1940 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs anzeiger sanzeiger.

Breußischer Ciaat

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Poft monatlich 2, 0 MM einschließlich o, 48 R.-MÆ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 MG monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 v:ul. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 z3.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petst⸗JZeile 1, l0o MM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten ö Zeile 1,85 CM. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) ober durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungttermin bei der Anzeigenslelle eingegangen sein. h

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Reichsbant girokonto Nr. 1918 Nr. 230 * der Rei chsbant in Zeri

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungs— verpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz über Regelung des Absatzes der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holz— wirtschaftlicher Erzeugnisse. Vom 28. September 1940.

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz. Vom 28. September 1940.

Einziehung von Gasbrand(Gasödem⸗)Serum.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Sep— tember 1940.

Zweite Bestimmung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen in den sudetendeutschen Gebieten vom 1. Oktober 1940.

Fünfte Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher in den Monaten Oktober und November 1940 Ersatz der Dritten Bekanntmachung zur Anordnung 81) vom 30. September 1940.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssãtze Neichsmark für die Umsätze im September ä. .

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. I71. r .

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer hat dem o. 6. Professor em. Dr. phil. Roland Scholl in Dresden mit Urkunde vom 30. September 1940 die Goethe⸗ Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. JS. 172) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körper⸗ schaften auf, ihre am

30. September 1940

bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. Oktober d. J. bei uns anzumelden.

Anmeldepflichtig ist:

1. ohne 3 auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Aus⸗ landsschulden unmittelbar durch Zusendung von Vordrucken zur Anmeldung aufgefordert wird;

im übrigen jeder im Reichsgebiet d. h. Altreich Ostmark, Reichsgau Sudetenland, Memelland, Ge— biet der , Freien Stadt Danzig, ein⸗ gegliederte Ostgebiete, Gebiete von Eupen, Mal⸗ medy und Moresnet ansässige Schuldner, »dessen Gesamtverpflichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert EM 5000, (in Worten: Re Fünftausend) oder mehr betragen.

Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei uns, Berlin C111, Sberwasserstraße 131, oder bei einer Reichsbankanstalt anzufordern.

Diejenigen Verpflichteten, die bereits zu früheren Er— hebungen eine Anmeldung vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt. Sollte bis um 5. Oktober d. J. keine Zusendung erfolgt sein, so sind ie Vordrucke von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.

Bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen (3. B. Anmeldung feindlichen Vermögens) entbinden nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung bei uns.

Berlin C11II, den 1. Oktober 1940.

Anmeldestelle für Auslandsschulden. Kunzendorf.

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Berlin, Dienstag, den 1. Oktober, abends

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Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Anordnung Mr. 18 der Reichsstelle für Holz.

Betr.: Regelung des Abfatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher 2 Erzeugnisse. Vom 28. September 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Exxichtung einer Veichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. S. 1677) wird folgendes angeordnet:

Abschnitt 1 Regelung des Absatzes im Inlande

§51 (I) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtsgeschäfte, wie Auf⸗ rechnung, Vergleich, Tausch u. ä. über Laub⸗ und Nadel⸗Stammholz und ⸗Derbstangen, Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz, Laub⸗ und Nadel⸗Faserholz, Laub⸗ und . ichtnutzderbholz, Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz, Nadelholz⸗ schwellen, Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen, wenn der Käufer bei ,,, dem Verkäufer eine Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine e ,, , durch die Reichs⸗ stelle für Holz getroffen wird. J (2) Eine Einkaufsgenehmigung nach Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwen⸗ dung u. ä. forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen. (3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. A ist

a) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei meh⸗ reren Waldeigentümern, Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern zusammen, 5 fm n . und 5 fm Nadelholz jährlich nicht über⸗ teigt; die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be⸗ trieb nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestim⸗ mungen; der Verkauf von e nen, beschlagenem Nadelholz und Nadelholzschwellen durch die von der Reichsstelle für Holz bestimmten Platzholzhandlun⸗ gen und Sägewerke zur Deckung des landwirtschaft⸗ lichen und privaten Kleinbedarfs nach Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen

Menge;

d) bei Lieferung von Sperrholzplatten an den lager⸗ haltenden Handel die jeweils von der Reichsstelle in Holz zur Deckung des örtlichen Kleinbedarfs reigegebene Menge.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses Holzes ist untersagt. ;

(4) Die Vorschriften des Abf. 1 finden auch auf den Ab⸗ satz von Servituts⸗ und sonstigem Rechtsholz durch den Be⸗ rechtigten an Dritte Anwendung.

§82

Die Bestimmungen des 51 Abs. 1 gelten auch beim Ab⸗ satz von . und Holzabfällen vom Erzeuger (Wald⸗ besitzer und von Betrieben, bei denen Holzabfälle anfallen, soweit eine Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der Reichsstelle 6 Holz oder einer von ö. zu be⸗ nennenden Stelle durchgeführt werden.

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90 Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle für Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird.

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben vor Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages die Zustimmung der für sie zuständigen Abt. III (Absatzlenkung) des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes einzuholen, sofern die hi bearbeitende i . für einen Lohnauftraggeber jeweils

km Laubholz und 5 fm Nadelholz jährlich übersteigt.

Abschnitt II Regelung des Einkaufs im Auslande

§5 4 Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche 6 und in welchem Umfang der Erwerb durch Kauf, ompensation, Verrechnung u. ä. für Waren, die der Zustän⸗ digkeit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist.

28335 Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt III Regelung des Verkaufs nach dem Auslande

86 Die Veräußerung von forst- und holzwirtschaftlichen Er⸗ eugnissen, mit Ausnahme bon Gerbrinden, nach dem Aus= . durch Verkauf, Kompensation, Verrechnung u. ä. bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz.

Abschnitt V Schlußbestimmungen

57 Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durch die Reichs⸗ stelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. bestimmt wird. 88

Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und ⸗sorten be⸗

steht nicht. 59

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der Holzarten und ⸗sorten, für die sie erteilt sind. Die entgeltliche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufsgenehmigungen ist verboten. Gestattet ist lediglich die Uebergabe von Ein⸗ kaufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Inhaber der Einkaufsgenehmigungen.

§10 Die von der Reichsstelle für Holz für ein 1 schaftssjahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses e ak sofern nicht im Einzelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt be⸗ stimmt wird. §11 Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz gebunden ist, ist nur den Inhabern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Beauftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe des Gebotes über eine der 9 Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Ein⸗ aufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

812

(I) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ö Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der . über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1430.

(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittel⸗ bar umgangen werden oder umgangen werden sollen.

813 (I) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Holz . Kraft:

Nr. 1, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Er⸗ hug, vom 27. September 1939 (Deutscher

. Nr. 227/228 vom 28. 29. Sep⸗ tember 1939),

Nr. 5, betr. Regelung des Erwerbs forst⸗ und holz⸗

wirtschaftlicher Erzeugnisse aus den von den