Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 18. Juli 1940. S. 4
sonderte Rückzahlung wegen seiner Be⸗ teiligung zu verlangen, kann von dem deutschen Bankschuldner, der an dem Metakredit beteiligt war, und von dem deutschen Handels- oder Industrieschuld⸗ ner Rückzahlung von Reichsmark ver⸗ langen, und zwar bis zu den Beträgen, wegen deren er gegenüber den betreffen⸗ den deutschen Schuldnern den Beitritt zu diesem Abkommen erklärt hat. Der ausländische Bankgläubiger darf aber von einem deutschen Handels- oder Industrieschuldner eine Rückzahlung in Reichsmark nur dann abfordern, wenn er zur selben Zeit von dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta betei⸗ ligt ist, wenigstens einen gleichen Pro— zentsatz von dem Anteil an der Ver— bindlichkeit, wegen deren er gegenüber dem deutschen Bankschuldner beigetreten ist, abruft.
Während des Fortbestandes eines Kon⸗ sortiums, dem ein oder mehrere aus— ländische Bankgläubiger angehören, hat dieses Konsortium alle Rechte eines ausländischen Bankgläubigers nach dieser Ziffer 10 jedoch in keinem Falle einen Anspruch auf eine höhere Rückzahlung von dem Schuldner, als dieser auf Grund etwa noch bestehender Verein⸗ barungen zu leisten hat) und kann diese Rechte im Rahmen der zwischen den Par⸗ teien noch bestehenden vertraglichen Ab— machungen geltend machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der etwaige Führer oder Leiter eines derartigen Konsortiums ein Ausländer oder ein Deutscher ist. Durch diese Bestimmung soll den deutschen Mitgliedern eines der— artigen Konfortiums keinerlei Beschran— kung in der Verwendung der Reichs— markbeträge, die sie auf Grund dieser Ziffer 10 erlangen, auferlegt werden. Irgendwelche Rechte, die einem Kon— sorten, sei es im Falle des Ausscheidens aus dem Konsortium, oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium über die Geltendmachung eines Einzel⸗ abrufes nach dieser Ziffer 10, zustehen. werden von diesem Abschnitt nicht be⸗ rührt.
(ch) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger die
Rückzahlung nur eines Teiles einer gesicherten Schuld verlangt, so soll er sich gleichzeitig er⸗ bieten, gegen die Zahlung einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben, wenn diese teilbar ist. Ist die Sicherheit nicht teilbar, so soll der ausländische Gläubiger die Wahl haben, entweder Rückzahlung von nicht mehr als der Hälfte des Schuldbetrages in Reichs— mark zu fordern und die Sicherheit zu behalten oder Rückzahlung des gesamten Schuldbetrags in Reichsmark gegen Herausgabe der Sicher— heit zu verlangen. Eine Schuld soll nicht schon deshalb als gesichert gelten, weil ihr ein Kredit zugrunde liegt, der den Vorteil der in Ziffer 6 dieses Abkommens vorgesehenen Global⸗-Sicher— heit genießt, oder weil der betreffende Kredit einem deutschen Bankschuldner gewährt ist, der Sicherheiten der in Ziffer 7 (1) dieses Abkom⸗ mens erwähnten Art hält, oder weil der be⸗ treffende Kredit ganz oder zum Teil von einem Dritten verbürgt ist.
Weggefallen.
Deutsche Schuldner, von denen Reichsmark⸗ zahlungen abgerufen werden, haben der Reichs—⸗ bank einen Abdruck der Gläubigerkündigung einzureichen und zugleich bei der Reichsbank deren Ermächtigung für die Zahlung in Reichs mark gemäß Unterziffer (3 (hb) dieser Ziffer zu beantragen. Die Reichsbank soll eine der— artige Ermächtigung nicht ablehnen, wenn die eforderte Zahlung den Bestimmungen dieses bkommens entspricht.
(E) Weggefallen.
(1) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger eine Rückzahlung auf einen Akzeptkredit verlangt, so kann er den oder die von ihm akzeptierten Wechsel, auf welche die Rückzahlung erfolgen soll, bezeichnen designates. Ebenso kann er im Falle von Barvorschüssen, die nach Unter⸗ ziffer (12) von Ziffer 7 entstanden sind, denjenigen oder diejenigen bezeichnen, die zurückgezahlt werden sollen.
(¶ D Der ausländische Bankgläubiger kaun zu⸗ gleich bei der Bezeichnung [designation] verlangen, daß der deutsche Bankschuld⸗ ner ihm in Zukunft keine weiteren Wechsel desselben Kunden über das nach⸗ stehend näher bestimmte Ausmaß hinaus um Akzept einreicht. Das Ausmaß be⸗ enn sich wie folgt: Der Nennbetrag aller zu der Zeit ausstehenden, von dem ausländischen Bankgläubiger akzeptierten Wechsel des betreffenden Kunden (zuzüg⸗ lich des Nennbetrags aller ausstehenden Barvorschüsse, die nach Unterziffer (12) der Ziffer 7 entstanden sind und für welche die Haftung des betreffenden Kunden besteht) abzüglich des Nenn⸗ werts des wie oben bezeichneten Wech⸗ sels oder Barvorschusses. Der auslän⸗ dische Bankgläubiger soll unter keiner der Bestimmungen dieses Abkommens verpflichtet sein, Wechsel zu akzeptieren, die ihm jenem Verlangen zuwider ein⸗ gereicht werden.
(II) Wenn jedoch vor Eingang des Verlan—⸗ gens bei dem deutschen Bankschuldner dieser oder sein Kunde Wechsel zur Post gegeben hat, die an sich von dem Verlan— gen betroffen würden, so kann der deut⸗ sche Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger dies durch Kabel oder
Telegramm unter Bezeichnung der so
3 Wechsel und ihres Betrags
mitteilen. In diesem Falle soll das
Verlangen auf die betreffenden Wechsel
keine Wirkung haben.
(im) Weggefallen.
G6) Wirkung der Aufforderung zur Zahlung von Reichsmark.
(a) bis (i) Weggefallen.
Wenn ein deutscher Schuldner, der eine Gläubigerkündi⸗ gung erhalten hat, nicht innerhalb der in Unterziffer (¶ ). (bñ) dieser Ziffer vorgesehenen Kündigungsfrist zahlt, so soll, wenn nichts anderes vereinbart ist, keiner seiner ausländi⸗ schen Bankgläubiger daran gehindert sein, alle gesetzlichen Rechte gegen ihn in derselben Weise zu verfolgen und durch
wangsvollstreckung zu verwirklichen, wie es ein Inländer . national! tun könnte. Alle durch eine solche Zwangsvollstreckung erzielten Erlöse sind gemäß Unter— ziffer (4 dieser Ziffer zu behandeln.
ch Einzahlung von Reichsmark beim Treuhänder.
(a) Für die Zwecke dieser Ziffer 10 wird ein deut⸗ ches Institut errichtet werden, das unter der unmittelbaren und ausschließlichen Aufsicht der Reichsbank steht und das im folgenden als „der Treuhänder“ bezeichnet wird.
Soweit der Treuhänder nicht eine abweichende
Handhabung genehmigt, sind alle Reichsmark—
beträge, die auf Grund dieser Ziffer 10 zur end—
gültigen Abdeckung von Valuta⸗Verbindlich— keiten gezahlt werden sowie alle Reichsmark— beträge, die aus der Realisierung oder der
Rückzahlung registrierter Anlagen erlöst wer⸗
den, bei der Reichsbank für Rechnung des Treu—
händers zugunsten eines „registrierken Berech— tigten“ Registered Holder] einzuzahlen. Die
Reichsmarkbeträge, die bei der Reichsbank ouf
Grund dieses Absatzes oder auf Grund ähnlicher
Bestimmungen irgendeines der früheren Ab—
kommen oder eines Abkommens, das von dem
Deutschen Ausschuß, der Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank mit dem Ameri—
kanischen Ausschuß oder mit irgendeinem
anderen in irgendeinem von den früheren Ab— kommen erwähnten Ausschüssen getroffen wurde, eingezahlt werden, werden in diesem
Abkommen „Registerguthaben“ genannt; Vor—
aussetzung ist hierbei, daß das Abkommen mit
dem Amerikanischen Ausschuß oder mit irgend⸗ einem betreffenden anderen Ausschuß dem vor— liegenden Abkommen ähnlich ist. Der Treu— händer wird die Registerguthaben für Rech— nung des ausländischen Bankgläubigers halten, dessen Valuta⸗sForderung durch die Einzah— lung der Reichsmark befriedigt worden ist, oder
ö Rechnung eines von dem ausländischen
ankgläubiger zu bezeichnenden Dritten, sofern
er als registrierter Berechtigter nach Absatz (q)
dieser Unterziffer anerkannt ist.
(c) Der Treuhänder wird ein Register führen, auf dem ersichtlich sind:
(M alle auf Grund dieser Ziffer 10 oder auf
. Grund der entsprechenden Bestimmung eines der früheren Abkommen gezahlten Reichsmarkbeträge,
(I) alle Anlagen sinvestments,, die jeweils an die Stelle der so eingezahlten Beträge treten,
(UI) die Namen und Anschriften derjenigen Personen, die von dem Treuhänder als Gläubiger der zur Einzahlung gelangten Reichsmarkbeträge oder (nach Lage des Falles) als Berechtigte hinsichtlich der an deren Stelle getrekenen Anlagen an—⸗ erkannt werden.
d) Niemand (auch nicht der Erwerber eines Re— gisterguthabens oder einer an dessen Stelle getretenen Anlage) darf als registrierter Berech⸗ tigter in dem Register eingetragen werden mit alleiniger Ausnahme folgender Personen:
() ausländische Bankgläubiger;
(II) Personen, die regelmäßig als „nominee“ eines ausländischen Bankgläubigers für die Zwecke der Unterhaltung von An⸗ lagen auftreten;
(II) andere von der Reichsbank nach An⸗ hörung des zuständigen ausländischen Bankenausschusses zugelassene Personen. Die Zulassung kann von der Reichsbank — wiederum nach Anhörung des zu⸗ ständigen Bankenausschusses — wider⸗ rufen werden; dadurch soll jedoch den Rechten des registrierten Berechtigten hinsichtlich der ihm bereits gehörigen Registerguthaben kein Abbruch geschehen.
(e) Weggefallen.
( Der Treuhänder ist befugt, den registrierten Berechtigten als den alleinigen Berechtigten hinsichtlich der auf seinen Namen im Register des Treuhänders stehenden Registerguthaben bzw. Anlagen zu behandeln, und wird durch irgendeine ausdrückliche oder aus den Begleitumständen sich ergebende implied] Mit⸗ teilung über Rechte irgendeiner anderen Person nicht berührt.
dg) Weggefallen. .
(h) Die Dienste des Treuhänders stehen den re— gistrierten Berechtigten kostenlos zur Verfü— gung.
(i) und (k) Weggefallen.
() Der Ausdruck „ausländische Bankgläubiger“, wie er in () (1 von dieser Unterziffer 4 ver⸗ wendet wird, schließt Bankgläubiger in anderen Ländern ein, die durch Ausschüsse vertreten werden, mit denen der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Gold⸗ diskontbank ein Abkommen auf einer ähnlichen Grundlage wie dieses Abkommen und für die— selbe Laufzeit abgeschlossen haben.
G6) Anlage von Registerguthaben.
(a) Registerguthaben können in Deutschland nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ohne Beschränkungen in jeder der nachstehenden Klassen von Anlagen angelegt werden:
(D deutsche Aktien oder Schuldverschreibun—⸗ gen, die an einer deutschen Börse amt⸗ lich notiert sind, oder deutsche Schuld⸗ verschreibungen von Gesellschaften oder Körperschaften des privaten oder öffent⸗ lichen Rechts company or corporation or authority], falls Aktien oder Schuld⸗ verschreibungen dieser Gesellschaften oder Körperschaften an einer Börse in Deutschland amtlich notiert sind. Im Sinne dieser Bestimmung bedeuten deutsche Aktien oder Schuldverschreibun—⸗
en solche Aktien oder Schuldverschrei⸗ ö die von einer Gesellschaft oder Körperschaft mit dem Sitz in Deutsch⸗ land ausgestellt sind, mit Ausnahme der— jenigen, die auf fremde Währung lauten; esicherte oder ungesicherte Darlehen und Einlagen in Reichsmark mit einer Lauf— eit von nicht weniger als einem Monat, . einer „selected bank“ gegeben wer⸗ den. Als solche gelten diejenigen Bank— institute, die von einem in der Einleitung zu einem der früheren Abkommen ge— nannten ausländischen Gläubigeraus⸗ schüsse zwecks Führung von Register⸗ markkonten ausgewählt und in den Ausführungsbestimmungen zu Absatz (5) dieser Unterziffer in Bezug genommen sind.
(III) alle anderen Einzelanlagen oder Klassen von Anlagen, für die die Reichsbank jeweils die uneingeschränkte Anlegung nach diesem Absatz (a) zuläßt.
(b) Registermarkguthaben können auch in Form
von Darlehen oder Einlagen einer Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft (mit oder ohne Sicherheitsleistung) entweder in Reichs— mark (neben den in Abf. (a) (UI) und (a) (III) dieser Unterziffer zugelassenen . oder unter der Bedingung gegeben werden, daß das Kapital oder die Zinsen oder sowohl Kapital wie Zinsen in ausländischer Währung zahlbar sein sollen. Für eine solche Anlage ist Jedoch die vorherige Zustimmung der Reichsbank zu den folgenden Vertragselementen des Darlehns einzuholen: . Zeitpunkt und Art der Kapitalrückzahlung und solche anderen Punkte, die die Reichsbank schriftlich bei oder vor Unterzeichnung dieses Abkommens im einzelnen bezeichnet. Die Reichsbank kann ihre Zu—⸗ stimmung zu einer solchen Anlage versagen, wenn diese nach ihrer Ansicht den gesamtwirt⸗ schaftlichen Interessen Deutschlands abträglich sein würde. Registerguthaben können auch in anderen Arten von Anlagen als den in den Absätzen (a) und (b) dieser Unterziffer behandelten angelegt werden, mit der ö jedoch, daß der Reichsbank mindestens 14 Tage vorher Mit⸗ teilung von der Absicht gemacht werden muß, eine Anlage nach diesen Absatz () vorzunehmen. Die bend sfh! te Anlage hat zu unterbleiben, falls die k innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung von der beab— sichtigten Anlage diese aus Gründen der gesamt— wirtschaftlichen Interessen Deutschlands aus— drücklich für unerwünscht erklärt.
Alle unter dieser Unterziffer vorgenommenen Anlagen können jeweils nach Wunsch des Re— k geändert werden. Für die
auer dieses Abkommens sind die Erlöse aus jeder Veräußerung von unter dieser Zi fer ge⸗ machten Anlagen, falls sie von einer in Deutsch⸗ land wohnhaften Person in Reichsmark ge—
zahlt werden, bis . Wiederanlage wiederum
bei der Reichsbank für Rechnung des Treu⸗ händers zugunsten des registrierten Berechtigten einzuzahlen (es sei denn, daß der Treuhänder eine abweichende Behandlung genehmigt). Et— waige weitere Anlagen oder, je nach Lage des Falles, die Erlöse aus deren Veräußerung sind jeweils in dem Register des Treuhänders einzu— tragen und unterliegen den Beschränkungen dieser Ziffer 10.
(e) Die urkundlichen Rechtstitel documents of᷑ title, die sich auf Anlagen im Sinne dieser Unterziffer beziehen, sind an den registrierten Berechtigten insoweit und unter sokchen Be— dingungen auszuhändigen, als nach Anficht des Treuhänders erforderlich ist, um eine Behand⸗ lung der Veräußerungserlöse nach den Be— stimmungen des vorangehenden Abfatzes sicher— , falls diese Erlöse von einer in Deutsch—⸗ and wohnhaften Person in Reichsmark ge— zahlt werden.
() Der Treuhänder wird urn , . ö. zur Erleichterung der urchführung dieser nterziffer erlassen; diese Ausführungsbestim⸗ mungen sollen u. a. Vorschriften über die sichere Verwahrung solcher urkundlichen Rechtstitel
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage)
Zweite Beilage —ĩ zun Deutschen Reichsanzeiger nd Preußischen Staatsanzeiger
1940
Rr. 187
Berlin, Freitag, den 19. Juli
(Gortsetzung aus der Ersten Beilage)
enthalten, die nicht nach Absatz (e) dieser Unter⸗ ziffer den xregistrierten Berechtigten heraus⸗ gegeben werden dürfen. Registerguthaben tragen keine Zinsen. Alle Er⸗ trägnisse aus ihrer Verwendung in einer der durch diese Ziffer 16 zugelassenen Arten ge⸗ hören dem registrierten Berechtigten. . hat das Recht auf sofortige Umwandlung in fremde Währung und Ueberweisung von allen so er⸗ zielten und tatsächlich gezahlten Erträgnissen mit Ausnahme von Kapitalgewinnen, Kapital⸗ rückzahlungen oder Kapitalausschüttungen jeder Art. Der Reichsbank soll es jedoch freistehen, die Umwandlung und Ueberweisung aller dieser Beträge insoweit zu verweigern, als sie mehr als einen pro rata temporis-Ertrag der Anlage ausmachen, gerechnet nach der Dauer der Be— sitzzeit des registrierten Berechtigten. Derart urückgehaltene Beträge sollen jedoch auf jeden . nicht später als sechs Monate danach um— . und überwiesen werden, es sei denn, aß die Anlage inzwischen ihren Eigentümer gewechselt hat. Soweit bestehende Verträge dies gestatten, sind ausländische Bankgläubiger, die Valuta-Forde⸗ rungen gemäß Ziffer 10 eines der früheren Ab⸗ kommen oder unter dem Zusatzabkommen von 1938 in Reichsmark umgewandelt haben, be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet, mit derartigen Reichsmark oder denjenigen Änlagen, die je⸗ weils an deren Stelle getre irg. oder mit den Veräußerungserlösen einek solchen Anlage so zu verfahren, als ob die Reichsmark gemaãß dieser Ziffer 10 gezahlt oder die Anlagen unter e, Ziffer 10 vorgenommen worden wäre. Die Bestimmungen der Ziffer 5 des Zusatzabkom⸗ mens von 1938 bleiben während der Dauer dieses Abkommens in Kraft. Soweit die zur Zeit geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über Reichsmark, die dieser Ziffer 10 nicht unterliegen, gelockert oder aufgehoben werden, sind die durch die Ziffer 16 auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Ver⸗ fügung über Registerguthaben entsprechend zu lockern oder aufzuheben. Auf jeden Fall sind aber Registerguthaben von den Beschränkungen ehr. d ff 10 spätestens bei Ablauf von funf Ja nach denjenigen Daten zu befreien, an denen die gu . aben gewordenen Reichsmarkbeträge ursprünglich von dem deut⸗ . Schuldner gemäß Ziffer 10 gezahlt worden in
G) Weggefallen.
ch Freigabe von Registerguthaben.
(a) Registerguthaben können auf Reiseverkehrs—⸗ Sonderkonten übertragen werden, die gemäß den Vorschriften dieser Unterziffer und der je— weils von der Reichsbank erlassenen Ausfüh⸗ rungsbestimmungen von Personen, die außer⸗ halb Deutschlands ihren Wohnsitz haben, ver⸗ wendet werden können, um die Kosten für Reisen in Deutschland und damit zufammen— hängende Aufwendungen zu bezahlen.
(I) . registrierte Berechtigte soll das echt haben, Reiseverkehrs⸗-Sonderkonten zu unterhalten; außerdem können Reise⸗ verkehrs-Sonderkonten von denjenigen Reisebüros, Agenturen und Personen unterhalten werden, welche die Genehmi— gung dazu von der Reichsbank erhalten; in denjenigen Ländern, die in der Ein— leitung zu irgendeinem der früheren Ab⸗ kommen aufgeführt sind, kann diese Ge⸗ nehmigung nur erteilt werden, nachdem das Reisebüro, die Agentur oder Person von dem zuständigen ausländischen Bankenausschuß vorgeschlagen worden ist. Die Genehmigung kann von der Reichsbank widerrufen werden. Jedoch bleiben die Rechte des Kontoinhabers hinsichtlich des auf seinem Reiseverkehrs⸗ Sonderkonto zur Zeit des Widerrufs vorhandenen Guthabens unbeeinträchtigt. Keine Firma oder rechtsfähige Gesell⸗ schaft, auf die Barvorschüsse gemäß Ziffer 9 6) des 1935⸗Abkommens, des 1936⸗Abkommens, des 1937⸗Abkommens, des 1938⸗Abkommens, des 1939 Abkom— mens oder dieses Abkommens übertra— en worden sind, und die ihren Haupt— itz in einem der in der Einleitung zu irgendeinem der früheren Abkommen genannten Länder hat, darf ein Reise⸗ verkehrs-Sonderkonto führen, es sei denn, daß der ausländische Bankenaus⸗ schuß in dem betreffenden Lande sich damit einverstanden erklärt.
(II) Reiseverkehrs⸗Sonderkonten können bei den Banken und Bankiers in Deutsch⸗ land errichtet werden, die von der Reichsbank von Zeit zu Zeit bestimmt werden. Diese Bestimmung ann von der Reichsbank jederzeit widerrufen werden. Jedoch bleiben die Rechte des Kontoinhabers hinsichtlich des zur Zeit des Widerrufs vorhandenen Kontogut⸗ habens unbeeinträchtigt. Uebertragun⸗ gen auf solche Reiseverkehrs⸗Sonder⸗ konten können nur von Registerguthaben
solcher registrierten Berechtigten vorge⸗
nommen werden, welche in demselben Lande wie der Inhaber des Reise⸗ verkehrs⸗Sonderkontos ihren Wohnfitz bzw. Sitz haben. Im Sinne diefes Unterabsatzes (II) umfaßt der Sitz einer Zweigniederlassung oder einer Tochter— gesellschaft eines registrierten Berechtig— ten, die zur Zeit in einem anderen Lande Geschäfte betreiben, sowohl das andere Land wie das Land, in dem sich der Hauptsitz oder die Muttergesellschaft be⸗ finden.
Die Reichsbank behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Unterabsätze () und (II) dieses Absatzes (a) zu jeder Zeit in besonders gelagerten Einzelfällen oder auch ganz allgemein in jeder Weise zu ändern oder außer Kraft zu setzen. So kann z. B. die Reichsbank die Uebertra— gung aus dem Registerguthaben irgend—⸗ eines registrierten Berechtigten auf Reiseverkehrs⸗Sonderkonten gestatten, deren Inhaber nicht in demselben Lande wie der registrierte Berechtigte ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben (einschließlich der Länder, die nicht in der Einleitung zu diesem Abkommen aufgeführt sind); ferner kann die Reichsbank u. a. in Fällen von Mißbräuchen das Recht, Reiseverkehrs⸗Sonderkonten zu unter— halten, entziehen.
(b) Weggefallen.
(e) Registerguthaben können für freiwillige Zuwen— dungen und andere Zwecke verwendet werden, jedoch nur in dem Umfange und in der Art, wie die Reichsbank es gestattet.
(d) Registerguthaben können ferner von ausländi⸗ schen Bankgläubigern für die Bezahlung der Kosten und Aufwendungen benutzt werden, die ihnen in Deutschland in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen, sowie für die Bezahlung von Ausgaben, die ihnen durch die Unter— haltung von Vertretungen in Deutschland er— wachsen. Registerguthaben können von den registrierten Berechtigten auch zur Bezahlung deutscher Steuern und anderer Ausgaben jeder Art benutzt werden, die ihnen in Verbindung mit Anlagen oder Registerguthaben entstehen— zu denen sie nach Ziffer 10 berechtigt sind, ein- schließlich etwaiger Ausgaben, die im Zusam⸗ menhang mit der zwangsweisen Geltend⸗ machung der ihnen aus solchen Anlagen er⸗ wachsenden Rechte entstehen. Der Treuhänder kann von einem registrierten Berechtigten Einzelnachweisungen über die Zwecke verlangen, für die er nach diesem Absatz Registerguthaben zu verwenden wünscht.
11. Provisionen und Zinsen.
Provisionen und Diskontspesen im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie Wechselstempel sind im voraus und Zinsen all monatlich nachträglich in der Währung zu entrichten, in welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten wird. Es ist wünschenswert, daß die Berechnung von Provisionen und Zinsen sich in vernünftigen, den Umständen angemessenen Grenzen hält; sollte über die Höhe eine Meinungsverschie⸗ denheit zwischen einem ausländischen Bankgläubiger und einem deutschen Schuldner entstehen, so kann die Angelegen⸗ heit den betreffenden Zentralnotenbanken unterbreitet wer— den. Es wird empfohlen, daß ausländische Bankgläubiger bei den hier in Frage kommenden Belastungen echten kommer⸗ ziellen und gesicherten Krediten eine günstigere Behandlung zuteil werden lassen und daß in den einzelnen ausländischen Gläubigerländern einheitliche Höchstsätze für die Berechnung von Provisionen und Zinsen zur Anwendung gebracht werden.
12. Prorata⸗Teilung von Zahlungen und Sicherheiten seitens deutscher Banken.
(l. Wenn ein deutscher Schuldner, der sowohl einem ausländischen Bankgläubiger wie einem deutschen Bank⸗ schuldner gegenüber verschuldet ist, innerhalb der Laufzeit der Abkommen oder innerhalb von drei Monaten nach Beendi⸗ gung ihrer Laufzeit zahlungsunfähig wird, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder in Konkurs gerät, so hat der deutsche Bankschuldner alle Zahlungen, die er von dem deutschen Schuldner innerhalb der letzten vier Monate vor Eintritt eines solchen Ereignisses sowie alle Sicher⸗ heiten (mit Einschluß von Garantien), die er von ihm inner⸗ halb der Laufzeit der Abkommen erhalten hat, mit dem aus⸗ ländischen Bankgläubiger verhältnismäßig zu teilen. Durch diese Bestimmung sollen jedoch die Rechte des ausländischen Bankgläubigers auf Spezialsicherheiten nach Unterziffer (1) (a) und (2) von Ziffer 7 dieses Abkommens nicht beein⸗ trächtigt werden.
(2) Der Konkursverwalter bzw. die Vertrauensperson im Vergleichsverfahren hat alle beteiligten ausländischen Bank⸗ gläubiger mit voller Information uͤber die oben angeführten Zahlungen und Sicherheitsleistungen zu versehen.
(G) Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Rückzahlungen oder auf Sicherheitsleistungen für Kredite, die von einem deutschen Bankschuldner nach dem 13. Juli 1931 gewährt worden sind. Jedoch gelten nach diesem Zeit— punkt gewährte Kredite im Sinne dieser Ziffer als vorher gegeben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar einen hereits vor dem genannten Tage bestehenden Kredit ersetzen. Auch sind Sicherheiten, die für einen nach dem 13. Juli 1931 ge⸗ währten Kredit empfangen worden sind, insoweit in der oben angegebenen Weise zu teilen, als sie das für Bankkredite ne Maß an Sicherheit überschreiten.
(4) Die Vorschriften dieser Ziffer sollen sich für diejenigen Beteiligten, die dem neuen Abkommen beitreten, mit rück⸗
wirkender Kraft auf solche kurzfristigen Kreditlinien erstrecken, die einem der früheren Abkommen unterlagen. f
13. , Verpflichtung von Garanten, Bürgen usw.
(1) Kein deutscher Garant, Bürge guarantor], Indossant oder Kreditversicherer einer von einem ausländischen Bank⸗ gläubiger zur Verfügung eines deutschen Schuldners gehal— tenen kurzfristigen Kreditlinie soll von seinen Verpflichtun⸗ gen aus der Garantie, dem Indossament oder der Versiche— rung deshalb befreit werden, weil durch dieses Abkommen oder als Folge davon eine Stundung oder eine Aenderung in der Form der kurzfristigen Kreditlinie oder eines Teiles derselben (einschließlich der in Ziffer 19 dieses Abkommens vorgesehenen Veränderung) eintritt. Ebensowenig soll der⸗— jenige, der in Deutschland für eine kurzfristige Kreditlinie be⸗ dingungslos oder bedingt als Schuldner haftet, dadurch befreit werden, daß ein Dritter eine Teilzahlung in Anrechnung auf die genannte Kreditlinie leistet 5der daß durch dieses Ab⸗ kommen oder als Folge davon eine Aenderung in der Form der kurzfristigen Kreditlinie oder eines Teiles derselben ein— tritt. Ist die Verbindlichkeit eines deutschen Schuldners von einem Garanten oder Kreditversicherer außerhalb Deutsch⸗ lands garantiert oder versichert, der sich mit der Stundung oder mit einer Aenderung in der Form der Verbindlichkeit nicht einverstanden erklärt, so sollen dem deutschen Schuldner die Rechte aus diesem Abkommen nicht zuteil werden.
(2) Wenn ein Gesellschafter einer Firma, sei diese ein deutscher Bankschuldner oder ein deutscher Handels⸗ oder Industrieschuldner, während der Laufzeit dieses Abkommens entweder durch Tod oder aus einem anderen Grunde als Ge— sellschafter ausscheidet, so gilt jede aus einer gemäß diesem Abkommen aufrechtzuerhaltenden kurzfristigen Kreditlinie er⸗ wachsende Verpflichtung als eine zur Zeit jenes Ausscheidens bestehende Verpflichtung. Die persoönliche Haftung einer solchen Person oder, im Falle ihres Todes, die Haftung ihrer Erben estate für Verpflichtungen der Firma, die im Zeit⸗ punkt ihres Ausscheidens bestanden, soll sich auf jede Ver⸗ pflichtung erstrecken, die aus einer solchen kurzfristigen Kreditlinie entsteht, folange sie gemäß diesem Abkommen auf⸗ rechterhalten wird.
14. Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverletzung sowie die für den dentschen Schuldner eintretenden Wirkungen des Verlustes der Vergünstigungen aus dem Abkommen.
(U Wenn zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit dieses Ablommens ein deutscher Schuldner in Konkurs gerãt oder zahlungsunfähig wird, so soll er alsdann ohne weiteres aller Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen ver— lustig gehen. Wenn ein ausländischer Bankgläubiger während der Laufzeit dieses Abkommens die Behauptung auf⸗ stellt, daß ein deutscher Schuldner zahlungsunfähig geworden ist und wenn diese Behauptung bestritten wird, so hat jede Partei das Recht, den Streit dem nachstehend erwähnten Schiedsausschuß zur Entscheidung zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung des Schiedsausschusfes hat der ausländische Bankgläubiger von jedweden Schritten gegen den deutschen Schuldner abzusehen.
(E) Wenn ein deutscher Schuldner während der Laufzeit dieses Abkommens den Antrag auf Eröffnung des gericht— lichen Vergleichsverfahrens stellt, so kann jeder ausländische Bankgläubiger diesen Schuldner jederzeit vor Bestätigung des Vergleichs durch das zuständige Gericht dem betreffenden Schuldner dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihm und dem Schuldner aufkündigen mit der Folge, daß der Schuld⸗ ner damit der Rechte und Vergünstigungen aus diesem Ab⸗ kommen verlustig geht. .
G) Wenn zu irgendeiner Zeit während der Dauer dieses Abkommens ein ausländischer Bankgläubiger behauptet, daß ein deutscher Schuldner eine Bestimmung dieses Ablommens verletzt und es unterlassen habe, diese Verletzung trotz Auf⸗ forderung binnen zwei Wochen nach Empfang der förmlichen Mitteilung wiedergutzumachen, so kann der ausländische Bankgläubiger den Streit dem nachstehend erwähnten Schiedsausschuß zur Entscheidung unterbreiten. Falls dies geschieht, so darf bis zur Entscheidung des Schiedsausschusses kein Beteiligter irgendwelche Schritte in der Sache unter⸗ nehmen. Wenn der Schiedsausschuß gegen den deutschen Schuldner entscheidet, und dieser es unterläßt, der Ent⸗ scheidung binnen zwei Wochen nach ihrem Erlaß Genüge zu leisten, so soll er ohne weiteres aller Rechte und Vergünsti⸗ gungen aus diesem Abkommen hinsichtlich derjenigen kurz⸗ fristigen Kreditlinie oder Kreditlinien verlustig gehen, die don dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger zu seiner Verfügung gehalten werden.
(4M Falls ein deutscher Schuldner zu irgendeiner Zeit seiner Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkommen infolge von Zahlungsunfähigkeit, wegen Eröffnung des Konkursverfahrens, oder wegen einer Verletzung von Be⸗ stimmungen dieses Abkommens verlustig geht, so werden seine Verpflichtungen — und zwar gegenüber allen seinen ausländischen Bankgläubigern im Falle des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit und nur gegenüber den von einer Verletzung des Abkommens betroffenen ausländischen Bank⸗ gläubigern im Falle einer derartigen Verletzung — sofort ällig und zahlbar, und es soll daraufhin dem bzw. den in Frage kommenden anderen ausländischen Bankgläubigern freistehen, ihre Rechte gegen den deutschen Schuldner in dem— selben Umfange zu verfolgen und zur Vollstreckung zu bern wie dies einem Inländer German national mög⸗ ich ist.
65) Die Tatsache, daß ein deutscher Schuldner die Rechte Aus diesem Abkommen verloren hat, läßt die Rechte eines Dritten, die zur Zeit eines solchen Verlustes bestanden, un⸗ berührt; insbesondere sollen die Rechte der ausländischen Bankgläubiger gegenüber der Deutschen Golddiskontbank wegen einer Garantie für kurzfristige Kreditlinien unberührt bleiben, für die der betreffende Schuldner haftete.
15. Geheimhaltung.
Alle Zahlen und sonstigen tatsächlichen Unterlagen, die auf Grund der Vorschriften dieses Abkommens oder bei seiner