g, im zweiten Fall eine Mindermenge von 360 g zu vermerken; b) „mindestens jedoch auf volle 190 g'“, also auf 3,4 kg bzw. 2,3 kg. Demgemäß wären bei der J des nächsten Bezugscheines im ersten Fall eine Mehrmenge von 460 g, im zweiten Fall eine Mindermenge von 60 g zu berückichtigen.

2. Lautet ein Bedarfsnachweis (zJ. B. Berechtigungsschein für Kranke) auf eine Menge unter 500 g, so wird es regel⸗ mäßig der Ausstellung eines besonderen Bezugscheines nicht bedürfen, weil folche Bedarfsnachweise aus dem Vorrat be⸗ liefert und zusamnien mit anderen Bedarfsnachweisen abge⸗ rechnet werden können. Kann ausnahmsweise eine Beliefe⸗ rung nicht erfolgen und muß daher ein Bezugschein ausge⸗ stellt werden, so ist dieser über 500 g auszustellen und die Mindermenge zu vermerken. .

Endgültige Auf⸗ und Abrundungen.

Da die vorstehend angeordnete Berücksichtigung von Mehr- und Mindermengen bei der Ausstellung des nächsten Bezugscheins kontokorrentmäßige Aufzeichnungen notwendig macht, kann mit ,, er Landes- (Provinzial Er⸗ nährungsämter bei denjenigen Bezu scheinausgabestellen, bei denen sich die Voraussetzungen hierfür nicht schaffen lassen, das Berfahren der endgültigen Auf- und Abrundung ange— wandt werden. Bei diesem sind Spitzen von 40 g und weniger fortzulassen, während solche von 50 g und darüber auf volle 106 g außfzurunden sind.

V

Schwund⸗ und Auswiegeverlufte.

Eine Berücksichtigung von Schwund⸗ und Auswiege⸗ sowie Aushauverlusten bei der Ausstellung von Bezug⸗ und Großbezugscheinen durch die Ernährungsämter oder die sonstigen mit der Ausstellung von Bezugscheinen oder Groß⸗ bezugscheinen beauftragten Stellen findet nicht statt. Vielmehr wird, soweit dies erforderlich und noch nicht geschehen ist, durch Einzelanordnungen der bewirtschaftenden Stellen fest⸗ elegt, welche Prozentsätze bei der . von Bezug⸗

inen zum Ausgleich der Schwund⸗, iege⸗ und Aushauvberluste aufzuschlagen sind.

Sechfter Abschnitt:

Ausftellung von Bezugscheinen für die Truppen

in Untertunftsorten im Heimatgediet, für die

Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht und den Reichsar d eitsdienft.

Die Dienststellen der Wehrmacht, der Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes mel⸗ den wie bisher ihren Verpflegungsbedarf bei den Ernährungs⸗ ämtern, Abt. A, an. Diese teilen die Bezugsquellen unter Angabe der Liefermengen nach Maßgabe des bisherigen Ver⸗

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l

fahrens mit unter gleichzeitiger Uebersendung des in der e, 8 * beigefügten Formblattes.

Soweit es sich um die Verpflegung von Truppenteilen im Heimatgebiet handelt, erfolgt die Ausfüllung der auf dem Formblatt vorgesehenen Bezugsberechtigung durch die Heeres⸗ verpflegungsdienststellen unter Zugrundelegung der jeweils gemeldeten Kopfstärken. Die Ausfüllu r Bezugsberech⸗ ligung bei der Sicherstellung des Verpflegungsbedarfs der Schu ggliederungen außerhalb der Wehrmacht und des Neichs⸗ arbeitsdienstes erfolgt durch die Ernährungsämter, Abt. A.-

Die Einheiten werden durch die zugewiesenen Bezugs⸗ quellen gegen Aushändigung der ausgefüllten Bezugsberechti⸗ gung beliefert. Gegen Vorlage der Bezugs berechtigung erteilt das Ernährungsamt, Abt. A, dem Lieferanten nach ent⸗ sprechender Prüfung einen Bezugschein nach dem auf dem ormblatt (Anlage 8) vorgesehenen Muster. Dieser Bezug⸗ chein berechtigt allein zum Wiederbezug von Lebensmitteln beim Vorlieferanten. i

Dieses Verfahren gilt auch bei Lieferungen von nicht— bewirtschafteten Lebensmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß hier die Vorlage und Ausfüllung des Bezugscheins durch das Ernährungsamt entfällt.

Die bisher gebräuchlichen Bezugscheine und Bezugsanwei⸗ sungen kommen in Fortfall. Lediglich für den Bezug von i ch Fleischwaren und Schlachtfetten verbleibt es bei dem isherigen Verfahren, jedoch unter Verwendung des in der Anlage 9* beigefügten Formblattes

Die Ernährungsämter haben monatlich eine Verbrauchs⸗ meldung an Lebensmitteln für die Heimattruppen, Schutz⸗ iederungen und den Reichsarbeitsdienst getrennt dem zu⸗ aändigen Landes⸗ (Provinzial⸗ Ernährungsamt einzureichen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach Maß- gabe der vorstehenden Richtlinien haben die Landes- (Pro⸗ vinzial⸗ Ernährungsämter die Ernährungsämter mit den erforderlichen Weisungen zu versehen.

Siebenter Abschnitt:

Vorbelieferung der Berteiler, Nichtbelieferung der Bezugscheine und Unübertragbarkeit der Bedarfs nachweise bei Betriebseinstellung.

Vorlieferungen.

Die Borbelieferung der Verteiler mit Lebensmitteln ohne gleichzeitige Abgabe des entsprechenden Bezug⸗ oder Großbezugscheins ist grundsätzlich unzulassig. Auf dem Ge⸗ biet der Milch⸗ und Fettwirtschaft ist von der Hauptver⸗ einigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft durch Au⸗ ordnung 9 vom 25. September 1939 RN VBI. S. 7]. eine Ausnahmeregelung getroffen. Die bewirischaflen den Stellen können mit meiner Zustimmung im Bedarfsfall weitere Ausnahmevorschristen treffen. .

Damit das Verbot der Vorbelieferung (Lieferung vor Abgabe von Bezug oder Großbezugscheinen) nicht dahin führt, daß handelsübliche Packungen Kisten oder Säcke) unter⸗ teilt und gesondert gepackt werden müssen, sind Vorbeliefe⸗ rungen, die sich durch die Ausnützung der handelsüblichen Packungen ergeben, zulässig, wenn Laufend ein Ausgleich herbeigeführt wird.

Nichterfüllung der Bezug⸗ und Groß bezugscheine.

Kann der Vorlieferant eines Berteilers den ihm ein⸗ gereichten Bezugschein nicht voll beliefern und besteht auch nicht die ger . daß er sich die notwendigen Mengen innerhalb einer angemessenen Frist oder der gegebenenfalls geltenden Verfallfrist des Bezugscheins verschaffen kann, jo hat er diesen feinem Abnehmer mit einer Erklärung zurũck⸗ zugeben, welche Mengen er liefern kaun. Das Ernährungs⸗ amt hat den Bezugschein dementsprechend aufzuteilen. Der Verteiler kann sich an das Ernährungsamt, Abteilung A, oder an den zuständigen Wirtschaftsverband wegen der Be⸗ nennung eines anderen leistungsfähigen Lieferanten wenden. Diejenigen Bestimmungen, nach denen eine freie Wahl des Lieferanten nicht zulässig ist, bleiben unberührt. Ent⸗ sprechendes gilt im Berhältnis vom Großverteiler zu seinem Vorlieferanten.

Einstellung des Betriebes.

Im Falle der Einstellung eines Betriebes sind die ein⸗ behallenen Bedarfs nachweise und Bezugscheine dem Ernã rungsamt, Abteilung B, oder der von ihm bestimmten Ste abzuliefern. Eine Uebertragung auf einen anderen Betrieb

ist unstatthaft.

Achter Abschnitt:

Schluß beftimmungen.

Zusammenarbeit der Abteilungen B mit den Abteilungen A und den Wirtschaftsverbäunden.

Die Abteilungen B der Ernährungsämter und die von diesen beauftragten Stellen haben in allen Fällen, in denen bei der Aussteilung von Bezug⸗, Groß bezug⸗ und Berechti⸗ gungsscheinen Fragen der Warenbewirtschaftung ins⸗ besondere der der Warenlenkung bis zum Letztverteiler entstehen, aufs engste mit den hierfür zustäudigen Ab⸗ teilungen und den Wirtschafts verbänden zujammenzu⸗ arbeiten. Sie sind abgesehen von der Belieferung der Seeschiffe gemäß Erlaß vom. 26. September 1939 III - 4581 nicht befugt, bei der Ausstellung von Be⸗ zugscheinen und Großbezugscheinen bestimmte Lieferanten zuzuweisen. Soweit sich die Notwendigkeit der Benennung oder Zuweisung von Lieferanten an Klein⸗ oder Großver⸗ feiler ergibt, ist der Betrieb an die Abteilungen oder, wenn für die Ausstellung der Großbezugscheine ein Wirtschaftsver⸗ band zustãndig ist, an diesen zu verweisen.

Bei der Ausstellung von Bezug oder Berechtigung.

inen ohne Kartengrundlage ist neben der Kontrolle der Ausgabestellen die ständige Berbindung mit der Ab⸗ teilung A, die für die n, m,, . erforderlichen Mengen zu sorgen hat, von besonderer Wichtigkeit.

Kontrolle. Die Ernährungsämter haben für eine ständĩge Kontrolle ihrer mit der Amsstellung von Bezug⸗ Groß bezug⸗ und Berechtigungsscheinen beauftragten Stellen zu sorgen.

* Fier nicht abgedruckt.