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Reichs, und Staatsanzeiger Nr 155 vom 5. Juli 1949. 2.2
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Meyer,
Röothschild
Sommer, Salomon,
Lohn ste in, Otto, geb. am 15. J. 1877 in Worms, Lohn stein, Alice, geb. Kann, geb. am 5. 4. 1879 in Stuttgart,
Mann, Samuel, geb. am 20. 12. 1867 in Ermetz⸗ hofen, . Sara Rosalie, geb. Rosenhelm, geb. am 7. 1. 1875 in Krombach, Krs. Siegen, ; Marx, Arthur Israel, geb. am 14. 1. 1901 in Siegen, Mayer, Norbert, geb. am 6. 9. 1873 in Frank⸗ furt / Main,
Mayer, Adele, geb. Bischheim, geb. am 9. 9. 1883
in Frankfurt /Main, ! Mayer, Emmi, geb. am 23. 2. 1910 in Frank- furt /Main, . Mayer, Hilde Julie, geb. am 21. 6. 1916 in Frank⸗ furt / Main, . Meyer, Hermann Israel, geb. am 5. 10. 1867 in München⸗Gladbach,
Meyer, Klara Sara, geb. Meyer, geb. am 26. 1.
1878 in Hannover, ; Meyer, Georg Israel, geb. am 4. 8. 1902 in München⸗Gladbach, ü Meyer, Martin Israel, geb. am 12. 1. 1890 in Mülheim / Ruhr,
Hedwig Sara, geb. Kaufmann, geb. am 9. 12. 1891 in Mülheim / Ruhr, . Meyer, Ursula, geb. am 1. 1. 1922 in Mülheim / Ruhr, ; Nelfon, Siegfried Israel, geb. am 24. 6. 1878 in Freiburg / Sr.
Rel son, Philippina Sara, geb. Mayer, geb. am
23. 11. 1884 in Mainz, Peltasohn, Paul Felix Israel, geb. am 8. 2. 1891 in Plauen / Vogtland,
Roos, Nathan Israel, geb. am 12. 6. 1887 in
Lichtenau i. Baden, Roos, 6 Luise Sara, geb. Weiß, geb. am 26. 11. 1893 in Mannheim,
Roos, Ellen Doris Sara, geb. am 8. 6. 1921 in
Pforzheim, .
Rosenthal, Toni, geb. Hirsch, geb. am 25. 10.
1898 in . (P 9. Alice
r Rosentha Rosette, geb. am 31. 12. 1919 in , . (Pr),
Rosenthal, Lorenz Hermann Josef, geb. am 7. 5.
1928 in Berlin,
Rothschild, Ernst Julius Israel, geb. am 9. 11.
1894 in rankfurt / Main,
1 118d, Hildegard Wilhelmina Sara, geb. Dreyfuß, geb. am 9. 5. 19065 in Rockenhausen / Pfalz, Gerd Hans Israel, geb. am 2. 2. 1950 in Franlfurt / Main,
Rothschild, Helga Rosa Sara, geb. am 21. 9. 1932 in Frankfurt / Main,
Simon, Max Israel, geb. am 18. 9. 1891 in
Worms / Rhein, eb. am 81. 10. 1880 in Heidenheim (BA. Gunzenhausen / Bayern),
Sommer, Meta, geb. Block, geb. am 28. 2. 1896
in Schopfloch / Bayern,
102. Sommer, Josef, geb. am 28. 4. 1910 in Heiden⸗ heim / Bayern,
109. Sommer, Alfred, geb. am 18. 2. 1915 in Heiden⸗ heim / Bayern,
104. Sommer, Friedel Liese, geb. am 14. 6. 1921 in Gunzenhausen,
105. So mmer, Erich Philipp, geb. am 22. 7. 1923 in Gunzenhausen, .
16. Sondheimer, Erich, geb. am 10. 1. 1915 in ,, .
107. Sondheimer, Auguste, geb. am 31. 1. 1917 in
rankfurt / Main, 108. Speier,
iltha Cin, Sara, geb. Kaufmann, geb. am 18. 4. 1378 in Gambach / Oberhessen
Speier, Walter Ludwig Israel, geb. am 8. 11.
1899 in Frankfurt / Main,
Speier, Ernst Albert Israel, geb. am 6. 10. 1900
in Frankfurt / Main,
111. Schapiro, Leopold Leo, geb. am 7. 12. 1895 in Frankfurt / Main, 112. Schapiro, Bella Sara, geb. Horovitz, geb. am
Strauß, Emanuel Strau Strauß, Ilse Sara, geb. am 20. 10. 1
Strauß, Selma
Tuchmann, Anna
30. 1. 1895 in Hajdnawy sngarn,
Schmidt, Nathan Israel, geb. am 8. 7. 1881 in
anau a. M., Schmidt, Lilli Beata, geb. Wertheimer, geb. am 24. 3. 1893 in Mannheim,
Schmidt, Heinz, geb. am 18. 7. 1915 in Frank⸗
furt / Main, Israel, geb. am 20. 3. 1883 in Hergershausen, Krs. Dieburg, ; Melanie Sara, geb. Stein, geb. am 9. 1. 1892 in Messelhausen, Krs. Tauberbi 3 20 in Frank⸗
furt / Main, . Strauß, Richard Arthur Israel, geb. am 8. 4. 1923 in Frankfurt / Main,
Strauß, Gustav Karl Israel, geb. am 22. 7. 1874
in Wuppertal⸗ . . ara, geb. Philipp, geb. am 17. 4.
1878 in Osnabrück,
Strauß, Max Israel, geb. am 9. 3. 1877 in Kro⸗
nach / Oberfranken,
ö 666 Alice, geb. Kocherthaler, geb. am 5. 6.
1896 in Nürnber
Strauß, Wee, geb. am 12. 12. 1913 in Nürn⸗
berg, Strauß, Helene, geb. am 14. 5. 1921 in Nürnberg, Thalmessinger, Karl Israel, geb. am 28. 2.
1893 in Regensburg,
Tuchmann, Hans Sigmund, geb. am 5. 3. 1889
in Nürnberg,
Tu chmann, Maria Anna, geb. v. Seidlein, geb. am IJ. 11. 1890 in München,
. aria, geb. am 15. 5. 1918 in Nürnberg,
Tuchmann, Agnes Antonie, geb. am 6. 6. 1921 in
Nürnberg,
Tuchmann, Max Lorenz, geb. am 26. 8. 1922 in
Nürnberg,
Tu chmann, Brigitte Withelmine, geb. am 2. 1.
1926 in Nürnberg,
133. V o ge 1', Kurt Israel, geb. am 3. 7. 1899 in München⸗ Gladbach, ? —
134. Vogel, Gertrud Sara, geb. Löwenstein, verw.
. Fiir e, geb. am 7. 8. 1904 in deen ef
135. Rog e k, Ellen⸗Maria Sara, geb. am 75. 10. 193 in München -Gladbach, .
136. Weil, Ernst Erich, geb. am 8. 2. 1900 in Offenburg,
137. Weiß mann, Siegfried Israel, geb. am 2. 10. 1888 in Offenburg (Baden),
138. 3 Judith Sara, geb. Gumbel, geb. am 2. 9. 1889 in Adelsheim (Baden),
139. Weiß mann, Susanne Marie Sara, geb. am 8. 11. 1919 in . a. N. ⸗
140. Weiß mann, ernharb Ferdinand Israel, geb. am TJ. 9. 1923 in Karlsruhe, ;
141. Westheim, Louis, geb. am 26. 4. 1877 in Groß— almerode, Krs. e enk en, ;
142. Westheim, Anna, geb. Pappenheim, geb. am 4.7. 1888 in Eschwege,
143. Winter, Max Israel, geb. am 30. J. 1885 in Wassertrüdingen (Ekrs. Dinkelsbühl)
144. Winter, n! Sara, geb. Schühlein, geb. am 25. 3. 18955 in Be een Etes. Ansbach,
145. Winter, Ruth, geb. am 12. 3. 1914 in Wasser⸗
trüdingen, 146. Win ker, Hans, geb. am J. 2. 1921 in Wasser⸗ trüdingen, 147. Wittgenstei ner, Arno, geb. am 6. 12. 1883 in Krefeld,
148. Wittgensteiner, Erna, geb. Lindemann, geb. am 2. 5. 1891 in Spandau,
149. Wohl, Hermann Israel, geb. am 29. 11. 1877 in Kattowitz,
150. Wohl, Lucie Sara, geb. Laskowitz, geb. am 17. 3. 1884 in Breslau,
151. Wohl, Gerda, geb. am 20. 2. 1918 in Frankfurt /
Oder . 152. Wo if, Max Israel, geb. am 31. 7. 1900 in Königs⸗ bach / Baden, . 168. Wosf, Ilse Sara, geb. Vollweiler, geb. am 1. 3. 1910 in Heidenheim a. d. Br., ̃ 154. Wo lf, Werner Israel, geb. am 14. 3. 1933 in
Pforzheim, . 155. rr. Heinz Josef Israel, geb. am 30. 12. 1937 in . Pforzheim, . 156. . f, Adolf Israel, geb. am 8. 10. 1879 in
Lugendorf (Krs. Oppeln) 157. 89 rr osa em geb. Feig, geb. am 12. 12. 1883 in Beuthen O / S., ᷣ 158. Wol ff, Kurt Israel, geb. am 26. 5. 1911 in Myslowitz,
159. Wol ff, Markus Israel, geb. am 11. 1. 1872 in Kupp (Krs. 33 —ᷣ
160. Wol ff, Hertha Sara, geb. Horn, geb. am 15. 2. 1886 in Bautzen, 4.
161. Wolff, Ernst Israel, geb. am 4. 12. 1912 in Breslau,
162. Wol „Fritz Ifrael, geb. am 18. 12. 1916 in Breslau,
163. Wolf 3
ranz . eb. am 1. 12. 1919 in Breslau, 164. Wol from, Joseph Michael, geb. am 21. 11. 1913 in Kleineibstadt (2krs. . 165. Zander, Albert Israel, geb. am 2. 11. 1876 in 665 Krs. Grevenbroich, 166. Zander, Amalie Sara, geb. . geb. am 4. 12. 3873 in Erkelenz, Reg.⸗Bez. Aachen. Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt. Berlin, den 2. Juli 1940. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
bestehenden Mehl
Erlaß.
Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die Zuteilungsperiode vom 29. Juli bis 25. August 1940.
Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes
angeordnet: Erster Abschnitt: Lebens mittelzuteilungen
Für die ö. vom 29. Juli bis 25. August 1940 gilt die nachstehende Verbrauchsregelung:
J. Unveränderte Zuteilungen.
Die Rationen an Fleisch, Fett, Käse, Vollmilch, ., Marmelade, Nährmitteln (außer K und Reis bleiben gegenüber der Juteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1949 unverändert. Die r rr meines Erlasses vom 30. Mai 1940 — IIC I- 2300 — über den Bezug von Margarine, Speiseöl und Reis finden Anwendung.
. II. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsbrotlarten.
Es hat sich als notwendig erwiesen, die Brotrationen noch stärker als bisher dem tatsächlichen Bedarf anzugleichen. Hierbei muß Ziel sein, den unterschiedlichen Bedürfnissen der Altersstufen und den ebenfalls unterschiedlichen Lebens— a in den einzelnen Gebieten Deutschlands im
ahmen des Möglichen Rechnung zu tragen.
Jugendliche.
Die Erfahrungen, die mit der Brotversorgung der Jugendlichen im Aufbaualter gemacht worden sind, haben gezeigt, daß die für diese Verbrauchergruppe geltende Brot⸗ ration häufig nicht ausreicht und daher erhöht werden muß. Die Jugendlichen von 19—20 Jahren können demgemäß in Zukunft . die Brotkarte A 200g Brot wöchentlich mehr als bisher beziehen. Die Brotkarte B steht ihnen nach wie vor zu.
nter Jugendlichen von 10—20 Jahren sind Jugend⸗ liche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zu verstehen (vgl. Schlußbestimmungen meiner Erlasse vom 6. 10. 1959 — IIC 141110 — und vom 15. 1. 1940 — IIC
12-200 —. Ein 10 / jähriges Kind gehört also in die Gruppe
der Jugendlichen, während ein 20x jähriger Jugendlicher bereits i Normalverbraucher zu behandeln ist.
Kinder.
Die Brotrationen für Kinder bis zu 6 Jahren und von
6 bis 10 Jahren bleiben unverändert.
Normalverbraucher, Schwer⸗, Schwerst⸗, Lang⸗ und Nachtarbeiter.
Der Gesamtverbrauch an Brotgetreide ist im Kriege in⸗ folge des durchschnittlich stärkeren Brotverzehrs und durch verschiedene andere Umstände wie wesentlich höheren Ver⸗ brauch von Nährmitteln, Versorgung der Kriegsgefangenen usw. angestiegen. Es war daher zur Sicherung der Brot⸗ etreideversorgun . möglicht lange Sicht u. a. erforderlich, ie durch die 33 ung der Brotration für 53 endliche ent⸗ ee, . Mehrausgaben an Brotgetreide dur erringerung er Brotration anderer Verbrauchergruppen auszugleichen. An der Brotration der Normalverbraucher einschließlich der Schwer⸗, . Lang⸗ und Nachtarbeiter wird daher eine in Cfügis Einsparung von wöchentlich 150 J vorgenommen. uch dann liegt der Verbrauch je Kopf der Bevölkerung noch über dem durchschnittlichen Friedensverbrauch.
NAegelung für die süddeutschen und südwestdeutschen Gebiete.
Die für die ,, und füdwestdeutschen Gebiete
ezugsmöglichkeiten über die Nährmittel⸗ karte und an Stelle von Brot über die Brotkarten bleiben un⸗ berührt (vgl. meinen Erlaß vom 7. Dezember 1939 — II10 12400 —. Sie gelten auch für die neue n , w, ruppe der Jugendlichen von 10— 20 Jahren, die auf die Ab 6 5 —8 ihrer Brotkarte A an Stelle der dort vorgesehenen Mengen von je 500g Brot je 3759 Mehl beziehen können.
Kartengestaltung.
Die Neufestsetzung der Brotrationen hat eine Umgestal⸗ tung der Reichsbrotkarte A und die Schaffung einer neuen
„Reichsbrotkarte A für Jugendliche von 10— 0 Jahren“ erforderlich gemacht.
Die Neugestaltung dieser Reichsbrotkarten ist aus den anliegenden Mustern zu ersehen ?). .
Die Reichsbrotkarte B, die Reichsbrotkarten für Kinder bis zu 6 Jahren und für Kinder von 6—10 Jahren sowie die Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter sind un⸗ verändert geblieben.
Rationssãtze.
Die bisherigen und die ab 29. Juli 1940 geltenden Vier⸗
wochenrationen an Brot bzw. Mehl sind nachstehend zu⸗ sammengestellt.
A. Vierwochenrationen an Brot bzw. Mehl in allen Reichs⸗ gebieten außer Bayern, Württemberg, Baden, der Saarpfalz, der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland. .
Bisherige Rationen Rationen ab 29. Juli 1940
Normalverbraucher 9,6 kg Brot 9 kg Brot oder 6,8 kg Brot oder 6,z Kg Brot 4 2,1 Eg Mehl 2,1 Eg Mehl
Schwerarbeiter 15, kg Brot 14,8 kg Brot oder 10,4 kg Brot ober 9,8 kg Brot 4 3,6 kg Mehl * 3,6 kg Mehl Schwerstarbeiter 19, kg Brot 18,6 kg Brot ober 14,4 kg Brot oder 13,8 kg Brot 4 3,6 kg Mehl 4 3,6 kg Mehl Lang⸗ und Nacht⸗ 12 kg Brot 1II,4 kg Brot arbeiter oder 7,2 kg Brot oder 6,6 kg Brot * 3,6 kg Mehl 3,6 kg Mehl Kinder bis zu 4,4 kg Brot 4,4 kg Brot 6 Jahren oder 1,6 kg Brot oder 1,6 kg Brot 4 2,1 kg Mehl 4 2,1 kg Mehl
ferner 0,6» kg Kinder⸗ ferner 0,5 kg Kinder⸗ nährmittel nährmittel Kinder von 6,8 kg Brot 6,8 kg Brot
6—10 Jahren oder 3,8 kg Brot oder 3,8 kg Brot 4 2,26 kg Mehl 4 2,265 kg Mehl
Jugendliche von Normalverbraucher 10,4 kg Brot 10-20 Jahren ober 7,6 kg Brot 21,1 kg Mehl
B. Vierwochenrationen an Brot bzw. n in Bayern, Württemberg, Baden, der Saarpfalz, der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.
Bisherige Rationen Rationen ab 29. Juli 1940
Normalverbraucher 9,6 kg Brot 9 kg Brot oder 4,8 kg Brot ober 4,2 kg Brot 4 3,6 kg Mehl 4 3,6 kg Mehl
4 0,75 kg Mehl auf 4 0,76 kg Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte
Schwerarbeiter 16, kg Brot 14,5 leg Brot oder 6,4 kg Brot ober 5,ü8 kg Brot 4 6,6 kg Mehl 4 6,6 kg Mehl O, 5 kg 5 auf 4 O0,76 lig Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte Schwerstarbeiter 19,V kg Brot 18,5 kg Brot
oder 10,4 kg Brot oder 9,8 kg Brot 4 6,6 kg Mehl 4 6,6 kg Mehl
44 O, 76 kg Mehl auf 4 O76 kg Mehl auf
Nährmittellarte Nährmittelkarte Lang⸗ und Nacht⸗ 12 kg Brot 11,4 1g Brot arbeiter ober 6,z kg Brot oder 4,5 kg Brot 4 6,1 kg Mehl 4 5,1 kg Mehl 4 O6 kg Mehl auf 4 OJ6 Kg Mehl auf Nährmittelkarte Nährmittelkarte Kinder bis zu 4,4 kg Brot 4,4 kg Brot 6 Jahren ober 1,6 kg Brot ober 1,6 kg Brot — 2,1 kg Mehl — 2,1 kg Mehl * 0, 765 leg . auf 4 O16 kg Mehl auf Nährmittellarte Nährmittelkarte ferner 0, kg Kinder⸗ ferner 0, kg Kinder- nährmittel nährmittel
) Hier nicht abgedruckt.
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Neichs. uud Staatsanzeiger Mr 155 vom 5. Juli 1940. S. 3 8 ö.
Bisherige Rationen Rationen ab 29. Juli 1940
Kinder von 6,8 kg Brot 6,8 kg Brot 6— 10 Jahren oder 3,8 kg Brot oder 3,8 kg Brot — 2,25 kg Mehl 2,25 kg Mehl
4 0,75 Eg Mehl auf — O66 kg Mehl auf
gRahrmittellarte NRährmittelkarte Jugendliche von Normalverbraucher 10,4 1g Brot
oder 6,6 kg Brot
— 3,65 kg Mehl 4 0,75 Kg Mehl auf Nährmittelkarte
10— 20 Jahren
Nationseinteilung
Auf die einzelnen Abschnitte der Brotkarten können fol⸗ gende Mengen bezogen werden:
Nr. 1 Reichsbrotkarte A für Normalverbraucher Auf die Abschnitte 1— 4 je 500 g Brot oder je 3759 Mehl, au hie Abschnitte 5— 12 je 5090 g Brot, auf die Abschnitte 13 —16 je 250 g Brot, auf die 24 Kleinabschnitte je 50 g Brot.
Nr. 2 Reichsbrotkarte A für Jugendliche von 10- 20 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1— 4 je 500 g Brot oder je 375 g me 2. auf die Abschnitte 85 — 12 je 500 g Brot, 3. auf die Abschnitte 13—16 je 750 g Brot, 4. ö die 12 Kleinabschnitte je 50 g Brot.
Nr. 3 Reichs brotlarte Bb Auf jeden der 80 Abschnitte 10 g Brot oder je 7,5 g Mehl.
Nr. 4 Brotzusatzkarte für Schwerarbeiter
1. Auf die Abschnitte 1— je 500 g Brot, 2. auf die Abschnitte 5 — je 500 g Brot oder je 375 g
Mehl, 3. auf die 32 Kleinabschnitte je 50 g Brot.
Nr. 5 Brotzusatzkarte für Schwerstarbeiter Auf die Abschnitte J — 4 je 1900 g Brot, auf die Abschnitte — 8 je 500 g Brot, - 39 die Abschnitte 9 — 12 je 500 g Brot oder je 375g Mehl, auf die 32 Kleinabschnitte je 50 g Brot.
Nr. 6 Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Jahren 1. Auf je zwei der mit 1—4 bezeichneten Abschnitte je
100 g Brot oder je 75 g Mehl, . auf jeden der übrigen mit 1— 4 bezeichneten Ab⸗
.
.
schnitte 100 g Brot, 2. . itte — 3 je 500 g Brot oder je 375 g e 6
3. auf die mit einem Kreuz 9 bezeichneten Abschnitte je 125 g Kindernährmittel.
Nr. J Reichsbrotkarte für Kinder von 6— 10 Jahren
1. Auf die Abschnitte 1, 3, 5— 8 je 500 g Brot, 2. auf die Abschnitte 2, 4, 9— 12 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, 3. auf die mit „100 g Brot“ bezeichneten Abschnitte insgesamt 800 g Brot.
III. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten
A. Bezug von Schweineschlachtfetten Ausstellung und Belieferung der Bezugscheine
Die Bestellscheine über Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz der Reichsfettkarten lauten über eine be⸗ stimmte Menge Speck oder Schweinerohfett und über eine dem Fettwert ,, niedrigere Menge Schweineschmalz; der Bestellschein der Reichsfettkarte für Normalverbraucher berechtigt z. B. zum Bezuge von 187,5 g Speck oder Schweine⸗ rohfett oder 150 g K Hicft Bestellscheine sind in den Fällen, in denen die bei den Fleischern anfallenden Schlachtfette zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen und daher ausna e dei Bezugscheine ausgestellt werden müssen, viel⸗ fach falsch bewertet worden. So sind sie bei der Ausstellun von Bezugscheinen für Schweineschmalz mit der für Spe oder Schweinerohfett ,. Gewichtsmenge berücksichtigt worden. Zur Vermeidung derartiger Irrtümer lauten die Bestellscheine in ö nur noch über e n en: fette“. Als Gewichtsmenge erscheint auf diesen Bestellscheinen die Menge, die an Speck oder Schweinerohfett bezogen wer⸗ den kann. Die Bezugscheine für 8 . ette sind demgemäß mit Speck oder Schweinerohfett voll, mit Schweine⸗ schmalz jedoch nur in Höhe von 80 9 entsprechend dem durch meinen Erlaß vom 9. April 1940 — II C 1 — 1500 — fest⸗ ge en Wertverhältnis zu, beliefern. Bei der Belieferun er Bezugscheine sind die Wünsche der Bezugsberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Eine er ee. berechtigen die Verbraucher wie bisher zum Bezuge von Speck oder Schweinerohfett oder Schweineschmalz.
Keine Abgabe von Schweineschlachtfetten durch den Einzelhandel
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nach meinem Erlaß über die Feststellung des Bedarfs der Ver⸗ teiler an Fleisch, , und Schlachtfetten (oom 26. Fe⸗ bruar 1940 — 11 0 1— 8090 — den Einzelhändlern keine Be⸗ ie h. für Schweineschlachtfette ausgestellt werden dürfen. kinzelhändler dürfen daher auch nicht Bestellscheine und son . Bedarfsnachweise, die die Verbraucher zum Bezuge don Schweineschlachtfetten berechtigen, entgegennehmen. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als es sich um den Verkauf der etwa noch beim Einzelhandel vorhandenen Vorräte an Schweineschlachtfetten handelt. Die von den Einzelhändlern
hierbei entgegengenommenen Bedarfsnachweise sind den Er⸗
nährungsämtern gebündelt gegen Quittungen abzuliefern, die jedoch nicht zum Wiederbezug von Schlachtfetten be⸗ rechtigen. .
Nach dem angeführten Erlaß sind die Einzelhändler, die Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfette von Kleinverteilern und Fleischwarenfabriken beziehen, befugt, die von ihren Kunden erhaltenen Bedarfsnachweise auch unmittelbar an ihre Lieferanten weiterzugeben und sich von diesen die ent— sprechenden Mengen an . Fleischwaren oder Schlacht⸗ fetten aushändigen zu lassen. Diese den Einzelhändlern eingeräumte mige hrt der unmittelbaren Weitergabe der Bedarfsnachweise gilt in Zukunft nur noch für die Bedarfs⸗ nachweise über Fleisch und Fleischwaren. Bedarfs nachweise über Schweineschlachtfette dürfen an die Vorlieferanten nicht weitergegeben und von diesen nicht beliefert werden.
Abtrennung der Einzelabschnitte für Schlachtfette
Die Bestellscheine für Schweineschlachtfette sind in ähn⸗ licher Weise wie die für Fleisch oder Fleischwaren für die Bindung der Kunden an bestimmte Verteiler dringend not— wendig. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß die auf Grund der Bestellscheine vorgelieferten Schlachtfettmengen bisweilen von den Verbrauchern nicht abgenommen worden sind und demgemäß den Fleischern für ihre Zwecke (z. B. für die Wurstherstellung) zur Verfügung standen. Mit Rücksicht darauf, daß die Pflichtablieferung von Schweineschlachtfetten durch die Fleischer genau . werden muß und die Einzelabschnitte hierfür eine bessere Grundlage als die Be⸗ stellscheine bilden, sind die Einzelabschnitte über Speck, Schweinerohfett oder Schweineschmalz in Zukunft nicht mehr unter Entwertung an der Karte zu belassen, sondern abzutrennen und abzurechnen. Im Interesse einer erleichterten Handhabung sind auch diese Ein⸗ elabschnitte ebenso wie die übrigen abzutrennenden Abschnitte er Karten mit punktierten Linien umrändert und nach den Vorschriften meines Erlasses vom 12. März 1940 — II C 1— 1200 — über „Kartentechnische Aenderung der Reichsfett⸗ karten“ gestaltet worden.
Abgabe der Bestellscheine
Die Karteninhaber haben die Bestellscheine für Schweine⸗ schlachtfette wie bisher für vier Wochen im voraus bei den Fleischern abzugeben, die sie dem Ernährungsamt ohne beson⸗ dere Abrechnung gebündelt einzureichen haben.
C. Sonderzuteilung von Kakaopulver, Abgabe von Tafel⸗ und Blockschokolade .
Um die beim Handel lagernden Vorräte an Kakaopulver dem Verbrauch zuzuführen, wurde durch Erlaß vom 30. Mai 1940 — II C 1—- 2300 — die auf die Reichsfettkarten für Kinder aller Altersstufen abzugebende Ration an Kakaopulver in der Zuteilungsperiode vom 1. bis 28. Juli 1940 durch eine Sonderzuteilung von 62, g auf 126 9 erhöht. Diese Son⸗ derzuteilung erfolgt auch in der Zuteilungsperiode vom 29. Juli bis 25. August 1940 auf den Abschnitt FA der vor⸗ bezeichneten Reichsfettkarten. Den Bezugsberechtigten wird außerdem die Möglichkeit gegeben, auf den Abschnitt F 4 an
Stelle von 62, g Kakaopulver wiederum 50 ⸗ , . Tafel⸗ oder Blockschokolade zu beziehen, soweit solche Vorräte noch im Kleinhandel vorhanden sind. Da es sich also nur um
eine Räumung der vorhandenen Vorräte handelt, kann nicht bestimmt damit gerechnet werden, Tafel⸗ oder Blockschokolade zu erhalten.
Für die Abgabe und den Wiederbezug des Kakaopulvers sowie für die Verteilung der Tafel⸗ und Blockschokolade gelten . , des oben angeführten Erlasses vom 30. Mai
IV. Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittellarte
A. Bezug von Teigwaren
Die mit Erlaß vom 12. März 1940 — IIC I- 1200 — etroffenen Bestimmungen über den Bezug von Teigwaren ö auch 6. die Zuteilungsperiode vom 29. Juli bis 25. August 1940 mit der Maßgabe Geltung, daß die Teig—⸗ warenzuteilung für die Bezirke der Landesernährungsämter Alpenland, Bayern, Donauland und Südmark 50 8 (anstatt bisher 40 23) beträgt. Diese Erhöhung der Teigwarenration von 200 9 250 g je Versorgungsberechtigtem der genannten Gebiete entspricht der ursprünglichen Planung, die 65 bisher wegen der nicht ausreichenden Produktion der Teigwarenher⸗ steller nicht verwirklichen ließ.
Die Regelung des Teigwarenbezuges ist von den Landes⸗ (Provinzial Ernährungsämtern jeweils für ihren Bezirk bekanntzugeben. In den Verlautbarungen der Landesernäh⸗ rungsämter Alpenland, Bayern, Donauland und Südmark ist darauf hinzuweisen, daß die Teigwarenabgabe nunmehr auf die mit einem „F“ gekennzeichneten Nährmittelkarten⸗ abschnitte N 11— N 20 erfolgt.
B. Verteilung von Hülsenfrüchten und Kondensmilch
Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 150 g Nährmitteln nach ihrer Wahl entweder 150 g Hülsenfrüchte oder eine große Dose bzw. zwei . Kondensmilch zu beziehen. Es gelangen nur die beim Kleinhandel lagernden geringen Mengen an Hülsenfrüchten und die aus den vorhergehenden Zuteilungen noch vorhandene Kondensmilch zur Ausgabe. Die Versor⸗ gungsberechtigten dürfen deshalb nicht bestimmt damit rechnen, die wahlweise zur Verfügung gestellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden. Obst⸗ oder Gemüsekonserven werden in der Zutei⸗ lungsperiode vom 29. Juli bis 25. August 1940 nicht auf die Nährmittelkarte abgegeben.
Die mit dem Erlaß vom 9. April 1940 — Il C1 - 1590 — r,, Bestimmungen über die Regelung des Bezuges von Kondensmilch usw. an Stelle von Nährmitteln gelten auch für die wahlweise Abgabe der Hülsenfrüchte und der Kondensmilch in der durch diesen Erlaß geregelten Zutei⸗ lungsperiode. Eine Vorbestellung dieser n . indet jedoch nicht statt. Die Nährmittelkarte ist entspre der getroffenen Regelung gestaltet worden.
C. Abschnitte für die Zwecke der Landes⸗(Provinzial⸗ Ernahrungsämter
Die Abschnitte N36 und N37 der Nährmittelkarte stehen
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den , wiederum bir
ihre Zwecke zur Verfügung.
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Zweiter Abschnitt: Bewertung der Bestellscheine Bewertung der Bestellscheine bei der Rartenausgabe
Den Versorgungsberechtigten stehen anteilsmäßig in den zweiten, . . vierten Woche der Zuteilung periode die, it, und ie der Lebensmittelrationen für vier Wochen zu. Die Kartenstellen haben daher, wenn sie Lebensmittelkarten aus besonderen Gründen 6. B. bei bisheriger Sammel- verpflegung) in der zweiten, dritten oder vierten Woche aus⸗ händigen, den Stammabschnitt und die Bestellscheine durch Aufdruck oder Aufschrift von „e“, „e, oder „e zu kenn⸗ zeichnen und die abgelaufenen Ein elahschnitte zu entwerten.
Die Entwertung der Bestellscheine in der vorgesehenen Weise würde bei denjenigen Karten zu Schwierigkeiten führen, bei denen die auf die Einzelabschnitte entfallenden Mengen verschieden sind oder die Gültigkeitsdaten der Ab⸗ schnitte sich überschneiden (Reichssettkarte, Reichskarte für Marmelade, Reichskarte für Zucker, Reichseierkarte). In diesen Fällen sind unter entsprechender Entwertung der Karten Reise⸗ und Gaststättenmarken und, soweit solche wie bei Marmelade, Zucker und Eier nicht eingeführt sind, Be⸗ rechtigungsscheine auszustellen. . .
Wollte man auch hier die Umschreibung der Bestellscheine auf einen Bruchteil ihres Wertes zulassen, so würden sich die aus dem folgenden Beispiel ersichtlichen Nachteile ergeben. Einem Versorgungsberechtigten wird in der dritten Woche der Zuteilungsperlode vom 3. 6— 30. 6. 1940 eine Fett⸗ karte ausgehändigt. Die Bestellscheine für Butter und für Butter oder Margarine von insgesamt 750 g müßten also bei dem Verfahren der Bestellscheinumwertung mit. „M“ gekennzeichnet werden. Sie würden demgemäß bei der Ausstellung eines Bezugscheins für den Einzelhändler mit 375 g zu berücksichtigen sein. Da der Versorgungs⸗ berechtigte aber in der dritten und vierten Woche
17. 6-530. 6. 1940) 437,5 g (auf Fe 1 - 125 g, auf Fe 2b — 62,5 g, auf Bu 8 und 4 — 126 9) beziehen könnte, würde bei seinem Kaufmann eine Fehlmenge ent⸗ stehen. Aus diesem Grunde müssen daher in dem ange⸗ führten Beispiel unter voller Entwertung der Bestellscheine für Butter und für Butter oder Margarine sowie der dazu⸗ gehörigen Einzelabschnitte Reise⸗ und Gaststätten marken über 375 g ausgegeben werden.
Für die Berechtigungsscheine, die bei der Aushändigung der Zucker⸗, Marmelade⸗ und Eierkarten nach Ablauf der ersten Woche der J. auszustellen sind, gilt je nach Kartenausgabe in der zweiten, dritten und vienten Woche folgendes:
Der Berechtigungsschein für Zucker ist unter Zugrunde⸗ legung der derzeitigen Vierwochenration von 900 g in der zweiten Woche von 675 g, in der dritten Woche auf 450 g und in der vierten Woche auf 225 g auszustellen. Der Berechtigungsschein für Marmelade muß bei der zur Zeit gel⸗ tenden Vierwochenration von 600 g in der zweiten Woche auf 450 g, in der dritten Woche auf 300 g und in der vierten Woche auf 150 g lauten. Bei der , des Berechti⸗ un eh,. für Eier ist für jede Woche ein Ei zugrunde zu egen. Dieser Berechtigungsschein ist also in der zweiten Woche auf drei, in der dritten Woche auf zwei Eier und in der vierten Woche auf ein Ei auszustellen. In der Zeit vom 1. März bis 31. Juli des Jahres sind für jede Woche zwei Eier zugrunde zu legen und demgemäß der Berechtigungs⸗ schein in der zweiten Woche 7 sechs, in der dritten Woche auf vier und in der vierten Woche auf zwei Eier auszustellen.
Werden Reichsmilchkarten im Laufe einer Zuteilungs⸗ periode ausgegeben, so treten keine Schwierigkeiten auf, weil diese Karten auf Tage abgestellt sind. Demgemäß sind die Einzelabschnitte bis zum Tage der Aushändigung zu ent⸗ werten und die Bestellscheine nur von diesem Tage ab bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode gültig zu stellen.
Bewertung der Bestellscheine beim Umtausch in Bezugscheine
Bei dem Umtausch der Bestellscheine in Bezugscheine sind die in der angegebenen Weise gekennzeichneten Bestellscheine mit den entsprechenden Teilmengen zu berücksichtigen. Dies
ilt auch dann, wenn die Verteiler nicht auf einen Bruchteil ihres Wertes umgeschriebene Bestellscheine später als im Laufe der ersten Woche der Zuteilungsperiode zur Ausstellung der Bezugscheine einreichen. Auch diese Bestellscheine sind daher mit „é, ““ und “ der . zu bewerten. Die Ernährungsämter können bei späterer Ablieferung eine höhere Anrechnung vorschreiben, soweit dies mit Rücksicht auf die von ihnen für die Ablieferung bestimmten Fristen erforderlich erscheint.
Dritter Abschnitt: Anrechnung nichtverausgabter Lebensmittel
Durch die Erlasse vom 20. September 1939 — 11
C 1-769 (D. V) — und vom 24. Mai 1940 — 11 S. 14-1770 — Gierter Abschnitt) ist bestimmt, daß in allen Fällen, in denen Lebensmittelkarten mit Bestellscheinen und bestellscheingebundene Einzelabschnitte in Reise⸗ und Gast— 1 umgetauscht werden, Vorsorge zu treffen ist, aß den Verteilern, die den Bestellschein erhalten haben, die
durch den Ausfall der Kunden ersparten Mengen bei der Er⸗ teilung eines späteren Bezugscheins angerechnet werden. Die Durchführung dieser Bestimmungen hat vielfach zu Schwierig keiten geführt, weil die Verteiler es vorschriftswidrig unter— lassen haben, die Lebensmittelkarten mit ihren Firmen⸗ stempeln zu kennzeichnen. Die Ernährungsämter und Karten— stellen haben daher in Zukunft Anträge auf Umtausch von Haushaltskarten in Reise⸗ und Gaststättenmarken abzulehnen, wenn der Verteiler, der den Bestellschein entgegengenommen hat und bei dem folglich die Rückrechnung vorzunehmen ist,
aus der zum Umtau vorgelegten Lebensmittelkart ; feststellbar ist. sch vorgelegten Lebensmitteltarte nicht
Vierter Abschnitt: Versorgung der Vegetarier
Durch Erlaß vom 25. Oktober 1939 — II 0 1.1298 — habe ich bestimmt, daß Vegetarier bei Verzicht auf den Fleisch⸗ bezug wöchentlich 90 g Butter, 125 ö Quark und 150 g Nähr⸗ mittel erhalten können. Zur Behebung von Im dͤfe bn weise ich darauf hin, daß die den Schwer- und Schwerstarbeitern
ustehenden Fleischrationen im gleichen Verhältnis gegen
erechtigungsscheine für die bezeichneten Erzeugnisse ein⸗ ,. werden können. Eine weitergehende Berücksichtigung der Wünsche der Vegetarier ist nicht möglich.