1940 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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.

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichshank in Berlin

Nr. 248 Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebens⸗ mlttel für die 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940.

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Berlin, Dienstag, den 22. Oktober, abends

Preußen.

Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Erlaß.

Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes

angeordnet:

Erster Abschnitt: Lebens mittelzuteilungen

ö ö 6 die Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1940

uteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs— regelung: J. Unveränderte Zuteilungen Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Vollmilch, Zucker,

Marmelade und Kakaopulver bleiben gegenüber der J6. Zu⸗

teilungs periode unverändert.

* II.

Verteilung von Kunsthonig auf die Reichsfleischkarten Alle Versorgungsberechtigten, die im Besitze der Reichs—⸗ fleischkarte für Normalverbraucher und der Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren sind, erhalten, wie bereits ange— kündigt, eine Sonderzuteilung von 125 g Kunsthonig je Person. Die Ausgabe des Kunsthonigs an die Verbraucher erfolgt auf die Abschnitte Fl 1 dieser Karten, die zur Ex— leichterung des Warenbezuges den Aufdruck „125 g Kunst— honig⸗Sonderzuteilung“ erhalten haben. Die Verteiler haben die Abschnitte beim Verkauf des Kunsthonigs abzutrennen und nach Beendigung der Zuteilungsperiode bei den Ernährungs— ämtern oder den damit beauftragten Stellen gegen Bezug— scheine über Kunsthonig mit dem Zusatz „Fl“ umzutauschen. Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichs— settkarten für Kinder vorzunehmende laufende Verteilung von 195 g Kunsthonig je Kind nicht berührt. Jedes Kind bis zu 14 Jahren erhält also, soweit es im Besitz der entsprechenden Karten ist, in der Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1940 2560 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte auf seine

Fleisch⸗ und Fettkarte.

h III. Regelung der Warenabgabe auf die Reichs fettkarten

w Abgabe von Fett Erhöhung der Fettration für Jugendliche Die Fettration der Jugendlichen im Alter von 14 bis

13 Jahren wird um 125 g je Zuteilungsperiode heraufgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Versorgungslage mit Butter erhalten Piese Fugendlichen zunächst 12598 mehr Margarine. Es bleibt

borbehalten, die Mehrzuteilung später statt in Margarine in Butter zu geben. Die Gründe, die zu der Erhöhung der Fett— ration geführt haben, liegen auch bei den Jugendlichen vor, die als Teilselbstversorger mit Butter oder als Teilselbstver⸗ sorger mit Schlachtfetten die Reichsfettkarten Sy 1 und 8V2 erhalten haben, während für jugendliche Vollselbstversorger,

Ration erfolgt. Da die Teilselbstversorger mit Schlachtfetten keine Margarine beziehen, wird bei diesen die Butterration um 125 g erhöht, während die Teilselbstversorger mit Butter nach ihrer Wahl die Erhöhung von 125 g in Butter oder in Margarine beziehen können. J nter Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren sind Jugend⸗ liche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ju verstehen (vgl. Schlußbestimmungen meiner Erlasse vom b. Oktober 1935 11 6 141110 und 15. Januar 1940 II C 1-200 —. Ein 14*1jähriger Jugendlicher gehört also in die Gruppe der Jugendlichen im Sinne dieser Erlasse, während ein 181 jähriger Jugendlicher bereits als Normal⸗ verbraucher zu gelten hat. . ; . Die Neuregelung hat die Einführung einer Reichsfett⸗ larte für Jugendliche von 14—18 Jahren (Ig), einer Reichs⸗

fettkarte für Selbstversorger mit Butter (Jugendliche von

1 —18 Jahren gd. und einer Reichsfettkarte für Selbstverforger mit Schlachtfetten (Jugendliche von 14 bis 8 Jahren IJgd erforderlich gemacht. Die letzteren

Karten erhalten die n, ,, SVYö5 und S6, während die

bisherige Reichsfettkarte SV

(für Selbstversorger aller

Nährmitteln bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode nach

Altersstufen mit Butter und Schlachtfetten) die Bezeichnung SV7 erhält. Die Umbenennung erfolgt, um den Karten⸗ stellen den Gebrauch der Karten zu erleichtern. Die Reichs⸗ fettkarten für Selbstversorger mit Butter tragen nunmehr die Bezeichnungen sy 1, Sy 3 und SV 5 (ungerade Nummern), die Reichsfettkarten für Selbstversorger mit Schlachtfetten die Bezeichnungen 8 2, S 4AMand SVG gerade Nummern), während die nur zum Bezuge von Käse oder Quark berechtigende Karte Sy] wie bisher den Abschluß der Reihe der Selbstversorgerkarten bildet.

Die Gestaltung der neu eingeführten Karten ist aus den anliegenden Mustern zu ersehen H).

Unveränderte Fettrationen

Die ö aller übrigen Verbraucher bleiben gegenüber der 16. Zuteilungsperiode unverändert.

B. Abgabe von Käse und Quark Kartenpflicht für Quark

Die von vornherein nur für die Sommermonate vor— gesehene, sodann aber fortgesetzte kartenfreie Abgabe von Quark fällt mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode fort. Vom 18. November 1940 ab ist somit die kartenfreie Abgabe von Quark nicht mehr zulässig. Da die wahlweise Abgabe von Käse oder Quark wie sie zur Zeit der Kartenpflicht für Quark eingeführt war vielfach zu Unzuträglichkeiten eführt hat, erscheint es zweckmäßig, Käse nur auf drei Ab⸗ h il in Höhe von je 62,5 g abzugeben und den vierten Abschnitt zum Bezuge von 1235 g Quark vorzusehen. Es bleibt den Verbrauchern jedoch unbenommen, im Rahmen der beim Handel vorhandenen Bestände an Stelle von Käse die doppelte Menge Quark zu beziehen. In einem Vermerk auf dem Stammabschnitt der Reichsfettkarten wird hierauf beson⸗ ders hingewiesen.

Der Bestellschein für Käse lautet über 187,5 g Käse, während für Quark ein neuer Bestellschein für 125 g Quark mit der Bezeichnung „Qu''eingeführt wird.

Bezugscheine über Käse und Quark

Die Verteiler haben die Bestellscheine für Käse und Quark, die selbstverständlich auch bei verschiedenen Verteilern abgegeben werden dürfen, getrennt einzureichen. Die Er⸗ nährungsämter stellen entsprechend den nachgewiesenen Mengen Bezugscheine aus, die auf „Käse“ und auf „Quark“ lauten. Den Wünschen der Verteiler, Einzelabschnitte über . in Bezugscheine über Quark umzutauschen, ist zu ent⸗ prechen. .

Zur Vermeidung von Verteilungsschwierigkeiten lauten die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfettkarten für Selbstversorger SV I, SV 3, SV5 und SV7 wie früher auf „Käse oder Quark“. Die Ernährungsämter haben auf Grund der Bestellscheine über „Käse oder Quark“ entsprechend den

ö Verteiler Bezugscheine über „Käse“ und über die über diese Karten nicht verfügen, keine Erhöhung der , ,,,, .

„Quark“ auszustellen. Kartenumgestaltung Die durch die Neuregelung erforderlich gewordene Um⸗ in der Reichssettkarte für Normalverbraucher und der eichsfettkarte für Selbstversorger mit Butter (8V I) ist aus den anliegenden Mustern zu 96 *). Von einem Abdruck der übrigen Reichsfettkarten, deren Bestellscheine und Einzel⸗ abschnitte für Käse in gleicher Weise umgestaltet worden sind, ist abgesehen worden. . . IV. . Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten A

Unveränderte Zuteilungen für Kinder, Jugendliche und Normalverbraucher

Kondensmilch Der wahlweise Bezug von Kondensmilch an Stelle von

Y Hier nicht abgedruckt. 8

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 9490

Maßgabe der beim Einzelhandel vorhandenen Bestände unver⸗ ändert. Die Vorschriften meines Erlasses vom 25. Juni 1940 II C 142800 über den Bezug von Kondensmilch finden Anwendung. Teigwaren

Die Höhe der Teigwarenrationen bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode ebenfalls unverändert. Für den Bezug, den Wiederbezug und die örtliche Bekanntgabe der Teig— warenregelung finden die Vorschriften des Erlasses vom

25. Juni 1940 II C 12800 Erster Abschnitt Ziffer IV

unter A entsprechende Anwendung. Kaffee⸗Ersatz, Bohnenkaffee

Die Rationen an Kaffee⸗Ersatz- und ⸗=Zusatzmitteln bleiben gleichfalls unverändert, ebenso für Normalverbraucher die Möglichkeit, an Stelle von einmal 125 g Kaffee⸗-Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmitteln Bohnenkaffee zu beziehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die wahlweise zu beziehende Menge an Bohnen— kaffee einheitlich im gesamten Reichsgebiet 60 g beträgt.

Die über die Abgabe von Bohnenkaffee auf die Nähr— mittelkarten für Normalverbraucher durch Erlaß vom 18. September 1949 II C 14300 erlassenen Bestim⸗ mungen finden entsprechende Anwendung.

Zur Behebung aufgetretener Zweisel wird auf folgendes hingewiesen: Ein Jugendlicher, der bis zum Ablauf einer Zuteilungsperiode das 18. Lebensjahr vollendet, erhält nach dem Erlaß vom 15. Januar 1940 I1 C9 1200 von Be⸗ ginn dieser Zuteilungsperiode ab die Nährmittelkarte . Normalverbraucher. Da er jedoch in der vorhergehenden Zu⸗ teilungsperiode die Nährmittelkarte für Kinder und Jugend⸗ liche bis zu 18 Jahren erhalten hat und somit für ihn keine Möglichkeit bestand, den Bohnenkaffee zu bestellen, diese Be⸗ stellung jedoch Voraussetzung für den Bezug ist, können solche Verbraucher Bohnenkaffee erst von der nächsten Zuteilungs⸗ periode ab beziehen. Die Ausstellung von Berechtigungs⸗ scheinen an diejenigen Verbraucher, die nach Ablauf der Vor⸗ bestellfrist das 18. Lebensjahr vollenden, hat zu unterbleiben.

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß die Abgabe von Bohnenkaffee an Zivilpolen nicht erwünscht ist. In Lager zusammengefaßte Zwilpolen sind bei der Zu⸗ teilung von Bohnenkaffee unberücksichtigt zu lassen. Bei Zivil⸗ polen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, haben die kartenausgebenden Stellen, soweit ihnen die Kartenempfänger als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändigung der Nähr⸗ mittelkarte die Abtrennung und Entwertung der zur Vor⸗ bestellung und zum Bezuge dienenden Einzelabschnitte vor⸗ zunehmen.

B

Veränderte Zuteilungen

Von der 17. Zuteilungsperiode ab werden wieder 100 g Nährmittel auf Kartoffelstärkebasis (Sago, Kartoffelstärke⸗ mehl, Puddingpulver, Reisflocken oder ähnliche Erzeugnisse) abgegeben. Die Abgabe erfolgt wie früher auf die in der oberen ö Ecke befindlichen Einzelabschnitte N21, N 22, N 30 und X31.

Die Ration an Nährmitteln auf Getreidegrundlage wird dementsprechend wieder auf 500 g festgesetzt. Die Abgabe erfolgt auf die Abschnitte NI bis N20. Die Abschnitte N28 und X29 berechtigen in der 17. Zuteilungsperiode nicht mehr zum Bezuge von Nährmitteln.

Die Wiederherstellung der früheren Nährmittelrationen hatadie Verlegung des Abschnitts für die Vorbestellung von Bohnenkaffee erforderlich gemacht, die nunmehr auf den ent— sprechend gekennzeichneten Abschnitt Næ2g erfolgt.

Der wahlweise Bezug von Hülsenfrüchten an Stelle von Nährmitteln fällt fort.

Zweiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen Fett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter

Die beiden Einzelabschnitte der Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter über je 125 g Speck oder Schweinerohfett

oder 100 g Schweineschmalz, die jeweils über zwei Wochen

lauten, werden in vier Einzelabschnitte über je 62,56 g Speck oder Schweinerohfett oder je 50 g Schweineschmalz je Woche aufgeteilt. Damit wird den Ernährungsämtern die Möglich— keit gegeben, dem Wegfall der Schwerarbeitereigenschaft insbesondere bei , des Betriebs durch Aushän⸗ digung anderer Karten besser als bisher Rechnung zu tragen. Nährmittelkarten für Selbstversorger

Die im Erlaß vom 18. September 1910 1014300 angekündigten Nährmittelkarten für Selbstversorger gelangen mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode zur Einführung. Sie sind an Selbstversorger im Sinne des vorbezeichneten Er— lasses und zwar als Nährmittelkarten für Selbstversorger, die Normalverbraucher sind (G86V) und als Nährmittelkarten für Selbstversorger, die Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind G8Vgd) auszugeben. Ihre Herstellung er— folgt mittels der ,, hergestellten Druckmatern

auf dem für die Reichsfteischkarten vorgeschriebenen blauen

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2 .

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