1940 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S. 2

ausländischen Bankgläubiger und den deutschen Bankschuldner in tæeuhänderischer Verwah⸗ rung bzw. Verwaltung zu halten. Der ausländische Bankgläubiger ist ferner zu einem Anteil an der gemäß Ziffer 6 dieses Abkommens gestellten Sicherheit mitberechtigt, wenn für das in Frage stehende Geschäft keine Sicherheit nach Maßgabe der Absätze (1), (1h) oder (II) dieser Ziffer geleistet ist oder inso⸗ weit, als eine nach diesen Absätzen geleistete Sicherheit sich bei ihrer Verwertung als unzu⸗ reichend erweist. Der deutsche Bankschuldner hat dem ausländi⸗ schen Bankgläubiger schriftlich zu bestätigen, daß er die Spezialsicherheiten in ,, Verwahrung hält, die er nach den Bestimmun⸗ gen dieser gi verpflichtet ist zu halten oder zu beschaffen; in dieser Mitteilung soll sowohl die Natur einer derartigen Sicherheit im ein⸗— zelnen beschrieben werden wie auch etwaige in Absatz (V) dieser Unterziffer erwähnte Sicher⸗ heiten, die für Rechnung des ausländischen Bankgläubigers in treuhänderischer Verwah⸗ rung gehalten werden, schließlich der Umfang, in dein die betreffende Verbindlichkeit durch eine der beiden hier in Betracht kommenden Arten von Sicherheiten gedeckt ist. Auf Ver⸗ langen des ausländischen Bankgläubigers ist diese Aufstellung nach dem zwischen dem Deut⸗ schen Ausschuß und dem Schweizer Ausschuß vereinbarten Einheitsmuster zu liefern. Der deutsche Bankschuldner darf Sicherheiten, die er nach den Absätzen (, 9h oder II) dieser Unterziffer in treuhänderischer Verwah⸗ rung hält, nicht freigeben, bevor nicht die da⸗ durch gesicherte Schuld bezahlt ist, es sei denn (a) gegen Stellung anderer den ausländi⸗ schen Bankgläubiger befriedigender Sicherheiten oder (b) im Falle, daß die Sicherheiten gemäß Absatz (I) dieser Unterziffer gegeben sind, nach Maßgabe der dort erwähnten Abmachungen oder (ch im Falle, daß die Sicherheiten gemäß Absatz ((M) dieser Unterziffer gegeben sind, nach Maßgabe der bei ihrer Be⸗ stellung getroffenen Abmachungen oder (d) falls die Sicherheiten gemäß Absatz (III) dieser Unterziffer gegeben sind, in der Art und dem Umfange, sowie gegen Stellung solcher anderer Sicherheiten, als es der hergebrachten ,, , entspricht, auf Grund deren die in Betracht kom⸗ menden Pfänder oder anderen dinglichen Sicherheiten bestellt worden sind.

3. Die Verpflichtung des deutschen Bankschuldners als Hauptschuldner wird durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer in keiner Weise beeinträchtigt.

(ch (a) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (9 ist jeder deutsche Bankschuldner verpflichtet, wenn nicht der ausländische Bankgläubiger es vorzieht, in Barvorschuß zu gehen, jeden für seine Rechnung von dem ausländischen Bank⸗ gläubiger akzeptierten Wechsel bei Fälligkeit ordnungsmäßig abzudecken, und zwar entweder aus dem Erlöse von Ersatzwechseln replace— ment drafts] einer der in Unterziffer (7) dieser Ziffer näher beschriebenen are oder durch Barzahlung in der he Währung des Wechsels, mit der Maßgabe jedoch, daß durch diese Zahlung das Recht des deutschen Bank⸗ schuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht beein⸗ trächtigt wird.

(b) Der deutsche Bankschuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem eine besondere Verpflichtungserklärung auszustellen und zu übersenden, in der er nochmals aus⸗ drücklich zusagt, jeden dem ausländischen Bank⸗ gläubiger zum Akzept vorgelegten Wechsel bei Fälligkeit abzudecken. Diese Erklärung soll der im Lande des ausländischen Bankgläubigers üb⸗ lichen Bankpraxis entsprechen; ihr Inhalt muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen.

alls nach den Bestimmungen eines der Ab⸗ ommen ein Barvorschuß aus einem Akzept⸗ kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er, statt als abrufbarer Barvorschuß im Sinne der Unterziffer (12) dieser Ziffer geführt zu werden, auf Wunsch des ausländischen Bank⸗ 8 90 Tage nach dem Fälligkeitstermin es Wechsels fällig werden, an dessen Stelle er etreten ist. Bei Eintritt der Fälligkeit eines 9 Barvorschusses soll er von dem deut⸗ schen Bankschuldner entweder aus dem Erlöse von Ersatzwechseln einer der in Unterziffer (7 dieser ö. fer beschriebenen Klassen oder dur Barzahlung in der effektiven Währung des vor— erwähnten Wechsels abgedeckt werden, ohne daß dadurch das Recht des deutschen Bankschuldners auf Aufrechterhaltung der nach Ziffer 3 dieses Abkommens zu ö Verfügung zu haltenden kurzfristigen Kreditlinie den n the wird.

Der deutsche Bankschuldner hat dem ausländi⸗ schen Bankgläubiger auf Verlangen eine be⸗ sondere Verpflichtung⸗Erklärung auszustellen und zu übersenden, in der er zusagt, einen so entstehenden Barvorschuß bei Ablauf der 90 Tage in der hier vorgeschriebenen Weise abzudecken. .

(c) Als Sicherheit für eine solche besondere Ver⸗ pflichtungs⸗Erklärung hat jeder deutsche Bank⸗ schuldner von seinem Kunden nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers entweder einen eigenen . oder einen Garantiebrief der in Unterziffer (1) (a) beschriebenen Art zu liefern, der gemäß Unterziffer 6 dieser Ziffer gesichert sein soll. Alle Vorschriften der Ziffer

G) (a)

sollen auf solch einen 9g0⸗tägigen Barvorschuß Anwendung finden, als wäre er in Wirklichkeit der Wechsel des Kunden, dessen eigener Wechsel oder Garantiebrief zu beschaffen ist. Ueberdies soll die dem deutschen Bankschuldner für einen solchen 90⸗tägigen Barvorschuß zu berechnende Zinsbelastung den Betrag nicht übersteigen, den der den J, , wählende ausländische Bankgläubiger für Diskont und Provisionen hätte , können, wenn er einen ent— sprechenden von demselben Kunden gezogenen Ersatzwechsel akzeptiert hätte, statt in den 9o⸗tägigen Barvorschuß zu gehen.

Alle Erlöse, die im Zusammenhang mit dem Geschäft erzielt werden, das durch den von einem ö Bankgläubiger akzeptierten Wechsel oder durch einen aus einem solchen

Wechsel entstandenen Barvorschuß finanziert ist, und die bei dem deutschen Bankschuldner von seinem Kunden oder für . Rechnung est h

mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung der vorzeitigen Abdeckung des Wechsels eingehen oder mit der ausdrücklichen Zweckbestimmun der Abdeckung eines aus einem solchen Wechse herrührenden Barvorschusses eingezahlt werden, sind, falls sie in der erforderlichen Valuta ein⸗ gehen, bei Fälligkeit des Wechsels (oder bei einem Barvorschuß bei Eingang) an den aus⸗ ländischen Bankgläubiger abzuführen; gehen sie in einer anderen Währung ein, so sind sie zur Anschaffung der erforderlichen Valuta zwecks Weitervergütung an den ausländischen Bank⸗ gläubiger zur völligen oder teilweisen Deckung des Wechsels oder Vorschusses zu verwenden. Das Recht des deutschen Bankschuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrecht⸗ erhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristigen Kreditlinie wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

(b) Wenn bei Fälligkeit eines Wechsels, für den diese Unterziffer gilt, oder eines aus einem solchen Wechsel entstandenen Barvorschusses der deutsche Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger einen unter derselben Kredit⸗ linie gezogenen Ersatzwechsel zum Akzept an⸗ bietet, der mit einem ebenso kommerziellen Ge⸗ schäft in gleicher Weise verbunden ist, so hat der ausländische Bankgläubiger keinen Anspruch mehr auf die Erlöse aus dem früheren Geschäft und alle Bestimmungen dieser Unterziffer 766) finden auf den Ersatzwechsel sowie auf einen etwa aus ihm entstehenden Barvorschuß An⸗ wendung.

(e) Diese Unterziffer läßt die Bestimmungen der Ziffer 3 (9) unberührt.

(.I) Jeder deutsche Bankschuldner hat seinem ausländi⸗ schen ö Wechsel einer der folgenden Klassen zum Akzept zu beschaffen:

(I) Higible bills oder

(II) Wechsel, gezogen von einer Handels⸗ oder In⸗ dustriefirma in Verbindung mit der Her⸗

stellung oder Bewegung von Gütern, die nach Henn gc eingeführt worden sind oder deren

Ausfuhr von Deutschland oder von einem

fremden Lande nach einem anderen fremden

Lande beabsichtigt ist, oder (III) andere von Handels⸗ oder Industriefirmen

ausgestellte Wechsel.

Sämtliche Wechsel müssen von einem solventen kreditwür⸗ digen ok good credit standing] Kunden oder für Rechnung eines solchen ausgestellt sein.

Bei der Vorlage von Wechseln zum Akzept muß der deutsche Bankschuldner unter anderem die in den Unter⸗ ziffern (1) und () dieser Ziffer enthaltenen Vorschriften be⸗ treffend die Stellung von Sicherheiten beachten und Wechsel in der oben angegebenen Folge anbieten, es 6 denn, daß der ausländische Bankgläubiger Wechseln einer später genannten Klasse vor denen einer vorher genannten Klasse für . Akzept den Vorzug zu geben wünscht. Diese Unterziffer läßt ö . der Ziffer 3 (9) und der Ziffer 7 (6) un⸗

erührt.

9 Der deutsche Bankschuldner hat auf allgemeingültiges oder besonderes Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem eine sachgemäße Beschreibung des Charakters des dem um Akzept angebotenen Wechsel zugrunde liegenden Ge⸗ i ts zu liefern. Diese Beschreibung ist dem Briefe beizu⸗ igen, mit dem der Wechsel zum Akzept avisiert wird. Wenn

er ausländische ö es verlangt, ist das Avis nach einem zwischen dem Deutschen Ausschuß und dem Schweizer Ausschuß vereinbarten Einheitsmuster zu geben.

(9) Der deutsche Bankschuldner hat auf allgemeingültiges

oder besonderes Verlangen dem ausländischen Bankgläubiger

eine schriftliche, von ihm unterzeichnete Erklärung des In⸗ halts abzugeben, daß er sich 3 sorgfältiger Prüfung aller Tatsachen und Umstände des Falles von der Kreditwürdig⸗ keit des Kunden überzeugt i. von dem oder für dessen ö nung der betreffende Wechsel ausgestellt ist. Auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers ist diese Erklärung durch eine weitere Erklärung zu ergänzen, in der die e, ngen an⸗ ern sind, auf denen die zunächst abgegebene Erklärung eruhte.

(10) Falls die Kreditwürdigkeit eines solchen Kunden streitig wird, soll die Frage zur endgültigen Entscheidung einem Ausfschuß überwiesen werden, der aus drei vom Prä⸗ sidenten der Reichsbank zu ernennenden Personen besteht. Der deutsche Bankschuldner hat diesem Ausschuß alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen über die streitige An⸗

elegenheit einzureichen, und der ausländische Bankgläubiger 6 berechtigt sein, ebenfalls die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen einzureichen.

(11) Bis zum Erlaß der Entscheidung des Ausschusses hat der ausländische 53 . den Fall, daß ein Wechsel zwecks Wiederinanspruchnahme des nicht aus⸗ genutzten Teiles einer kurzfristigen Kreditlinie angeboten wird) in Barvorschuß zu gehen; der deutsche Bankschuldner muß jedoch (ausgenommen den Fall, daß der eigene Wechsel oder das Garantieschreiben eines solventen Kunden zur Ver⸗ fügung des n, . Bankgläubigers bleibt) zwecks Sicherheitsleistung bei der Reichsbank für Rechnung des aus⸗ ländischen Bankgläubigers einen Reichsmarkbetrag einzahlen

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und auf der Höhe halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs gerechnet, zum Ankauf der zur Deckung des Wech⸗ sels bei Fälligkeit benötigten Devisen ausreicht.

(12 Wenn der ausländische Bankgläubiger abgesehen von dem Fall der Ziffer 10 (3) ) es ablehnt, einen den obigen Erfordernissen entsprechenden Wechsel zu akzeptieren, so hat er statt dessen den Kredit in Form eines Barvorschusses fortzuführen, und zwar muß er in diesem Fall nach seiner Wahl entweder ( in einen Barvorschuß von neunzigtägiger Laufzeit treten, und zwar unter Haftung des deutschen Bank schuldners und eines neuen Kunden, wobei ihm alle Rechte aus Unterziffer (5) dieser Ziffex zustehen oder (II) unter Weiterhaftung des deutschen Bankschuldners und des Kunden, dessen Wechsel fällig geworden ist, in einen abrufbaren Bar⸗ vorschuß demand cash advance] gehen.

(13) Im Falle eines aus einem Akzeptkredit herrühren⸗ den Barvorschusses hat der deutsche Bankschuldner auf Ver⸗ langen des ausländischen Bankgläubigers Wechsel zum Alzept anzubieten, die den Erfordernissen der Unterziffer (7) dieser Ziffer entsprechen, und die von irgendeinem Kunden des deutschen Bankschuldners oder nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers von dem Kunden ausgestellt sind, dessen eigener Wechsel oder Garantieschreiben von dem ausländi⸗ schen Bankgläubiger oder für dessen Rechnung im Hinblick auf den erwähnten Barvorschuß in treuhänderischer Verwahrung gehalten wird.

(14) Der deutsche Bankschuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubigers einen Aussteller, der während der Laufzeit des Wechsels notorisch kreditunwürdig geworden ist, durch einen kreditwürdigen Aussteller zu ersetzen.

(15) Wenn der Kunde des deutschen Bankschuldners dis Zahlungen einstellt (es sei denn, der deutsche Bankschuldner kann der Reichsbank den schlüssigen Nachweis erbringen, daß die Zahlungseinstellung des Kunden nur auf vorübergehen⸗ der Illiquidität und nicht auf Zahlungsunfähigkeit beruht) oder wenn der Kunde des deutschen Bankschuldners die Ein⸗ leitung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder in Kon— kurs geht, so tritt sofort die Fälligkeit des von dem Kunden ausgestellten eigenen Wechsels bzw. Garantieschreibens und aller daraus sich ergebenden Verpflichtungen ein, ohne daß es einer Zahlungsaufforderung oder ö bedarf. In diesem Falle hat der deutsche Bankschuldner noch vor Fällig⸗ keit des Wechsels (vorbehaltlich der Bestimmungen von Unterziffer (16) dieser Ziffer) zur Sicherstellung seiner Ver⸗ bindlichkeit gegenüber dem ausländischen Bankgläubiger ent⸗ weder bei der Reichsbank für Rechnung des ausländischen Bankgläubigers einen Reichsmarkbetrag einzuzahlen und auf der Höhe zu halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs gerechnet, zum Ankauf der zur Deckung des Wechsels bei Fälligkeit benötigten Devisen ausreicht, oder er hat dem ausländischen Bankgläubiger eine andere diesem ge⸗ nehme dingliche Sicherheit zu bestellen. Kommt der deutsche Bankschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der auslän⸗ dische Bankgläubiger abgesehen von etwaigen anderen nach diesem Abkommen ihm zustehenden Rechtsbehelfen berech⸗ tigt, die in seinem Besitz befindlichen, im Hinblick auf den betreffenden Wechsel bestellten Spezialsicherheiten zu ver⸗ werten und von dem deutschen Bankschuldner die Vetwertung etwaiger von ihm treuhänderisch für den ausländischen Bauk⸗

läubiger verwahrten, für den Wechsel bestellten Sicherheiten N die Abführung des Erlöses aus dieser Verwertung (an ihn) zu verlangen. Der Erlös steht zur freien Verfügung des ausländischen Bankgläubigers. Die Bestimmungen diesen Unterziffer lassen die Verpflichtung des deutschen Bank⸗ schuldners unberührt, den Wechsel bei Fälligkeit gemäß Unter⸗ ziffer ( dieser Ziffer 7 abzudecken.

(16) Wenn infolge des Eintritts eines der in Unter ziffer (15) dieser Ziffer erwähnten Ereignisse der deutsche Bankschuldner sich genötigt sieht, Deckung für ausstehends Wechsel dieses Kunden in so erheblicher Höhe besorgen zu müssen, daß die sofortige Beschaffung der zur Deckung erfor⸗— derlichen Ersatzwechsel nicht erwartet werden kann, so hat er innerhalb von zehn Tagen, nachdem eines dieser Ereignisse eingetreten ist, oder nach Fälligkeit der Wechsel je nachdem, welches Datum früher liegt zwecks Sicherheitsleistung bei der Reichsbank für Rechnung des ausländischen Bankgläubi⸗ gers einen Reichsmarkbetrag einzuzahlen und auf der Höhe zu halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs ge⸗ rechnet, zum Ankauf der zur Deckung der Wechsel bei Fällig⸗ keit benötigten Devisen ausreicht. Ünter der Voraussetzung, daß diese Einzahlung erfolgt ist, sollen dem deutschen Bank⸗ schuldner 45 Tage nach Eintritt eines der erwähnten Exeig⸗ nisse oder die Zeit bis zur Fälligkeit des Wechsels, je nachdem welcher Zeitraum der längere ist, zur Beschaffung der er⸗ forderlichen Ersatzwechsel zur Verfügung stehen. Insoweit, als der deutsche Bankschuldner dieses Erfordernis innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen nicht erfüllt, hat er die fälligen und ungedeckten Wechsel alsbald durch Barzahlung in der er⸗ ö , Währung abzudecken. Kommt der eutsche Bankschuldner den oben angegebenen Verpflichtun— gen nach, so ist er zur Freigade der don ihm eingezahlten

seichsmark berechtigt. Kommt er jenen Verpflichtungen nicht nach, so stehen die Reichsmark zur freien Verfügung des ausländischen Bankgläubigers.

8. Vorschriften über Akzeptkredite für Rechnung von deutschen Handels⸗ oder Industrieschuldnern sowie über daraus ent⸗ stehende Barvorschüsse.

(I) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (9 hat jeder deutsche Handels⸗ oder Industrieschuldner die für seine n von ausländischen Bankgläubigerh akzeptierten Wechsel bei Fälligkeit ordnungsmäßig abzudecken, nd zwar entweder aus den Erlösen von ErsaKwechseln replacement draft] oder durch Barzahlung in der effektiven Währung der Wechsel, mit der Maßgabe jedoch, daß durch diese Zahlung das Recht des deutschen Handels- oder Industrieschuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhaltung der zu seiner 6 stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht be⸗ einträchtigt wird. Der deutsche Handels⸗ oder Industrie⸗ schuldner hat auf Verlangen des ausländischen Bankgläubi⸗ ers diesem eine besondere Verpflichtungserklärung auszu⸗ tellen und zu übersenden, in der er zusagt, jeden dem aus⸗ ländischen Bankgläubiger zum Akzept vorgelegten Wechsel bei Fälligkeit abzudecken. Diese Erklärung soll der im Lande des ausländischen Bankgläubigers üblichen Bankpraxis ent⸗ sprechen; sie muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen.

(2) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (6) hat der deutsche Handels- oder Industrieschuldner, wenn nichts

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anderes vereinbart wird, Wechsel, die den ursprünglichen Ab⸗ machungen mit dem ausländischen Bankgläubiger entsprechen, zum Akzept einzureichen, mit der Maßgabe jedoch, daß der Handels- oder Industrieschuldner nach besten Kräften für die Beschaffung von eligible bills bemüht sein soll.

(3) (a) Wenn ein deutscher Handels- oder Industrie⸗ schuldner Wechsel zum Akzept einreicht, die zwar den Bestimmungen der vorstehenden Unterziffer entsprechen, aber nicht „eligible“ sind, so kann der ausländische Bankgläubiger die Akzep⸗ tierung derartiger Wechsel verweigern und muß alsdann in Barvorschuß treten.

Falls unter den Bestimmungen eines der Ab⸗

kommen ein Barvorschuß aus einem Akzept⸗

kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er nach

Wahl des ausländischen Bankgläubigers

90 Tage nach dem Fälligkeitstage des Wechsels,

an dessen Stelle er getreten ist, fällig werden

und von dem deutschen Handels- oder Industrie⸗ schuldner entweder aus dem Erlöse von Ersatz— wechseln einer der in Unterziffer (27) dieser

Ziffer beschriebenen Klassen oder durch Bar⸗

zahlung in der effektiven Währung des vor⸗

erwähnten Wechsels abgedeckt werden, ohne daß dadurch das Recht des deutschen Handels- oder

Industrieschuldners auf Aufrechterhaltung der

nach Ziffer 3 dieses Abkommens zu seiner Ver⸗

fügung zu haltenden kurzfristigen Kreditlinie beeinträchtigt wird.

(e) Der deutsche Handels⸗ oder Industrieschuldner hat dem ausländischen Bankgläubiger auf Ver⸗ langen eine besondere Verpflichtungs⸗Erklärung auszustellen und zu übersenden, in der er zu⸗ sagt, einen derartigen Barvorschuß bei Ablauf der 90 Tage in der hier vorgeschriebenen Weise abzudecken.

(d) Die Vorschriften der Unterziffern (2), (., (5) und (6) dieser Ziffer sollen auf einen derartigen 90tägigen Barvorschuß Anwendung finden, als wäre er in Wirklichkeit der Wechsel des be— . Handels⸗ oder Industrieschuldners. Ueberdies soll die dem deutschen Handels⸗ oder

Industrieschuldner für einen solchen 90tägigen Barvorschuß zu berechnende Zinsbelastung den Betrag nicht übersteigen, den der den Barvor⸗ schuß wählende ausländische Bankgläubiger für Diskont und Provisionen hätte berechnen kön— nen, wenn er einen entsprechenden von dem⸗ selben Kunden gezogenen Ersatzwechsel akzeptiert hätte, statt in den 90tägigen Barvorschuß zu gehen. . nicht der ausländische Bankgläubiger sein ahlrecht dahin ausübt, daß ein nach Absatz (a) dieser Unterziffer (3) entstehender Barvorschuß gemäß Absatz (b) dieser Unterziffer (3) 90 Tage nach dem Fälligkeitstage des Wechsels, an dessen Stelle er getreten ist, fällig und von dem deut⸗ schen Industrie⸗ oder Handelsschuldner abge⸗ deckt werden soll, so soll der so entstehende Bar⸗ vorschuß ein abrufbarer Barvorschuß (demand cash advance] sein.

(ch (a) Alle Erlöse, die ein deutscher Handels- oder Industrieschuldner im Zusammenhang mit dem durch das Akzept oder den hieraus entstehenden Barvorschuß des ausländischen Bankgläubigers an , Geschäft erzielt, und die der deut⸗ che Handels⸗ oder Industrieschuldner (auf Grund ausdrücklicher, schriftlicher vor dem 8. Oktober 1931 oder nachher mit Zustimmung der Reichsbank mit seinem ausländischen Bank⸗ i dien, getroffener Abmachungen) dem Gläu⸗ iger als Vorauszahlung vor Fälligkeit des Wechsels oder Barvorschusses zu übermitteln verpflichtet ist, sind, falls ö in der erforder⸗ lichen Valuta eingehen, alsbald an den auslän⸗ dischen Bankgläubiger abzuführen; gehen sie in einer anderen Währung ein, so sind sie zur sofortigen Anschaffung der erforderlichen Va⸗ luta zwecks alsbaldiger Weitervergütung an den ausländischen Bankgläubiger zur völligen oder teilweisen Deckung des Wechsels oder Barvor⸗ schusses zu verwenden. Das Recht des deut— schen Handels- oder Industrieschuldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhal⸗ tung der zu seiner Verfügung stehenden kurz⸗ fristigen Kreditlinie wird hierdurch nicht beein⸗ trächtigt.

(b) . die n . Beschaffung der erforder⸗ ichen Devisen nicht möglich ist, so sind die oben bezeichneten Eingänge alsbald für Rechnung des ausländischen Bankgläubigers bei der Reichsbank einzuzahlen, wobei eine solche Ein⸗ zahlung lediglich als Sicherheitsleistung und nicht als Befriedigung des Zahlungsanspruchs gilt. Die * eingezahlten Beträge sind so bald als möglich und jedenfalls (es sei denn, daß

Ersatzwechsel geliefert werden) nicht später als

bei e r des betreffenden Wechsels oder

bei Fälligkeit des betreffenden Vorschusses, falls ein derartiges Fälligkeitsdatum gemäß den Be⸗ , der Unterziffer (3) dieser Ziffer estgesetzt worden ist, in die erforderliche Valuta umzuwandeln. Insoweit der deutsche Handels⸗ oder Industrieschuldner den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nachgekommen ist, sind alle somit für die Abdeckung des Wechsels nicht mehr benötigten eingezahlten Beträge dem deut⸗ schen Handels- oder Industrieschuldner freizu⸗ geben.

(c) Diese Unterziffer läßt die Bestimmungen der Ziffer 3 (9) unberührt.

9 Der deutsche Handels- oder Industrieschuldner hat auf allgemeingültiges oder besonderes Verlangen des auslän⸗ dischen Bankgläubigers eine sachgemäße Beschreibung des Charakters des dem zum Akzept adbisierten Wechsel zugrunde liegenden Geschäfts zu liefern. Diefe Beschreibung soll dem

riefe, mit dem der Wechsel zum Akzept avisiert wird, bei⸗ gefügt werden. Auf Verlangen des ausländischen Bankgläu⸗

bigers ist das Avis nach einem zwischen dem Deutschen Aus⸗ schuß und dem Schweizer e, vereinbarten Einheits⸗ muster zu geben. 563 (6) Der deutsche Handels- oder Industrieschuldner hat in der folgenden Weise Sicherheit für den ausländischen Bankgläubiger zu stellen: (1) Wenn und soweit der deutsche Handels- oder Industrieschuldner auf Grund eines Kredit⸗ briefes oder einer anderen am 31. Juli 1931 bestehenden 34 verpflichtet war, Sicherheit zu stellen, bleibt er verpflichtet, während der Laufzeit dieses Abkommens Sicherheit von gleicher Art und in gleichem Umfang zu stellen. (I) Wenn und soweit die Bestellung einer Sicher⸗ heit mit dem Geschäftsbetrieb des deutschen Handels- oder Industrieschuldners in Einklang steht und eine derartige Sicherheit ohne Nach⸗ 3 für seine anderen Gläubiger gegeben werden ann. Es wird hiermit ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen dieser Unterziffer (6) in gleicher Weise auf Barvorschüsse wie auf Akzeptkredite Anwendung finden, gleichviel ob diese Bar—⸗ vorschüsse aus Akzeptkrediten herrühren oder nicht.

9. Vorübergehende Nicht⸗Inanspruchnahme usw.

1) Wenn ein deutscher Bankschuldner keinen Kunden hat, der zur gegebenen Zeit gewillt ist, ganz oder teilweise die zur Verfugung des deutschen Bankschuldners gehaltene kurzfristige Kreditlinie zu benutzen, oder wenn ein deutscher Handels⸗ oder Industrieschuldner aus in der Natur seines Geschäfts liegenden Gründen zur gegebenen Zeit außerstande ist, ganz oder zum Teil eine zu seiner Verfügung gehaltene kurzfristige Kreditlinie zu benutzen, so soll er an der Rück⸗ zahlung nicht gehindert sein; eine solche Rückzahlung erfolgt jedoch nur mit der Maßgabe, daß der betreffende deutsche Schuldner berechtigt ist, in der Folgezeit während der Fort⸗ dauer dieses Abkommens von der betreffenden kurzfristigen Kreditlinie gemäß den Bestimmungen des Abkommens Ge— brauch zu machen. Dieser Unterziffer gehen die Vorschriften der Ziffer 16 (6) vor, soweit es sich handelt um:

(a) Wechsel, die nach Ziffer 8 (2) gezogen sind;

(b) Wechsel, die auf Grund einer Kreditlinie ge⸗ zogen sind, die einem deutschen Bankschuldner zwecks alleiniger Verwendung für einen be⸗ stimmten Kunden oder einem deutschen Handels- oder Industrieschuldner unter der Bürgschaft eines deutschen Bankschuldners ein⸗ geräumt worden sind;

Barvorschüsse an Handels⸗ oder Industrie⸗ schuldner;

Barvorschüsse, die einem deutschen Bankschuld⸗ ner zwecks alleiniger Verwendung für einen bestimmten Kunden eingeräumt, oder die einem Handels⸗ oder Industrieschuldner unter der Bürgschaft eines deutschen Bankschuldners gewährt worden sind;

(e) Kredite, die durch Domizilwechsel mobilisiert sind, sei es, daß diese das Giro eines deut— schen Bankschuldners tragen oder nicht.

(2?) Jeder ausländische Bankgläubiger kann mit seinem deutschen Schuldner eine Abmachung dahin treffen, daß Zeit⸗ gelder oder Barvorschüsse unter der Bedingung abgedeckt werden, daß der ausländische Bankgläubiger einen ent⸗ sprechenden Betrag in der Form eines Akzeptkredites zur Ver⸗ fügung des deutschen Schuldners hält.

(3) () Jeder deutsche Schuldner, der gewillt und im⸗ stande ist, eine kurzfristige Kreditlinie ganz oder zum Teil endgültig zurückzuzahlen, soll hierzu berechtigt sein, wenn sein ausländischer Bankgläubiger der Reichsbank zufrieden⸗ stellenden Nachweis dafür erbringt, daß er selbst oder im Einvernehmen mit ihm ein anderer ausländischer Bank— gläubiger einem Bankinstitut oder einer Industrie⸗ oder Handelsfirma in Deutschland einen neuen kurzfristigen Kredit in fremder Währung zur Verfügung gestellt oder sich zur Gewährung eines solchen Kredits bereit erklärt hat letzteres unter dem alleinigen Vorbehalt, daß die Reichs⸗ bank die erforderlichen Nachweise als zufriedenstellend ge⸗ führt ansieht und daß dieser neue Kredit entweder bereits in Höhe des zurückzuzahlenden Kredits in Anspruch ge⸗— nommen ist oder in Anspruch genommen werden wird; und zwar letzteres sofort, nachdem die Reichs— bank die erforderlichen zufriedenstellenden Nachweise als erbracht erklärt hat und wenn nach Ansicht der Reichsbank der Wechsel in der Person des Schuldners aller Wahrscheinlichkeit nach weder einen sofortigen noch einen späteren Devisenverlust zur Folge hat. Jeder derartige neue Kredit soll in dem bezeichneten Ausmaß dem vorliegenden Abkommen unterworfen sein.

(ID. Jeder ausländische Bankgläubiger ist berechtigt, mit Genehmigung der Reichsbank nicht benutzte Teile einer kurz— fristigen Kreditlinie zu streichen, vorausgesetzt, daß er vor oder gleichzeitig mit dieser Streichung einer Bank⸗, Handels— oder Industriefirma in Deutschland neue kurzfristige Kredit⸗ linien in fremder Währung und in derselben Höhe wie die gestrichene unbenutzte Linie zur Verfügung gestellt hat oder stellt. Jede solche neue Kreditlinie ist den Vorschriften dieses Abkommens zu unterstellen.

( Dieses Abkommen soll in keiner Weise der Ueber⸗ tragung einer kurzfristigen Kreditlinie oder eines Teiles einer solchen von einem . einen anderen ausländischen Bank⸗ gläubiger im Wege stehen, jedoch mit der Maßgabe, daß

(a) eine derartige Uebertragung keine Veränderung der Bedingungen zur Folge haben darf, die für die Kreditlinie oder einen Teil hiervon maß⸗ . war, es sei denn, daß der betreffende

eutsche Schuldner seine Zustimmung gibt;

(b) unmittelbar nach der Uebertragung die er⸗ forderlichen Beitrittserklärungen zwischen dem neuen Gläubiger stranskeree und dem deut⸗ schen Schuldner ausgetauscht werden;

(e) die Uebertragung keine Erweiterung oder Ver⸗ ringerung der jeweils bestehenden Rechte des alten oder neuen Gläubigers mit Bezug auf von der Deutschen Golddiskontbank über⸗ nommene Garantien bewirken soll, mit der Ausnahme, daß eine im Zeitpunkt der Ueber⸗ tragung bestehende, für die fragliche Kredit⸗

linie oder einen Teil hiervon gegebene Garantie der Deutschen Golddiskontbank auch weiterhin in Kraft bleiben soll, und zwar dexart, als ob sie ursprünglich von dem neuen Gläubiger an⸗ gedient worden wäre;

jede derartige Uebertragung der . der Reichsbank unterworfen sein soll, die jedoch nur aus dem Grunde versagt werden darf, daß der ausländische Bankgläubiger, an den die Kreditlinie übertragen werden soll, nicht hin⸗ reichend kreditwürdig ist.

Ausländische Bankgläubiger können mit Ge⸗— nehmigung der Reichsbank Barvorschüsse (ein⸗ schließlich solcher, die aus einem Akzeptkredit entstanden sind) ganz oder teilweise an Firmen oder Körperschaften übertragen, die selbst keine ausländischen Bankgläubiger sind.

Jede derartige Uebertragung ist den in Unter⸗ ziffer () (a), (4) (b) und (4 (e) dieser Ziffer enthaltenen Bedingungen unterworfen.

Ist die Uebertragung bewirkt und sind die er⸗ forderlichen Beitrittserklärungen ausgetauscht, so soll der Erwerber die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der so übertragenen Kredit⸗ linie haben, als wäre er ein ausländischer Bankgläubiger. Ausgenommen sind die in Ziffer 7 (13) und Ziffer 9 (2) dieses Abkommens erwähnten Rechte, Barvorschüsse in Akzept⸗ kredite umzuwandeln. Ein Erwerber, der seinen Hauptsitz in einem der in der Einleitung zu einem der früheren Abkommen erwähnten Länder hat, soll nur mit Zustimmung des ausländischen Bankenausschusses in dem be⸗ treffenden Lande ein registrierter Berechtigter werden können.

(6) Der Ausdruck „auf einen anderen ausländischen Bankgläubiger“, wie er zu Beginn der Unterziffer (4) dieser Ziffer 9 und der Ausdruck „der ausländische Bankgläubiger“, wie er in Abschnitt (4) von Unterziffer (4 dieser Ziffer 9 verwendet wird, schließt Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die durch Ausschüsse vertreten werden, mit denen der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank ein Abkommen auf einer ähnlichen Grund⸗ lage wie dieses Abkommen und für dieselbe Laufzeit abge⸗ schlossen haben.

10. Bestimmungen über Rückzahlung in Reichsmark. (ü) Anspruch auf Rückzahlung in Reichsmark. (a) Jeder ausländische Bankgläubiger, der bereit ist, endgültige Rückzahlungen der Valuta⸗ Schuld in Reichsmark hinsichtlich kurzfristiger Kreditlinien anzunehmen, soll berechtigt sein, dem Schuldner eine Kündigung zur Rückzahlung der Schuld in Reichsmark zu geben. Jede der⸗ artige Zahlung soll in Höhe ihres Betrages als eine Dauerkürzung der kurzfristigen Kreditlinie gelten, auf die sich die Zahlung bezieht. Jede Kündigung, die gemäß dieser Bestimmung er— folgt, soll „eine Gläubigerkündigung“ genannt

werden; sie ist unwiderruflich.

(b) Gegenüber jedem deutschen Schuldner, von dem eine solche Zahlung in Reichsmark verlangt wird, ist eine Gläubigerkündigung vorzu⸗ nehmen. Die Frist der so vorzunehmenden Kündigung bestimmt sich wie folgt:

gegenüber deutschen Bankschuldnern eine Frist von 10 Tagen; gegenüber deutschen Handels⸗ oder Industrieschuldnern eine Frist von dreißig Tagen. Der deutsche Schuldner hat sofort nach Emp⸗ fang der Gläubigerkündigung dem Gläubiger deren Empfang zu bestätigen und ihm mitzu⸗ teilen, daß er die Zahlung innerhalb der oben erwähnten Kündigungsfrist bewirken wird. Kein Schuldner soll jedoch verpflichtet sein, eine Verbindlichkeit wegen eines Aklzeptkredits vor dem Tage in Reichsmark zurückzuzahlen, an dem er verpflichtet ist, Deckung für das be⸗ treffende Akzept anzuschaffen.

(e) Alle Mitteilungen an oder von deutschen Schuldnern können in jeder durch Ziffer 26 dieses Ablommens gestatteten Form erfolgen. Alle im Rahmen dieser Ziffer 10 durch fran— kierten eingeschriebenen Brief erfolgenden Mit⸗ teilungen gelten als von dem Adressaten 10 Tage nach Aufgabe zur Post empfangen. Eine derartige durch Telegramm oder Kabel aufgegebene Mitteilung gilt als von dem Adressaten 4 Tage nach Absendung empfangen.

(d) Weggefallen.

(e) Eine Gläubigerkündigung kann jederzeit nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gegeben werden, und die Kündigungsfrist soll vom Tage, an dem sie als von dem deutschen Schuldner empfangen gilt, zu laufen beginnen.

(k) und 9) Weggefallen.

(h) Die Umrechnung in Reichsmark ist zum amt⸗ lichen Berliner Mittelkurs des letzten Werk— tages vor dem Tage vorzunehmen, an dem die Reichsmarkbeträge tatsächlich gezahlt werden, es sei denn, daß der ausländische Bankgläubiger und sein deutscher Schuldner sich mit Zustim⸗ mung der Reichsbank auf einen anderen Um⸗

rechnungskurs einigen.

(i) Weggefallen.

ES Beschränkung des Anspruchs auf Rück⸗ zahlung in Reichsmark. (a) bis () Weggefallen. (8) Die nachstehenden Bestimmungen finden auf Metakredite und Konsortialkredite Anwendung: (1) Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Metakredit im Sinne der Ziffer 7 des 1931⸗Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und der auf Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regeln⸗ der Abmachungen berechtigt ist, eine ge⸗