Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1940. S. 4
in den Ostgebieten eingeführt:
Durch Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten vom 26. Januar 19410 Reichsgesetzbl. 1 S. 236);
Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande DOesterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. J 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2029)
für das Forstwirtschaftsjahr 1941 (1. Oktober 1940 bis 30. September 1941) folgendes angeordnet:
I. Holzeinschlagsnachweisungen: A. Allgemeines.
1. Die Höhe des Einschlags in den einzelnen Holzsorten ist für alle Forstbetriebe (Staatswald und Nichtstaatswald) im Laufe des Forstwirtschaftsjahres jeweils nach dem Stand vom
31. Dezember (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember)
31. März (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März)
30. Juni (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Juni)
30. September (Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September) nachzuweisen. Für die Holzeinschlagsnachweisungen sind die vor⸗ geschriebenen Vordrucke zu benutzen, die den Forstbetrieben rechtzeitig zugesandt werden.
2. Ist der für einen Forstbetrieb für das Forstwirtschafts⸗ jahr festgesetzte bzw. genehmigte Holzeinschlag bis zum 31. März vollzogen und wird der Nachweis des Einschlagsvollzuges durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 31. März erbracht, entfällt die Vorlage der Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. Juni. Die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. September (Zeitraum vom 1. Ok⸗ tober bis 30. September) ist jedoch auch von den Forstbetrieben zu erbringen, die von der Vorlage der Holzeinschlagsnachwei⸗ sung nach dem Stand vom 30. Juni befreit sind.
3. Wird der Nachweis des auf das am 30. September ab⸗ laufende Forstwirtschaftsjahr anzurechnenden Holzeinschlags durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. September nicht restlos erbracht, so ist am 30. November eine weitere Holzeinschlagsnachweisung für das bereits abge— laufene Forstwirtschaftsjahr aufzustellen, die dann den ge⸗ samten Einschlag des abgelaufenen Forstwirtschaftsjahres er⸗ fassen muß.
B. Holzeinschlags nachweisung für den Staatswald.
a) Holzeinschlagsbuch.
1. Jedes Forstamt hat für das Forstwirtschaftsjahr ein „Holzeinschlagsbuch“ unter Benutzung des vorgeschriebenen Einheitsvordrucks anzulegen. In das „Holzeinschlagsbuch“ ist alles im Forstwirtschaftsjahr eingeschlagene bzw. auf das Forstwirtschaftsjahr anzurechnende Derbholz — ohne Rück⸗ sicht auf die Verkaufs- oder Verwendungsart — laufend ein⸗ zutragen. Die Eintragung ist unmittelbar nach der Ab⸗ nahme (Nachprüfung) des Holzes im Walde vorzunehmen, d. h. sobald das Nummerbuch durch den Forstmeister oder dessen Vertreter nachgeprüft und die rechnerische Richtigkeit durch den Forstsekretär festgestellt ist. ;
2. Für die Eintragungen sind die auf dem Titelblatt des Holzeinschlagsbuches abgedruckten Anweisungen zu beachten.
3. Sämtliche Holzsorten sind einheitlich in Festmeter mit Rinde einzutragen.
4. Das Holzeinschlagsbuch ist jeweils am Ende der unter Abschnitt A genannten Berichtszeiträume für die Aufstellung der Holzeinschlagsnachweisungen abzuschließen; die Abschluß⸗ zahlen sind in die Holzeinschlagsnachweisungen zu übertragen. Die Abschlußzahlen für jeden Berichtszeitraum sind bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres jeweils den Eintragungen des nachfolgenden Berichtszeitraums vorzutragen, so daß jeder Abschluß den Stand des Einschlags im Forstwirtschaftsjahr zu dem betreffenden Zeitpunkt wiedergibt.
5. Vordruckbestellungen für das „Holzeinschlagsbuch“ Titelbogen und Einlagebogen) sind an den Verlag „Deut⸗ scher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, zu richten. Die Vordrucke werden auf Rechnung der anfor— dernden Dienststelle geliefert.
b) Holzeinschlagsnachweisung.
1. Die Holzeinschlagsnachweisungen sind jeweils in drei⸗ facher Ausfertigung (Durchschlagsverfahren) unter Be⸗ nutzung der für den Staatswald vorgeschriebenen Vordrucke au fzustellen.
a) Eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Emp⸗ fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats dem zuständigen Forst- und Holz- wirtschaftsamt einzureichen;
b) eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Emp⸗ fänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats der zuständigen Landesforstver⸗ waltung bzw. dem zuständigen Regierungsforstamt zur Kenntnis vorzulegen;
c) eine Ausfertigung bleibt bei den Akten des Forst—
amtes.
Soweit die Ausfertigung von Holzeinschlagsnachweisun⸗ gen am 30. November (Ziffer A 3) erforderlich ist, ist je eine Ausfertigung den unter a und b genannten Dienststellen bis zum 5. Dezember vorzulegen.
2. Mit Ausnahme der Reichsforstverwaltung in der Hst⸗ mark ist von allen Regierungsforstämtern für alle Berichts⸗ zeiträume der Einheitsvordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald“ zu benutzen. Mit Rücksicht auf die in der Ostmark in großem Umfange erforderliche Trennung in Sommer⸗ und Winterschlägerung gilt für die Forstämter der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald in der Ostmark“
Die im Forstwirtschaftsjahr benötigte Anzahl von Vor⸗ drucken ist beim Verlag Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin 4, Oranienburger Str. 5, von den Landesforftverwaltungen bzw. Regierungsforstämtern auf eigene Rechnung zur Weiter⸗ gabe an die Forstämter rechtzeitig anzufordern.
C. Holzeinschlagsnachweisungen im Nichtstaatswald.
a) Auf stellung der Holzeinschlagsnachweisungen.
1. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber haben die Waldeigentümer bzw. ru un eber eh tigten die Holzeinschlagsnachweisungen in dreifacher Aus⸗ fertigung unter Benutzung des jeweils für den Berichtszeit⸗ raum gültigen Vordruckes an zusè en
a) Zwei Ausfertigungen sind pünktlich (Eingang bei der Prüfungsstelle bis zum 5. des auf den Berichts- zeitraum folgenden Monats der Prüfungsstelle ein-= zusenden;
b) eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten.
Ist die Ausfertigung von Holzeinschlagsnachweisungen am 30. November erforderlich, sind zwei Ausfertigungen pünktlich bis zum 5. Dezember der zuständigen Prüfungsstelle einzureichen; eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigen⸗ tümer bzw. Nutzungsberechtigten. z
2. Die erforderlichen Vordrucke werden den Waldeigen⸗ tümern bzw. Nutzungsberechrigten jeweils rechtzeitig von der zuständigen Prüfungsstelle zugesandt.
3. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe stellen die zuständigen Prüfungsstellen, erforderlichen⸗ falls unter Mitwirkung der Bürgermeister, gemeindeweise zu⸗ sammengefaßte Holzeinschlagsnachweisungen bis zum 19. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats und — soweit erforderlich am 30. November (Ziffer A; 3) — in dreifacher Ausfertigung auf.
b) Prüfung der Holzeinschlagsnach—⸗
weisungen. ; 1. Säumige Forstbetriebe sind durch die Prüfungsstellen spätestens zwei Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Holzeinschlagsnachweisungen vorgeschriebenen Termins unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 Reichsgesetzbl. 1 S. 2028) bzw. der Verordnung zur Ver— stärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den udetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember (Reichsgesetzbl. 1939 1 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 2029) unter Stellung eines kurzen Termins durch Postzustellungsurkunde zu mahnen. Verläuft die Mahnung ergebnislos, so ist Anzeige an das zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu erstatten. Der Anzeige sind alle hierfür in Frage kommen⸗ den Unterlagen (-Schriftwechsel, Mahnung usw.) beizufügen. Das gleiche gilt sinngemäß für Forstbetriebe unter 59 ha, die die für die gemeindeweise zusammengefaßten Holzein⸗ schlagsnachweisungen erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen oder die Angaben überhaupt ver⸗ weigern. . 2. Die Prüfungsstellen prüfen die von den Forstbetrieben von 50 ha Größe und darüber in zweifacher Ausfertigung ein⸗ gereichten Holzeinschlagsnachweisungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und fertigen je eine Zusammenstellung der Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeindeweise zusammengefaßten Forst— betriebe unter 50 ha Größe. Von den Ergebnissen der Zu⸗ sammenstellungen sind je drei Ausfertigungen (Durchschlags—⸗ verfahren) unter Benutzung des für die Forstbetriebe vorge— schriebenen Vordrucks herzustellen. a) Je eine Ausfertigung ist mit je einem Stück der ent⸗ sprechenden Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeinde⸗ weise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen; b) je eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats von den Staatsforstämtern — soweit sie Prü⸗ fungsstellen sind — der zuständigen Landesforst⸗ verwaltung bzw. dem zuständigen Regierungs⸗ forstamt, von den Prüfungsstellen des Reichsnährstandes der zuständigen Landesbauernschaft
zur Kenntnis vorzulegen; ;
c) je eine Ausfertigung verbleibt mit je einem Stück der entsprechenden Einzelnachweisungen der Forst— betriebe von 50 ha Größe und darüber und der ge⸗ meindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe bei den Akten der Prüfungsstelle; ö
q) die dritte Ausfertigung der Einzelnachweisungen der gemeindeweise zusammengefaßten Forstbetriebe unter 50 ha Größe ist den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden für ihren Dienstgebrauch und ihre Akten zu übersenden.
Etwa im November (Ziffer A 3) erforderliche Zu⸗ sammenstellungen sind bis zum 20. Dezember den unter a, b und d genannten Dienststellen zuzuleiten.
3. Die von den Prüfungsstellen für ihren eigenen Ge⸗ brauch und zur Weitergabe an die Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber benötigten Vordrucke werden den Prü⸗
fungsstellen jeweils rechtzeitig von den zuständigen Forst⸗ und
Holzwirtschaftsämtern zugesandt. Mit Ausnahme der Prü⸗ fungsstellen in der Ostmark haben alle . des Deutschen Reiches den Einheitsvordruck „Holzeinschlagsnach⸗ weisung für den Nichtstaatswald“ zu verwenden. Mit Rück⸗ sicht auf die in der Ostmark teilweise erforderliche Trennung in Sommer- und Winterschlägerung gilt für die Forstbetriebe und Prüfungsstellen der Ostmark ein besonderer Vordruck . für den Nichtstaatswald in der mark !.
D. Zusammenstellungen bei den Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ ämtern.
1. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter stellen die ihnen von den Forstämtern für den Staatswald vorgelegten Einzel ⸗ nachweisungen (Ziffer B b I) getrennt nach Landesforstver⸗ waltungen bzw. Regierungsforstämtern in zweifacher Aus- fertigung zusammen. Nach Erledigung der Ziffer O 2a ist je eine Ausfertigung mit den Einzelnachweisungen zu den Akten des Forst⸗ und ane rien ffn, zik nehmen; die andere ist mit den in Ziffer D? genannten Zusammenstellun⸗ . an die Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — zu enden.
2. Danach fertigen die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter getrennte Zusammenstellungen:
a) der Ergebnisse der Zusammenstellungen nach Landes⸗ forstverwaltungen bzw. Regierungsforstämtern (Ziffer DI) über den Einschlag im Staatswald;
b) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein⸗
lag der Forstbetriebe von 50 ha Größe und dar⸗
über;
e) der Meldungen der Prüfungsstellen über den Ein⸗ schlag der gemeindeweise zusammengefaßten Forst⸗ betriebe unter 50 ha Größe;
d) der Ergebnisse der Zusammenstellungen von a) bis o)
Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen zu a) bis c sind je zwei Ausfertigungen unter Be⸗ nutzung des für die Forstbetriebe, zu d) unter Benutzung des für die Forst- und Holz⸗ wirtschaftsämter
vorgeschriebenen Vordrucks herzustellen. Je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis dh dient den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern zur Kon⸗ trolle des Einschlags. Sie sind zusammen mit den Einzelnachweisungen der Forstämter (3iffer D 1) und der Prüfungsstellen zu den Akten des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes zu nehmen; je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a) bis ) ist mit den Zusammenstellungen gemäß Ziff. D 1 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 —, Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 26, pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 30. bzw. 31. des auf den Be⸗ richtszeitraum folgenden Monats — etwaige Mel⸗ dungen im November (3iffer A 3): am 31. De⸗ zember — einzureichen.
3. In dem für die Zusammenstellung gemäß Ziffer D 2d von den Forst- und Hblzwirtschaftsämtern zu benutzenden Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung des Forst- und Holz⸗ wirtschaftsamtes“ sind in der letzten Spalte bei
Nadelstammholz und Nadelderbstangen,
Laubstammholz und Laubderbstangen,
Schwellenholz,
Grubenholz,
Faserholz und Schichtnutzderbholz von Nadelholz,
Buche, Aspe und (in der Ostmark) Weide,
. sonstiges Laubschichtnutzderbholz die Holzmengen einzutragen, die die Abteilung Absatzlenkung für die im Abschnitt A genannten Berichtszeiträume an Hand der zurückgelaufenen Abschnitte der Einkaufsscheine als ver⸗ kauft nachweist.
4. Die von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern zur Weitergabe an die Prüfungsstellen und für den eigenen Ge⸗ brauch benötigten Vordrucke für die Holzeinschlagsnachwei⸗ sungen im Nichtstaatswald und die erforderlichen Vordrucke „Holzeinschlagsnachweisung des Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amtes“ werden den Forst- und Holzwirtschaftsämtern jeweils rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 5, auf Kosten der Reichsstelle für Holz zugesandt.
II. Holzverkaufsmeldungen in den Privatforsten.
a) Verkaufsmeldung.
1. In Privatforsten aller Betriebsgrößen abgeschlossene Holzverkäufe sind an die zuständige Prüfungsstelle zu melden.
2. Meldepflichtig sind alle Holzverkäufe der Holzsorten und ⸗mengen, für deren Einkauf ein Einkaufsschein (nicht Ein⸗ kaufskarte) der Reichsstelle für Holz erforderlich ist.
3. Für die Meldung des Holzverkaufs an die zuständige Prüfungsstelle ist der Waldeigentümer bzw. Nutzungsberech⸗ tigte verantwortlich.
4. Die Meldung erfolgt durch Einsendung des Ab⸗ schnitts Il des Einkaufsscheines an die zuständige Prüfungs⸗ stelle. Der Abschnitt III des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten (Verkäufer) als Verkaufsbeleg.
Die Forstbetriebe haben die Meldung bis spätestens zwei Wochen nach Abschluß des Holzverkaufs bzw. nach Vollziehung des Einkaufsscheines der zuständigen Prüfungsstelle zuzu⸗ senden. Sofern die Genehmigung der Kommunalen Aussichts⸗ behörde vom Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt eingeholt ist, können die Prüfungsstellen anordnen, daß Forstbetriebe unter 50 ha Größe die Meldung spätestens zwei Wochen nach Ab⸗ schluß des Verkaufs dem zuständigen Bürgermeister abgeben, der die Meldungen gesammelt jeweils am Monatsschluß der zuständigen Prüfungsstelle einsendet.
b) Verkaufs kontrolle.
1. Die Prüfungsstellen verbuchen die eingehenden Holz⸗ verkaufsmengen getrennt nach Waldeigentümern bzw. Nutzungsberechtigten in einer Kartei. Die Holzverkaufsmel⸗ dungen (Abschnitt Il des Verkaufsscheines) senden sie gesam⸗ melt am Ende jedes Vierteljahres an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt — Abteilung III: Absatzlenkung —.
2. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nach ihrem Er⸗
orstbetriebe besondere Verkaufs⸗ und
messen für einzelne olzver⸗
Abgabekontrollen durchzuführen, indem sie sich alle käufe und Entnahmen zum Verbrauch landwirtschaftlichen Betrieb melden lassen.
3. Die Buchungen der Holzverkaufsmeldungen in der Kartei dienen der Prüfungsstelle in erster Linie zur Verkaufs⸗ kontrolle, in zweiter Linie auch zur Einschlagskontrolle.
4. Die Benutzung der Buchungen bzw. der Holzverkaufs⸗ meldungen oder deren Inhalt zu anderen als den vorstehend ö Zwecken (Ziffer B 3) ist den Prüfungsstellen ver⸗
oten. III. Schlußbestimmungen.
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anweisung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Verordnungen zur . des Holzeinschlags.
2. Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1940.
Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Storck.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei, und Verlags⸗Akttengesellschaft. 3 Berlin Wilhelmstr. 32.
Vier Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
im eigenen forst⸗ und
wir
3 P
s ; 284 ;
F — 11 82 229 8 f K — 83 ,, ,
61 er , n de re.
Sr ste Beilage
Berlin, Mittwoch, den 2. Oktober
3
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1940
Nr. 231
Bekanntmachung.
Die am 1. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 172 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung zur Einführung gemeinderechtlicher Vorschriften in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 23. September 1940. . ;
Verordnung zur Einführung der Verordnung über die vor⸗ übergehende Nichterhebung der Fettsteuer im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 24. September 1940. 5
Verordnung über die Einführung der kaliwirtschaftlichen Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 24. Sep⸗ tember 19410. . .
Verordnung über die Erteilung von . zur Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, Flei ch und anderen lierischen Teilen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungs— stoffs sein können. Vom 277. September 1940. .
Vierte Verordnung über die Einführung der Reichs mark⸗ . in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 27. September
40. Aenderung der Bekanntmachung von Bedarfsstellen außer⸗ halb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme don Leistungen nach den 55 3b, 14 und 15 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsleistungs⸗ gesetzes berechtigt sind. Vom 30. September 1940.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis:; O,l5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: O, 6; RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 2. Oktober 1940.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Vreußen.
Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor für eren, und deutsches bürgerliches Recht
Dr. Heinrich Siber zum korrespondierenden Mitglied ihrer philosophisch⸗historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichs⸗ minifter für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.
Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Professor für Philosophie Dr. Robert Reiin ger zum korrespondierenden Mitglied ihrer philosophisch historischen Klasse gewählt. Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat diese Wahl bestätigt.
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Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nr. 33 des Reichsministerialblatts vom 28. September 1940 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 4b, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Siebzehnte Anordnung über. die Neugestaltung der Hauptstadt der n n, — Konsulat⸗ wefen: Aufhebung der litauischen, letti chen und estnischen
Vertretungen in Deutschland. — Exequaturerteilung und Er-
löschen von Exequaturerteilungen. — Steugr⸗ und Zoll⸗ wesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — Verordnung über Aenderung des Warenver⸗ zeichnisses zum Zolltarif und der Liste der Abfertigungsheschrän⸗ kungen. — Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zu⸗ 6 igkeit von Hauptzollämtern im Oberfinanzbezirk Karlsbad. —
erordnung zur Aenderung der Branntweinverwertungsordnung
und der Essigsäureordnung.
Wir e s ch arts tei.
Wareneinfuhr nach dem Generalgouvernement vorläufig ohne vorherige Devisengenehmigung.
Zur Anwendung des devisenpolitischen Abfertigungsverbots emaͤß Bekanntmachung des Leiters der Abteilung Debisen im mt des Generalgouverneurs über die Wareneinfuhr nach dem Generalgouvernement vom 13. August 1940 wird mitgeteilt, daß diesem nicht die Bedeutung eines Einfuhrverbotes zukommt. Die Waren können bis zum Erkaß der gesetzlichen Bestimmungen vort läufig 3. vorherige Devisengenehmigung abgefertigt und damit in bas Generalgouvernement eingeführt werden. Auskünfte er⸗ teilt im Reichsgebiet die Dic f des Bevollmächtigten des Generalgouverneurs, Berlin Wöö, Standarten traße 14, Ruf
22 9391.
Atttueite Fragen der niederländischen Wirtschaft.
Amsterdam, 1. Oktober. Der Generalkommissar für Finanz und Wirtschaft, Dr. Fischboeck, hat der „Deutschen Zeitung in den Niederlanden“ , ic über aktuelle Fragen der er n e, Wirtschaft zur Verfügung gestellt und erklärt, die Beschäftigungslage der niederländischen . sei zwar besser als in manchen Vorkriegsjahren, aber noch . be⸗ friedigend. Die restlose eff aller produktiven Kräfte sei das Ziel. Zur Annäherung der deutschen und, niederländischen Interessen seien Aussprachen führender Industrieller beabsichtigt, die die Grundsätze der Arbeitsteilung im Rahmen der bestehenden Produktionsaufgaben auf der Grundlage der Gleichberechtigung in die Wege leiten sollen. Es wäre begrüßenswert, wenn nieder⸗ ländische Interessenten sich in erhöhtem Maße an Unternehmen
im Reich beteiligten, da Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs nicht mehr in Frage kämen. Die niederländische Binnenschiffahrt, so erklärte Dr. Fischboeck weiter, werde im Zu⸗ sammenhang mit dem Ausbau des deutschen . außer⸗ ordentliche Zukunftsmöglichkeiten erhalten. Es sei dafür Sorge etragen worden, daß die niederländischen Autobahnen einen An⸗ chluß an die Autobahnen des Deutschen Reiches erhalten. Ferner sei beabsichtigt, die beiderseitige Elektrizitätswirtschaft rationeller zu erfassen. Solange eine völlige Ausnutzung der niederländischen Arbeitskräfte am Ort nicht möglich sei, erscheine ihr Einsatz im Deutschen Reich notwendig; dieser Einsatz werde noch eine wesent⸗
liche Steigerung erfahren.
6. Zahrestagung der deutsch⸗schwedischen Handelskammer.
Stockholm, 1. Oktober. Kürzlich fand die 6. Jahrestagung der deutsch⸗schwedischen Handelskammer in Stockholm statt. Diese Tagung stand im Zeichen des aufblühenden deutsch⸗schwedischen Handels und vereinigte zahlreiche führende Vertreter der deutschen uͤnd schwedischen Oeffentlichkeit, insbesondere der Wirtschafts⸗ kreise beider Länder. 2 .
Nach Begrüßungsworten des Präsidenten der deutsch⸗schwe⸗ dischen Handelskammer, Koux, xichtete der deutsche Gesandte Prinz zu Wied eine Ansprache an die Versammelten, die dem Wunsch nach einer weiteren gedeihlichen Entwicklung der deutsch⸗schwedischen Handelsbeziehungen Ausdruck verlieh. Im Mittelpunkt stand ein Vortrag von Ministerialrat Ludwig vom Reichswirtschaftsministerium üher die Grundlagen. und Ent⸗ wicklungsmöglichkeiten der deutsch⸗schwedischen Handelsbeziehungen.
Wirtschaft des Auslandes.
Rückgang des britischen Steueraufkommens als Folge der deutschen Luftangriffe.
Stockholm, 1. Oktober. Nachdem man seitens der zuständigen britischen Stellen längere Zeit versuchte, die Wirkungen der deut⸗ schen Luftangriffe auf London und andere britische Städte und Industriebezirke nebensächlich zu behandeln und als unbedeutend abzutun, scheint jetzt doch allmählich der Zeitpunkt gekommen zu sein, wo die Schäden und ihre Nachwirkungen ein so großes Aus⸗ maß annehmen, daß ö. sich nicht länger verheimlichen lassen. Man findet jetzt allmählich in den . vorsichtige Erörterungen über die Auswirkungen der Zerstörungen auf die
Induftrie und auf den Staat selbst. So hat die „Financial News!“
vor einigen Tagen unumschränkt zugegeben, daß das staatliche Steueraufkommen in fühlbarem Ausmaß absinken werde, einmal als Ergebnis der n von stenerzahlenden Industrie⸗ konzernen und andererfeits als Ergebnis der nachlassenden Ge⸗ schäftstätigkeit. Wenngleich bis jetzt die Industriezerster ungen gegenüber dem Gesamtbestand der britischen Industrie verhältnis⸗ mäßig gering seien, so mache sich der ö bar. Auch viele Arbeiter würden infolge der Zerstörungen ihrer
Fabriken arbeitslos werden und damit ebenfalls als Steuerzahler
ausfallen. . J
Hinsichtlich des Rückgangs der Geschäftstätigkeit nehme man an, daß dieser nur vorübergehend sei. Man hoffe, daß sich das Publikum an die neuen Verhältnisse gewöhne und seine Einkäufe im gleichen Umfange wie vor der Zeit der Luftangriffe tätige. 5. Hoffnungen dürften sich bis jetzt allerdings noch nicht ver—
licht haben, da die andauernde Verstärkung der deutschen An⸗ griffe der Bevölkerung auch bei Tage kaum noch Zeit zur Täti⸗ gung von Einkäufen läßt. Da das Blatt offenbar von der Ver⸗ wirklichung seiner zum Ausdruck gebrachten Hoffnungen selbst nicht sehr überzeugt ist, erklärt es, daß diese Verluste vorläufig noch auf die allgemeinen Kriegskosten verrechnet würden und daß
noch keine außerordentlichen Maßnahmen in Aussicht genommen
. Damit wird jetzt schon angedeutet, daß England eines ages als Folge der dentschen Luftangriffe weitere schwere wirt— schaftliche Spfer auf sich nehmen muß.
Susammenfassung der feanzosijchen Aus suhr⸗ kontrollvorschriften.
Zürich, 1. Oktober. Die französische Regierung hat die Vor⸗ schriften über die Ausfuhrkontrolle zusammengefgßt und eine Liste von Erzeugnissen, die ausgeführt werden dürfen veröffentlicht. Die Ausfuhr nach dem französischen Kolonialreich bedarf keiner
teuerausfall doch bemerk⸗
besonderen Genehmigung. Ebenso ist keine Genehmi ungspflicht für einzelne Waren, und zwar besonders Weine und iköre, vor- . Jedoch ist auch eine Devisenkontrolle für diese Aus⸗
uhren notwendig.
Kurs ausgleichs abgabe im Warenverkehr Slowakei — Protektorat.
Preßburg, 1. Oktober. Wie bekannt, hat die Aufhebung der Zoll⸗ und Bevisengrenze zwischen dem Protektorat und dem Übrigen Reichsgebiet, die mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft trat, auch Veränderungen im Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und dem Protektorat zur Folge. Der Zahlungsverkehr erfolgt nunmehr ausschließlich über die Verrechnungskasse in Berlin. Dies bedeutet, daß für 10 Tschechenkronen 1 Reichsmark, d. f. U, 62 Slowakenkronen und nicht mehr 10. s berechnet werden. Aus diesem Grunde hat der slowakische Wirtschaftsminister eine Verordnung erlassen, derzufolge für jede Warenausfuhr aus der Slowakei in das Protektorat eine 1636 ige Abgabe vorgeschrieben wird, die von der Slowakischen Nationalbank bei der ö. vergütung bzw. bei der anne g ion en gung erhoben wird. Der auf diese Weise dem fon r , Exporteur abgezogene Kurs⸗ gewinn wird zur Deckung des reisunterschiedes verwendet, mit dem die J Einfuhr durch die Kursänderung belastet er⸗ scheint. Da 9 diese Weise die Preissteigerung der aus dem Protektorat eingeführten Waren ,, wird, hat das slowakische Preisamt jede Erhöhung der Preise auf Protektorats⸗ waren sowohl im Groß⸗ als auch im Kleinhandel verboten.
Der japanische Außenhandel im September. ; Ausfuhr stark rückgängig.
Tokio, 1. Oktober. Groß⸗Japans Ausfuhr hatte im Sep⸗ tember des Vorjahres infolge des Kriegsausbruchs eine Rekord⸗ höhe erreicht. In diesem Jahr lag sie in dem gleichen Berichts⸗ 5 um 25 95 niedriger, was auf die sinkende Kaufkraft der englischen Gebiete, die Schiffs raumknappheit. und die Einschrän⸗ kung des Exports nach dem Yen⸗Block zurückzuführen ist. Die n uhr lag dagegen wesentlich höher als im Vorjahr und hat auch gegenüber dein Vormonat, nur wenig abgengmmen— Infolge⸗ dessen ergab sich ein ö, don 4 Mill. Den gegen einen Ausfuhrüberschuß von 31,4 Mill. Yen im Vormonat. Im einzelnen betrug die . 277 Mill. Jen und die Einfuhr 281 Mill. Jen. Gegen den Vormonat hat sich die Ausfuhr von Baumwollgeweben und Rohseide erhöht, der Export von kunst⸗ seidenen Geweben vermindert.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ am 2. Oktober auf 74,00 RÆ (am 1. Oktober auf 74,00 RAM) für 100 kg.
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten
Telegraphische Auszahlung.
—
—
1. Oktober Brief
2. Oktober Geld Brie Geld Aegypten (Alexand.
und Kairo) L ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos
1a. ⸗Pes. O, 578
Aires) Australien (Sydney) 1 austr. Pfd. — z30, 986 A400
1s, 79 18,83 1s, 79 o, 57s
o, Ss
Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Calcutta) .... 100 Rupien — — Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3, 053 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,21 48,31 England (London) U engl. Pfd. — — Estland
(Reval / Ta lin 100 estn. Kr. 62,44 62,56 62,44 Finnland (Helsinki)h. 100 finnl. M. 5,06 5.07 5, 06 Frankreich (Paris) .. 100 Fres. — — — Griechenland (Athen) 100 Drachm. 2, 148 2,152 2, 148 Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. 100 Gulden Iran (Teheran) .... 100 Rials Island (Reykjavik5) 100 isl. Kr. Italien (Rom und
Mailand) 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen Jugoslawien (Bel⸗
grad und Zagreb) 100 Dinar Kanada (Montrealh . 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) ... 100 Lats Litauen (Kowno /
100 Litas
Kaunas) ...... ... Luxemburg (LSuxem⸗
burg) 100 lux. Fr. 9,900 10,01 89, 99 Neuseeland (Welling⸗
ton) I neuseel. Pf. — Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen 566, 88 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 10,01 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — Schweden (Stockholm
und Göteborg) 100 Kronen Schweiz (Zürich,
Basel und Bern) . 100 Franken Slowakei (Preßburg) 100 Kronen Spanien (Madrid u..
Barcelona) 100 Peseten Südafrik. Union (Pre⸗
toria, Johannesbg.) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbuh . .. J türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von
Amerika (Newhork 1 Dollar
l00 Belga 39,96
1Milreis o, 130 0,132 O0, 130
3, 4] 1821
132,5 14,595 14,51 38 42 338,50
132,83 132557 14,59 38 42
13,09 13,1 13, og 6.56 O68 0,585
5, So 6616] 6, 60a
48,75 As, 8s 48,16
41, 909 4202 4, 9a
59, 45 5689,58 59,46
97,39
57,19 57,61 8,59
8.591 8. 60g 23, 6
23,50 23,66
1l,)o78 1082 1,078
o, ig O, 9 ο, l
2, 498 2,50 2, ads
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union ee nene, . . Australien, Neuseeland .. ...... Britisch⸗Indien e eceoceeeeee eee eee es Kanada
8280989080898 222
—
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
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1. Oktober Brief 20, a6
2. Oktober Geld Briefs Geld
Notiz 20, s 20,16 2038 ür is, is 1622 16, is 16,22
1 8tuct 4208 4205
1 ägypt. Pfd. 21 391
1Dollar 2, 43 2, 46
20 Franes⸗Stücke ... Gold⸗Dollars ...... Aegyytische Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... 1 Dollar 2, 43
So vereigns ......
Argentinische ..... . 1 Pap. Peso 0,49 Australische ..... .. L austr. Pfd. . 2,76 Belgische ...... ... 100 Belga 40, 08 Brafilianische .... .. 1 Milreis 0, 105 Brit. Indische ..... 100 Rupien 46,59 Bulgarische 100 Lewa — Dänische: große... 100 Kronen 10 Kr. u. darunter 100 Kronen
Englische: 10 8 ö; UL engl. Pfd. 4,19
u. darunter . ...... 100 estn. Kr. — 100 finnl. M. 4,79 loo Frs. 4.99 100 Gulden 132, 73 100 Lire 100 9. ugoslawische: große 100 Dinar — ig , ö 9 l100 Dinar 5, 60 Kanadische 1 kanad. Doll. Lettländische 100 Lats Litauische: große .. 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische 100 lux. Fr. Norwegische, 50 Kr. u. darunter 100 Kronen Rumänische: 1000 ei . und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei... 100 Lei Schwedische: große 100 Kronen 50 Kr. u. darunter 100 Kronen Schweizer: große ... 100 Frs. 160 Frs. u. darunt. 100 Frs. Südafr. Union L südafr. Pfd. Türklische. I türk. Pfund Ungarische .... .... 100 Peng
46,41
as, 90
13, o
111
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