1940 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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32

Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 3. August 19409. S. 2 . .

Vorschriften f dem Gebiet des

Nachtrag 2 ; n zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

Vom 1. August 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. Seite 1450 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Neichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. Auguft 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

J.

Der 5 4 der Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 15. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 16. Dezember 1938 erhält folgende Fassung:

§8 4 Die Devisengebühr beträgt a) bei Waren der Einfuhrnummern 649-655 B 10 und 673 a des 11. Abschnittes des Statistischen Warenverzeichnisses fünf vom Tausend, b) bei Waren der übrigen Einfuhrnummern des 11. Abschnittes und bei sämtlichen Waren des 12. Abschnittes des Statistischen Warenverzeich—⸗ nisses eins vom Hundert, c) bei den in die Zuständigkeit der Verteilungsstelle für Säcke fallenden Waren drei vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte Bescheinigung oder Genehmigung lautet. Die Verkehrsgebühr genehmigungen a) für Kunstfaserzellstoff, Zellstoff für Spezialzwecke, Sulfatzellstoff und Sulfatpapier O59 R- je Tonne, b) für Sulfitzellstof fs . 9410 RM je Tonne, ch für Altpapier . 9425 RM je Tonne, d) für Holzschlifec 0,530 RM je Tonne. Die Verkehrsgebühr beträgt für alle übrigen Waren drei vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die erteilte Genehmigung lautet . Die Verkehrsgebühr beträgt bei der Erteilung von Zu⸗ lassungsgenehmigungen zum Handel einheitlich 25, RM. Die Verkehrsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Ge⸗ nehmigung ausschließlich zur Herstellung von Ausfuhrwaren berechtigt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1, RA.

11.

Als 5 4a wird in die Gebührenordnung der Reichsstelle

fin Papier und Verpackungswesen vom lö. Dezember 1938 folgende Bestimmung eingefügt:

§ 4

Die Verkehrsgebühr auf dem Gebiete der Bereitstellung und Verteilung von Sãacken betrügt

a) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge

von geklebten Papiersäcken ermächtigen, 1 vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Be⸗ scheinigung lautet,

b) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge von neuen Säcken aus Papiergewebe mit oder ohne Beimischung pflanzlicher Spinnstoffe er— mächtigen, 0, 15 RM je 100 kg,

c) bei Erteilung von Bescheinigungen, die zum Bezuge gebrauchter Gewebesäcke oder gebrauchter Gewebe⸗ umhüllungen ermächtigen, 0, )J. R- je Sack bzw. je kg gebrauchter Gewebeumhüllungen.

Eine Bearbeitungsgebühr G2 Ziff. 3) für Anträge auf

Bescheinigungen gemäß Abs. 1 wird nicht erhoben.

Für die Verlängerung oder sonstige Aenderung der ge⸗ mäß Abs. 1 erteilten Bescheinigungen wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel der in Abs. 1 angegebenen Gebühren⸗ sätze erhoben (3Zusatzgebühr).

III.

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Mindestsatz der Gebühren beträgt vorbehaltlich des § 8 Abs. 31, Ei, in den Fällen der 9 4a und 4 Abs. 16 0,50 RA.

beträgt bei Verarbeitungs⸗

IV.

sz 6 erhält folgenden Absatz?2:

Die gemäß 5 Ja erhobenen Gebühren sind von dem Ver⸗ käufer der in 8 a genannten Waren im Namen und für Rechnung des Gebührenschuldners zu verauslagen und dem Schuldner gesondert in Rechnung zu stellen. b

V

Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1 Juli 1940 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tage wird der Nachtrag 1 zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1939) aufgehoben.

Berlin, den 1. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle Chemie“.

(Einführung von Bewirtschaftungsvorschristen in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten.)

Vom 3. August 1940.

. Grund der , , über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. 66 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von arenverkehrs in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 Reichs⸗ 9. blatt 1 S. 2418) und der Bekanntmachung über die eichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und

x . 1 0G G nde

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939)

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an

geordnet: ; Artikel 1 .

In den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach⸗ stehenden Bestimmungen:

Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. (Zusammensetzung und Markenbezeichnung von Harz— leimen oder harzhaltigen Leimstoffen Vom 21. De⸗ zember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1936).

Anordnung Nr. 11 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. ö der planmäßigen Verarbeitung von Preßmassen) Vom 22. Dezember 1937 (Deutscher Feichsanzeiger und Preußischer Nr. 295 vom 22. Dezember 1937), nach Maßgabe des Artikels II.

Bekanntmachung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 17. Oktober 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939), nach Maßgabe des Artikels III. ;

Bekanntmachung Nr. 12 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“. Vom 18. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939.

Bekanntmachung Nr. 13 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle Chemie“. (Verwendungsberbot für xadio— aktive Leuchtfarben Vom 1. Dezember 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 282 vom I. Dezember 1939).

Bekanntmachung Nr. 14 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“. Vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 5. Dezember 1939).

Bekanntmachung Nr. 17 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle,Ehemie“. (Bezugsregelung für Wein, Zitronen⸗ und enußmilchsãure. Vom 18. Januar 1946 (Deut⸗ scher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle „Chemie“. (Ablieferungspflicht für deutsches Bienenwachs.) Vom 30. März 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. I6 vom 1. April 1940). ;

Bekanntmachung Nr. 23 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗

. „Chemie“. ö und Verbrauch von Kunst⸗

arzen und Preßmassen) Vom 28. Mai 1940 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 122 vom 28. Mai 1940).

Bekanntmachung Nr. 24 zur Anordnung Nr. 13 der Reichs⸗ stelle ‚„Ehemie“. (Bezug und Verbrauch von tierischen Leimen. Vom 28. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger k Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai

J. Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle Chemie“ Vom 5. Ok⸗

tober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 233 vom 5. Oktober 1939.

Staatsanzeiger

regelung für Pflanzenschutzmittel) Vom 8. April 1910. (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1940.

Artikel II

Der S2 der Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937, betreffend Sicherstellung der planmäßigen Verarbeitung von Preßmassen, erhält für die eingegliederten Ostgebiete . Fassung:

Verarbeitungsberechtigung.

Die Verarbeitung von Preßmassen ist nur den Per⸗ sonen und Unternehmen gestattet, die in der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar 1959 bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung Preß⸗ massen im eigenen Betriebe verarbeitet haben; die Verarbei⸗ tung darf mengenmäßig vorbehaltlich besonderer Bestim⸗ mungen nicht die 6 an Preßmassen übersteigen, die der . des Betriebes (6 4 Ziff. 2) beim In⸗ krafttreten dieser Anordnung entspricht.

Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel⸗ fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Artikel III

Die Bekanntmachung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 17. Oktober 1939 erhält für die eingegliederten Ostgebiete folgende Fassung:

81 . (Geltungsbereich)

Die ö,, dieser Bekanntmachung gelten für Jod und Jodverbindungen einschl. ,, Unken 1 zur Anordnung Nr. 13 in der Fassung des Nachtrages J..

(Gerstellungsverbot) odtinktur darf nur mit einem Jodgehalt bis zu 5 / hergestellt werden. 9.

83 (Lieferungs⸗ und Verbrauchsverbot für Einzelhandels⸗ geschäfte)

Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur dürfen an Drogerien und andere Einzelhandelsgeschäfte nicht gelie⸗ fert, in diesen nicht verbraucht und von diesen nicht abgege⸗ ben werden.

8 4

Meldepflicht)

Drogerien und andere Einzelhandelsgeschäfte haben ihre Bestände an Jod und Jodverbindungen einschl. Jodtinktur unverzüglich nach . dieser , der Reichsstelle „Chemie“, Berlin WM 35 Sigismundstr. 5, zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht für Mengen, die we⸗ niger als 50 kg betragen.

(Ausnahme für Apotheken)

Die Bestimmungen der 85 3— 4 gelten nicht für Apo⸗ theken; für diese sind lediglich die Vorschriften der 5 nung Nr. 13 maßgebend.

*

Anordnung Ni. 22 der Reichsftelle „Chettie (2bsatz⸗

in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(Zuwiderhandlungen) Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unte? die Strafvorschriften der 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939

Reichsgesetzblatt 1 S. 1430.

57 (Inkrafttreten)

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

Kraft. 264 Artikel IV

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. .

Berlin, den 3. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung Nr. 26 (Verwendung von Igelit ECW, Vinnol zur Herstellung von Beklleidungsstücken) . ö zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“.

Vom 3. August 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichs telle „Chemie“ in der Fassung vom 5, September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

81

Polyvinylchlorid (Igelit PCU, Vinnoh darf zu Folien, die zur Herstellung von Bekleidungsstücken aller Art dienen, nur verarbeitet werden, wenn diese Folien folgende Voraus setzungen erfüllen:

1. Zugfestigkeit. d. . . Die Follen müssen eine Zugfestigkeit von mindestens J5 kKgsem und bon mindestens 120 kg -/ em' besitzen. Die Werte sind mit einer Zugmaschine bei einem Vorschub von 120 mm 160 mm in der Minute und einer Prüftemperatur von 202 C zu ermitteln.

2. Bruchdehnung beim Zugversuch.

Die Dehnung der Folien muß mindestens 200 a/ betragen. Die Bestimmung hat gleichzeitig mit der Bestimmung der Zugfestigkeit zu erfolgen.

3. Kältefestigkeit. ; Die Kältefestigkeit der Folien muß minus 165560

betragen ).

4. Gewichtsverlust bei Warmlagerung. .

Der Gewichtsverlust bei Warmlagerung der Folien bei einer Temperatur von 902 C darf in 4 Tagen 2,5 nicht übersteigen. Die Werte sind mit einem regulierbaren Trockenschrank, der mit einer Vor⸗

h richtung zur Luftumwälzung versehen ist, festzu⸗ stellen. 3 - g 1 1 fl. Lit, 6d bäön lil än, rn S 3e inn int . . Über die vorgenommenen Prüfungen auf Grund des 5 1 sind Aufzeichnungen zu machen. j ö

36 Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen? unter die Strafvorschriften der 55 10, 12— 15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430. w . 8 4 . Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im 2 Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. Berlin, den 3. August 1940.

Der Reichsbeauftragte für Chemie Dr. Claus Ungewitter.

*) Wegen der Versuchsausführung vgl. Aufsatz in Zeitschrift „Kunz fer e ü E ntung g fsat schtif

( Bekanntmachung. J Die am 2. August 1940 ausgegebene Nummer 136 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: .

Verordnung über die vorläufige Ausübung der gehts Vom

29. Juli 1940. . Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Befähigung

zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in den Reichsgauen

der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. Juli 1940.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis O, 16 RAM. Postver- eng , . 0, 03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. ö

Berlin NW 40, den 3. August 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H ub rich.

Nichtamtliches.

Bosttweßfen.

Cuftposftdienst Berlin Stuttgart Barcelona.

Am J. August 1910 wird der Luftpostdienst nach 22 auf der Linie Berlin Stuttgart Barcelona eröffnet. eber den Flugplan geben die Postämter Auskunft.

Einschreibsendungen im Verkehr mit den Niederlanden. .

Die Deutsche Reichspost läßt vom 1. August an im Verkehr mit den e, Henne, auch e,, ,. . und n,. in heiden Richtungen wieder zu. Die Verordnung über den Nach⸗ richtenverlehr mit dem Ausland vom 2. April 1940 findet auch auf diese Sendungen Anwendung. . . ,

Sernsprechdienst mit Butgarien. Im Fernspre 3 zwischen Deutschland und Bulgarien

können nun au Gespräche (vom An an g . . ( gerufenen zu ,

Reich s⸗ und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 3. August 1940. S. 3

Wirt ch

Die private Kranzenversicherung

während des Krieges.

Das Reichsaufsichtszmt für Privatversicheruna hat für die Dauer des Krieges zu Wahrung der Belange der in der privaten Kraukenversicherung- versicherten Personen Line Reihe von Maß— nahmen getragen, auf die in einer Mitteilung des Reichswirt— schafts min sterlumz wie folgt eingegangen wird:

Für Bersicherte, die aus ihrem bürgerlichen Beruf zur Wehr⸗ macht, zum Reichsarbeitsdienst oder zu einem auf n er Grunolage beruhenden staatspolitisch, notwendigen Dienst, mit den freie Heilfürsorge verbunden ist, einberufen fen oder werden, ruhen für die Dauer der Einberufung ohne weiteres die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage, soweit es sich um die Beitragsteile und die Leistungsansprüche der Einberufenen selbst handelt. Im Falle des Todes der Einberufenen wird gleich⸗ wohl, falls ein Ehegatte, Kinder, Eltern oder Geschwister vor⸗ handen sind, das tarifmäßige Sterbegeld gewährt. Etwaige Be⸗ stimmungen, wonach beim Unfalltod ein erhöhtes Sterbegeld zu rn ist, treten für solche Fälle, in denen der Tod durch Kampf⸗ andlungen im Kriege oder infolge von Krie sereignissen ein⸗ etreten ist, bis auf weiteres außer Kraft. enn einberufene Bersicherte trotz bestehender Heilfürsorge aus besonderen Gründen bei ihrer Krankenversicherungsunternehmung schriftlich beantragen, daß ihr Versicherungsschutz gegen Zahlung der vollen Beiträge 96 terhalten werden soll, 8 kann diesen Anträgen entsprochen

erden.

Die Versicherung nicht . Familjenangehöriger ist gegen Weiterzahlung der auf sie entfallenden Beiträge mit unver⸗ änderten Leistungen fortzusetzen. Diese Beiträge werden bei der , des Familienunterhalts für die Familienangehörigen der zur Wehrmacht einberufenen Versicherten berücksichtigt, Beim Tode eines zur Wehrmacht usw. einberufenen Hauptversicherten sind die mitversicherten Familienangehörigen ö. ihre Ver⸗ sicherung fortzusetzen. Bas gleiche gilt, wenn der Tod eines nicht ö Wehrinacht usw. einberufenen Hauptversicherten durch 36 andlungen oder Kriegsereignisse eingetreten ist.

In Geschäftsplänen etwa enthaltene Bestimmungen, wonach Versicherungsleistungen nicht gewährt werden für Schäden bzw.

*

Todesfälle, die durch unmittelbare oder mittelbare Kampfhand⸗

lungen im Kriege oder infolge von Kriegsereignissen hervor⸗ gerufen worden sind, sind bis auf weiteres außer Kraft gesetzt worden. Es sind also auch in diesen Fällen Leistungen zu ge⸗ währen. Wenn aber das Reich seine Leistungspflicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Todesfälle, Krankheiten, Beschädi⸗ gungen usw. anerkannt hat, so sind hierfür von der privaten rankenversicherung außer dem Sterbegeld weitere Leistungen nicht zu gewähren.

Bei Berufssoldaten und aktiven Wehrmachtsbeamten wird das Versicherungsverhältnis durch den Krieg nicht berührt. Sie können aber bei ihrer Unternehmung beantragen, daß die Rechte und Pflichten ruhen. Für sie gilt dann vom Zeitpunkt des Ruhens

aft steil.

ab die gleiche Regelung, wie für die aus ihrem bürgerlichen Beruf zur Wehrmacht einberufenen Versicherten.

Versicherte, die wegen der Ausübung einer kriegswichtigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig geworden sind sowie Versicherke, die aus einer durch den Krieg bedingten Notwendig⸗ keit freiwillig eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit auf⸗ genommen haben und deshalb bei der reichsgesetzlichen Kranken- dersicherung zu versichern find, können ihre private Krankenver—= sicherung trotz etwa entgegenstehender Bestimmungen der Versiche⸗ , , . fortsetzen. Sie können aber zur Vermeidung doppelter Beitragszahlung auch für die Dauer des Krieges das Ruhen der Rechte und Pflichten bei der privaten Krankenversiche⸗ rung beantragen. Dem Antrag ist spätestens zum Ablauf des Monats stattzugeben, in dem der Antrag gestellt und die Kranken⸗ versicherungspflicht der privaten Krankenversicherungsunter⸗ nehmung nachgewiesen worden ist. Während des Ruhens der Rechte und Pflichten brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden; es besteht kein Anspruch ,,, also auch nicht auf Sterbe⸗ geld. Der Anspruch auf Sterbegeld kann jedoch auf schriftlichen Antrag bei der privaten Krankenversicherungsunternehmung gegen ,, eines besonderen Beitrags aufrechterhalten werden. Dieser eitrag beträgt für jeden Monat zwei vom Tausend der Sterbegeldsumme und ist möglichst vierteljährlich im voraus vom . des Ruhens der Rechte und Pflichten ab an die private Rrankenversicherungsunternehmung zu zahlen. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach der bis zum Beginn des Ruhens zurückgelegten Versicherungsdauer.

Alle im Interesse der Versicherten getroffenen Maßnahmen und Verbesserungen sind von der privaten Krankenversicherung ohne Beitragserhöhungen durchgeführt worden. Für die Ver⸗ sicherten, deren Rechte und Pflichten wegen der Einberufung zur Wehrmacht usw. oder während der Ausübung einer krankenyver⸗ sicherungspflichtigen Tätigkeit ruhen, ist es notwendig, sich sofort nach der Entlassung aus der Wehrmacht oder nach dem Aufhören der kriegswichtigen ö mit ihrer . ich en . rungsunternehmung in Verbindung zu setzen, damit die Versiche⸗ rung wieder in Kraft gesetzt werden kann.

Weitere Vereinbarungen zum deutsch⸗jugo⸗ slawischen Wirtschaftsverkehr.

Die in den letzten Tagen in Berlin zwischen den Vorsitzen⸗

den des Deutschen und des Jugoslawischen , n, , es geführten Besprechungen über eine Reihe von Fragen des deutsch⸗ , , n, Wirtschaftsverkehrs sind am 351. Juli mit der interzeichnung einer Vereinbarung abgeschlossen worden. Durch diese Vereinbarung werden die angesichts der gegenwärtigen Lage erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Ausbau des Warenver⸗ kehrs zwischen den beiden Ländern getroffen. Unter anderem ist auch der Handelsverkehr zwischen Jugoslawien und den von Deutschland besetzten Niederlanden geregelt worden.

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Serliner Börse vom 2. August.

Bei ruhigem Geschäft setzte 16 an den Aktienmärkten die am Vortage zu beobachtende leichte Aufwärtsbewegung der Kurse fort. Die Kursgestaltung war allerdings nicht ganz einheitlich, jedoch kommt den 8 Kursabschlägen keinerlei Bedeutung zu. Lediglich in Eilcktro werten Übermbögen leicht, Rückgänge,

m Montanmarkt wurden Hoesch um „, Verein. i r

um Y und Stolberger Zink um * . im Kurse heraufgesetzt. Buderus ermäßigten sich um und Rheinstahl um *. 94, Am Braunkohlenaktienmarkt fielen Rheinebraun durch einen Gewinn von 23 3, auf. Kaliaktien veränderten gc nur unbedeutend. Von schhemischen Papieren befestigten sich Rütgers, um und Goldschmidt um Ty, 35. Farben kamen um 3 höher zur Notiz. In Elektrowerten schwächten sich AEG und Deutsche Atlanten je um Yz, Lichtkraft um z und Aecumulateren um 1 36 ab. Siemens wurden un M zz heraufgesetzt. Von Versorgungswerten stiegen RW und EW Schlefien je um „6 und Wasser Gelsenkirchen um 7 35. Dessauer Gas wurden ausschl. Dividende gehandelt und famen etwa um 0 10 , höher zur Notiz. Bei den Kabel, und Drahtwerten stellten 6 Deutsche Telephon um 1 36/ höher, Felten im gleichen Ausmaße niedriger. Am Autoaktienmarkt setzten BMW ihre , ,, mit einer Steigerung um z 25 fort. Bei den Maschinenbaufabriken wurden Berliner Maschinen um 75 und Demag um 1 3 höher angeschrieben. Hervorzu⸗ heben sind noch von Metallwerten Deutscher Eisenhandel mit 4 M, von Textilwerten Stöhr mit 4 1 und Reichsbank mit K R. Deutsche Linoleum ermäßigten sich um 1 3. .

Im weiteren Verlauf blieb die Haltung fest. Verein. n. werke stellten sich auf 124 nach zeitweise 12533, Farben auf 178 und Reichsbankanteile auf 12355. AEG stiegen um 15. Höher bewertet wurden ferner Bemberg mit 4 *, Hotelbetrieb, mulatoren und Wasser Gelsenkirchen mit 4 5 795.

Die Börse schloß bei ruhigem Geschäft im großen und ganzen behauptet. erein. Stahlwerke stellten sich ö. 134 und Farben auf 157575. Wafser Gelfenkirchen stiegen um R, Braubauk um 96 unb Accumulatoten gegen erste Notiz um in 75. Schwächer waren Daimler und ering mit * bzw. *z *

Am Kassamarkt neigten Banken größtenteils zur Schwäche.

ccu⸗

So verloren Berliner Handelsgesellschaft, Commerzbank, Adea und

Deutsche . Ie 23 und Deutsche Bank z5 *. Höher ver⸗ anlagt waren Halle Bankverein mit . 2 und Vereinsbank Ham⸗ burg' sowie Schleswig -Holsteinische Bank mit 4 M. 35. Hypotheken- banken lagen nicht einheitlich; Erwähnung verdienen Hamburger 8 mit Ii und Rhein. Westf. Boden mit 4 1 R.. Am hiff i t gottie nm gewannen Hapag. Vs und Nordlloyd 3 76, dagegen waren Hansa Dampf 112 3 niedriger angeboten. Von Kolonialanteilen waren Doag und Otavi geringfügig befestigt. Kamerun erzielten einen 3 5igen Kursgewinn. ; . Am Einheitsmarkt der Industriepapiere war die Haltun weiterhin überwiegend . Kursveränderungen von, 3 *. un mehr traten nur vereinzelt ein. Bemerkenswert. ist die Wieder⸗ notierung von Magdeburger Allgemeine Gas, für die seit dem 4. 19. 1939 kein Kurs mehr zustande gekommen war Die Notiz brachte bei Repartierung eine fünfzigprozentige Werterhöhung. Schwächer waren Sachtleben mit 4 36. ; Steuergutfcheine J nannte man unverändert mit 90, dri bis 99, 7J5ỹ. Von . II wurden Juni⸗, Juli⸗ und Auguststücke um 6 , höher notiert. Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz unverändert 150 und Reichsbahnvorzüge 126r½ gegen 1267 am Vortag. Am Kassarentenmarkt blieben . und Kommunal⸗ obligationen gesucht. umsatzloß. Gemeindeumschuldung befestigte sich auf 99, 8o gegen go zz. Dekosama J wurde um é, heraufgesetzt. Länderanleihen lagen gut behauptet. 29er Braunschweig notierte Z höher. Unter den Reichsanleihen lagen ö unverändert und Reichsbahnschätze hei kleinen Abweichungen nicht einheitlich. Post⸗ schätze blieben umsatzlos. Die 27er Reichsanleihe zog gegen letzte Notiz um 7, an. Die 38er Reichsanleihe Ausgabe? war wegen

Ziehung gestrichen. Am Markt der Industrieobligationen war

die Haltung schwächer. ) Der Privatdiskontsatz lautete 25 in der Mitte. Am Geldmarkt blieb der Satz für Blanko⸗Tagesgeld mit 13 bis 2 9 unverändert.

Stadtanleihen waren größtenteils wieder

Berliner Börse am 3. August.

Die Umsätze an den Aktienmärkten hielten sich zum Wochen- schluß wiederum in recht ö Grenzen. Dies kam . in zahl⸗ reichen Strichnotizen zum Ausdruck. Im übrigen war ie Kurs⸗ ,. nicht einheitlich, zumeist aber nach oben gerichtet. Die Wertschwanküntgen gingen nur selten über 1 25 hinaus. ̃

Am Montanmarkt blieben Verein. Stahslwerke unverändert. Hoesch ermäßigten sich um und Rheinstahl um * 275. Höher lagen Mannesmann um /s und Buderus um 5 75. Von Braun⸗ kohlenwerten eröffneten Deutsche Erdöl um * * niedriger. Ilse Genußscheine setzten unverändert ein, stellten sich aber alsbald 195 höher. Am Kaliaktienmarkt gewannen Kali Chemie vm 35. Von chemischen Papieren stiegen Farben um 1 3 auf 1783 75. Goldschmidt büßten 155 35 ein. Elektro- und Versorgungswerte hatten sehr ruhiges Geschäft. AEG. und Siemens stellten sich auf . Elektr. Lieferungen gewannen 114 275, während Dessauer Gas um 15 rückgängig waren. Bei den Autowerten büßten Daimler z und BMW. », ein. Für Maschinenbau⸗ fabriken waren die Meinungen geteilt. Berliner Maschinen und Demag verloren je * 96, nen wurden Schubert C Salzer um 171 * heraufgesetzt. Zu erwähnen sind noch Deutsche 26 fon C Kabel sowie Bemberg mit je 4 3 * andererseits Stöhr und Aschaffenburger mit ja M 35. Bank für Brauindustrie wurden um 11 9 heraufgesetzt.

Der weitere Verlauf brachte bei anhaltender Geschäftsstille

keine größeren Veränderungen. Verein. Stahlwerke stellten sich auf 154 und Farben auf 1781s2. Dessauer Gas gewannen n / 2h so, während Bemberg im gleichen Ausmaß zurückgingen.

Gegen Ende des , war die Haltung bei sehr stillem Geschäft im wesentlichen behauptet. Verein. Stahlwerke s lossen mit 134 und Farben mit 178. Gegen erste Notiz schwächten sich Demag um 1 * ab, während Daimler um 33 25 anzogen. Deutsche Linoleum, für die ein Schlußkurs nicht zustande kam, handelte man mit 160 nach 1619.

Am Kassamarkt verkehrten Banken überwiegend in festerer Haltung. Erwähnt seien Commerzbank mit 163, Adca und Bayerische Vereinsbank mit a,, Vereinsbank Hamburg mit 4 *e und geßen letzte Notiz Badische Bank mit 4 1 und Lübecker Commerzbank mit A/ a. , Ueberseebank und Berliner Kassenverein gaben um z/abso nach, Von Hypothekenbanken ver⸗ zeichneten Hamburger Hyp., Meininger Hyp. und Sachsenboden Kurssteigerungen von 1isa c. Am . verloren Hapag *sι o und Hamburg⸗Süd m/ 29o. Dagegen waren Nordlloyd mit * / s G gut ö en f, Unter den Kolonialanteilen waren Otavi mit 2m / leicht befestigt, während Doag um 1½! o und Kamerun um 1 9( 6 n, Neuguinea wurden letzte Notiz bei ,, um 5d heraufgesetzt.

Am ECinheitsmarkt der Industriepapiere way die Haltung bei uneinheitlicher Kursentwicklung eher fester. Größere Kurs⸗ abweichungen waren kaum zu verzeichnen. Eine Ausnahme machten Sächsische Webstuhl, die gegen letzte Notiz vom 29. Juli sich um 1856 8 abschwächten. Magdeburger Allgem. Gas ge⸗ wannen 4m / 2 95.

Von variablen Renten notierten Reichsaltbesitz 151 nach 150,0 (Vortag 1503/ und Reichsbahnvorzüge 126366 (1261/9.

Am Kassarentenmarkt waren Pfandbriefe und Kommunal⸗ obligationen annähernd geschäftslos. Ein ähnliches Bild zeigte 68 am Markt der Stadtanleihen. Gemeindeumschuldung lag mit

. knapp behauptet. Dekosama 1 wurde um nj3 3 herauf⸗ gesetzt. ö Länderanleihen konnten sich , behaupten. Genannt eien Ner Baden mit * o,o. Von Reichsanleihen war die Jer usgabe 11 wegen Ziehung wiederum . Von Reichs⸗ ätzen lagen 36er Helge II und 87er 8 e 1 eine Kleinigleit wächer, während 8er Folge II 1/8 v höher notierten. S6er eichsbahnschätze stiegen ebenfalls um * 57. Industrieobliga⸗ tionen erfuhren keine nennenswerten Veränderungen,

Der Privatdiskontsatz war mit 238 z in der Mitte un⸗ ern ig 1dmart ßigte sich

m Geldmarkt ermäßigte sich der Satz für Blanko⸗Tages⸗ geld um M auf 13 . . z

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine

Veränderungen.

Brit. Indien (Bom⸗

Schweiz (Zürich,

mit Ausnahme von Ilse d,, die um 11 2 anzogen,

. Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 3. August 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Driginalhüttenaluminium, 99 o,o in Blöcken... desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren

RAM für 100 kg

J 99 . 69 ö Reinnickel, 8 99 o/o 2 * * . * Antimon · Regulus. kN w , . 66 0 83 ,,, ,

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.

3. August 2. August

Geld Briefs Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo) ...... Lägypt. Pfd. Afghanistan (Tabuh. 100 Afghani 18,ů 79 18,863 18,9 18,83 Argentinien (Buenos J, 1Pav.⸗Pes. O, ss O,5s50 Oo, Sas C0, s50 Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u. Antwerpen) ...... 100 Belga 39,96 40, 39,96 40,04 Brasilien (Rio de Dre, 1Milreis o, 130 O, 132 Oo, 130 O, 32

bay⸗Calcutta) ..... 100 Rupien Bulgarien (Sofia) .. 100 Lewa 3047 3,053 3,047 3,053 Dänemark [Kopenh. 100 Kronen 48,21 48,31 48,21 48,31 England (London) .. Lengl. Pfd.

Estland Reval / Talinn) ... 100 estn. Kr. 62,44 62,53 62,44 62,55

Finnland (Helsinkij. 100 finnl. N. 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankreich (Paris) .. 100 Fres. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2,148 2, 152 2, 148 2, 52 Holland (Amsterdam und Rotterdam .. 100 Gulden 132,57 132,6 132,57 132,83 Iran (Teheran) .... 100 Rials 14,59 14551 14,59 14,61 Island (Reykjavik5 . 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 38,50 Italien (Rom und Malen; 100 Lire 1309 13,11 13,09 13,11 Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen o, 5ss O, 587 0,585 O0, 687 Jugoslawien (Bel⸗

grad und Zagreb) . 100 Dinar 5,894 5, 7060 5,594 5,706 Kanada (Montreah . 1 kanad. Doll.

Lettland (Riga) .... 100 Lats a8, 75 48,85 48,16 ds, õ Litauen (Kowno /

Khung s) . l00 Litas 41,94 42,02 41,99 42,02 Luxemburg (Luxem⸗

,, 100 lux. Fr. 9,99 10,01 9,99 10,01 Neuseeland (Welling⸗

, . I neuseel. Pf.

Norwegen (Osloꝭ .. 100 Kronen 56,78 656,88 56,76 688 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 9,59 9,51 9,59 9,61 100 Lei . Schweden (Stockholm und Göteborg) ... 100 Kronen 569,46 So, s 59,45 59,68

Vafel und Berih . 100 Franken 56,569 56,3! 556,69 56,8 Slowakei (Preßburg; 100 Kronen 83, *I. S, 608 8,591 , 609 Spanien (Madrid u. 9

Barcelona) .... ... 100 Peseten 25,56 23,50 23,56 23,60 Südafrik. Union (Pre⸗

toria, Johannesbg.) 1 füdafr. Pf. Türkel Istanbuh *,. 1 turk. Pfund 1973 1,0982 1,078 1,982 Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso o,s79 O, ss O, 879 C0, s81 Verein. Staaten von

Amerika (RNewYhorh 1 Dollar 2,498 2,50 2, aas 2,502

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursei

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union. 9, S0 2,91 Frankreich. ...... k , 599 5, 611 Australien, Neuseeland ...... 7, 912 7, 928 Britisch⸗Indien 8289009 29999922 * 74,18 74,32 Kanada a 2, 098 2, 102 .

Ausländische Geldsorten und Banknoten. e * 3. August 2. August Geld Brief Geld Brief Sovereign ice. Notiz 20,8 20,4858 20,8 20,46

20 Francs⸗Stücke ... für 16,6 16,2 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 28099 1 Stück 4, 185 4,205 4, 185 4,205 Aeghptische .... 1 ägypt. Hsd. 6,9. 5,6 871 6,16 Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 1 Dollar 2,59 2,651 2,59 2,51 2 und 1 Dollar .. 1 Dollar 2,9 2,51 2, 59 2,61 Argentinische ..... 1 Pap. Peso O47 (0,48 60,47 0,49 Australische ..... .. J austr. Pf. 4,24 4,26 14,24 4,26 Bel . a , 00 Belga 39,92 40, 0s8 39,92 40,98 1 ianische ...... 1 Milreis o, O9gs O0, 10s O, 96 O, 105 Brit. Indische ..... 100 Rupien 49,40 49,60 49, 40 49,60 Bulgarische ... .... 100 Lewa Dänische: große .... 100 Kronen 10 Kr. u. darunter 100 Kronen 48,06 48,26 48, 0s 48,26 Englische: große ... J engl. Pfd. 6,49 6,51 6,49 6,51 18 u. darunter... L engl. Pfd. 6, 49 6,51 65,49 6,51 Estnische w 100 estn. Kr. . Finnische ...... ... 100 finnl. . 4,79 4851 4,79 4,81 Französische ...... 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5, 01 Holländische .... ... 100 Gulden 182,43 132,97 132,43 132,97 Italienische: große . 1090 Lire l0 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 13,13 13,077 13, 13 Jugoslawische: große 100 Dinar 1060 Dinar ..... .. 100 Dinar 5, 64 5,66 5,64 5,66 Kanadische ..... . .. 1 kanad. Doll. 1,59 1,61 1,59 1.61 Lettländische 226 100 Lats ae . er, . Litauische: große ... 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,70 41,868 41,70 41, S6 Luxemburgische .... 100 lux. Fr. 9,98 10,2 9,98 10,02 Norwegische .... ... 100 Kronen 56,61 56,883 56,51 56,83 Rumänische: 10008 ei und neue doo Lei. 100 Lei —— 8 unter 500 Lei .... 100 Lei . Schwedische: große. 100 Kronen ö. S6 Kr. u. darunter 100 Kronen 59 ; Schweizer: große... 100 Irs. 56,54 56,76 56,54 56,76 160 Frs. u. darunt. 100 FIrs. 56,54 Südafr. Union .... 1 südafr. Pfd. 5,4 5,76 5,74 5.76 Türlische e eeeeee« 1 türk. Pfund 1 84 Ungarische 882080. 100 Pengö . ö .