Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S51 vom 25. Oktober 1940. S. 2
Aufsichtsrat. 5 10.
1. In den Aussichtsrat entsendet jeder Gesellschafter einen mit Vollmacht versehenen Vertreter und einen Stellvertreter. Die Vertreter und ihre Stellvertreter müssen gesetzliche Vertreter, ständige Bevollmächtigte oder bevollmächtigte Beamte der Gesellschafter sein. Ferner kann die Versammlung der Gesellschafter weitere Aufsichtsratsmitglieder wählen. ; 3
2. Die Benennung oder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder hat vor Ablauf jedes Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr zu erfolgen. Sie bleibt, falls eine Neubenennung nicht erfolgt, bis auf weiteres wirksam. — . .
3. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied von demjenigen Gesellschafter zu bestellen, der das ausgeschiedene Aufsichts⸗ ratsmitglied entsandt hatte. .
J. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und Veränderungen in dieser Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind weder bffentlich bekanntzumachen noch zum Handelsregister anzumelden.
§ 11.
1. Das Amt der Aufsichtsratsmitglieder ist Ehrenamt. ; ö ;
2. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und sonstige Auslagen bei Ausübung ihres Amts erhalten sie nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats vergütet. Im übrigen versehen sie ihr Amt unentgeltlich.
3. Für Sonderleistungen kann der Aufsichtsrat besondere Vergütungen gewähren.
§ 12.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte alljährlich nach der ordentlichen Gesellschafterversamm⸗ lung, erstmalig bei seinem ersten Zusammentreten, einen Vorsitzer und drei Stellvertreter des Vorsitzers. Der Vorsitzer braucht nicht Vertreter eines Gesellschafters zu sein (6 10.
§5 13. ;
1. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Einladungen hierzu erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzer. Sie sind schriftlich mit einer Frist von mindestens fünf Tagen oder telegräphisch mit einer Frist von mindestens einem Tage zu bewirken. Bei Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung der Briefe oder Telegramme und der Tag der Sitzung nicht mit⸗ erechnet.
J 2. Der Aufsichtsxat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. .
3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag Ausnahmen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei Wahlen, die Stimme des Vorsitzers. Ergibt sich bei Wahlen nicht für eine Person die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Per⸗ sonen gleich viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsitzer zu ziehende Los.
4. Ueber die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzer zu unterzeichnen und den Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb von zehn Tagen in Abschrift zuzusenden ist.
§ 14.
1. Der Aufsichtsrat hat die sich aus 5 52 des G. m. b. H.⸗Gesetzes ergebende Zuständigkeit.
2. Er ist ferner zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Prokuristen, die Erteilung von Anweisungen an diese und die ihm sonst in diesem Gesellschaftsvertrage zugewiesenen Aufgaben. —
. 3. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder oder aus Mitgliedern gebildete Ausschüsse mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.
Versammlung der Gesellschafter. §5 15. ö
1. Die Versammlungen der Gesellschafter werden durch den Vorsitzer des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung in seinem Auftrag einberufen. ⸗
2. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals entsprechen, können unter Angabe des Gegenstandes, der zur Verhandlung kommen soll, beim Vorsitzer des Aufsichtsrats die Einberufung der Versammlung der Gesellschafter beantragen. Einem solchen Antrag ist binnen zwei Wochen durch Versendung der Einladungen stattzugeben.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes der Versammlung und der Tages- ordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen. In die Frist sind Tag der Absendung der Briefe und Tag der Versammlung nicht einzurechnen. .
4. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Versamm⸗ lung der Gesellschafter abzuhalten. ö .
1. Den Vorsitz in der Versammlung der Gesellschafter führt der Vorsitzer des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert sind, ein unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Erschienenen gewählter Versammlungsleiter. ö
2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsmãäßig eingeladen und mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen (z 15 Ziff. 3) einzuberufen. die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Vertreter müssen, abgesehen von den gesetzlichen Vertretern, mit einer schrift⸗ lichen Vollmacht des Gesellschafters, den sie vertreten, . 2
3. Die Versammlung kann bei Anwesenheit aller Gesellschafter einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesordnung beschließen.
4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ⸗
3. Die Abstimmung erfolgt nach Anordnung des Vorsitzers schriftlich oder mündlich. . 6. Je volle 1000 Reichsmark Geschäftsanteile gewähren eine Stimme; jeder Gesellschafter hat aber mindestens eine Stimme. ⸗
7. Ueber den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzer der Versammlung und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen und sämtlichen Gesellschaftern innerhalb von 10 Tagen in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift ist verbindlich, falls nicht ein Gesellschafter innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Abschrift Widerspruch erhebt. .
Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die nächste Versammlung der Gesellschafter endgültig.
§17. 1. Die Versammlung der Gesellschafter ist zuständig zur Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. 2. Ihrer Beschlußfassung unterliegen unter anderem: a) der Jahresbericht, b) der Jahresabschluß, c) die Wahl der Rechnungsprüfer, ; d) die Erteilung der Entlastung an Geschäftsführer und Aufsichtsrat, e) die Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile sowie die Einziehung solcher.
Jahres abschluß. § 18. .
1. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten vier Monaten jedes Geschäfts jahres den Jahres⸗ abschluß für das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen mit einem die Verhältnisse des Syndikats darstellenden Bericht (Jahresbericht) dem Aufsichtsrat vorzulegen. .
2. Der Aufsichtsrat hat Jahresabschluß und Jahresbericht mit seinen Bemerkungen der ordent⸗ lichen Versammlung der Gesellschäfter zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Spätestens zwei Wochen vor dieser Versammlung ist jedem Je ruf fte eine Abschrift der Vorlagen sowie des Berichts der Rech⸗ nungsprüfer zu erteilen.
Abãanderun gen des Gesellschafts vertrages. ; z 19.
Abänderungen dieses Vertrages können nur durch die Versammlung der Gesellschafter mit einer
Mehrheit von mindestens drei Vierkel des Stammkapitals beschlossen werden.
Liquidation. §5 20.
Im Falle der Auflösung des Syndikats erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluß der Versammlung der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
Bekanntmachun gen. 5 21. Die Bekanntmachungen des Syndilates erfolgen ausschließlich im Deutschen Reichsanzeiger.
Genehmi gun gs vermerkt.
Vorstehender Vertrag wird unter Bezugnahme auf das Schreiben des Herrn Reichswirtschafts⸗ ministers vom 30. April 1940 — 11 L. Nr. 160740 — im Sinne der Vorschriften der ss 17 und 48 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) genehmigt.
Berlin, den 5. August 1940.
Der Reich s kohlenkommissar. Paul Walter.
HI. Stzmbditatsveritrag
vom 31. März 1933, in der Fassung vom 28. März / 26. Juni 1940. Die unterzeichneten Werksbesitzer schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Oberschlesisches Steinkohlen⸗Syndikat Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
im folgenden kurz „Vereinigung“ genannt, zusammen.
Zweck. . §1. Die Vereinigung hat die Aufgabe, die von den Mitgliedern zur Verfügung zu stellenden Brenn⸗
stoffe (Kohle, Briketts, Koks und Schwelkols) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu ver- kaufen und dabei den volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu genügen, die behördlicherseits an den Brenn⸗
stoffabsatz gestellt werden. Vertrags gebiet.
§ 2. Das Vertragsgebiet der Vereinigung urnfaßt den Bezirk des Oberschlesischen Steinkohlenbergbaues (Regierungsbezirke Sppeln und Kattowitz) und die ihm durch die Verordnungen vom 31. Januar 1939
(RGBl. JI S. i132) und vom 12. Februar 1940 (RGBl. 1 S. 364) zugeteilten Bezirke.
Mitglieder. 5 3.
Der Vereinigung können nur solche Werksbesitzer als Mitglieder angehören, die Steinkohlenberg⸗ werke, Steinkohlenbrikettfabriken, Steinkohlenkokereien und / oder Steinkohlenschwelereien im Vertrags⸗ gebiet auf eigene Rechnung betreiben. 57 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschastsgesetz vom 21. August 1919 bleibt unberührt. z
4.
1. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder und die Festsetzung der Beteiligungsziffern für sie be⸗ schließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen, nach⸗ dem der Geschäftsausschuß und der zuständige technische Ausschuß (z 12 Ziffer 1a — ) die Grundlagen des Aufnahmeantrages geprüft haben.
3. Veräußert ein Mitglied seinen gesamten im Vertragsgebiet gelegenen Besitz an Steinkohlen⸗ bergwerken, Brikettfabriken, Kokereien oder Schwelereien, einen Teil desselben oder ein der Vereinigung angeschlossenes Werk, so hat der Veräußerer gegenüber der Vereinigung dafür einzustehen, daß der oder die Erwerber alle Pflichten aus diesem Vertrage und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung übernehmen.
. Die Beteiligungen ( 21 Ziffer 1) des Veräußerers gehen auf den Erwerber über, wenn dieser die gesamten, der Vereinigung angeschlossenen Werke des Veräußerers übernimmt.
4. Besteht für das veräußerte Werk keine selbständige Beteiligungsziffer, so haben Veräußerer und Erwerber eine gemeinsame Erklärung darüber abzugeben, in welchem Verhältnis die bisherigen Beteili⸗ gungen des Veräußerers aufgeteilt werden sollen. Die Aufteilung unterliegt nach Voꝓrprüfung durch den zustaͤndigen technischen Ausschuß der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Sie kann die Ge⸗ nehmigung versagen oder von der angezeigten Aufteilung abweichen, wenn diese eine Schädigung der Interefsen der Mitglieder oder der Gefamtinteressen des Reviers bedeutet oder die Voraussetzungen der Ziffer 7 nicht erfüllt sind.
5. Die Bestimmungen der Ziffer 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die gesamten, der Ver⸗ einigung angeschlossenen Werke des Veräußerers von mehreren Erwerbern übernommen werden, hin⸗ sichtlich der Aufteilung der Beteiligungen unter die Erwerber. . 6. Die Ziffern 2 — 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein oder mehrere Mitglieder sich ein der Vereinigung angeschlossenes Werk durch einen Vertrag angliedern, der nach Inhalt und Dauer wirt⸗ schaftlich einer Verschmelzung oder Eigentumsübertragung entspricht. Der Geschäftsausschuß hat die techllichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Vorganges zu prüfen und das Ergebnis der Mitglieder⸗ versammlung vorzulegen, die darüber mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen entscheidet.
ö 7. Die Genehmigung zum Uebergange oder zur Aufteilung der Beteiligungsziffern in den Fällen
der Ziffern 4—6 darf nur erteilt werden:
a) bei Steinkohlengruben, wenn bei einer Vertragspartei oder bei beiden Vertragsparteien zusammen genügend Kohlen vorhanden und die Betriebseinrichtungen unter und über Tage austeichend bemessen sind, um für die Dauer dieses Syndikatsvertrages die Beteiligungs⸗
ziffern zu erfüllen. Aus- und Vorrichtungsarbeiten müssen entweder genügend vorhanden
sein oder ohne technische Schwierigkeiten durchgeführt werden können, um dieser Bedingung
zu entsprechen.
b) bei Kokereien, Schwelereien und Brikettfabriken, betriebsfähig sind. ⸗ .
Die Voraussetzungen zu a) und b) hat der zuständige technische Ausschuß zu prüfen und der Mit— gliederversammlung darüber zu berichten. .
8. Ueber die Auswirkungen von Aenderungen in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen der Mit- glieder, die in diesem Paragraphen nicht behandelt sind, entscheidet nach Vorprüfung durch den Geschãfts⸗ ausschuß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.
. §5 5.
1. Falls während der Dauer dieses Vertrages über das Vermögen eines Mitgliedes das Konkurs⸗ verfahren eröffnet wird, scheidet das Mitglied aus der Vereinigung aus; der Vertrag wird zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. ö
2. Das betreffende Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen der Vereinigung ihr unter den Bedin- gungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden haben, wieder beizutreten, sobald es die freie
Verfügung über das Vermögen wieder erhalten hat.
Organe. ⸗ 5 6. Die Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung Ez — 1), b) die Ausschüsse (5 12), . oJ das Oberschlesische Steinkohlensyndikat, Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz „Syndikat genannt, (6 13 und 14), . h der Aufsichtsrat des Syndikats als Aufsichtsrat der Vereinigung (5 15.
Mitgliederversammlung. 8 .
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetze oder nach
diesem Vertrage nicht anderen Organen vorbehalten sind. §5 8.
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den n,. des Aufsichtsrates, in bessen Behinderung durch einen seiner Stellvertreter oder in seinem Auftrage durch das Syndikat einberufen.
2. Mitglieder, die allein oder zusammen mindestens ein Zehntel sämtlicher Stimmen aus den Kohlen⸗ beteiligungen vertreten, können unter Angabe des Gegenstandes, der zur Verhandlung kommen soll, beim Vorsitzer des Aufsichtsrates die Einberufung beantragen. Einem solchen Antrag ist stattzugeben. Die Ver⸗ sammlung hat binnen zwei Wochen stattzufinden. .
z 3. Die Einberufung erfolgt schriftlich, wobei der Ort der Versammlung und die . anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens acht Tagen, in dringlichen Fällen von mindestens drei Tagen. In die Frist sind der Tag der Absendung der Briefe und der Tag der Versammlung nicht einzurechnen.
§5 9.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzer des Aufsichtsrates, bei dessen Ver⸗ hinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert sind, ein unter Vorsitz des an Lebens⸗ jahren ältesten Teilnehmers gewählter Versammlungsleiter, j -
2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen und min⸗ destens drei Viertel aller Stimmen aus den Kohlenbeteiligungen vertreten sind. Erweist sich eine Ver⸗ sammlung als nicht beschlußfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen (3 8, Ziffer 3) einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Ver⸗ sammlung ausdrücklich hingewiesen sein. Die Vertreter müssen, abgesehen von den gesetzlichen Vertretern, mit einer schriftlichen Vollmacht des Mitgliedes, das sie vertreten, . ö
3. Die Versammlung kann, wenn sämtliche Mitglieder vertreten ind, einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesordnung beschließen. .
4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit ber vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt, außer bei Wahlen, der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich bei Wahlen keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bie meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleich viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsitzer i ziehende Los. .
5. Die Aufhebung ö ,, Beschtüsse ist nur mit der gleichen Mehrheit ulässig, die für die erste Beschlußfassung erforderlich war. ; ; ; fich id , erfolgt nach Anordnung des Vorsitzers mündlich oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn Mitglieder, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, dies verlangen. .
7. Ueber den Verlauf der Versammlung muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem Vorsitzer der Versammlung und einem Geschäftsführer des Syndikats zu unterzeichnen ist. Der Nieder chrift ist eine Liste beizufügen, welche die Namen der Anwesenden und der durch sie vertretenen Mitglieder owie die Stimmen enthält. Sämtlichen Mitgliedern ist spätestens zehn Tage nach der Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die Fassung der Niederschrift ist verbindlich, falls nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung schriftlich Widerspruch erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ent⸗ scheidet die nächlla Mitgliederversammlung endgültig.
wenn die angegliederten Anlagen voll
sowie auf die Durchführung des Landabsatzes zu erstrecken haben. Ueber das Ergebnis der Revision hat
geschlossen, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 251 vom 25. Oktober 1940. S. 3
§ 10.
1. Die Berechnung der Stimmen in der Mitgliederversammlung erfolgt auf Grund der jeweiligen Kohlenbeteiligung der einzelnen Mitglieder (521 Ziffer 1). Jede angefangenen 109009 ergeben eine Stimme. 2. Die Mitglieder mit einer Beteiligung in Koks bzw. Schwelkoks entscheiden auf Grund ihrer Koks⸗ bzw. Schwelkoksbeteiligung — auf jede angefangenen 50 000 t Koks bzw. 25 000 t Schwelkols entfällt eine Stimme — in folgenden Angelegenheiten, soweit sie sich nur auf Koks bzw. Schwelkoks beziehen, für sich allein: a) Einschätzung in die Markenklassen (5 30), b) Genehmigung neuer Sortimente (5 32), e) Festsetzung der Preise und Preisnachlässe (§5 33, 34), d) Abrechnungsfragen für Koks und Schwelkoks (§ 35).
3. Die Stimmen aus der Kohlenbeteiligung, aus der Koksbeteiligung und aus der Schwelkoks⸗ beteiligung dürfen nicht zusammengerechnet werden.
4. Mitglieder haben in Angelegenheiten, in denen über ihre Beteiligungsziffern oder ihre Heran⸗ ziehung zu Strafen oder Abgaben beschlossen wird, kein Stimmrecht. Ihre Stimmen werden bei der Er⸗ mittlung der Stimmzahlen nicht mitgerechnet.
. 5 11.
Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied innerhalb eines Monats nach Absendung der die Entscheidung enthaltenden Niederschrift ein Einspruchsrecht zu. Für das Ver⸗ fahren sind die Bestimmungen des 5 16 maßgebend.
Ausschüsse. 512.
1. Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
a) für technische Angelegenheiten der Gruben und Brikettfabriken (Einrichtungen unter und über Tage, Sortimente, Versuchs⸗ und Forschungsaufgaben) ein Kohlenausschuß;
b) für technische Angelegenheiten der Kokereien (Einrichtungen der Kokereien, Sortimente, Versuchs⸗ und Forschungsaufgaben) ein Koksausschuß;
o) für technische Angelegenheiten der Schwelereien (Einrichtungen der Schwelereien, Sortimente, Versuchs⸗ und Forschungsaufgaben) ein Schwelkoksausschuß;
d) für Absatz und Erlösfragen aller Brennstoffe ein Absatzausschuß;
e) für Angelegenheiten, die von den Ausschüssen zu a—4d nicht bearbeitet werden, Sonder⸗ ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung jederzeit gebildet und eingesetzt werden können;
f) für alle übrigen Angelegenheiten ein Geschäftsausschuß.
2. Das Recht, einen Vertreter und je einen Ersatzmann zu benennen, haben Mitglieder, die allein oder zusämmen über folgende Beteiligungen verfügen:
a) Kohlenausschuß: 3 000 000 t Kohlenbeteiligung;
b) Koksausschuß: 400 000 c Koksbeteiligung;
c) Schwelkoksausschuß: 25 000 t Schwelkoksbeteiligung; d) Absatzausschuß: 3 000 000 t Kohlenbeteiligung;
e) Geschäftsausschuß: 3 000 000 t Kohlenbeteiligung.
Jedes Mitglied darf für jeden Ausschuß nur einen Vertreter und einen Ersatzmann benennen. Den unter a, d und o genannten Ausschüssen muß mindestens je ein Vertreter der angeschlossenen Reviere Karwin, Dombrowa und Krakau sowie ein gemeinsamer Vertreter der Markenklassen II und II angehören.
Die Benennung der Ausschußmitglieder hat der Geschäftsführung des Syndikats gegenüber zu erfolgen; eine einmal erfolgte gültige Benennung bleibt solange zu Recht bestehen, als sie nicht von dem betreffenden Syndikatsmitglied schriftlich widerrufen ist.
3. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist; sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzer und seinen Stellvertreter.
Dem Geschäftsausschuß gehört außer den nach Ziffer 22 benannten Mitgliedern der Vorsitzer des Aufsichtsrats an; er ist zugleich Vorsitzer dieses Ausschusses.
4. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates und die Geschäftsführer des Syndikats haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Die Tagesordnungen der Sitzungen sind ihnen rechtzeitig zuzustellen.
5. Der Absatzausschuß muß mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Die Geschäfts⸗ führung hat ihn über die Marktlage (Absatz und Erlöse) im In- und Auslande und über die Maßnahmen zur Hebung des Absatzes zu unterrichten.
56. Ueber die Verhandlungen der Ausschüsse müssen Niederschriften aufgenommen werden, die allen Mitgliedern der Vereinigung binnen zehn Tagen in Abschrift zuzustellen sind.
Vertretung. §5 13.
1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung liegt dem Syndikat ob.
2. Die in dem Gesellschaftsvertrage des Syndikats für die Vertretung des Syndikats getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Vertretung der Vereinigung. Bei Ausübung seiner Tätigkeit hat das Syndikat die Bestimmungen dieses Vertrages, die Anweifungen des Aufsichtsrates und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
§ 14. 1. Die Geschäftsführung des Syndikats hat die Einhaltung und Durchführung der Vertragsbestim⸗ mungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen. 22. Zu diesem Zweck ist die Geschäftsführung verpflichtet, regelmäßig Revisionen vorzunehmen, die sich insbesondere auf Förderung, Separation, Verladung, Absatzmenge, Mischsortimente und dergleichen,
die Geschäftsführung in den Mitgliederversammlungen laufend zu berichten. Ebenso ist die Geschäfts⸗ führung verpflichtet, Anzeigen über Verstöße nachzugehen und über das Ergebnis der angestellten Unter⸗ suchungen in der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsführung, den Ausschüssen und den von ihnen beauf⸗ tragten Personen sämtliche Maßnahmen (Besichtigungen und Kontrollen) zu gestatten, die zur Durch⸗ führung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Förderung von Kohle und die Erzeugung von Briketts, Koks und Schwelkoks sowie über den Verbrauch, den Absatz und die Haldenbewegung die vom Syndikat verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzureichen.
Aufsichtsrat. 5 15. 1. Der Aufsichtsrat des Syndikats ist zugleich Aufsichtsrat der Vereinigung. 2. Seine Zuständigkeit regelt sich nach 5 52 G. m. b. H.⸗Gesetz. Seine weiteren Obliegenheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrage.
Schlichtung von Streitigkeiten. § 16. 1. Für alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg aus⸗
2. Alle Streitfälle sowie Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von den Beteiligten zunächst dem Geschäftsausschuß schriftlich zu unterbreiten, der darüber mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit zu entscheiden hat. Das Verfahren vor dem Geschäftsagusschuß muß innerhalb eines Monats nach Entstehung des Streitfalles bzw. nach Absendung der den beanstandeten Beschluß enthaltenden Nieder⸗ schrift anhängig gemacht werden. Wird die Entscheidung des Geschäftsausschusses, die den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist, von einer der Parteien nicht anerkannt, so ist ein schiedsgerichtliches Verfahren gemäß nachstehenden Bestimmungen durchzuführen. ;
. 3. Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei hat innerhalb von 14 Tagen nach der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten Absendung der Entscheidung des Geschäftsausschusses unter Angabe des Streitgegenstandes und unter Beneunung ihres Schiedsrichters beim Syndikat schiedsgerichtliche Entscheidung zu beantragen.
; Das Syndikat fordert unverzüglich die Gegenpartei auf, innerhalb von 14 Tagen ihren Schieds⸗ richter zu benennen. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig, so ernennt der Vorsitzer des Aufsichtsrates den Schiedsrichter der Gegenpartei.
; 4. Der Obmann des Schiedsgerichts wird von den beiden Schiedsrichtern gewählt. Er darf in keinem Anstellungs⸗ oder Abhängigkeitsverhältnis zum Syndikat, zu dessen Mitgliedern oder zu deren Mutter- oder Tochterunternehmen sowie deren Handelsorganisationen stehen. Ist über die Person des Obmannes innerhalb von 8 Tagen eine Einigung zwischen den beiden Schiedsrichtern nicht zu erzielen, so wird der Obmann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Breslau bestimmt.
5. Von dem Zusammentreten des Schiedsgerichts hat dessen Obmann den Parteien unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Die Klage ist alsdann vom Kläger innerhalb von 8 Tagen nach Absendung dieser Mitteilung mit schriftlicher Begründung bei dem Obmann des Schieds⸗ gerichtes einzureichen.
.Ist nach Ansicht des Obmannes der Streitfall durch die Schriftsätze genügend geklärt, so ist nach Einreichung des letzten Schriftsatzes innerhalb von 3 Wochen mündliche ,, anzusetzen und, wenn keine Beweisaufnahme notwendig ist, unverzüglich zu entscheiden. Ist eine Beiweisaufnahme er— forderlich, so ist diese mit größter Beschleunigung durchzuführen und danach unverzüglich neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen.
Wenn diese Fristen vom Schiedsgericht nicht eingehalten werden oder seit Anrufung des Schieds⸗ gerichts insgesamt 4 Monate vergangen sind, ohne daß eine Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt ist, so steht dem klagenden Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen, soweit nicht die Gesetze ein anderes Ver⸗ fahren vorschreiben. Wird der ordentliche Rechtsweg beschritten, so ist das Verfahren vor dem zuständigen Gericht in Gleiwitz anhängig zu machen. ĩ .
6. Jedem Mitglied steht es frei, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Ist die Ver⸗ einigung selbst die Gegenpartei, so kann sie dem Nebenintervenienten die selbständige Durchführung dieses Verfahrens überlassen. ]
Für das Verfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften über das
schiedsgerichtliche Verfahren.
. 7. Den Schiedsrichtern und dem Obmann soll als Vergütung der Betrag zugebilligt werden, den ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsinstanz nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte an Gebühren und Auslagen erhalten würde. Die Parteien können mit den Schiedsrichtern und dem Obmann eine anderweitige Vergütung vereinbaren.
Der Schiedsspruch hat gleichzeitig über die Kostentragung zu entscheiden. ö 8. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, sofern es sich um einen der in 5 78 der Aus— führungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz angegebenen Fälle handelt, Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetze vorgesehenen Beschwerdeinstanzen zulässig. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei im Einzelfalle Beschwerden an die se Instanzen für zulässig erklären. . J. Die Anrufung der Mitgliederversammlung (63 38) und des Geschäftsausschusses (3 16 Ziffer 2) sowie die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens haben keine aufschiebende Wirkung. 10. Die schiedsgerichtliche Regelung gilt nur insoweit, als nicht die Befugnisse des Reichsbeauftragten für Kohle gemäß der Warenverkehrsverordnung in der Fassung vom 18. August 1939 berührt werden.
Absatz. § 17. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Vereinigung ihre gesamten Erzeugnisse an a) Steinkohlen, kurz „Kohlen“ genannt, b) Steinkohlenbriketts, kurz „Briketts“ genannt, e) Steinkohlenkoks, kurz „Koks“ genannt, d) Steinkohlenschwelkoks, kurz „Schwelkoks“ genannt,
aus ihren jetzigen und künftigen im Vertragsgebiet (5 2) gelegenen Steinkohlenbergwerken, Steinkohlen⸗ brikettfabriken, Steinkohlenkokereien und Steinkohlenschwelereien mit Ausnahme der in 5 is bestimmten Mengen zu überlassen. Dabei gelten als je eine Brennstoffart: . a) Kohle und Briketts,
b) Koks,
c) Schwelkoks.
Die gleiche Verpflichtung gilt für die Besitzer von Bergwerken, Brikettfabriken, Kokoreien und Schwelereien außerhalb des Vertragsgebietes (5 2), die auf Grund des 57 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetze der Vereinigung angeschlossen werden.
2. Die Verpflichtung zur Ueberlassung an die Vereinigung umfaßt auch diejenigen unter Ziffer 1 fallenden Erzeugnisse, die die Mitglieder aus Schachtanlagen fördern oder in Steinkohlenbrikettfabriken, Steinkohlenkokereien oder Steinkohlenschwelereien im Vertragsgebiete erzeugen, die sie jetzt oder künftig in Nießbrauch, Pacht oder sonst für eigene Rechnung in Benutzung haben.
3. Die Vereinigung verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen (Ziffer 1 und 2) zur Verfügung zu stellenden Erzeugnisse nach Maßgabe dieses Vertrages abzunehmen und durch das Syn⸗ dikat für Rechnung der Mitglieder verkaufen zu lassen. Die Abnahmepflicht der Vereinigung wird durch die jeweilige Absatzmöglichkeit begrenzt. Die Vereinigung selbst kann weder Träger von Vermögenswerten noch unmittelbar Bezieher von Einkommen sein. Etwaige Vermögenswerte und Gewinne stehen daher unmittelbar den Mitgliedern der Vereinigung zu.
§5 18. Von der Verpflichtung zur Ueberlassung an die Vereinigung sind folgende Mengen frei:
A. Ohne Anrechnung auf die Beteiligungsziffern.
1. Der Werksselbstverbrauch, d. h. die zur Anlage und zum Betriebe der Steinkohlengruben, Brikett⸗ fabriken, Kokereien, Schwelereien und Werkskraftwerke“) erforderlichen Mengen. Soweit im Werksselbst⸗ verbrauch Koks und / oder Schwelkoks verwandt wird, gilt das Vorstehende sowohl für diese Koks⸗ und / oder Schwelkoksmengen als auch für die Kohlenmengen, die zu ihrer Herstellung dienen; hierbei wird mit einer Ausbeute von 6,78 kg Koks oder 0,72 kg Schwelkoks aus 1 kg Kohle gerechnet.
Die an eigene oder fremde Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rechnen insoweit als Werksselbst⸗ verbrauch, als eine entsprechende Menge Kraft (Strom oder Dampf) für den Betrieb der eigenen Stein⸗ kohlengruben, Brikettfabriken, Kokereien und Schwelereien verwendet oder zurückgekauft und verwendet wird. Für 1 KWh rechnen hierbei 1 kRg Kohle oder 1, kg Koks und für 11 Dampf rechnen hierbei 200 kg Kohle oder 260 kg Koks, soweit nicht die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des zuständigen technischen Ausschusses eine andere Umrechnung für minderwertige Brennstoffe beschließt.
Die als Werksselbstverbrauch entnommenen Mengen müssen so verbraucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe (5 17 Ziffer La— cd) auf den Markt gebracht werden können.
2. Die in eigenen der Vereinigung angeschlossenen Brikettfabriken eines Mitgliedes zur Brikettierung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitgliedes stammen (s. aber 5 21 Ziffer 3).
3. Die für Gebäude der Hauptverwaltung und für Versuchszwecke verwandten und die für wohl- tätige Zwecke verschenkten Brennstoffe.
4. Diejenigen Brennstoffe, welche an die in Betrieben gemäß Ziffer l und in Hauptverwaltungen beschäftigten Angestellten und Arbeiter — auch ehemalige — für Hausbrandzwecke abgegeben werden.
B. Unter Anrechnung auf die Berbrauchsbeteiligung.
1. Der Eigenverbrauch, d. h. Lieferungen der Mitglieder an inländische eigene Betriebe und sonstige eigene Unternehmen (Verbraucherwerke). Bestehende Verbraucherwerke im Protektorat Böhmen und Mähren gelten als inländische Betriebe.
Die an fremde, im Vertragsgebiete gelegene Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rechnen insoweit als Eigenverbrauch, als eine entsprechende Menge Kraft für den Betrieb der im Vertragsgebiete gelegenen Verbraucherwerke (Ziffern 1 bis 3) zurückgekauft und verwendet wird. Für die Umrechnung der Brenn⸗ stoffe gilt 5 13A Ziffer 1, Absatz 2, sinngemäß.
2. Dem Eigentume am Verbraucherwerk im Sinne dieser Bestimmungen werden Vertragsver⸗ hältnisse gleichgeachtet, die nach Inhalt und Dauer wirtschaftlich eine Verschmelzung oder einen Eigen⸗ tumserwerb darstellen. .
3. Als Eigenverbrauch gelten auch die Lieferungen an Tochterunternehmen sowie an Mutterunter⸗ nehmen und an deren Tochterunternehmen. Das Verhältnis von Mutterunternehmen und Tochter- unternehmen ist gegeben, wenn die eine Seite mit mindestens 51 9 an dem stimmberechtigten Kapital der anderen Seite beteiligt ist; dabei können die Anteile mehrerer Mitglieder an dem gleichen Verbraucher⸗ werke oder die Anteile mehrerer Verbraucherwerke an dem gleichen Mitgliede zusammengerechnet werden, 1 . . durch Interessen⸗ oder Betriebsgemeinschaftsverträge miteinander ver⸗ bunden sind.
4. Eine Beteiligung von mindestens 51 90 berechtigt nur dann zur Lieferung im Eigenverhrauch, wenn
a) sie auch in tatsächlicher Hinsicht mit einer wirtschaftlichen Beherrschung des Tochterunter⸗ nehmens durch den oder die Mehrheitsinhaber verbunden ist und b) entweder die Berechtigung zur Lieferung im Eigenverbrauch vor dem 1. November 1937 bestanden hat oder es sich um einen neuen Verbraucher von oberschlesischen Brennstoffen handelt, der nach dem 1. November 1937 entstanden ist.
5. Die im Eigenverbrauch entnommenen Mengen müssen so verbraucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe (5 17, Ziffer 1a — 4) auf den Markt gebracht werden können, es sei denn, daß die erzeugten Brennstoffe der Vereinigung zum Vertriebe überlassen werden.
6. Ob die Bedingungen unter Ziffer 2 bis 4 erfüllt sind, stellt die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch den Geschäftsausschuß fest.
C. Unter Anrechnung auf die Kokskohlen⸗ oder auf die Schwelkohlenbeteiligung. Die in eigenen Kokereien und / oder Schwelereien eines Mitgliedes zur Verkokung oder zur Ver⸗ schwelung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitgliedes stammen. Die Bestimmungen des Abschnittes B, Ziffern —— und 6 finden sinngemäß Anwendung.
D. Unter Anrechnung auf die Verkaufsbeteiligung.
1. Der Landabsatz, d. h. die Mengen, die unter Ausschluß des Bahn⸗ oder des Wasserweges von Hand oder mit Fuhrwerk (auch Kraftwagen) von den Werken abbefördert werden.
2. Verkäufe, welche die Mitglieder in der Vergangenheit selbständig getätigt haben, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch in Zukunft von dem betreffenden Mitglied unmittelbar getätigt werden, sofern dies im Gesamtinteresse liegt. Das Gesamtinteresse ist dann als vorliegend anzu⸗ . wenn der volle Listenpreis erzielt wird. In die Erlösabrechnung der Vereinigung (8 35) einzu-
ringen ist der erzielte Erlös. . . .
Zusatz zu A, B und O: Zur Verwendung gemäß Abschnitt A, B oder C darf ein Mitglied die gleiche Brennstoffart (z 17 Ziffer 1) und ⸗menge mit einem anderen Mitglied austauschen, wobei die Lieferungen jedes dieser Mitglieder als Lieferungen des anderen Mitgliedes anzusehen sind.“)
§ 19. Die Mitglieder haben die nach 5 18 verbrauchten oder abgegebenen Mengen der Geschäftsführung
des Syndikates fristgemäß zu melden. ö.
§5 20.
Mitglieder, die Brennstoffe fremder Herkunft zur Verarbeitung in ihren Brikettfabriken, Kokereien, Schwelereien oder für sonstige Zwecke beziehen, verpflichten sich, diese Brennstoffe in unverarbeitetem Zustande nicht weiterzuverkaufen.
ᷓ Beteili gung.
; 8 21. 1. Es werden folgende Beteiligungsziffern unterschieden: a) Kohlenbeteiligung, welche die Beteiligungsziffern in Kohle und Briketts umfaßt,
b) Koklsbeteiligung, ) Schwelkoksbeteiligung.
) Als Werkskraftwerke gelten diejenigen Anlagen, die den Strom lediglich an eigene Steinkohlen=
geruben, Brikettfabriken, Kokereien und / oder Schwelereien liefern; dabei ist eine Abgabe an Fremde bis
zur Höhe von 299 der Gesamtabgabe zulässig.
**) Veispiel: Das Mitglied N. liefert an ein Verbraucherwerk des Mitgliedes M. 1000: t Kohle und das Mitglied M. ebenfalls 1000 t Kohle an das Mitglied N. zur Verwendung gemäß Abschnitt A Ziffer 1, 2, 3 oder 4. Dann wird die Lieferung des Mitgliedes N. gemäß Abschnitt A und die Lieferung des Mit⸗ gliedes M. gemäß Abschnitt B behandelt.