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Deutscher Reichsanzeiger
Sanzeiger.
Preupßischer Ciaat
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,36 ac einschließlich o, 48 MM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,390 Mαν monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Ge, einzelne Beilagen 10 el. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
— r ö 8 J — Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten * d er e, w, nn, die ne eee ,,,, m,. 33 W , — „Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin
SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig m fiihren, sanich, wbntg denen, Tenne. b M Rs ist darin ach
unterstrichen) oder dure hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. —
sbesondere anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal ch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 Mr. 205 bei ber Reichsbant in Verüin ** —
Berlin, Montag, den 2. September, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940 2 D —
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf
Reichsmark für die Umsätze im August 1940.
Bekanntmachung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhr⸗ bewilligung über die Liste der Kriegsgeräte.
Bekanntmachung über Ernennung des Leiters und seines Stell⸗ vertreters der Landesversicherungsanstalt Wien.
ůè— zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien⸗
onds. *
Fünfzehnte Bekanntmachung der Reichsstelle r Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheckverfahren für Hersteller von Arbeiterschutz artikeln) vom 30. August 1940.
Filmverbot.
Bekanntmachung der Filmprüfstelle über die Aufhebung des Verbots eines Films.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1940.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 156.
Amtliches. Der ei des &i.
Beranntinachung.
Die umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umfätze im Monat August 1940 werden auf Grund von 5 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom I6. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 943) in Verbindung mit 8 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1935) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat Einheit R. l 1 Aegypten 1 Pfund 9, 90 2 Afghanistan 100 Afghan 18,81 3 Argentinien 100 Papierpesos 56, 0h 4 Australien 1 Pfund 792 5 Belgien 100 Belga 4990 6 Brasilien 100 Milreis 13,10 7 Britisch⸗Indien 100 Rupien 74, 27 8 Bulgarien 100 Lewa 3, 0h 9 Dänemark 100 Kronen 48,26
10 Estland 100 Kronen 62,50 11 Finnland 100 Mark 5, 07 12 Frankreich 100 Franes 5,651 13 Griechenland 100 Drachmen 2, 15 14 Großbritannien 1 Pfund Sterling 220 15 Holland 100 Gulden 132, 70 16 Iran 100 Rials 14,60 17 Island 100 Kronen 38,46 18 Italien 100 Lire 13,10 19. Japan 100 Yen 58, 60 20 Jugoslawien 100 Dinar 5, hh 21 Kanada 1ẽDollar 2,19 22 Lettland 100 Lat 48, 80 23 Litauen 100 Litas 41,98 24 Luxemburg 100 Franes 1000 25 Neuseeland 1 Pfund 7, 92 26 Norwegen 100 Kronen 6, 82 27 Palãästina 1Pfund 9, 90 28 Portugal 100 Eskudos 9.69 29 Rumänien 100 Lei 1,692 30 5 100 Kronen 59,62 31 Schweiz 100 Franken 6, 84 32 Slowakei 100 Kronen 8,60 33 Spanien 1090 Peseten 23,58 34 Südafrikanische Union 1 Pfund 9, 90 35 Türkei 1 Pfund 1,98 36 Ungarn J 100 Pengö 61, 22 / (bei Ausfuhr nach
. Ungarn)
37 Uruguay 1Peso O0, Sd 38 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2.60 von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.
Berlin, 2. September 1940.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zülow.
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Bekanntmachung
des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung betreffend Liste der Kriegsgeräte.
Die Liste der Kriegsgeräte, die nach S5 1 und 2 des Ge⸗ setzes über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom 6. No⸗ vember 1935 (Reichsgesetzblatt Teil 1 Nr. 126, S. 1337) nur mit meiner Erlaubnis zur Aus⸗ und Einfuhr zugelassen sind, erhält folgende Fassung:
1. , und Munition jeder Art und ihre fertigen
Bestandteile. Ausgenommen sind: a) die Waffen nach 85 20 und 22 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom
19. März 1938, Reichsgesetzbl. l, S. 270, und
blanke Sportwaffen.
b) Fagdwaffen gemäß 5 32 der Verordnung zur
Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März
1938, Reichsgesetzbl. l, S. 270.
c) Scheibenbüchsen und Kleinkalibergewehre.
d) Pistolen, soweit sie nicht Maschinenpistolen sind, unter 8 mm Kaliber, und Revolver.
e) Munition für die Waffen unter a) bis ch.
2. Geräte und Einrichtungen, die ausschließlich zum Ein⸗ satz von Kriegswaffen oder zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes bestimmt sind, z. B. ß. und Uebungsgerät.
3. Panzerplatten und kuppeln.
4. Panzerfahrzeuge, .
2⸗ und mehrachsangetriebene Kraftfahrzeuge, . Keiter⸗ und Halbketlenfahrzenge (außer landwirt⸗ , Schleppern bis zu 12 km / std. Geschwindig⸗ eit),
Radschlepper über 50 PS,
schwere Krafträder über 500 cem, . militärische Spezialfahrzeuge (z. B. für Nachrichten-, Pionier⸗ und Kraftwageninstandsetzungsgerät).
5. n cn und die ihnen eigentümlichen Bestand⸗ teile.
6. Luftfahrzeuge,
Flugmotoren,
Verstellpropeller, ;
fertige Flugzeugbaugruppen, d. h. Flächen und Rümpfe. .
J. Chemische Kampfstoffe, Nebel⸗ und Gasabwehrmittel aller Art. . ö
8. Militärisches Nachrichten- und Pioniergerät.
9. Militärische Ausrüstungsstücke.
Die Gegenstände unter 8. und 9. sollen gekennzeichnet sein durch ihre besondere Eignung für die Ausüb mg militärischen Dienstes. Es ist nicht nötig, daß sie au s⸗ schließtich für militärische Zwecke bestimmt oder brauch⸗ bar sind. Dinge des allgemein menschlichen Bedarfs sind nicht gemeint.
Z. B. gelten als Kriegsgerät:
Uniformen der Wehrmacht, Stahlhelme, Gas⸗ masken, e ren, Funkgerät, Feldfernsprecher, Leuchtpistolen, Scheinwerfer, Pontons, Feld küchen.
Dagegen sind nicht Kriegsgerät:
Leibwäsche, Nahrungsmittel, Brillengläser, Schall⸗ platten, gewöhnliche Fernsprecher, allgemeines Bau⸗ gerät.
Die Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht
gemäß 5 22 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 GKeichs—⸗ gesetzbl. , S. 265 ff gilt bei Pistolen, blanken Seiten-
vaffen und den Gegenständen der Ziff. O für den Erwerb
einzelner Stücke bis zur Höchstzahl von 5 Stück ohne weiteres als erteilt.
Berlin, den 2. September 1940. Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung. Dr. Landwehr.
Bekanntmachung.
Mit , vom 18. Juli 1940 hat der Herr
en kommissarischen Leiter der Landes⸗ versicherungsanstalt Wien, Dkfm. SS⸗Sturmbannführer Ru⸗ dolf Pa viu, unter Berufung in das Beamten verhältnis auf Lebenszeit zum Geschäftsführenden Leiter der dan, , ng nnggarnf öl. Wien ernannt.
Weiters hat der Herr Reichsarbeitsminister mit Ent⸗ schließung vom 8. Mai 1940 den bisherigen ständigen Stell⸗
vertreter des kommissarischen Leiters, Dr. Friedrich Stein⸗
hoff, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zum Ständigen Stellvertreter des Geschäftsführenden Leiters der Landesversiche⸗ rungsanstalt Wien ernannt.
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Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.
Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar-Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die nachstehend aufgeführte fällige Serie:
Bezeichnung der Anleihe:
7275 Dollaranleihe der Stadt Düsseldorf von 1925145 (Serienanleihe),
zur Rückzahlung fällig:
September 1940. Laut unseres Angebots vom 19. Oktober 1935 erhalten aus— ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗ tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark.
Entsprechend dieser Regelung machen wir den inländi⸗ schen⸗Besitzern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei — da nach der Devisengesetzgebung Sperrkonten für Inländer nicht in Frage kommen — an die Stelle der Zahlung auf Zwischensperrkonto die Auszahlung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Inland tritt; Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nach⸗ weis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1935. Sofern es sich um zertifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht er⸗ forderlich.
Zinsen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nicht mehr vergütet.
Inländische Besitzer fälliger Bonds der obenbezeichneten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbankanstalten zwecks Umtauschs oder zwecks Erlangung des Reichsmark gegenwertes einreichen.
Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 9½ und für Banken von ils /o vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichsmarkgegenwertes fur Private / ½“ und für Banken iss o/o des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsatzsteuer, Porto⸗ und Versicherungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.
Berlin, den 2. September 1940. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Sünfzehnte Bekanntmachung
der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 Eederscheckverfahren für Hersteller von Arbeiterschutzartikeln)
vom 30. August 1940.
Auf Grund des §6 Abs. 1 und des 10 der Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederscheckverfahren) vom 30. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) wird bestimmt:
Artikel 1
(Lederscheckpflicht)
Die Anordnung 74 tritt für industrielle und handwerk⸗ liche Hersteller von Arbeiterschutzartikeln — ausgenommen Sattler — und für deren Lieferanten am 2. September 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder und Lederfaserstoff handelt.
Artikel II
Kontingentsträger und Kontingents⸗ betriebe) (I) Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74 sind
a) für industrielle Hersteller: die Wirtschaftsgruppe Leder= industrie, Berlin W 15, Meinekestraße 12 als,
b) für handwerkliche Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstraße 45.
(2) Die Wirtschaftsgruppe Lederindustrie und der
saReichsstand des Deutschen Handwerks können ihnen nach⸗
geordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheckbüchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen