1940 / 253 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Heutiger Voriger

Heutiger

Voriger

Tempelhofer Feld. Teppich⸗Wke. Bln.⸗ Treptow Terrain Rudow⸗2 Johannisthal ... do. Südwesten i. . Thür. Elektr. u. Gas Ih) Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. v. Tuchersche Brau. 8 Tuchfabrik Aachen. Tüllfabrit Flöha. .

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Anion Fabrik chem.

Veltag, Velt. Ofen u. Keramik Venus⸗Werle Wir⸗ kerei u. Strick. M 5 für s Monate Verein. Altenburg. u. Strals. Spielk. 3/4 8, do. Bautzner Pa⸗ pierfabrikt bo. Berliner Mör⸗ telwerke do. Böhlers Stahl⸗ werke, RA p. St. bo. Chem. Charlb. j. PHfeilring⸗W. AG do. DeutscheNickel⸗

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do. Glanzstoff⸗ Fabriken

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do. Harzer Port⸗ land⸗Cement ... 1.1 do. Märk. Tuchfabr. 7/5 1.1 do. Stahlwerke ... 1.1 do. Trikotfab. Voll⸗ moeller

do. Ultramarinfab.

Vieto ria⸗Werke ...

C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke.

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Wagner u. Co., Maschinenfabrik, 6.3: Maschinenfabr Wagner⸗Dörries. Wanderer⸗Werke. Warstein⸗ u. Hrzgl.

Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerk. Gelsen⸗

kirchen 4 ö do. (m. beschränkt.

Div. f. 1939) .. M ö

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Deutsche Anl. Ausl. ⸗Schein. einschl. 1. Ablösungsschd.

5osg Gelsenkirchen Bergwerk RM 1936

4069 Fried. Krupp R- Anleihe 1936... ......

40/9 Fried. Krupp RA-= Anleihe 1939

5 o/ Mitteldeutsche Stahl RAM⸗Anl. 1936

430,9 Vereinigte Stahl Ra- Anleihe w

Accumulatoren⸗Fabrik. Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft ; Aschaffenburger Zellstoff .

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg

Julius Berger Tiefbau. .. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett Bubiag) Bremer Wollkämmerei. Buderus Eisenwerke. ..

Charlottenburger Wasser⸗ werke

Chem. von Heyden ..

Continentale Gummiwerke

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Daimler⸗Benz Dem

Eisenbahn⸗Verkehrsmittel Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werk Schlesien .... Elektr. Licht und Kraft

Engelhardt⸗Brauerei ..

J. G. Farbenindustrie. Feldmühle Papier ... Felten u. Guilleaume.

Ges. J. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co.. .. Th. Goldschmidt

Hamburger Elektrizität

Harburger Gummi arpener Bergbau. ...

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Mindest⸗ abschlüsse

Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen. . .. Westdeutsche Kauf⸗ ,, K Westfälische Draht⸗ industrie Hamm Wicküler⸗Küpper⸗ Brauerei

Wilmersdf.⸗Rhein⸗ gau Terrain i. L. Wintershall s. H. Wißner Metall. . Wollgarnf. Tittel u. Krüger

Zeiß Ikon

Zeitzer Eisengieß. u. , ,,,

Zellstoff⸗Waldhof .

Zuckerfabr. Rasten⸗

Allgemeine Deutsche Eredit⸗Anstalt. ... 4 Badische Bank .... Y 6 Bank für Brau⸗Ind. 64 Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank. do. Vereinsbank ... Berliner Handels⸗ Gesellschaft do. Kassen⸗Verein Braunschweig.⸗Han⸗ nov. Hypothekenbk. Commerz⸗u. Priv. Bk. jun, Commerzbank A.⸗G

Deutsche Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe l 932, jetzt: Deutsche Bank. ... Deutsche Central⸗ bodenkreditbank .. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank Deutsch. Golddiskont⸗ bank Gruppe B. .. Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlin

Heutiger 154, 25 -154—

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2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janugr; . Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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Dresdner Bank 128, 5õb 6 HallescherBankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗Bk., j: Handelsbk. in Luxemb. Intern. Bk. RA per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank. . .. do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsch. Hypothekenbank, j.: Mecklenb. Kred.⸗ u. Hypoth.⸗Banl .... Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank

Plauener Bank Pommersche Bank.. Rheinische Hyp. Bank 7 Rheinisch Westfälische Bodenereditbank. .

Sächsische Bank do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. . Sildd. Bodenereditbk. Ungar. Allg. Creditb. R. A p. St. zusoPengö *1,5Pengö p St. zõdP. Vereinsbk. Hamburg.

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Heutiger Voriger

Heutiger Voriger

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Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt

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Halberst.⸗ burger Eisenb. . . Halle⸗Hettstedt ... Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit. A. . M Hamburg⸗Südam. Dampfsch. ...... Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen

„Hansa“ Dampf⸗ schiff.⸗Gesellsch. . Hildesheim ⸗Peine Lit. A

Königsbg.⸗Cranz. M Kopenhagener Dampfer Lit. N Liegnitz⸗Rawitsch Vorz. Lit. A.. N do. do. St. A. Lit. B 3. Luxembg. Pr. Hein⸗ rich, 1 St. = 500Fr. Magdeburger Strb. Mecklbg. Fried. W.

do. St.⸗A. Lit. A Niederlaus. Eisb. M Norddeutsch. Lloyd Nordh.⸗Werniger. Pennsylvanig

18t. ö50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. Rinteln⸗Stadt⸗

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Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn .. West ⸗Sizilianische 18t. 500 Lire ᷣf. 500 Lire.

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*

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Kali Chemie ...... ...... Klöckner ⸗Wer ke e

Lahmeyer u. Co. ..... .... Leopoldgrube ..... w

Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A. ⸗G. f. Bergbau Maschinenbau und Bahn⸗ bedarf A.-G. vorm. Oren⸗ stein u. Koppel ...... 39 Maximilianshütte . ... ... Metallgesellschaft ... .....

Rhein. Braunkohle n. Britett R n e Elektrizĩtätsw. . Rheinische Stahlwerke. . .. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall ⸗Borsig. . ..... Rütgerswerke. ......

Salzdetfurth Schering. ...*: Schlesische Elektrizität und Gas Lit. B. .... 8. u. Salzer. Schultheis s⸗Patzenhofer, j. Schultheiss⸗Brauerei. . Siemens u. Halske Siemens u. Halske Vorz.A. Stöhr u. Co, Kammgarn. Stolberger Zinkhütte Süddeutsche Zucker. ....

Thüringer Gasgesellsch. .. Vereinigte Stahlwerke. ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof Wintershall

Zellstoff Waldhof ...... .

Bant für Brau⸗Industrie Deutsche Reichsbank.

A.⸗G. für Verkehrswesen Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

Otavi Minen u. Cisenbahn

Mindest⸗ abschlüsse

3000 3000

3000 2000 2000

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2000 2000

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Berl. Hagel⸗Assee. (70 Einz.). 11236 do. do. Lit. B (2665S Einz.). 00, 75h S9, 75h Berlin. Feuer (voll) zu 100 RA)

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Alnrechnungsverfahrens und damit auch der Arbeit der Fleisch⸗

Deutscher Reichsanzeiger

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die Anzeigenstelle 3sW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Preußischer Giaatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petlt⸗Zeile 1.109 MaM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten e eg · Köll fe u ea gg sehn

ö. elmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Retidruck (einmal unterstrichen) ober durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 Mc einschließlich 43 eu, Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 9 Mανυ! monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer

Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 be!. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

dieser

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Verlin

Nr. 253

etit· nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

nsbesondere

Berlin, Montag, den 28. Oktober, abends

90

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß über Hausschlachtungen.

Bekanntmachung über die Neufassung des Wortlauts des 8 3 der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr vom 14. März 1940.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag— nahmten Vermögen.

Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und

die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Belanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung über die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Genehmigung von Aenderungen des Geschäftsplans und von Beständsänderungen.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

Amtliches. Deutsches Reich.

Ministerialdirigent Dr. Johannes Kluge im Reichs⸗ finanzministerium ist zum Ministerialdirektor ernannt

worden. ö Erlaß. Betrifft: Hausschlachtungen.

Die in der Anlage zu meinem Runderlaß vom 14. No⸗ vember 1939 11 C 9429 sowie die im sechsten Abschnitt meines Runderlasses vom 8. März 1940 II C 9231 enthaltenen Bestimmungen über Hausschlachtungen wurden unter Berücksichtigung anderer gleichartiger Bestimmungen der Uebersichtlichkeit halber in der beigefügten Anlage zu⸗ sammengefaßt, um dadurch die Handhabung dieser Bestim⸗ mungen zu erleichtern. Die beigefügte Anlage gilt als Be⸗ standteil dieses Runderlasses.

Darüber hinaus wurden mit Rücksicht auf bestehende Bedürfnisse und auf Grund der gemachten Erfahrungen Neue⸗ rungen und Ergänzungen vorgenommen, die für die be⸗ teiligten Kreise von ausschlaggebender Bedeutung sind.

So wird gegenüber der bisherigen Regelung der Kreis der Personen erweitert, die eine Hausschlachtung vornehmen dürfen. Nachdem bereits durch den Runderlaß vom 8. 3. 1940 1II C 9-231 auch den ständigen landwirtschaftlichen Frei⸗ arbeitern die Möglichkeit zur Selbstversorgung mit Fleisch und Schlachtfetten gegeben wurde, sollen künftig alle in der Landwirtschaft hauptberuflich Tätigen ohne Erfüllung be⸗ sonderer Voraussetzungen im Rahmen der ihnen als Selbst⸗ versorger zustehenden Rationssätze Hausschlachtungen durch⸗ führen können.

Weiter werden zur Erleichterung der Schlachtung und des

heschautierärzte und Fleischbeschauer sowie der Kartenaus⸗ gabestellen künftig die von Selbstversorgern der Gruppen A und B hausgeschlachteten Schweine vorbehaltlich der zu⸗ gelassenen Ausnahmen nicht mehr gewogen, sondern mit ge⸗ bietsmäßig abgestuften Unterschieden zu einem vorgeschriebenen Anrechnungsgewicht angerechnet werden. Bei der Handhabung dieser Ausnahmen . bezüglich der landwirtschaftlichen Selbst⸗ dersorger, die dank der eigenen Futtergrundlage in der Regel die Möglichkeit haben, die zur Erreichung der vorgeschriebenen Anrechnungsgewichte notwendigen Lebendgewichte selbst aus⸗ zumästen, ein strenger Maßstab anzulegen.

Die für die Hausschlachtung bestimmten Rinder, Kälber oder Schafe sowie Schweine, die von Selbstversorgern der Gruppe C hausgeschlachtet werden, müssen dagegen stets ge⸗ wogen oe . . .

Der bisher gültige Frischfleischberechtigungsschein wird durch einen Fleischberechtigungsschein . . 5 Bezug bon 6 kg Fleisch oder Fleischwaren bzw. 4 kg nic oder Fleischwaren und 1 kg Schlachtfette berechtigt und damit einen ausgeglichenen Bezug von Fleisch, il g, und Schlacht⸗ etten ermöglicht. Für diesen Fleischberechtigungsschein (An⸗ age 7) ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene

asserzeichenpapier zu verwenden.

Ich weise bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin, daß der hohe Anteil, den die Hausschlachtungen an der Zahl er Gesamtschlachtungen ausmachen, die genaueste Durchfüh⸗ lung aller dieser Vorschriften dringend erforderlich macht. Ein Ernährungsämter sind durch Kebersendung eines Ab⸗ uckes diefes Erlasses sowie der nlage unmittelbar zu ver⸗

Dieser Erlaß tritt am 28. Oktober 1940 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bestimmungen über Hausschlachtungen in den Runderlassen vom 14. November 1939 II C d-29 (An⸗ lage VI b) und vom 8. März 1940 II C 9-231 (Sechster Abschnitt) außer Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe.

Anweisung für das Verfahren bei Hausschlachtungen J. Was sind Hausschlachtungen?

Hausschlachtungen sind alle Schlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen, die nicht gewerblich erfolgen. Sie dienen der Selbstversorgung des Schlachtenden und seines Haushaltes. Wer als Haushaltsangehöriger gilt ergibt sich aus dem Runderlaß vom 8. März 1940 II G 9-231, Erster Abschnitt III. Alle Hausschlachtungen bedürfen der Genehmi⸗ gung nach den nachstehend aufgeführten Richtlinien.

II. Wer erhält eine Hausschlachtungsgenehmigung?

Gruppe A.

Alle in der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Per⸗ sonen, und zwar

a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, soweit sie nach dem Runderlaß vom 8. März 1940, Erster Abschnitt J, als Selbstversorger anzusehen sind,

b) Naturalberechtigte (Deputanten; Altenteiler, die ihren ᷓée . in der Gemeinde haben, zu der der landwirt⸗ schaftliche Betrieb gehört),

e) alle , ständig in der Landwirtschaft haupt⸗ beruflich tätigen Arbeitskräfte

erhalten die Genehmigung zur Hausschlachtung künftig ohne

Erfüllung besonderer Voraussetzungen.

Gruppe B.

Alle nicht in der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Personen (nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger) erhalten eine Hausschlachtungsgenehmigung nur dann, wenn sie die ur Schlachtung bestimmten Tiere mindestens drei Monate alf gehalten und . und außerdem in der Haus⸗ schlachtungszeit 1938̃ 39 und 1939j40 bereits Hausschlachtun⸗ gen in entsprechendem Umfange vorgenommen haben. Aus⸗ nahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Er⸗ nährungsamtes Abt. A. Diese Zustimmung ist grundsätzlich dann zu geben, wenn die Tiere mit Futtermitteln gemästet wurden, die dem Antragsteller ohne Zukauf zur Verfügung standen. Als solche Futtermittel sind auch 1 anzu⸗ ehen, die als Entgelt . geleistete Arbeit in der Landwirt⸗ schaft erworben oder als Abfälle gesammelt wurden.

Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirtschaft⸗ liche Selbstversorger können auch aus noch so einleuchtenden Billigkeitsgründen schon im Hinblick auf die notwendige . rung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen werden. So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art (Kraftfutter, Kar⸗ n. Küchenabfälle usw) an andere . die selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen, für den Abgebenden keinen Anspruch auf Genehmigung einer da,, der mit diesen Futtermitteln gemästeten Tiere.

. Sediglich Antragstellern, die in der Binnenschiffahrt be⸗ schäftigt sind, kann im Hinblick auf die Eigenart ihrer Tätig⸗ keit die Genehmigung zu einer Hausschlachtung auch dann erteilt werden, wenn fle die zur Schlachtung bestimmten Tiere nicht selbst gehalten und 6 haben. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß Hausschlachtungen in entsprechendem Umfange bereits in der Hausschlachtungszeit 1938 / 39 und 1939/49 vorgenommen wurden, es . denn, daß der Antrag⸗ steller den Beruf eines Binnenschiffers erst später ergriffen hat. Auf Antrag sind für sämtliche zur Versorgungsgemein⸗ schaft des Binnenschiffers zählende Personen Selbstversorger⸗ rationssätze zur Anrechnung zu bringen. Binnenschiffer im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der auf Grund des Rund⸗ erlasses vom 30. Oktober 1939 111 b-182 einen Lebens⸗ mittelstammausweis für Binnenschiffer erhalten hat. Gruppe C.

Krankenhäuser, Anstalten, Kantinen, Werkküchen, Ar⸗ beitslager usw. (vgl. die Aufzählung im Erlaß vom 8. März 1940, Fünfter Abschn) erhalten Hausschlachtungsgenehmigun⸗ en nur unter der Voraussetzung, daß die zu e, .

iere mindestens drei Monate se bst gehalten und mit selbst erzeugten Futtermitteln oder Abfällen gemästet worden sin und die Erzeugnisse aus der Hausschlachtung ausschließlich in der Betriebsküche verbraucht werden.

Sonderfãlle Gastwirtschaften, Fleischereien und Lebensmitteleinzelhändler.

tändigen. Abdrucke sind beigefügt.

Die Bestimmungen über Hausschlachtungen können bei

Gastwirtschaften mit eingerichtetem Fleischereibetrieb sowie bei Fleischereien und Gastwirtschaften, die selbst Tiere mästen oder mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind, grundsätzlich keine Anwendung finden. Diese Schlachtungen gelten als gewerbliche. Ausnahmen sind lediglich bei Gast⸗ wirtschaften ohne Fleischereibetrieb zulässig, wenn diese sich der Kartenausgabestelle gegenüber ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Versorgung des eigenen Haushalts zu schlachten.

Auf Lebensmitteleinzelhändler, die gewerbliche Schlach⸗ tungen vornehmen, finden die Bestimmungen über Fleische—⸗ reien Anwendung. Derartige Betriebe können eine Haus⸗ schlachtungsgenehmigung nicht erhalten. Lebensmittel einzelhändler, die keine gewerblichen Schlachtungen vor⸗ nehmen, aber mit Fleisch und Fleischwaren Handel treiben, erhalten bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Hausschlachtungsgenehmigung nur dann, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegenüber ausdrücklich verpflichten, aus⸗ irh, für die Versorgung des eigenen Haushalts zu

achten.

III. Wer erteilt die Genehmigung?

Für die Erteilung der Genehmigung ist die Kartenaus⸗ . in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz at, zuständig. Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist ab⸗ weichend hiervon das Ernährungsamt Abt. A zuständig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Schlachtung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu beantragen. Sofern die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

IV. Die Schlachtung

Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides kann innerhalb der darin enthaltenen 6 die Schlachtung erfolgen. Der Genehmigungsbescheid j ei der Schlachtung dem Fleisch⸗ beschautierarzt oder Fleischbeschauer vorzulegen. Dieser be—⸗ stätigt die Schlachtung und den Schlachttag durch Unterschrift und Stempel.

V. Das Anrechnungsgewicht

Um das Anrechnungsverfahren zu vereinfachen, wird künftig davon abgesehen, bei Hausschlachtungen von Schweinen durch Selbstversorger der Gruppen A 4 B das Schlacht⸗ gewicht jedes einzelnen Tieres in der durch den Runderlaß vom 8. März 19490, Sechster Abschnitt II, vorgeschriebenen Weise durch den H oder Fleischbeschauer , zu lassen. Stattdessen werden bei Schweinen in iesen Fällen zur Vereinfachung der Anrechnung auf der Grundlage der bisher erzielten Durchschnittsschlachtgewichte ür die nachstehend angegebenen Gebietsteile des Reiches olgende einheitliche Schlachtgewichte als Anrechnungsgewichte estgesetzt:

Gebiet I: 110 kg Anrechnungsgewicht. Landesbauernschaften Hessen⸗Nassau, Kurhessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, Ostpreußen, k Rheinland. Saarpfalz, Sachsen, Sachfen - Anhalt, Schlefien, Schleswig- Holstein, Thüringen, Weser⸗Ems und Westfalen.

Gebiet II: 100 kg Anrechnungsgewicht.

Landesbauernschaften Baden, Bayern, Sudeten⸗ land und Württemberg. 90 kg Anrechnungsgewicht. Landesbauernschaften Alpenland, Donauland und Südmark. In diesen Anrechnungsgewichten ist der Abzug eines Ver— arbeitungsverlustes von 15 v. H. bereits enthalten, weitere Abzüge sind daher nicht zulässig.

Wird von einem Antragsteller der Gruppe A oder B geltend gemacht, daß infolge besonderer Umstände das fest⸗ esetzte ö nicht erreicht werden kann, so

Gebiet III:

ann in begründeten Fällen auf Antrag an Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten ö, das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde gelegt werden.

An Stelle des Schlachtgewichtes kann in derartigen Aus— nahmefällen auch das Lebendgewicht zugrunde gelegt werden, wenn es durch amtlichen Wiegeschein nachgewiesen wird. In diesem Fall ist das Schlachtgewicht zu ermitteln, indem von dem auf dem Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlachtverlust von 20 v. H. abgezogen wird.

Das jeweilige Schlachtgewicht ist unter Anwendung der Tabelle 11 (Anlage 3) nach der Personenzahl auf die aus der Tabelle sich ergebende Anrechnungszeit zu verteilen. In dieser Tabelle ist der Abzug eines . von 165 v. H. des Schlachtgewichtes bereits berücksichtigt. Es ist

daher nicht zulässig, vom Schlachtgewicht vor Anwendung der Tabelle noch einen besonderen Verarbeitungsverlust abzu⸗

ziehen.

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