1940 / 167 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 189. Juli 1940. S. 1

sch (Ee) h

(1) Ersuchen um Rekommerzialisierung. (a)

(6)

nutzen, weil er seine Gläubigereigen⸗ schaft verloren hat, so kann er gleichwohl das durch diesen Absatz gewährte Recht der Uebertragung ausüben; er kann statt dessen auch den ihm nach Absatz (e) () dieser Unterziffer zustehenden Betrag in seiner heimischen Währung gegen Reichs—⸗ markzahlung zum jeweiligen amtlichen Lurse von der Reichsbank erwerben. Die hierfür erforderlichen Devisen stellt die Reichsbank aus dem im Absatz (b) dieser Unterziffer erwähnten Sonder— . zur Verfügung. Die an die seichs bank zu zahlenden Reichsmark— beträge müfsen aus Registerguthaben stammen, die während der Laufzeit dieses Abkommens abgerufen worden sind. (V) Jeder ausländische Bankgläubiger kann von seinen deutschen Schuldnern Rück— zahlungen auf ihre Verschuldung ver— langen, und zwar in einem Gesamt— betrage, der dem ihm von der Reichs— bank gemäß Absatz ( (1 oder (ih dieser Unterziffer mitgeteilten Betrage gleichkommt; er kann dabei die abzu— deckenden Wechsel oder Barvorschüsse im einzelnen bezeichnen. Als Verschuldung im Sinne des vorhergehenden Satzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Um⸗ legungskrediten, die entweder fällig sind, oder in deren Fälligkeit in der erforder⸗ lichen Höhe der Schuldner einwilligt. Jeder deutsche Schuldner, der eine dem— entsprechende Aufforderung von seinem ausländischen Bankgläubiger erhält, hat innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung oder bei Fälligkeit des betreffenden Wechsels oder Barvor— schusses, welcher Zeitpunkt jeweils der spätere ist, den zu deren Befriedigung erforderlichen Devisenbetrag von der Reichsbank zum jeweiligen amtlichen Kurs zu erwerben und an den aus— ländischen Bankgläubiger zu zahlen. Die Reichsbank hat die hierfür erforderlichen Devisen aus dem Sonderfonds zur Ver— fügung zu stellen. Jede solche Devisen⸗ zahlung an einen ausländischen Bank— gläubiger gilt in Höhe des gezahlten Be— trags als Dauerkürzung der betreffen⸗ den Kreditlinie. Jeder ausländische Bankgläubiger, der Sicherheit für eine solche Kreditlinie erhalten hat, muß diese Sicherheit bei Empfang der Zahlung freigeben; im Falle einer Teil⸗ zahlung hat er einen entsprechenden Teil der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherheit unteilbar ist, oder daß die vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien etwas anderes be⸗ stimmen.

(y) Als Umlegungskredite im Sinne von Unterabschnitt (1) und (IV) dieses Ab⸗ schnittes gelten alle Kredite, welche die Voraussetzungen von Ffffer 22 (3) (e) (I). bis (III) dieses Abkommens erfüllen und außerdem entweder den Voraus— setzungen von (Vꝰ) der Ziffer 22 (3 (e) dieses Abkommens oder denjenigen der Ziffer 5 (2) des in Ziffer 2 der Ein⸗ leitung zu diesem Abkommen genannten Zusatzabkommens von 1938 entsprechen.

Weggefallen.

Weggefallen.

Der Schweizer Ausschuß kann im Einverständ⸗ nis mit der Reichsbank und dem Deutschen Ausschuß die in Abs. (ce) (1) und (1) dieser Unterziffer bestimmten Daten ändern sowie alle anderen Aenderungen dieser Unterziffer vor⸗ nehmen, die nach der Meinung der genannten Ausschüsse und der Reichsbank notwendig oder , erscheinen, um die vir e ichs? zur Durchführung zu bringen und um allen den Sonderfonds betreffenden Situationen ge— recht zu werden.

5. Nekommerzialisierung.

Jeder ausländische Bankgläubiger kann der Reichsbank zu gegebener Zeit eine schriftliche Mitteilung . (nachstehend „Ersuchen um Rekommerzialisierung“ genannt), in der er die Kreditlinien und Teile von Kreditlinien angibt, deren endgültige Rückzahlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer er wünscht. Jedes Ersuchen um Rekommerzialisierung, das ge⸗ mäß Ziffer 5 des 1938⸗Abkommens oder Unter⸗ ziffer 1 —5 von Ziffer 5 des 1939⸗Abkommens von einem ausländischen Bankgläubiger an die Reichsbank gerichtet worden ist, gilt für die Zwecke der fr 5 dieses Abkommens solange als forbestehend, ald es nicht durch ein neues Ersuchen ersetzt worden ist. Die in einem solchen Ersuchen näher bezeichneten Schulden werden nachstehend „näher bezeichnete Schul⸗ den“ genannt. Ziffer i9 Bankkredite im Sinne der Ziffer 22 (G) dieses Abkommens können, wenn sie auf Reichsmark lauten, in ein Ersuchen um Rekommerzialisierung nicht aufgenommen werden.

Die Einreichung eines solchen Ersuchens be— rechtigt den ausländischen Bankgläubiger zur Betei igunß an Teilbeträgen im Zuge 89. Re⸗ kommerzialisierung, wie sie in der Unter⸗ iffer G6) (a) dieser i ff näher bezeichnet i Maßgebend für die Beteiligung an den einzelnen Teilbeträgen ist das Datum, an dem

das Ersuchen bei der Reichsbank einge⸗ gangen i ö

* (e) Jeder ausländische Bankgläubiger, der für eine

(k) Wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein

(g) Ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ist auf

(2) Ersatzlinien. (a) Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Er⸗

(b) Ersatzlinien dürfen nur mit Wechseln in An⸗

6

3

in seinem Ersuchen aufgeführte Kreditlinie Sicherheit empfangen hat, muß in diesem Er⸗ suchen seine Bereitschaft erklären, im Falle einer teilweisen Rückzahlung leines Kredites einen verhältnismäßigen Teil der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherheit nicht teilbar ist oder daß die vertraglichen Ab— machungen zwischen den Parteien etwas anderes bestimmen. Unterläßt der Gläubiger eine solche Verpflichtungserklärung, so gilt die be⸗ treffende Kreditlinie als aus dem Ersuchen gestrichen. Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Meta⸗Kredit im Sinne der Ziffer 7 des 1931 Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und der auf Grund noch be— stehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnder Abmachung berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung wegen seiner Be⸗— teiligung zu verlangen, darf ein Ersuchen um Refomnierzialisierung unter dieser Ziffer gegen⸗ über einem deutschen Handels- oder Industrie⸗ schuldner nicht stellen, wenn er nicht gleichzeitig gegenüber dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta beteiligt ist, wenigstens einen gleichen Prozentsatz des Anteils an der Schuld, wegen deren er gegenüber dem deutschen Bank—⸗ schuldner beigetreten ist, zur Rekommerziali⸗ sierung anmeldet.

Kein Konsortium als solches kann von den Rechten Gebrauch machen, die einem aus— ländischen Bankgläubiger durch diese Ziffer ge⸗ währt werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten, die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens aus dem Konsortium oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium berechtigen, für sich allein ein solches Ersuchen nach Ziffer 5 zu stellen, werden von diesem Absatz nicht berührt.

ausländischer Bankgläubiger ein Ersuchen um Rekommerzialisierung abgibt, und dem Zeit— punkt, in dem er nach Absatz (2) (é) ersucht wird, eine Ersatzlinie zu eröffnen, ein in dem Ersuchen benannter deutscher Schuldner (I) zahlungsunfähig wird oder (II) in Konkurs erklärt wird oder (II) ein Vergleichsverfahren beantragt, wo⸗ runter nur ein gerichtliches Verfahren zu verstehen ist, oder ((V) aus irgendeinem Grunde die Rechte aus dem Abkommen verliert,

so kann jeder ausländische Bankgläubiger, der in sein Ersuchen um Rekommerzialisierung eine Kreditlinie oder einen Teil einer Kredit⸗ linie aufgenommen hatte, die einem solchen Schuldner gewährt waren, durch schriftliche Mitteilung an die Reichsbank das Ersuchen widerrufen, soweit es sich auf die betreffende Kreditlinie bezieht. Vorbehaltlich der Be⸗ stimmungen dieses Absatzes und des Ab⸗ satzes (4 (e) dieser Unterziffer kann ein Er⸗ suchen um Rekommerzialisierung während der Laufzeit dieses Abkommens nur in den Grenzen des Absatzes (3) (b) dieser Unterziffer widerrufen oder abgeändert werden, es sei denn, daß die Reichsbank einverstanden ist.

einem vereinbarten Einheitsmuster einzu⸗

reichen. ö

suchen um Rekommerzialisierung einreicht, ist gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer ver⸗ pflichtet, neue Akzept⸗Kreditlinien (nachstehend „Ersatzlinien“ genannt) nach den Bestimmun⸗ gen dieser Ziffer 5 zu eröffnen und worbe⸗ en, der Bestimmungen aus Absatz (4) (e) für die Laufzeit und nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

spruch ö werden, die den Anforde⸗ rungen der Ziffer 3 ( entsprechen (nachstehend „rekommerzialisierte Wechsel“ genannt). Alle Bestimmungen der Ziffer 3 (9) finden auf solche Wechsel Anwendung.

Die erstmalige Benutzung einer Ersatzlinie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß ein entsprechender Schuldbetrag, der in dem be⸗ treffenden Ersuchen um Rekommerzialisierung enthalten ist, alsbald nach der Inanspruch⸗ nahme gemäß Absatz ( (() dieser Ziffer zurückgezahlt wird.

Der ausländische Bankgläubiger kann der Reichsbank mit jedem Ersuchen um Rekom⸗ merzialisierung eine Liste von Personen, die entweder deutsche Schuldner im Sinne dieses Abkommens sind oder es werden können, ein⸗ reichen, mit denen der betreffende Gläubiger Abmachungen über die Benutzung einer Er⸗ satzlinie zu treffen wünscht; er kann in dieser Liste angeben, in welcher Reihenfolge er die darin genannten Personen berücksichtigt sehen möchte, und ebenso den Höchstbetrag bezeichnen, bis zu dem er gegenüber einer der in der Liste genannten Personen eine Abrede über Kreditgewährung zu treffen bereit ist; er kann nach seinem freien Ermessen verlangen, daß die Reichsbank sich bei der Auswahl der Schuldner auf seine Liste beschränkt. Wenn eine solche Beschränkung auferlegt wird, so unterliegt die Liste der Billigung der Reichsbank, und das Ersuchen um Rekommerzialisierung wird erst wirksam, wenn diese Billigung erteilt ist. Die Reichsbank kann in den . in denen eine solche Beschränkung auferlegt ist, die Vorlegung

jedem neuen Teilbetrag im Zuge der Rekom⸗ merzialisierung verlangen, und in diesem Fall wird das Ersuchen um Rekommerzialisierung hinsichtlich jedes späteren Teilbetrages erst wirksam, wenn die Liste von der Reichsbank gebilligt ist. .

Sobald sich die Möglichkeit ergibt, Wechsel unter Ersatzlinien gemäß Unterziffer (3) dieser Ziffer zu ziehen, wird die Reichsbank den aus⸗ ländischen Bankgläubiger benachrichtigen und ihm die Person nennen, zu deren Gunsten die betreffende Linie zu eröffnen ist. Der aus⸗ ländische Bankgläubiger hat daraufhin der ihm benannten Person die Eröffnung der Linie zu bestätigen.

(k) Die Person, zu deren Gunsten ein ausländischer Bankgläubiger eine Ersatzlinie zu eröffnen hat, kann sein

(I) jede Person auf der vom ausländischen Bankgläubiger nach Absatz (2) (sch einge⸗ reichten Liste, mit der Maßgabe, daß bei Bank zu Bank-⸗-Krediten die Ersatzlinie einem deutschen Bankschuldner gewährt werden muß. Die Reichsbank wird ihr Bestes tun, sich an die Reihenfolge zu halten, die von dem Gläubiger in einer solchen Liste angegeben ist; wenn keine der nach (M) zu berücksichti⸗ enden Personen in der Lage ist, die Er⸗ enden zu benutzen und wenn der aus⸗ ländische Bankgläubiger nicht die Be⸗ schränkung auf die von ihm eingereichte Liste gemäß Absatz (2) (d) auferlegt hat jede deutsche Bank, die von der Reichsbank bestimmt wird.

(9) Wenn in der Folgezeit eine Ersatzlinie nicht voll oder nicht ununterbrochen benutzt wird, so hat der ausländische Bankgläubiger auf Verlangen der Reichsbank die betreffende Linie oder den nicht benutzten Teil der Linie einem anderen deutschen Schuldner nach den Bestimmungen dieser Ziffer zur Verfügung zu stellen. Die Person, der die Linie zur Verfügung zu stellen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Absatzes () (1) und (I) dieser Unterziffer.

(G3) Verteilung der Rekommerzialisierung.

(a) Die Reichsbank wird von Zeit zu Zeit so⸗ bald und in dem Umfang, in dem dies möglich ist ein bestimmtes Geschäftsvolumen, das durch rekommerzialisierte Wechsel finanziert werden soll, in Teilbeträgen unter die aus⸗ ländischen Bankgläubiger, deren Ersuchen um Rekommerzialisierung bei ihr eingegangen sind, verteilen.

(b) Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Er⸗ suchen um Rekommerzialisierung eingereicht hat, ist berechtigt, auf Grundlage dieses Er⸗ suchens an allen Teilbeträgen der Rekom⸗ merzialisierung teilzunehmen, deren Durch⸗ 6 . im Zeitpunkt der Einreichung des Er⸗ uchens noch nicht begonnen hatte, und zwar e , mit allen anderen ausländischen

ankgläubigern, deren Ersuchen um Rekom⸗ merzialisierung vor dem genannten Zeitpunkt eingegangen sind. Diese Gläubiger werden nachstehend „beteiligte Gläubiger“ genannt. Jeder ausländische Bankgläubiger kann auch jederzeit ein von ihm eingereichtes Ersuchen um Rekommerzialisierung ganz oder zum Teil widerrufen oder ändern. Ein solcher Wider⸗ ruf oder eine solche Aenderung üben Wirkung nur insoweit aus, als es sich um die Beteili⸗ gung des betreffenden ausländischen Bank⸗ J an dem nächsten Teilbetrage der tekom merzialisierung handelt; sie lassen jedoch die Rechte und Pflichten des Gläubigers hin—⸗ sichtlich der Teilbeträge unberührt, deren Re— kommerzialisierung vor dem Widerruf oder der Aenderung begonnen hatte.

() Die Reichsbank wird das prozentuale Verhält⸗ nis berechnen, in dem die gesamten Kredit⸗ linien eines jeden beteiligten Gläubigers am 31. Mai 1940 zu den gesamten Kreditlinien aller solcher Gläubiger an dem genannten Tage stehen. Der prozentuale Anteil eines jeden be— teiligten Gläubigers wird nachstehend seine „prozentmäßige Grundbeteiligung“ genannt.

() Jeder beteiligte Gläubiger hat (vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (e) dieser Unter⸗ Rikfet (G3). das Recht auf den ihm zukommen⸗

en Anteil (berechnet nach den prozentmäßigen

Grundbeteiligungen sämtlicher, hieran be⸗

teiligten Gläubiger) an dem Teilbetrag, dessen

Rekommerzialisierung alsdann zur Durch⸗

6 gelangt, und auf eine entsprechende ückzahlung.

(e) Der Betrag und der Zeitpunkt einer jeden Be⸗ nutzung einer Ersatzlinie ist dem Ermessen der Reichsbank überlassen. Diese soll auch be— rechtigt sein, bei der Vornahme der oben ge⸗ regelten Verteilung ein verständiges re eff. walten zu lassen, um die technische Hand⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗A ktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. ? ,

Elf Beilagen

einer von ihr zu billigenden neuen Liste vor

leinschl. Börsenheilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)

Nr. 167

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

habung des Apparates zu erleichtern und um den geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen; mit dieser Maßgabe wird die Reichs⸗ bank ihr Bestes tun, um sicherzustellen, daß jeder beteiligte Gläubiger den ihm zukommen⸗ 9 Anteil an der Rekommerzialisierung emp⸗ ängt.

(t) Der Ausdruck „mit allen anderen ausländischen Bankgläubigern“, wie er im ersten Satz des Abschnittes (D) der Unterziffer (3) dieser Ziffer 5 gebraucht ist, schließt ausländische Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die von einem Ausschuß vertreten sind, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank ein Abkom⸗ men auf ähnlicher Grundlage wie dieses Ab⸗ kommen und mit gleicher Laufzeit abgeschlossen haben.

( Die Rückzahlung näher bezeichneter Schulden.

(a) Wenn und sobald rekommerzialisierte Wechsel akzeptiert sind, soll ein entsprechender Betrag näher bezeichneter Schulden in Devisen an den ausländischen Bankgläubiger zur endgültigen Abdeckung zurückgezahlt werden.

(b) Zur Rückzahlung in der beschriebenen Weise sollen die näher bezeichneten Schulden ge⸗ langen, die in dem Ersuchen des ausländischen Bankgläubigers um Rekommerzialisierung be— zeichnet sind, und zwar in der Reihenfolge dieser Bezeichnung. Kein ausländischer Bank⸗ gläubiger kann Rückzahlung von ursprünglichen Barvorschüssen, die in seinem Ersuchen ent—⸗ halten sind, verlangen, ehe nicht alle anderen in seinem Ersuchen näher bezeichneten Schul⸗ den zurückgezahlt sind.

(e) Wenn und sobald die Reichsbank einem aus⸗ ländischen Bankgläubiger den Schuldner mit— teilt, für dessen Rechnung eine solche Linie zu eröffnen ist, hat sie gleichzeitig den Schuldner zu benachrichtigen, dessen Schuld zurückzuzahlen ist. Eine solche Nachricht hat die Wirkung einer Aufforderung des ausländischen Bank—⸗ gläubigers zur Rückzahlung nach Maßgabe dieser Ziffer.

Unmittelbar nachdem der ausländische Bank⸗ gläubiger den rekommerzialisierten Wechsel akzeptiert hat, soll er die Reichsbank benach⸗ richtigen. Daraufhin hat der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, so⸗ gleich die Rückzahlung in Devisen zu bewirken. Falls eine solche Schuld die Form von noch nicht fälligen Wechseln hat, hat der ausländische e rg neger bei Empfang der Zahlung dem Schuldner den üblichen Anteil an der Akzept⸗ provision und Zinsen zu den jeweiligen Sätzen utzubringen oder er hat, je nach Lage des . dem Schuldner einen Anteil an dem lobaldiskontbetrng auf den betreffenden Wechsel gutzubringen, wenn ein Globaldiskont⸗ satz belastet worden war.

J Wenn der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, die Rückzahlung nicht bewirkt, so kann der betreffende Gläubiger die Ersatzlinie streichen; die Ersatzlinie ist in diesem Falle durch Abdeckung des alsdann laufenden Wechsels endgültig zurückzuzahlen und das be⸗ treffende Gesuch um Rekommerzialisierung gilt als widerrufen, es sei denn, daß der aus⸗ ländische Bankgläubiger es vorzieht, die Rück⸗ zahlung der Kreditlinie desjenigen Schuldners 6 verlangen, der in seinem Ersuchen um Re⸗ ommerzialisierung auf den säumigen Schuld— ner folgt.

(G6) Allgemeine Bestimmungen.

(a) Jede von einem ausländischen Bankgläubiger eröffnete Ersatzlinie ist als eine Kreditlinie an⸗ zusehen, die demjenigen Schuldner im Einver⸗ ständnis mit ihm gewährt ist, für dessen Rech⸗ nung sie zuletzt benutzt wurde. Der neue Schuldner und der betreffende Gläubiger sind allen Bestimmungen dieses Abkommens hinsicht⸗ lich dieser Kreditlinie unterworfen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner eine Beitrittserklärung für den Kredit zu über⸗ senden, sobald er die Rückzahlung der näher bezeichneten Schuld erhalten hat. Wenn ein weiterer neuer Schuldner gemäß Absatz (2) (9g) dieser Ziffer substituiert wird, so hat der aus⸗ ländische Bankgläubiger diesem neuen Schuld⸗ ner den Beitritt zu erklären.

(b) Die Bestimmungen der Ziffer 9 (3) werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer (5 nicht berührt.

(6) Weggefallen.

. 6. Globalsicherheit. (I) In allen Fällen, in denen

(a) ein deutscher Bankschuldner zur gegebenen Zeit

von einem seiner Kunden als Bedeckung für

zu dessen Verfügung gehaltene Kredite eine

Sicherheit hat, gleichgültig ob eine allgemeine

oder eine besondere Sicherheit Spezialsicher⸗

heit (einschließlich Garantien, aber aus⸗

schließlich besonderer Sicherheiten, die für den

aus ländischen ,, nach den Bestim⸗

mungen der Unterziffer ) der Ziffer 7 dieses

Abkommens in treuhänderischer Verwahrung

gehalten werden) und

Erste Beilage m Deutschen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 19. Juli

sichert oder nicht, ganz oder teilweise die Be⸗ nutzung von kurzfristigen Kreditlinien der in Unterziffer (29) dieser Ziffer beschriebenen Art darstellt, die von einem oder mehreren aus⸗ ländischen Bankgläubigern zur Verfügung des deutschen Bankschuldners gehalten werden,

so hat der deutsche Bankschuldner die jeweils von ihm ge⸗ haltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit oder einen verhältnis⸗ mäßigen Anteil hieran für den betreffenden ausländischen Bankgläubiger unter den gleichen Bedingungen, unter denen er diese Sicherheit selbst hält, in rechtsgültiger Form als Treuhänder zu halten. Eine derartige Treuhänderschaft läßt das Recht des deutschen Bankschuldners, die in Frage kom⸗ menden von ihm jeweils gehaltenen Sicherheiten im Rahmen der üblichen Bankpraxis zu behandeln, unberührt.

(2) Die ausländischen Bankgläubiger genießen die in dieser Ziffer vorgesehenen Vergünstigungen für Akzeptkredite und für 90 tägige Barvorschüsse, die gemäß Ziffer 7 Unter⸗ ziffer (5) dieses Abkommens gegeben sind, und zwar in dem in Unterziffer (2 (VI) in Ziffer 7 dieses Abkommens vor⸗ gesehenen Umfange, sowie für Zeitgelder, Barvorschüsse und andere kurzfristige Bankkredite, sofern der Name des Kunden dem ausländischen Bankgläubiger von dem deutschen Bank—⸗ schuldner aufgegeben worden war.

(3) Sobald die Sicherheiten zur zwangsweisen Ver⸗ wertung gelangen, sind die Erlöse zwischen dem deutschen Bankschuldner und dem ausländischen Bankgläubiger an— teilmäßig zu verteilen, und zwar entsprechend dem Betrage der von dem Kunden aus den eigenen Mitteln des deutschen Bankschuldners in Anspruch genommenen Kredite und dem Betrage, der eine Benutzung kurzfristiger Kreditlinien des betreffenden ausländischen Bankgläubigers am Tage der zwangsweisen Verwertung darstellt. Bei Berechnung des Anteils des ausländischen Bankgläubigers sind Devisen in Reichsmark zum amtlichen Berliner Mittelkurs, wie er an diesem Tage notiert wird, umzurechnen

(4) Die deutschen Bankschuldner erklären sich bereit, ihre Politik fortzusetzen, Sicherheiten von ihren Kunden zu er— langen und in einem angemessenen Betrage aufrechtzu— erhalten, soweit es ihnen für den Schutz ihrer Kredite er— forderlich erscheint.

(6) Jeder deutsche Bankschuldner hat seinen ausländi⸗ schen Bankgläubigern (gegebenenfalls) eine schriftliche Be⸗ stätigung darüber zukommen zu lassen, daß er für sie Sicher⸗ heiten nach den Bestimmungen dieser Ziffer in treuhände⸗ rischer Verwahrung hält, und hat ferner jedem ausländischen Bankgläubiger auf allgemeingültiges oder besonderes Ver⸗ langen per 30. Juni und 31. Dezember aufgemachte Auf⸗— stellungen zu übersenden, aus denen hervorgeht, () der in Prozenten geschätzte Umfang, in dem die in Unterziffer (1) dieser Ziffer aufgeführten Kredite gesichert sind, (UI) der Ge⸗ samtbetrag der von dem ausländischen Bankgläubiger an den die Aufstellung gerichtet ist zur Verfügung des deut— schen Bankschuldners gehaltenen kurzfristigen Kreditlinien und (III) der geschätzte Wert des Anteils des ausländischen Bankgläubigers an den in (1 erwähnten Sicherheiten und (1V) Einzelheiten hinsichtlich der so gehaltenen Sicherheiten, aus denen sich ihr Charakter und der Umfang ergibt, in dem Sicherheiten für die Verpflichtung eines jeden einzelnen Kunden gehalten werden. Aus Verlangen eines ausländi— schen Bankgläubigers sind diese Aufstellungen nach einem zwischen dem Deutschen Ausschuß und dem Schweizer Aus⸗ schuß vereinbarten Einheitsmuster zu liefern.

7. Vorschriften über Akzeptkredite für Rechnung von deutschen Bankschuldnern und über daraus entstehende Barvorschüsse.

(1) (a) Jeder deutsche Bankschuldner hat von seinen unden nach Wahl des betreffenden Auslands⸗ bankgläubigers zu beschaffen entweder

() einen von dem Kunden ausgestellten eigenen Wechsel in begebbarer Form über den gleichen Kapitalbetrag, in der gleichen Währung (effektiv und mit der gleichen Fälligkeit wie der entsprechende von dem ausländischen ö zu akzep⸗ tierende Wechsel. Der eigene Wechsel ist von dem deutschen Bankschuldner rechtswirksam, jedoch „ohne Regreß“, zugunsten des ausländischen Bankgläubi⸗ gers zu indossieren, so daß diesem damit ein einwandfreies wechselmäßiges Recht gegen den Kunden verschafft wird, und von dem deutschen Bankschuldner als Sicher⸗ heit für den ausländischen Bankgläubiger in treuhänderische Verwahrung zu nehmen. Der deutsche Bankschuldner hat dem ausländischen Bankgläubiger gleich⸗ zeitig mit der Vorlegung des Wechsels

um Akzept eine schriftliche Bestätigung arüber zugehen zu lassen, daß er den eigenen Wechsel in treuhänderischer Ver— wahrung hält; oder

(I) ein von dem Kunden an den ausländi⸗ schen Bankgläubiger gerichtetes Schrei⸗ ben, worin der Kunde dem ausländischen Bankgläubiger gegenüber die bedingungs⸗ lose Garantie dafür übernimmt, daß der deutsche Bankschuldner seine Schuld an den ausländischen Bankgläubiger wegen des von diesem akzeptierten Wechsels und sofern diese Schuld erneuert, ge⸗ stundet oder in ihrer Form geändert werden sollte, die so erneuerte, gestundete oder geänderte Schuld bei Fälligkeit be⸗ zahlen wird. Das Schreiben hat ferner die 2 des Kunden zu enthalten, daß er die oben genannte Schuld in der effektiven Währung des von dem aus⸗ ländischen Bankgläubiger akzeptierten a . ahlen werde. Eine von dem ausländischen Bankgläubiger an den

1940

Verpflichtungen aus der Garantie zu er= füllen, muß stets von der Mitteilung be⸗ leitet sein, daß der ,, näm⸗ ke der deutsche Bankschuldner, die Schuld bei Fälligkeit nicht bezahlt hat. Das Garantieschreiben ist dem ausländi⸗ schen Bankgläubiger spätestens zusammen mit dem zum Akzept vorgelegten Wechsel zu übersenden.

(b) ö. der Kunde der Aufforderung des deutschen Bankschuldners zur Zeichnung des eigenen Wechsels oder des Garantieschreibens nicht binnen zehn Tagen nachkommt, so hat der deutsche Bankschuldner alsbald die Unterzeich⸗ nung durch den zuständigen ö denten in Gemäßheit der. Vorschriften der zweiten Durchführungsverordnung zum Still⸗ halteabkommen von 1931 herbeizuführen.

Eigene Wechsel und Garantieschreiben, die unter dem 1931⸗Abkommen ausgestellt worden sind, bleiben in Kraft, wobei für die Zwecke dieses Abkommens es so angesehen werden soll, als ob das 1931⸗-Abtommen schon alle Bestimmun— gen dieser Unterziffer enthalten hätte.

(2) Der deutsche Bankschuldner hat in Gemäßheit der nachstehenden Vorfchriften für den ausländischen Bankgläubi⸗ ger weitere zusätzliche Sicherheiten zu beschaffen und zur Siche⸗ rung der Verpflichtung aus dem eigenen Wechsel oder dem Garantieschreiben in kreuhänderischer Verwahrung für den ausländischen Bankgläubiger zu halten:

(1) Wenn und soweit der deutsche Bankschuldner auf Grund eines Kreditbriefes oder einer an⸗ deren am 31. Juli 1931 bestehenden Ab⸗ machung zwischen den Vertragsparteien eines Akzeptkredits verpflichtet war, von seinem Kunden durch Bestellung eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechtes an der he⸗ treffenden Ware oder an anderen dem Geschäft zugrunde liegenden Werten (einschließlich des Erköses daraus) eine Sicherheit zu beschaffen, so bleibt der deutsche Bankschuldner verpflichtet, die gleichen Sicherheiten auch während der Laufzeit dieses Abkommens zu beschaffen. Wenn für das Geschäft keine Abmachung der in Absatz () bezeichneten Art getroffen ist, der deutsche Bankschuldner aber von seinem Kun⸗ den entweder eine Spezialsicherheit für das einzelne in Frage stehende Geschäft particular transaction] in Gestalt eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechts an der betreffenden Ware oder an anderen dem Geschäfte zugrunde liegenden Werten (einschließlich des Erlöses daraus) oder eine Spezialsicherheit anderer Art für das einzelne in Frage stehende Geschäft erhalten hat, so ist der deutsche Bankschuldner verpflichtet, diese Sicherheit auch weiterhin zu halten.

Wenn der deutsche Bankschuldner eine Sicher⸗ heit weder nach den Vorschriften des Absatzes (I) zu beschaffen verpflichtet war, noch eine solche gemäß Absatz tatsächlich erhalten hat, z hat er, soweit das Gesetz es gestattet, von einen Kunden ein Pfandrecht oder anderes dingliches Recht an der betreffenden Ware oder an den dem einzelnen in Frage stehenden Ge⸗ schäft zugrunde liegenden Werten (einschließlich des Erlöses daraus) zu beschaffen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Geschäft nach seiner Natur und ohne wesentliche Aenderung der hergebrachten ö is des Kunden die Begründung eines solchen Pfandrechts oder anderen din . Rechts zuläßt. Als „wesent⸗ lich“ ist jede Aenderung anzusehen, die in solchem Grade in die gesc ft des Kunden störend eingreift, daß sie die Fortführung eines derartigen Geschäfts undurchführbar oder un⸗ erwünscht macht. In erster Linie ist der deutsche Bankschuldner selbst berufen, darüber zu ur⸗ teilen, ob das in Frage stehende ef ha nach seiner Natur und ohne wesentliche Aenderung der hergebrachten Geschäftspraxis seines Kun⸗ den die Begründung eines solchen Pfandrechts oder anderen ö, Rechts zuläßt. Wenn der ausländische Bankgläubiger sich der Ent⸗ scheidung des deutschen Bankschuldners hier⸗ über nicht fügen will, so kann er den 36. dem Schweizer Ausschuß unterbreiten, und wenn dieser Ausschuß den Standpunkt des ausländi⸗ schen Bankgläubigers für gerechtfertigt erachtet, so wird er den Deutschen Ausschuß entsprechend verständigen. Der Deutsche Ausschuß hat dar⸗ aufhin in eine Prüfung des Sachverhalts ein⸗ zutreten und eine Entscheidung zu treffen, die er dem Schweizer Ausschuß unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat. Diese Entscheidung unterliegt auf Antrag des deutschen Bank⸗ schuldners, des ausländischen Bankgläubigers oder des Schweizer n . der Nach⸗ prüfung durch den Schiedsausschuß.

Der deutsche Bankschuldner ist zur Beschaffung eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechts nicht verpflichtet, wenn die Begründung eines solchen Rechts im Widerspruch zu einer noch geltenden Abmachung stehen würde, die von dem Kunden vor dem 1. August 1931 ge⸗ troffen worden war.

Im Falle, daß das Geschäft von mehr als einem ausländischen Bankgläubiger oder zu einem Teil von einem ausländischen Bankgläubiger und zum anderen Teil von einem deut— schen Bankschuldner finanziert wird, hat der deutsche Bankschuldner die in Absatz (),

(b) die Gewährung von Krediten des deutschen Bankschuldners an seinen Kunden, seien sie ge⸗

Garanten gerichtete Aufforderung, die

II und (UI) bezeichnete Sicherheit je nach age des Falles anteilig für die .