1940 / 175 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 29

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Juli 19490. S. 4

Anordnung W 30 (Regelung der Wollwirtschaft). Vom 24. Juli 1940.

Auf Grund der Verordnung über den— Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren— verkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

Ein⸗ und Verkauf von wollenen Spinnstoffen.

(ID Der Ein⸗ und Verkauf, der Tausch, die Lieferung, die Abnahme von wollenen Spinnstoffen sind nur mit Ge— nehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare gestattet.

(2) Wollene nung sind:

a) Schafwolle einschließlich Haut- und Gerberwolle Nr. 144 a—f, Nr. 413 a des Stat. Warenverzeich⸗ nisses) sowie. Mohair, Kaschmir-, Alpaka⸗ und Kamelhaare (aus Nr. 145 a, 413 b und 4130 des Stat. Warenverzeichnisses),

b) Kammzüge aus den unter a genannten Spinn— stoffen (Nrw. 416 a, 416 b und aus 416 des Stat. Warenverzeichnisses),

e) Kämmlinge aus den unter a genannten Spinn⸗ stoffen (aus Nr. 413 des Stat. Warenverzeichnisses),

) Abgänge und Abfälle aller Art spinnfähige und nicht spinnfähige aus den unter a genannten Spinnstoffen, auch vermischt mit zellwollenen Spinnstoffen, Reißwollabgängen (aus Nr. 413g des Stat. Warenverzeichnisses und sog. Wattevliese,

e) Reißwolle (Nr. 414 des Stat. Warenverzeichnisses) und Kammzüge daraus.

CG Inländische Schafhalter dürfen die Wolle aus eigener Erzeugung an die Sammelstellen der Reichswoll— verwertung G. m. b. H. ohne Genehmigung der Reichsstelle verkaufen und abliefern.

( Einer Genehmigung bedarf ferner nicht der Ankauf

a) von Haut- und Gerberwollen sowie der Abgänge aus diesen Wollen durch die hierfür zugelaffenen Wollhändler bei den Anfallstellen (Herbereien);

b) der in Abs. 2 unter d aufgeführten Abgänge und Abfälle aus der Kämmerei, Spinnerei, Weberei und Wirkexei und ähnlichen Anfallstellen durch die zum Einkauf dieser Abgänge und Abfälle durch Einzelbescheid besonders zugelassene Abgangs⸗ vexedler. Restergarne gehören nicht zu den Ab⸗ gängen im Sinne dieser Anordnung; von Abfällen aller Art bei Streichgarnspinnereien, Webereien, Wirkereien, Tuchfabriken und ähnlichen Anfallstellen durch Händler (Rohproduktenhändler, Sammelaufkäufer und ähnliche Händler), sofern sie derartige Abfälle bereits früher üblicherweise bei diesen Anfallstellen gekauft haben und Mitglieder der Fachuntergruppe Wolle sind. Der Ginkauf in Kämmereien und Kammgarnspinnereien ist ihnen nicht gestattet; von Reißwollen durch die gemäß Anordnung über die Zulassung zum Handel mit Reißwolle Wh 1 vom 11. November 1937 in der Fassung der Anordnung der Aenderung der Anordnung WRI— WR vom 9. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 10 vom 12. Januar 1940) zugelassenen Reißwollhändler.

§2 Ein⸗ und Verkauf von Gespinsten.

(I) Der Ein⸗ und Verkauf, der Tausch, die Lieferung und die Abnahme von Vorgarnen und Gespinsten, die aus den in F 1 dieser Anordnung aufgeführten Spinnstoffen auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen hergestellt sind und der Zuständigkeit der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare unterliegen, sind nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare gestattet.

(2) Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann bestimmen, welche Gespinstbearbeiter und -händler zum Einkauf, zur Bearbeitung und zum Verkauf von Gespinsten, die dieser Anordnung unterliegen, zugelassen werden. Sie kann ferner bestimmen, in welchem Umfange die zugelassenen Betriebe Gespinste beziehen, bearbeiten und verkaufen dürfen.

(3) Der Ein⸗ und Verkauf, der Tausch und die Lieferung handelsfertig aufgemachter Gespinste (Rr. 426 des Waren— verzeichnisses zum Zolltarif richten sich nach den Be⸗ stimmungen der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Spinnstoffe im Sinne dieser Anord—

53 Bezeichnungsvorschriften.

(1) Betriebe, die wollene Spinnstoffe gewinnen (z. B. durch Reißen von Gewebeabschnitten Reißwolle herstellen), mit diesen handeln oder diese be⸗ oder verarbeiten, sind ver⸗ pflichtet, bei der Veräußerung dieser Spinnstoffe oder der daraus hergestellten Gespinste die der Waren entsprechende Bezeichnung anzugeben. Beim Verkauf von Mischspinnstoffen und Mischgespinsten ist dem Käufer der Anteil an den ein— zelnen Spinnstoffen bekanntzugeben und in den Verkaufs— papieren zu vermerken.

(2) Wollene Spinnstoffe und daraus hergestellte Erzeug⸗ nisse, die von der Reichsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare mit einer Auflage belegt oder sonst in der Verwendung beschränkt sind, dürfen nur mit ausdrücklichem Hinweis auf die Auflage oder Beschränkung weiterveräußert werden. Die Kennzeichnung muß aus den Geschäftsbüchern und den Verkaufspapieren ersichtlich sein.

§8 4

Waren in Freihäfen, Transitlagern usw.

(I) Die in 85 1 und 2 dieser Anordnung genannten Waren, die sich in Freihäfen, Transitlagern oder unter Zoll— verschluß befinden oder dorthin gelangen und devisenrechtlich noch nicht abgefertigt sind, dürfen von ihrem Lagerort nur

(3) Die Lagerhalter der in 5 1 bezeichneten Waren sind verpflichtet, der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in ihrem Besitz befindlichen Waren des Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen und sodann jeweils am Ersten des folgenden Monats schriftlich zu melden. In der Meldung sind zu den einzelnen Posten Name und Anschrift des Einlagerers sowie das Ge— wicht, auf 1 kg abgerundet, außerdem bei Wollen die Marke, die Ballenzahl und falls möglich das Herkunftsland anzugeben.

85

Bearbeitung und Verarbeitung.

(1) Die Bearbeitung und Verarbeitung wollener Spinn⸗ stoffe und daraus hergestellter Gespinste darf nur entsprechend der Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare erfolgen. Die Reichsstelle kann eine Verteilungs— stelle beauftragen und ermächtigen, diese Genehmigung in ihrem Namen und Auftrage zu erteilen. Hat eine andere Reichsstelle bestimmte Mengen wollener Spinnstofe zu ver— walten, so genügt die Genehmigung dieser Reichsstelle oder der von ihr beauftragten Verteilungsstelle.

(E) Das Karbonisieren von Lumpen, Reißwolle sowie Abgängen und Abfällen aller Art zur Zerstörung pflanzlicher Bestandteile ist verboten.

(3) Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann bestimmen, daß Gruppen von Betrieben oder einzelne Be— triebe wollene Spinnstoffe oder Gespinste in einer bestimmten Weise verarbeiten oder nicht verarbeiten. Sie kann ferner bestimmen, an welche Personen oder Betriebe wollene Spinn⸗ stoffe oder Gespinste zu liefern oder nicht zu liefern sind. Auch kann sie für Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe nähere Vorschriften über die Vorratshaltung erlassen.

586

Lohnarbeit.

(I) Die Bearbeitung und Verarbeitung darf ohne beson— dere Genehmigung nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden. Soweit nicht durch die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare oder die Verteilungsstelle andere Weisungen ergangen sind oder ergehen, haben jedoch diejenigen Unternehmen, die bereits vor dem 4. September 1939 regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn bearbeiten oder verarbeiten ließen, Lohn— aufträge in demselben Verhältnis zu vergeben. Betriebe, die zur Stillegung vorgesehen sind, dürfen jedoch hierbei nicht herangezogen werden.

(239). Betriebe, die selbst Kennzifferaufträge zu erledigen haben, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichs— stelle für Wolle und andere Tierhaare Lohnspinnaufträge übernehmen oder für eigene Rechnung Gespinste zum Verkauf herstellen.

§8 7

Kennzifferauftrãge.

() Für die Bearbeitung und Verarbeitung von wollenen Spinnstoffen und Gespinsten gelten als Kennzifferaufträge nur die Aufträge, die von der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare oder in ihrem Namen und Auftrage von einer Verteilungsstelle als solche bezeichnet sind. Für der⸗ artige Aufträge können Vorlieferer zugewiesen werden.

(2) Ausfuhraufträge sind als Kennzifferaufträge anzu⸗ sehen, sofern sie von einer Prüfungsstelle genehmigt sind und die zu ihrer Ausführung benbtigten Spinnstoffe oder Gespinste sich im Rahmen derjenigen Mengen bewegen, die die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare den zuge— lassenen Betrieben für Ausfuhrzwecke zur Verfügung gestellt hat.

(3) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an wollenen Spinnstoffen oder Gespinsten verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden, sofern die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare hierüber nicht anderweitig verfügt. Einer besonderen Genehmigung zur Entnahme dieser Bestände und zu ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung bedarf es insoweit nicht.

( Die Fertigstellung der Spinnstoffwaren, die auf Grund eines Kennzifferauftrages erfolgt ist, ist der zu— ständigen Verteilungsstelle nach ihrer Weisung zu melden. Die Meldung ist der Reichsstelle für Wolle und andere Tier— haare zu erstatten, wenn die Herstellungsanweisung von ihr unmittelbar erteilt wurde. Bei Ausfuhraufträgen ist der Meldepflicht durch Uebersendung der monatlichen Versand— meldung genügt.

(5) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn—⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der 85 6 und 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 206 vom 4. September 1939) in der Fassung der Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 22. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 222 vom 22. September 1939.

§8 8

Uebergangsbestimmungen.

Die Genehmigung zur Aufarbeitung (Verweben, Ver— wirken oder Verstricken) von vorrätigen Gespinsten, die sich nicht für Wehrmachts⸗ oder Ausfuhrzwecke oder ö. Aus⸗ führung anderer Kennzifferaufträge eignen, erlischt am 30. Tage nach Inkrafttreten dieser Anordnung. ,

§ 9 Meldungen.

(1) Zum Ende eines jeden Kalendermonats stellt die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare die Vorräte (Bestände) und die im angelaufenen Monat verarbeiteten Mengen durch Befragen der Betriebe 4

(2) Die von der Reichsstelle ö. olle und andere Tier⸗ haare den Firmen übersandten Fragebogen sind vollständig und richtig auszufüllen und bis un. jeweils bekanntgegebenen

Trifft ein Fragebogen auf einen Betrieb nicht zu, so ist der

mit Genehmigung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare entfernt werden.

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(3) Meldungen haben auch diejenigen Betriebe zu er⸗ statten, die zum Erliegen kommen, aber ihre Vorräte noch nicht veräußert haben.

§810 Freigabeanträge.

(ID Anträge auf Genehmigung zum Ein- und Verkauf, zum Tausch sowie zur Lieferung und Abnahme von wollenen Spinnstoffen und zu ihrer Verarbeitung sind vom Käufer auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichken Wirtschaft und den Industrie⸗ und Handelskammern erhält⸗ lichen Vordrucken (Formblatt Wi) zu stellen.

() Zum Ein- und Verkauf, zur Lieferung und Abnahme von Gespinsten und zu ihrer Verarbeitung im Rahmen von Kennzifferaufträgen bedarf es keiner Anträge, wenn die Be— triebe Herstellungsanweisungen erhalten, die zum Ausstellen von Gutscheinen für Gespinste berechtigen oder wenn ihnen Gespinste zugewiesen werden, In den übrigen Fällen ist der Antrag vom Käufer zu stellen; dies kann ohne Formblatt geschehen.

811 Ausnahmen.

Die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

812 Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die R dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der io, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

513 Geltungsbereich.

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost— gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

§14 Inkrafttreten.

Mit Inkrafttreten dieser Anordnung treten entgegen— stehende Vorschriften, insbesondere

1. die Anordnung W 22 vom 11. September 1936 nebst Anlage 1— (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 216 vom 16. September 1936),

die Bekanntmachung vom 11. Januar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 10 vom 14. Januar 1937),

die Anordnung W 26 vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 230 vom 3. Oktober 1938),

die Anordnun (Deutscher ell gan. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 30. Dezember 19389), ;

die Anordnung W 28 vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) l

außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

Bekanntmachung über die Ausgabe von Reichskreditkassenmünzen. Vom 20. Juli 1940.

Nach 5 1 Abs. 1 der Verordnung über dach e , vom 3. Mai 1940 (RGBl. 1 S. 774) werden Reichskredit⸗ kassenmünzen aus Zink zu 10 und 5 Rpf. ausgegeben.

Die Gewichte und Abmessungen der in der Mitte mit

einem kreisrunden Loch versehenen Münzen sind folgende: Gewicht Durchmesser 10 Rpf. 31/3 g 21,0 mm 5 Rpf. 2,5 g 19,0 mm

Die mit glattem Rande geprägten Münzen tragen auf der einen Seite innerhalb des aus einem erhabenen Rand—⸗ stäbchen mit Perlenkreis bestehenden Randes in Fraktur die Umschrift Reichskreditkassen und am unteren Teile des Randes zwischen zwei viereckigen auf die Spitze gestellten Punkten die Jahreszahl 1940, darunter das Münzzeichen. Innerhalb dieser Umschrift ist um die Mitte der Münze ein großes, auf die Spitze gestelltes Hakenkreuz ing m , essen innere Balken von der das Loch der Münze umschließenden Randwulst ausgehen.

Auf der anderen Seite befindet sich im oberen Teil der durch das . Randstäbchen mit Perlenkreis und die Rand⸗ wulst des Loches gebildeten Ringfläche ein nach links gerich⸗ teter Adlerkopf mit Halsabschnitt. Links und rechts sind je drei teils übeveinanderliegende, gleichgerichtete, senkrecht stehende Eichblätter mit je einer Eichel nahe am unteren Stielende symmetrisch zur Mitte angeordnet. Im unteren Ringabschnitt ö sich die Wertzahl 10 bzw. h, links von der Wertzahl die Abkürzung R, rechts davon die Ab⸗ kürzung Pf.

z. Zt. Brüssel, don 20. Juli 1940.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Wilz.

Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und . für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-Aktiengesellschaft. hege nn Wilhelmstr. 32. ; 36

. mit rechtsverbindlicher Unterschrift ö

Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare eine begründete Fehlanzeige zu erstatten. ö

Vier Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

deutfchen Sensenindustrie Sorge zu tragen.

W 27 vom 27. Dezember 1938

m Deutschen Reichsanzeiger und Preußi

Nr. 175

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 29. Juli

schen Staatsanzeiger

940

x——ᷣ—Uuiuy.—Cüü,ixs᷑e᷑ :

Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).

Bekanntmachung. , Die Neulose der 5. Klasse der 3. Deutschen Reichs⸗ lotter eint . den S5 3 und 5 der amtlichen Spielbedin⸗ ungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung ö Einsatzbetrages spaͤtestens bis Freitag, den 2. August 1940, 18 Uhr, bei 1 . erlustes . Anspruchs i d tändigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen. . . der 5. Klasse 3. Deutscher Reichslotterie beginnt Freitag, 33 9. August 1940, 7,30 Uhr, im Ziehungs⸗ saal des Lotteriegebäudes, Margaretenstr. 6.

Berlin, 29. Juli 1940.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. v. Da zur.

Anordnung

über die Errichtung eines Gemeinschaftswerks in der Deutschen Sensenindustrie.

Vom 25. Juli 1940.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ . vom 15. Juli 19383 (RGBl. J S. 488) und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (RGBl. ] S. 1621) ordne

ich an: §1

1 Der Vereinigung Deutscher Sensenwerke e. V. in Hagen ff wird die Aufgabe gestellt, für eine aus gesamt⸗ wirtschaftlichen Gründen notwendige Rationalisierung der

2) Die Vereinigung der Deutschen Sensenwerke e. V.

ist sil' r de , , der ihr nach Abs. 1 gestellten Auf⸗

aben ein Gemeinschaftswerk im Sinne der Verordnung über

emeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (RGBl. 1 S. 1621).

§8 2

1 Die zur Durchführung der gestellten Aufgaben G 1 Abs. 6 erfor , men ordnet der Vorsitzer der Vereinigung nach Anhörung des Beirats an. Diese Maß⸗ nahmen mussen im Einzelfall meine, Zustimmung gefunden haben oder sich im Rahmen von Richtlinien halten, denen ich zugestimmt habe. .

(I) Insbesondere kann der Vorsitzer mit meiner Zustim⸗ mung (Äbs. 1 Satz 2) Mitgliedern gegen Entschädigung die Herstellung von Sensen untersagen, die Entschädigung dieser Mitglieder regeln und die . von Umlagen für die Aufbringung der Entschädigung bei den übrigen Mitgliedern anordnen. . .

(3) Die marktregelnden Beschlüsse und sonstigen markt⸗ regelnden Maßnahmen der Vereinigung Deutscher Sensen⸗ werke e. V. bleiben in Kraft.

§5 3

ie Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemein⸗

shaff er ö sich nach meinen Anordnungen, den

Anordnungen des Vorsitzers gemäß 3 2 und im ,,

nach der Satzung der Vereinigung Deutscher Sensenwerke

e. V. § 4

ĩ ĩ jeni itgli denen

Die Rechte und Pflichten derjenigen Mitglieder, r die . von Sensen untersagt wird, ruhen. Die se Mitglieder scheiden mit der endgültigen Abwicklung der Ent⸗ schädigung aus der Vereinigung Deutscher Sensenwerke

e. V. aus.

] . 3 1) Die Vereinigung untersteht meiner Aufsicht. Ich behalt mir vor, meine fu fai h am je auf andere Stellen

übertragen. .

ö ug . die Aufsichtshandlung entstehenden Kosten werden, soweit Aufsichts handlungen gegen einzelne Mitglieder erichtet sind, von diesen, im übrigen von der Vereinigung 6 Deutschen Sensenwerke e. V. getragen. Die Kosten setze ich endgültig fest; sie werden von den Finanzämtern nach den Vorschtiften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vor⸗

riften beigetrieben. . f .

ch Bis zum 30. Juni 1948 dürfen nur mit meiner Einwilligung . .

. . oder Betriebe, die Sensen ganz

oder zum Teil herstellen, neu errichtet werden,

ä trieb bestehender Unternehmungen ö. . , a bezeichnete Tätigkeit

oder Betrie ausgedehnt werden.

(E) Die Einwilligung kann mit Bedingungen oder Auf⸗

I versehen werden. agen verseh 6. (1) Wer den

s Vorsitzers gemäß . , Cr fen untersagt wird, oder Auf

agen G 6 Abs. 2) zuwiderhandelt, wird auf meinen Antrag

i icht mit einer Ordnungsstrafe be⸗ pon; dteigemmipthchastsge ich, d' er Gd wen fn hee

straft. Die Ordnungsstrafe Höhe ist unbegrenzt.

() Bei Verstößen gegen andere als in Abs. 1 genannten

9. nf 2 finden die Vor⸗ des Vorstzzers gemäß s ii. die Schieds⸗

Anordnungen riften der 55 17 und 18 der Satzun . der Vereinigung entsprechende Anwendung.

(3) Wer eine Vorschrift des 8

wird, zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Tas ßzgabe der Landesgesetze angehalten werden.

88

iften dieser Anordnung oder An⸗ . 5 2, durch die einem Mit⸗

2

6 oder Auflagen (6 6

der Anordnungen des Vorsitzers gemäß § 2, durch i m, ug Herstellung von Sensen untersagt

. nach zur Beachtung der Vorschriften

ie tritt am 30. Juni 1948 außer Kraft. Bis zu niese d n, sind Re g wr l, und Austrittsrechte ausgeschlossen; die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt, (3 Ich behalte mir vor, wieder aufzuheben.

Berlin, den 25. Juli 1940. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Land fried.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 26. Juli 1940. ! Auf Grund des 5 49 Absatz 2 des Zollgesetzes wird im ,,, mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

§51 Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 65 (Tee) werden die Anmerkungen durch die folgende Bestimmung ersetzt:

diese Anordnung jederzeit

Anmerkung. Unter Nr. 65 fallen auch h g, 6. Genutzmittel, anderweit nicht genannt, die mehr als 5 v. H. Tee ö . 2. In der Tarifnr. 98 Absatz 1 (Kautschuk usw.) und Ahja (Raisijch in fich usw.) werden die JZollsätze 1410 s, „sh und „60M geändert in „go“, „34“ „51“ und „Hä. ö . 3. In der ö 298 ö Kali⸗ und Natronaluun ird die Anmerkung gestrichen. 1 ö. Tarifnr. ö A (Mit Säuren behandelte phosphor⸗ haltige Düngemittel usw.) wird die „Anmerkung zu Nr. 362 A J der Tarifnr. 373 Käsestoff (Kasein); usw. wird die kung 3 gestrichen. ; . . ir gen 379 (Gase, verdichtet, usw) wird die An⸗

merkung gestrichen.

Deutschland und der europäische Wirtschaftsraum.

Der räsident der Reichswirtschaftskammer, Albert

ich enn, sich vor der Deutschen Akademie mit den

Lebens- und Rohstoffbebingungen des wirtschaftlichen k

Kontinentaleuropas. Dieser Raum, so führte er aus, umfaß

4.3 Millionen Quadratkilometer mit 320 Millionen Menschen.

Knapp die Hälfte sowohl des Raumes als auch der Bewohner

entfällt auf Großdeutschland sowie die nordischen und nordwest⸗

lichen Staaten. Die andere Hälfte verteilt sich hingegen auf

Italien, Frankreich, die Pyrenäen⸗Halbinsel und den .

Die Getreideerzeugung des Kontinents beläuft sich auf etwa iz hr⸗

lich 120 Millionen Tonnen, die Kartoffelerzeugung auf 160 Mil⸗

lionen Tonnen oder in Getreidewerten ausgedrückt auf nochmals

10 Millionen Tonnen. Pietzsch wies darauf hin daß durch ziel⸗ bewußte und systematische Arbeit bei entsprechendem Ein saz hon Maschinen und Düngemitteln eine hundertprozentige Getreide⸗ autarkie auf dem Kontinent erreicht werden kann, Auch die Kar⸗ toffeleinfuhr sei an sich unbedeutend. Die Versorgung mit 36 wichtigsten Nahrungsmitteln ist somit, sichergestellt. Hinsichtlich der industriellen Rohstoffversorgung sei die Selbstversorgung un= gleich schwieriger, da der Wert der Uebersee⸗Einfuhr mit bis 6 Milliarden Reichsmark beziffert werde. Von diesem Betrag entfällt ein großer Teil auf die Einfuhr von. Textilrohstoffen, insbesondere von Baumwolle und Wolle. Die, Rückstellungen ausreichender Kriegsreserven sowie die vorsorgliche , . entsprechender Ersatzstoffabriken seien daher geboten, soweit nich

durch koloniale oder handelsmäßige Bindungen die Bezüge sicher⸗ gestellt werden können. In diesem Zusammenhang wies der Vortragende darauf hin, daß nicht nur in passiver Abwehr gegen die von außen drohende Gefahr der Erschwerung oder sogar Ab⸗ schnürung des Rohstoffbezuges Maßnahmen zu treffen sind, son⸗ dern daß die kontinentalenropäische Gesamtwirtschaft heute bereits aktiv zum Wohl und Nutzen der beteiligten Länder aufgebaut werden inuß. Deutschland fällt auf dem Wege dieses Aufbaues die Rolle des ehrlichen Maklers zu. Nicht in der Ausbeutung des schwächeren Partners, sondern in der Verbesserung der Lebens⸗ haltung aller eng mit ihm zusammengeschlossenen ölker und in der Sorge um ihre künftige Sicherheit sieht Deutschland sein wirtschaftliches Ziel. Die großen Aufgaben, die sich hieraus . geben, liegen in einer zweckentsprechenden ÜUmstellung der land⸗ wirtschaftlichen Anbaupfäne, der Stärkung der landwirtschaft⸗ lichen Produktionskraft sowie im 1 en Sektor in der Er⸗ richtung von Rohstoff⸗ und Rohstoffer atzfabriken, der besonderen Pflege her Außenhandels sowie in der Erschließung der Kolonien. Im Rahmen dieser Aufgaben sei ferner an einen großzügigen Rusbau des Verkehrsnetzes zu Lande, zu Wasser und. in der Luft

Reichsgesetzblatts,

schrifttums kammer.

die Uebertragung von Aufgaben und d anl. in ier th (Desterreichische Landesregierung).

82 Diese Verordnung tritt am 1. August 1940 in Kraft. Berlin, den 26. Juli 1940. Der Reichsminister der Finanzen. J. V: Reinhardt.

Bekanntmachung.

Die am 27. Juli 1940 ausgegebene Nummer 133 des Te I, enthält: U . Verordnung über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichs⸗ —ͤ Vom 17. Juli 1940. . Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Ver⸗

sicherung von Kraftfahrzeugen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Vom 19. Juli 1940.

Aenderung der Fünften Verordnun Verordnung zur A 9 J un

über sstatt⸗ Vom 22. Juli 1940. . Durchführungsbestimmungen weis der g hörte en zur 25. Juli 1940. Umfang: „. Bogen, Verkaufspreis: 0, 13 RM. Postversendungs⸗ ebühren: 0, 03 Fer, für ein Stück bei Voreinsendung auf unser ostscheckkonto: Berlin 96200. . Berlin NW 40, den 29. Juli 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. er Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikael . n * nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

ur Verordnung über den Nach⸗ eichsschrifttums kammer. Vom

i ab zum Schluß seiner Zuversicht Ausdruck, daß nach . ö. Uebergangsschwierigkeiten das deutsche Volk unter seinem Führer Adolf Hitler auch auf k Ge⸗ biete die ihm gestellten Aufgaben zum Nutzen esamteuropas meistern werde.

Besprechungen von Graf Volpi mit führenden Persönlichteiten der deutschen Wirtschaft.

i Einladung der Reichsgruppe Industrie folgend traf am K der i , der . Indu⸗ strieorganisation, Staatsminister Graf Volpi di , Berlin ein. Zur Begrüßung von Graf Volpi, in dessen Begl ei⸗ tung sich der Direktor des italieni chen Industrieverbandes, Pro⸗ fessor Balella, und Cav. Gilardi, befanden, ö sich am Bahn⸗ hof u. a. der Königlich Italienische Botschafter in Berlin, Dino Alfieri, der Leiter der Reichsgruppe Industrie, Generaldirektor Zangen, Staatssekretär a. D. Dr. Trendelenburg, und als Ver- kreter des Reichswirtschaftsministers, Freiherr von Süßkind— Schwendi, eingefunden. . Sonnabend mittag gab Relchswirtschaftsminister Fun e,, , , , e, ,, d . Ab der italienische Botschafter Graf Volpi und Rei nister a . die lier und deutschen Industriellen bei sich sah. Die Besprechungen, die Graf olpi in Berlin mit dem Leiter der Reichsgrußpe, Industrie und anderen maßgebenden Persönlichkeiten der deutschen Wirtschaft führt, erstrecken sich auf die Frage der weiteren Intensivierung der deütsch⸗italienischen Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet.

raf Volpi ist auch Präsident des Italienischen Institutes für 91 n n ginn mne, Austausch mit Deutschland, einer Schwesterorganisation der Deutsch⸗Italienischen Sludienstiftung. Der Präsident der Deutsch-Italienischen Studienstiftung, Staats⸗ sekretaͤr von Tschammer und Osten, und Graf Volpi führten im Laufe des Sonntags eingehende Besprechungen über die zukünftige Zufammenarbeit der beiden Institute.

zu Ehren der italienischen G?

Das Generalgoöuvernement auf der Oftmesse.

Wie aus Krakau gemeldet wird, wird sich auch das General- ouvernement an der ben g r gen Deutschen Ostmesse in Königs⸗ ö beteiligen, nachdem es im Mai dieses Jahres gleichfalls an der Breslauer Messe mit einer weithin beachteten Kollektivaus⸗ stellung teilgenommen hat. Wie in Breslau werden auch in Königsberg neben vielen anderen Erzeugnissen des Genexal⸗ gouvernements kunstgewerbliche Gegenstände, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Monopolerzengnisse und Pelzwaren gezeigt werden.

i i ie des u denken und im Zusammenhang damit an die Förderung drein lehre, der Motorisierung, an Siedlungsprogramme und

Städtebau. n

Paris, 29. Juli.

estgefetzt. Wie weiter berichtet wird, ist für . eine wichtige Neuordnung zu erwarten.

te Bosition der Achsenmächte im jugo⸗ 2 . Außenhandel.

den die amtlichen n si, age fam Gen Außenhandels (über

Entwicklung des

nichts zu erreichen vermochte.

(1) Diese Anordnung tritt sieben Tage nach ihrer Ver⸗

kündung in Kraft.

herigen a,, Ausfu 26, 93 o in der g

Wiedereröffnung der Pariser Börse am 30. Zuli. Der g ehr Finanzminister hat die

Wiedereröffnung er Pariser Börse auf . .

i i i lawischen Kreisen Belgrad, 27. Juli. In wirtschaftlichen jugoslan en tlichungen über die Entwicklung . die bereits . ichts der Besprechungen mit den südosteuropäischen er e e n , , Jtalien besonders beachtet. i. jugoslawischen n, ö ä ihre führer icht nur beha ;

Achsenmächte ihre führende Stellung nich np d England trotz aller Anstrengungen noch ausgebaut haben, währen Denn err e nen, hr im Jahre 1910 32,35 gegenüber eichen Vorjahrsperiode ab. Italien war wäh⸗

Außer der Kollektibausstellung werden auch einige Einzelfirmen in Königsberg vertreten sein.

Wirtschaft des Auslandes.

rend dieser Zeit mit 14,92 gegenüber 9, 938 ł beteiligt. Dagegen sind Englands Bezüge von 84 R bis auf 4,06 B abgesunken. ug stärker zeigt sich die feste Posttion Deutschlauds und Italiens auf der jugoslawischen Einfuhrseite, die für die Struktur des Außenhandels in den südosteuropäischen Ländern ja typisch ist. Deutschland und Italien lieferten in der bisherigen Zeit des Jahres 1940 die nicht unbeträchtliche Einfuhr aus dem Protek= torat hinzugerechnet rund zwei Drittel der gesamten jugosla⸗ wischen Einfuhren. Dieser Tatsache ist es auch zu verdanken, ih sich der jugoslawische Außenhandel während des ganzen Krieges günstig gestaltete. Wenn nämlich Jugoslawien nicht feine naturlichen und engen Verbindungen mit dem großdeutschen und dem italienischen Wirtschaftsraum gehabt hätte, die keine englische Blockade beeinträchtigen konnte, so wäre Jugoslawien (ähnlich wie seinerzeit bei den Sanktionen gegen Italien) einer schweren wirtschaftlichen Katastrophe entgegengesteuert, die dies⸗ mal sicher noch erheblich bedeutsamer gewesen wäre als zur Zeit der Sanktionen. In Jugoslawien hat man eingesehen, daß Eng land weder fähig noch willens ist, den südosteuropäischen Ländern, die man als Sturmböcke gegen Deutschland benutzen wollte, tat⸗

sächlich zu helfen.