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Treptow. ...... 8 411 — — 606 Terrain Rudow⸗
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Dip. f. 1939) 5. M a 1.1 — —
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Heutiger Voriger lleutiger Voriger Heutiger Voriger Wenderoth pharm. 7137, 750 137, 5h Deutsche Reichsbank. 58 120 255 120 b Salberst.⸗ Blanken ⸗ ] wem een . ö . Deutsche Uberseeische burger Eisenb. . . 4 S8 1.1 112160 2 Braunkohlen. .. 8 8 114 — — i 8 0 1250 1120ah G gane. Sdeitstedi 314 1.4 99h 96, 5e Westdeutsche Kauf⸗ Dresdner Bank. . . .. 6 5 13966 138.7150 6 Hambg.⸗-⸗Am. Packet R // 6 611 123,5 B 1298 HallescherBankverein 8 6 122, 5h 8 12216 (Hambg.⸗Am. 8.) 0 11 83.250 Westfälische Draht⸗ Hamburger Hyp.⸗Bk. 4 4 115,75 6 115, 5b 6 damburger Hoch⸗ uus ind e industrie Swamm 6 1 — — . — * ö 58 51.1 1b Wicki Küpper⸗ 16 andelsbl. in rg⸗S d * . 8 2 — Tampfsch. .... Se Ii iss sisgb s Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Luxemb. Intern. Bb. Sannov. Ueberldw. gau Terrain i. C. o D 11 — — RAM per St. O0 0 u. Stra fen bahnen 6 6 11 — — Wintershall... . XY 6 6 11 167. 5b 167.56 Mecklenburg. Depos.⸗ „Hansa“ Dampf⸗ . S. Wißner Metall. . 6 1.7 1486 1466 u. Wechselbankt. .. 89 s889 — — cf. Gesellsch 6 0 11 124250 — Wollgarnf. Tittel I , . 5 6 — 6 —6 ,,, . i — Mecklenb.⸗Strelitzsch. 24 ö 28 — ö — k ö . Königsbg.⸗Cranz. M 5s 4 1.1 10245h — Mecklenb. Kred⸗ u. open hagen ö . ñ iß Ik 5 — 1.10 1956 193eb B Hypoth.⸗VBank .... 4 138 — — Dampfer Lit. 9 M s 14. . x 1 Meininger Syp⸗- Bk. 6 16 139. 5b 6 138.5 6 Liegnitz Nawitsch 1 * Mafch. .... .... 8 s 17 — 30.8.6 Niederlausitzerdank. 8 8 1178 115, 1560 Vorz. Lit. A.. MO OII.1IB6 8 Zellstoss⸗ Waldhof. 7 7 1.1 173,759 1726 Oldenbg. Landesbank s. 13 120d 119756 do. do. St. A. Lit. 5 0 0 II — Zuckerfabr. Rasten⸗ Plauener Bank ..... 38 35 — — Lurembg. Pr. Sein⸗ Firn, ... 41 41141p41100 110b Pom mersche Bank. 58 — . rich ESt. =* r. 0 1.1 ? Rheinische Hyp.⸗Bank 7 7 159,õb6 159, pb 6 Magdeburger Strb. 8 5 14 — — Rhe inisch Westfälische Mecklbg. Ʒried. . W. Bodencreditbant. 1 1 1565 157 6 Pr.-Alt,. 5 5 1.1 — 23 Sächsische Bank. . . .. 5 5 1216 121 6 do. St.⸗A. Lit. A s 8 11 1146 112, 750 do. Bodenereditanst. 6 66 — . Niederlaus. ö ö o 01.1 . 1 2. B ö Schleswig⸗Holst. B. 44 18 — Norddeutsch. Lloyd 0 ö z ; ; 1 2 . Südd. e , 5 59 130, 26b6 sib Nordh. Werniger. 9 0 1.1 NM ,ö56B Nb G Hinstermin. Jer Bantaltien it der 1 Janugt, Ungar. Allg. Creditb ö ⸗‚ Pennsylvania. .. .. 1.1 Ausnahme Bank für Brau⸗Fndustrie 1. Juli.) Rn p. St zuz5 Rengö * 161. 2 30 Dollar Allgemeine Deutsche 1,5 engö p St. z50oP. . Prignitzer Eb. Pr.. 6 C½ ut — — Eredit⸗Anstalt. ... 4 4 1192 118, 5b Verein sbłk. Samburg. 7 !] 160,15 6 160,15b 6 Rinteln⸗Stadt⸗ Badische Bank . . .. 6 6 2 — K , ö . . Lit. . 9 ? . . . — Bank für Brau⸗Ind. 6 2 reditanstalt. .. ... J . . it. B — — an, ,. 86 39 . 4 . Straßb. M 6 61.1 — — d V bank. 128h — Schipkau⸗Finster⸗ dernde . ; l 1286 123 walt; . 2 19 18911 — 1676 Berliner Handels⸗ 3. Verkehr. Strausberg -Herzf. 6 J . Hzese llschaft. ... 64 6 iss 5b 8 1536 ; Sid. Cisen ban; 37 3 ri = do. ssen⸗Verein 8 395 8225 6 92, 26h 6 Aachener Kleinb. MN o ] 4 1.1 s1091b 109.1506 West⸗ Sizilianische 11111 Braunschweig.ᷣ Han Akt. G. f. Berkehrsw. 1 7 1.1 1600 1598, õ 6 . Foo Lire Lire 1.1 no jekenbl. 585 6 — — Allg. Lokalbahn u. f. 500 Lire. Commerz⸗u. Priv. Bl. Kraftwerke.. 8 8 1.1 165,5b — jr. Commerzbank . . Baltimore , 1.7 A.⸗G. 6 6 140, 5h 1 Bochum⸗Gelsen⸗ 6 ‚ DeutscheWAsiatische Bk. kirchen Straßenb. O 8. 1.1 — 1130b 6 4. Versiche rungen. RA per St. 15 0 6376 — 5 Csakath.ᷣAgram RM per Stick. 1 . ö. a nn. . Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Vlse ⸗Gesel . ch. * ; n,, ,, Betrieb . o 01.1 85, 75h 36b B Albingia: 1. Oktober. Frankona: 1. Juli. Deutsche B 5 151 Deutsch. Reichsbahn , J . den , S. 1465, Aachen u. Münchener Feuer. . — 6 —6 bodenkreditbank .;. 6 6 iss, 5b sss, sb 6 Inh. Zert. d. Reichs⸗ Anchener Rückversicherung . — 25h G Deutsche Effeeten⸗ u. bk. Gr. 5, 1-4 L. A -D 7 7 1.1 1246 1240 6 Albingia“ Vers. Lit. A...... — — Wechselbank. . . .. 441136 113,260 Eutin⸗ Lubeck Lit. AA 4 4 1.1 i02ebG liodbBr do. dee — — Deutsch. Golddiskont⸗ Gr. KasselerStraßb. Allianz u. Stuttg. Ver. Verf., bank Gruppe B... 84 28 1006 1006 j. Kasseler Ver⸗ jetzt: Allianz Vers. .... .... 382, Sh 3336 6 Deutsche Hypotheken⸗ kehrs⸗Ges. . . .. MI 4 1.10 — — do. do, Lebensv.⸗Bk., bank Berlin ..... 6 6 142,75 6 142 750 do. Vorz.⸗Aklt. 7 . — — jetzt: Allianz Lebensvers. . . 3066 309b
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Achter Abschnitt) ist ihm dieser Bestand bis auf den für
Prʒeußischer
Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger.
des Portos abgegeben.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,0 Kast einschließlich 48 eo Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbftabholer bei der Anzeigenstelle l, 30 QM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 w 68. Wilhelmstraße 32 Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Ce / einzelne Beilagen lo im‘. Sie werden nur gegen Barzablung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech Sammel Nr.: 19 33 33.
2 an
Reichsbank girokonto Nr. 1913 Mr. 265 bei der Reichsbank in Verlin — im
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mra breiten PVetit⸗Jeile 1.19 Ra, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1, 85 Fac. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 5sW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzu enden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
orge hoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 2 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
9
ins besondere
Berlin, Montag, den 11. November, abends
O0
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940
nhalt des amtlichen Teiles. Anlage. Srlaß. Deutsches Reich. Grtiärun g Betrifft: Bezugscheine und Großbezugscheine für Brot⸗ Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. aufstrichmittel. Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag⸗ Ich erkläre hier nn, daß iz an 13 Im Anschluß an meinen Erlaß vom 3. September 1940 nahmten Vermögen. . 9 6. 8. ö II A 2-818. , J 5.
2 Erlasse über Bezugscheine und Großbezugscheine für Brotauf— ö strichmittel. egründung zum Entwurf des Militärstrafgesetzbuchs . . . ö . ekanntmachung über die Ziehung der 2. Klasse der 4. . 3 e: . Berichtigung der Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanz— bezirk Troppau. Betanntmachung über die Auslosungsrechte der Anleiheab— lösungsschuld des Landes Braunschweig. Ausnahmegenehmigung zur Anordnung 2 des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Beschlag⸗ nahme von Baueisen) vom 11. November 1940.
Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Ministerialdirigent Dr. Alexander Wende vom Reichs⸗ arbeitsministerium ist mit Wirkung vom 1. November 1940 als Präsident zum Landesarbeitsamt Bayern versetzt worden.
Bekanntmachung.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1910 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 175 vom 29. Juli 1h, der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten . Georg Stensch wird gemäß 52 Abs. 1G des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats— angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 9. November 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Drie st.
—
Erlaß.
Betrifft: Bezugscheine und Großbezugscheine für Brot⸗ ausstrichmittel.
Die Notwendigkeit, Zucker einzusparen, zwingt dazu, bei der Bewirtschaftung obsthaltiger Burn rf n fen bh r n und Marmeladen, Pflaumenmus, Obstgelees und Obstkraut aller Art sowie Rübenkraͤut) die offensichtlich er⸗ heblichen Bestände des Handels ö als bisher zur Be⸗ darfsdeckung heranzuziehen. Ich bestimme deshalb folgendes:
1 Anrechnung der Bestände beim Groß- und Klein— verteiler.
Legt ein Kleinverteiler Bestellscheine der Reichskarte für Marmelade oder Abschnitte FI und FX der Reichsfettkarte für Kinder von 6 bis id Jahren zum Umtausch in einen Be— zugschein vor oder legt ein Großverteiler einen Bezugschein zum Umtausch in einen a. schein vor, so hat er eine Erklärung nach anliegendem 1 über seine derzeitigen Bestände an kartennflichtigen Brotaufstrichmitteln abzugeben. Gemäß meinem Erlaß vom 1. November 1939 — 11 G6 11766
etwa eine Woche erforderlichen Vorrat anzurechnen. Als Vorrat für eine Woche soll ihm die Menge . bleiben, die einem Viertel der von dem Verteiler zum Umtausch vor⸗ gelegten Bestellscheine bzw. Bezugscheine entspricht.
Nach diesen Vorschriften ist bei jedem ÜUmtausch in Be— zug⸗ oder Großbezugscheine zu verfahren.
23. Ungültigkeitserklärung bereits erteilter Bezugscheine oder Großhezugscheine.
Bezugscheine und Großbezugscheine für Brotaufstrich⸗ mittel, die vor dem 1. August 1910 ausgestellt sind, werden en, für ungültig erklärt. Die Hauptvereinigung der deut⸗ chen Gartenbauwirtschaft wird den Herstellern und Vertei⸗ lern mitteilen, daß solche Bezugscheine und Großbezugscheine nicht mehr zu beliefern sind.
Die Ernährungsämter sind durch Uebersendung eines Abdrucks dieses Erlasses unmittelbar zu benachrichtigen.
Berlin WS, den 3. September 1940.
Brotaufstrichmittel (Obstkonfitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Obstgelees und Obstkraut aller Art sowie Rübenkraut) auf Lager gehabt habe.
(Unterschrift und Firmenstempeh
Meinen vorbezeichneten Erlaß ändere ich mit sofortiger Wirkung dahin ab, daß den Klein- und Großverteilern der Bestand bis auf den für etwa Wochen erforderlichen Vorrat anzurechnen ist.
Die Ernährungsämter sind durch Uebersendung eines Abdrucks dieses Erlasses unmittelbar zu benachrichtigen.
Berlin WS, den 7. November 1940. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8 R chu ster.
A Allgemeines.
L. Die allgemeine Erneuerung des Strafrechts wurde in den Jahren 1933 und 1934 durch Aufstellung des Entwurfs eines Deutschen Strafgesetzbuchs in Angriff genommen. Auf Befehl des damaligen Reichswehrministers trat zu Beginn des Jahres 1935 ein Militärstrafrechtsausschuß zusammen, der den Entwurf eines neuen Wehrmachtstrafgefetzbuchs aus—= arbeitete. Dabei konnten die wertvollen Anregungen des Wehrrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht in weitem Umfang verwendet werden. Der Entwurf war auf dem Entwurf des Deutschen Strafgesetzbuchs in der Weise aufgebaut, daß er seinen Erlaß als notwendig voraussetzte und es als Sondergesetz ergänzte. Am 30. Dezember 1936 wurde der Entwurf des Wehrmachtstrafgesetzbuchs dem Kabinett vorgelegt. Schon am 22. Januar 1937 hat der damalige Reichskriegsminister auf eine Beschleunigung der Erneuerung des allgemeinen Strafrechts gedrängt mit dem Hinweis, daß das Wehrmachtstrafgesetzbuch in kürzester Zeit erlassen werden müßte. Das Deutsche Strafgesetzbuch konnte jedoch nicht ver— abschiedet werden.
II. In der Spannungszeit des Sommers 1938 wurde dem Führer die Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege vorgelegt. Der Führer hat sie am 17. August 1938 unter Aussetzung der Verkündung unterzeichnet. Sie ist mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft gesetzt worden. Sie ist eine durch die Lage bedingte Notlösung. Die Verordnung hat für die Kriegszeit die besonderen Tatbestände der Spio— nage, der Freischärlerei und der Zersetzung der Wehrkraft aufgestellt; im übrigen hat sie sich darauf beschränkt, für das Militärstrafgesetzbuch die Strafdrohungen für unerlaubte Ent⸗ fernung und Fahnenflucht zu erhöhen und die Ehrenstrafe der Dienstentlassung durch Rangverlust zu ersetzen. Von weiteren Aenderungen des Militärstrafgesetzbuchs wurde abgesehen, weil damals noch mit einer baldigen Verabschiedung des Deut⸗ schen Strafgesetzbuchs und des auf diesem beruhenden Wehr⸗ machtstrafgesetzbuchs gerechnet wurde. Die Verabschiedung des Deutschen Strafgesetzbuchs ist jedoch bis jetzt nicht möglich ge⸗ wesen. Die Wehrmacht mußte daher mit dem geltenden, in der Hauptsache aus dem Jahre 1872 stammenden Militärstraf⸗ gesetzbuch in den Krieg ziehen.
III. Die Mängel des geltenden Militärstrafgesetzbuchs beruhen hauptsächlich auf seinem Alter. Es verwertet Be⸗ griffe, die durch die neuzeitlichen Formen der Kriegführung überholt sind. So ist Feigheit, Gehorsamsverweigerung und militärischer Aufruhr „vor dem Feinde“ erhöht ö Nach §z 11 ist als „vor dem Feinde“ befindlich eine Truppe zu be⸗ trachten, „bei der in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen ihn begonnen hat“. Es erhellt ohne weiteres, daß das Anwenden dieser Bestim⸗ mung in einem Kriege Schwierigkeiten bereitet, in dem der gin e der Luftwaffe das gesamte Land zum Kriegsgebiet macht.
Ein anderer wesentlicher Mangel des Militärstrafgesetz⸗ buchs, der auch auf seinem Alter beruht, ö. die übertriebene Kasuistik, die sich bei einzelnen Strafschärfungsgründen und in vielen Strafdrohungen findet (vgl. die Vorschriften über erhöhte Strafe (63 53, 55) und von Strafdrohungen besonders sz S865 (Feigheit), 8 95 (Gehorsamsverweigerung), z 97 (tät⸗ licher Angriff gegen einen Vorgesetzten), S 98 (Strafmilderung bei Reizung durch den Vorgesetzten), 85 106 bis 110 a (mili⸗
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Schu ste r.
tärischer Aufruhr), s§5 122, 122 a (Mißhandlung eines Unter⸗
diese Strafdrohungen nicht ausreichen.
Begründung
zum Entwurf des Mititärftrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940 ¶Reichsgesetzbl. 1 S. 1347).
lung)). Diese Vorschriften müssen dem neuen Rechtsdenken angepaßt werden.
Vordringlich ist ferner die Aenderung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften über die militärischen Ehrenstrafen, die so verwickelt, kasuistisch und unübersichtlich sind, daß sich . der geschulte Wehr machtrichter nur schwer zurechtfinden ann.
IV. Die Strafdrohungen des geltenden Militärstrafgesetz⸗ buchs sind unzureichend. S 70 bedroht die nicht im Felde und nicht im Rückfalle begangene Fahnenflucht nur mit einer Höchststrafe von zwei Fahren. S 84 droht für Feigheit im Kampf Todesstrafe nur dem an, der während des Gefechtes die Flucht ergreift und gleichzeitig die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet. Nach 8 96 ist es nicht möglich, einen Soldaten wegen Gehorsamsverweigerung ge⸗ richtlich zu bestrafen, wenn er nicht die Folgen in 8 92 Abs. 1 herbeiführt oder die Tat unter den Voraussetzungen des 8 95 Abs. 1 (vor versammelter Mannschaft oder unter den Waffen) begeht. 8 89 (Drohung gegen einen Vorgesetzten) läßt selbst im Felde bei Begehen unter den schwersten Umständen (z. B. Drohung mit Erschießen) nur Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu. Nach 5 97 kann wegen Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten selbst in den schwersten Fällen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen auf Todesstrafe erkannt werden. Wegen militärischen Aufruhrs (6 166 ff), der eines der schwersten militärischen Verbrechen darstellt, kann außer der Begehung vor dem Feind Todesstrafe nicht verhängt wer— den. Ganz unzulänglich sind die Strafdrohungen (Freiheits⸗ strafe bis zu sechs Monaten) in den wichtigen Vorschriften des § 147 (erabsäumung der Aussichtspflicht! und § 1472 (QNichtmeldung der Straftat eines Untergebenen).
Es hat sich alsbald nach Beginn des Krieges gezeigt, daß Der im Kriege ge⸗ schaffene 8 5a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung hat für das Feldverhältnis eine gewisse Abhilfe geschaffen: Er läßt bei strafbaren Handlungen gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes die Ueberschreitung des regelmäßigen Strafrahmens zu, wenn es die Aufrechterhaltung der Manns⸗ zucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert. Z 5a ist aber nur ein Notbehelf. Ein Gesetz, das, wie das Militärstrafgesetz⸗ buch, die besonderen Belange der Wehrmacht, vor allem ihre Sicherheit und die Mannszucht schützen soll, muß selbst die notwendigen Strafdrohungen enthalten, und zwar in Vor— schriften, die auch für den Frieden eine angemessene Bestrafung gewährleisten. r . JI. Der Entwurf der Novelle, der hiermit vorgelegt wird, sieht bewußt davon ab, zu den großen grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, deren Löfung der allgemeinen Straf⸗ rechtserneuerung und der endgültigen Gestaltung des Straf⸗ ö der Wehrmacht vorbehalten bleiben muß (Willensstraf⸗ recht, Tateinheit, Tatmehrheit, fortgesetzte Handlung, Ver⸗ jährung usw.). Der Entwurf hat sich deshalb streng darauf beschränkt, das Militärstrafgesetzbuch insoweit zu ändern, als es nach den Erfahrungen dringend nötig ist. Er hat auch von einer Aenderung der , . und von einer Ver⸗ besserung der Fassung abgesehen, selbst wenn einige Uneben— heiten bestehen bleiben. Auch sprachliche Verbesserungen sind im allgemeinen vermieden worden. Der Entwurf hat also Aenderungen und Streichungen nur dort vorgenommen, wo sie durch Vereinfachung und Klarstellung eine erhebliche Er— leichterung und Verbesserung der Rechtsprechung mit sich bringen werden. Dadurch sollen weitere Aenderungen ober
k nicht ausgeschlossen werden, die sich durch die
gebenen), 85 139 bis 136 (Plünderung, 8 141 (Wachverfeh⸗
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Ueberleitung vom Kriegszustand in den Friedenszustand noch als erwünscht etwa ergeben können. ;
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