Tritte Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 167 vom 189. Juli 1940. S. 4
hierfür erforderlichen Devisen stellt die Reichsbank aus dem im Absatz (6) dieser Unterziffer erwähnten Sonderfonds zur Verfügung. Die an die Reichs⸗ bank zu zahlenden Reichsmarkbeträge müssen aus Registerguthaben stammen, die während der Laufzeit dieses Abkommens abgerufen worden sind.
Jeder ausländische Bankgläubiger kann von seinen deutschen Schuldnern Rückzahlungen auf ihre Verschuldung verlangen, und zwar in einem Gesamt⸗ betrage, der dem ihm von der Reichsbank gemäß Absatz (e) ¶ IM oder (III) dieser Unterziffer mitgeteilten Betrage gleichkommt; er kann dabei die abzu⸗ deckenden Wechsel oder Barvorschüsse im einzelnen bezeichnen. Als Ver⸗ schuldung im Sinne des vorhergehenden Satzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Umlegungskrediten, die entweder fällig sind, oder in deren Fälligkeit in der erfordexlichen Höhe der Schuldner einwilligt. Jeder deutsche Schuldner, der eine dementsprechende Aufforderung von seinem ausländischen Bank⸗ gläubiger erhält, hat innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung oder bei Fälligkeit des betreffenden Wechsels oder Barvorschusses, welcher Zeit⸗ punkt jeweils der spätere ist, den zu deren Befriedigung erforderlichen Devisen⸗ betrag von der Reichsbank zum jeweiligen amtlichen Kurs zu erwerben und an den ausländischen Bankgläubiger zu zahlen. Die Reichsbank hat die hier⸗ für erforderlichen Devisen aus dem Sonderfonds zur Verfügung zu stellen. Jede solche Devisenzahlung an einen ausländischen Bankgläubiger gilt in Höhe des gezahlten Betrags als Dauerkürzung der betreffenden Kreditlinie. Jeder ausländische Bankgläubiger, der Sicherheit für eine solche Kreditlinie erhalten hat, muß diese Sicherheit bei Empfang der Zahlung freigeben; im Falle einer Teilzahlung hat er einen entsprechenden Teil der Sicherheit freizu⸗ geben, es sei denn, daß die Sicherheit unteilbar ist, oder daß die vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien etwas anderes bestimmen.
(d) Weggefallen. (e) Weggefallen. ( Der Amerikanische Ausschuß kann im Einverständnis mit der Reichsbank und dem
Deutschen Ausschuß die in Abs. () (1) und C') dieser Unterziffer bestimmten Daten andern sowie alte anderen Aenderungen dieser Unterziffer vornehmen, die nach der Meinung der genannten Ausschüsse und der Reichsbank notwendig oder zweckmäßig erscheinen, um die Vertragsabfichten zur Durchführung zu bringen und um allen den Sonderfonds betreffenden Situationen gerecht zu werden.
5. Rekommerzialisierung.
(I) Ersuchen um Rekommerzialisierung. (a) Jeder ausländische Bankgläubiger kann der Reichsbank zu gegebener Zeit eine
(6)
(e)
(h
schriftliche Mitteilung machen (nachstehend „Ersuchen um Rekommerzialisierung“ ge⸗ nannt), in der er die Kreditlinien und Teile von Kreditlinien angibt, deren end⸗ ültige Rückzahlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer er wünscht. Jedes Ersuchen um Rekommerzialisierung, das gemäß Ziffer 5 des 1938⸗Abkommens oder Unterziffer 1—5 von Ziffer 5 des 18939⸗Abkommens oder auf Grund des Amerikanischen Abkommens von 1939 von einem ausländischen Bankgläubiger an die Reichsbank gerichtet worden ist, gilt für die Zwecke der Ziffer 5 dieses Abkommens solange als fortbestehend, als es nicht durch ein neues Ersuchen ersetzt worden ist. Die in einem solchen Ersuchen näher bezeichneten Schulden werden nachstehend „näher bezeichnete Schulden“ genannt. Ziffer 10 — Bankkredite im Sinne der Ziffer 22 (G) dieses Abkommens können, wenn sie auf Reichsmark lauten, in ein Ersuchen um Rekommerzialisierung nicht aufgenommen werden. Die Einreichung eines solchen Ersuchens berechtigt den ausländischen Bankgläubiger ö. Beteiligung an Teilbeträgen im Zuge der Rekommerzialisierung, wie sie in der nterziffer (3) (a) dieser Ziffer näher bezeichnet sind. Maßgebend für die Beteili⸗ ung an den einzelnen Teilbeträgen ist das Datum, an dem das Ersuchen bei der eichsbank eingegangen ist. Jeder ausländische Bankgläubiger, der für eine in seinem Ersuchen aufgeführte Kreditlinie Sicherheit empfangen hat, muß in diesem Ersuchen seine Bereitschaft er⸗ erklären, im Falle einer teiliweisen Rückzahlung leines Kredites] einen verhältnis⸗ mäßigen Teil der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherheit nicht teilbar ist oder daß die vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien etwas anderes bestimmen. Unterläßt der Gläubiger eine solche Verpflichtungserklärung, so gilt die betreffende Kreditlinie als aus dem Ersuchen gestrichen. Ein ausländischer Bankgläubiger, der einen Meta⸗Kredit im Sinne der Ziffer 7 des I831-Abkommens gegeben hat oder an einem solchen beteiligt war, und der auf Grund noch bestehender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnder Ab⸗
machung berechtigt ist, eine gesonderte Rückzahlung wegen seiner Beteiligung zu
verlangen, darf ein Ersuchen um Rekommerzialisierung unter dieser Ziffer gegen⸗ über einem deutschen Handels- oder Industrieschuldner nicht stellen, wenn er nicht gleichzeitig gegenüber dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta beteiligt ist, wenigstens einen gleichen Prozentsatz des Anteils an der Schuld, wegen deren er ,, . dem deutschen Bankschuldner beigetreten ist, zur Rekommerzialisierung anmeldet.
(e) Kein Konsortium als solches kann von den Rechten Gebrauch machen, die einem
h)
ausländischen Bankgläubiger durch diese Ziffer gewährt werden. Etwaige Rechte des einzelnen Konsorten, die ihn entweder im Falle seines Ausscheidens aus dem Konsortium oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium berechtigen, für fich allein ein solches Ersuchen nach Ziffer 5 zu stellen, werden von diesem Absatz nicht berührt. Wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein ausländischer Bankgläubiger ein Ersuchen um Rekommerzialisierung abgibt, und dem Zeitpunkt, in dem er nach Absatz (2) (e) erfucht wird, eine Ersatzlinie zu eröffnen, ein in dem Ersuchen benannter deutscher Schuldner
() zahlungsunfähig wird oder
(1) in Konkurs erklärt wird oder
(II) ein Vergleichsverfahren beantragt, worunter nur ein gerichtliches Verfahren
zu verstehen ist, oder ; (1V) aus irgendeinem Grunde die Rechte aus dem Abkommen verliert,
so kann jeder ausländische Bankgläubiger, der in sein Ersuchen um Rekommerziali⸗ sierung eine Kreditlinie oder einen Teil einer Kreditlinie aufgenommen hatte, die einem solchen Schuldner gewährt waren, durch ir , Mitteilung an die Reichs⸗ bank das Ersuchen widerrufen, soweit es sich auf die betreffende Kreditlinie bezieht. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes und des Absatzes (9 (9) dieser Unter⸗ ziffer kann ein Ersuchen um Rekommerzialisierung während der Laufzeit dieses Ab⸗ kommens nur in den Grenzen des Absatzes (3) (o) dieser Unterziffer widerrufen oder abgeändert werden, es sei denn, daß die Reichsbank einverstanden ist.
(9) Ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ist auf einem vereinbarten Einheits muster
einzureichen.
(2) Ersatzlinien. = (a) Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ein⸗
reicht, ist gemäß den Bestimmungen dieser . verpflichtet, neue Akzept= redit⸗ linien (luck 5nd „Ersatzlinien“ , nach den Bestimmungen dieser Ziffer 5. zu eröffnen und worbehaltlich der Bestimmungen aus Absatz (h (e)) für die Laufzeit und nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
(b) Ersatzlinien dürfen nur mit 1 in Anspruch genommen werden, die den An-
(6)
(d) Der ausländische
forderungen der Ziffer 3 () entsprechen (nachstehend „rekommerzialisierte Wechsel“ enannt). Alle Bestimmungen der ff. 3 (O) finden auf solche Wechsel Anwendung. ie erstmalige Benutzung einer Ersatzlinie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß ein entsprechender Schuldbetrag, der in dem betreffenden Ersuchen um Rekommer⸗ ialisierung enthalten ist, alsbald nach der Inanspruchnahme gemäß Absatz (H (ch ieser Ziffer n ,. wird.
länd ankgläubiger kann der Reichsbank mit jedem Ersuchen um Re⸗ kommerzialisierung eine Liste von Personen, die entweder deutsche Schuldner im Sinne dieses Abkommens sind oder es werden können, einreichen, mit denen der be⸗ treffende Gläubiger Abmachungen über die Benutzung einer Ersatzlinie zu treffen wünscht; er kann in dieser Liste angeben, in welcher Reihenfolge er die darin ge⸗ nannten Personen berücksichtigt sehen möchte, und ebenso den Höchstbetrag bezeichnen, bis zu dem er gegenüber einer der in der Liste genannten Personen eine Abrede über Kreditgewährung zu treffen bereit ist; er kann nach seinem freien Ermessen ver⸗ langen, ö. die Reichsbank sich bei der Auswahl der Schuldner auf seine gif be⸗ chrankt. Wenn eine solche Beschränkung auferlegt wird, so unterliegt die Liste der
Billigung der Reichsbank, und das Ersuchen um Rekommerzialisierung wird erst
wirksam, wenn diese Billigung erteilt ist. Die Reichsbank kann in den Fällen, in denen eine solche Beschränkung auferlegt ist, die Vorlegung einer von ihr zu billigen⸗ den neuen Liste vor jedem neuen Teilbetrag im Zuge der Rekommerzialisierung verlangen, und in diesem Fall wird das Ersuchen um Rekammerzialisierung e, . 3 jedes späteren Teilbetrages erst wirksam, wenn die Liste von der Reichsbank ge— illigt ist
st. (6) Sobald sich die Möglichkeit ergibt Wechsel unter Ersatzlinien ö. Unterziffer (8)
dieser Ziffer zu ziehen, wird die Reichsbank den auslänbischen Bankgläubiger benach-
bank out of the special fund mentioned in paragraph (b) of, this sub-Clause. The Reichsmarks to be paid to the Reichsbank must originate from registered credit balances which have been called during the life-time of this Agreement.
(i) Each Foreign Bank Creditor shall have the right to demand repayment from his German Debtors of indebtedness of an aggregate amount equivalent to the amount notified to him by the Reichsbank pursuant to sub-paragraph (c) (ii) or (ii) of this sub · Clause and shall be entitled to designate the particular bills or cash advances which are to be repaid. Any German Debtor receiving a demand from his Foreign Bank Creditor as aforesaid shall within 30 days of such receipt or at maturity of the respective bill or cash advance whichever date shall be the later purchasé from the Reichsbank at the then prevailing official rate and pay to the Foreign Bank Creditor the amount of foreign exchange required to satisfy such demand and the Reichsbank shall make such foreign exchange available out of the special fund. Upon any such payment being made to a Foreign Bank
Creditor in foreign currency the relative credit line shall be permanently reduced
by the amount of such payment. Any Foreign Bank Creditor who has received security for such credit ine shall upon payment release such security or- — in case of part repayment — a proportionate part thereof except where the security is not capable of subdivision or except where the agreement between the parties otherwise provides.
(d) — e) deleted.
(E) The American Committee may in agreement with the Reichsbank and the German
Gommittee change the dates provided in paragraphs () () and (ii) of this sub- Clause or make such other amendments to this sub-Clause as may in the judgment of suoh Com- mittees and of the Reichsbank be necessary or advisable for the purpose of carrying
out its intent, or to conform with any existing situation in respect of the special fund.
5. Recommercialisation.
(II Requests for Recommer-eialisation. (a) Every Foreign Bank Creditor may give to the Reichsbank from time to time a notice
in writing (hereinafter called a Request for Recommerceialisation') indicating the credit lines and parts of eredit lines which he wishes to be permanently repaid in accordance with the conditions contained in this Clause. Any request for Recommerci⸗alisation given to the Reichsbank by any Foreign Bank Creditor under Clause 5 of the 1938 Agreement or under sub-Clauses 1-5 of Clause 5 of the 1939 Agreement or under the 1939 U. 8. A.- Agreement shall, unless and until substituted by a new request, be deemed to remain in force for all the purposes of this Clause 5. All indebtedness specified in any such Request is hereinafter called „specified indebtedness“ Clause 10 banking credits as defined in Clause 22 (3) of this Agreement if expressed in Reichsmarks may not be included in a Request for Recommercialisation.
The giving of such Request shall entitle the Foreign Bank Creditor to participate in instafments of recommerecialisation as mentioned in sub-Clause 3 (a) of this Clause accord- ing to the date on which such notice is received by the Reichsbank.
Every Foreign Bank Creditor who has received Security for a credit line included in his Request shall in such Request declare his willingness in case of a part repayment to release against such repayment a proportionate pärt of such security except where the security is not capable of sub- division or except where the agreement between the parties otherwise provides. Failing such declaration the respective credit line shall be considered as having been eliminated from such Request.
In so far as a Foreign Bank Creditor who has given or participated in giving a oredit on joint account as defined in Clause 7 of the 1931 Agreement is entitled (under any still subsisting arrangements governing the rights of the parties to such credit inter se) to demand any separate repayment on acoount of this partioipation he shall not be permitted to make a Request for Recommercialisation under this Clause from a german Gommercial or Industrial Debtor without at the same time requesting from the German Bank Debtor in the joint account at least an equal percentage of recommercialisation 8. ö. proportion of indebtedness in respect of which he adhered to such German Bank ebtor. =
No syndicate as such may exercise any of the rights of a Foreign Bank Creditor under this Clause. Nothing in this paragraph is intended to affect such rights as any participant
in a syndicate may have either through withdrawal from such syndicate or by arrange
ments therewith to make an individual demand under this Clause 5.
If between the time when a Foreign Bank Creditor gives a Request for Recommercialisation and the time when he is requested to open a substituted line in respect thereof under paragraph (2) (e) hereof a German Debtor named in such Request
(ih becomes insolvent or (iy is declared bankrupt or
(ii) applies for a Vergleichsverfahren by which term only court prooeedings are to be understood or
(iv ceases from any cause to enjoy the benefits of the Agreement
any Foreign Bank Creditor who has included in a Request for Recommercialisation a credit line or part of a credit line granted to such Debtor may by notice in writing to the Reichsbank revoke such Request so far as concerns such credit line. Except as pro- vided in this paragraph and paragraph (4) (e) hereof a Request for Recommercialisation may only be revoked or modified during the period of this Agreement to the extent mentioned in paragraph (3) (b) hereof except with the consent of the Reichsbank.
2
(s) A Request for Recommercialisation shall be made in a standard agreed form.
1
(2) Substituted Lines. (a) Every Foreign Bank Creditor who gives a Request for Recommercialisation shall be
(b)
(0)
sch
(e)
bound pursuant to the provisions of this Clause to open new acceptance oredit lines (hereinafter called substituted lines“) in accordance with the provisions of this Clause 5 and (8subject to paragraph (4 (e) to maintain such substituted lines for the period and on the terms of this Agreement.
Substituted lines shall be available only by bills which comply with the requirements of Clause 3 (9) (hereinafter called * recommercialised hills“). All the provisions of Clause 3 (9) shall apply to such bills.
A substituted line shall be first availed of only upon the terms that a corresponding amount of indebtedness included in the relative Request for Recommercialisation shall forthwith after such availment be repaid in accordance with paragraph (4) (4) hereof.
The Foreign Bank Creditor may give to the Reichsbank with each Request for Recommer- ocialisation a list of persons (being persons being or capable of becoming German Debtors as defined in this Agreement) with whom such Creditor is willing to make arrangements for the utilisation of a substituted line and may indicate in such list an order of preference and also the maximum amount which he is willing to undertake with any particular person on such list and may at his option require that the Reichsbank be limited to such list in selecting Debtors. If such limitation is imposed the list shall be subject to the approval of the Reichsbank and until such approval is given, the Request for Recommer- oialisation shall not be effective. The Reichsbank may in cuses where such limitation is imposed require the submission and approval of a new list before each succeeding instalment of recommercialisation and in such case until such new list is approved the Request for Recommercialisation shall not be effective as to succeeding instalments.
As and when it is possible for bũlls to be drawn on substituted lines (as provided in ö. Clause (8) hereof] the Reichsbank will notify the Foreign Bank 8 6 informing him
(Fortsetzung in der Vierten Beilage.)
Vierte Beilage
= Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r.
167
h
(8)
(Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
richtigen und ihm die Person nennen, zu deren Gunsten die betreffende Linie zu eröffnen ist. Der ausländische Bankgläubiger hat daraufhin der ihm benannten Perfon die Eröffnung der Linie zu bestätigen.
Die Person, zu deren Gunsten ein ausländischer Bankgläubiger eine Ersatzlinie zu eröffnen hat, kann sein
(I) jede Person auf der vom ausländischen Bankgläubiger nach Absa (2 h eingereichten Lifte, mit der Maßgabe, daß bei Bank⸗zu⸗Bank⸗Krediten die Ersatzlinie einem deutschen Bankschuldner gewährt werden muß. Die Reichs⸗ bank wird ihr Bestes tun, sich an die Reihenfolge zu halten, die von dem Gläubiger in einer solchen Liste angegeben ist;
(1) wenn keine der nach () zu berücksichtigenden Personen in der Lage ist, die Erfatzlinie zu benutzen und wenn der ausländische Bankgläubiger nicht die Be⸗ schränkung auf die von ihm eingereichte Liste gemäß Absatz 3) (sch auferlegt hat — jebe deutsche Bank, die von der Reichsbank bestimmt wird.
Wenn in der Folgezeit eine Ersatzlinie nicht voll oder nicht ununterbrochen benutzt wird, so hat der ausländische Bankgläubiger auf Verlangen der Reichsbank die betreffende Linie oder den nicht benutzten Teil der Linie einem anderen deutschen Schuldner nach den Bestimmungen dieser Ziffer zur Verfügung zu stellen. Die Person, der die Linie zur Verfügung zu stellen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Absatzes (h (1) und (I) dieser Unterziffer.
G) Verteilung der Rekommerzialisierung.
(a)
(6)
Die Reichsbank wird von Zeit zu Zeit — sobald und in dem Umfang, in dem dies möglich ist — ein bestimmtes Geschäftsvolumen, das durch rekommerzialisierte Wechsel finanziert werden soll, in Teilbeträgen unter die ausländischen Bankgläubiger, deren Erfuchen um Rekommierzialisierung bei ihr eingegangen sind, verteilen. Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ein⸗ gereicht hat, ist berechtigt, auf Grundlage dieses Ersuchens an allen Teilbeträgen der RFekommerzialisierung teilzunehmen, deren Durchführung im Zeitpunkt der Ein⸗ reichung des Ersuchens noch nicht begonnen hatte, und zwar gleichrangig mit allen anderen ausländischen Bankgläubigern, deren Ersuchen um Rekommerzialisierung vor dem genannten Zeitpunkt eingegangen sind., Diese Gläubiger werden nachstehend „beteiligte Gläubiger“ genannt. Jeder ausländische Bankgläubiger kann auch jederzeit ein von ihm eingereichtes Ersuchen um Rekommerzialisierung ganz oder zum Teil widerrufen oder ändern. Ein solcher Widerruf oder eine solche Aenderung üben Wirkung nur insoweit aus, als es sich um die Beteiligung des betreffenden aus⸗ ländischen Bankgläubigers an dem nächsten Teilbetrage der Retommerzialisierung . sie lassen jedoch die Rechte und Pflichten des Gläubigers hinsichtlich der eilbeträge unberührt, deren Rekommerzialisierung vor dem iderruf oder der Aenderung begonnen hatte. Die Reichsbank wird das prozentuale Verhältnis berechnen, in dem die gesamten Kreditlinien eines jeden beteiligten Gläubigers am 31. Mai 1940 zu den gesamten Kreditlinien aller solcher Gläubiger an dem genannten Tage stehen. Der prozentuale Anteil eines jeden beteiligten Gläubigers wird nachstehend seine „prozentmäßige Grundbeteiligung“ genannt. Jeder beteiligte Gläubiger hat (vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (e) dieser Ünterziffer G6) das Recht auf den ihm zukommenden Anteil (berechnet nach den prozentmäßigen Grundbeteiligungen sämtlicher hieran beteiligten Gläubiger) an dem Teilbetrag, dessen Rekommerzialisierung alsdann zur Durchführung gelangt, und auf eine entsprechende Rückzahlung. Der Betrag und der Zeitpunkt einer jeden Benutzung einer Ersatzlinie ist dem Ermessen der Reichsbank überlassen. Diese soll auch bexechtigt sein, bei der Vor⸗ nahme der oben geregelten Verteilung ein verständiges ö walten zu lassen, um die technische Handhabung des Apparates zu erleichtern und um den geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen; mit dieser Maßgabe wird die Reichsbank ihr Bestes tun, um sicherzustellen, daß jeder beteiligte Gläubiger den ihm zukommenden Anteil an der Rekommerzialisierung empfängt. Der Ausdruck „mit allen anderen ausländischen Bankgläubigern“, wie er im ersten Satz des Abschnittes (b) der Unterziffer G6) dieser Ziffer 5 gebraucht ist, schließt Bankgläubiger in der Schweiz ein, die von einem Ausschuß vertreten sind, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank ein Abkommen“ auf ähnlicher Grundlage wie dieses Abkommen und mit gleicher Laufzeit abgeschlossen haben. (Der erstgenannte Ausschuß wird im folgenden der „Schweizer Ausschuß“ genannt.)
ch Die Rückzahlung näher bezeichneter Schulden.
(a)
(6)
(e)
(q)
Wenn und sobald rekommerzialisierte Wechsel akzeptiert sind, soll ein entsprechender Betrag näher bezeichneter Schulden in Devisen an den ausländischen Bankgläubiger zur endgültigen Abdeckung zurückgezahlt werden.
Zur Rückzahlung in der beschriebenen Weise sollen die näher bezeichneten Schulden langen, die in dem Ersuchen des ausländischen ,, um Rekommerziali⸗ ierung bezeichnet sind, und zwar in der Reihenfolge dieser Bezeichnung. Kein aus⸗ ländischer Bankgläubiger kann Rückzahlung von ursprünglichen Barvorschüssen, die in feinem Ersuchen enthalten sind, verlangen, ehe nicht alle anderen in seinem Er⸗ suchen näher bezeichneten Schulden zurückgezahlt sind.
Wenn und sobald die Reichsbank einem ausländischen Bankgläubiger den Schuldner mitteilt, für dessen Rechnung eine solche Linie zu eröffnen ist, hat sie gleichzeitig den Schuldner zu benachrichtigen, dessen Schuld zurückzuzahlen ist. Eine solche Nachricht hat die Wirkung einer Aufforderung des ausländischen Bankgläubigers zur Rück⸗ zahlung nach Maßgabe dieser Ziffer.
Unmittelbar nachdem der ausländische Bankgläubiger den rekommerzialisierten Wechsel akzeptiert hat, soll er die Reichsbank benachrichtigen. Daraufhin hat der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, sogleich die Rückzahlung in Devifen zu bewirken. Falls eine solche Schuld die Form von noch nicht fälligen Wechseln hat, hat der ausländische Bankgläubiger, bei Empfang der Zahlung dem Schuldner den üblichen Anteil an der Atzeptprovision und Zinsen zu den jeweiligen Sätzen gutzubringen oder er hat, je nach Lage des Falles. dem Schuldner einen Anteil an dem Globaldiskontbetrag auf den betreffenden Wechsel gutzubringen, wenn ein Globaldiskontsatz belastet worden war.
(e) Wenn der Schuldner, dessen näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, die Rück⸗
(Cc) Allgemeine Bestimmungen. (a) J
zahlung nicht bewirkt, so kann der betreffende Gläubiger die Ersatzlinie streichen; die Ersatzlknie ist in diesem Falle durch Abdeckung des alsdann laufenden Wechsels end⸗ gültig zurückzuzahlen, und das betreffende . um Rekommerzialisierung gilt als widerrufen, es sei denn, daß der ausländische ankgläubiger es vorzieht, die Rück= zahlung der Kreditlinie , Schuldners zu verlangen, der in seinem Ersuchen um Rekommerzialisierung auf den säumigen Schuldner folgt.
*
ede von einem ausländischen Bankgläubiger eröffnete Ersatzlinie ist als eine Kredit⸗ fsinie anzufehen, die demjenigen Schuldner im Einverständnis mit ihm gewährt ist, für dessen Rechnung sie zuletzt benutzt wurde. Der neue Schuldner und der be⸗ treffende Gläubiger sind allen Bestimmungen ir, Abkommens hinsichtlich dieser Kreditlinie , Der Gläubiger ist u, tet, dem Schuldner eine Beitritts erklärung für den Kredit zu übersenden, sobald er die Rückzahlung der näher be⸗ eichneten Schuld erhalten hat. Wenn ein weiterer neuer Schuldner gemäß Ab⸗ * (25 (9) dieser Ziffer substituiert wird, so hat der ausländische Bankgläubiger biesem neuen Schuldner den Beitritt zu erklären.
(b) Die Bestimmungen der Ziffer 9 (G) werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer 5
nicht berührt.
G) Weggefallen.
6. Globalsicherheit.
(1) In allen Fällen, in denen (a) ein deutscher Bankschuldner zur gegebenen Zeit von einem seiner Kunden als Be⸗
deckung für zu dessen Verfügung gehaltene Kredite eine Sicherheit hat, gleichgültig ob eine allgemeine oder eine besondere Sicherheit — Enes hen — (einschließlich Garantien, aber ausschließlich besonderer Sicherheiten, die für den ausländischen Bankgläubiger nach den Bestimmungen der Unterziffer (“) der Ziffer 7 dieses Ab⸗ kommens in treuhänderischer Verwahrung gehalten werden) und
(o) die Gewährung von Krediten des deutschen Bankschuldners an seinen Kunden, seien
sie gesichert ader nicht, ganz oder teilweise die Benutzung von kurzfristigen Kredit⸗
Berlin, Freitag, den 19. Juli
1940
of the person for whose account such line is to be opened. The Foreign Bank Creditor hall therenpon confirm to auch person the opening of the lins.
f) The person for hose aooount a Foreign Bank Creditor may be s0 required to open a
*
(6)
substituted line may be (i) Any person on the list aubmitted by the Eoreign Bank Creditor under paragraph
(2) (ch above Provided that in the case of hank to bank credits the substituted line must be granted to a German Bank Debtor. The Reichsbank will use its best endeavours to give effect to any preferences which may be expressed on any such list.
lij If no such person as is mentioned in (i)h above is able to use such line and if the Foreign Bank Creditor has not requested limitation as provided in paragraph (2) (4 — any German Bank selected by the Reichsbank.
Whenever subsequently a substituted line is not fully and continuously availed of the Foreign Bank Creditor will if so required by the Reichsbank place such line or so much thereof as is not availed of at the disposal of some other German Dehtor for use in accor- dange with this Clauss. The person at whose disposal zuch line shall be placed shall be determined as provided in paragraph (f) () and (ij) of this sub- Clause.
(3) Apportlonment of Reoom mer oialisatlon.
(a)
(6)
The Reiohsbank will from time to time arrange for the distribution by instalments e, the Foreign Bank Creditors whose Requests for Eecommerceialisation have been receive of a certain amount of business to be financed by recommercialised bills as and when such business is available.
Any Foreign Bank Creditor who has submitted a Request for Recommercialisation shall participate on the basis of such Request in an) instalments of recommercialisation the arrangement of whioh has not commenced at the date when such Request is submitted together with all other Foreign Bank Creditors whose Requests for Recommercialisation shall have been received prior to that date. Such Creditors are hereinafter called „partici- pating Creditors .. Any Foreign Bank Creditor may also at any time withdraw in whole or in part or modify any Request for Recommercialisation already given and such with- dra wa] or modification Shall be effective so far as concerns such Foreign Bank Greditor's participation in the instalment of reoommercialisation to be next arranged but shall not affect such Creditor's rights or Hiabilities in respect of any instalment of recommer- cialisation the arrangement of which has commenced prior to such withdrawal or modi-
fication.
The Reichsbank will calculate the peroentage which the total credit lines of ea ch partici- pating Creditor on 31st May 1940 besrs to the total credit lines of all such Creditors on that Jate. Each participating Creditor's percentage is hereinafter called his Pbasio percentageꝰ.
(ch Each participating Creditor shall be entitled (Subject always to paragraph (e) of this
(e)
sub · Clause () to his dus proportion (based on the basio percentages of the Creditors participating therein) of the instalment of reécommercialisation then being arranged and
to a corresponding amount of repayment.
The amount and date ot every natilisation of a substituted line shall be left to the diseretion of the Reichsbank vbieh shall also be entitled to use a reasonable discretion in making such apportionment as aforesaid in order to facilitate the technical handling of the machinery and to conform with business requirements hut subject thereto the Reichsbank shall use its best endeavours to ensure that each participating Creditor shall receive his due proportion of recommerceialisation.
The term * Foreign Bank Creditorsꝰ as used in paragraph (b) of sub- Clause (6) of this Clause 5 includes also Bank Creditors in Switzerland represented by a Committee with which the German Committee, the Reichsbank and the Deutsche Golddiskontbank have concluded an Agreement similar to this Agreement covering the same period as this Agreement (Yyhich first committee is hereinafter calles the * Swiss Committee“).
Re payment of Specified Indebtedness.
As and when recommerecialised bills are accepted a corresponding amount of specified indebtedness shall become finally repayable in foreign exchange to the Foreign Bank Creditors accepting such bills.
The specified indebtedness to be so repaid hall be that appearing on the Foreign Bank Creditor's Request for Recommereialisation in the order in which it appears. Frovided that no Foreign Bank Creditor shall be entitled to any repayment of original oash ad- vances contained in his Request for Recommercialisation until all other indebtedness specified in his Request for Recommercialisa tion shall have been repaid.
As and when the Reichsbank notifies a Foreign Bank Creditor informing him of the Debtor for whoss account such lin is to be opened the Reichsbank will simultaneously notify the Debtor whose indebtedness is to be repaid and such notice shall operate as a demand by the Foreign Bank Creditor for repayment in accordance with this Clause.
Immediately after the Foreign Bank Creditor shall have accepted the recommercialised bill he shall inform the Reichsbank and thereupon the Debtor whose specified indebtedness is to be repaid shall forthwith make repayment in foreign exchange. If such indebtedness is in the form of unmatured bills the Foreign Bank Creditor shall on receiving repazment credit the Debtor with the customary pro rata share of the commission on such bill and with interest at current rates or (as the case may be) credit the Debtor with a pro rata share of the global discount rate on such bill where global discount rate has been charged.
If the Debtor whose specified indebtedness is to be repaid should not effect repayment and if the Foreign Bank Creditor does not in such case choose repayment of the credit line of the Debtor next on such Creditor's Request for Recommercialisation such Creditor shall be entitled to cancel the substituted line which shall be finally repaid by the repay- ment of the then current bill and the relative Request for Recommercialisation shall be considered as revoked.
(G6) General Provisions. . (a) Every substituted line opened by a Foreign Bank Creditor shall be deemed to be a credit
line granted to and acoepted by the Debtor for whose account it is or was last utilised.
Such Debtor and such GCreditor shall be subject to all the provisions of this Agreement
in respect of such credit. Suech Creditor shall be bound to send to such Debtor a Form
of Adherenes in respect of such credit after having received repayment of the relative
speoified indebtedness. Whenever a further ner Deßtor is substituted in accordance with
, () (g) of this Clause the Foreign Bank Creditor shall adhere towardu such new or. z
(b) Nothing in this Clause shall prejudice the provisions of Clause 9 (3).
(G) deleted.
6. Global Security.
(I) Where —ͤ (a) a German Bank Debtor from time to time holds from any of its clients any security,
(b) any of the oredit facilities
whether general or 4 (inoluding guarantees but excluding any specific security held in trust for Foreign Bank Creditors pursnant to the provisions of sub Clause (2) of Clause of this Agreement) as collateral for oredit facilities held by the German Bank Debtor at the disposal of such client, and
1 f granted to such client (whether secured or not) represent in whole or in part utilisation ot̃ a short term credit line or oredit lines of the nature specified