Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 187 vom 12. August 1940. S. 2
112. Nahm , Hugo Heinrich, geb. am 26. 3. 1877 in Mann- heim,
113. Nahm, Carola, geb. Carlebach, geb. am 17. 3. 1886 in Mannheim, !
114. Nahm, Ruth Clementine, geb. am 29. 19. 1918 in Mannheim,
115. Nahm, Margarete Emilie (genannt Margot), geb. am 14. 5. 1911 in Mannheim, .
116. Nei mann, Ernst Simon, geb. am 12. 12. 1881 in Neidenburg / Ostpr.,
117. Neimann, Charlotte Lola, geb. Cohn, geb. am 10. 11. 1903 in Berlin⸗Wilmersdorf,
118. Nei mann, Eva Rahel, geb. am 21. 6. 1924 in Berlin-Tempelhof, .
119. Neimann, Wolfgang Max, geb. am 15. 3. 1927 in Berlin⸗Wilmersdorf, ;
120. Nußbaum , Isaae, geb. am 28. J. 1872 in Burg⸗ haun / Kr. Hünfeld,
121. Nußbaum , Bertha Sara, geb. Hanauer, geb. am 25. 3. 1876 in Hammelburg, ᷣ
122. Obermayer, Alfred Ffrael, geb. am 7. 3. 1909 in München,
123. Obermayer, Else Sara, geb. Maier, geb. am 4. 5. 1912 in München, ;
124. Oettinger, Fritz, geb. am 22. 2. 1885 in Regens⸗ burg,
125. Oettinger, Elsa Sara, geb. Niedermaier, geb. am 14. 5. 1895 in Regensburg, ö
126. Oettinger, Lotte, geb. am 14. 6. 1918 in Regens⸗ burg, ;
127. Oettinger, Paul Israel, geb. am 10. 7. 1922 in Regensburg,
128. Peiser, Kurt Alexander Israel, geb. am 6. 10. 1877 in Liegnitz,
129. Pogoörschelsky, Herbert Josef Israel, geb. am 11. 8. 1897 in Breslau,
130. Pogorschelsky, Anneliese, geb. Baender, geb. am 8. 8. 1912 in Beuthen, O / S.,
131. Quidde, Ludwig, geb. am 23. 3. 1858 in Bremen,
132. Rosenbund , Siegbert Israel, geb. am 12. 9. 1885 in Breslau, .
133. Rosenbund, Hanna Sara, geb. Stiller, geb. am 23. 1. 1894 in Berlin,
134. Rosenbund, Marianne Sara, geb. am 31. 10. 1921 in Breslau, .
135. Ruben, Ernst Israel, geb. am 4. 5. 1873 in Köln,
135. Ruben, Betty, geb. Borchardt, geb. am 8. 12. 1882 in Berlin,
137. Saalfeld, Bernhard Hermann, geb. am 28. 11. 1896 in Berlin, ; 133. Sitiner, Walter Louis, geb. am 4. 10. 1887 in
Kamenz / Sachsen, ;
Sommer, Sigmund, geb. am 18. 3. 1879 in Tarnov,
Sommer, Auguste, geb. Grohser, verm. Immer⸗
glück, geb. am 15. 5. 1875 in Neu⸗Oderberg, .
141. Szkolny, Eugen Israel, geb. am 22. 8. 1873 in Berlin,
142. Szkolny, Julia Sara, geb. Selz, geb. am 2. 5. 1879 in München, .
143. Szkolny, Otto Julius, geb. am 4. 5. 1909 in
München, ;
144. Schwarz, Alfred Israel, geb. am 1. 10. 1876 in Hannover, .
145. Stern, Arthur, geb. am 21. 12. 1883 in Schmallen⸗ berg (Kr. Meschede)e., .
146. Stern, Lilly, geb. Weinberg, geb. am 6. J. 1899 in Bremen (Hansestadt), .
147. Stern, Georg Ludwig, geb. am 25. 5. 1922 in Wuppertal⸗ Elberfeld, g
148. Stern, Gertrud Elisabeth, geb. am 18. 10. 1923 in Wuppertal ⸗Elberfeld, ⸗
149. Stern, Ilse Hanna, geb. am 21. 11. 1927 in Wup⸗ pertal⸗Elberfeld, . .
150. Stoll, Jakob Israel, geb. am 21. 1. 1876 in Maß⸗ bach, LK. Bad Kissingen,
151. Stoll, Gitta Sara, geb. Lehmann, geb. am 31. 5. 1885 in Brückenau / Mainfranken, .
152. Weil, Gotthold Götz, geb. am 13. 5. 1882 in Berlin,
153. Weil, Harriet, geb. Levy, geb. am 21. 1. 1881 in Berlin, ; .
154. Weil, Gustav Israel, geb. am 7. 8. 1879 in Graben b. Karlsruhe,
155. Weinstein, Artur Israel, geb. am 22. 9. 1878 in Beuthen O / S.,
1558. Weinstein, Else Sara, geb. Olschofsty, geb. am 6. 8. 1883 in Hindenburg 9st, .
157. Wein stein, Friedrich, geb. am 6. 11. 1915 in Hin⸗ denburg O / S.,
158. Weißelberg, Kurt Israel, geb. am 29. 5. 1902 in Galatz / Rumänien,
159. Weiß elberg, Hedwig Sara, geb. Goldfarb, geb. am 24. 4. 1902 in Wien, ⸗
160. Weißelberg, Alice Susi Sara, geb. am 3. 1. 1931 in Leipzig,
161. Weißelberg, Peter Ernst Israel, geb. am 24. 9. 1932 in Leipzig, ⸗
162. Wil mersdörfer, w ,. eb. am 19. 6. 1872 in Floß (L. Neustadt / iges
163. Wil mersdörfer, Babette Sara, geb. Strauß, geb. am 4. 4. 1877 in Steinach (K. ,
164. Wil mersdörfer, Fritz Israel, geb. am 17. 3. 1906 in Amberg,
165. Wind müller, Julius 3 Israel, geb. am 30. 12. 1890 in Beckum / Westfalen,
166. Wind müller, Beate Sara, geb. Löffler, geb. am 26. 1. 1908 in Hamburg,
167. Wind müller, Margrit Sara, geb. am 19. 11. 1934 in Essen,
168. Wislicki, Salo Israel, geb. am 15. 1. 1889 in Dobrzyn / UdSSR., —
169. 3 Else Sara, geb. Hirsch, geb am 17. 12. 1888 in Gollub,
170. Wislicki, Rita Sara, geb. am 16. 12. 1925 in Breslau.
1
nahmt. Berlin, den 7. August 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuchart.
Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗
2. Anordnung
über die Errichtung der Ostoberschlesischen Verteilungsstelle
für Bausteine und Ziegel vom 8. August 1940. :
1. 51 Satz 1 der Anordnung über die Errichtung der Ostoberschlesischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel vom 25. Mai 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 124 vom 30. Mai 1940) erhält folgende Fassung: .
Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksand⸗ steine, Schwemmsteine (Bimssteine) und Schlacken⸗ bausteine im Regierungsbezirk Kattowitz — mit Ausnahme der Stadt- und Landkreise Gleiwitz, Hindenburg und Beuthen — und in den Landkreisen Lublinitz, Bl or n; und Zawiercie des Regie⸗ rungsbezirks Oppeln herstellen oder mit den genannten Erzeugnissen dort handeln, werden zur Dstoberschlesischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel zusammengeschlossen. ;
2. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. August 1940.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.. bel fen.
Bekanntmachung. Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen ein⸗ schließlich aller Rechte und Forderungen der Juden: a) Anton Beck, geb. 16. Mai 1872 in Marienbad, fr. wohnhaft gewesen in Marienbad,
b) s Beck, geb. Lapper, geb. 30. Dezember 1879 in
tarienbad, fr. wohnhaft gewesen in Marienbad, c) Louis Abele s, geb. 21. Dezember 1877 in Deutsch⸗ Rust, fr. wohnhaft gewesen in Eger, . ; d) Irma Abekes, geb. Löwy, geb. 27. Juni 1886 in Flöhau, fr. wohnhaft gewesen in Eger, e) Dr. Walter Krafft, geb. 6. Juli 1897 in Eger, fr. wohnhaft gewesen in Cger, d Therese Krafft, geb. Fürth, geb. 19. August 1871 in Schüttenhofen, fr. wohnhaft gewesen in Eger, g) Fritz Fauska, geb. 12. Oktober 1900 in Altrohlau, fr. wohnhaft gewesen in Altrohlau, h) Emilie Fauska, geb. Ofner, geb. 26. November 1903 in Budweis, fr. wohnhaft gewesen in Alt⸗ rohlau, i) Dr. Max Tau ssig, geb. 15. Mai 1870 in Stein⸗ Zehrod, fr. wohnhaft gewesen in Karlsbad, wird hiermit auf Grund der 8§5 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsseindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — Reichs⸗ gesetzbl. 1939 1 S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — Ja 1594139 3810 — und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / g Nr. 7126/39 — zugunsten des Deutschen Reiches — Reichsfinanzverwaltung — eingezogen. Karlsbad, den 9. August 1840. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad. J. V.: Dr. Nedw ed.
——
Bekanntmachung
des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung über Ver⸗ sicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung vom 31. Juli 1940.
Unter Bezugnahme auf Artikel 18 3 Abs. ? des Gesetzes ur Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug⸗ ö. und zur Aenderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungs⸗ vertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 2223), wonach der Versicherungsvertrag den von der Aussichts— behörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen muß, geben wir nachstehend die von uns geneh⸗ migten Versicherungsbedingungen bekannt:
a) für verbundene Kraftfahr⸗ Versicherungen:
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB):
Die Kraftfahrversicherung bezieht sich je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages auf: J. die gesetzliche Haftpflicht G SS 10, 19; II. das Fahrzeug (C 88 12 — 15) III. die Unfälle von Personen (D 85 16- 21); IV. das Gepäck (E § 22.
A. Allgemeine Bestimmungen.
s 1. Beginn des Versicherungsschutzes.
() Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrags und der Verficherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. .
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Per⸗ sonen (vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
5 2. Einschränkung des Versicherungs⸗ schutz es. 9 Die Ver therm gilt für ern. fer 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung rei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im
Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des
Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahr⸗
erlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt egenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter 9! tehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahr⸗ erlaubnls bei dem berechtigten Fahrer ohne Ver⸗ schulden annehmen durfte, oder wenn ein unbe⸗ rechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. (3) Versicherungsschutz wird nicht gewährt
a) für Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammen⸗ hängen; . .
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveran⸗ staltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst⸗ geschwindigkeit ankommt und bei den dazugehörigen Uebungsfahrten, entstehen.
5 3. Rechtsverhältnis am Vertrage betei⸗
ligter Per sonen.
(i) die in 32 Abs. 2, 85 5, 7, 8, 9, 10 Abs. 5. 5 11 Ziffer 4 u. 6. 3 13 Abs. 5, 3 14 Abs. 2 u. 5, sz 16, 20 Abs. 3 u. 4, 5 21 Abs. 1 und 8 22 für den Versichexungs⸗ nehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mit⸗ versicherke und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. .
(E) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs⸗ vertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe ins⸗ besondere 85 10 Abs. 2 und 16 Abs. 5), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
(3) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer end⸗ gültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 4. Vertragsdauer. Kündigung.
() Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Be⸗ trägt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endigt der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
(2) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber seine Ver⸗ pflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, den , n n kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weifung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuß G8 14, 20) angerufen wird. . . ;
(3) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur inner—⸗ halb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungs⸗ pflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder feit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht
für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß des laufenden
Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Ver— tragsdauer) kündigen. . ( Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungs⸗
fall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für
das laufende er e, ,. bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der BVersicherer, so gebührt ihm der⸗ jenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Ver⸗ sicherungszeit entspricht.
(5) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen: sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, owohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge . werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kün⸗ digung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. .
(6) Ist in der Haftpflichtversicherung der Versicherer in Ansehnng des Dritten zur Leistung verpflichtet, obgleich der Versichexungsvertrag nicht besteht oder beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
() Alle Kündigungen sollen durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden.
§ 5. Vertragsunterbrechung.
Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag grund— sätzlich nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn ihm durch eine gegen ihn oder einen a eg en unmittel⸗ bar wirkende behördliche Maßnahme (jedoch nicht durch Ent⸗ ziehung der Fahrerlaubnis, Entstempelung des Kennzeichens oder irgendwelche Maßnahmen strafrechtlicher Art) für mehr als einen Monat die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug oder die Möglichkeit zu seiner Benutzung genommen wird und der Versicherungsschutz nicht auf einen Verfügungs— berechtigten übergeht. In diesem Falle wird der Ver⸗ sicherungsvertrag um die Dauer der Unterbrechung ver⸗ längert.
§S6. Wagniswegfall.
(I) Wird das Fahrzeug veräußert, h tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein; dies gilt 6 für Unfall⸗ versicherungen, die sich nicht ausschließlich auf das ver⸗ äußerte Fahrzeug beziehen G 16 Abs. Zb, e, 3. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als een e en Die Veräußerung ist dem Versicherer nne, . anzuzeigen. .
() Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und
Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, aus⸗ geübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer), der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Kündigt der Er⸗ werber, so hat der Veräußerer den Beitrag für das Ver⸗ sicherungsjahr (bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer) zu zahlen, das zur Zeit der Beendigung des Versicherungs⸗
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 187 vom 12. August 1940. S. 3
vertrages läuft. Kündigt der Versicherer, so wird gemäß Abs. 3 verfahren. 5 4 Abs. 5 bis 7 findet Anwendung.
G) In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird entweder innerhalb eines Jahres der über den Tag des Wagniswegfalls hinaus bezahlte Beitrag auf eine gleichartige uf geg e ihm mn ange⸗ rechnet oder für die Zeit vom Beginn des letzten Ver⸗ sicherungsjahres bis zum Wagniswegfall der Beitrag nach Kurztarif berechnet.
§ J. Obliegenheiten im Versicherungsfall.
L. () Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder — bei der Haftpflichtversicherung — . gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben önnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (6 9) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Min— derung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Zahlungsbefehl erlassen, so hat der Versicherungs⸗ nehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
II. (I) Bei aft lichtschäden ist der Versiche— rungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzu— erkennen oder zu befriedigen.
() Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
G) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
((c Gegen Zahlungsbefehl, Arrest und einstweilige Ver— fügung hat der Bersicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
6) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Ver— sicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Ver— sicherer 3 überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
III. Bei einem unter die Fahrzeug- oder die Gepäckversicherung fallenden Schaden hat der Ver— sicherungsnehmer vor Beginn der Wiedexinstandsetzung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billiger⸗ weise zugemutet werden kann. Ein Entwendungs- oder Brandschaden ist auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. (I) Bei einem Unfallschaden ist spätestens am vierten Tage ein staatlich zugelassener Arzt zuzuziehen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluß des Heilverfahrens regelmäßig fortzusetzen; ebenso ist für angemessene Kranken⸗ pflege zu sorgen. ö
(2) Die behandelnden sowie diejenigen Aerzte, von denen der Unfallgeschädigte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veran⸗ lassen, die vom Versicherer geforderten Berichte zu liefern. Auf Verlangen des Versicherers hat der Unfallgeschädigte sich den von der Gesellschaft bezeichneten Aerzten sowie dem
Aerzteausschuß (6 20, 2) zur Untersuchung zu stellen. Im
, aufgeschobener Feststellung der Arbeitsbehinderung F 19, Il, 4 braucht diesem Verlangen nur von sechs zu sechs Monaten entsprochen zu werden.
(3) Ein Todesfall ist dem Vorstand des Versicherers innerhalb 24 Stunden telegraphisch anzuzeigen, auch wenn der Unfall selbst bereits angezeigt ist. Der Versicherer hat das Recht, die Leiche durch Aerzte besichtigen und öffnen zu lassen.
V. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Ver⸗ letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob— liegenden Leistung gehabt hat.
§ 8. Klagefrist. Gerichtsstand.
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versiche⸗ rungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der . vom Versicherungsnehmer zur ö des Verlustes innerhab sechs Monaten durch Klage bei dem zuständigen Gericht geltend zu machen. Die Frist beginnt rh, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem n der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abge⸗ ehnt hat.
E) Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechts⸗ streitigkeiten sind neben den sonstigen gesetzlich zuständigen Gerichten die Gerichte des Wohnsitzes des Versicherungs⸗ nehmers zuständig, sofern er nicht im Auslande liegt.
§ 9. Anzeigen und Willenserklärungen.
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs⸗ nehmers sind schriftlich an den Vorstand des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle pu richten; sonstige Vermittler sind zu deren Ent⸗ gegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todes⸗ fall gilt jedoch 5 7, IV, 3.
B. Haftpflichtversicherung. § 15. Umfang der Versicherung.
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begrün— deter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungs⸗ ansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ö , gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder ab⸗ handen kommen,
schaden mittelbar . hängen. Die Versicherung umfaßt auch Entschädigungsansprüche, die gegen die NSDAP. an Stelle des berechtigten Fahrers er⸗ ö 1 sich )Mitversicherte Personen können ihre Versicherungs⸗ ansprüche selbständig geltend machen. ; 3. z
(3). Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig er⸗ scheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben.
(4 Für die Leistung des Versicherers bilden die verein—
barten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere, zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schaden— ereignis. Uebersteigen die Haftpflichtansprüche die Ver⸗ sicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechts⸗ streites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist be⸗ rechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. (5) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§S 11. Aus schlüsse.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz⸗ lichen Haftpflicht hinausgehen;
Haftpflichtansprüche gegen Halter, die der Ver⸗ sicherungspflicht nicht unterliegen und nicht Ver⸗ sicherungsnehmer sind; der Ausschluß gilt nicht für Ansprüche gegen die NSDAP.;
3. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, des Halters oder — bei Vermietung ohne Stellung eines Fahrers — des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitver⸗ sicherte Personen;
4. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Ange⸗ hörigen des Versicherungsnehmers, denen er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Zeit des Ver⸗ sicherungsfalles Unterhalt gewährt;
5. bei Gesellschaften, juristischen Personen, geschäfts⸗ unfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Per⸗ sonen Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von gesetzlichen Vertretern und deren Angehörigen im Sinne der Ziffer 4;
6. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer⸗ störung oder Abhandenkommen von Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten zur Beförderung übergeben oder zur Benutzung über⸗ lassen worden sind oder die sich zu anderen Zwecken in ihrem Gewahrsam befanden;
JT. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögen⸗ schäden, die 36 bewußt gesetz oder vorschrifts⸗ widriges Handeln des Versicherten sowie auf Nicht⸗ einhalten von Liefer⸗ und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
oder unmittelbar zusammen⸗
do
C. Fahrzeugversicherung. §S 12. Umfang der Versicherung.
(1) Die Vollversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile
a) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems⸗, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
b) durch mut⸗ oder böswillige Handlungen betriebs⸗ fremder Personen;
c) durch Brand oder Explosion;
d) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbe⸗ fugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums ver⸗ äußert hat oder durch denjenigen, dem es zum Ge⸗ brauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der . ausgeschlossen.
(E) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Exeignis erfolgt, das leichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden an dem k verursacht hat.
(3) Bei der Versicherung nur gegen Brand und Ent⸗ wendung (Teilversicherung) finden die Absätze a und b der Ziffer 1 keine Anwendung.
§ 13. Ersatzleistung.
() Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens . t
(E) In diesem Rahmen ersetzt der Versicherer die er⸗ forderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzüg gemacht neu für alt), bis zum Schluß des zweiten auf das Bauf h! des
ahrzeugs folgenden Kalenderjahrs jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. (3) Werden entwendete Gegenstände innerhalb zweier Monate nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurück⸗ ,. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des ersicherers. (4 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißarbeiten, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig⸗ keit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstof e der Versicherer nicht. (G6) Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer und werden ihm zum Zeitwert auf die Ersatzleistung angerechnet. (6) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gilt für jedes ver⸗
e) reine Vermögenschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen⸗ noch mit einem Sach⸗
sicherte Fahrzeug besonders. Sie bezieht sich nur auf Schäd gemäß 8 12 . La und b. gaht si ö
§S 14. Sachverstãndigenverfahren.
() Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Scha⸗ dens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederher⸗ stellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuß.
C2) Der Ausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines be⸗ nennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschußmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. :
(3) Soweit sich die Ausschußmitglieder nicht einigen, ent⸗ scheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Gren⸗ zen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
(4 Ausschußmitglieder und Obleute dürfen nur Sachver⸗ ständige für Kraftfahrzeuge sein.
(5) Bewilligt der Sachverständigenausschuß die Forde⸗ rung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuß zu einer Ent⸗ scheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinaus— geht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungs⸗ nehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen An⸗ gebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Ver⸗ teilung der Kosten ein.
§S 15. Zahlung der Entschädigung. Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Zweimonatsfrist (6 13 Abs. 3). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.
D. Unfallversicherung. §S 16. Versicherte Personen. (. ĩ Bei der Insassenversicherung ist jeder berechtigte Insasse des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Aus⸗ schluß von angestellten Kraftfahrern mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der versicherten Summe gedeckt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich entweder
a) auf den jeweiligen Lenker des im Vertrag bezeich⸗
neten Fahrzeugs oder
b) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug auf . bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder
e) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung auf sämtliche Bern Versiche⸗ rungsnehmer angestellen Kraftfahrer oder Beifahrer.
(3) Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug.
(4) Ist eine Unfallversicherung für eine bestimmte Zahl von Personen oder Plätzen abgeschlossen worden und sind zur Zeit des Unfalles mehr Personen versichert als Personen oder Plätze angegeben sind, so wird die Entschädigung für die ein⸗ zelne Person entsprechend gekürzt.
G) Namentlich versicherte Personen können ihre Ver⸗ sicherungsansprüche selbständig geltend machen.
§ 17. Umfang der Versicherung.
(I) Die Versicherung bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Ent— laden von Kraftfahrzeugen und zin gänge nn.
(E) Die Versicherung umfaßt die Gesundheitsschädigung,
die der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen
Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet. Eine gr r mung infolge psychischer Einwirkung gilt nicht als nfall.
(G3) Ausgeschlossen von der Versicherung sind
a) Unfälle, die der Versicherte erleidet bei der Aus⸗ führung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen,
b) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen des Halters vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
( Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Per⸗ sonen, die von Geisteskrankheit, völliger Blindheit oder Taub⸗ heit, von einer Lähmung durch Schlaganfall, von Epilepsie oder schwerem Nervenleiden befallen oder durch Unfall oder Krankheit mehr als 70 vH dauernd arbeitsbehindert sind.
S 18. Ersatzleistung.
I. (I) Die Leistung des Versicherers richtet sich nach den
Versicherungssummen, die im Vertrag a) für den Fall vorübergehender Unfallfolgen, b) für den Fall dauernder Unfallfolgen,
é) für den Fall des Todes vereinbart sind und bei vorübergehenden oder dauernden Un⸗— fallfolgen nach dem Grad der Arbeitsbehinderung G 19.
(2) Haben bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Ge⸗ brechen mitgewirkt, so ist die Leistung entsprechend dem An- teil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 vH beträgt.
G) Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch die Erfüllung der in 7, 1V, Abs. 2, 3 bestimmten Obliegenheiten entstehen.
II. 1) Im Falle J Un fall⸗ ö werden nach dem Inhalt des Vertrages längstens ür n Jahr von dem Unfalle an Heilkosten oder Tagegeld gezahlt.
6 Sind Heilkosten versichert, so werden die für die Be⸗ handlung der Unfallfolgen erwachsenen — Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höhe unter Ausschluß von Nahrungs⸗ und Genußmitteln, Erholungs- und Bade- reisen ersetzt.
G) Ist Tagegeld versichert und wird geltend gemacht, daß der Versicherte auch nach dem Abschluß der inn, Behand⸗ 6g noch arbeitsbehindert sei, so e. weitere Leistungen des Versicherers davon abhängig, daß die Fortdauer der Behinde⸗ rung in angemessenen Zeiträumen ärztlich bescheinigt wird. Die Kosten dieser Bescheinigung hat der Versicherte zu tragen. SCM Ist Tagegeld versichert und keine i e n, eingetreten, so werden für die Dauer der ärztlichen Behand⸗ lung, längftens für ein Jahr, die erforderlichen Kosten bis zu einem Viertel des Tagegeldes vergütet.
(6) Bei Personen unter 16 Jahren werden ohne Rück⸗ sicht auf etwaigen Verdienstausfall statt des Tagegeldes die
erforderlichen Kosten der ärztlichen Behandlung bis zur Hö des versicherten Tagegeldes ersetzi. ] g bis zur Höha
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