1940 / 245 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 245 vom 18. Oktober 1940. S. 2

Anordnung

über Höchstpreise für elektrische Heizsonnen und elektrische deizöfen.

Vom 16. Oktober 1940.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan angeordnet:

§51

Die Hersteller von elektrischen Heizsonnen und elektrischen Heizöfen haben für ihre Erzeugnisse Bruttolistenpreise fest⸗ zusetzen. Die Bruttolistenpreise bedürfen der Genehmigung durch den Reichskommissar für die Preisbildung.

§5 2 Im inländischen Geschäftsverkehr dürfen die von den Her⸗ stellern für elektrische Heizsonnen und elektrische Heizöfen fest⸗ gesetzten Bruttolistenpreise nicht überschritten werden.

83

(1) Die Hersteller haben die Genehmigung der Brutto⸗ listenpreise bis zum 31. Oktober 1940 beim Reichskommissar für die Preisbildung zu beantragen. In diesem Antrag ist außer der Leistung in Watt anzugeben, ob das Erzeugnis den VSC -Bestimmungen entspricht. Ferner ist dem Antrag eine nach Stoff, Lohn, Gemeinkosten, Gewinn und Handelsspanne aufgegliederte Kalkulation beizufügen. .

(2) Diejenigen Hersteller, die Mitglieder von Gliede⸗ rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder des Reichsstandes des Deutschen Handwerks sind, haben den An⸗ trag über die für sie zuständigen Gruppen oder Innungen zu ftellen. Das Einreichen bei den Gruppen oder Innungen genügt zur Wahrung der Frist des Ab. 1.

3) Wenn die Herstellung eines Erzeugnisses nach dem 31. Oktober 1940 neu aufgenommen wird, ist der Antrag auf Genehmigung vor dem Inverkehrbringen zu stellen.

§5 4 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

§8 5 8 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts- und Ver⸗ waltungsvorschriften. 536 Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1940. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Anordnung zur Preisbildung in der Flachstrumpswirkerei.

Von 14. Oktober 1940 *.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommisars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) und des § 28 der Kriegswirtschaftsverordnung vom d. September 1959 (Reichsgesetzbl. I S. 1609) wird ange⸗ ordnet:

§1.

(1) Für Strumpfwaren, die ganz oder teilweise aus Baumwolle, Kunstseide, Seide, Wolle oder . Halb⸗ oder Fertigware auf Flachwirkmaschinen hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Her⸗ steller den höchstzulässigen Preis zu bilden aus

den Werkstoffkosten,

den Fertigungslöhnen,

den Fertigungsgemeinkosten,

den Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten, den Sonderkosten,

den Aufschlägen für Färben, Appretieren, Formen, Aufmachung und besondere Be- und Verarbeitungs⸗ vorgänge,

7. dem Wagnis⸗ und Gewinnaufschlag,

8. den Vertriebssonderkosten, ö

9. den sonstigen zulässigen Aufschlägen.

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann be⸗ stimmte flachgewirkte Strumpfwaren von den Vorschriften dieser Anordnung ausnehmen und andere Strumpfwaren in sie einbeziehen.

(3) Die Vorschriften der Verordnung über die Preis⸗ bildung für ausländische Waren (Auslandswarenpreisver⸗ ordnung) vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 881) bleiben unberührt.

8 .

8 2.

(I) Die Werkstoffkosten sind nach den Richtlinien der An⸗ lage 1 *) zu ermitteln.

(2) Auf die Kosten für Hilfsstoffe zur Vorbehandlung der Gespinste finden die Vorschriften des Abs. 1 . Anwendung.

86 8

(I) Die Fertigungslöhne sind nach den Richtlinien der Anlage 2 **) zu ermitteln.

) Soweit nach diesen Richtlinien die zulässigen Ferti⸗ ungslöhne auch für Teilarbeiten im Einzelfall nicht er tene sind, dürfen die üblichen Fertigungslöhne ver⸗ gleichbarer Betriebe eingesetzt werden.

§ 4. Als ö dürfen höchstens die nach den ; der Anlage 3 **) ermittelten Beträge eingesetzt werden. ;

*) Betrifft nicht die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

** Die Anlagen werden im Mitteilungsblatt Teil II des Reichskommissars für die Preisbildung abgedruckt; außerdem wird die Fachuntergruppe Flachstrumpfwirkerei sie ihren Mitgliedern besonders bekanntgeben.

§ 5. Als Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten dürfen höchstens die nach den Richtlinien der Anlage 4**) ermittelten Beträge eingesetzt werden.

§ 6.

Als Sonderkosten dürfen nur Lizenzgebühren und solche Kosten von Entwicklungsarbeiten berücksichtigt werden, die der Nr. 41 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (1S0) vom 15. November 1938 entsptechen.

§ 7.

(1) Aufschläge für Färben, Appretieren, Formen, Auf⸗ machung und besondere Be- und Verarbeitungsvorgänge dürfen höchstens in der aus Anlage 5 **) ersichtlichen . eingesetzt werden.

(2) Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Ar⸗ beiten in eigenen Betrieben oder Betriebsanlagen oder durch solche Unternehmen, die den Kartellverbänden der Veredlungs⸗ industrie nicht angehören, ausgeführt werden.

§ 8.

Als Wagnis- und Gewinnaufschlag dürfen höchstens die nach den Richtlinien der Anlage r ermittelten Beträge eingesetzt werden.

8 9.

Als Vertriebssonderkosten dürfen höchstens die notwendi⸗ gen Aufwendungen für Umsatzsteuer, Skonto und Vertreter⸗ provisionen, jedoch nicht mehr als 7 vom Hundert des Ver⸗ kaufspreises, eingesetzt werden.

§ 10.

Als sonstige Aufschläge dürfen höchstens die nach den Richtlinien der Anlage 7**) ermittelten Beträge eingesetzt werden.

§ 11.

Bei der Preisbildung für andere flachgewirkte Strumpf⸗ waren als Damen⸗, Damenknie⸗ und Kinderstrümpfe tritt an die Stelle der in 8 1 Abs. 1 zu Ziffer 3 bis 9 genannten Preisbestandteile der Unterschiedsbetrag zwischen dem im zweiten Halbjahr 1939 für gleiche oder vergleichbare Waren überwiegend erzielten Verkaufspreis und dem in diesem Ver⸗ kaufspreis enthaltenen Gesamtbetrag der Werkstoffkosten und der Fertigungslöhne. .

§ 12.

Zur Abgeltung der Mindererlöse für das Aussortieren der Waren zweiter und dritter Wahl oder der Kiloware darf beim Verkauf ausgerüsteter und handelsfertig aufgemachter Fertigwaren der Verkaufspreis der Waren erster Wahl unter Berücksichtigung der Mengen um den Betrag erhöht werden, um den die Preise für Waren zweiter und dritter Wahl oder der Kiloware gegenüber dem nach diesen Vorschriften höchst⸗ zulässigen Verkaufspreise ermäßigt werden.

§ 13.

Beim Verkauf von flachgewirkten Damen⸗ Damenknie⸗ und Kinderstrümpfen darf der Hersteller die Einheitsbedin⸗ gungen der deutschen Textilindustrie anwenden. Bei Nicht⸗

anwendung dieser ,, und beim Verkauf aller an⸗

deren flachgewirkten Strumpfwaren darf der Hersteller die im zweiten Halbjahr 1939 angewandten Lieferungs- und Zah⸗ ö nicht zum Nachteil der Abnehmer ver⸗ ändern.

§ 14.

Flachgewirkte e ,, zweiter Wahl sind mit einem unauswischbaren alkenkreuz, flachgewirkte Fertigwaren dritter Wahl mit zwei Balkenkreuzen in der Spitze zu kenn⸗ zeichnen.

§ 15.

Die Entgelte für die . der in § 1 genannten Waren in Lohn unterliegen ausschließlich der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955).

§516. (1) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

(2) Die Anlagen kann der Reichskommissar für die Preis⸗ bildung durch Erlaß an die Fachuntergruppe Flachstrumpf⸗ wirkerei oder die zuständige Gliederung des Reichsstandes des deutschen Handwerks ändern. Die Aenderungen treten für die Mitglieder der Fachuntergruppe Flachstrumpfwirkerei am Tage nach dem Zugehen der Benachrichtigung durch die Fachunkergruppe, für die übrigen Hersteller am Tage nach dem . der Benachrichtigung durch diejenige Gliederung der SOrganisation der gewerblichen Wirtschaft, der sie angehören, in Kraft.

§ 17. .

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren Geltungsbereich die Vorschriften des 5 17 Abs. 1 bis 4 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411), die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955), die Verordnung zur Preis⸗ bildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 ö,, 18S. 1351) und die Vorschriften der 23 is 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1608) keine Anwendung mehr.

2) Mit dem Inkrafttreten ö Anordnung treten alle auf Grund des § 18 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 ö,, , 1S. 1411) und des 5 3 der Verordnung über das Verbot von r ,,, vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 965) zugelassenen Ausnahmen für die in 5 1 dieser Anordnung genannten Waren außer Kraft.

§ 18. . Die Anordnung tritt am 1. November 1940 in Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 1940.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. FJ. B.: Dr. Flott mann. .

Anordnung 92 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Einführung von Vorschriften über den Verkehr mit Fellen

und Hauten in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet).

Vom 16. Oktober 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 198 vom 21. August 1939) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenver⸗ kehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 893) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Die Anordnung 56 der Reichsstelle für Lederwirtschaft. (Verkehr mit Fellen und Häuten) vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2065 vom 4. September 1939) gilt mit der Maßgabe auch in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, daß Häuteverwer⸗ tungen im Sinne dieser Anordnung die dem westdeutschen Häuteverwertungsverband G. m. b. H., Essen, angeschlossenen Häuteverwertungen sind. § 2

Diese Anordnung tritt am 16. Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. J. V.: Steitz. .

Anordnung 93 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Einführung von Vorschriften über den Verkehr mit Gerb⸗

stoffen, von Gerb⸗ und Fettungsvorschriften sowie von Vor⸗

schriften über die Herstellungshöchstdauer von Rindleder in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet).

Vom 16. Oktober 1940).

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1939) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗ verkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 893) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gelten: .

1. die Anordnung 60 der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft (Verkehr mit Gerbstoffen) vom 27. Oktober

1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

Nr. 253 vom 28. Oktober 1939);

2. die Anordnung 61 der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft (Gerb⸗ und Fettungsvorschriften) vom 27. Ok⸗ tober 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 253 vom 28. Oktober 1939) mit der Maßgabe, daß die restlose Umstellung der Gerbver⸗ khh, sowie die Durchführung der Vorschriften des

8 bis zum 31. Dezember 1946 beendet sein müssen;

3. die Bekanntmachungen zur Anordnung 61 der Reichsstelle für Lederwirtschaft:

a) die 1. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 (Zulassung von Austauschgerbstoffen) vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 15. Dezember 1939);

b) die 2. Bekanntmachung der Reichsstelle für

Lederwirtschaft zur Anordnung 61 (Zulassung von Austauschgerbstoffen) vom 26. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 24 vom 29. Januar 1940)

c) die 3. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 (Zulassung von Austauschgerbstoffen) vom 15. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 40 vom 16. Februar 1940);

d) die 4. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 61 Gulag feng von Austauschgerbstoffen) vom 13. August 194 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 198 vom 13. August 1940);

4. die Anordnung 70 der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft (Herstellung von Rindleder) vom 28. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 73 vom 28. März 1940) mit der Maßgabe, 26 die Anordnung bereits auf nach dem 1. August 1940 eingearbeitete Rindhäute oder Teile von solchen An⸗ wendung findet.

§5 2 Diese Anordnung tritt am 16. Oktober 1940 in „cαuñft. Berlin, den 16. Oktober 1940. nin

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. J. V.: Steitz.

Bekanntmachung.

Die am 16. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 181 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuchs. Vom 10. hb. 1940. fame J

Dritte Verordnung zur Aenderung der Kriegssonderstraf⸗ rechts verordnung. Vom 10. Oktober 1940.

Umfang; 2 Bogen,. Verkaufspreis: 0,39 RM,. Postver: sendungsgebühren: 0,63 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser i ments Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 17. Oktober 1940.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

pn

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 245 vom 18. Oktober 1940. S. 3

Bekanntmachung.

Die am 16. Oktober 1910 ausgegebene Nummer 182 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die grund⸗ n. Behandlung der in den Grundbüchern des eichs⸗ aues Sudetenland und der in die Länder Preußen und Bayern owie die Reichsgaue Ober- und Niederdonau eingegliederten udetendeutschen Gebiete für den ehemaligen tschechoslowakischen Staat eingetragenen Rechte. Vom 26. September 1910.

Vierte Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung.

Vom 11. Oktober 1940.

Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Pro⸗ tektorat Bmhmen und Mähren. Vom 12. Oktober 1940. (

Verordnung zur Einführung der Reichspachtschutzordnung in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 14. Oktęber 1940.

Umfang:; / Bogen. Verkaufspreis: 9,9 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 003 Hä„M für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 17. Oktober 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 17. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 183 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Verordnung zur Einführung der Verordnungen über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit elek⸗ trischer Energie (Tarifordnung für elektrische Energie) und über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas (Tarifordnung für Gas) in den eingegliederten Ostgebieten. Vom J. Oktober 1946.

Verordnung über Reichsmarkeröffnungsbilanzen und Um⸗ , in den Gebieten von Eupen, Malmedy und oresnet (Umstellungsverordnung). Vom S8. Oktober 1940.

ö über die Preisbildung für Schuhwaren im Einzelhandel. Vom 12. Oktober 1940.

Umfang: 11 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: (03 Er für ein Stück bei Voreinsendung auf unser . Berlin 96 200.

Berlin MW 40, den 18. Oktober 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 16. Oktober 1940 ausgegebene Nummer 35 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vier— zehnten Zusatzuereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr. Vom 11. Oktober 1940.

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ schweizerischen Verrechnungsabkommens und eines Zusatzabkom— mens zum Verrechnungsabkommen. Vom 11. Oktober 1940.

Umfang: 116 Bogen. Verkaufspreis: 0,29 IM. Postver⸗ sendungsgebühren: (, 95 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 17. Oktober 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

BVreußen. Bekanntmachung.

Gesetzsammlung enthält unter

(Nr. 14532.) Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge—

hes zur Regelung der Erbenzins⸗ und Erbpachtverhältnisse in en Fehn⸗Kolonien der Provinz Hannover vom 24. Januar 1934 (Gesetzsamml. S. 49). Vom 7. Oktober 1940.

Umfang: „z Bogen. Verkaufspreis: 20 Rd; zuzüglich einer Versandgebühr von 3 „. Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (G. Schenkj, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 31, und durch den Buchhandel. .

Berlin, den 18. Oktober 1940. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, hat Berlin am 12. Oktober 1940 ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legations⸗ rat von Po st die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Geschäftsträger der Vereinigten Staaten von Amerika, Herr Alexander Kirk, ist von hier abberufen. Er hat Berlin am 13. Oktober 1940 verlassen. Die Geschäfte der Botschaft führt als Geschäststräger ad interim Herr Bot⸗ schaftsrat Leland B. Morris.

Nummer 42 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern (herausgegeben vom . des Innern) vom 16. Oktober 1946 hat folgenden In d. be

etzt. Gebiete. RdErl. 10. 10. 40, Behandlg. der in d. Frei⸗

machungsgebiet d. Westens heimkehrend. Behördenbediensteten.

RdErl. 11. 10. 40, Bewirtschaftg. v. Baracken. Kommunal⸗ verbände. RdErl. 9. 16. 46, Verleihg. v. Ehrenbürgerrechten.

RdErl. 12. 10. 40, Pflichtprüfg. d. Bahnen d. allg. Verkehrs u. d. nebenbahnähnl. Kleinbahnen, soweit sie gemeindl. Wirtschafts⸗

betriebe sind. Sammlungs⸗ u. Lotteriewesen. RdErl. 3. 10. 40, Mitgliederwerbg. f. d. N . Polizeiver⸗ w ni in ß RidGrl. 8. 10. 46. Zehrkose 1bergülg. RdErl. 11. 10. 40, Verr

vendg. v. K RdErl. 7. 10. 40, Erg. u. Aend. d. PdV. 33. RdErl. 8. 10. 40, Schlacht⸗ u. Gefechts bezeichngn. RdErl. 11.10. 40, Benutzg. d. 2. 6 abuhn edge ff. bei. Dienstreisen v. Pol. Beamten in Ünif. RdErl. 8. 16. 40, Veitlehrg. an d. Pol-Reitschule in Rathenow. RdErl. 10. 10. 40, Sig⸗Runen auf d. Unif. d. OrdnPol. RdErl. 7. 10. 40, Anord⸗ nungen üb. d. Bau v. Feuerwehrfahrz. RdErl. 8. 10. 40, Be⸗ schaffung v. Feuerlöschgeräten. RdErl. J. 10. 40, Amtl. Verlaut⸗ barungen z. r fl n RdErl. 8. 10. 46 , , zu § 12 d. I. Hr. z. Luftschutzges. RdErl. 16. 16. Oo, Umbenenng. einer Druckschrift Stagatsangehörigkeit, Paß-⸗ und Aus länderpolize i. RdErl. 8. 10. 46, Sichtdernierke ö Reisen a Italien. RdErl. 11. 10. 40, Verlust d. slowak. Staatsangehörigkeit Wehrangelegenheiten. Fami⸗ lienunterhalt., RdErl. 8. 106. 40, Sachschädenfeststellungs⸗ VO; Feststellungsbehörden in d. eingegliedert. Ostgebieten. RdErl. H. 19. 40, Wehrmachtfürsorge⸗ u. n n,. irkseinteilg. RdErl. 9. 16. 40, r , er sickun , . 1 in d.

Die heute ausgegebene Nummer 13 der Preußischen Wien durchgeführt wrde, fand ihren Abschlu

alt: All J em. Verwaltun 9. ] RdErl. 8. 19. 40, Studienreisen in

wiedervereinigt. Gebieten v. Eupen, Malmedn u. Moresnet.

RdErl. 12. 6. 46, Sachschädenfeststellungs VO. Ersatzleistg. in

Natur. RdErl. 12. 10. 40, Schadenfeststellg. u. Vorschußgewährg. bei kriegszerstörten Gebäuden. RdErl. 12. 10. 40, Vorsch. z. Ein⸗ kellerung v. Speisekartoffeln f. Familie nunierhaltsberechtigte. Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. Aend. in d. Liste d. OSeffentl. bestellt. Verm-⸗Ing. Volks gesundheit. RdErl. 7. 16. 40, Heilpraktikerges. RdErl. 10. 10 40, Vorbereitung kurse f. Röntgen⸗, Strahlen⸗ u. Laboratoriums-Schutzprüfgn. RdErl.

10. 10. 45, Vorbereitungskurse f. Röntgen⸗ Strahlen⸗ u. Labora⸗ ü 10. 19. 40, Reisekosten f. nodienst⸗

toriums⸗Schutzprüfgn. RdEr

Sandwerkeransiedlung und handwerkliche . Kriegswirtschaft.

Das Handwerk hat für die Großaufträge der Aufrüstungs⸗ periode und der Kriegswirtschaft durch Gemeinschaftsein⸗ richtungen große Wirtschaftskörper geschaffen, die bei großen Lieferungen und Massenbauvorhaben als Auftragnehmer auf⸗ treten. Ueber diese Einrichtungen sprach auf der Tagung von Amtsträgern und Geschäftsführern im Reichsstand des Deutschen Handwerks Generalsekretär Dr. Schülrtr.. Er betonte u. 4, daß diese Einrichtungen auch nach dem Kriege gewaltige Aufgaben haben werden, daß der Handwerksmeister darüber aber niemals die Pflege der privaten Kundschaft vernachlässigen dürfe. Die wirtschaftlichen Einrichtungen des Reichsstandes seien niemals Selbstzweck; die Aufträge daraus haben für den Meister nur zu⸗ ö Bedeutung.

Der Leiter der Ausfuhrstelle des . Handwerks Conzen stellte die handwerkliche Ausfuhrförderung in den großen Rahmen des werdenden europäischen Wirtschafts⸗ raumes. In schöpferischem in e holt die Ausfuhrstelle aus dem Handwerk gerade die Erzeugnisse heraus, die in die staatliche Außenhandelslenkung hineinpassen, und shafft so eine Synthese der Gesamtmaßnahmen und der , Liefermöglichkeiten.

Von den weittragenden usgaben der Handwerker⸗ ansiedlung in den befreiten Sst⸗ und Westgebieten und in den Großsiedlungen des Altreichs , der stellvertretende Gene⸗ ralsekretär des Reichsstandes Dr. Bretzler. Die Träger von . siedlungen, wie Fallersleben und Salzgitter, berät der Reichsstand, damit die nötigen an n ,,. i die Versorgung der Ein⸗ wohner von vornherein in der zweckvollsten Weise vorgesehen werden; er schafft auch Mustergrundrisse für die wichtigsten Typen solcher Handwerksbetrlebe in Stadt und Land. . .

In die Zufammenhänge zwischen staatlicher Preispolitik und geordneter Buchführung und Kalkulation des Handwerksbetriebes führte Prof. Dr. ö ein. Ein⸗ gehende Beratungen galten der Vorsorge für die Land⸗ maschineninstandfetzung durch leistungsfähige Hand⸗ werksbetriebe, die auch einem weiteren raschen Ausbau des Land— maschinenwesens gewachsen sind. Der Geschäftsführer des Reichs= kuratoriums für die Technik in der Landwirtschaft, Diplomland⸗ wirt Stauß, legte die Grundlagen für diese wichtige Zu⸗ sammenarbeit von Handwerk und Bauerntum dar.

Tagungen der Lichttechniker in Stuttgart

und Effen.

Die 28. Jahresversammlung der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft im NS-⸗Bund Deutscher Technik, die wie bekannt an Stelle der üblichen alljährlichen Reichstagung in diesem Jahre in Form von Teiltagungen in Berlin. Danzig, Kattowitz und

ö durch Tagungen in Stuttgart und Essen.

Im Großen Saal des Württembergischen Landesgewerbe⸗ amts Stuttgart eröffnete der Leiter der DeTG.⸗Bezirksgruppe, Oberbaurat Dr. H. Jacob, DTG, die Tagung, wobei er ein⸗ leitend besonders herausstellte, welche Bedeutung der Lichttechnik als selbständige technische Disziplin, insbesondere durch die Ent⸗ wicklung in den letzten Jahren, zukommt. Die auf dem Gebiete der Technik erstmalig vom Amt „Schönheit der Arbeit“ der DAß. getragene Gemeinschaftsarbeit aller am Licht und der Beleuchtung interessierten Kreise haben diese Entwicklung sehr stark gefördert und die Forderung nach . Licht als soziale Forderung heraus⸗ gestellt. Hieraus erwachsen dem Lichttechniker neue und ver⸗ derantwortungsvolle Aufgaben, die von ihm weit über den Rahmen seines engeren Fachgebietes hinausgehende Kenntnisse verlangten. Die Lösung dieser Aufgaben fordere die enge Zu⸗ sammenarbeit mit den Ingenieuren anderer Fachrichtungen, ins⸗ besondere auch mit den Architekten. Dies gelte für die richtige Ausnutzung des Tageslichtes ebenso wie für die Planung der Beleuchtung mit künftlichem Licht. Dr. Jacob gab,. der Hoffnung Ausdruck, daß die gemeinsame Tagung, die elf ft und Technik veranstaltet, mit dazu beitragen möge, die schon so viel⸗ fältig begonnene Gemeinschaftsarbeit weiter ö. vertiefen. Es folgten Vorträge von Professor Weigel, Dr. Knoll, Oberbaurat Dr. Jacob, Dr. . und Dr. Klein, . ;

In Essen fand die Tagung im Großen Hörsaal im „Haus der Technil⸗ statt, und zwar unter der Lqsitung des Bezirks⸗ , Direktor Dr. L. Hentschel, DT T., Münster. Eu Hentschek wies einleitend darauf hin, daß entgegen früherem Brauch die Tagung nicht unter ein , Thema gestellt ist, die Vortragsfolge vielniehr die Behandlung von Gegenständen aus der Lichtmeßtechnik, der Leuchttechnik und der Beleuchtungs— technik vorsieht. Dennoch sei es ein Leitgedanke, dem die Vor⸗ träge folgen, nämlich Pflege der Gemeinschaftsarbeit aller an der Entwicklung von Licht und * , . arbeitenden ö. genossen. Es folgten Vorträge von Professor Weigel, Dr. Knoll, Dr. Heutschel, Dr. Rüttenauer und Oberingenieur Stege.

Ausweise ausländischer Notenbanken.

London, 16. Oktober. (D. N. B.) Wochengausweis der Bank von England vom 16. Oktober 1940 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Sterling: . Umlauf befindliche Noten 597 729 (Abn. 3620), hinterlegte Noten 382 520 (Zun. 3610), andere ne men heiten der Emissionsabteilung 615 890 (Abn. 60, andere Sicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 3080 (Zun, 50), Silbermünzen⸗ bestand der Emisstonsabteilung 10 (unverändert). Goldmünzen—⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 240 (unverändert), Depositen, der Regierung 19 860 (Hun. J660), andere Depositen: Banken 109 150 (Abn. 6150), Private 52 240 (gun. 270, Regierungssicherheiten 139 000 (Abn. 7230), andere Sicherheiten: Wechsel und Vorschüsse 53909 (Abn. 1229), Wertpapiere 21 550

(Abn. 150) Gold. und Silberbestand der Bankabteilung 449

(Abn. 105. Verhältnis der Reserven zu den Passiven 18,18 gegen 15,81 0so.

Eine Schraube ohne Ende. 1 Mrd. Pfund neue Kreditermächtigung der britischen Regierung Die britische Regierung hat dem Unterhaus den Antrag

auf eine neue Kreditermächtigung in Höhe von einer Milliarde

Wir tfen aft des 2Aruslandes.

a

verpflichtete Hilfskassenärzte. RdErl. 7. 10. 40, Durchf. d. Wei gesetzes in d. Reichsgauen d Ostmark u. im Sudetengau. Veteri närverwaltung. RdErl. 5. 10. 40, Einnahmen a amtstierärztl. Gebühren. RdErl. 16. 10. 40, Pauschbeträge sächl. Verwaltungsausg. d. beamtet. Tierärzte. Verschi denes. Handschriftl. Berichtig Neuerscheinungen. Stellenausschreibungen v. Gemeindebeamten Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verla Berlin WS, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 2,15 Een für Aus 6 A Czweiseitig bedruckt) und 2,70 HM fur Ausgabe B (eins eitig bedruckt).

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Berliner Börse vom 17. Dktober.

Die Geschäftstätigkeit an den Aktienmärkten war bei Fest setzung der ersten Kurse auch am Donnerstag nur gering. Die Kursgestaltung war wiederum uneinheitlich. Die Kursgewinne entsprachen sowohl zahlenmäßig als auch in ihrem Umfange den Abschlägen, daneben blieben zahlreiche Pane unnotiert.

Von Montanaktien stiegen Buderus um 2* und Klöckner um 116 95. Andererseits büßten Hoesch , Harpener und Stol⸗ berger Zink 1 ein. Rheinstahl und Perein. Stahlwerke sowie Mannesmann blieben unverändert. Von Braunkohlenwerten erhöhten sich Deutsche Erdöl um '/ S Rz, hingegen büßten Ilse Genußscheine 1 3 ein. Kaliwerte lagen fester, wobei Wintershall 2 und Salzdetfurth 195 gewannen. In der chemischen Gruppe erhöhten sich v. Heyden und Rütgers je um und Goldschmidt um 2i/ a 95. Niedriger lagen Schering um * und Farben um z 75. Gummi⸗ und Linoleum⸗, Metall⸗, Bau⸗ und Textilwertg veränderten sich nur geringfügig. Elektroö⸗ und Versorgung anteile lagen überwiegend schwächer. AEG verloren Rzü, Siemens Vorzüge ie, Siemens und R WE je 1M, Lichtkraft und Dessauer Gas je 15 und Lahmeyer 13 35. Accumulatoren und Rheag erschienen anfangs mit Minus⸗Minus⸗Zeichen. Die Notiz für Rheag lautete später um 5 756 niedriger. Deutsche Atlanten ge⸗ wannen und EW Schlesien 75. Bei den Autowerten er- höhten sich S MW um 1 36. Ausgesprochen fest lagen die Anteilg von Maschinenbaufabriken. Hier stiegen Berliner Maschinen und Demag je um 1, Deutsche Waffen und Schubert & Salzer ö um 2335. Hervorzuheben sind noch Brauereiwerte, so i.

mit 4 1 und Dortmunder Union mit A/ 75. Außerde Hotelbetrieb mit 4 3 und Gebr Junghans mit 4 26 95 andererseits Süddtsch. Zucker mit 1½, Zellstoff Waldhof ml 1M und Allgem. Lokal u. Kraft mit 2 36.

Im weiteren Verlauf war die Kursentwicklung überwiegend nach unten gerichtet, wobei vielfach Rückgänge bis zu z ein⸗ traten. Verein. Stahlwerke notierten 1367 und Farben 1881 Junghans? verloren M. B M. W. 1, Erdöl 15 Salzdetfurth und Feldmühle 15, Schultheiß 116, Klöckner, Gesfürel, Gold⸗ schmidt und Verkehrswesen 1 und Daimler ? 75. Höher bewertet wurden RWE mit 4 z und Deutsche Linoleum sowie Engel⸗ hardt mit 41 26.

Bei stillem Geschäft schloß die Börse leicht erholt. Verein, Stahlwerke handelte man schließlich mit 1374 und Farben mit 1897. Siemens⸗Vorzüge, Verkehrswesen, BMW, Dessauer Gas und Gesfürel befestigten sich um w / 75. Schwächer waren EW Schlesien mit 36 55.

Am Kassamarkt entwickelten Banken sich nicht einheitlich. Höher veranlagt waren u. a. Deutsche Bank mit 1, Berlinen Handelsgesellschaft mit 4 , Dresdner Bank und Commerzbk. mit 4 1 und Adca mit R V 75. Andererseits verloren u. 4. Deutsche Ueberseebank 28, Bayerische Vereinsbank 11½ un Niederlausitzer Bank 16 95. Von Hypothekenbanken seien ge⸗ nannt Deutsche Hypothekenbank mit 2, Hamburger Hypo⸗ thekenbank mit 4 1 und Rheinische Hypothekenbank mit 3 *. Am Schiffahrtsaktienmarkt befestigten sich Hapag und Nordlloyd um 1 und Hamburg⸗Süd um 136 25, während Hansa Dampf um 1M½ 9 nachgaben. Von Bahnen waren Halberstadt-Blankenburg mit 27 und Schipkau⸗Finsterwalde mit 4 226 stärker ver⸗ ändert. Von Kolonialanteilen schwächten sich Kamerun um 1. Schantung um 1 25 und Otavi um 3 HM ab. Neuguinea notierten Strich⸗Geld. Am Kassamarkt der Industriepapiere war die Haltung geteilt. Nur vereinzelt gingen die Kursverände—⸗ rungen über 3 2 hinaus. Zu nennen sind Linde's Eis mit 6, Neckarwerte mit 6, Boswau C Knauer mit 4 und Beton⸗ und Monierbau mit 473 95.

Steuergutscheine 1 nannte man wieder mit 1023. Auch Steuergutscheine II wurden zu unveränderten Kursen notiert.

Im variablen Rentenverkehr notierten Reichsaltbesitz 153) nach unverändert 154. Reichsbahnvöorzüge waren umsatzlos.

Am Kassarentenmarkt hielt die . nach Pfandbriefen erie 16 der Deutschen

weiter an. Die 4251gen Pfandbriefe

Centr. Boden wurden erstmals notiert; der Einführungskur

stellte sich bei nur 8zbiger Zuteilung und einem Umsatz von 1 Million RAM auf 9915. Stadtanleihen blieben nahezu umsatz⸗ los. Gemeindeumschuldung lag ebenso wie Dekosama I-III un- verändert. Länderanleihen waren behauptet; 26er Meckl. Schwerin gingen um, „6 zurück. Von Altbefitzemissionen sind Hamburger mit 55, Westfalen mit 36 und Ostpreußen mit ie 5 zu erwähnen. Am Markt der Reichsanleihen ermäßigten sich 35er Reichsschätze (41 45) und 36er Folge? und 3 um * 3, während 38er Folge 1 um 16 anzogen. Reichspostschätze waren mit 102,20 knapp behauptet. Industrieobligationen lagen kaum verändert.

Der Privatdiskontsatz lautete wieder 25 in der Mitte.

Am Geldmarkt ermäßigte sich der Satz für Blanko-Tagesgeld um ½ auf 198 = 178 95.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung traten keine Veränderungen ein.

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Pfund Sterling zugeleitet, nach dessen Genehmigung sich die gesamten Kreditermächtigungen für die britische Regierung seit Kriegsausbruch auf 27 Mrd. Pfund Sterling belaufen werden. Trotzdem werden von Sachverständigenkreisen in England schen jetzt begründete Befürchtungen geäußert, daß auch dieser 6 Betrag nicht ausreichen wird, um die staatlichen Finanzbedürf⸗ nisse des laufenden Haushaltsjahres zu decken.

Besondere Schwierigkeiten zeigen sich dem englischen Staat neuerdings bei der Verwirklichung seiner Kreditermächtigungen/ Die seit Ende Juni zur Zeichnung aufliegende Rüstungsanleihs

ist in ihrem Ergebnis bis jetzt reichlich mager und enttäuschend

ausgefallen, und ebenso ist das Ergebnis der mit großem Propa⸗ gandagufwand betriebenen Sparkampagne schon seit Monate von Woche zu Woche zurückgegangen, 9 daß seit einiger Zeit führende ö des Schatzamtes, besonders der Schgtz⸗ kanzler Sir Kingsley Wood selbst, sowie Lord Stamp und Sir Robert Kindersley in kurzen Abständen flehentliche Aufrufe an das englische Volk richten.

Stetig steigende Arbeitslosigteit im englischen Kohlenbergbau.

Stockholm, 18. Oktober. Nachdem die englische Kohlenaus fuh infolge 9 deutschen e, auf unüberwindliche Sh n,