1940 / 253 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußische

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. Giaatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mra breiten Petit ⸗Zeile 1.19 -M, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit Zeile 1,85 Cc. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 3X. 68, Wilhelmstraße 37. Alle Druckaufträge sind 31 einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondert tern . . r. 536 . n ö un en) oder dur errdru o ö

gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich hervorgehoben werden sollen. 2. Lr fei len der, , nner ffn 3 . a. 4 des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33. . D vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstellt eingegangen sein. Deutsch⸗Ostafrika Ges. 0 , 9

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lageh B Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post

monatlich 2, 0 MM einschließlich 0,8 M Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,0 Qαν monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 l, einzelne Beilagen 10 l. Sie werden nur

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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janugr,; (Slusnahme: Bank für Brau⸗Fsndustrie 1. Juli.)

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt. . .. Badische Bank . .. . M Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank . do. Vereinsbank . .. ; ö. Berliner Handels⸗ 1 241, 5b Gesellschaft 1396 do. Kassen⸗Verein Braunschweig.⸗Han⸗ 11146 nov. Hypothekenbk. 7 163. 5h Com merz⸗u. Priv. Bk. 10 150,56 ö. Commerzbank

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bei der Reichsbank in Verün Berlin, Montag, den 28. Oktober, abends

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meines Runderlasses vom 8. März 1940 II C 9231

führen können.

zumästen, ein strenger . anzulegen.

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß über Hausschlachtungen.

Bekanntmachung über die Neufassung des Wortlauts des 8 3 der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr vom 14. März 1940.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag— nahmten Vermögen.

Bekanntmachung uͤber den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Belanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung über die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Genehmigung von Aenderungen des Geschäftsplans und von Beständsänderungen.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

Amtliches. Deutsches Reich.

Ministerialdirigent Dr. Johannes Kluge im Reichs⸗ finanzministerium ist zum Ministerialdirektor ernannt

worden. Erlaß. Betrifft: Hausschlachtungen.

Die in der Anlage zu meinem Runderlaß vom 14. No⸗ vember 1939 11 C 9429 sowie die im sechsten Abschnitt

enthaltenen Bestimmungen über Hausschlachtungen wurden unter Berücksichtigung anderer gleichartiger Bestimmungen der Uebersichtlichkeit halber in der beigefügten Anlage zu⸗ sammengefaßt, um dadurch die Handhabung dieser Bestim⸗ mungen zu erleichtern. Die beigefügte Anlage gilt als Be⸗ standteil dieses Runderlasses.

Darüber hinaus wurden mit Rücksicht auf bestehende Bedürfnisse und auf Grund der gemachten Erfahrungen Neue⸗ rungen und Ergänzungen vorgenommen, die für die be⸗ teiligten Kreise von ausschlaggebender Bedeutung sind.

So wird gegenüber der bisherigen Regelung der Kreis der Personen erweitert, die eine Hausschlachtung vornehmen dürfen. Nachdem bereits durch den Runderlaß vom 8. 3. 1940 II C 9-231 auch den ständigen landwirtschaftlichen Frei⸗ arbeitern die Möglichkeit zur Selbstversorgung mit Fleisch und Schlachtfetten gegeben wurde, sollen künftig alle in der Landwirtschaft hauptberuflich Tätigen ohne Erfüllung be— sonderer Voraussetzungen im Rahnien der ihnen als Selbst⸗ vdersorger zustehenden Rationssätze Hausschlachtungen durch⸗

Weiter werden zur Eileichterung der Schlachtung und des nrechnungsverfahrens und damit auch der Arbeit der Fleisch⸗ heschautierärzte und Fleischbeschauer sowie der Kartenaus⸗ gabestellen künftig die von Selbstversorgern der Gruppen A und B hausgeschlachteten Schweine vorbehaltlich der zu— gelassenen Ausnahmen nicht mehr gewogen, sondern mit ge— bietsmäßig abgestuften Unterschieden zu einem borgeschriebenen Anrechnungsgewicht angerechnet werden. Bei der Handhabung dieser Ausnahmen ö. bezüglich der landwirtschaftlichen Selbst⸗ dersorger, die dank der eigenen Futtergrundlage in der Regel die Möglichkeit haben, die zur Exreichung der vorgeschriebenen Anrechnungsgewichte notwendigen Lebendgewichte selbst aus⸗

Die für die Hausschlaͤchtung bestimmten Rinder, Kälber oder Schafe sowie Schweine, die von Selbstversorgern der Gruppe C hausgeschlachtet werden, müssen dagegen stets ge⸗ wogen ö geischt ;

Der bisher gültige Frischfleischberechtigungsschein wird durch einen Fleischberechtigungsschein . ö. 4 Bezug bon 6 kg Fleisch oder Fleischwaren bzw. 4 kg Fleisch oder Fleischwaren und 1 kg Schlachtfette berechtigt und damit einen ausgeglichenen Bezug von Fleisch, Fleischwaren und Schlacht⸗ fetten ermöglicht. Für diesen Fleischberechtigungsschein (An⸗ lage 7) ist das fur die Reichsfleischkarten' vorgeschriebene

asserzeichenpapier zu verwenden. .

Ich weise bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin, daß der hohe Anteil, den die Hausschlachtungen an der Zahl er Gesamtschlachtungen ausmachen, die genaueste Durchfüh⸗ ung aller dieser Vorschriften dringend erforderlich macht.

ie Ernährungsämter sind durch Üebersendung eines Ab⸗

nuckes dieses Erlasses sowie der Anlage unmittelbar zu ver⸗ tändigen. Abdrucke sind beigefügt.

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940 2

Dieser Erlaß tritt am 28. Oktober 19490 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bestimmungen über Hausschlachtungen in den Runderlassen vom 14. November 1939 II C d-29 (An⸗ lage VI b) und vom 8. März 1940 II C 9-231 (Sechster Abschnitt) außer Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. Vm Ba nh e.

Anweisung für das Verfahren bei Hausschlachtungen J. Was sind Hausschlachtungen? Hausschlachtungen sind alle Schlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen, die nicht gewerblich erfolgen. Sie dienen der Selbstversorgung des Schlachtenden und seines Haushaltes. Wer als Haushaltsangehöriger gilt, ergibt sich aus dem Runderlaß vom 8. März 1940 II G 9-231, Erster Abschnitt III. Alle Hausschlachtungen bedürfen der Genehmi⸗ gung nach den nachstehend aufgeführten Richtlinien. II. Wer erhält eine Hausschlachtungsgenehmigung? Gruppe A. Alle in der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Per⸗ sonen, und zwar a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, soweit sie nach dem Runderlaß vom 8. März 1940, Erster Abschnitt J, als Selbstversorger anzusehen sind, b) Naturalberechtigte (Deputanten; Altenteiler, die ihren é. in der Gemeinde haben, zu der der landwirt⸗ ) aftli ee rf hrt . e) alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft haupt⸗ glenfsfh ofen Arbeitskräfte erhalten die en , zur Hausschlachtung künftig ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen.

Gruppe B.

Alle nicht in der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Personen (nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger) erhalten eine Hausschlachtungsgenehmigung nur dann, wenn sie die zur Schlachtung bestimmten Tiere mindestens drei Monate selbst gehalten und . und außerdem in der Haus⸗ schlachtungszeit 1938/59 und 1939/40 bereits Hausschlachtun⸗ gen in entsprechendem Umfange vorgenommen haben. Aus⸗ . bedürfen der Zustimmung des zuständigen Er⸗ nährungsamtes Abt. A. Diese Zustimmung ist grundsätzlich dann zu geben, wenn die Tiere mit Futtermitteln gemästet wurden, die dem Antragsteller ohne Zukauf zur Verfügung standen. Als solche Futtermittel sind auch diejenigen anzu⸗ sehen, die als Entgelt . geleistete Arbeit in der Landwirt⸗ schaft erworben oder als Abfälle gesammelt wurden.

Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirtschaft⸗ liche Selbstversorger können auch aus noch so einleuchtenden Billigkeitsgründen schon im Hinblick auf die notwendige 6. rung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen werden. So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art (Kraftfutter, Kar⸗ . Küchenabfälle usw.) an andere . die selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen,

für den Abgebenden keinen Anspruch auf Genehmigung einer

en,, der mit diesen Futtermitteln gemästeten Tiere. Lediglich Antragstellern, die in der Binnenschiffahrt be⸗ schäftigt sind, kann im Hinblick auf die Eigenart ihrer Tätig⸗ keit die Genehmigung zu einer Hausschlachtung auch dann erteilt werden, wenn e die zur Schlachtung bestimmten Tiere nicht selbst gehalten und . haben. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß Hausschlachtungen in entsprechendem Umfange bereits in der Hausschlachtungszeit 1938.39 und 1939149 vorgenommen wurden, es . denn, daß der Antrag⸗ steller den Beruf eines Binnenschiffers erst später ergriffen hat. Auf Antrag sind für sämtliche zur Versorgungsgemein⸗ schaft des Binnenschiffers zählende Personen Selbstversorger⸗ rationssätze zur Anrechnung zu bringen. Binnen . im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der auf Grund des Rund⸗ erlasses vom 30. Oktober 1939 11 b-182 einen Lebens⸗ mittelstammausweis für Binnenschiffer erhalten hat. Gruppe C.

Krankenhäuser, Anstalten, Kantinen, Werkküchen, Ar⸗ beitslager usw. (vgl. die Aufzählung im Erlaß vom 8. März 1940, Fünfter Abschn.) erhalten Hausschlachtungsgenehmigun⸗

en nur unter der Voraussetzung, daß die zu h mn iere mindestens drei Monate selbst gehalten und mit selbst erzeugten Futtermitteln oder Abfällen gemästet worden sin und die Erzeugnisse aus der Hausschlachtung ausschließlich in der Betriebsküche verbraucht werden.

Sonderfälle Gastwirtschaften, Fleischereien und Lebens mitteleinzelhändler. Die Bestimmungen über Hausschlachtungen können bei

Gastwirtschaften mit eingerichtetem Fleischereibetrieb sowie bei Fleischereien und Gastwirtschaften, die selbst Tiere mästen oder mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind, grundsätzlich keine Anwendung finden. Diese Schlachtungen gelten als gewerbliche. Ausnahmen sind lediglich bei Gast⸗ wirtschaften ohne Fleischereibetrieb zulässig, wenn diese sich der Kartenausgabestelle gegenüber ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Versorgung des eigenen Haushalts zu schlachten.

Auf Lebensmitteleinzelhändler, die gewerbliche Schlach— tungen vornehmen, finden die Bestimmungen über Fleische⸗ reien Anwendung. Derartige Betriebe können eine Haus—⸗ schlachtungsgenehmigung nicht erhalten. Lebensmittel⸗ einzelhändler, die keine gewerblichen Schlachtungen vor—⸗ nehmen, aber mit Fleisch und Fleischwaren Handel treiben, erhalten bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Hausschlachtungsgenehmigung nur dann, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegenüber ausdrücklich verpflichten, aus⸗ schließlich für die Versorgung des eigenen Haushalts zu schlachten.

III. Wer erteilt die Genehmigung?

Für die Erteilung der Genehmigung ist die Kartenaus— . in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz at, zuständig. Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist ab⸗ weichend hiervon das Ernährungsamt Abt. A zuständig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Schlachtung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu beantragen. Sofern die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

IV. Die Schlachtung Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides kann innerhalb der darin enthaltenen Frist die Schlachtung erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist ei der Schlachtung dem Fleisch⸗ beschautierarzt oder Fleischbeschauer vorzulegen. Dieser be⸗ stätigt die Schlachtung und den Schlachttag durch Unterschrift und Stempel.

V. Das Anrechnungsgewicht

Um das Anrechnungsverfahren zu vereinfachen, wird künftig davon abgesehen, bei Hausschlachtungen von Schweinen durch Selbstversorger der Gruppen A und B das Schlacht⸗ gewicht jedes einzelnen Tieres in der durch den Runderlaß dom 8. März 1940, Sechster Abschnitt II, vorgeschriebenen Weise durch den Fleischbeschautierarzt oder Fleischbeschauer ö zu lassen. Stattdessen werden bei Schweinen in iesen Fällen zur Vereinfachung der Anrechnung auf der Grundlage der bisher erzielten Durchschnittsschlachtgewichte ür die nachstehend angegebenen Gebietsteile des Reiches olgende einheitliche Schlachtgewichte als Anrechnungsgewichte estgesetzt:

Gebiet IG: 110 kg Anrechnungsgewicht. Landesbauernschaften Hessen⸗Nassau, Kurhessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, 6 ,. Rheinland. Saarpfalz, Sachsen, Sachsen⸗ Anhalt, Schlefien, Schleswig⸗Holstein, Thüringen, Weser⸗Ems und Westfalen.

Gebiet II: 100 kg Anrechnungsgewicht.

Landesbauernschaften Baden, Bayern, Sudeten⸗

land und Württemberg.

90 kg Anrechnungsgewicht.

Landesbauernschaften Alpenland, Donauland und

Südmark.

In diesen Anrechnungsgewichten ist der Abzug eines Ver⸗

arbeitungsverlustes von 15 v. H. bereits enthalten, weitere

Abzüge sind daher nicht zulässig.

Wird von einem . der Gruppe A oder B geltend gemacht, daß infolge besonderer Umstände das fest⸗ esetzte ö nicht erreicht werden kann, so

Gebiet IIl:

ann in begründeten Fällen auf Antrag an Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten . das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde gelegt werden.

An Stelle des Schlachtgewichtes kann in derartigen Aus— nahmefällen auch das Lebendgewicht zugrunde gelegt werden, wenn es durch amtlichen Wiegeschein nachgewiesen wird. In diesem Fall ist das Schlachtgewicht zu ermitteln, indem von dem auf dem Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlachtverlust von 20 v. H. abgezogen wird.

Das jeweilige Schlachtgewicht ist unter Anwendung der Tabelle 11 (Anlage 3) nach der Personenzahl auf die aus der Tabelle sich ergebende Anrechnungszeit zu verteilen. . dieser Tabelle ist der Abzug eines , rr r gere e in. tes von 165 v. H. des Schlachtgewichtes bereits berücksichtigt. Es ist

daher nicht zulässig, vom Schlachtgewicht vor Anwendung der

. noch einen besonderen Verarbeitungsverlust abzu⸗ ziehen. e

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