1940 / 199 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Aug 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt. . . . Badische Bank . .. . M Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hyp. u Wechslb. do. Vereinsbank . .. Berlin. Handels⸗Ges. do. Kassen⸗Verein Braunschweig.⸗Han⸗ nov. Hypothekenbk. Commerz⸗ u. Priv. Bk. jn. Commerzbank , Dentsche Asiatische Bk. R. ver St. Deutsche Bant und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe (932 , jetzt: Deutsche Bank. . . . Deutsche Central⸗ bodenkreditbank .. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank Deutsch. Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypotheken⸗ ban Berlin

2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

Deutsche Reichsbank. Deutsche Uberseeische Bant

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3. Verkehr.

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Aachen u. Münchener Feuer. . Aachener Rückversicherung ....

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Bank für Brau⸗Industrie Deutsche Reichsbank

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Deutscher Reichsanzeiger

BPreußischer

Erscheint an jedem Wochentag abend. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 R. A einschließlich 0, 186 Me Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; far Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,80 Qeνυ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Miu, einzelne Beilagen 10 he. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel Nr.: 18 33 33.

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Staatsanzeiger.

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etit geile 1.10 RM, einer dreigespaltenen 2 mim 5 Gru. Anzeigen nimmt an die Anteigenstelle 68, Wilhel mstraße 32. Alle Druckaufträge sin beschrieben em Papier ist darin auch anzugeb unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

etit· erlin auf einseitig völlig druckreif einzusenden, insbesondere welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

breiten

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

Nr. 199

Berlin, Montag, den 26. August, abends

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. 2

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Zweite Anordnung über das Inkrafttreten der Ersten Ver— ordnung zur Förderung der Tierzucht in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 23. August 1949.

Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebens- mittel für die 15. Zuteilungsperiode vom 23. September bis 26. Oktober 1910. .

Verordnung über Aenderung des Gebiets des Freihafens Memel. Vom 21. August 1940.

Bekanntmachung über die Aufhebung der bisherigen Prüfweise von Verdunkelungsmitteln.

Berichtigung der Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Linz über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich, in Nr. 126.

Berichtigung der Anordnung Z 12 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, in Nr. 197.

w die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 151.

Amtliches.

Deutsches Re ich.

Zweite Anordnung

über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht in den eingegliederten Ostgebieten.

Vom 23. August 1940.

Auf Grund des §2 der Verordnung über die Einführung der reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung der Tier⸗ zucht in den eingegliederten Ostgebieten vom 5. August 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. . ordne ich an:

(1) Die Erste Verordnung . Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 470) in der Fassung der Verordnung vom 20. , e 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2306) tritt in den der Provinz Schlesien eingegliederten Ostgebieten allgemein am 1. September 1940 in Kraft mit der Einschränkung, daß Hauptkörungen nur mit meiner vorherigen Zustinimung angefetzt werden dürfen.

() Im übrigen gelten die Vorschriften der Abs. 2 und 3 der Anordnung über das Inkrafttreten der Ersten Verord⸗ nung zur Förderung der Tierzucht in den eingegliederten Ost⸗ gebieten vom 15. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 194 vom 20. August 1940.

Berlin, den 23. August 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Narten.

Erlaß.

Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 15. Zuteilungsperiode vom 23. September bis 20. Owłktober 1940.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes an⸗ geordnet: Erster Abschnitt:

Lebens mittelzuteilungen.

* die Zeit vom 23. September bis 20. Oktober 1940 (15. Zuteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs⸗ regelung: ;

J. Anunveränderte Zuteilungen.

Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Vollmilch, Zucker, Marmelade und Kunsthonig bleiben gegenüber der 14. Zu⸗ teilungsperiode unverändert.

II. Verteilung von Kunsthonig auf die Reichsfleischkarten.

Alle Versorgungsberechtigten, die im Besitze der Reichs⸗ leischkarte für RNormalverbraucher und der Reichsfleischkarte ür Kinder bis zu 6 Jahren sind, erhalten eine Sonderzutei— ung von 125 g Kunsthonig je Person. Die Ausgabe des Kunsthonigs an die Verbraucher erfolgt auf die Abschnitte FI 1 dieser Karten, die zur Erleichterung des Warenbezuges den Aufdruck „125 g Kunsthonig⸗Sonderzuteilung“ erhalten haben. Die Verteiler haben die e r li beim Verkauf des Kunsthonigs abzutrennen und nach Beendigung der 3 teilungsperiode sofort bei den Ernährungsämtern oder den damit beauftragten Stellen gegen Bezugscheine Fl“ umzu⸗ tauschen. Ein sofortiger Umtausch ist notwendig, da die se , sonderzuteilung in der eit vom 18. November bis 165. Dezember ho erfolgen wird. Diese

Maßnahme ist ausnahmsweise getroffen worden, um den viel⸗ fach seitens der Verbraucher geäußerten Wünschen, für die Weihnachtsbäckerei Kunsthonig zuzuteilen, Rechnung zu tragen. i erh diese Sonderzuteilung wird die über die Reichs⸗ settkarte für Kinder vorzunehmende laufende Verteilung von 125 g Kunsthonig je Kind nicht berührt. Jedes Kind bis zu 14 Jahren erhält also, soweit es im Besitz der entsprechen⸗ den Karten ist, in der Zeit vom 23. September bis 20. Oktober 1940 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte auf seine Fleisch⸗ und Fettkarte. III. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten. A. Abgabe von Fett und Käse.

Die gesteigerte Buttererzeugung ermöglichte es, bei gleich⸗ bleibenden Gesamtfettrationen den Fettberbrauch in den Sommermonaten zur Butter hin zu verlagern. Es wurde den Verbrauchern in steigendem Maße die Möglichkeit gegeben, an Stelle von Margarine Butter zu beziehen. Außer⸗ dem konnte Butter auch in den Fällen zugeteilt werden, in denen Margarine ohne Kartengrundlage zugeteilt wurde. Die Butterversorgungslage führte schließlich zur e nn der Margarineherstellung in den Monaten Juli und August d. J. und zum vollständigen Ersatz der bisherigen Margarine⸗ rationen durch Butter.

Rationssätze für Butter und Margarine.

Nach Beendigung der Milchschwemme ist es nunmehr, er⸗ forderlich, die Margarineausgabe in der 15. Zuteilungsperiode vom 23. September bis 20. Oktober d. J. wieder aufzunehmen. Gleichzeitig werden, wie vor dem 11. März. d. , Feste Rationssätze für Butter und Margarine eingeführt.

Die Gesamtfettrationen für die einzelnen Verbraucher⸗ gruppen vermindern sich nicht; für die Kinder von 6 bis 14 Jahren sind sie zur Abrundung erhöht worden.

Kinder bis zu 6 Jahren erhalten wie bisher nur Butter.

Die Fettzulagen für Schwer⸗, Schwerst⸗, Lang⸗ und Nachtarbeiter bleiben in ihrer Höhe unverändert. ;

Für die Selbstversorger mit Butter bzw. Schlachtfetten (Reichsfettkarten 8V1 bis Sꝰyꝑö5) verbleibt es bei der zur Zeit geltenden Regelung.

Abgabe von Butter und , auf Normalverbraucher⸗ arte.

Die Belieferung der Kleinverteiler mit Margarine kann nach Wiederaufnahme der Produktion nicht so schnell vor sich gehen, daß die für die 15. Zuteilungsperiode erforderliche Menge bereits zu deren Beginn zur Verfügung steht. Mar⸗ garine kann demgemäß nur in den letzten beiden Wochen dieser Periode den Verbrauchern zugeteilt werden. Da jedoch die Kleinabschnitte der Reichsfettkarte für Normalverbraucher, die auf 140 g Butter oder 112 g Speiseöl lauten, wie bisher in den ersten beiden Wochen eingelöst werden können, ist hier⸗ durch ein Ausgleich möglich. In den nächsten Zuteilungs⸗ perioden werden diese Kleinabschnitte auf Margarine oder Speiseöl abgestellt. . ;.

Grundfätzlich haben die Ernährungsämter in der 15. Zu⸗ teilungsperiode für die Kleinabschnitte, die noch auf Butter oder Speiseöl lauten, bereits Bezugscheine über Margarine oder Speiseöl auszustellen. Damit die Zuteilung der Mar⸗ garine für die 15. Zuteilungsperiode rechtzeitig erfolgt ist es dieses Mal besonders wichtig, daß die Verbraucher die Bestell⸗ scheine sofort nach Empfang der Reichsfettkarte bei den Klein⸗ verteilern abgeben. . ,

Die Kleinverteiler, die auf die Kleinabschnitte Butter an die Verbraucher abgeben uͤnd selbst dafür Margarine ge⸗ liefert erhalten, schaffen sich nunmehr einen Margarinevorrat für etwa zwei Wochen und passen gleichzeitig ihren Butter⸗ vorrat durch Verminderung den neuen Verteilungsmengen an. Diese Vorratsbildung macht die bisher üblichen Vor⸗ schußlieferungen von Margarine entbehrlich. Die Haupt⸗ vereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft wird hierzu noch nähere Weisungen erlassen.

Abgabe von Butter und mn , auf Zusatz⸗ und Zulage⸗ arten.

Die ie r n ür Schwer⸗ und Schwerstarbeiter . die Zulagekarte für Lang⸗ und Nachtarbeiter lauten mit ücksicht darauf, daß Margarine den Kleinverteilern erst zugeführt werden muß, für die 15. Zuteilungsperiode wie bisher über „Butter oder Margarine“. Die Kleinverteiler haben auf diefe Abschnitte in der 15. Zuteilungsperiode grund⸗ kiel Wargarine abzugeben. Solange sie noch nicht mit argarine beliefert worden sind, dürfen sie Butter abgeben. Die Ernährungsämter haben die über „Butter oder Ma⸗ garine“ lautenden Bestellscheine und Abschnitte der Zusatz⸗ und Zulagekarten nur noch in Bezugscheine für Margarine

umzutauschen.

Bezugscheine für Butter dürfen in der 15. Zuteilungs⸗ periode auf Grund der Kleinabschnitte der Reichsfettkarte für Normalverbraucher und der Bestellscheine bzw. Einzel⸗ abschnitte der Zusatz⸗ und Zulagekarten nur dann ausgestellt werden, wenn der Kleinverteiler nachweist, daß sein Butter⸗ vorrat zur Belieferung dieser Abschnitt mit Butter nicht ausreicht.

Abgabe von Speiseöl.

Auf die Kleinabschnitte der Reichsfettkarte für Normal⸗ verbraucher können wahlweise auch 112 g Speiseöl bezogen werden. Der Abschnitt Ma 1 ermöglicht außerdem den wahl⸗ weisen Bezug von weiteren 50 g Speiseöl, so daß insgesamt 162 g Speiseöl bezogen werden können. Der wahlweise Bezug von Speiseöl auf den Abschnitt Ma 1 ist vorgesehen, damit eine ausreichende Menge Speiseöl auch dann beschafft werden kann, wenn ein Teil der Kleinabschnitte für die Werk⸗ küchenverpflegung benutzt wird. Der zu dem Bestellschein Ma 2 gehörende Einzelabschnitt über 125 9g ergibt zusammen mit Kleinabschnitten über 35 g die für die Werkküchen⸗ verpflegung benötigte Fettmenge von 160 g.

Auch auf den Einzelabschnitt Ma 1 der Reichsfettkarte für Kinder von 6 bis 14 Jahren und den Einzelabschnitt Fe 1 der entsprechenden Selbstversorgerkarte können wahlweise 50 g Speiseöl bezogen werden.

Auf die vier über je 40 g Butter oder Margarine lauten— den Abschnitte der Fettzusatzkarten für Schwer- und Schwerst— arbeiter dürfen je 32 g, zusammen 128 g, Speiseöl wahlweise bezogen werden.

Die Ernährungsämter haben die Wünsche der Verteiler nach Aufteilung der durch die Kleinabschnitte und die Bestell⸗ scheine Ma 1 nachgewiesenen Fettmenge auf Margarine und Speiseöl zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den Bestell⸗ schein Ma der Zusatzkarte für Schwerarbeiter und den Bestell— schein Ma L der Zusatzkarte für Schwerstarbeiter.

Preisliche Auswirkung der Neuregelung.

Durch die Neuregelung des Butter⸗ und Margarine—⸗ bezuges tritt bei dem Normalverbraucher gegenüber der Zeit vom 1. Juli bis 22. September d. J. eine geldliche Entlastung von 0,31 Re in vier Wochen ein. Gegenüber der Zeit vom 3. bis 30. Juni 1940, in der der Normalverbraucher statt Butter wahlweise Margarine beziehen konnte, muß er für den Einkauf von Butter und Margarine 0,33 R.-M in vier Wochen mehr ausgeben, sofern ex damals von der Wahl⸗ möglichkeit hinsichtlich Margarine in vollem Umfange Ge⸗ brauch gemacht hat, wie es verhältnismäßig selten geschehen ist. Da von der 16. Zuteilungsperiode ab die Rationssätze des Noxmalverbrauchers für Butter niedriger und für Mar⸗ garine höher sind, gilt die Verteuerung von O, 33 -M nur für die 15. Zuteilungsperiode. Für die folgenden Zuteilungs⸗ perioden beträgt sie sodann nur noch O, 10 RA. ;

Aufhebung des Erlasses vom 11. Juni 1940 II C1-2550.

In zahlreichen Erlassen sind Margarinezuteilungen ohne Kartengrundlage vorgesehen (vgl. Anlage 1 meines Erlasses vom 20. Juni 1940 II C 12750 —. Durch Erlaß vom 11. Juni 1940 II C 142550 habe ich angeordnet, daß an Stelle dieser Margarinezuteilungen bis auf weite res Butter in gleicher Höhe auszugeben ist. Unter Aufhebung des Er⸗ lasses vom 11. Juni 1940 II C 142550 haben die Er⸗ nährungsämter nunmehr wieder zu den in den Erlassen vor⸗ gesehenen Margarinezuteilungen überzugehen, sobald die Mar⸗ garine hierfür vorhanden ist.

Schlachtfette. Die Rationen an Speck, Schweinerohfett und Schweine⸗ schmalz bleiben unverändert.

Käãse.

Die von vornherein nur vorübergehend vorgesehene 5. Käseration fällt mit der 15. Zuteilungsperiode fort. An Käse werden daher bei allen Verbrauchergruppen nur noch 4 X62,5 g zugeteilt. Speisequark bleibt weiterhin kartenfrei.

Die durch die Neuregelung erforderlichen Umgestaltun⸗ en der Karten sind aus den anliegenden Mustern zu er⸗ rn H).

Aufteilung der Rationen.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarten können

folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1. Reichsfettkarte für Normalverbraucher. 1. Auf die Abschnitte Bu 1—- Bu 4 je 125 g Butter, „den Abschnitt Bu 5 625 g Butter; 2. die 5⸗g⸗ und 10⸗g-Abschnitte „Butter oder Speiseöl“ insgesamt 140 g Butter oder 112 g Speiseöl;

Y Hier nicht abgedruckt.