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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1940. . 2
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Dem Antrag auf amtliche Gewichtsfeststellung ist in der
kennen ist, daß das einheitlich festgesetzte wicht nicht erreicht werden kann; das Kartenausgabestelle) kann hierfür B. Bescheinigung des Orts⸗
Regel nur stattzuge a) wenn anzuer Anrechnungsge Ernährungsamt ( besondere Nachweise (z. bauernführers) verlangen, und
b) wenn die Gewichtsfests Waage erfolgen kann. In diesem Wiegeschein mit dem Genehmigungsbescheid fe
hmefällen (3. B. Einzelhof⸗ ststellung nicht auf einer ch dem Rund⸗
einer öffentlichen Fall ist der amtliche
tellung auf
verbinden. Wenn in begründeten Ausna w.) die amtliche Gewichtsfe öglich ist, können die nac : rn vom 29. Mai 1940 fi Ib-3510 — bestellten Wäger mit der Ge⸗ en. Eine Gewichtsfeststellung schbeschauer entfällt cheinigung. Soweit amt⸗ n Fällen die rsonen (Ge⸗
öffentlichen Reichsministers des Inne
— 11 1 wichtsfeststellung beauftragt werd durch die Fleischbeschautierärzte und gilt nicht a liche Wäger ni Gewichtsfeststellung durch andere Ortsbauernführer oder andere s zu gewissenhafter Der amtliche Wäger vichtsfeststellung beauftragten haben das Ergebnis ihrer Gewichts⸗ Genehmigungsbescheid zu vermerken. liche Gewichtsfeststellung ist vor der lls der Antragsteller mehrere Haus⸗ Anrechnungszeit vornehmen Hausschlachtung gestellt chlachtung auf Antrag die Grund amtlicher Gewichtsfeststellung vor⸗ n weiteren Hausschlachtungen den einheitlich fest⸗ denen die
ls amtliche Wiegebes cht bestellt sind, kann in diese beamtete Pe meindevorsteher, ese sind vo Gewichtsfeststellung zu verpf sowie die übrigen mi beamteten Personen feststellung auf dem Der Antrag auf amt Schlachtung zu stellen; fa schlachtungen im Laufe einer will, muß der Antrag vor de werden. Wird bei der ersten Hauss
m Leiter des Ernährungsamte
t der Ger
Anrechnung auf genommen, entfällt auch bei alle tellers die Anrechnung nach
des Antrags Antragsteller,
Anrechnungsgewichten. Frund amtlicher Gewichtsfeststellung ge⸗ weiteren Haus⸗ oder Lebend⸗
Anrechnung auf
das amtlich festgestellte Schlacht⸗ Dies ist stets der Anrechnung zugrunde ich dann, wenn sich in einzelnen Fällen vichte als die einheitlich festgesetzten
schlachtunger gewicht beizubringen. zu legen, und zwar a höhere Anrechnungsge Sätze ergeben.
Für sämtliche Hausschlachtungen von und Schafen wird ein einheitliches Anrechnun festgesetzt. Vielmehr ist hier i durch einen amtlichen Wiegeschein nachzuweisen. Regelung gilt auch für die Haus durch Selbstversorger der Gruppe ist vorbehaltlich der für die senen Sonderregelung das festge Anwendung der Tabelle II nach der die aus der Tabelle sich ergebende Anrechnungszeit zu ver— Tabelle ist der Abzug eines Verarbeitungs⸗ des Schlachtgewichtes bereits berück⸗ sig, vom Schlachtgewicht vor onderen Verarbeitungs⸗
Rindern, Kälbern gsgewicht nicht Schlachtgewicht Die gleiche schlachtungen von S C. In allen diesen Fällen orger der Gruppe C setzte Schlachtgewicht Personenzahl auf
n jedem Fall das
teilen. In dieser verlustes von 15 v. H. sichtigt. Es ist daher nicht zuläs Anwendung der Tabelle noch einen bes verlust abzuziehen. VI. Das Anrechnungsverfahren. Nach erfolgter Schlachtung muß der Antra
Genehmigungsbescheid sofort Die Kartenausgabes
steller den einer Kartenausgabestelle zu⸗ telle nimmt dann nach der in rsorgung angegebenen Personen⸗ ung auf den Ver⸗ haltes in folgender
rückgeben. dem Antrag für die Selbstve Anrechnung der Hausschlacht orgungsanspruch des Selbstversorgerhaus Weise vor:
Die dem Selbstvers wöchentlich zustehende M ihm gehörigen i060 g je Kopf für Fleisch eins Eine Aufteilung in
orgerhaushalt der Gruppen A und B enge wird auf Grund der Zahl der nd der Wochenration von
Personen u ßer Butter)
chließlich Fett (au Fleisch und Fett erfolgt bei Soweit bei Hausschlachtungen von bern oder Schafen für einzelne Antragsteller n zu lang erscheint, ist auf die Möglichkeit Frischfleisch hinzuweisen und eine Ver⸗ dem beantragten Ausmaß zu erteilen. cht ist sodann durch die für den Selbst⸗ chnete Gesamtwochenration zu teilen. Wochen, während derer der chtung selbst
ausgerechnet. allen Tierarten nicht. Rindern, Käl Entzug der Fettkarte eines Verkaufs von kaufsgenehmigung in
Das Anrechnungsgewi versorgerhaushalt erre Es ergibt sich Selbstversorgerhaushalt sich a versorgen muß. Restmengen
volle Wochen nach unten abzurunden versorgern die Möglichkeit zum gerege frischen Hausschlachtungserzeu Anrechnung künftig genden Woche. Die fü ausgegebenen Karten für Flei von diesem Zeitpunkt ab einzuziehen b ng der Anrechnun
so die Zahl der us der Hausschla sind hierbei grundsätzlich auf Um den Selbst— lten Verbrauch der geben, beginnt die t der auf den Schlachttag fol⸗ r die laufende Kartenperiode bereits sch und Fett (außer Butter) sind zw. zu entwerten.
gnisse zu bereits mi
g sind als Anlage 3 die igefügt. Soweit der Anrechnung das ein⸗ Anrechnungsgewicht zugrunde zu legen rsorgerwochen bei ver⸗ Reichsgebieten aus amtlich festgestellte Anrechnung zugrunde gelegt lbstversorgerwochen bei ver⸗ er Tabelle s von 15 v. H. des Es ist daher nicht Anwendung der Tabelle ren Verarbeitungsverlust abzuziehen. fodann dem Antragsteller id nach dem als Anlag lche Anzahl von Wochen die nach cksichtigenden Angehörigen seines Haus⸗ mit Fleisch und Fetten (außer Anrechnungsbescheid ist mög⸗ ei Wochen nach der Schlachtung zuzustellen. . schrift dieses Anrechnungsbescheides bleibt im Besitz der Kartenausgabestelle. Diese darf für die festgesetzte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer d Käse, sofern nicht auch hier Selbstversorgung geben. Soweit jedoch anerkannte Schwer⸗ und dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind sonen neben dem Anteil an der Selbstversorgung usatzkarten für Schwer⸗ und Schwerst⸗ ür Fleisch und Fett auszugeben. und Nachtarbeitern gewährt
Zur Erleichte ru Tabellen J und II be heitlich vorgeschriebene ist, ergibt sich die Zahl der Selbstve schiedener Personenzahl in den einzelnen Wenn dagegen das
der Tabelle JI. Schlacht- oder Lebendgewicht der bt sich die Zahl der Se hl aus Tabelle II. Auch in dies
wird, ergi schiedener Personenza ist der Abzug eines Verarbeitungsverluste Schlachtgewichtes bereits herücksich vom Schlachtgewicht vor
noch einen besonde
Die Kartenausgabestelle teilt in einem Anrechnungsbesche gefügten Muster mit, seinem Antrag zu berü haltes auf die Selbstversorgung Butter) angewiesen sind. Der lichst binnen dr
Eine Zweit
Butter un vorliegt) aus Schwerstarb für diese Per die vorgeschriebenen arbeiter zum Bezu die Zulagekarten,
werden, gilt das gleiche.
Bei Veränderungen des Personenbestandes des Selbst⸗
sprechende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, welche Mengen nach den Wochenrationen (1060 g wöchentlich je Person) der Selbstversorgerhaushalt bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach unken abzurunden. Diese Menge wird von dem ursprünglichen Anrechnungsgewicht, abgezogen. Das, ver= bleibende Gewicht wird durch die Gesamtwochenration für die neue Personenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt. Hieraus ergibt sich die neue Wochenzahl, für die die noch vor⸗ handenen Vorräte aus der Hausschlachtung zu reichen haben. Die neue Wochenzahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungsbescheis mitgeteilt. Die Veränderung in der Woͤchenzahl auf Grund der Umrechnung ist auf der zweiten bei der Kartenausgabestelle befindlichen Ausfertigung des Anrechnungsbescheides zu vermerken. Sie ist bei der Ein⸗ behaltung der Fleisch⸗ und Fettkarten zu berücksichtigen.
VII. Anrechnungszeit, Abgabe aus Hausschlachtungen Die Anrechnung aus Hausschlachtungen einer Haus⸗ schlachtungszeit soll bei allen Selbstversorgern nur für die Dauer von? 52 Wochen erfolgen (Anrechnungszeit). Für größere überschießende Mengen hat das zuständige Ernäh⸗ rungsamt, Abt. A, die Genehmigung zum Verkauf von Frisch⸗ fleisch zu erteilen.
Im übrigen ist der Verkauf von Erzeugnissen aus Haus⸗ schlachtungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernährungs⸗ amtes, Abt. A, zulässig. Die Genehmigung soll nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr des Verderbs, erteilt werden. Soweit mit Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Erzeugnisse dus Hausschlachtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungsamt trifft die hierzu ersorderlichen Maßnahmen. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Ablöfung des Schlachtlohnes durch Natuxrallieferungen bei Hausschlach⸗ tungen gemäß 5 30 der Verordnung über die öffentliche Be⸗ wirkschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. Auguft 1939 (RGBl. 1 S. 1521) verboten ist.
VIII. Schlachtkarte und Anrechnungskarte Für landwirtschaftliche Selbstversorger, die zur Deckung des ihnen zustehenden Bedarfs mehrere Schlachtungen im Jahre vornehmen, ist eine Schlachtkarte anzulegen und eine RÄnrechnungskarte auszugeben. Die Anrechnungslarte gibt dem Selbstversorger die Möglichkeit, laufend einen Ueberblick über die ihm noch zustehende Schlachtmenge zu haben. Die Schlachtkarte ist für eine Laufzeit von 52 Wochen, gerechnet vom Beginn der Anrechnung an, von der Karte nausgabestelle nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster unter Berücksich⸗ tigung der Wochenration von 1660 g für Fleisch einschließlich Fett aller Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selbst⸗ versorgerhaushalt gehörenden Personen anzulegen. Eine Aufteilung nach Fleisch und Fett erfolgt auch hierbei nicht. Die Schlachtkarte verbleibt im Besitz der Kartenausgabe⸗ stelle. Der Antragsteller erhält von der Kartenausgabestelle eine Anrechnungskarte nach dem als Anlage 6 beigefügten Muster, auf der die Menge, die dem Selbstversorgerhaushalt für 52 Wochen zusteht (freigegebene Menge) vermerkt wird. — Soll während der Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte mehrmals geschlachtet werden, so ist für jede weitere Schlach⸗ tung eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Die Kartenausgabestelle ver⸗ merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter S lachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anre nungsgewicht wird sowohl in der Schlachtkarte als auch in der Anrechnungs⸗ karte vermerkt. Die erschlachtete Menge wird von der frei⸗ gegebenen Menge abgezogen, woraus sich die noch zu be⸗ anspruchende Menge ergibt. Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Eintragung zurlick. Er ist damit in der Lage, aus ihr die ihm jeweils für den Rest der Zeit noch zustehende Menge zu ersehen. Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen er⸗ halten, bis die auf der Anrechnungs karte freigegebene Menge erreicht ist. Restmengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarke gutgeschrieben werden. Geht das tat⸗ sächlich erreichte Anrechnungsgewicht über die freigegebene Menge hinaus, so wird die überschießende Menge bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung dafür zu erteilen. Neue An⸗ rechnungskarten find nur gegen Rückgabe der alten Karten abzugeben. Die Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt werden. Für ausscheidende Personen sind diejenigen Fleisch⸗ mengen, die den Ausscheidenden für die Laufzeit der Schlacht⸗ und Anrechnungskarte, abgerundet auf volle Wochen, noch zu⸗ gestanden hätten, von der freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der zufätzliche Bersorgungsanspruch der freigegebenen Menge zuzurechnen.
IX. Bezug von Frischfleisch
Um den Bezug von Frxischfleisch zu ermöglichen, können alle landwirtschaftlichen Selbstversorger, die Hauss lachtungen vorgenommen haben, auf Antrag leischberechtigungsscheine nach dem als Anlage 7 beigefügten Muster erhalten. Diese . zum Bezuge von 6 kg Fleisch und Fleischwaren. Für 2 kg ist der wahlweise Bezug von 1 kg Schlachtfett zu⸗ lässig (40 Abschnitte über je 109 ⸗ Fleisch und Fleischwaren un 20 Abschnitte über je 100 g Fleisch und Fleischwaren oder je 50 g Schlachtfette). Die Abschnitte, die zum wahlweisen Bezug von entweder 100 g Fleisch oder Fleischwaren bzw.
Linke geteilt. Der nicht benutzte Teil ist zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Abrechnung vom Fleischer durch Aus⸗ . zu entwerten. eim Bezug von Fleisch, . waren oder Schlachtfetten sind die hne des eischberechtigungsscheines ab⸗ zutrennen. . Die Gültigkeitsdauer der Fleischberechtigungsscheine ist auf die für den Antragsteller jeweils laufende Anrechnungs⸗
polizeibehörde auf die Selbs falls der Schlachtende nicht mit Zu behörde den Verkauf des aus der
ches an die Freibank bevorzugt. Für die Selbstversorgung tschlachtungen dürfen, sofern eine Genehmigung chtzeitig eingeholt werden kann, ohne Genehmi⸗ Solche Schlachtungen müssen chbeschauer unverzüglich der Kartenausgahe⸗= Der Schlachkende muß seinerseits so⸗ ung nachträglich beantragen. Die Geneh⸗ Ruͤcksicht auf die Dauer, während der der ö chlachtende Tier selbst gehalten und ge⸗
estimmte No nicht mehr re gung vorgenom jedoch vom Fleis stelle gemeldet werden. fort eine Genehmig migung kann ohne Antragsteller das zu s füttert hat, erteilt werden. Kartenausgabestelle gemeinen Bedingungen die Ge rechnung der als tauglich festges wie bei einer normalen Haussch beschau für bedingt taugl ist bei sämtlichen Haus gestellten Gewichtes anzurechnen. Wird die Genehmigung ver hrungsamtes überlassen, hmt oder dem Schlachtenden auf ö Zu⸗
Eine Anrechnung zu i jedoch nicht n gig nne dieses Erlasses sind nur solche ürchten ist, daß das Tier bis chauers verenden oder das des krankhaften Zustandes Wert verlieren würde oder wenn das Tier in⸗ alles sofort getötet werden muß (G. 1 tzes vom 3. Juli 1900) und dies stätigt wird.
nen werden.
dung des Ernäh Tier beschlagna teilung angerechnet wird.
sorgerrationssätzen ist hierbe Notschlachtungen im Si Schlachtungen, bei denen zu bef zur Ankunft des zuständigen Bes durch Verschlimmerung
wesentlich an folge eines Unglücksf Abf. 3 des Fleischbeschaugese durch tierärztliche Bescheinigung be
XI. Verderb oder Verlust von Vorräten
ung oder Abhandenkommen der aus einer Hausschlachtung kann genehmigung oder die vorzeitige
n nur dann bewilligt Vernichtung unverschuldet und. sse zurückzuführen sind 6G. B. Folgen eigenen Verschuldens, keit, hat der Betreffende in jedem Fall der Prüfung dieser Voraussetzungen chaftlichen Selbstversor⸗ en Maßstäbe anzulegen. Den Nachweis, daß Vernichtung oder das Abhandenkommen auf Umstände zurückzuführen sind, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.
XII. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl.
des Bedarfs an bewirtschafteten Ge— fen, Piment, Paprika, ntra
Bei Verderb, Vernicht noch vorhandenen Vorräte eine weitere Hausschlachtungs Ausgabe von Fleisch⸗ werden, wenn Verderb oder auf außergewöhnliche Ereigni Feuer, Diebstahl usw.) äalso auch von Fahrlässig zu tragen. Bei sind, insbesonde gern, die strengst der Verderb, die außergewöhnliche
und Fettkarte
re bei nichtlandwirts
Für die Deckung würzen bei Hausschlachtungen (P Körnersenf, Majoran) werden auf elle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungs—⸗ scheine für Gewürze Gl (Gewürze für Hausschlachtungen) nach dem a Mengen ausgestellt: für eine Schweineschlachtung. davon höchstens. l für eine Rinderschlachtung. davon höchstens ür Hausschlachtunge Gewurzberechtigungsschein Anspruch auf die Aus
Deckung des Bedarfs an Grütze oder Mehl bei Antrag von der Karten— ungsbescheid Berechtigungs⸗ ch dem als Anlage 9 bei⸗ Höchstmengen ausgestellt: 5 kg Grütze oder . 10 kg Grütze oder Mehl. und Kälbern werden Be= der Mehl nicht ausgestellt. sscheine ist dabon ab ängig, der Mehl in der beantragte
Abweichende Regelungen,
art hesteht ni
lachtungen werden auf stelle mit dem Genehmig cheine für Grütze oder Mehl na n Muster bis zu folgenden für eine Schweineschlachtung für eine Rinderschlachtung Für Hausschlachtungen von Schafen rechtigungsscheine für Grütze o Die Ausgabe dieser Berechtigung daß die Verwendung von Grütze o Menge schon bisher ortsüblich war. ondere eine andere Festsetzung sind nur mit Zustimmung der Haupt⸗
einzelne Gebiete, ꝛ deutschen Getreide⸗ und Futtermittel⸗
vereinigung der wirtschaft zulässig. XIII. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb. Personen, die nach den versorger gelten, tigt werden, im n von Abschnitten des Fleisch= verlangt werden. .
lasses als Selbst gebenden Betrieb bekö Verpflegung die berechtigungsscheines
XIV. Erschlichene Hausschlachtungsgenehmigungen. Bei Hausschlachtungen, deren oder unvollständige Anga
Bewirtschaftung von m JT. September 1939 ischen Erzeugnisse auptvereinigung d schäftsabteilung — für ver eine erschlichene Genehmigun ung im Sinne d verweise f ordnung über Stra lungen gegen Vors bezugsbes
50 g Schlachtfetten berechtigen, sind durch eine punktierte
erner auf di
erson können im Laufe einer Anrechnungszeit bis zu zwei
. zu stellen. Für jede zum Selbversorgerhaushalt zählende
Strafverordnung) vo 0 (RGBl. 1
leischberechtigungsscheine ausgegeben werden. Das auf
. diesem Wege ausgegebene Gewicht ist auf die dem Antrag⸗ versorgerhaushaltes nimmt die Kartenausgabestelle eine ent⸗ steller 3. die jeweilige Anrechnungszeit freigegebene Menge zu verrechnen.
Landwirtschaftliche Selbstversorger, zeit der Schlachtkarte freigegebene Menge durch eigene Schlach⸗ tung nicht erreichen können, können auf Antrag Fleischberech⸗ tigungsscheine für die gesamte restliche Menge erhalten. Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können, um in den Genuß von Fris fleisch zu kommen, bei der Kartengus—⸗ gabestelle für einzelne Angehörige ihres Haushaltes das Aus⸗ scheiden aus der Selbstversorgung beantragen. .
X. Notschlachtungen Auch Notschlachtungen können mit Zustimmung der Orts⸗ tversorgung angerechnet werden, stimmung der Ortspolizei⸗ Notschlachtung anfallenden
die die für die .
auf Grund der all⸗
nehmigung, so erfolgt die An⸗ tellten Fleisch⸗ und Fettmenge lachtung. Das bei der Fleisch⸗ oder minderwertig erklärte Fleisch achtungen mit 56 v. H. des fest⸗
sagt, so bleibt es der Entschei⸗
ob das notgeschlachtete elbstver⸗
von der Karten⸗
2
ls Anlage 8 beigefügten Muster in folgenden
175 g Gewürz,
5 g Pfeffer, 400 g Gewürz,
1560 g Pfeffer.
n von Schafen und Kälbern werden e nicht ausgestellt.
lieferung einer bestimmten Gewürz⸗
der Höchstmengen für
Bestimmungen dieses Er⸗ kann, wenn sie im arbeit—⸗
Rahmen der erhaltenen
Genehmigung durch falsche Antragstellers herbeigeführt
worden ist, können gemäß 5 7 Abs. 2 der Verordnung über
die öffentliche Erzeugnissen vo gewonnenen tier en der H
Tieren und tierischen (RGBl. 1 S. 171 die
durch das Ernährungsamt er deutschen Viehwirtschaft allen erklärt werden, da icht als rechtsgültige Geneh— bs. 2 angesehen werden kann. e Einziehungsvorschri en und Strafverfahren bei
hriften auf dem kter Erzeugnisse m 6. April 19
ten der Ver— uwiderhand⸗
Gebiete der Bewirtschaf⸗
6 ung
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1940. S. 3
6
Name des Antragstellers:
Antrag
Anlage 1
auf Genehmigung einer Haus sttzlachtung
. Schulze, Paul
Bergmann
Essen, Lange Str. 1017
Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von: . Echmein, Kal, Schal K inn
Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die lä i i kö schlachte, die länger als 3 Monate in meinem Betrieb gehalten 6 . J . sollen die auf der Rückeite dieses Antrages genannten Persone r ständig mit Fleisch, Fleischwaren uns Schlachtfetten verpflegt . Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht 2 ,
Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung. Begründung:
10. Dezem her
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.
1949.
Paul Schulze
für die Zeit vom
. Genehmigungsbescheid erteilt über
R ückseite
Schwein (Tier.) . 12. IZ. . Essen II. l2. Ort) . 3
Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:
Amtliche Gewichtsfeststellung genehmigt ;
a) auf öffentlicher Waage
b) durch amtlichen Wãäger j
Schmidt
(Amte tempel und Unterschelft g
51
—— ——— —
Selbstversorgungsberechtigte
2 2 * . ! z Fc mrcffendes ist zu streichen. ) Bei hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Antragstellern zu stꝛeichen.
. . Stellung innerhalb der ; . Selbstrersorgungsgemeinschaft . Paul HausRaltungsporsfand ö: au lze Marie Chęfrau Schutze Adolf Sohn Schulze Erna Tochter Schulze Marie Tochter
Beis pig!
Genehmigung sbescheid
für Saussthlachtungen
Bergmann Paul Schulze
in
Aulage 2
Essen, Lange Straße 101
vorzunehmen:
den
7
ist berechtigt, in der Zeit vom ..
ein Schwein, Kalb, Schaf, Rind?) .. ......
14.
bis
1. 1.44. folgende Hausschlachtung
Bescheinigung des Fleischbeschautierarztes oder Fleischbeschauers
Die in diesem Bescheid angegebene Verson hat am
ö —
Schwein, Rind, Kalb, Schaf“) geschlachtet.
8 8 e 2 9
inter schrifhʒ
Bescheinigung des amtlichen Wägers
Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht“) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes‘) hat Kg betragen.
(Unterschrift)
19. 409.
Schmidt
(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)
Dieser Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an die Ausgabestelle Iuridzugeben.
r — —
610 k . e) Zutreffendes ist zu unterstreichen,
Anlage 8
Tabelle I
für Hausschlachtungen der Selbstv achtu: S ersorger bei Anrechnung zu den einheitlich vorgeschriebenen Anrechnungsgewichten.
Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat
Einheitlich vorgeschrie⸗
Aus den Hausschlachtungen zu versorgende Personenzahl
6 71681916 N 12 13 14 15 161718
Tabelle II
für Hausschlachtungen der Selbftve - rsorger bei amtlicher Feftftellung des Schlacht⸗ oder .
Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat
Aus den Hausschlachtungen zu versorgende Personenzahl
2
SI 9 L011 HI2I13 J H15 IJI5
O O O O0 0092 Q·VνOtυάe
O O 09! 9«—2O O Olͤznhara
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S OOO OO OC O OO c O—ũbFÿTFpp- r i K cer es ex er o be de e O O O Q O‚ O CO‚« 1 2 — G OOO OνrRe . , , , o ee Ce Ce de R be be OD OOO 1 1 1 — — t , , i, , , ee, ee Ce ee de de do de do = O OO — 1 — —— — S O O O . P d F oe e eo & de de de d e = - & — — — = — 0 7 O & n en en en en C n i e w ee ee ee, oo ee de de de de de =, .
—
Bei einem Schlachtgewicht von m die fur das darüber? hin n ehnb' ; Wochenzahl. . .
hr als 200 kg ist zunächst die Wochen l . o kg i ; zahl für 200 Schlachtgewicht festzustellen. Beide . Kö ö. ö
Aulag 4 Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen
anne, Herrn Paul Schulze, Essen, Lange Straße I0 I
— — — — — ——
22. 19. 40
vorgenommenen Hausschlachtung von und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes sind von Ihnen
Schwein. =
gchules. Pœaul
w —
—— — — — —— — 2 — ——— ——
4 —
auf die Dauer von
Fleischwaren und Schlachtfetten ĩ ; zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeit Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. Kö
Etwaige Aenderungen in der Zahl l hl der zu verpflegenden Person ĩ zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden. ,,
Wochen (d. h. vom
ständig mit Fleisch,
(Stempel und Unterschrift der Kartenausgabestelle)