1940 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs., und Staataanzeiger Rr. 275 vom 22. November 1940.

S. 2

7. 5 13 erhält folgende ing.

„(I) Die Lohnsätze werden besonders festgesetzt.

(2) Dem sich danach ergebenden Lohn wird die Dienstzeitzulage zugeschlagen, sofern die Dienst⸗ ordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Von den festgesetzten Lohnsätzen erhalten die jüngeren Gefolgschaftsmitglieder die im 5 7 Abs. 2 genannten Hundertteile.

(4 Gefolgschaftsmitglieder, die beim Inkraft⸗ treten dieser Tarifordnung bereits im öffentlichen Dienst tätig sind, erhalten, solange sie eine der bis⸗ herigen Arbeit gleichzubewertende Arbeit verrichten, die ihnen nach der bisherigen Regelung zustehenden Gesamtbezüge so lange, wie diese höher sind als die Geschmtbezüge, die ihnen nach dieser Tarifordnung zustehen. Dies gilt auch bei Kündigung und Wieder⸗ anstellung eines Gefolgschaftsmitgliedes, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis als Fortsetzung des alten darstellt.“

8. 8 16 gilt nicht.

9. In § 21 Abs. 5 werden die Worte „Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst“ durch die Worte „Reichsprotektor in Böhmen und Mähren im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ treuhänder für den öffentlichen Dienst“ erfetzt.

10. 8 23 gilt nicht.

11. Die Anlagen J und 3 der TO. B fallen weg. Für sie ergeht eine besondere Regelung.

IV.

ir in das Protektorat Böhmen und Mähren versetzte Gefolgschaftsmitglieder verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Bestimmungen der AdLO, TO. A und TO. B. Die Entlohnung richtet sich jedoch nach den für den neuen Dienst— ort, in den die Versetzung erfolgt, geltenden Bestimmungen.

V

(1) Für den Erlaß von Dienstordnungen gelten die 88 16 und 17 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 220) entsprechend.

(2) Die von dem Reichsminister der Finanzen erlassenen

Allgemeinen Dienstordnungen finden sinngemäße ö

Für Abweichungen von den Allgemeinen Dienstordnungen ist erforderlich und genügend die Zustimmung des Reichs⸗ ministers der Finanzen und des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren.

(3) Die Bewilligung von Lohnzuschlägen auf Grund der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 1 zu 55 TO. B bedarf der Zustimmung des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren im Einvernehmen mit dem Reichstreuhänder für den öffent⸗ lichen Dienst.

6

Soweit diese Verwaltungsanordnung die Anwendung von Bestimmungen anordnet oder zuläßt, die nieht unmittel⸗ bar angewendet werden können, sind sie sinngemäß im Rahmen der Allgemeinen Dienstordnungen zur ADO, TO. A und TO. B anzuwenden. In Zweifels⸗ und Streitfällen ent⸗ scheidet der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren im Ein⸗

vernehmen mit dem Reichstreuhänder für den öffentlichen

Dienst endgültig. VII. ; Der Reichsprotektor wird ermächtigt, die ATLO, TO. A und TO. B in der hiernach für das Protektorat Böhmen und Mähren geltenden Fassung bekanntzumachen.

VIII. Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 14. November 1940.

Der Reichsarbeitsminister. J. Ve: Dr. Sy ru p.

Anordnung,

betresfend die Gehälter und Löhne im deutschen öffentlichen Dienst des Protektorates Böhmen und Mähren. Auf Hrund des 52 der Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren vom 26. Oktober 1940 (RGBl. 1 S. 1460) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitzminister, dem Reichs⸗ minister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern an: . Artikel 1 Die Bezüge der Gefolgschaftsmitglieder, die unter den elt ber der Tarifordnung A für Gefolgschaftsmit— lieder im öffentlichen Dienst (TS. A) fallen, richten sich nach pi Bestimmungen dieser Tarifordnung. Artikel II (I) Die Bruttostundenlöhne der unter den Geltungs⸗ bereich der Tarifordnung B für , ,,, im öffentlichen Dienst (TO. B) fallenden Gefolgschaftsmitglieder werden wie folgt festgesetzt:

Lohngruppen

Ungelernte Angelernte Hand⸗

Dien stort .

Männer Frauen Männer Frauen Kronen

Prag, Gbell bei Prag, Hosti⸗ witz, Rusin

Brünn, Mährisch⸗Ostrau, Olmütz, Pilsen, Rep⸗ schein bei Olmütz... 4,20 6,30

Beraun, Brby, Budin a. d. E., Deutsch⸗ Brod, Friedberg, Friedeck, Ig⸗ lau, Jungbunzlau, Klad⸗ no, Kolin, Königgrätz, Kosteletz bei f, Kralup, Kuttenberg, Mi⸗ lowitz, Otrok. witz, Par⸗ dubitz, Prerau, Proßnitz, Prelautsch, Wischau, Zlin

Alle sonstigen Orte des Protektorats, soweit sich in diesen bis zum Beginn ber 1. Lohnwoche im Mo⸗ nat Oktober 1940 Ver⸗ waltungs⸗ oder Betriebs · stellen des deutschen öf- fentlichen Dienstes be⸗ fanden

Alle übrigen Orte...

6, 4, 50 6, 80 5, 10

E) In den in Abs. 1 festgesetzten Lohnsätzen ist die Son⸗

derzulage von K 0,50 je geleisteter Arbeitss unde gemäß der

Verordnung des Reichsprotektors vom 20. Mai 1940 über die allgemeine Lohn- und Gehaltszulage (Verordnungsblatt des Reichsprotektors Nr. 22 S. A4 vom 24. Mai 1940) in⸗ begriffen.

(3) Auf die Einreihung der Gefolgschaftsmitglieder in die in Abs. 1 angeführten Lohngruppen finden die Bestimmungen der Anlage zur TO. B sinngemäß Anwendung.

Artikel III Diese Anordnung tritt mit dem 1. Oktober 1940 in Kraft. Prag, den 30. Oktober 1940.

Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: Dr. von Burgsdorff.

Bekanntmachung über die Errichtung eines Elektrischen Prüfamtes. Auf Grund des F 9 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905) ist der von dem Städtchen Elektrizitätswerk in Mannheim

nach den Vorschriften der Physikalisch⸗Technischen Reichs-

anstalt errichteten Prüfstelle die Genehmigung erteilt worden,

als „Eÿlektrisches Prüfamt 72“

amtliche Prüfungen und Beglaubigungen von Elektrizitäts⸗ zählern und elektrischen Meßgeräten auszuführen, und zwar

mit Gleichstrom bis 100 A 600 V mit Wechsel⸗ und Drehstrom bis 1000 A 24 000 V.

Berlin, den 20. November 1940.

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. J. A.: Führer.

Bekanntmachung.

Die Inhaber von Reichsbankgirokonten sind im Oktober d. J. seitens ihrer Reichsbankanstalten durch eine besondere Mitteilung von einer Reihe bevorstehender Neuerungen im Reichsbankgiroverkehr unterrichtet worden, für deren Ein⸗ führung der 4. bzw. 18. November 1940 vorgesehen war.

Im Zusammenhang hiermit sind Aenderungen in den Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichs⸗ bank erforderlich geworden. Zur Erleichterung der Ueber⸗ sicht veröffentlichen wir nachstehend die Bestimmungen in neuer Fassung wie folgt:

Der Giroverkehr der Deutschen Reichsbank (nachstehend kurz „Reichsbank“ genannt) bietet dem Kontoinhaber die Möglichkeit, Zahlungen schnell und kostenfrei zu leisten und * empfangen. Er ist für alle Kreise der Bevölkerung be⸗ timmt.

1. Kontoführung ;

Eingetragenen Firmen werden Girokonten unter ihrer in den öffentlichen Registern i , n Firmenbezeich⸗ nung, Privatpersonen sowwie Handel⸗ und Gewerbetreibenden ohne Registereintragung unter ihrem persönlichen Namen er⸗ öffnet.

Die Girokonten werden, abgesehen von etwa beanspruch⸗ ten Sonderleistungen, frei von allen Gebühren und Kosten . sämtliche Vordrucke werden kostenfrei zur Verfügung gestellt; lediglich etwaige Auslagen für Steuermarken u. dgl. gehen fe Lasten des Kunden. Die Guthaben werden nicht verzinst.

Die Girokonten erhalten zur eindeutigen Kennzeichnung Kontonummern, die sich zusammensetzen aus:

a) der Ortsnummer der das Konto führenden Reichs⸗ bankanstalt, b) der Kennnummer (oder eigentlichen Kontonummer,),

unter der das Konto bei der Reichsbank geführt wird.

ur Erleichterung des Ueberweisungsverkehrs ist es wichtig, daß die Kontonummer auf Briefbogen, Rechnungen usw. angegeben wird, z. B. „Reichsbankgirokonto Aachen, Konto⸗Nr. 39/8111“.

Das Konto muß ständig ein Mindestguthaben (zur Zeit regelmäßig RM 5, - aufweisen. z .

Sämtliche Zahlungen zwischen der Reichsbank und dem . werden auf dem Girokonto gebucht, also auch ur Einlösung vorgelegte Wechsel, welche bei der das Konto n , Reichsbankanstalt zahlbar sind, ferner Schecks, zum ging übergebene Papiere und sonstige Forderungen des

unden.

Der Kontoinhaber hat die von ihm angenommenen oder einzulösenden 6 bei en Reichsbankanstalt oder bei einem dem Giroverkehr dieser Anstalt angeschlossenen Kredit⸗ institut zahlbar 3 stellen. Er hat der sein Konto führenden Reichsbankanstalt die bei ihr zahlbar gestellten Wechsel auf dem dafür bestimmten Reichsbankvordruck rechtzeitig anzu⸗ melden. Sie werden dann gebührenfrei zu Lasten des Giro⸗ kontos eingelöst.

Dem Kontoinhaber werden die auf seinem Konto vor⸗ enommenen Buchungen durch Kontoauszug, der am Tages⸗ 33 auch den Kontostand enthält, mitgeteilt. Der Konto⸗ in wird von Zeit zu Zeit mit dem Kontoinhaber abge⸗ timmt.

2. Unterschriften

Der Kontoinhaber hat n. Reichsbankanstalt die für den gesamten ,, mit ihr ir flu en Mit⸗ teilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse sowie der knn f feen auf besonderen Reichsbankvordrucken zu über⸗ geben. Jede Veränderung eines Zeichnungsrechts ist auf neuem Vordruck, die Beendigung mit besonderem Schreiben anzuzeigen. Erst nach Eingang dieser Mitteilungen wird eine ,, oder das Erlöschen eines Zeichnungsrechts von der Reichsbank beachtet. Die Reichsban 1 berechtigt, aber nicht verpflichtet, die aus Handels⸗ und sonstigen . Registern sowie aus amtlichen und privaten Veröffent⸗ . ersichtlichen 6 ,, die Rechtsverhält⸗ nisse der Geschäftsinhaber, der gesetzlichen oder bevollmäch⸗

tigten Vertreter zu berücksichtigen. ;

Den Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhält⸗ nisse sowie der Unterschriften von Geschäftsinhabern und ge⸗ setzlichen Vertretern ist in der Regel ein beglaubigter Register⸗ auszug neuesten Datums beizufügen. Für die Mitteilungen

über Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten: Der Bevoll⸗ mächtigte kann soweit der Umfang seiner Vertretungs⸗ macht nicht schon aus seiner Stellung als Prokurist sich er⸗ gibt für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Reichs⸗ bank oder für einzelne Geschäftszweige bestellt werden. Der Kontoinhaber teilt der Reichsbank Art und Umfang der Voll⸗ macht auf dem Vordruck mit; bei der Ausfüllung sind die Be⸗ stimmungen und Hinweise auf der V0order⸗ und Rückseite des Vordrucks zu beachten.

3. Verfügung über das Girokonto

Die Reichsbank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, z. B. Beträge für Rüͤckwechsel, bestellte Devisen, Portokosten, auf Girokonto unter Aufgabe belasten.

Der Kontoinhaber darf zu Verfügungen über sein Konto nur die ihm von der Reichsbank gelieferten Vordrucke be⸗ nutzen. Die Verwendung eigener nach dem Reichsbankmuster hergestellter Sammelüberweisungsvordrucke ist jedoch den ed, ut freigestellt.

Für den Gebrauch der Scheck- und Ueberweisungsvor⸗

drucke ist folgendes zu beachten:

a) Weißer Reichsbankscheck Gwgl. auch unter b) Der weiße Scheck dient zu Barabhebungen bei der konto⸗ führenden Reichsbankanstalt. Soll er nicht bar, sondern durch

ö eingelöst werden, so muß der Vermerk „Nur zur

Verrechnung“ ohne jeden Zusatz deutlich sichtbar quer über die Vorderseite gesetzt werden.

Falls Schecks auf die Reichsbank von ihr unbezahlt zu⸗ rückgegeben werden, erhält der Aussteller die für ihn im Scheckgesetz vorgesehene Benachrichtigung nicht von dem Scheckinhaber, sondern von der sein Konto führenden Reichs⸗ bankanstalt.

b) Bestätigter Reichsbankscheck

Auf Antrag eines Girokontoinhabers versieht die Reichs⸗ bank einen von ihm ausgestellten weißen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks innerhalb der achttägigen ,,, während der Geschäftsstunden verpflichtet. Bei Abgabe der Bestätigung wird die Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giro⸗ uthaben des Ausstellers ist durch Empfang des bestätigten ? ecks in Höhe der Schecksumme getilgt. Ein bestätigter Scheck wird nur durch diejenige Bankanstalt bar ausgezahlt, die ihn mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat; von anderen Reichsbankanstalten kann er in Zahlung genommen werden. Wird der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der Reichsbank nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischt die scheck⸗ rechtliche Haftung der Reichsbank; die Schecksumme wird dann dem Girogüthaben des Ausstellers wieder zugeschrieben und der Scheck bei Vorkommen als nicht bestätigter Scheck behandelt.

ch Ueberweisungsauftrag (roter Reichsbank⸗ scheck und Sammelüberweisungsauftrag)

Ein ,, sroter Schech darf nur zu⸗ gunsten der Reichsbank oder des Inhabers eines Reichsbank⸗ girokontos ausgestellt werden; er ist nicht übertragbar und dom Aussteller unmittelbar bei der sein Konto führenden Reichsbankanstalt einzureichen. Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme des Ueberweisungsauftrags nicht, ob der Empfänger ein Girokonto bei ihr besitzt. Der Kontoinhaber muß sich daher vor Abgabe jedes Ueberweisungsauftrags dar⸗ über vergewissern.

Mehr als drei rote Schecks sind auf einem besonderen Sammelüberweisungsauftrag (rosa für Fernüberweisungen, weiß für Platzüberibeisungen) zu verzeichnen. In diefem Fall ist nur der der , eis nge, ordnungsgemäß zu unterschreiben, während die dazugehörigen roten Schecks im Gegensatz zu den einzeln eingereichten nicht unter⸗ schrieben zu werden brauchen; vielmehr genügt hier der Firmastempel oder die Angabe der Kontobezeichnung. Falls auf roten Schecks, die mit Sammelüberweisungsaufträgen eingereicht werden, etwa doch Unterschriften abgegeben sind, werden diese von der Reichsbank nicht geprüft.

Kreditinstitute. d,, ,,,, auch mit ihren eigenen genoxmten Ueberweisungsvordrucken der ihr Konto führenden Reichsbankanstalt erteilen. Bei der Ein⸗ reichung eigener Ueberweisungsvordrucke, auch einzelner, sind stets Sammelüberweisungsaufträge zu verwenden.

Ueberweisungsaufträge können vom Auftraggeber nur bei der sein Konto führenden Bankanstalt gegen eine beson⸗ dere Gebühr und Ersatz der Porto- und Telegrammkosten widerrufen werden, solange die Gutschrift noch nicht erfolgt ist; bei telegrafischen Ueberweisungen kann ein Rückruf nur so lange berücksichtigt werden, als das Telegramm noch nicht

abgesandt ist.

Der Empfänger einer Ueberweisung ist nicht befugt, die Gutschrift eines Betrags zurückzuweisen oder im voraus die Guts 9a von Ueberweisungen zu untersagen.

Gehen bei einer Reichsbankanstalt Ueberweisungen für ungenau bezeichnete Empfänger oder 6 6a ne, ein, für die ein Konto nicht geführt word, so behält sich die Reichsbank vor, die Beträge an den Auftraggeber zurückzuüberweisen. Handelt es sich dabei um eine . Ueberweisung, so ist die Reichsbank berechtigt, zwecks beschleunigter g geirs; des Betrags an den richtigen Ort oder Empfänger telegra⸗ fische oder telefonische Rückfragen auf Kosten des Auftrag⸗ gebers zu halten. ;

4. Telegrafische Ueberweisungen

Die Reichsbankanstalten nehmen Aufträge zur telegra⸗ . Ueberweisung von Beträgen jeder ah mittels ein⸗ achen, dringenden oder Blitztelegramms gegen Zahlung von Gebühren entgegen. Auf Wunsch wird von der Reichsbank auch der Verwendungszweck telegrafisch weitergegeben. Auf den , bei roten Schecks auch auf den Durchschriften dazu, sind die Vermerke „telegrafisch“, „drin⸗

end telegrafisch“ oder „Blitztelegramm“ oberhalb des in rer! geschriebenen Betrags anzubringen.

Der Gegenwert zur. e ng eingereichter Papiere (Auftragspapiere) wird von der Einzugsbankanstalt auf An⸗ trag und Kosten des Einrxeichers telegrafisch auf das vom ele ,,, angegebene Girokonto überwiesen.

Entstehen durch Schuld oder auf Veranlassung eines Kontoinhabers, z. B. infolge unzütreffender Auftragsertei⸗ lung oder aus irgendeinem anderen, von ihm zu vertretenden Grund, Kosten für Telegramme oder en r so hat der Kontoinhaber sie zu tragen. .

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 275 vom 22. November 1940.

S. 3

Ueber die Annahmezeiten und Gebühren 3 telegra⸗ i Ueberweisungen geben die Reichsbankanstalten Aus— unft.

5. Einzahlungen von Personen ohne Girokonto

Auch Personen, die kein Reichsbankgirokonto haben, können Einzahlungen zugunsten eines Kontoinhabers kosten⸗ . mittels besonderer, bei den Reichsbankanstalten vorrätiger ordrucke Reichsbankzahlscheine) vornehmen. Die Bestim⸗ mungen über Ueberweisungsaufträge und telegrafische Ueber⸗ weisungen gelten sinngemäß.

6. Ausfüllung der Vordrucke

Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken aaf gelassenen Stellen nicht so ausgefüllt hat, daß eine Fälschung unmöglich ist.

Der Kontoinhaber ! Ueberweisungsaufträge (rote Schecks in Urschrift und , auszuschreiben. Er allein trägt sowohl der Reichsbank wie Dritten gegenüber die Verantwortung dafür, daß Urschrift und Durchfchrift gleich— lauten. An der dafür vorgesehenen Stelle können für den Empfänger bestimmte Angaben über den Verwendungszweck des Betrags gemacht werden, die bei Ausführung der Ueber— 66 von der Reichsbank unbeachtet bleiben. Postrecht— lich zu 6 sind nur kurze ,, über die Zweckbestim⸗ mung der Ueberweisung. Die Rückseite der Durchschrift darf zu Mitteilungen nicht benutzt werden.

Auf den roten Reichsbankschecks für Ueberweisungen auf

ein Konto bei einer anderen Reichsbankanstalt (Fernüber—

weisungen) hat der Kontoinhaber seine eigene Kontonummer Orts- und Kenn⸗Nummer) sowie die Kontonummer des mpfängers (Orts⸗ und K einzusetzen.

Auf roten Reichsbankschecks für Ueberweisungen auf ein Konto bei der eigenen Reichsbankanstalt (Platzüberweisungen) gen gt für beide Angaben die Kenn⸗Nummer (ohne die Orts⸗ Nummer).

Auf den weißen Reichsbankschecks sowie auf den sonstigen von dem Kontoinhaber einzureichenden Gutschrifts- und Be— lastungsvordrucken genügt die Angabe der Kenn-Nummer des Kontoinhabers (ohne die Orts-Nummer).

7. Behandlung und Aufbewahrung der Scheck- und Ueberweisungsvordrucke; Legitimationsprüfung

. Die Scheckvordrucke (weiße und rote) werden in Heften bei Eröffnung des Kontos gegen besondere Empfangsbeschei⸗ nigung, später gegen Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Heft enthaltenen Vordruck ausgehändigt. Der Empfänger hat jedes Heft beim Empfang daraufhin zu prüfen, ob die auf dem Umschlag angegebene Stückzahl von Scheckvordrucken und der Vordruck für die Empfangshescheini⸗ gung in ihm enthalten sind.

Scheckhefte sind sorgfältig aufzubewahren. Ein Ab— handenkommen von Scheckbordrucken oder des Vordrucks für die Empfangsbescheinigung ist der kontoführenden Reichs— bankanstalt . schriftlich mitzuteilen.

Bei Schließung des Kontos sind sämtliche unbenutzt ge⸗ bliebenen Scheckvordrucke zurückzugeben.

Von der Reichsbank gegen er sangabesche inlhiung in Blockform abgegebene Sammelüberweisungsvordrucke sind ebenfalls sorgfältig ,

Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der , bi Verwendung, der Fälschung und Ver— 56 . der vorstehend bezeichneten ö und der Vor⸗ rucke dazu trägt der Kontoinhaber. Entsprechendes gilt für die von Kreditinstituten eingereichten eigenen Ueberweisungs— vordrucke.

Die Reichsbank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Be—

rechtigung der Einreicher von Schecks, Ueberweisungsvor—

drucken, Scheckheftquittungen und sonstigen im Giroverkehr vorkommenden Urkunden zu prüfen. Sie haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur in dem Maße, als dies im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 8. Haftung der Guthaben; Aufrechnung

Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Ansprüche aus allen Geschäftszweigen, auch wenn die Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Die Reichsbank darf zur Durchführung dieser Haftung die Guthaben zurückbehalten und gegen sie aufrechnen.

9. Haftung der Reichsbank

Wird die Ausführung eines Auftrags durch ein von der Reichsbank zu vertretendes Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auftraggeber vom zehnten Werktag nach Erteilung des Auftrags an auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens FZinsen zu ihrem Diskontsatz für die Zeit bis zur nachträglichen ,,, jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen . ist ausgeschlossen. Dies 6j entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche Aus⸗ ührung des Auftrags auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.

Verzögerungen und Verluste, die bei der Postbeförderüng entstehen, sind von der Reichsbank nicht zu vertreten.

Im telegrafischen Giroverkehr entfällt jegliche Haf⸗ tung der Reichsbank mit Ausnahme derjenigen un vorsätz⸗ liche Handlungen gesetzlicher Vertreter.

Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Stö⸗ rung des Bankbetriebs infolge höherer Gewalt veranlaßt worden sind.

10. Verjährung

Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Reichsbank ver⸗ ken in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Auftrag . eichsbank zu⸗ gegangen ist.

11. Kündigung . Das Gixoverhältnis kann beiderseits zu jeder Zeit . Einhalten einer Kündigungsfrist aufgehoben werden. ie Reichsbank sieht sich zur Kündigung beispielsweise dann ver⸗ anlaßt, wenn ein Girokontoinhaber über mehr verfügt, als sein Guthaben beträgt.

12. Aenderung der Bestimmungen

Die Reichsbank kann die vorstehenden Bestimmungen jederzeit abändern. Die Aenderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. November 1940.

Reichsbankdirektorium. Puhl. Emde.

Aus führungsbestimmungen zur Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik der Fischereifangergebnisse.

Vom 19. November 1940.

Auf Grund des 5 3 Abs. 1, 5 5 Abs. 1 und 5 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik der r e n erf vom 15. Juli 1938 (Reichgesetzbl. I S. 997) wird mit Zustimmung des Reichs— ministers für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt:

J.

Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 18. Juli 1939) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für die An⸗ meldung der Fangergebnisse der Binnenfischerei, die nach dem 31. Dezember 1940 erzielt worden sind.

H.

(1) Die Fangergebnisse der deutschen Binnenfischerei (mit Ausnahme der Fischerei im Bodensee) sind auf Vordrucken nach Muster 19 anzumelden. Die bisherigen Vordrucke nach Muster 9 sind nicht mehr zu verwenden.

(2) Die Fangergebnisse der Sportfischerei sind nur an⸗ meldepflichtig, soweit sie von Sportfischervereinen oder ein⸗ zelnen Sporkfischern aus eigenen oder erpachteten Gewässern erzielt worden sind. Diese Anmeldungen haben ohne Rücksicht . Höhe des Wertes der Fangmengen alljährlich zu erfolgen.

Berlin, den 19. November 1940. Für den Präsidenten des Statistischen Reichsamts. Dr. Platzer.

Bekanntmachung bezüglich der Passivlegitimation in S5⸗Angelegenheiten.

Die im Deutschen Reichsanzeiger vom J. Juli 1939, Nr. 164, Seite 3, veröffentlichte Bekanntmachung bezüglich der Passivlegitimation in S5⸗Angelegenheiten wird zu Punkt II wie folgt abgeändert:

Bei Zivilprozessen, die durch einen Angehörigen der Waffen⸗ Sr l. n O ion 2. SH⸗Totenkopf⸗Division, 3. sHHᷣ⸗Polizei⸗Division, 4. SS⸗Junkerschulen, 5. . Standarten, 6. Leibstandarte⸗sz5 „Adolf Hitler“ sowie die zu Ziffer 1 bis 6 gehörenden Ersatzeinheiten und Aemter) oder der Kommandanturen der Konzentrationslager veranlaßt sind, ist die Klage ohne Rücksicht auf den Streitwert zu erheben gegen: ; a) Das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichs⸗

führer⸗sJ und Chef der Deutschen Volizei im Reichs⸗ ministerium des Innern, Hauptamt Haushalt und Bauten, dieser vertreten laut Vollmacht durch den Chef des Verwaltungsamtes⸗ss, Berlin⸗Lichterfelde⸗ West, Unter den Eichen 127, b) den Sz⸗Angehörigen allein, wenn der Anspruch auf einem persoönlichen Rechtsverhältnis beruht. Wird eine Klage mit der Verletzung der gegenüber den , ,, zu beachtenden Wr e s durch einen Angehörigen der Kommandantur eines Konzentrations⸗ lagers begründet, so verbleibt es bei der Vertretung des Deut—⸗ schen Reiches durch den Reichsführer⸗SJ und Chef der Deut⸗ schen Polizei im Reichsministerium des Innern, Berlin SW lil, Prinz⸗Albrecht⸗Straße 8, gemäß § Tb Ziff. 2 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 2. 6. 1939 (RM BliV. S. 1359).

Berlin, den 12. November 1940.

Der Chef des Hauptamtes Haushalt und Bauten. Pohl, sSs⸗Gruppenführer, Ministerialdirektor.

Anordnung 50 der Reichsstelle für Metalle,

betr. Verwendungsverbote für Metalle im Warenverkehr mit bestimmten Ländern.

Vom 16. November 1940.

1j Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fel ung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs— stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1933 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. t 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51

(1 9 Warenverkehr mit bestimmten Ländern, die von der Reichsstelle für Metalle bekanntgegeben werden, dürfen Erzeugnisse, die durch eine Verbotsanordnung im Sinne von 51 in Verbindung mit 5 2 der Anordnung 46, betr. Verwendungsverbote . Metalle, vom 22. Juni 1939 . Reichsanz. u. Preuß. . Nr. 147 vom 9. Juni 1969) betroffen sind, von allen im deutschen Reichs⸗

gebiet ansässigen Personen oder Betrieben nur mit ausdrück⸗ licher , der Reichsstelle für Metalle in einer dem Verbot widersprechenden Ausführung für diese Länder hergestellt und geliefert oder in diesen Ländern bestellt und von dort bezogen werden. Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung 46 werden insoweit aufgehoben.

(2) Die Bekanntgabe der Länder, fur die diese Anord⸗ nung gilt, erfolgt über die Reichswirtschaftskammer durch Mitteilung an die zuständigen Gruppen in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

82 Anträge auf Genehmigung im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Anordnung sind auf dem durch 3 13 der Anordnung 46 vorgeschriebenen Wege von den im deutschen Reichsgebiet ansässigen Beteiligten (Hersteller bzw. Lieferer, Bezieher oder Verbraucher) zu stellen. 83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 106, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗

straft. § 4

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1940 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete Eupen, Malmedh und Moresnet.

(2) Die Anordnung gilt nicht für Lieferungen oder Be⸗ züge auf Grund von Aufträgen, die vor dem 1. Dezember 1940 fest erteilt und angenommen sind, soweit solche Liefe⸗ rungen oder Bezüge spätestens bis zum 31. Dezember 1940 erfolgen.

Berlin, den 16. November 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, S5ö⸗Brigade führer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken, Herr Alexander Schkwarzew, hat Berlin am 14. November d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Botschaftsrat Amajak Kobulow die Geschäfte der Botschaft.

Nummer 47 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern (herausgegeben vom Reichs⸗ ministerium des Innern) vom 20. November 1940 hat folgenden n m . Allgem. Verwaltung. RdErl. 11. 11. 40, Empfangscheine bei Zustellgn. reichsdeutscher Behörden an Be⸗ wohner d. Protektorats. RdErl. 15. 11. 40, Erteilg, öffentl. Aufträge. RdErl. 15. 11. 40, Einziehg. erbloser Nachlässe in d. Reichsgauen d. Ostmark. RdErl. 15. 11. 40, Arbeitsplatz⸗ wechsel in öffentl. Dienststellen. Kommmunalverbände. RdErl. 11. 11. 40, Vergnügungssteuer in d. eingegliedert. Ost⸗ gebieten. RdErl. 11. 11. 409, Bewirtschaftg. v. Obstbaumholz. RdErl. 15. 11, 460, Auszahlg. ein behalt. Beträge. RdErk. 15. 11. 40, Beschaffungsbeih. f. akbeitsfördernde Geräte, RdErl. 18 0, Schlüsselzuweisgn. u. Kriegsbeitrag d. Gemeinden f. d. RJ. 19409. Polizei verwaltung. RdErl. 12. 14. 40,

Beiträge z. Krankenversicherg., bei Notdienstpflichtigen u. Luft—

schutzdienstpflichtigen. RdErl. 13. 11. 40, Beschaffg. d. Buches Noldienst⸗VO.““. RdErl. 15. 11. 40. Soll- . u. 3 stärke d. Gend. RdErl. 11. 11. 40, Bestellg. v. Pol.⸗Reservisten als Nachrechner. RdErl. 14. 11. 46, Verbuchg. v. Dienstbezügen. RdErl. 14. 11. 40, Bewegungsgelder u. besond. Fahndungs⸗ kosten d. Krim Pol. RdErl. 11. 11. 40, Ausf.⸗Best. zum PBG. Nr. J. RdErl. 12. 11. 40, Best. f. eine einheitl. Beurteilg. ehem. franz. Fremdenlegionäre. RdErl 14 11. 40, Dienstanw. f. Gend. auf Luftw⸗Uebungs⸗, Flakartl.⸗Schießplätzen u. Luftw.⸗ Erprobungs⸗ od. Versuchsstellen. RdErl. 13. 11. 40, Altsachen⸗ verwertg. bei d. OrdnPol. RdErl. 12. 11. 40, Schulungslehrg. f. Anw. d. staatl. gehob. Pol. Verw.⸗Dienstes. RdErl. 13. 11. 45, Ausstattg d. Pol⸗-Reniere mit d. „Merkbuch f. d. Bez.⸗Dienst“ (Vordr. R. Pol. Nr. 196). RdErl. 13. 11. 40, Schützenabzeichen. RdErl. 18. 11. 40, Preisgestaltg. bei Lieferg. v. Lebensmitteln an d. kaserniert. Ordn Pol. RdErl. 14. 11. 40, Polit. Infor⸗ mationsdienst. RdErl. 15. 11. 40, Geräteordng. f. D. staatl. Pol PDV. 345 (Entwurf). RdErl. 15. 11. 40. Vorführg. d, Filmes „Jud Süß“. RdExl. 11. 11. 40, L Dv. 751 Beih. 3 Taktische Jeichen im zivilen Luftschutz“ Staatsange⸗ örig keit, Paß⸗ u. Ausländerpolize i. RdErl. 14. 11. 40, Bescheinig. üb. d. Nichtzugehörigkeit zum poln. Volke. Wehrangelegenheiten. Familienunterhalt. RdErl. 11. 11. 40, Perfonenschiden VO hier: Anwendg. d. EWßVG. auf d. bei Kampfhandlgn. beschädigt. Zivilpers. u. ihre interbliebenen. Volk sgesüundheit. RdErl. 15. 11. 40, iphtherieserum. RdErl. 15. 11. 40, Meningokokkenserum. RdErl. 15. 11. 40, Tetanusserum. RdErl. 15. 11. 40, Tetanus⸗ rum. BVeterinärverwaltung. RdErl. 11. 11, 40, Verbot d. Einfuhr v. lebenden Hunden aus d. Ost⸗ u. Südost⸗ . Neuerscheinun gen. Stellenausschrei⸗ ungen v. Gemeindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag. Berlin W 8, Mauer— straße 44. Vierteljährlich , 15 Re für Ausgabe A zweiseitig bedruckt) und 2,70 Re für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Wirtfchaft steil.

„Der Arbeits einsatz im Srieden und Krieg.“

Aus einem Aufsatz des Staats sekretärs Dr. Syrup. n einem in der 14 Nummer der Zeitschrift „Stahl und

Eisen, veröffentlichten ufsat unternimmt es Staatssekretär Dr. Friedrich Syrup, die Bedeutung des Arbeitseinsatzes in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft aufzuzeigen. Ar⸗ beitseinsatzpolitik sei ein wesentlicher Bestandteil der Staatspolitik überhaupt. Seine Bedeutung sei ',, besonders groß, weil die Maßnahmen der Arbeitseinsatzpolitik nicht Rohstoffe, Ein⸗ und e enth. Finanzen, Kredite oder dergleichen, sondern . ö. enden deutschen Menschen, das den fh Volk selbst etreffen.

r. Syrup befaßt sic einleitend mit der Entwicklung des Arbeitseinsatzes von 1933 bis zum Kriegsausbruch, wobei der hohe Stand der Arbeitslosenziffer mit 7 Millionen im Winter 1932ñ33 und der dann alljährlich systematisch erfolgende Abbau

bis zum Jahre 1988, in dem im Juli nur noch 209 9990 Arbeits- lose gezählt wurden, aufgezeigt wird. Nicht nur Millionen Ar⸗ beitsloser hatten also seit der Machtübernahme Arbeit gefunden, sondern darüber hinaus waren viele Hunderttausend deutscher Volksgenossen neu als Arbeiter und r, in das Erwerbs⸗ leben 6. treten. Betrug die Gesamtzahl der beschäftigten Ar⸗ beiter und Angestellten 932 nur noch 12 Mill, so erreichte sie 1938 annähernd den Stand von 21 Mill, der Zugang belief sich also auf rd. 9 Mill. Arbeitskräfte, ohne Berücksichtigung der Ein= ziehungen zur Wehrmacht und zum AÄrbeitsdienst.

Der Ausbruch des Krieges griff, wie weiter ausgeführt wird, auf dem Gebiete des Arbeitselnsatzes, , an die Einberufung der wehrfähigen Männer, stark in alle Wirtschafts⸗ weige ein. Trotzdem verlief der 4 ng von der Friedens⸗ in die Kriegsarbeit völlig anders als bei Ausbruch des Welt⸗ krieges. Waren damals bereits im ersten Kriegsmonat fast ein Viertel aller Industriearbeiter, die nicht zum Heeresdienst ein⸗ gezogen worden waren, durch . und Betriebs⸗ einschränkungen arbeitslos geworden, so hat es 1939 bei Aus⸗ bruch des Krieges eine bemerkenswerte Arbeitslosigkeit nicht ge⸗