1940 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Sep 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 10. September 1940. S. 2

tektorats Böhmen und Mähren) aufhalten und nicht ander⸗ weit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, Krankenpflege im gleichen Umfang wie Versicherte. Von den Kosten für Arznei und kleinere Heilmittel werden siebzig vom Hundert erstattet. Wegen der Beteiligung an den Koften der ärztlichen Behandlung (Zahnbehandlung) gilt g 6 Abs. 4 ent⸗ sprechend.

E) Für die Krankenhauspflege gilt 86 Abs. 3 mit der Maß—⸗ gabe, daß in ein und demselben Krankheitsfall längstens für 13 Wochen ein Zuschuß von fünfzig vom Hundert der durch die Unterbringung in der unterslen Verpflegungsklasse ent⸗ stehenden Kosten übernommen wird.

§5 9 ; Familienwochenhilfe

;. Wochenhilfe erhalten auch die Ehefrauen sowie solche Töchter, Stief⸗ und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn

1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich i eh ic des Protektorats Böhmen und Mähren) aben, 2. sie nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Wochen⸗ oder Familienwochenhilfe haben. Für die Leistungen gilt 57 entsprechend.

§5 10 Familiensterbegeld

.Der Versicherte erhält beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes und sonstiger Angehöriger, die mit ihm in häus—⸗ licher Gemeinschaft lebten und überwiegend unterhalten wor⸗ den sind, Sterbegeld. Es beträgt, wenn der Verstorbene

bis zu 2 Jahren alt war.... . 10 Reichsmark, wenn er bis zu 14 Jahren alt war. . 20 Reichsmark, bei einem höheren Alter. 30 Reichsmark. Es ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.

§511 Inanspruchnahme der Leistungen

(I) Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, auf Grund welcher Ausweise der Versicherte die Leistungen in Anspruch nehmen kann.

(2) Alle Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkranken⸗ kassen) des Reichs sind verpflichtet, auf Antrag Versicherten, die in ihrem Bezirk wohnen oder während eines vorüher⸗ gehenden Aufenthalts außerhalb ihres Wohnorts erkranken, auf Kosten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Aussig (Abtei⸗ lung Krankenversicherung der ehemaligen öffentlichen Be⸗ diensteten) die Leistungen der Krankenpflege (Familienkranken⸗ pflege) zu gewähren. Die §§5 219, 220, 222 der Reichs⸗ versicherungsordnung gelten sinngemäß.

(3) Bei Gewährung von Krankenhauspflege G 6 Abs. 3, §8 8 Abs. 2) gelten die Vflegesätze, die die örtliche Allgemeine Ortskrankenkasse (Landkrankenkasse) zu zahlen hat.

Abschnitt 3 812 Beitrag

(I). Der Beitrag beträgt vier vom Hundert des Grund⸗ lohns. Er wird vom Versicherten und der Stelle, die das Ruhegehalt (den Ruhe⸗ oder Versorgungsgenuß, die Leistun⸗ gen) zahlt, je zur Hälfte getragen. Der Beitragsanteil des Versicherten ist von der zahlenden Stelle im Wege des Ab⸗ zugs einzuheben. Beim Ruhen der Bezüge hat der Versicherte den Beitrag allein zu tragen.

(2) Der Beitrag ist bis zum 15. eines jeden Kalender⸗ monats durch die zur Zahlung des Ruhegehalts (des Ruhe⸗ oder Versorgungsgenusses der Leistungen) verpflichtete Stelle, beim Ruhen der Bezüge durch den Versicherten unaufgefordert an die Krankenkasse zu zahlen.

(3) Soweit die Landesversicherungsanstalt Sudetenland nach Abs. 1 zur Zahlung des Beitragsanteils für Gefolg⸗ schaftsmitglieder der ehemaligen tschecho⸗slowakischen Tabak⸗ regie verpflichtet ist, erhält sie vom Reich Ersatz.

513 Verfahren

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß als zweite Instanz das Oberversicherungsamt Aussig ausschließlich . ist. Dieses entscheidet auch in anderen Fällen, in enen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die Entscheidung eines Oberversicherungsamts vorgesehen ist.

Abschnitt 4 § 14 Inkrafttreten und Uebergangsvorschriften

(I) Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1940 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab sind alle unter 8 1 fallenden Versicherten Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse Aussig (Abteilung Krankenversicherung der ehemaligen öffent⸗ lichen Bediensteten).

(E) Eine Vermögensauseinandersetzung mit anderen Allgemeinen Ortskrankenkassen in den im § 1 Abs. 1 ge⸗ nannten Gebieten unterbleibt.

(G) Für am 1. Oktober 1940 laufende Versicherungsfälle gilt 5 212 der Reichsversicherungsordnung sinngemäß. Die Allgemeine Ortskrankenkasse Aussig (Abteilung Kranken⸗ versicherung der ehemaligen öffentlichen Bediensteten) ist 666 berechtigt, Härten, die sich im Einzelfall aus der Ueber⸗ eitung auf die neuen Bestimmungen ergeben, auszugleichen.

(4 Die nach 5 12 zur Beitragszahlung verpflichteten Stellen haben der Allgemeinen Ortskrankenkasse . (Ab⸗ teilung Krankenversicherung der ehemaligen öffentlichen Be⸗ diensteten) bis zum 25. September 1940 alle unter 5 1 . Versicherten unter Angabe ihres Ruhegehalts (ihres

ersorgungsgenusses, ihrer Leistungen) zu melden. Hierbei sowie für spätere Aenderungen zu verwendende Vordrucke werden von der Krankenkasse ausgegeben.

815 Aufhebung früherer Bestimmungen

Die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 6. März 1939 (Reichsarbeitsblatt 1939 S. 1 189), vom

17. Juli 1939 (Reichsarbeitsblatt 1939 S. IV 448) und vom 10. Februar 1940 (Reichsarbeitsblatt 1940 S. II 81) werden aufgehoben.

Berlin, den 4. September 1940. Der Reichsarbeitsminister, J. A.: Sauerborn.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks— aufklärung und Propaganda wird auf Grund des §1 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 19233 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung sämtlicher Schriften von Alma Mahler, . im Verlag Allert de Lange in Amsterdam, ver⸗

oten.

Berlin, den 29. August 1940.

Der Reichsführer F und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. V.: Heydrich.

Anordnung zur Preisbildung für Tüll⸗Gardinengewebe.

Vom 5. September 1946. ;

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) und des § 28 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1609) wird mit Zu⸗

stimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan ange⸗

ordnet: §1

(1) Für Tüll⸗Gardinengewebe, die von einem Mitglied der Fachuntergruppe Gardinen-, Tüll⸗, Spitzen⸗, Congreß⸗ stoff⸗, Tapisserlestoffweberei, Tambur⸗- und Spachtelindustrie hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft wer⸗ den, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis nach den vom Reichskommissar für die Preisbildung erlassenen Richt⸗ linien zu bilden. Diese Richtlinien wird die genannte Fach⸗ untergruppe den betroffenen Mitgliedern zuleiten.

(2) Als Tüll⸗Gardinengewebe gelten Gewebe, die mit Tüllgardinenmaschinen hergestellt werden.

52

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Der Reichskommissar für die Preisbildung kann die in 51 Abs. 1 genannten Richtlinien durch Erlaß an die Fachuntergruppe Gardinen⸗, Tüll⸗, Spitzen⸗, Congreßstoff⸗, Tapisseriestoff⸗ weberei, Tambur⸗ und Spachtelindustrie ändern; die Aende⸗ rungen treten für die einzelnen Mitglieder der Fachunter— gruppe nach dem Zugehen der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft.

(I) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des 8 17 Abs. J bis 4 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411), die Ver⸗ ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No⸗ vember 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 955, die Verordnung zur Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. ! S. 1351) und die Vorschriften der 55 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom

September 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1608) keine An⸗ wendung mehr.

(2) Einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung treten alle auf Grund des 3 18 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) und des F Z der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) zuge— lassenen Ausnahmen für die in 1 dieser Anordnung ge⸗ nannten Gewebe außer Kraft.

4 Die Anordnung tritt e. 15. September 1940 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. September 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Anordnung Nr. 46

der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (Rt) über Aus⸗

dehnung der Anordnung Nr. 4 auf den Rundfunkgroßhandel vom 9. September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 1130) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51 Rundfunkmarkengeräte dürfen, soweit sie unter die Be⸗ stimmungen der Anordnung Nr. 4 vom 15. Februar 1910 über Verteilung von Rundfunkgeräten (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Fe⸗ bruar 1940) fallen, an Rundfunkgroßhändler nur gegen die auf Grund des 5 2 der Anordnung Nr. 4 ausgegebenen Bezugs⸗ berechtigungsscheine der Serie B veräußert und von ihnen nur gegen Abgabe dieser Bezugsberechtigungsscheine bezogen werden. 5 2

1. Hersteller dürfen Rundfunkgeräte nur an Rundfunk⸗ großhändler veräußern, die am 1. September 1939 Mitglieder der Wirtschaftsstelle Deutscher Rundfunkgroßhändler e. V., Berlin sW 11, Großbeerenstr. 95, waren.

2. Bis zum 1. August 1940 zur vorläufigen Belieferung freigestellte Großhändler bleiben von dieser Regelung während der Dauer der Freistellung unberührt.

583 Die ö kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen (Ausnahmegeneh⸗ migung). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auf⸗ lagen oder Bedingungen versehen.

§5 4 Die Reichsstelle kann zur Ausführung dieser und der Anordnung Nr. 4 vom 15. Februar 1940 weitere Vorschriften erlassen (Richtlinien). §8 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung werden gemäß 85 10, 12 bis 165 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

86 . ;

1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗— dung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. ;

7. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 9. September 1940.

Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Schwarzkopf.

Druckfehlerberichtigung.

In dem Nachtrag 4 zur Anordnung Nr. 2, der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen vom 5. September 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 210 vom 7. September 1940) sind folgende Berichtigungen vor⸗ zunehmen:

1. in S 1, II, Abs. (), Ziff. i ist zwischen 250 und 300 die Zahl „275“ einzufügen;

2. in § 1, III, ist bei Gruppe 4 hinter dem Wort (Stoffklasse die Zahl „4“ einzufügen;

3. an der gleichen Stelle ist unter Gruppe 5, «e) hinter den Worten „Schreib einschl. Normal 6a“ ein Punkt statt des Kommas zu setzen. .

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nr. 31 des Neichsministerialblatts vom 6. September 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW. 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. FJn halt: Allgemeine Ver— waltungssachen: Einundachtzigste Anordnung über die Neugestal⸗ tung der ,,,, Berlin. Konsulatwesen: Ernennun⸗ en. z Luftschutzangelegenheiten: n, aus der Dienstanwei⸗ ung für das Präsidium des Reichslufts , Statistik: Zweite Anordnung über die Außenhan , . Steuer⸗ und Zollwesen: Dienststrafordnung für den Zollgrenzschutz.

Erfolgreicher Abschluß der Wiener Herbstmesse 1940. Der achte Messetag.

Wie die Messeleitung bekanntgibt, hielt im Messepalast die rege Geschäftstätigkeit bis zur letzten Stunde des achten Tages der Wiener Herbstmesse 19166 an. Im Inlandsgeschäft war zwar eine gewisse Beruhigung eingetreten, doch trafen noch zahlreiche Auslandskunden ein, die teils neue, teils an früheren Tagen an⸗

ebahnte Geschäfte erfolgreich abschlossen. Auf Herren- und Ce n hirn liefen Bestellungen aus einigen Balkanstaaten ein,

auf Strümpfe aus Dänemark. In einigen Geschäftszweigen trat

die Slowakei als Käufer auf, hauptsächlich bei Möbeln, Glas waren, Musikinstrumenten, shane g,, Artikeln und Schmuck⸗ waren. Jugoslawien und Ungarn waren Abnehmer für Toilette—⸗ garnituren, Eßbestecke gingen nach mehreren Südoststaaten. Auch in Leder- und Reiseartikeln herrschte noch verhältnismäßig reger Verkehr. =

uf dem Gelände der technischen Abteilung herrschte bereits . den frühen Vormittagsstünden ein starker Besucherandrang, er nachmittags seinen irn erreichte. Das Geschäft hat am vorletzten und . Messetag noch manche wertvolle Bereicherung erfahren. Man konnte zahlreiche Einkäufer begrüßen, die erst an

den beiden letzten Messetagen erschienen, weil sie von hier aus

leich zur Prager Messe weiter u h, wollen. Umfangreiche Ab⸗ N. konnten wieder in thermischen Apparaten, Schaltuhren, 6. und ,, ,, . und ,,,. etätigt werden. Lebhaften Inlandsabsatz verzeichnete die Beleuchtungs⸗

körperbranche. Auf der Landmaschinenmesse hielt die große Nach⸗ frage an. Ein besonders gutes Geschäft hatten die auf der Wiener Herbstmesse vertretenen Mühlenbauanstalten und deren Ver⸗ tretungsfirmen zu verzeichnen.

Zusammenfassend stellt der Bericht der Messeleitung über den letzten Messetag fest, daß dieser nicht nur eine nach Zehntausenden zählende Besucherzahl, sondern auch noch bedeutende Aufträge brachte. Damit ist die Wiener Herbstmesse 1940 auch finanziell für die Aussteller zu einer der besten Messen geworden, die in Wien überhaupt stattfanden.

Kölner Herbfstmesse nur für Wiederverkäufer.

Die Kölner Herbstmesse vom 13. bis 17. September wird, wie auch in den früheren Jahren, als reine . durchgeführt, u der nur, Wiederverkäufer Zutritt erhalten. Durch Kontrollen, ie im Einvernehmen mit der Messeleitung die Organisation des Einzelhandels vor der Kasse der Messe vornehmen, wird Privat⸗ publikum ferngehalten. Als Ausweis dienen: Gewerbeanmelde⸗ bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß Handel betrieben wird, Mitgliedskarten der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Beitrags⸗ uittungen dieser Gruppe oder ordnungsgemäße Geschäftspapiere. Familienangehörige und Angestellte müssen einen Ausweis des Geschäftsinhabers bei sich tragen. Auch zu der Gruppe Textil⸗ waren haben nur Wiederverkäufer Zugang.

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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 10. Seytember 1940.

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Prager Herbftmesse eröffnet.

Gauwaltung Sudetenland zeigt Aufgabe und Arbeit der DAF. ö

Am 8. September 19410 wurde die diesjährige Prager Herbst⸗ messe eräffnet. Um 10 Uhr vormittags fand eine Besichtigung der Prager Messe durch führende deutsche und tschechische Persönlich⸗ keiten aus dem Wirtschaftsleben statt. Im Lapidarium wurden die zahlreichen deutschen und tschechischen Wirtschaftsvertreter von Kommerzigalrat Barta begrüßt.

Von den frühesten Morgenstunden an erschienen zahlreiche Interessenten, die auf der ef wirklich gute Einkaufsmöglich⸗ keiten fanden. Neben einer großen Anzahl von Besuchern aus dem Gebiete des Protektorats sah man auf der Messe viele Be⸗ sucher aus dem Altreich, dem Sudetengau und der Ostmark. Auch ausländische Einkäufer sind erschienen, und zwar aus Italien, Schweden, dem Generalgouvernement, der Schweiz, der Türkei und Dänemark. In allen Industriezweigen konnte man bereits ein reges Geschäft beobachten. Die interessanten Lehrschauen, vor allem die Verkehrsschau, fanden starken Zuspruch von den breiten Massen der .

Zur gleichen Zeit fand die Eröffnung der von der Gau⸗ waltung Sudetenland veranstalteten Ausstellung der DAF. statt. Mit dieser Ausstellung soll zum erstenmal die gewaltige Aufgabe der Deutschen Arbeitsfront in Wort, Bild und Schrift allen Be⸗ suchern der Messe vor Augen geführt werden.

Berliner Börse vom 9. September.

Zu Beginn der neuen Woche setzte sich die Aufwärtsbewegung an den Aktienmärkten fort, obwohl das Geschäft keine nennens— werte Ausweitung erfahren hat. Die Bankenkundschaft und auch der Berufshandel, schritten zu Anschaffungen und nur vereinzelt erfolgten Abgaben in einem Umfange, der Kurseinbußen zur Folge hatte. Neben Spezialpapieren wurden Montan- und Elek⸗ trowerte etwas mehr beachtet.

Am Montanmarkt ermäßigten sich lediglich Rheinstahl um * und Klöckner um M 275. Vereinigte Stahlwerke blieben unver⸗ ändert. Höher lagen Buderus um ie, Hoesch um 265, Harpener um 1M und Stolberger Zink um 194 55. Bei den Braunkohlen⸗ werten gewannen Deutsche Erdöl „½z, Rheinebraun 1 und Ilse⸗ Genußscheine 196 6. Von Kaliwerten stiegen Salzdetfurth um und Wintershall um 565. Am Markt der chemischen Papiere waren die Veränderungen nur gering. Farben blieben mit 188 un⸗ verändert. v. Heyden ermäßigten sich um * 35. Bei den Elektro⸗ werten wurden AEG und Siemens je um ½,, Deutsche Atlanten um M und Lahmeyer um 171 9 heraufgesetzt. loren 1M 25. Von Versorgungswerten stiegen Bekula um R und Dessauer Gas um 1 75. Bei den Autowerten wurden Daimler um H höher bewertet. Von . lagen Bahnbedarf um A und Demag um 1 9 befestigt, während Rhein⸗ metall⸗Borsig R 2, hergaben. Bei den Bauwerten fielen Holz⸗ mann durch eine Steigerung um 113 ( auf, bei den Textilwerten 8. en Bemberg um R und Bremer Wolle um 325 an. Dierig

en hingegen 1 95 ein. Hervorzuheben sind noch von Metall— werten Deutscher Eisenhandel mit 4 1M, ferner Süddt. Zucker

Gesfürel ver⸗

mit 4 3 und Aschaffenburger Zellstoff mit 4 1 9. Deutsche Linoleum gaben 1 * her. J .

Im Verlauf machte die Befestigung weitere Fortschritte. Nur vereinzelt waren leichtere Rückgänge zu beobachten. Man han⸗ delte Ver. Srahlwerke mit 12933, Farben mit 188 und Reichs⸗ bankanteile mit 1187. Waldhof zogen um 1 * an, Bemberg, BMW und Aschaffenburger um 1 6. In zahlreichen Fällen waren Steigerungen um S 3 festzustellen. Andererseits gaben AEG um z, Siemens, Lahmeyer und Salzdetfurth um 3 nach.

Gegen Ende des Verkehrs blieb die Haltung weiter fest. Ver⸗ einigte Stahlwerke schlossen mit 130 und Farben mit 188375. Rheine⸗ braun befestigten sich gegen den Verlaufsstand um 1, Siemens— Stammaktien um M, dito Vorzugsaktien sowie Junghans um 6 (5. Deutsche Linoleum gewannen gegen erste Notiz 1 3, wäh⸗ rend Berger 13 hergeben mußten. . =

Am Kassamarkt lagen Bankaktien nicht einheitlich, erwähnt seien Eommerzbank mit „, Berliner Handelsgesellschaft mit P , Adca mit „, Berliner Kassenverein mit P *, Bayer. Vereinsbank, Vereinsbank Hamburg und Schleswig-Holstein. Bank mit 4 3. Von Hypothekenbanken sind Deutsche Central Boden mit 4 3 und Hamburger Hyp. mit, z hervorzuheben. Am Schiffahrtsaktienmarkt kam es zu Rückgängen bis zu ä R mit Ausnahme von Hansa⸗Dampf, die um anzogen. Von Kalo⸗ nialanteilen büßten Doag 3 ein, während Otavi um Y. ist auf 3575 RM anzogen. Am Einheitsmarkt der Industriepapiere war die Haltung überwiegend fest. Zu erwähnen sind Bremer Vulkan mit 9 gegen letzte Notiz, Hoch⸗Tief AG und Lindener Aktienbrauerei mit 4 5, J. O. Preuß mit 4 4, Hemmoor mit 4 und Bergbau Ewald mit 8M gegen letzte Notiz.

Steuergutscheine J nannte man mit 101 gegen 10073 - 101. Steuergutscheine IJ wurden zu unveränderten Kursen gehandelt.

Im variablen Rentenverkehr stellte sich die Reichsaltbejitz⸗ anleihe auf 15435 nach anfänglich 1543 (Vortag, 154 56). Die rentenähnlichen Reichsbahnvorzüge blieben mit 1263 unverändert.

Am Kassareytenmarkt stieß die Nachfrage nach Pfandbriefen wieder auf leere Märkte. Auch Stadtanleihen blieben größtenteils umfatzlos. Gemeindeumschuldung notierte wieder 9976. Deko- sama 1 wurde um SS 3 heraufgesetzt, während Dekosama II um I /s o, nachgab. Länderanleihen lagen bei kleinen Abweichungen nicht einheitlich. Genannt seien 28er Braunschweig mit 4 , und 2ger Mecklbg. Schwerin mit „. Unter den Altbesitzemissionen zogen Anhalter nach achttägiger Unterbrechnung um 175 2 an. Hamburger und Lübecker wurden um „. heraufgesetzt. Z5er Reichsschätze (41 45) und 36er Folge 11 ermäßigten sich um 3/8 o, während 36er Folge III um 1/8 25 höher notiert wurde. Weitere Veränderungen waren hier nicht zu verzeichnen. 40er Reichs⸗ schätze notierten wieder Geld; Folge IV dieser Emission wurde erstmals notiert, wobei sich der Kurs auf 100 Geld repartiert stellte. 35er Reichsbahnschätze gingen um / 2 zurück. Industrie⸗ obligationen hatten keine nennenswerten Veränderungen aufzu⸗ weisen.

Der Privatdiskontsatz blieb mit in der Mitte unver⸗ ändert.

Am Geldmarkt blieb der Satz für Blankotagesgeld mit 12 bis 2 * unverändert. . .

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung stellte sich der Escudo auf 9,90 gegen 9, 8¶. Nennenswerte Veränderungen waren im übrigen nicht zu verzeichnen.

Wirtschaft des Auslandes.

Vor Besprechungen über Ausweitung des bulgarisch⸗ jugo slawischen Warenaustausches.

Sofia, 9. September. Wie von amtlicher Seite bekannt⸗ gegeben wird, wird noch im Laufe dieses Monats mit bulgarisch⸗ jugoslawischen Wirtschaftsbesprechungen begonnen werden, bei denen besonders die Möglichkeiten einer Ausweitung des Waren⸗ austausches zwischen den beiden Ländern behandelt werden sollen.

WPapierpreiserhöhung in England.

Madrid, 9. September. Das britische Ministerium für Ma⸗ terialversorgung hat mit sofortiger Wirkung den Preis für be⸗ stimmte Sorten Papier um elf Pfund Sterling je Tonne erhöhen müssen.

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GSewinnrückgäãnge in der britischen Kohlen⸗ und Eiseninduftrie.

Madrid, 9. September. Die Abschlüsse der beiden vereinigten Midland⸗Konzerne Staveley und Sheepbridge Coal and Iron

Companies für das am 30. Juni abgelaufene Geschäftsjahr stehen

im Zeichen stark rückläufiger Nettogewinne, die in der abge⸗ schnürten Ausfuhr Großbritanniens ihren Ursprung haben dürften, obwohl sich der Geschäftsbericht bemüht, den Rückgang bei beiden Konzernen durch hohe Besteuerung erklären. Der Nettogewinn fiel bei Staveley auf 147 518 (i. V. 461 291) 6 und bei Sheep⸗ bridge auf 222 161 (232 404) Z.

Finnisch⸗ ungarischer Handels vertrag. Helsinki, 9. September. Der finnisch⸗ungarische Handelsver⸗ trag wurde am Sonntag paraphiert. Die Unterzeichnung des er⸗ weiterten Clearing⸗Abkommens soll am 14. September erfolgen.

Vereinbarung über den Warenverkehr zwischen Schweden und den besetzten niederländischen und belgischen Gebieten.

Am 7. September 1940 ist in Stockholm zwischen dem deut⸗ schen und dem ö fh Regierungsausschuß eine Vereinbarung über den Warenverkehr zwischen den besetzten niederländischen Ge⸗ bieten und Schweden getroffen worden. Dieser Warenverkehr, der durch die Ereignisse der letzten Monate unterbrochen war, wird nach der , Vereinbarung in einem den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßten Umfang wieder aufgenommen werden. Die Zahlungen erfolgen auf dem Verrechnungswege durch Ver⸗ mittlung der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin.

Am gleichen Tage haben die Regierungsausschüsse eine vor- läufige Regelung des Warenverkehrs zwischen Schweden und den besetzten belgischen Gebieten vereinbart.

Die Erhöhung der Lebenshaltungskoften ; in der Schweiz.

Zürich, 9. September. Die amtliche Indexziffer der Lebens⸗ haltungskosten in der Schweiz für Ende August verzeichnet eine Teuerung seit Kriegsbeginn um 10 3. Die Textilpreise zeigen weiter eine steigende Tendenz. Der Brennstoffindez wurde mit 136 für Ende August berechnet gegenüber einem Stand von 115 zur entsprechenden Vorjahrszeit.

Die Etektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ fin ,, auf 74, 00 RM (am 9. September auf 74,00 RM) ür kg.

Berlin, 9. September. Preisunotierun gen für Nahrun gs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß- handels für 100 Kilo frei Haus Groß-Berlin.) Preise in Reichsmark.) Bohnen, weiße mittel 9 57,50 bis 58,30, Linsen, käferfrei 3 665,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,00, Speiseerbsen, Inland, gelbe 5 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe 5) 57, 25 bis 58,06, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 56,75 bis 67,00, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5 47,65 bis 48, 00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,090, Reis: Rangoon §*) 33,95 bis 34,95, Arracan 5* 38,75 bis 39,75, Italiener ungl. 3) 40,00 bis 41,00, Bruchreis 1 22,85 bis 24,25, Bruchreis II 21,60 bis 23, 00), Siam 1 48,‚40 bis 49,40, Siam 1 39,76 bis 40,75, Moulmein 47,50 bis 48,60, Buchweizengrütze —— bis —, Gerstengraupen, grob, Gsc 37,00 bis 38,00 *), Gerstengraupen, Kälberzähne Cé6*z 34,00 bis 365,00 ), Gerstengrütze, alle Kör- nungen?) 34560 bis 36,00), Haferflocken Hafernährmittel“) 46,00 bis 46,00), Hafergrütze 1Hafernährmittels!“) 4600 bis 46,00 7), Kochhirse ) bis —, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 265,50, Weizenmehl, Type 812, Inland 34,65 bis —, Weizen⸗ grieß, Type 450 39,25 bis Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15), Sago, deutscher 49,vs5 bis 51,36, Zucker Melis (Grund⸗

sorte) 67, 90 bis —, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 7), Gersten⸗

kaffee, lose 40,50 bis 41,56 ), Malzkaffee, lose 45,90 bis 46,00), Kaff ee⸗Ersatzmischung 72,090 bis 82, 60, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime s 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, , , amerikaner 9 458,900 bis 582, 00, Kakaopulverhaltige ischung 130,00 bis 1566,00, Tee, deutsch 2d0 00 bis 280,90, Tee, südchines. S) Slo, 00 bis 900,0, Tee, indisch 5 960, 00 bis 1400,60, Pflaumen, Bulgar. v6, 00 bis 102, 90, Sultaninen, Perser 98, 00 bis 106,00, Mandeln, suͤße handgewählte, ausgewogen bis Mandeln, bittere, hand gewählte, ausgewogen —— bis gitronat bis - *

Kunsthonig in M kg-⸗Packungen 70,90 bis 72,00, Bratenschmalz

183,04 bis —, Rohschmalz 183,04 bis —, —, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 186,12 bis —, —, Dtsch. Rinder- talg in Kübeln 111,360 bis —, Speck, geräuchert 190,89 bis —, Tafelmargarine 174,990 bis Markenbutter in Tonnen 331,00 bis Markenbutter, gepackt 335,90 bis feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,90 bis —, Molkereibutter in Tonnen 315,90 bis —, Molkereibutter, gepackt 319,900 bis x Landbutter in Tonnen 299,00 bis —, Landbutter, gepackt 303,06 bis —, Speiseöl 173,00 bis Allgäuer Stangen 209 130,00 bis 138,00, echter Gouda 409 196,06 bis —, echter Edamer 4609, 190,00 bis —, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 209 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 106,06 bis 110,00.

S3) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

* Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.

t) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.

De visen.

Prag, 9. September. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 14327, Berlin —, Zürich 668,00, Oslo 667, 00 nom.,

Kopenhagen 56s, 50 nom., London) 116,20, Madrid —, Mai⸗

land 153,20 nom., New JYJort 29,34 Paris“) 65,8, Stockholm 699,00, Brüssel 469,50 nom., Budapest —, Bukarest 21, 27 nom., Belgrad 66,00 nom., Sofia 35,98 nom. Athen 23,15 nom.

*) Für innerdeutschen Verrechnungskurs.

Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Notierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes

vom 10. September 1940.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte

Original hũttenaluminium,

99 oοσêä in Blöcken.

desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 0

990 /

D Reinnickel, 98 –99 0; d Antimon⸗Regulus.

Feinsilber.

133 137

35,50 38,50

Lieferung und Bezahlung):

Eu für 100 Kg

2 7

fein

In Berlin sestgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. K Afghanistan (Kabuh. Argentinien (Buenos ö,, Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) ...... Brasilien (Rio de , Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Caleutta) ..... Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London) .. Estland (Reval / Talinn) ... Finnland (Helsinki). . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .... Island (Reykjavik) Italien (Rom und Molen; Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) Kanada (Montreah . Lettland (Riga) .... Litauen (Kowno / , Luxemburg (Luxem⸗ 1 Neuseeland (Welling⸗ on, Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon) . Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) ..... . Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbuh . .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

L ägyyt. Pfd. 100 Afghani

1Pav.⸗Pes. L austr. Pfd.

100 Belga 1Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen Lengl. Pfd.

100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 19en

100 Dinar

L kanad. Doll. 100 Lats

100 Litas 100 lux. Fr. I neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100 Kronen

100 Peseten

L südafr. Pf. L türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

10. September

Geld

18,79 o, o/ 5

39, 6 o, 130

3047 4821

62,4 5 06s

2, 14s 132,5 14,59 38,4

13,09 b, 58s

Brie!

1s, 83 o, 5/9

a0, 0a o, 13? 30s

48,31

62,56 5,

2, 15s 132, 83 14,61 38.50

13, 1 6,58,

5,616 as, 8ᷣ

Geld

18,79 o, S/ 6

39,96 o, 30 3 0

4821

62,44 5 06s

2, 143 132,5 / 14,69 38,12

13,09 ss

d, 0a 18 al, 9a

9,99

S9. 46

56, 79 S, 59]

23,6

l, s o, gos

2, 9s

9. September

Brief

18,83 o, 5/9

a0 os o, 132 3 05s

48.31

62,56 5 0

2,152 13283 1451 38,0

13,1 6587

5 ols as 420. 1050

S9, 58

66, ol 8, 609

23,60

1,982 o, gos 2,502

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursez

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9, 89 9,91 Frankreich D 5,599 5,611 Australien, Neuseeland ... ..... ...... 7,912 7928 Brit ieh blen . 416 74,32 Kanada e eeocccecoccceeeeeceeeeees -* 2, 098 2, 102 Ausländische Geldsorten und Banknoten.

10. September 9. September

Geld Briess Geld Brief Sosvereigns . ...... Notiz 20,8 20,46 20,38 20,46 20 Franes⸗Stücke ... für 16,16 ö 16,16 16, Gold⸗Dollars ...... 1 Stück 4,1885 4,205 4,185 4,205 Aegyptische .. ..... 1 ägypt. Pfd. 3,99 401 3,99 4,01 Amerikanische:

1000-5 Dollar ... 1 Dollar 2,48 2, 50 2,48 2,50 2 und 1 Dollar ... 1 Dollar 2,4 2,50 2,48 2,50 Argentinische ...... 1 Pap. Peso 0,47 0,49 0,47 0, 49 Australische .... ... 1 austr. Pfd. 2,99 3,01 2,99 3,01 Belgische ...... ... 100 Belga 39,92 40,098 39,92 40,08 Brasilianische .... . . 1 Milreis O0, 095 0, 1066 0,095 O0, 105 , .... 100 Rupien 46,91 47,0909 46,91 7, 09 Bulgarische ...... . 100 Lewa Dänische: große .... 100 Kronen 10 Kr. u. darunter 100 Kronen 48,16 48,36 48,1 d48, 35 Englische: große .. engl. Pfd. 4,99 5,01 4,99 5, 01 12 u. darunter ... engl. Pfd. 4,99 5,01 4,99 5,01 Gstnische .. 100 estn. Kr. Finnische ... ...... 100 finn. M. 4,79 481 4579 4,811 Französische . ...... 100 Irs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische .. ..... 100 Gulden 132,ů,I3 133,27 132,73 133,27 Italienische: große . 100 Lire 10 Lire u. darunter. 100 Lire 13,07 13,13 13,097 13,13 Jugoslawische: große 100 Dinar 160 Dinar .... ... 100 Dinar 5, 50 5,52 5,60 5, 62 Kanadische ..... ... 1 kanad. Doll. 1,9 1,61 1,59 1,61 Lettländische ...... 100 Lats Litauische: große... 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische 100 lux. Fr. 9,98 10,92 9,98 10,02

Norwegische, 50 Kr. u. darunter ...... 100 Kronen 56,9 57,11 56,89 57,11 Rumãänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. 100 Lei 4 unter 500 Lei... 100 Lei Schwedische: große 100 Kronen 2 . 56 Kr. u. darunter 1090 Kronen 59,39 59,54 59,390 59, 54 Schweizer: große.. 100 Frs. 56,59 56,91 56,64 56,86 160 Frs. u. darunt. 100 Frs. 56,99 56,91 56,64 56,86 Südafr. Union ... 1J südafr. Pfd. 3,99 401 3,99 4901 Türkische .... ..... 1 türk. Pfund! 1684 1,86 1,89 1,86 Ungarische .... 01 IM Benq D

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