Zweite Beilage zum
Däarchführung der Reichsbank oder der Deutschen Golddiskont⸗ bank mitgeteilt werden, sind als streng vertraulich zu be⸗ handeln und dürfen in keiner Weise bekanntgegeben werden. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als dies in dem vor— liegenden Abkommen oder in einem noch in Kraft befindlichen Teile eines der früheren Abkommen vorgesehen ist.
16. Beschaffung von Devisen.
( ) Die ausländischen Bankgläubigez erkennen an, daß es im beiderseitigen Interesse ihrer selbst und der deutschen Schuldner wesenklich ist, die Reichsbank zu stärken.
(2) Tie Reichsbank erkennt an (), daß es eine lebens— wichtige Notwendigkeit im Interesfe Deutschlands sowohl wie in dem der Gesamtheit seiner ausländischen Gläubiger ist, daß das internationale Kreditzhstem für kurzfristige Kredite aufrechterhalten bleibt und daß die ausländischen Bank⸗ gläubiger hinreichend mit guten Wechseln zum Akzept ver— sehen werden. Die Reichsbank erkennt weiter an (1), daß die Ansprüche der ausländischen Bankgläubiger einen Sonder— charakter haben, und zwar erstens wegen der wesentlichen Bedeutung essential character] der in diesem Abkommen behandelten Bankkredite, sowie zweitens mit Rücksicht auf die freiwillige Entschließung der ausländischen Bankgläubiger, diese Kredite für einen weiteren Zeitraum aufrechtzuerhaltken.
(3) Die Reichsbank erkennt im Hinblick darauf, daß die gesamte Devisenkontrolle in ihrer Hand zentralisiert ist, die Notwendigkect an, die regelmäßige Versorgung mit Devisen sicherzustellen, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen möglich zu machen.
. Die Reichsbank wird demgemäß ihr Bestes tun, um jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens die Devisen bereitzustellen, die erforderlich sind,
() um den deutschen Schuldnern die pünktliche Er⸗ füllung ihrer aus diesem Abkommen sich er— gebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, so⸗ weit hierfür die Beschaffung von Devisen not— wendig ist, und alle in Ziffer g des Abkommens vorgesehenen Rückzahlungen zu bewirken; um Devisenübertragungen nach Ziffern 10 und 23 des Abkommens ohne Verzögerung, wie in diesen Ziffern vorgesehen, zu ermöglichen; um zu ermöglichen, daß Gelder, die im Kon⸗ kurs oder Vergleichsverfahren einer deutschen Bank⸗, Industrie⸗ oder Handelsfirma zur Äus⸗ zahlung kommen, sofort in fremde Währung umgewandelt und den ausländischen Bank⸗ gläubigern überwiesen werden. Diese Be⸗ stimmung findet Anwendung auf Devisen, Zinsen, Verkaufserlöse von Sicherheiten (ein schließlich Grundbesitz, Hypotheken und anderer zur Teilbefriedigung dienenden Werte) sowie auf alle anderen Beträge, die in einem solchen Konkurs- oder Vergleichsverfahren ausgezahlt oder verteilt werden. Dabei soll es keinen Unterschied machen, ob der Konkurs oder das Vergleichsverfahren schon vor oder erst nach
dem Inkrafttreten eines der Abkommen eröffnet
worden ist. Für Auszahlungen aus freiwilligen Liquidationen gelten diese Bestimmungen dann nicht, wenn die betreffende Firma nach Meinung der Reichsbank im Zeitpunkt der Liquidationseröffnung nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Die Reichsbank behält 6 indessen das Recht vor, die Bereitstellung von Devisen für die Transferierung dieser Beträge während der Laufzeit dieses Abkommens aufzuschieben.
(6) Alles dies gilt mit der Maßgabe, daß infolge der gegenwärtigen deutschen Devisenlage zur Zeit keine Devisen zur Verfügung stehen, die es der Deutschen Golddiskontbank ermöglichen, die während der Laufzeit dieses Abkommens fällig werdenden Raten auf von ihr unter einem der früheren Abkommen übernommene Garantien zu zahlen, und zwar einschließlich der bereits fällig gewordenen und kraft des 1934⸗-Abkommens oder des 1935⸗Abkommens oder des 1936⸗ Abkommens oder des 1937⸗Abkommens oder des 1938⸗Ab⸗ kommens oder des 1939⸗Abkommens aufgeschobenen Raten. Es wird demgemäß vereinbart, daß die Zahlung dieser Raten einstweilen aufgeschoben wird. Der Schweizer Ausschuß be⸗ hält sich das Recht vor, sein Einverständnis mit der Fort⸗ dauer dieses Aufschubs erneuter Erwägung zu unterziehen, jedoch nicht vor dem 30. September 1940.
(6) Falls und insoweit die Reichsbank es mit Rücksicht auf die deutsche Devisenlage für erforderlich hält, kann sie während der Laufzeit dieses Abkommens, jedoch nicht über die Laufzeit des Abkommens hinaus, die Bereitstellung von Devisen für die nachstehend aufgezählten Zwecke aufschieben: Zunächst zwecks Abdeckung fälliger, nach Ziffer 8 (2) ge⸗ zogener Wechsel, die der Schuldner nicht aus den Elf? von den Vorschriften jener Ziffer entsprechenden Ersatz— wechseln abdecken kann; ferner zwecks Abdeckung gemäß Ziffer 9 (1) von fälligen Wechseln der in Unterabsatz (b) jener Ziffer beschriebenen Art; schließlich zwecks Rückzahlung gemäß den Bestimmungen von Ziffer 9 (1) von Barvor⸗ schüssen der in den Unterabsätzen (e), (d) und (e) jener Ziffer beschriebenen Art. Dies alles gilt jedoch in jedem . nur für Wechsel, die auf Grund von Kreditlinien oder Teilen von solchen gezogen wurden, und für Barvorschüsse, die Kreditlinien oder Teile von solchen darstellen, welche seit dem 1. März 1935 ununterbrochen in Anspruch genommen waren, und zwar — im Falle von Wechseln — in der Weise, daß entweder die Wechsel seit dem genannten Datum regelmäßig bei Fälligkeit aus dem Erlöse neuer Wechsel ab⸗ gedeckt wurden oder in Form von Barvorschüssen liefen. Der Schweizer Ausschuß kann, wenn es der Deutsche Aus⸗ schuß nach Benehmen mit der Reichsbank verlangt, sich damit einverstanden erklären, daß der Zeitraum der Aufschiebung derartiger Zahlungen weiter ausgedehnt wird. Der Schweizer Ausschuß behält sich andererseits das Recht vor, sein Ein⸗ verständnis mit der Fortdauer dieses Rechts der Reichsbank erneuter Erwägung zu unterziehen.
(7) Wenn die Reichsbank von ihrem Recht Gebrauch macht, die Bereitstellung von Devisen für die in Unter⸗ ziffer (6) dieser Ziffer angegebenen Zwecke aufzuschieben, so hat der Gläubiger während des Zeitraums der Aufschiebung das Recht, nach seiner Wahl entweder .
() mit dem aufgeschobenen Betrag in Barvor⸗ schuß zu gehen, oder
(II) zu verlangen, daß ihm Wechsel von so guter Beschaffenheit zum Akzept angeboten werden, wie der Schuldner sie zur Verfügung stellen kann, oder
(II) zu verlangen, daß der Betrag des Kredites, dessen Zahlung aufgeschoben ist, ihm binnen zehn Tagen endgültig in Reichsmark zurückge⸗ ahlt wird. So gezahlte Reichsmarkbeträge ö. Registerguthaben. im Sinne der Ziffer 10
dieses Abkommens darstellen.
Die Ausübung der Rechte aus Absatz (1) und (I) dieser Unterziffer durch den Gläubiger bedeutet keine Abänderung der Bedingungen des Kredits oder irgendwelcher anderen Rechte, die dem Gläubiger nach diesem Abkommen zustehen.
(8) Wenn der Deutsche Ausschuß zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit dieses Abkommens dem Schweizer Aus⸗ schuß mitteilt, daß nach einer ihm von der Reichsbank zu⸗ gegangenen Erklärung die Devisen, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern und der Deutschen Golddiskont— bank die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren ausländischen Bankgläubigern in der vorgesehenen Weise zu ermöglichen, oder die für andere in Unterziffer (4) dieser Ziffer erwähnte Zwecke nötig sind (soweit die Erfüllung dieser
Verpflichtungen oder die Leistung anderer Zahlungen unter
dieser Unterziffer ( nicht zu der Zeit aufgeschoben ist suspended or postponed)) von einem bestimmten Zeitpunkt ab ., mehr oder nur zum Teil verfügbar sein werden, so wird der Schweizer Ausschuß erwägen, ob das vorliegende Abkommen mit der Maßgabe in Kraft bleiben soll, daß seine Bestimmungen über die Beschaffung von Devisen für einen einzelnen oder für mehrere im Abkommen vorgesehene
Zwecke zeitweilig aufgeschoben oder entsprechend jener Mit—
teilung abgeändert werden, oder ob das ganze Abkommen Kö werden soll. Von einer innerhalb der vorbe⸗ zeichneten Grenzen vorgenommenen Aenderung oder von der Aufhebung des Abkommens ist der Reichsbank und gleich⸗ zeitig dem Deutschen Ausschuß und der Deutschen Gold— diskontbank eine förmliche schriftliche Mitteilung zu machen.
17. Beratender Ausschuß.
Um von Zeit zu . Verhandlungen zu pflegen und um den Schweizer Ausschuß, den Deutschen Ausschuß und den Amerikanischen Ausschuß zu unterrichten, soll ein Be⸗ ratender Ausschuß gebildet werden. Der Beratende Aus— schuß soll an einem zwischen dem Vorsitzenden des Schweizer Ausschusses und dem Vorsitzenden des Amerikanischen Aus— schusses zu vereinbarenden Datum im Oktober 1940 tagen. Jeder der drei vorgenannten Ausschüsse hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zu ernennen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Schweizer Ausschusses oder der Vor⸗ sitzende des Amerikanischen Ausschusses eine Tagung des Be⸗ ratenden Ausschusses jederzeit einberufen und wird dies jeder⸗ zeit tun, wenn et hierum von dem Deutschen Ausschuß ge⸗ beten wird. Jede auf Grund dieser Ziffer 17 einberufene Tagung kann durch eine von dem Vorsitzenden des Schweizer Ausschusses oder dem Vorsitzenden des Amerikanischen Aus⸗ . zu gebende Mitteilung aufgehoben oder verschoben werden.
18. Weggefallen (vgl. Ziffer 13. 19. Fälligkeit der Kredite. ; Alle Verbindlichkeiten, die sich aus einer unter dieses
Abkommen fallenden kurzfristigen Kreditlinie ergeben, wer⸗
den bei Ablauf oder sonstiger Beendigung des Abkommens fällig. Die ausländischen H sind daraufhin be— rechtigt, die Konten der deutschen Schuldner in Höhe der für ihre Rechnung akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Im Falle von bestätigten Krediten ö credits ist der ausländische Bank⸗ läubiger berechtigt, den Gesamtbetrag aller auf Grund eines n. Kredits vor Ablauf des Abkommens gezogenen Wechsel als effektive Verbindlichkeit zu belasten ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht zum Atzept vorgelegt worden sind. Der nicht in Anspruch genommene Teil eines bestätigten Kredits kann als bedingte Verbindlichkeit belastet werden. Zinsen dürfen jedoch nicht belastet werden, bis die Wechsel fälli werden, oder bis der ausländische Bankgläubiger auf ann eines solchen Kredits tatsächlich Barvorlagen gemacht hat.
20. Schiedsgerichtsbarkeit.
(1) Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen Bankgläubigern einerseits und deutschen Schuldnern, der Deutschen diet n oder dem in Ziffer 10 (4) dieses Abkommens erwähnten Treuhänder andererseits über die Auslegung dieses Abkommens oder über eine andere sich
aus dem Abkommen ergebende Frage entstehen, sind einem
nach den Vorschriften dieser Ziffer gebildeten Schiedsaus⸗ schuß zu unterbreiten. Außerdem kann jeder ausländische Gläubiger, auch wenn er diesem Abkommen nicht beigetreten ist, sowie jeder Schuldner in Deutschland dem Ausschuß Einzelstreitfälle zwecks Feststellung unterbreiten, ob eine Schuld ihrem Charakter nach unter dieses Abkommen fällt. (2) Der Schiedsausschuß wird wie folgt gebildet: (a) Die Bank für Internationalen Zahlungsaus⸗ leich ernennt drei Personen zu ständigen Aus⸗ k von denen eine zum Vor⸗ sitzenden des Ausschusses und eine zweite zum stellvertretenden Vorsitzendenm mit der Funktion bestellt wird, in Abwesenheit des Vorsitzenden die Tagungen des Ausschusses zu leiten. Die Bank für Internationalen Zahlungsaus⸗ gleich ernennt außerdem drei weitere Personen als stellvertretende Mitglieder des Schiedsaus⸗
schusses, die an Stelle eines oder mehrerer der
ständigen Mitglieder für den Fall zur Ver⸗ fügung stehen sollen, daß die letzteren zeit⸗ weilig aus Krankheits- oder anderen Gründen verhindert sein sollten, an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. Dabei ist Bestim⸗ mung darüber zu treffen, an Stelle welcher ständigen Mitglieder die einzelnen Ersatzmit⸗ glieder treten sollen. Ein Ersatzmitglied darf
an den Tagungen des Ausschusses nur in Ab⸗
wesenheit und als Vertreter des betreffenden ständigen Mitglieds teilnehmen.
Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 138. Juli 1940. 8. 3
(6) Die Verfahrensordnung des Schiedsausschusses muß
u. a. folgende Vorschriften enthalten: (a) Die Unterzeichner dieses Abkommens (d. h. der Schweizer Ausschuß, der Deutsche Ausschuß, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskont⸗ bank) müssen von dem Datum der Verhandlung über eine dem Schiedsausschuß von einem der Unterzeichner unterbreitete Frage mindestens zehn Tage vor der Verhandlung benachrichtigt werden, und jeder Unterzeichner soll das Recht haben, daraufhin mündlich oder schriftlich unter Beobachtung der Bestimmungen der nächstfolgenden Unterziffer dieser Ziffer seine Stellungnahme zu der dem Schiedsausschuß vorliegenden Frage in bejahendem oder ver⸗ neinendem Sinne zu begründen. Einer solchen Benachrichtigung ac es nicht bei von der Deutschen Golddiskontbank unterbreiteten ar een, die sich ausschließlich auf Einzelstreit⸗ älle mit ausländischen Bankgläubigern wegen 23 Garantie für kurzfristige Kreditlinien be⸗ ziehen. Allen an einem dem Schiedsausschuß unter⸗ breiteten Streitfall beteiligten Parteien soll das Recht ge ben werden, die Verhandlung durch einen Vertreter, Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten wahrzunehmen und dem Sr r . ihre Stellungnahme in Richtung einer Bejahung oder Verneinung der zur Verhandlung stehenden Frage in Form eines Schriftsatzes zu unterbreiten. Am Ver⸗ 6 Beteiligte, die von dem Recht auf münd⸗ lichen Vortrag Gebrauch zu machen wünschen, müssen der Geschäftsstelle des Schiedsaus⸗ schusses hiervon mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Tagung Anzeige machen, in der über den betreffenden Streit⸗ fall verhandelt werden soll. Abdruck aller Schriftsätze, die vor der Verhandlung in Er⸗ widerung auf einen vorher von einer am Ver⸗ ern eteiligten Partei unterbreitet werden, ind auf Verlangen allen anderen am Verfahren beteiligten Parteien unter der von ihnen an— gegebenen Anschrift zuzusenden. Der Schiedsausschuß hat von Zeit zu Zeit die Termine und Orte, an denen seine Tagungen stattfinden sollen, festzusetzen und alle Unter⸗ zeichner dieses Abkommens rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.
(d) Der Schiedsausschuß hat jede von ihm erlassene Entscheidung, gleichviel ob sie einstimmig ge⸗ fatzt ist oder nicht, mit einer kurzen schrift⸗ lichen Begründung zu versehen. Von einer solchen Urteilsbegründung kann auf Grund einstimmigen Beschlusses des Ausschusses ab⸗ gesehen werden, es sei denn, daß eine Partei vor der . den Antrag auf schrift⸗ liche Niederlegung der Gründe gestellt hat. In den Fällen, in denen keine schriftliche Be⸗
gründun b ben it. muß die Entscheidun ie fel, enthalten, daß der e , einstimmig einen dahingehenden Beschluß ge⸗ faßt und daß keine Partei einen Antrag des oben erwähnten Inhalts gestellt 3 Hat der Schiedsausschuß in Ansehung eines ihm unterbreiteten Streitfalles erklärt, für die Entscheidung nicht zuständig zu sein, und hat das , ,, angegangene an sich berufene ordentliche Gericht appropriate court) in dem Lande einer der am Verfahren beteiligten Parteien seine Zuständigkeit mit der Be⸗ gründung verneint, daß der Schiedsausschuß zuständig sei, oder hat ein solches Gericht den Streitfall ganz oder zum Teil an den Aus⸗ ö zurückverwiesen, so soll nunmehr der Ausschuß den Streitfall entscheiden.
21. Unbkosten.
Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und die In⸗ kraftsetzung dieses Abkommens entstehenden oder damit zwangsläufig verbundenen Kosten und Ausgaben, einschließ⸗ lich der von dem Schweizer Ausschuß für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Abkommens und während seiner Fortdauer gemachten sachgemäßen Auf— wendungen, fallen den deutschen Schuldnern zur Last. Der Deutsche Ausschuß hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, Ausgaben und Entschädigungen Sorge zu tragen.
22. Beitritt.
(I) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird durch die ausländischen Bankgläubiger dadurch vollzogen, daß sie ihren deutschen Schuldnern spätestens am 30. Juni 1940 ihre Bei⸗ trittserklärung mittels eines Schreibens in doppelter Aus⸗ fertigung unter Verwendüng eines einheitlichen — bei den
entralnotenbanken oder dem Schweizer Ausschuß erhält⸗ lichen — Musters anzeigen. Das Schreiben hat die kurz⸗ fristige Kreditlinie oder Kreditlinien, die zur Verfügung des deutschen Schuldners gehalten werden und auf die der Bei⸗ tritt sich bezieht, im einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnen vier Tagen nach Empfang einer solchen Beitrittserklärung an den betreffenden ausländischen Bankgläubiger ein Schreiben zur Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben sind ebenfalls einheitliche Muster zu verwenden, die bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen erhältlich sind. Der aus— ländische Bankgläuhiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erklären, muß dies aber alsdann in der oben ange— ebenen Weise bestätigen. Kein Beitritt zu einem der Ab⸗ ommen soll wirksam sein oder so angesehen werden, als ob er jemals wirksam gewesen wäre, wenn er erfolgt ist, nach⸗ dem das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuld— ners eröffnet worden war.
, ,, ausländische 6 er, der an einem Konsortialkredit beteiligt ist, soll das Recht haben, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung an dem Geschäft bei⸗ zutreten. .
(G) Ein ausländischer Bankgläubiger, der diesem Ab— kommen wegen einer kurzfristigen Kreditlinie beitreten will,
Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S. 3
muß seinen Beitritt wegen aller seiner kurzfristigen Kredit⸗ linien erklären, mit denen er dem letzten, auf die Kredit⸗ linie anwendbaren früheren Abkommen beigetreten ist, und die ihrer Art nach dem vorliegenden Abkommen unterworfen werden können, mit Ausnahme
(a) etwaiger von ihm gewährter kurzfristiger Kreditlinien, die ganz oder zum Teil von einer Person garantiert un die ihren Wohnsitz (Sitz; in Deutschland hat (aber kein „Deutscher Schuldner“ isth, oder von einer Person, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb Deutschlands hat (aber keine ausländische Zweignieder⸗ lassung, Konzern- oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels oder Industriefirma oder ssellschaft ist)h; oder an denen eine Person beteiligt oder als Metist interessiert ist, die ihren Wohnsitz (Sitz in Deutschland hat (aber kein „Deutscher Schuldner“ isth, oder die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb Deutschlands hat (aber keine ausländische . Konzern⸗ oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels- oder Industriefirma oder ⸗gesell⸗ schaft ish
(b) solcher kurzfristiger Kreditlinien, die einer deutschen Firma gewährt waren, aus dor ein Gesellschafter durch Tod oder aus einem
anderen Grunde während der Laufzeit des
1939⸗Abkommens ausgeschieden ist;
(e) Weggefallen. ö
(ch von kurzfristigen Kreditlinien, die gemäß beson⸗ derer Vereinbarung nach Ziffer 3 *. dieses Ab⸗ kommens oder nach einem der früheren Ab⸗ kommen aufrechterhalten werden;
(e) von Ziffer 19 — Bankkrediten, worunter kurz⸗ 6 Kreditlinien zu verstehen sind, auf die bsatz I) der Begriffsbestimmungen kurz— fristiger Kreditlinien Anwendung findet, und die (1 eine Form von Bankkredit darstellen; (II) mit Zustimmung der Reichsbank gewährt worden sind; : - (III) einer Person gewährt worden sind, die entweder ein deutscher Schuldner im Sinne dieses Abkommens ist oder fähig ist, ein solcher deutscher Schuldner zu werden; (1 V) während der Laufzeit dieses Abkommens fällig werden oder früher fällig geworden und nicht über die Laufzeit dieses Ab⸗ kommens hinaus verlängert worden sind; (V) entweder ö während des 1931 oder 1932⸗Abkom⸗ mens mit dem Erlös einer Kreditlinie, die durch das betreffende Rechtsgeschäft um Erlöschen kam, gewährt worden en. oder
während des 1933 Abkommens oder
eines der späteren Abkommen mit für diesen Zweck abgerufenen Registergut⸗ haben, gewährt worden sind. (h aller kurzfristigen Kreditlinien, die auf Grund der Bestimmungen irgendeines der früheren Abkommen versagt worden sind.
( bis (6) Weggefallen.
(6) Ein ausländischer Bankgläubiger, der einem der früheren Abkommen wegen einer kurzfristigen Kreditlinie hätte beitreten können, aber nicht beigetreten ist, kann dem e n f. Abkommen und allen nachfolgenden Abkommen bis zum 1. Juli 1940 noch beitreten, und zwar mit vor⸗ heriger schriftlicher Zustimmung der Reichsbank, des Deut⸗ schen Ausschusses und des Schweizer Ausschusses. .
(7) Nach erfolgtem Beitritt werden der. ausländische Bankgläubiger und der deutsche Schuldner hinsichtlich der hierbei bezeichneten kurzfristigen Kreditlinien Vertrags⸗ arteien dieses Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an e ihnen die Rechte z und übernehmen sie die Verpflich⸗ tungen, die in diesem Abkommen für die ausländischen Bank⸗ gläubiger und für die deutschen Schuldner vorgesehen sind.
(8 Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit Zu— stimmung des Deutschen Ausschusses die Frist verlängern, ö deren einzelne oder mehrere ausländische Bank⸗ läubiger des betreffenden Landes diesem Abkommen beitreten önnen. Der Beitritt mit Ziffer 10 — Bankkrediten, die während der Laufzeit dieses Abkommens fällig werden, kann jedoch ohne die oben erwähnte Zustimmung zu jeder Zeit bis zum Eintrrtt der Fälligkeit erfolgen.
(O) bis (1) Weggefallen.
23. Deutsche Golddiskontbank.
(1) Die Bestimmungen der früheren Abkommen über die Garantien seitens der Deutschen Golddiskontbank mit Ausnahme der Unterziffern (1) und 13) und der Absätze (d) und (i) der Unterziffer (15) von Ziffer 23 des 1933 Abkom⸗ mens bleiben mit den in den folgenden Unterziffern dieser Ziffer enthaltenen Aenderungen in Kraft.
(2) In Unterziffer (2) der Ziffer 23 des 19334 Abkom⸗ mens werden in Zeile 62 des englischen Textes! die Worte „soweit es sich um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ und in den Zeilen 64 und 65 des eng— lischen Textes die Worte „andernfalls dagegen auf die er⸗ wähnten Raten in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Fällig— keit“ gestrichen. ; J
(G) In Unterziffer 6) (b) der Ziffer 23 des 1933 Ab⸗ kommens werden in Zeile 121 des englischen Textes] die Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 1933Ab⸗ kommens, des 1934Abkommens, des 1935 Abkommens, des 1936 Abkommens, des 1937⸗Abkommens, des 1938 Abkom⸗ mens, des 1939⸗Abkommens oder dieses Abkommens“ ersetzt.
(9). Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterziffer (5) dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 238 des 1932. des 1533. des 19344 des 1935 des 1936, des 1937⸗, des 1938⸗ und des 1939 Abkommens an ausländische Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie⸗ Raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlich erneuter Erwägung nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über die Laufzeit dieses Abkommens hinaus. Die Anwendung der Unterziffern (49 bis (O einschließlich von Ziffer 23 des 1933 Abkommens wird entsprechend hinsichtlich aller dieser Raten aufgeschoben.
(G6) Alle Garantieraten der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bankgläubiger fällig und zahlbar geworden sind, sind, soweit dies möglich ist, durch Streichung
der am 31k. Mai 1940 unbenutzten Teile der betreffenden
Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kredit⸗ linien gemäß Ziffer 4 () (1X) zu erledigen satiskied]. Alle Raten sind mit Wirkung vom 1. Juni 1940 zu erledigen. Unbenutzte Teile garantierter Linien nach dem Stande vom 17. Mat 19410 (im Falle teilweise garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilsmäßigen Betrages der unbenutzten Linie gemäß Ziffer 4 () (1X) dürfen nicht wieder in An⸗
spruch genommen werden. Jeder ausländische Bankglãubi⸗ ger, bei dem solche offenen Linien unavailments vorliegen, hat spätestens am 15. Juli 1940 der Deutschen Golddiskont⸗ bank unter Angabe der Höhe der offenen Linie und der be⸗ treffenden Kreditlinie Mitteilung zu machen.
(6) Weggefallen. ö J.
(7) Für den Fall, daß von der Reichsbank während der Laufzeit dieses Abkommens Devisen zur Bezahlung von solchen Verpflichtungen an ausländische Bankgläubiger, für die die Deutsche Golddiskontbank die Garantie übernommen hat, verfügbar gemacht werden, sollen diese Devisen in der Ftangordnung und in der Art und Weise verwendet werden, wie der Schweizer Ausschuß es in Uebereinstimmung mit dem Deutschen Äusschuß, der Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank billigen wird.
24. Weggefallen.
25. Ausfertigung und Benennung des Abkommens.
() Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Ausschusses, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und des Schweizer Ausschusses sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwah⸗ rung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.
(3) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen von 1940“ bezeichnet
werden. 26. Mitteilungen.
In diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilun⸗ gen oder Benachrichtigungen, einschließlich der als förmlich bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine vom Empfangsberech⸗ tigten angegebene Adresse abgesendet oder an diese Adresse überbracht werden. Hat der Empfangsbexechtigte keine be—⸗ sondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts⸗ adresse an die Stelle. Als abgesendet soll eine Mitteilung dann gelten, wenn sie zur Post gegeben ist.
27. Vorbehalt begründeter Rechte.
Der Wegfall der Ziffern: 1 Zeilen 19 bis 37 des eng—⸗ lischen Textes,, 3 (1) ( V), 10 (1) (1, 14 (4, 14 (6), 23 (6) und 24 des 1938 Abkommens soll in keiner Weise individuellen Rechten oder Verpflichtungen ausländischer Gläubiger oder deutscher Schuldner Abbruch tun, die bestanden hätten, wenn jene Bestimmungen aus diesem Abkommen nicht . wären, und jeder ausländische Bankgläubiger oder deutsche Schuldner soll ihnen unterworfen sein, auf den jene Be— stimmungen, wenn sie in diesem Abkommen noch enthalten wären, Anwendung gefunden hätten.
28. Randnoten und Ueberschriften. Randnoten und Ueberschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Auslegung dieses Ab⸗ kommens ohne Bedeutung.
29. Erforderliche Unterschriften.
Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen Ausschuß, der Reichsbank, der Deutschen Gold⸗ diskontbank und von, dem Schweizer Ausschuß unter⸗ zeichnet ist.
Vollziehung und Beglaubigung.
Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen vollzogen worden.
28. Mai 1940.
e — —— — — — —— — ——
Das Deutsch⸗Amerit anische Stillhalteabkommen von 1940.
Inhalt.
Einleitung () Aufrechterhaltung kurzfristiger Bankkredite durch eine Reihe von Abkommen.
Einleitung (3) Zusatzabkommen von 1938. Einleitung (3) Amerikanisches Abkommen von 1939. Einleitung ( Uebergangsabkommen.
Einleitung G6) Ersuchen des Deutschen Ausschusses um Abschluß eines weiteren Abkommens.
Einleitung () Zusicherung des Deutschen Ausschusses. Einleitung (ö) Empfehlung des Amerikanischen Ausschusses. Einleitung (3) Ausschluß unterschiedlicher Behandlung. Einleitung () Anordnungen des Deutschen Reichs.
Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. J . 2. ef ff des Abkommens und Beendigungsgründe. Ihe 3. Aufrechterhaltung der Kredite.
I ümfang, in dem die Gläubiger die Kredite aufrechterhalten müssen.
9 n. J unter denen die Kredite aufrechtzuerhalten sind.
(35 ÜUnterhaltüng von Guthaben seitens der Schuldner.
(4) Erhaltung wohlerworbener Rechte der Gläubiger.
(6) Rechte der n, . in ihr e ger nn, ⸗ von Sicherheiten außerha eutschlands. .
ö ; e Tre n. von Krediten für einen längeren Zeitraum.
(75 Abkommen über Au
(8) . der Währung von Krediten.
(6) Benutzung offener Linien ür die Finanzierung von Warenverschiffungen aus
den Vereinigten Staaten. (10) Sonder⸗Kredit⸗Abmachungen. (119 Arreste und Pfandrechte.
A2 Verweisung auf das Neutralitätsgesetz von 1939.
4. Kürzung der Verschuldung. (ij bis (8) Weggefallen. (9 Versagung offener Linien.
(16 Kürzung von Linien durch Verwendung von beim Verkauf von Reisemark
vereinnahmten Gebühren. 5. Rekommerziglisierung. , (1) in dr um Rekommerzialisierung. (2) Ersatzlinien. ö 9 Verteilung der Rekommerzialisierung. 8 Die Rückzahlung näher bezeichneter Schulden. (5) Allgemeine Bestimmungen. (6) Weggefallen. 6. Globalsicherheit.
J. Vorschriften über Atzeptkredite für Rechnung von deutschen Bankschuldnern und über
daraus entstehende Barvorschüsse,.
(i) Lieferung von eigenen Wechseln oder Garantiebriefen.
8 Stellung zusätzlicher Sicherheiten.
, , Haftung des deutschen Bankschuldners.
4) Deckung für Wechselfälligkeiten. (5) g0⸗tägige Barvorschüsse.
(63 Abführung der im Zusammenhang mit dem Geschäft erzielten Erlöse.
75 Klassen von Wechseln. . 9h . reibung des Charakters des Geschäfts.
The German-American Standstill Agreement of 1940.
Contents.
Recital (1) Maintenance of short-term banking credits by a series of Agreernents. Recital (29) Supplementary Agreement of 1938.
Recital (3) The 1939 L. S.A. Agreement. Recital (4) The Transitory Agreements.
Recital (5) Request by German Committee for conclusion of a further Credit Agreement. Recital (6) Assurance by German Committee.
Recital (7)) Recommendation by American Committee. Recital (83) Non- discrimination Clause. Recital (9) Decrees of German Reich.
Clause I. Clause 2. Clause 3.
Definitions.
von Sicherheiten.
Period of Agreement and grounds for determination. Maintenance of Credits. (1) Extent to which Creditors must maintain oredits. (2) Terms upon which credits are to be maintained. (3) Maintenance of credit balances by debtors. (4 Exercise by Creditors of rights in respect of credits. (5) Creditors' rights to deal with securitꝶ. (6) Sale of security outside Germanx. (7) Arrangements for maintenance of creditors for longer period. (8 Conversion of currency of credits. (9 Use of unavailed lines by bills for financing shipments of goods from the United States of America. ö
(10) Special credit arrangements. (11 Special provision in the event of attachment by third parties. (12 Reference to the Neutrality Act of 1939“.
Reduction of Indebtedness. j
(I= (8) deleted.
(9) Discontinuanoe of unavailed lines.
(10 Reduction of credits by application of licence fees collected in connection with sale of travel marks.
Reoommeroialisation. (I) Requests for Recommereoialisation. (2) Substituted Lines. (3 Apportionment of Recommerceialisation. (4 The Repayment of Specified Indebtedness. (5) General Provisions.
(6) deleted. Global Security.
Provisions governing acceptance credits for account of German Bank Debtors and cash advances arising thereout. .
(1) Furnishing of promissory note (eigene Weohsel) or letter of guarantee.
(2) Furnishing of additional collateral security.
(3) Liability of German Bank Debtor not impaired.
(4) Covering of bills at maturity.
(5) 90 day cash advanoes.
(6) Remittanos of sums realised in connection with transaction.
(7) Categories of bills.
(8 Description of character of transaction.