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Deutscher Neichsanzeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 Mt0 einschließlich O, 48 Rep Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabboler bei der Anzeigenstelle 1,90 Q- monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 „a, einzelne Beilagen 10 be. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrage einschließlich
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Preußischer Etaat
23 *
Ssanzeiger.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5ö5 mm breiten Petit Zeile 1.10 Mαν, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit ; Zeile 1,85 Mo. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilbelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ins besondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) bervorge hohen werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben
Lasten des Einreichers.
. Reichsbank girokonto Nr. 1913 Nr. 257 bei der Reichsbant in Berlin r —— — —
Berlin, Freitag, den 1. November, abends
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Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940
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Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Y Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds. Anordnung zur Vereinheitlichung von Groß- und Dampf— armaturen vom 26. Otto ber 1940. Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag⸗ nahmten Vermögen. Bekanntmachung über einen Steuerkurs. Bekanntmachung des Reichsführers 3 und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung ausländischer Druckschriften im Inland. Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Karlsbad über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Anordnung über die erste Aenderung der Gebührenordnung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 1. November 1940
Dle Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Ok— tober 1940.
Belanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,
Tei J. Rr. Ks
Wwirtschaftstei in der Ersten Beilage. Amtliches. Deutsches Re ich. Angebot
zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.
Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar⸗Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die nachstehend aufgeführten fälligen Serien von deutschen Dollaranleihen:
Bezeichnung der Anleihen 1. 7 7 Dollaranleihe der Stadt Frankfurt a. M., von 1925/45 2. Iz Dollaranleihe der Stadt Duisburg⸗Hamborn von 1926
bis 1945
3. 7 * Dollaranleihe der Kom⸗ munalen Landesbank⸗Girozen⸗ trale für Hessen von 1925/45
4. 7 * Dollaranleihe des Frei⸗ staates Oldenburg von 1925145 5. 7 ½ Dollaranleihe Württem⸗ .
bergische Städte von 1925/45 1. November 1940 Laut unsexes Angebots vom 10. Oktober 1935 erhalten aus— ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗
zur Rückzahlung fällig 1. Oktober 1940
1. November 1940
1. November 1940 1. November 1940
Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark.
Entsprechend dieser Regelung machen wir den inländi⸗ schen Besitzern fällig gewordener Stücke obiger Anleihen das . Angebot, wobei — da nach der Devisengesetzgebung
perrkonten für Inländer nicht in Frage kommen — an die Stelle der Zahlüng von Sperrmark die Auszahlung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Inland tritt; Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1535. Sofern es sich um , Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht erforder⸗ ich.
Inländische Besitzer fälliger Bonds der oben bezeichneten Anleihen können diese Stücke bei der Deutschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbank⸗ anstalten zwecks Ümtauschs oder zwecks Erlangung des Reichsmarkgegenwertes einreichen. —
Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 0s0 und für Banken von doo vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichsmarkgegenwertes für Private „ü „ und für Banken sen des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Vörsenumsatzsteuer, Porto- und Versicherungsspesen gehen zu
Berlin, den 1. November 1910.
. normalen Ausführung geliesert werden.
Gh-⸗Armaturen in Betracht kommen.
—
Anordnung zur Vereinheitlichung von Groß⸗ und Dampfarmaturen vom 26. Oktober 1940 *.
Zum Zwecke der Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Groß- und Dampfarmatuͤren Erzeugung ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparate Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durch— führungsversrdnung vom 20. Dezember 1935 (RGBl. Teil l S. 2498) folgendes an:
JI. Geltungsbereich 1. Die Anordnung gilt für Groß⸗ und Damp armaturen, d. h. die Er— zeugnisse, für die die Fachabteilungen Großarmaturen und. Dampfarmaturen der Fachpruppe Armaturen und Maschinenteile der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zu— ständig sind. Hierzu gehören insbesondere die nach— folgenden Armaturengruppen, soweit sie in die Zuständig⸗ keit der genannten Fachabteilungen fallen: Schieber für alle Durchflußstoffe, B. Keilschieber, Parallelschieber und Ring⸗ olbenschieber einschl. Einbaugarnituren sowie Zentralheizungsschieber, k schluste, Einlauffeiher, Juz z. B. Klappenverschlüsse, Einlaufseiher, Fuß⸗ und Zwischenventile, Ablaßventile für Waffen. behälter, Rohrbruchsicherungsvvmentile, Schwim- merven le, bewegliche . Stopfbuchs. rohre, Schlamm- und Entliftungskästen, Teil- kästen, Ventilationsrohre, Ueber⸗ und Leerläufe, Hydranten und Brunnen, z. B. „Ueber- und Unterflurhydranten einschl. Zubehörteile, wie Fußkrümmer, Zwischenstücke usw., Ventilbrunnen, Anbohrvorrichtungen, z. B. Anbohrschieber, Regulierventile, Anbohr—⸗ schellen, Cowperarmaturen, z. B. Heiß und Kaltwindschieber, Brennluft⸗ schieber, Gasschieber, Rauchgasschieber, Steue— rungseinrichtungen, Verbrennungsregler, Absperr⸗ und Rückschlagventile, z. B. Absperrventile in ö m. und Eckform für alle Durchflußstoffe, auch Gasventile, Kreuz⸗ und Wechselpen ile, Kückschlagventile, Heh?— wegeventile, Entlüftungsventile, Schnellschluß— ventile, Rohrbruchventile, Rückschlagklappen, Drosselklappen für alle Durchflußstoffe, Hähne für alle Durchflußstoffe, Sicherheits- und Reduzierventile für alle Durch⸗ flußstoffe, Reglerventile,
Kondenstöpfe sowie dazugehörige Schaugläser und Schmutz⸗ fänger,
Strahlgeräte (Injektoren),
Wasserstandsanzeiger.
Im nachfolgenden sind die unter diese Anordnung fallen⸗ den Erzeugnisse kurz GD-Armaturen genannt.
2. Die Anordnung gilt für alle . Ausführungen, Ele gültig für welche Durchflu stof e die GD-⸗Armatur estimmt ist und aus welchem Werkstoff sie besteht.
3. Die Anordnung gilt nur für Lieferungen, die für das Inland bestimmt sind.
4. Die Anordnung gilt nicht für: g
a) Gh-Armaturen, welche nach DIN-Fachnormen her⸗ gestellt werden (CM., HNA, FRN. BER G⸗, LORN⸗-, Kälte⸗Armaturen usw.), .
b) Ersatzlieferungen für bestehende Anla en, soweit eine technische Notwendigkeit die Beibe haltung der früheren Ausführung . macht. (Aus⸗ nahme hierzu Punkt 1IV, 3. Der Abnehmer muß darauf ausmerksam gemacht werden, daß er solche Ausführungen früherer Art nur für Ersatzzwecke ver⸗ wenden darf. Lieferungen zur Erweiterung be—⸗ stehender Anlagen fallen nicht hierunter.
II. Beschränkung auf normale Ausführung des Herstellers Ghä-Armaturen dürfen von jedem Hersteller nur in
ö Diese Aus⸗ ührung muß den DIN-Normen entsprechen, soweit solche für
Abweichung siehe
) Der Wortlaut der Anordnung ist mit Erläuterungen ver⸗
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
.
sehen bei der Fachgruppe Armgturen und Maschinenteile der Wirtschaftegruppe Maschlnenbau, Berlin Charlotten urg 9, Linden allee 15, in Broschürenform erhältlich. .
Punkt 1V, 5. Sonderwünschen hinsichtlich der Ausführung darf nicht stattgegeben werden. Hierunter fallen Verstär⸗ kungen, z. B. Rippen an Gehäusen, Anschlußflanschen, Innen⸗ teilen und Einbaugarnituren, die die Gbh-⸗Armaturen zur Verwendung über die in den Armaturen⸗DIN-Normen fest— gelegten Drücke hinaus geeignet machen oder aus anderen Gründen vorgenommen werden sollen, Aufschriften, die be⸗ sonderen Guß bedingen, usw.
III. Güte⸗Vorschriften und Abnahme Soweit GP-Armaturen nicht für höhere Temperaturen bestimmt sind, darf einem Verlangen des Kunden nicht statt⸗ egeben werden, Werkstoffe für GD-Armaturen in einer an— . Güte zu verwenden, als sie in den Armaturen⸗DIN- Blättern genannt sind. Soweit DIN-Lieferungsbedingungen für GD-Armaturen bestehen, sind diese der Abnahmeßprüfung zugrunde zu legen. Für die Werkstoffprüfung und die Prüfung im Werk muß bei GD-Armaturen, die in Reihe gefertigt sind, der Nach⸗ weis durch Werksatteste genügen. Die Prüfung auf Grund angegossener Probestäbe darf erst bei GD-Armaturen über ND 64 und gleichzeitig für Temperaturen über 450 erfolgen.
IV. Gestaltung, für alle GD⸗Armaturen geltende Vorschriften
1. Nenn weiten GW) Gh-Armaturen dürfen im Bereich von NW 4 his 20090 mm nur in den Nennweiten nach Tafel 1 gefertigt werden.
2. Nenndr cke Mo) Armaturen dürfen bis einschließlich NM 400 nur für die Nenndrücke der Tafel 1 gefertigt werden, soweit Arma—⸗ turen⸗DIN-Blätter nicht andere Nenndrücke enthalten.
3. Baulängen Alle GD⸗Armaturen sind künftig nur noch mit DMN-⸗Bau⸗ längen auszuführen, soweit DIN-Normen für sie vor⸗ handen sind. Ausnahme für HNA, s. Tafel 2. Diese Vorschrift gilt auch für Ersatzbedarf, sofern ö. Ersatzstück nicht aus Exportvorrat geliefert werden ann.
4. Anschlußflansche An GD-Armaturen eines bestimmten Nenndruckes sind die Anschlußflanschen hinsichtlich Durchmesser und Stärke ausschließlich nach den nachstehenden für diesen Nenn— druck vorgesehenen Bestimmungen herzustellen, soweit nicht . Armaturen DIN-Blätter andere Festlegun⸗ gen getroffen sind. Bei den Flanschen bis D 40 einschließlich sind Toleranzen in den Flanschdurchmessern bis ' 3 3 vor— erst 3. zulässig. Die Abweichungen dürfen 10 mm nicht überschreiten. Flansche durfen nur noch gebohrt geliefert werden, und zwar nur nach DIN gebohrt. Dieses gilt auch für erdverkegte Leitun ssysteme neu zu verlegender, vollständiger Gas- und asserleitungs⸗ anlagen und erheblicher Erweiterungen von solchen. Ausnahme; Lochbohrungen nach alten Normen nur für Ersatzlieferungen. * Gb-Armaturen bis ND 40 einschließlich dürfen grundsätzlich nicht mit bearbeiteten Flanschrändern an⸗ geboten werden. Abweichende Forderungen der Ab⸗ nehmer müssen abgelehnt werden.
Anmerkung: Ueberdrehen, z. B. bei Stahlguß⸗ und Stahlflanschen ist erlaubt, wenn dies aus fabri⸗ kationstechnischen Gründen erforderlich ist, z. B. Zen⸗ trieren in Vorrichtungen, wo Guß⸗- oder Schmiede⸗ ungenauigkeiten stören.
5. Dichtungsarten der Anschlußflansche sind nur gemäß Uebersicht der Tafel 2 zulässig.
6. Zuordnung der Handräder Handräder dürfen nur in den vom GD-⸗Armaturen⸗Her⸗ steller normal festgelegten Durchmessern, den dazugehöri⸗ gen Vierkanten und Ausführungsformen geliefert werden. Bei genormten Gh-Armaturen darf auch nur das jeweils
dazugehörige Handrad geliefert werden. . Abweichungen hinsichtlich des zur GD-Armatur ge⸗ hörigen Handraddurchmessers sind nur für Säulenständer und Antriebe von Gh-Armaturen zulässig.
V. Gestaltung,
für einzelne GD⸗Armaturengruppen geltende Vorschriften
1. Ventile Die Tafel 3 enthält das ausschließlich zulässige Bau⸗ , n für Durchgang und Eckbentile bis ND 1600 einschl.
2. Schieber
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19nnmr A81I8ꝑIN— -
Die Tafel 4 enthält das ausschließlich⸗zulässige Bau⸗ programm für Flanschenschieber bis M 1060 n g. Dazu
827 dos 10 Pet 1249
kommen Muffenschieber nach HIN 32 07 —. 5