Reichs⸗ und
Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1940.
§ 86 den 5 85. Er läßt bei nachträglichen Beweisen her—
pflichtung zum Dienst nur „teilweise“ entziehen will. Dieses Tatbestandsmerkmal entbehrt jedoch der ge— botenen Schärfe. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Täter sich dem Dienst für längere oder für kürzere Zeit entziehen will. Der Soldat, der seine Vorgesetzten arglistig täuscht, um Befreiung auch nur von einem kürzeren Einzeldienst zu erlangen, muß auch strafrechtlich, nicht nur disziplinar, zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist das Mittel der arglistigen Täuschung, das der Handlung den Charakter des kriminellen Ünrechts verleiht.
Die zu enge Auslegung des Tatbestandsmerk— mals „Anwendung eines auf Täuschung berechneten
sittels“ hat die Rechtsanwendung unerwünscht er⸗ schwert. Der Entwurf will dem durch Erweiterung des Tatbestandes begegnen. Arglistig handelt z. B. der Täter, der, wie es vorgekommen ist, einen Vor⸗ gesetzten zum Zweck der Dienstentziehung durch ein ganzes System von Lügen täuscht. Es ist nicht not—⸗ wendig, daß er dabei ein befonderes Täuschungs— mittel, z. B. Urkunden, anwendet. Die Fälle der ein⸗ fachen Drückebergerei unter falschem Vorwand, selbst unter Belügen des Vorgesetzten, die nicht arglistig, also nicht in gemeiner, raffinierter Weise vor— genommen sind, fallen auch in Zukunft nicht unter die Strafbestimmung und bleiben disziplinar zu ahn⸗ dendes Unrecht.
Die Strafdrohungen des Entwurfs gestatten
eine angemessene Bestrafung der schwersten wie der leichtesten Fälle. Im Felde und in besonders schweren Fällen soll auf Tod oder Zuchthaus erkannt werden dürfen, z. B. wenn der Täter den Vorsatz gehabt hat, sich dem Wehrdienst überhaupt zu entziehen oder wenn mehrere gemeinschaftlich die Tat begehen. 85 Die Erfahrungen des Krieges haben die Tat— sache erhärtet, daß die Vorschriften des fünften Ab— schnitts in ihrer kasuistischen Gestaltung unbrauchbar und in ihren Strafdrohungen unzulänglich sind. Sie sind daher neu gestaltet worden.
8 84 entspricht inhaltlich dem geltenden 8 87. Die Strafdrohung ist durch die Heraufsetzung der Höchststrafe auf fünfzehn Jahre Gefängnis ver— schärft. Er gilt auch für das Feldverhältnis. Den Begriff der Feigheit behält das Gesetz besonderen Fällen vor, die nach ihrem Unrechtsgehalt eine schwere und entehrende Strafe nach sich ziehen müssen. Es erscheint daher nicht angemessen, für die unter den 5 84 fallenden Straftaten den Täter als Feigling zu brandmarken, z. B. wenn er aus Furcht eine militärische Dienstpflicht beim Turnen, Schwimmen oder Reiten oder bei einem ärztlichen Eingriff verletzt.
Die besonders schweren Fälle der Dienstyflicht⸗ verletzung aus Furcht sind in 5 85 mit dem Tode und mit Zuchthausstrafen bedroht und als Feigheit bezeichnet. . S 459 des Entwurfs eines Deutschen Strafgesetzbuchs, der einen besonderen Tatbestand für schwere Fälle des Diebstahls begründet.)
§z 8Sö gilt für das Friedens⸗ und Feldverhältnis. Er ermöglicht es, besonders schwerwiegende Fälle der Dienstpflichtverletzung aus Furcht auch im Frieden mit harten Strafen zu belegen, z. B. wenn ein Schwimmlehrer sich überhaupt nicht für einen Rettungsversuch einsetzt und einen der seiner Obhut anvertrauten Soldaten ertrinken läßt.
§z 85 Abs. 2 zählt das Begehen während oder in Erwartung einer Kampfhandlung oder in schimpflicher Weise oder unter Herbeiführung er⸗ heblicher Nachteile als Beispiele auf. Die Auf⸗ zählung dieser Merkmale will darauf hinweisen, daß, wo diese Merkmale zutreffen, die Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, un⸗ erläßlich ist. Das Gesetz spricht aber nicht aus, daß ein besonders schwerer Fall angenommen werden muß, wenn eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Das wird bei der für das Feldverhältnis bedeu⸗ tungsvollen Begehung der Tat während oder in Erwartung einer Kampfhandlung deutlich. Die bloße zeitliche Verknüpfung mit der Kampfhandlung braucht der Tat für 1 allein noch nicht den Charakter der Feigheit zu geben. Von der Vor⸗ schrift werden die in den bisher geltenden S8§ 84, 85 aufgeführten Fälle erfaßt.
Der neue 5 S6 entspricht inhaltlich dem gelten⸗
vorragenden Mutes in allen Fällen Strafmilderung zu, und zwar auch dann, wenn mit den Straftaten nach 5§ 84, 85 Verletzungen anderer Strafgesetze, z. B. S 83 (Dienstentziehung durch Täuschung), 5 92 (Ungehorsam) in Tateinheit zusammentreffen.
S8 87, 88 gestrichen. 889
Der Tatbestand ist unverändert. Der zu nied⸗ rige Strafrahmen ist erweitert. Die Vorschrift ist nunmehr, ohne Zuhilfenahme anderer Straf⸗ schärfungsvorschriften, in Krieg und Frieden ver— wendbar. schon früher weggefallen. unverändert.
Die Neufassung läßt den Tatbestand des gelten⸗ den 5 92 unberührt. Die angemessene Strafdrohung für das Begehen im Felde und für die neu ein⸗ 5 besonders schweren Fälle enthält der neue
4
Abs. 3 entspricht Abs. Z des geltenden § 92, nur ist das Höchstmaß der Strafdrohung auf fünf Jahre heraufgesetzt worden. schon früher weggefallen.
Der neue g 94 soll die geltenden 85 9u, 95 ersetzen. Diese haben in ihrer überaus kafuistischen Fassung die Rechtsprechung sehr erschwert. Nach geltendem Recht ist zudem nur dann möglich, einen Soldaten wegen Gehorsamsverweigerung gerichtlich zu bestrafen, wenn er die Folgen des 5 92 Abf. 1 herbeiführt oder die Tat unter den besonderen Vor⸗ aussetzungen des 8 95 Abs. 1 (vor versammelter Mannschaft usw.) begeht. Das genügt dem Be— dürfnis nach Verfolgung einer so gefährlichen Tat nicht. Der Entwurf hat daher durch Beseitigung dieser Voraussetzungen den Tatbestand erweitert; er
hat außerdem die Kasuistik des 8 95 aufgelöst und
durch die Einführung besonders schwerer Fälle er— setzt. Die Strafdrohungen sind n, ver⸗ schärft. Auch hier ist das Gesetz so gestaltet, daß es den Bedürfnissen des Friedens und des Krieges gleichermaßen genügt.
5 gestrichen wegen Neufassung des 8 94.
8 100 8161
5 102
§102a
Abs. ! und 2 der Neufassung entsprechen im Tatbestand dem geltenden 8 96. Die Strafdrohung für das Begehen im Felde und für besonders schwere Fälle, die auch hier neu eingeführt sind, enthält der neue Abs. 3; sie ist angemessen verschärft worden.
Der Entwurf hat den geltenden 9 inhaltlich im Tatbestand übernommen, aber durch Weglassen der verwickelten Kafuistik vereinfacht. Die Straf⸗ drohungen des geltenden 8 97 sind trotz ihrer KLasuistik unzulänglich: Selbst in den schwersten Fällen kann danach nicht auf Todesstrafe erkannt werden, wenn die Tat außerhalb-des Dienstes be— gangen worden ist und keine schwere Körperver— letzung oder den Tod verursacht hat. Es war daher notwendig, auch die Strafdrohungen einfach und verständlich zu gestalten und sie außerdem zu ver— schärfen. Für den Regelfall droht der Entwurf Ge— fängnis oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren an und läßt für das Begehen im Felde und für besonders schwere Fälle Todes— strafe und Zuchthaus zu.
Auch diese Vorschrift des geltenden Rechts er— schwert durch übergroße Kasuistik die Rechtsanwen— dung., Die Neufassung behält die Voraussetzungen bei, die der geltende 5 98 für eine Strafmilderuͤng aufstellt; die Fassung ist aber den veränderten Strafdrohungen angepaßt und vereinfacht, außer— dem ist sie im Gegensatz zum geltenden Recht allge— mein als Kannvorschrift gestaltet. Sind die Voͤr— aussetzungen für eine Strafmilderung gegeben, so kann in den Fällen der 88 89 bis 37 die Strafe bis auf das Mindestmaß der angedrohten Strafart ermäßigt werden (6 91 sieht dieses Mindestmaß schon vor). Es ist daher beispielsweise nicht ausge— schlossen, bei im Felde begangenen Verbrechen gegen § 97 auf Gefängnis von dreiundzwanzig Tagen an zu erkennen. Andererseits ist es möglich, auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des 5 8 auf die schwersten Strafen des 3 9 Abs. 2 zu erkennen, wenn diese Sühne auch bei Berücksichtigung der vor— herigen Reizung durch den Vorgesetzten nach den Umständen des Falles unerläßlich ist.
Der Entwurf faßt die geltenden S5 99, 100 zu⸗ sammen. Er hat den Kreis der Personen, die im Sinne des Gesetzes aufgewiegelt werden können, er— weitert und in ihn auch Wehrmachtbeamte, Ange— hörige, des Beurlaubtenstandes, Schiffsangestellte, Angehörige des Gefolges und Kriegsgefangene ein bezogen. Auch die Taten, zu denen in fkrafbarer Weise aufgewiegelt werden kann, sind vermehrt: es ist die Aufwiegelung zum Ungehorsam nach 8 92 in den Tatbestand einbezogen. In den Bereich des sz 92 können Handlungen fallen, die sehr viel schwexer wiegen als Verstöße gegen die 88 94 bis M; wer zu solchen Handlungen, wenn auch erfolg— los, auffordert, kann nicht straflos bleiben. Daß es andererseits auch sehr leichte Verstöße gegen 8 95 in Verbindung mit § 92 geben kann, ist gleichfalls un—⸗ bestreitbar; den erforderlichen Ausgleich schafft 5 99 Abs. 2 Satz 2.
Der erfolgreiche Aufwiegler soll, entsprechend dem geltenden 5 99 Abs. 1, gleich dem Anstifter be— straft werden. Für die erfolglose Anstiftung sieht der Entwurf Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Fahren als Sühne vor. Der Strafrahmen ist bewußt weit gespannt, um allen Möglichkeiten Rechnung zu tra— gen. Diesem Ziel dient auch die neue Vorschrift, daß von Strafe abgesehen werden kann, wenn bei der erfolglosen Anstiftung die Schuld des Täters gering ist. Derartig milde zu behandelnde Fälle werden insbesondere bei der erfolglosen Aufwiege— lung zum Ungehorsam nach 5 93 vorkommen können. ,
Abs. 3 des Entwurfs soll den geltenden § 100 ersetzen. Dieser bedroht, ohne Rücksicht auf den Ein— tritt eines Erfolges, die Aufwiegelung mehrerer mit Gefängnis nicht unter fünf Jahren; nach Abs. 2 ist die Mindeststrafe zehn Jahre, wenn ein erheb— licher Nachteil eingetreten ist; im Felde kann dann auch auf lebenslanges Gefängnis erkannt werden. Diese, Strafdrohungen werden den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Nicht jede erfolglose Aufforderung an zwei Personen zur Gehorsams— verweigerung braucht so schwer zu liegen, daß sie mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis esühnt werden muß, besonders dann nicht, wenn . die Aufwiegelung auf Nicht soldaten erstreckt. Andererseits kann die Aufwiegelung von mehreren anderen so schwer liegen, daß eine Gefängnisstrafe selbst dann nicht ausreicht, wenn die Tat erfolglos geblieben ist, besonders wenn sich die Aufwiegelung auf eine große Anzahl von Soldaten erstreckt. Der Entwurf läßt deshalb auch für die erfolglose, im Frieden begangene Aufwiegelung mehrerer Todes— strafe und Zuchthaus zu. Eine so scharfe Straf— drohung ist nötig, um die Vorbereitung eines mili— tärischen Aufruhrs G 106) im Keime ersticken zu können. gestrichen wegen der Neufassung des 8 99. unverändert; die Vorschrift über die Dienstentlassung ist durch die Neuregelung der Ehrenstrafen entbehr⸗ lich geworden. ö unverändert.
Während 5 102 die verhältnismäßig leichten . behandelt, in denen jemand es unkernimmt,
ißvergnügen unter seinen Kameraden zu erregen, will der neu eingefügte 8 102 a die schweren Fälle treffen, in denen der Vorsatz des Täters darauf ge⸗ richtet ist, durch hetzerische Reden oder in ähnlicher Weise die Mannszucht in der Wehrmacht zu unter⸗ graben. Es ist dies der in 5 5 Abs. 1 Nr. 2 KSSVO an letzter Stelle enthaltene Tatbestand: Zersetzung der Wehrkraft durch Untergraben der Mannszucht. Die Strafdrohung llebenslanges oder zeitiges Zucht⸗ haus, in besonders schweren Fällen Todesstrafe)
85 108 5
111 5112
S5 112 5 114 5115
§ 116 8 117
läßt erkennen, daß diese Tat in ihrer Gefährlichkeit weit über die des . 102 hinausgeht. Nicht nötig ist, daß die hetzerische Tätigkeit öffentlich geschieht oder sich gleichzeitig an mehrere Wehrmachtangehörige richtet. Es genügt, daß sie sich an einzelne Wehr⸗ machtangehörige wendet. Der Tatbestand des §z 102 a ist somit zugleich eine Ergänzung des Straf⸗ schutzes, den 83 Abs. 3 Nr. ? RStGB bietet (3Zer⸗ setzungshochverrat). . ö
Der bisherige Abs. 1 ist sachlich unverändert übernommen. Die Mitanführung des § 106 at der bisherigen Rechtsprechung, die auch die Verab⸗ redung zum militärischen Aufruhr als Meuterei aufgefaßt und entsprechend bestraft hat. Die Straf⸗ erhöhungsvorschrift des Abs. 1 ist ebenso wie der bisherige Abs. 2 als zu kasuistisch und als entbehr⸗ lich gestrichen. . unverändert. Die Strafdrohung ist verschärft.
Die Worte „zu einer Zeit, wo die Dien st⸗ behörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, sind gestrichen. Nach der geltenden Fassung würde Floß nicht für den Täter gelten, der seine Tat ehr⸗ lich bereut, der aber das Unglück hat, aus unvorher⸗ gesehenen Gründen zu spät zu kommen.
sz 106 soll in der Fassung die geltenden 85 106 bis 110 a ersetzen, deren Kasuistik auf die S 4. ge⸗ trieben ist. Der neue 5 106 hat unter Beibehalten des Straftatbestandes im geltenden . 106 die geltenden 85 106 bis 1102 in einer einzigen Vor- schrift zusammengefaßt. Sachlich neu ist, daß der Tatbestand das Zusammenrotten von mehr als drei Soldaten voraussetzt. Das Wesen des Aufruhrs be—⸗ steht gerade darin, daß eine immerhin größere Zahl von Soldaten mit vereinten Kräften gegen den Vor—⸗ gesetzten vorgeht. Begehen weniger Soldaten eine gemeinschaftliche Gehorsamsverweigerung, Wider⸗ setzung oder Tätlichkeit, so lassen schon die sehr scharfen Strafdrohungen der neuen §§ 94, 96, 97 eine für jeden Fall angemessene Sühne zu.. ;
Die Strafdrohung des Entwurfs ist im Regelfall Gefängnis nicht unter einem Jahr, neben dem nach § 33 auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden muß. Im Felde und in besonders schweren Fällen kann auf Tod oder Zuchthaus er— kannt werden. Abs. 3 läßt bei einem Täter, der nach Beginn des Aufruhrs zur Ordnung zurück⸗ gekehrt ist, das Mindestmaß von Gefängnis zu, schreibt aber die Milderung nicht, wie der geltende §z 109, zwingend vor; deshalb ist die allgemeine Fassung der Vorschrift, wie sie der Entwurf vor⸗ sieht, unbedenklich. .
Diese vereinfachten Strafdrohungen reichen für alle Fälle der geltenden 85 106 bis 1102 aus. Festungshaft, die der geltende 5 109 für den zur Ordnung Zurückkehrenden zuläßt, muß bei einem so schweren Angriff auf die Mannszucht grund⸗ sätzlich ausgeschlossen sein.
Der neue 5 107 gilt dem Schutz des im Dienst⸗ rang Höheren. Nach geltendem Recht ist dieser nur
gegen Beleidigung und Herausforderung zum Zwei 2 kampf durch einen Rangniederen besonders geschützt
(68 Hl, 112). Nach den Erfahrungen hesteht ein Be⸗ dürfnis nach Ausweitung auf die S5 89, 96, 97, 1093, 106 wenigstens für das Feldverhältnis. Von Bedeutung ist die Regelung vor allem für das Ver⸗ hältnis von Soldaten zu ranghöheren Wehrmacht⸗ beamten, aber auch für das Verhältnis der Unter⸗ offiziere ohne Portepee zu denen mit Portepee, soweit diese nicht Vorgesetzte sind.
bis 110 a
gestrichen wegen Neufassung des § 166. unverändert.
unverändert bis auf die Streichung des Satzes 2 im Abs. 1. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach § 33 zu befinden.
a bis f, 115
schon früher weggefallen.
Abs. 1 unverändert. Abs. 2 als entbehrlich ge— strichen (3 33).
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 116 mit der Abweichung, die sich aus dem Wegfall des S5 538 ergibt.
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 116. Die Strafdrohung ist erhöht.
Der Entwurf entspricht im wesentlichen dem geltenden § 117.
Abs. 1 behandelt das Verhindern, Abs. 2 das eigentliche Unterdrücken einer Beschwerde. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, daß nicht nur Be— schwerden im Sinne der Beschwerdeordnung ge— troffen werden sollen, sondern auch Anzeigen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die bei einer mili⸗ tärischen Dienststelle anzubringen sind. Außerdem wird zum Ausdxuck gebracht, daß nicht nur durch Androhen nachteiliger Folgen auf den Untergebenen eingewirkt werden kann, sondern auch durch Ver— sprechungen, Geschenke und ähnliche Mittel. Unter ähnlichen Mitteln“ ist auch der bloße Mißbrauch der dienstlichen Stellung zu verstehen, ferner autoritäts⸗ widriges Bitten und Sich⸗Anbieten, also alles, was militärisch unerlaubt ist.
Abs. 2. setzt, wie der geltende 8 117, voraus, daß der Vorgesetzte zum Weiterbefördern oder Unter⸗ suchen der ihm zugegangenen oder vorgetragenen Willenserklärung verpflichtet ist. Unter „Unter⸗
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:
Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
Nr. 265
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
drücken“ ist nicht nur das Beseitigen einer schrift= lichen Willenserklärung zu verstehen, sondern auch das Unterlassen dessen, was der Vorgesetzte aus An⸗ laß einer schriftlich oder mündlich vorgetragenen . zu veranlassen dienstlich ver⸗ pflichtet ist.
Der ganze Tatbestand ist einheitlich auf das Unternehmen der strafbaren Lane hang abgestellt.
Der Nachsatz im geltenden Abs. J über Dienst entlassung gegen Unteroffiziere ist als entbehrlich weggelassen worden (6 33). . unverändert bis auf die als entbehrlich gestrichene Bestimmung über Dienstentlassung. unverändert bis auf die als entbehrlich gestrichene Bestimmung über ,, . des geltenden Abs. 1. Die Strafdrohung im 10. die bei minder schweren Fällen bisher Festungshaft zwingend vor⸗ schrieb, ist mit Rücksicht auf die Richtlinien des Führers über die Verhängung von Festungshaft in eine Kannvorschrift umgewandelt.
Nach der Auslegung des geltenden Rechts soll eine Bestrafung nach 5 120 nur dann möglich sein, wenn die Handlung des Täters von einem zu⸗ ständigen Vorgesetzten hätte vorgenommen werden dürfen. Das ist unbefriedigend. Diese Lehre ver— hindert die Bestrafung von Tätern, die einen Be⸗ fehl erteilen, den auch ein wirklicher und zuständiger Vorgesetzter nicht erteilen dürfte (z. B. Verbot, außer⸗ halb des Dienstes zu rauchen, Befehl, unter die Betten zu kriechen u. ä.). Man hat versucht, auf dem Umweg
über 5 114 oder 8 122 die notwendige Bestrafung
vorzunehmen. Das wird nicht immer glücken.
Der Entwurf ändert daher die Vorschrift. Er stellt klar, daß es beim Anmaßen einer Befehls— befugnis oder Strafgewalt nicht darauf ankommt, ob die Handlung von einem Befugten hätte vor— genommen werden können. Strafbar ist nunmehr also auch der Unteroffizier, der einem Untergebenen eine Geldstrafe auferlegt. .
Die Fassung ist dem § 3654 Abs. 2 des Entwurfs eines Deutschen Strafgesetzbuchs angepaßt. Das „Anmaßen“ geschieht durch den Gebrauch der an⸗ geblichen Befehlsbefugnis oder Strafgewalt, nicht etwa schon durch die Behauptung des Täters, ihm stehe Befehlsbefugnis oder Strafgewalt zu. Bloßes Renommieren, Vorgesetzteneigenschaft zu besitzen, fällt also nicht unter den Tatbestand.
Die Strafe ist erhöht. unverändert.
Der Entwurf hat die geltenden 55 122, 122 a, 123 zusammengefaßt und in Anpassung an § 84 des amtlichen Entwurfs eines Wehrmachtstrafgesetzbuchs vereinfacht.
Nr. 1 entspricht im Straftatbestand dem gelten⸗ den 5 122 Abs. 1; er hat die sinnfälligen . merkmale „stößt oder schlägt oder auf andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt“ beibehalten.
Die Nr. 2 soll den Tatbestand des ersten Halb⸗ satzes des geltenden § 122 a ersetzen: „Der Mißhand⸗ lung eines Untergebenen (6 122) steht es gleich, wenn ein Vorgesetzter einen Untergebenen durch unnötige Erschwerung des Dienstes oder auf andere Weise boshaft guält“. Die Vorschrift richtet sich gegen die seelische m, des Unter⸗
ebenen. 5 122A ist eingeführt worden durch das ereinfachungsgesetz vom 30. April 1926. Die Be⸗
gründung dazu sagte: ö „Durch die Gleichstellung der hauptsächlich
die Fälle der sogenannten „Schikane“ e.
den Quälereien Untergebener durch Vorgesetzte
mit der Mißhandlung Untergebener soll erreicht werden, daß diese Fälle, die bisher — soweit nicht eine körperliche Mißhandlung oder Be⸗ schädigung an der Gesundheit G 122 MStGB) vorliegt — nur als vorschriftswidrige Behand- lung bestraft werden können, stets gerichtlich abzuurteilen sind.“ J. Sz 122 a ist also abgestellt auf die schweren Fälle der sogenannten vorschriftswidrigen k. Unter⸗ gebener im Sinne des früheren § 121 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872: „wer sich einer vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen schuldig macht“. Diese Fälle, die nach Art der Tat und der Strafdrohung des 5 122 a als seelische Mißhandlungen den körperlichen Miß⸗ handlungen im Sinne des § 122 gleichstehen sollen, können in ihrer Wirkung auf den Untergebenen
dessen Dienstfreudigkeit und damit die Mannszucht
ebenso, ja oft schwerer, schädigen als eine körperliche Mißhandlung. Die Auslegung der Begriffsbestim⸗ mung „boshaft quälen“ hat sich an die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts zum Begriff „boshafte Behandlung“ im früheren F 223a StGB eange⸗ schlossen. Vorbild war auch die Stellungnahme des Schrifttums zum Begriff „boshaftes Quälen von Tieren“ im früheren 8 360 Abs. 1 Nr. 13 StGB. Die Erläuterung von Fuhse (Militärstrafgesetzbuch von 1926, Anm. 4 zu § 1222) sagt hierzu: „Boshaft ist die Behandlung, die der Täter ohne vernünftigen Zweck, sondern aus Lust am fremden Leiden, in dem er seine Befriedigung findet, vornimmt (RGSt 58, 336; vgl. 5 223 a St GB). ö Quälen ist die Verursachung länger fortdauernder oder sich wieder⸗ holender Leiden (vgl. Ebermayer 2 zu 3360 Nr. 13 StGB, QOlshausen b, Frank XIII Abs. 2 zu derselben Gesetzesvorschrift), die hier jedoch nur seelische sein können, da das Ver⸗ ursachen körperlicher Leiden Untergebener unter § 122 fallen würde.“
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 11. November
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im Deutschen Reichsanzeiger id Preußischen Staatsanzeiger
1940
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Die dieser Auslegung folgende Rechtsprechung läßt erkennen, daß die Begriffsbestimmung „boshaft quälen“ nicht ausreicht, um die Fälle vorschrifts⸗ widriger Behandlung im Sinne seelischer Miß— handlung zu treffen, die wegen ihrer Schwere und wegen der Gefährdung der Mannszucht nicht diszi— plinarer Ahndung überlassen werden dürfen. Der Entwurf hat deshalb absichtlich eine Fassung ge— wählt, die weiter gehen soll. Sie hat zwei Tat— bestände:
a) böswilliges Erschweren des Dienstes,
b) entwürdigendes Behandeln.
Böswillig handelt, wer etwas von ihm als Unrecht Erkanntes begeht, um einem anderen zu schaden, sihm etwas anzutun“, z. B. aus Haß, Rache, Eigennutz. Zur Böswilligkeit gehört auch eine ge— of. Genugtuung und Freude am schädigenden Er⸗ folg der Handlung. Das Reichsstrafgesetzbuch ver⸗ wendet den Begriff in 88 1063 a, 134, 134 a, 134, 135, 223 h. Das böswillige Erschweren des Dienstes muß im Widerspruch stehen zu den Anforderungen des Dienstes, wie sie sich aus den Umständen des Falles ergeben.
Was ent würdigend ist, muß aus dem Sinn soldatischen Dienstes abgeleitet werden. Wehr⸗ dienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Ent— würdigend ist daher die Behandlung, wenn sie in der bewußten Art ihrer Wirkung auf den seelischen Zustand des Untergebenen seine menschliche und soldatische Würde verletzt. Dieser Dienst wird ge⸗ leistet in einer Gemeinschaft harter Männer, in der keine Zimperlichkeit des Ausdruckes herrschen soll. Es ist daher nicht jedes grobe Wort und auch nicht jedes Schimpfwort „entwürdigend“. Wenn aber etwa der Vorgesetzte den Untergebenen fortgesetzt mit gemeinen Schimpfworten beleidigt und so erkennen läßt, daß er ihn in seinem soldatischen Ehrgefühl herabwürdigen will, greist die Vorschrift ein.
Die Grenzen zwischen „böswillig den Dienst er—⸗ schweren! und „entwürdigend behandeln“ sind flüssig. Die Tatbestände werden oft zusammentreffen oder ineinander übergehen. Böswilliges Erschweren des Dienstes kann gleichzeitig ein entwürdigendes Be⸗ handeln sein, braucht es aber nicht zu sein. Anderer⸗ seits wird eine entwürdigende Behandlung nicht immer mit einer Erschwerung des Dienstes zu⸗ sammentreffen oder überhaupt zu einem Dienst in Beziehung stehen.
Nach der Neufassung in Nr. 2 können als see⸗ lische Mißhandlungen aufgefaßt werden . B. fol⸗ gende Fälle, die das Reichsmilitärgericht als schwere vorschriftswidrige Behandlungen im Sinne des früheren 5 121 anerkannt hatte:
a) Uebertreiben des Exerzierens durch un⸗ nötiges, übermäßig wiederholtes Hin⸗ legenlassen auf schmutzigem, aufgeweichtem Gelände (böswilliges Erschweren des Dienstes),
b) Festbinden eines Reiters auf dem Pferd mit zusammengebundenen Armen und Beinen (bös⸗ williges Erschweren des Dienstes),
e) Aufnehmenlassen des Mistes mit den Händen statt mit den vorgeschriebenen Geräten (ent⸗ würdigende Behandlung),
d) Aufhebenlassen von Exerzierpatronen mit dem Munde (entwürdigende Behandlung).
Als entwürdigende Behandlung ist auch aufzufassen das Hin- und Herkriechenlassen unter den Betten, das ,, auf die Spinde, um dort Putz⸗ oder sonstigen Dienst zu verrichten.
Die Nr. 3 der Neufassung soll den Tatbestand des zweiten Halbsatzes des geltenden § 1224 ersetzen. Diese Vorschrift stellt es der Mißhandlung gleich, „wenn ein Vorgesetzter solches Quälen oder Miß— handlungen durch andere Soldaten duldet oder fördert“. Die Worte „durch andere Soldaten“ sind ersetzt worden durch die Worte: „durch einen Unter⸗ gebenen“. Es soll nur der Soldat zur Verantwortung gezogen werden, dem ein Einschreiten zugemutet wer— den kann; das ist dann der Fall, wenn ein Soldat eine Mißhandlung, die ein ihm untergebener Soldat begeht, nicht verhindert oder gar fördert.
Der Entwurf hat die Strafdrohungen verein— facht. Im Regelfall ist die Strafe Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünfzehn Jahren oder — in An—⸗
Rang an § 84 des amtlichen Entwurfs eines—
Wehrmachtstrafgesetzbuchs — vierzehn Tage Arrest, in besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus er— kannt werden. Damit können alle Fälle der gelten— den S§ 122, 123 erfaßt werden. Ueber Dienstent— lassung (Rangverlust) ist nach 5 33 zu befinden. gestrichen wegen Neufassung des 5 122. unverändert.
unverändert bis auf die Streichung des entbehrlichen Satzes 2 im Abs. 1.
schon früher weggefallen.
als entbehrlich gestrichen. Diebstahl, Unterschlagung und Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit werden in der Regel ohne Strafantrag verfolgt. In den wenigen Fällen, in denen das Strafrecht bei diesen strafbaren Handlungen einen Antrag verlangt (6. B. 5 247, 5 248 a, 8 370 Nr. 5, 5 183, ist nicht einzusehen, weshalb es dieses Antrages „im Felde“ nicht bedürfen soll. Bei der wichtigen Gruppe der Körperverletzungen, für die die Vorschrift am ehesten von Bedeutung war, sind die Antragsdelikte ohnehin schon eingeschränkt: Nach 5 232 Abs. 1 RStGB in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 6906) tritt die Verfolgung leichter vorsätzlicher und aller durch Fahrlässigkeit ver⸗ ursachter Körperverletzungen (88 223, 230) auf An⸗ trag ein, es sei denn, daß die Strafverfolgungs— behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
§ 142
§143 S144
8 145 81416 8147
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. n. insoweit ist daher ein wirkliches Bedürfnis für die Beibehaltung des § 127 nicht erkennbar. ö unverändert bis auf die Streichung der entbehrlichen Vorschrift über die Dienstentlassung. : unverändert in der Fassung, die die Vorschrift durch § 61 KSSVO auf Grund der ersten Kriegserfah⸗ rungen erhalten hat. Die lockere Gestaltung des Legalitätsprinzips im Kriegsverfahrensrecht gibt die Möglichkeit, unbedeutende Fälle sachgemäß zu be⸗ handeln. ö
gestrichen. Die Vorschrift ist inhaltlich in den 5 129 Abs. 3 übernommen.
133, 135, 136 . gestrichen. Diese Vorschriften sind angesichts der Strafdrohungen des 5 129 entbehrlich. Auch das „Marodieren“ (5 135) hedarf keiner besonderen Strafvorschrift mehr. Es is- häufig nichts anderes als Plündern oder versuchtes Blündern nach 5 129 oder Verwüsten nach 5 132 Sog. 5 135 Abs. 2: „artet sie die Handlung! in eine Plünderung oder in eine ihr gleich zu bestrafende Handlung aus“). Wo die Tat in einer andersartigen Belästigung der Landesein⸗ wohner besteht, reichen die gewöhnlichen Strafvor— schriften über Nötigung, Bedrohung usw. aus.
Die Neufassung ist dem 5 78 des amtlichen Entwurfs eines Wehrmiachtstrafgesetzbuchs angepaßt. Unter „Verwüsten“ soll auch das im geltenden § 132 gebrauchte „Verheeren“ erfaßt werden. Zu verstehen ist darunter ein gründliches Zerstören oder Unbrauchbarmachen. Die Begriffsbestimmun⸗ gen „boshaft oder mutwillig“ schließen die Rechts—= widrigkeit ein. Es scheiden also aus die auf Grund einer rechtmäßigen Kommandogewalt vorgenommenen Handlungen. Boshaftigkeit und Mutwillen bezeichnen eine besondere Art des strafbaren Vorsatzes: Bos⸗ haftigkeit die Freude am Zerstören oder Schädigen, Mutwillen das Außerachtlassen natürlicher Hem⸗ mungen. Die Tat ist, abweichend vom geltenden
132, allgemein der Plünderung ö, (8s 129): der Verwüster ist mindestens ebenso straf⸗ bar wie der Plünderer. Verwüstung ist aber keine Plünderung. S 129 Abs. 3 gilt daher nicht für den Verwüster.
Der Entwurf entspricht inhaltlich dem gelten⸗ den § 134 schützt aber auch die Gefallenen des Feindes. Die Regelstrafe ist, wie im geltenden techt, Zuchthaus. Für besonders schwere Fälle ist Todesstrafe zugelassen, z. B. bei Verstümmelung Gefallener oder Verwundeter, für minder schwere Fälle Gefängnis. Ueber Dienstentlassung (Rang—⸗ verlust) neben Gefängnis ist nach § 33 zu befinden. unverändert. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist jedoch nunmehr nach § 33 zu befinden. unverändert bis auf die Erhöhung der Mindest— strafe des Abs. 1 auf zwei Wochen geschärften Arrestes. unverändert bis auf die Strafdrohung. Im Regel⸗ fall ist die Strafe Gefängnis, in minder schweren Fällen soll auf Festungshaft oder Arrest, in be— sonders schweren Fällen auf Zuchthaus erkannt werden dürfen. Ueber Dienstentlassung (Rang— verlust) ist nach 33 zu befinden. unverändert. Ueber die Dienstentlassung (Rang⸗ verlust) ist nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden.
Die Anwendung des geltenden § 141 wird durch seine Kasuistik erschwert: Als Tatbestandsmerk— mal hat Abs. 1 das Herbeiführen „eines Nachteils“, Abs. 3 das Herbeiführen „der Gefahr eines erheb- lichen Nachteils“. Im übrigen sind die Straf— drohungen der Abs. 2 und 3 darauf abgestellt, ob die Tat „im Felde“ oder „vor dem Feinde“ be⸗ gangen wird. Demgegenüber hat der Entwurf unter Beibehalten des sachlichen Tatbestandes die gerichtliche Strafbarkeit davon abhängig gemacht, ob die der Truppe aus den S§ 93, 137, 139 be— kannten strafbegründenden Folgen eingetreten sind. Sie verleihen gerade auch der Wachverfehlung den kriminellen Charakter.
Die Strafdrohung ist verschärft. Für das Be⸗ 9. im Felde und für besonders schwere Fälle ist od oder Zuchthaus zugelassen. Der Strafschärfungs⸗ rund „vor dem Feinde“ ist daher entbehrlich. fen h unverändert. Flugzeuge sind Schiffen gleichgestellt. Ueber Dienstentlaffung (Rangverlust ist nunmehr nach § 33 zu befinden. unverändert. unverändert. Ueber die Dienstentlassung (Rang— verlust) ist nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden. unverändert. schon früher weggefallen. unverändert. ie Strafdrohung ist verschärft. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach 5 33 zu befinden.
S147a wie zu § 147.
36148 8149
unverändert.
unverändert bis auf die Strafdrohung: Freiheits— strafe bis zum einem Jahr. Mit der Streichung des S öö ist der Strafschärfungsgrund des „Mißbrauchs der Waffe“ weggefallen. Damit besteht kein Anlaß mehr für die Auslegung, Waffengebrauch im Sinne des SIi9 sei nur der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Waffe. Es ist vielmehr fur die Anwendung dieser Vorschrift gleichgültig, ob die Waffe bestim⸗ mungsgemäß oder bestimmungswidrig verwendet worden ist:
Auch hier sind Aenderungen im Tatbestand und in der r aus den in der allgemeinen Begründung angeführten Erwägungen vermieden worden. Nur die Strafdrohung ist geändert. In leichten Fällen kann Arxest ausreichen, für schwere Fälle Gefängnis angezeigt sein.