Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 28. September 1940. S. 2
unter 35 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3, — RAM unter 30 bis einschl. 25 Gew. Hdtt. 6, — RE. A unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10, — R. A unter 20 Gew. Hdtt. . - 20, — R. A,
für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschließlich 50 hl Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von
unter 80 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3, — R- M unter 30 his einschl. 25 Gew. Hdtt. 6, — RAM unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10, — R- M unter 20 Gew. Hdtt. . . 20, — RA,
für Branntwein aus Brennereien mit einer Jah⸗ reserzeugung über 50 hl Weingeist in einer Durch⸗
schnittsstärke von
unter 80 bis einschl. 50 Gew. Hdtt. 3, — R. M unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt. 6, — RAM unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 10, — R. A
20, — RA
unter 30 Gew. Hdtt. . für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntwein⸗ abnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten
Branntweinmenge.
b) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II, 8 und III, 2 a 0,60 RA für
Zu⸗ Ent⸗ en die Proben nach Il, 1 nicht den Anfor⸗ erungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags⸗ beträge nach III, 1 zu erstatten und der Abzug von jewenls 0, 60 RM für das Hektoliter Weingeist
das Hektoliter Weingeist.
Dieser Abzug entfällt, wenn der 6. IIl, J in Rechnung gestellt wird. pre
nachträglich anzusetzen.
e) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Brannt⸗ weins besonders ausgeschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor- und Nachlauf), un⸗ beschadet der Abzüge zu II, 3 und III, 2 a (beson⸗ derer Abzug) 4, — Reit für das Hektoliter Wein⸗ geist und, wenn der Gehalt an Aldehyd 2 Hundert⸗ teile oder an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30, — REM für das Hektoliter Weingeist. Auf den Zuschlag nach III, 1 hat dieser Branntwein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins — § 6 Abs. 3 der T. B. kann als Anhalt dienen — das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 5090 Kubik⸗ . mit besonderem Begleitschreiben dem
eichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.
IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme n ,. die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutschen Gebieten liegen) für den innerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:
1. Die landwirtschaftlichen Verschlußbrenne⸗ reien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von 66, — RA,
2. Die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis vonn. 47, — R. A
für das Hektoliter Weingeist;
Die unter Hiher IIl, Za und e festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brennereien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III, 1 auf sie keine An⸗ wendung. —
1. 6. den vom 1. Oktober 1940 ab hergestellten, an die eutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelie⸗ ferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grund⸗
preis bei einer Durchschnittsstärke von
unter 60 bis einschl. 50 Gew. Hdtt.. . 3, — RA unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt.. . 6, — EA unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. . . 10, — Rl unter 30 Gew. Hdtt . 20, — RA
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein⸗-Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Branntweinmenge.
2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungs⸗ stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschie⸗ den und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des k zu 1 der
Abzug vom Grundpreis... ; — RM für das Hektoliter en, und, wenn der Gehalt an undertteile überschreitet, 30, — RM für das
i 5
ektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch
die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach § 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestim⸗ mungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
3. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit⸗ verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der nn . zu w 13
für das Hektoliter Weingeist.
VI. Für den vom 1. Oktober 1940 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab⸗ zug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Obstbrennereien. 20 Hdtt., b) für den in Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse ,, Branntwein... 16 Gott,
c) für Branntwein aus anderen Brennereien. 50 SHdtt. des Grundpreises von 46, — RA,
d) bei Brennereien der unter Ziffer 1 genannten Art 50 Hdtt. der festen Uebernahmepreise.
Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1609) keine Anwendung mehr.
nannten Gespinste außer Kraft.
Reichs kommissars
zu Ziffer Il, 3b (efelüftungsbrennereien)
aun , ..,, für das Hektoliter Weingeist
und zu Ziffer Il, 3e (Melassebrennereien) nicht berechnet.
für das Hektoliter Weingeist.
Mehrmenge nicht
Berlin, den 27. September 1940.
Reichsmonopol verwaltung für Branntwein. Wolf.
Anordnung zur Preisbildung für die Gespinste der Streichgarnspinnerei.
Vom 25. September 1940.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 727) und des 8 238 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1609) wird mit Zu⸗ stimmung des Beauftragten . den Vierjahresplan an⸗ geordnet:
51
(II. Für Streichgarngespinste, die von einem Mitglied der Fachuntergruppe Streichgarnspinnerei hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Her— steller den höchstzulässigen Preis zu bilden aus den —
1. Werkstoffkosten einschließlich der Kosten der Vor⸗ bearbeitung der Werkstoffe, .
2. Spinnkosten (Spinnmargen),
3. Zuschlägen für Zwirnen, Aufmachen und sonstige elfe n lfntn des Garnes, . rh
4. Endzuschlägen. .
(E) Zu den Streichgarngespinsten im Sinne dieser An⸗ ordnung gehören nicht Vigogne- und Zweizylindergespinste. Als Vigogne⸗ und Zweizhlindergespinste gelten im Zwei⸗ k hergestellte Gespinste, die wenigstens zu 70 vom Hundert aus baumwollenen Spinnstoffen oder zellwollenen Spinnstoffen des Baumwolltyps oder beiden Spinnstoffarten zusammen und zu höchstens 20 vom Hundert aus wollenen Spinnstoffen oder zellwollenen Spinn hh des Wolltyps oder beiden ghyin froffe vin zusammen bestehen.
§2 Die Werkstofflosten einschließlich der Kosten für die Vorbearbeitung sind nach den Richtlinien der Anlage 1* zu ermitteln. i . ; 83
sich aus der Anlage 2*) ergebenden Beträge eingesetzt werden.
54 Als Zuschläge für Zwirnen, Aufmachen und sonstige
Nachbearbeitung des Garnes dürfen höchstens die sich aus der Anlage 3*) ergebenden Beträge eingesetzt werden.
5 5 Als Endzuschläge dürfen höchstens 13 vom Hundert auf den Gesamtbetrag der nach den S§ 2 bis 4 ermittelten Preis⸗ bestandteile berechnet werden.
8586 Bei Verkäufen der im 5 1 genannten Gespinste durch den Hersteller dürfen die im ersten Halbjahr 1939 an⸗ gewandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nach⸗ teil der Abnehmer nicht verändert werden.
§5 7
Der , für die , ,. oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be— stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachuntergruppe Streichgarnspinnerei ändern; die Aenderungen treten . die einzelnen Mitglieder der , treichgarnspinnerei am Tage nach dem e en der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in kraft. . 88
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des 5 17 Abs. J bis 4 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411), die Ver⸗ ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. g55), die Verordnung zur Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. ! S. 1851), die Verordnung über das Verbot, von , , im Lande Oesterreich vom 29. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 340), die Erste Verord⸗ nung über eine allgemeine , im Lande Oester⸗ reich (Umsatzsteuersenkung vom 27. April 1938 Reichs⸗ gesetzbl. J S. 427), die Zweite Verordnung über eine all⸗ emeine Preissenkung im Lande Oesterreich (Weitergabe von ö vom 3. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 161), die Verordnung über die Preisbildung in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Oktober 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1456) und die Vorschriften der 55 23 bis 27 der
(2) Einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung treten alle Ausnahmen, die . Grund der in Abs. 1 n, ne, , Vorschriften 3 assen oder an⸗ geordnet worden sind, für die in 5 1 dieser Anordnung ge⸗
*Die eg, werden im Mitteilungsblatt Teil II des ür die Preisbildung abgedruckt werden; außer⸗
Zu h) Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt⸗ wein wird der besondere Abzug
dem wird die Fachgruppe Streichgarn i sie i it⸗ gliedern . 96 9 cht n sie ihren Mi
ermäßigt 2,50 RAM
VII. Für den vom 1. Oktober 1940 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 579 des Gesetzes über das Branntweinmonopol 18,40 R.
VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach S873 a des Ge⸗ setzes wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die
65h ist als 20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung festgesetzt und abgeliefert worden ist.
Als Spinnkosten (Spinnmargen) dürfen höchstens bis ,
89 Kö Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 25. September 1940.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Anordnung Bk 12 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete , vom 26. September 1940.
(Verkehr mit Spinnstoffwaren zwischen dem Protektorat ; Böhmen und Mähren und dem übrigen Reichsgebiet.)
9 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirt⸗ chaft)h vom 4. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preu⸗ ischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird
vernehmen mit
m Reichsprotektor in Böhmen und Mähren angeordnet: ,
§1 Bezug von Spinnstoffwaren aus dem Protektorat Böhmen und Mähren. . ;
1. , , Spinnstoffwaren dürfen aus dem Protektorat Böhmen und Mähren nur bezogen wer⸗ den, wenn dem Bezieher .
a) eine Bezugsberechtigung der Reichsstelle oder eine von einer Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Auftrage der Reichs⸗ stelle ausgestellte Bezugsberechtigung oder
b) ein von einer Punktverrechnungsstelle bestätig⸗ ter Punktscheck vorliegt und *
c) die Bezugsberechtigung oder der Punktscheck durch die Reichsstelle oder eine von ihr ermäch⸗ tigte Stelle mit dem Vermerk „Gültig nur im Protektorat Böhmen und Mähren“ versehen worden ist. —
2. Zur Herbeiführung dieses Gültigkeitsvermerks ist der Bezugsberechtigungsschein, soweit er nicht durch die Reichsstelle selbst 1 gg m ist, oder der Punkt⸗ scheck vor Bestätigung durch die Punktverrechnungs⸗ stelle bei der Reichsstelle oder der von ihr ermäch⸗ tigten Stelle vorzulegen.
3. Nicht ausgenutzte e n n nnn oder Punkt⸗ schecks der vorstehenden Art sind der Reichsstelle oder der von ihr ermächtigten Stelle zur Gutschrift zurück⸗ zugeben.
32 .
Lieferungen in das Protektorat Böhmen und Mähren.
1. Punktscheckpflichtige k dürfen in das Protektorat Böhmen und Mähren nur geliefert werden, wenn dem Liefererrr:ꝛ..
a) eine Bezugsberechtigung der Ueberwachungsstelle beim Handelsministerium in Prag oder r
b) ein von einer Punktverrechnungsstelle im Pro⸗ tektorat Biöhmen und Mähren bestätigter Punkt⸗ scheck vorliegt und
c) die Bezugsberechtigung oder der Punktscheck durch die Ueberwachungsstelle beim Handels⸗ ministerium in Prag mit dem Vermerk „Gül⸗ tig nur im Reichsgebiet außerhalb des Protek⸗ . Böhmen und Mähren“ versehen wor⸗
en ist.
2. Der Gültigkeitsvermerk ist durch den Bezieher im Protektorat bei der Ueberwachungsstelle in Prag einzuholen.
Nebenstelle Reichenberg der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.
Für die Erteilung von Genehmigungen zum Waren⸗ bezuge aus dem Protektorat Böhmen und Mähren gemäß 6. der Anordnung wird für Unternehmen im . au
udetenland eine Nebenstelle Reichenberg der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete beim Reichsstatthalter für den Reichsgau Sudetenland errichtet. 1 54 — . ö Verwertung von Bezugsabschnitten der Protektorats⸗ kleiderkarte. U
Bezugsabschnitte der Protektoratskleiderkarte, die im übrigen Reichsgebiet durch zulässige Verwendung von Pro⸗ tektoratskleiderkarten anfallen, können bei den .
ämtern bzw. den Punktannahmestellen eingereicht und wie
Bezugsabschnitte der Reichskleiderkarte zum Warenbeschaffung verwendet werden.
Die n n der Protektoratskleiderkarte sind gesondert von den übrigen Bezugsabschnitten einzureichen.
. 8 5 Zuwiderhandlungen.
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 3 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr aft.
86 Inkrafttreten.
1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft; ö. gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und ie Gebiete von Eupen, Malmedy und .
2. ., gleichen . tritt die Bekanntmachung
r. 10 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 14. Juni 1940 sowie das Rundschreiben Nr, 28 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 8. Februar 1940 außer Kraft.
Berlin, den 26. September 1940. .
wecke der
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
anntgeben.
—
3 r n 8 ; 1a *
— 4
m a , .
der Fassung vom 18. August 1935 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗
18. August 19539 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats⸗
mit e, ,, des Reichswirtschaftsministers und im Ein⸗ e
2 Anordnung 90 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Einführung von Vorschristen der Lederwirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten) . vom 28. September 1940. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗
stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs
vom 18. August 19359 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: ;
Einziger Paragraph
Am 1. Oktober 1940 treten folgende Rechtsvorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft: . (1) Die Anordnung 50 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Austauschwerkstoffe für Leder) vom 22. April 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 92
vom 22. April 1939); —ͤ . ‚ () die Erste Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder⸗
wirtschaft zur Anordnung 50 (Austauschwerkstoffe für Schuh⸗
leder) vom 17. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 139 vom 17. Juni 19419); * (G3) die Anordnung 51 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗
wirtschaft (Verwendung von Leder als Werkstoff) vom 27. Mai
1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz.
Nr. 121 vom 30. Mai 1939) in der Fassung der Anord⸗
nung 77 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verwendung von Leder als Werkstofff vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 114 vom 18. Mai 1940);
(d) der 8 4 Abs. 2 der Anordnung 52 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lieferung von Leder zur Ausbesserung von Schuhwerk) vom 28. Augüst 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 198 vom 28. August 1939) in der
Fassung der Anordnung 62 der Reichsstelle für Lederwirtschaft
Aenderung der Anordnung 52) vom 2. November 19397 (Deutschér Reichsanz. ünd Preuß. Staatsanz. Nr. 259 vom 4. November 1939) J
(5) die Anordnung 54 der Reichsstelle für Lederwirtschaßt (Bezug von Schuhwerk durch Händler) vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 16 vom 19. Januar 1940 einschließlich des 8 1 dieser Anordnung in der Fassung der Anordnung 39 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft (Bezug von Schuhwerk durch Händler) vom 18. September 1940 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 220 vom 19. September 1940); ö
(6) die Zweite Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck Verfahren für Hersteller und Ausführer von Leder und Waren aus Leder für Ausfuhrzwecke) vom 17. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 114 vom 18. Mai 1940
(I) die Dritte Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft zur Anordnung 74 Kederscheck Verfahren für
Lederwaren und Sattlerwarenherstelle) vom 48. Mai 19409
(Deutscher Reichsanz. Ind Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1960); ,.
(8) die Vierte Bekanntmachung der Reichsstelle für geder · .
wirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck Verfahren für Her⸗ steller von Schuhwerk vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1940) in der Fassung der Vierzehnten Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck⸗ Verfahren für Hersteller von Schuhwerk; Aenderung der Vier⸗
ten Bekanntmachung) vom 7. August 1946 (Deutscher Reichsanz.
und Preuß. Staatsanz. Nr. 133 vom 7. August 1940 mit der Maßgabe, daß für handwerkliche Schuhhersteller das zustän⸗ dige Bezirkswirtschaftsamt oder der Reichsstatthalter — Wirt⸗ schaftsabteilung — Kontingentsträger gemäß §z 2 der An⸗ ordnung 74 ist und daß der Kontingentsträger andere Dienst⸗ stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen kann (mittelbare Kontingentsträger); ö
() die Fünfte Bekanntmachung der Reichsstelle für
Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck-Verfahren für Lederhandschuhherstelley vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und 1940); . K . (10) die Anordnung 75 der Reichsstelle für Lederwirt⸗
bom .
Staatsanz. Nr. 104 vom 6. Mai 1940; ö . (11) die Anordnung 76 der Reichsstelle für Lederwirt⸗
schaft (Herstellungsvorschriften für Treibriemenleder und
Treibriemen⸗Verwendungsbeschränkung für Ledermanschetten) und Preuß.
vom 4. Mat 1940 (Deutscher Reichsanz.
Staatsanz. Nr. IH vom 6. Mai 1910) und
(12) die Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirt⸗
schaft (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über öffentliche Aufträge au den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der chaft) vom 27. Mai 1940 (Deutscher
Felle⸗ und Häutewirt r Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940. . Berlin, den 28. September 1940. — Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. , M. d. F. d. G. b.: Heim er,
—
Siebzehnte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Leder⸗
schec⸗Verfahren für Hersteller von orthopädischen Waren)
vom 26. September 1940.
Auf Grund des 86 Absatz 1 und des § 10 der Anord⸗
nung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft Cederscheck⸗Ver⸗ . vom 30. April 1940 (Deutscher Reichs anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 4. Mai 1910 wird bestimmt: 3 Artikel 1 (Lederscheckpflichtt
(i) Die Anordnung 74 tritt für industrielle und handwerk⸗ liche Hersteller von orthopädischen Waren — außer für Her⸗
steller von orthopädischem Schuhwerk — und für deren Liefe⸗
ranten am 1. Oktober 1940 in Kraft, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von Leder oder Lederfaserstoff 1
handelt.
97
Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai
(2 Für Hersteller von orthopädischem Schuhwerk gelten die Vierte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 Cederscheckversahren für Hersteller von Schuhwerk) vom 18. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1940) in der Fassung der Vierzehnten Bekanntmachung vom 7. August 1940 (Deut⸗ n und Preuß. Staatsanz. Nr. 183 vom T. August 1940.
Artikel II (Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe)
(I) Kontingentsträger gemäß 52 der Anordnung 74 sind
a) für industrielle Hersteller: die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, Berlin W 35, Rauchstr. 2;
b) für handwerkliche Hersteller: der Reichsstand des Deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4-5;
c) für orthopädische Werkstätten der orthopädischen Fachärzte: die Reichsärztekammer Körperschaft des offentlichen Rechts, Sitz München, Berlin 8SW 6s, Lindenstr. 42 — 44.
(2) Die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, der Reichsstand des Deutschen Handwerks und die Reichsärzte⸗ kammer können nachgeordnete Stellen zur Ausstellung von Lederschecks ermächtigen (mittelbare Kontingentsträger). Die
Ermächtigung kann auch auf die Ausgabe von Lederscheck—
büchern an einzelne Betriebe (mittelbare Kontingentsbetriebe) erstreckt werden; in diesen Fällen sind die mittelbaren Kon⸗ tingentsbetriebe zur Ausstellung der Lederschecks bis zur Höhe der ihnen zugeteilten Kontingente berechtigt.
Artikel III ontingentszuteilung)
Die Reichsstelle für Lederwirtschaft bestimmt durch Weisung an die Kontingentsträger und Kontingentsbetriebe, in welchem Umfang Lederscheckbücher ausgegeben und Lederschecks ausgestellt werden (Kontingentszuteilung).
Artikel Iv (Weitergabe der Lederschecks)
() Die Lederschecks dürfen für den Bezug von Leder oder Lederfaserstoff JI bis zum Erzeuger weitergegeben werden. Zurichter gelten als Ledererzeuger und dürfen deshalb die Lederschecks nicht weitergeben; ebenso dürfen Einführer, die aus dem Ausland eingeführtes Leder oder eingeführten Leder⸗ faserstoff 1 gegen Lederscheck abgeben, die Lederschecks nicht weitergeben, sondern haben sie nach Maßgabe des § 5Abs. 2 des Anordnung 74 entwertet einzusenden.
(2) Hersteller von orthopädischen Waren haben im bis⸗ herigen Verhältnis vom Handel zu beziehen.
Artikel V (Verarbeitungsgenehmigung)
Hersteller von orthopädischen Waren dürfen gegen Leder⸗ schecks bezogenes Leder und Lederfaserstoff 1 zur Herstellung von orthopädischen Waren verarbeiten. ᷓ Artikel v (Still gelegte Betriebe)
Stillgelegte Betriebe haben die Lederschecks nach Maßgabe des 5 5 Abs. Z der Anordnung 74 entwertet einzusenden. Artikel Vll (Aufhebung früherer Bestimmungen)
Die allgemeine Ausnahmegenehmigung B. 8/9. 39 vom 16. September 1939
wird hiermit aufgehoben. Artikel VIII (Wehr macht⸗ und Ausfuhrauftrãge)
Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Abgabe und den Bezug von Leder und Lederfaserstoff I zur Durchführung von Wehrmachtaufträgen und Ausfuhraufträgen.
Artikel IX (Geltungsbereich)
Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und
;
. ĩ Moresnet. ; schaft (Herstellung von Schuhwerk einschl. Hausschuhwer) 6. Mai 1910 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Berlin, den 26. September 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: He imer.
* —
Anordnung Nr. 31
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (Einführung der Anordnung 12 der Reichsstelle für industrielle Fettversor⸗ gung vom 71. November 1935 in den eingegliederten J Ostgebieten).
Vom 28. September 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 Reichsgesetzbl. J S. 2418) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats⸗
anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Die Anordnung 12 der Reichsstelle für industrielle . versorgung vom 21. November 1935 betreffend Sparvorschrif⸗ ten bei der Herstellung von Kitten und bei der Herstellung
und Verwendung von Farben und Oelanstrichen (Deutscher
Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 272 vom 21. No⸗ vember 1935) in der Fassung der Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 135 vom 13. Juni 1936) gilt mit Wirkung vom 30. September 1940 ab auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 28. September 1940. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J Rietdorf.
—
Gemeinsame Anordnung
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung und der Reichsstelle „Chemie“ über die Einführung der Allgemeinen Anordnung auf dem Gebiet der Firnisherstellung vom 10. Fe⸗ bruar 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer n, . Nr. 34 vom 10. Februar 1936) und der Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 135 vom 13. Juni 1936) in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten.
Vom 28. September 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 2418) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
In den eingegliederten Ostgebieten gelten mit Wirkung vom 30. September 1940 ab:
1. die Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Firnisherstellung vom 10. Februar 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 34 vom 10. Februar 1936) mit der Maßgabe, daß für die eingegliederten Ostgebiete 5 3 Abs. 2 wie folgt lautet:
„Die Verarbeitungsgenehmigung gilt bis zum 30. November 1940 als erteilt für alle Unter⸗ nehmen, die bisher schon die im § 1 genannten Stoffe zu den dort genannten Erzeugnissen ver⸗ arbeiten; jedoch dürfen bis zum 30. November 1940 monatlich nicht mehr Stoffe verarbeitet wer⸗ den, als im August 1939 zu den gleichen Erzeug⸗ nissen verarbeitet worden sind.“
2. die Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 135 vom 13. Juni 1936).
Berlin, den 28. September 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. Ungewitter. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.
Nichtamtliches.
Kerne st am Wissenm f chaft. Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 29. September bis 7. Oktober
Staatsoper.
Sonntag, den 29. September. 11½ Uhr Wiederholung der Tanz⸗Morgenfeier Cavallerig e rusticana /
Bajazzo. Musikal, Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 30. September. Donna Diana. Musikal.
Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den J. Oktober. Die Entführung aus dem Serail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 18 Uhr. Mittwoch, den 2. Oktober. Tiefland. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 181/ Uhr. Donnerstag, den 35. Oktober. Madame Butterfly. Mu⸗ sikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 187, Uhr. Freitag, den 4. Oktober. La Traviata. Musikal. Leitung? Lenzer. Beginn: 18“ Uhr.
Sonnabend, den 5. Oktober. Erstaufführung. Dalibor. Mu⸗ sikal. Leitung: Schüler. Beginn 181½ Uhr. ;
Sonntag, den 6. Ottober. Fidelio. Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn: 18 Uhr.
Montag, den 7. Oktober. Bajazzo. Musikal. , . Lenzer. Foan von Zarisfa. Musikal. Leitung: Egk. Be⸗ ginn: 181 Uhr.
Schauspielhaus.
Sonntag, den 29. September. Der Wald. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 30. September. Der Wald. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den 1. Oliober. Antigone. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 2. Oltober. Der Wald. Beginn: 19 Uhr. Donnerstag, den 3. Oktober. Antigone. Beginn: 19 Uhr. Freitag, den 4. Oktober. Der Wald. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 5. Oktober. Eg mont. Beginn: 181 Uhr. Sonntag, den 6. Oktober. Der Wald. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 7. Oltober. Frau Inger auf Oestrot,. Beginn: 19 Uhr. .
Kleines Haus. ] Beginn:
Sonntag, den 29. September. Kleines Genie.
wolln, 9 30. September. Kleines Genie. Beginn:
. 2 1. Oktober. Wie es euch gefällt. Beginn:
mittl . 2. Oktober. Wie es euch gefällt. Beginn:
J 3. Oktober. Liebesbriefe. Beginn:
Fan, . Oltober. Wie es euch gefällt. Beginn: 19 Uhr
Son nabend, den 5. Oktober. Uraufführung! Kirschen für
Rom. Beginn: 181 Uhr. . J Sonntag, den 6. Oktober. Wie es euch gefällt. Beginn: 18 Uhr. . . Montag, den 7. Ottober. Kleines Genie. Beginnt 181 Uhr. 5
Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstande⸗/ ; vom 28. September 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezablung):
Driginalhũttenaluminium, 99 o / 0 in Blöcken 2 6
R für 100 kg desgl.! in Walj⸗ oder Drahtbarren
99 /o k 95 0 0 . * * . Reinnickel 98 — 99 o/o 9 0 9 3 *. * *. * Antimon. Regulus. 8 2 — . Feinsilber ——— 2 36, 50 -= 38, 50 . . fein