1940 / 279 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

neutiger Voriger

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1.37 139, 25h 139, 15eb 8 Deutsche Reichsbant. 5 1209 12096

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171-170. 25 171 b 156543 156, 25 15676 b

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118,5 117 215, 2-212 b 313,7 5—

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197 197,5 b

188 187, 25-188 b 195,29 195- 188,5 187—

170, 25-170 - 156, 5- 157-156, 5-1657-

154584 154,5 G- 1545.

Fortlaufende Notierungen.

Voriger Mindest⸗ abs chlüsse

Philipp Holzmann ...... 3000 Hotelbetriebs⸗Gesellschaft. 3000

Ilse Bergbau ..... ...... 3000 10359 10355. Ilse. Bergbau, Genußsch. 2000 Gebrüder Junghans ..... 2000

* Kali Chemie 202 0⸗— 2 3000 104,25 Klöckner⸗Werke .... ..... 3000

1549 15455.

Lahmeyer u. Co. ... ...... 2000 Leopoldgrube .. ..... ..... 2000

Mannesmannröhrenwerke. 3000 Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau 3000

J n, ,. und . edarf A. G. vorm. Oren⸗ 174-171, 5b stein u. Koppel .... .... 3000

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k . Rhein. Braunkohle u. Brikett 3000 k , , n, w, ,, Rheinische Stahlwerke. .. 3000 206, s5- 206-— Kheinisch⸗Westfäl. Elektriz. 2000

Rheinmetall ⸗Borsig. ...... 3000 Rütgers werke. ..... ...... 3000

Salzdetfurth 2988988982 3000

146, 5-145 145,75 b

1196 118315 Sch? ring. .... ,, ,,,, d 317. . Elektrizität und . 9. Lit. ö. H 3000 . ubert u. Salzer ... .... 3000 . . 6. Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: 13 F, s. T8, 75-129 b Schultheiss⸗Brauerei . 33000 1556 1633. 154 Siemens u. Halske 3590 i Siemens u. Halske Vorz. A.. 3509 19715935. Stöhr u. Co., Kammgarn 3000 ,,, Stolberger Zinkhütte.. 2099 IG. 209—-— Süddeutsche Zucker. 2000 . . Thüringer Gasgesellsch. 3000 209, Vereinigte Stahlwerke. 3000 ö C. J. Vogel. Draht u. Kabel 2000

158, 25-157, 75— 206, 5-204 —· l42,5 b

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Wasserwerke Gelsenkirchen 2000 Westdeutsche Kaufhof. .. 3000

Bank für Brau⸗Industrie 3000 Deutsche Reichsbank. ... 3000

1924191 —— 198,5 197,5 b

A.-G. für Verkehrswesen. 3000 190 G- 190 Allgem. Lokalb. u. Kraftw. 3000

7a 172, 5—— 169, 56-1575

Otavi Minen u. Eisenbahn 50 St.

Heutiger

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199, 157198516

222, 5-220 G- 210-209 b

169-168— 178-176- -—

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266-255 b 178 146 - 14633 144, 75-145, 75- (145, 25- 145,75 b

134 5-134 134 20 178, 23-177 2·0-1775 b isi, 5- 181-182. 20 b

165- 120 v -120—- -

160576. 161

Iz0. 118, 26 p

186, 75. 183 b 156 B- 135 b

179, 75-179

158, 25-156 b

303, 75- 192-190 190,5 b 1957-155, 75 - 170 B- 168 b 203, 5-202

227, 75-224 b 213-210, - 211-

173, 5- 171. - 179, 5-

16178-1659, 75—-— 296 392.

164-162, 5 267,5 257 b

166, 5-166 120. 120 b

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148553 147,75. 147 v =- 146, I5 b

138 136 136,5 b 182. 25- 180,75 b 181-181, 5-181—

164, 75-163 163,5 b 197-196

Dentscher Preupische

Reichsanzeiger r Staatsanzeiger.

9

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 230 MM einschließlich o, 13 or Zeitungegebühr, aber ohne Bestellgeld; fur Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 GAM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 68, Wilhelmstraße 32. Ginzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 0 e, einzelne Beilagen lo C. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech · Sammel · Nr.: 19 33 33.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mr breiten etit⸗Zeile 1.10 Ra, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit eile 1, S5 . Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

Sm 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein seitig

beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, besyndere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck seinmal unterstrichen) ober durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen Tage

vor dem Einrückungstermin bel der Anzeigenstelle eingegangen sein. 3

6

Berlin, Mittwoch, den 27. November, abends

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 940

ichsbankgirokonto Berlin, Nr. 279 9 . gur 111913

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlöschen einer Exequatürerteilung.

ekanntmachung des Reichsführers . und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung ausländischer Druck⸗ schriften im Inland. .

Bekanntmachung der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus— anstalt) in Braunschweig über die Umstellung der Be⸗ dingungen der bisherigen Aufwertungshnpotheken der Braun⸗ schweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) in Braunschweig.

Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (RtC.) über Verteilung von Haushaltnähmaschinen vom 26. November 1940.

Preußen.

Bekanntmachung über die 4, 0 / ige Preußische Staatsanleihe von 1937.

Amtliches.

Deutsches Reich. Der Führer empfing am 22. November 1949 den neuen

Königlich Rumänischen Gesandten Constantin Grecianu . Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens sowie des

bberufungsschreibens seines Amtsvorgängers. Berlin, den 22. November 1940.

Das dem Generalkonsul von Uruguay in Hamburg, Florencio Rivas, namens des Reichs unter dem 20. Juli 19s erteilte Exequatur ist erloschen.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklaͤrung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung sämtlicher Schriften von Elga Kern verboten.

Berlin, den 22. November 1940.

Der Reichsführer⸗ sz und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. V. Heydrich.

Bekanntmachung

der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) in

Braunschweig über

die Umstellung der Bedingungen der bisherigen Auf⸗ raunschweigischen Staatsbank

wertungshypotheken der (Leihhausanstalt) in Braunschweig.

Auf Grund der 2, 3 ff. der Verordnung zur Er⸗ leichterung der Einziehung von Aufwertungspfandbriefen , vom 22. Mai 1940

fi eg e bl, 18. . werden mit Zustimmung des Herrn eichsministers der Justiz und des Herrn Reichswirtschafts⸗ mi ö. (Erlaß 19 Kred. 18 765/40 vom 8. November 1910) edingungen für die Aufwertungshypotheken und -forde⸗

und verwandten Schuldver

die rungen wie folgt festgesetzt:

Forderungen und Hypotheken mit Ausnahme der landwirt⸗ schaftlichen Schuldenregelungsforderungen und Hypotheken.

1. Die bisher ö. Goldmark lautenden Hypotheken und

lich der auf Grund der Verordnung über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vo¶0m 27. September 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) entstandenen Zusatzforderungen und Hypotheken werden auf Reichsmark umigestellt, wobei eine Goldmark einer Reichs⸗

Forderungen einschlie

mark gesetzt wird. .

ie Darlehen sind bis zum 30. Juni 1941 mit dem bisherigen Zinssatz zu verzinsen. Ab 1. Juli 1941 beträgt jq einschl. Verwaltungskostenbeitrag.

chlag von u ent⸗

t iich nach⸗ träglich zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Zuschlag

der Zinssatz 5 v. H. jährli Zwecks J der Wich n ist ein Tilgungszus jährlich 1 v. SH. des ursprünglichen ar lh e f, richten. Die Verrechnung der Tilgung erfolgt jäh

der ersparten Zinsen.

Die Jahrkzleistungen sind in zwei gleichen Teilbeträgen nachträglich am 2. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres

zu entrichten.

Wird eine fällige Leistung nicht rechtzeitig und vollstän⸗ dig bewirkt, so erhöht sich der vorstehend genannte Zinssatz

um ise v. H. für die Zeit des Zahlungsverzuges.

3. Der Schuldner ist berechtigt, das Darlehn ganz oder in Teilbeträgen von nicht unter 300, EM mit sechsmona⸗ tiger Frist zu einem der unter 2 genannten Zahltermine zu kündigen; die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

4. Die Staatsbank ist in folgenden Fällen befugt, die

Rückzahlung des Darlehns zu verlangen, und zwar für sofort,

a) wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Staats⸗ bank ganz oder teilweise veräußert oder aufgeteilt wird;

b) wenn ein Eigentümer, Schuldner oder Bürge die Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät, es sei denn, daß die Zahlungseinstellung alsbald zur An⸗ ordnung eines Vergleichsverfahrens führt;

ch wenn eine Zwangsversteigerung in das belastete Grundstück eingeleitet wird;

leihungsgrenze liegt; gegeben wird (6 928 BGB.); Verfügung, die nach der Verkehrssitte gegeben ist;

Nießbrauch, Verp der Staatsbank dadurch gefährdet wird;

nung bezahlt werden;

und 8 verletzt.

berührt.

schließlich der p

nmäßigen Abträge in bar zu ö 6. Der Grundstückseigentümer hat die Ge

herzustellen.

statten.

h notwendig era chaffen.

ammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

1 mmm,

dh wenn und insoweit das Darlehn nach dem fflicht— emäßen Ermessen der Staatsbank nicht mehr inner⸗ 36 der nach dem Staatsbankgesetz zulässigen Be⸗

e) wenn das Eigentum am belasteten Grundstück auf—

f) wenn über Zubehörstücke ohne Zustimmung der Staatsbank verfügt wird; dies gilt nicht für eine

g) wenn über künftige Erträgnisse des belasteten Grundstücks zugunsten Dritter ohne Zustimmung der Staatsbank verfügt wird (z. B. durch Abtretung,

en Pfändung, Dienstbar⸗ keit), sofern die Bedienung der Hypothek nach Ansicht

h) wenn der Staatsbank geschuldete Beträge, insbe⸗ def auch auf die Hypotheken oder das Grund⸗ tück sich beziehende Kosten und Auslagen nicht binnen 2 Wochen nach Abwendung einer auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisenden, an die letzt— bekannte Anschrift des Schuldners gerichteten Mah⸗

ih wenn der Schuldner die Verpflichtung zu Ziff. 6

Das Kündigungsrecht besteht bei Fortdauer des zur Kündigung berechtigenden Zustands im Falle der Nichtaus⸗ übung so lange fort, bis ausdrücklich darauf verzichtet ist. Durch einen solchen Verzicht wird die Ausübung des Kündi⸗ gungsrechts bei Eintritt eines neuen Kündigungsfalles nicht

5. Die Rückzahlung des Darlehns hat sowohl bei gänz⸗ licher an, als auch bei abschläglichen Zahlungen ein⸗ a

äude, auf welche sich die Hypothek erstreckt, ordnungsgemäß und aus⸗ reichend zum vollen Zeitwert (Ersatzwert) versichert zu halten. Er ist verpflichtet, der Staatsbank jederzeit auf Verlangen den Nachweis über die Erfüllung der Versicherungspflicht zu erbringen, auch kann die Staatsbank die Beschaffung eines Hypothekensicherungsscheines verlangen. Die Versicherung darf nur mit Zustin mung der Staatsbank aufgehoben wex— den. Ist die Aufhebung erfolgt oder steht diese bevor, so steht der Staatsbank das Recht zu, die Versicherung in ihrem Interesse auf Kosten des Grundstückseigentümers fortzusetzen oder zu erneuern oder die Gebäude anderweit in Deckung zu geben. Werden Gebäude ganz oder teilweise durch Brand zerstört, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, diese nach Bauplänen und Kostenanschlägen, die die Staatsbank genehmigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wieder

ie Gebäude sind stets in gutem Zustande zu halten. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Genehmigung der Staatsbank vorgenommen werden. Der Grundstuͤckseigen⸗ tümer ist verpflichtet, Ausbesserungen an den Gebäuden, die nach Ansicht der Staatsbank notwendig sind, innerhalb einer von der Staatsbank zu setzenden angemessenen Frist vorzu⸗ nehmen, jederzeit Auskunft über den Wert und den Ertrag des Grundstücks zu geben, auf Anfordern die Kauf⸗ und Miet⸗ verträge vorzulegen und die Besichtigung des Grundstücks und der Baulichkeiten durch Beauftragte der Staatsbank zu ge⸗

Der Eigentümer ist verpflichtet, der Staatsbank oder einer von ihr ,, Stelle auf Anfordern die von ihr htete Einsicht in seine Verhältnisse zu ver⸗

7. Der Schuldner hat sämtliche jetzt und künftig ent⸗ stehenden, mit dem Darlehn oder der Hypothek zusammen⸗ hängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie Auslagen der Staatsbank zu tragen. Dies gilt insbesondere

8. Der Eigentümer ist auf Verlangen der Staatsbank, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat oder in das Ausland verzieht, verpflichtet, einen Zustellungsvertreter am Ort des Grundstücks zu bestellen.

9. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist jeder einzelne Schuldner mit Wirkung gegen sämtliche andere be⸗ rechtigt und ermächtigt.

Die Bestimmungen der Ziff. 6, 7, soweit die Kosten über diejenigen des 5 14118 BGB. hinausgehen, 8 und 9 sind nur schuldrechtlicher Art.

. 10. Die Staatsbank ist unwiderruflich ermächtigt, ein⸗ gehende Zahlungen in allen Fällen zur Deckung von sonstigen geschuldeten Kosten und Nebenleistungen zu verwenden und sie außerdem im Falle des Rückstandes mehrerer wieder⸗ kehrender Leistungen zuerst auf die ältesten zu verrechnen. Befinden sich wiederkehrende Leistungen oder außerdem ge⸗ schuldete Nebenleistungen aus mehreren von der Staatsbank gewährten Darlehen, die auf dem gleichen Grundstück ding lich gesichert sind, im Rückstande, so ist die Staatsbank unwiderruflich ermächtigt, zu bestimmen, für welche Darlehen sie im Einzelfalle die eingehenden Zahlungen verrechnen will.

11. Mehrere Schuldner haften für alle Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

12. Der Schuldner ist verpflichtet, auf Verlangen der Staatsbank die infolge von ordentlichen und außerordent⸗ lichen Rückzahlungen entstandene oder entstehende Eigen⸗ tümergrundschuld löschen zu lassen und zur Sicherung dieses Anspruchs eine Vormerkung eintragen zu lassen.

B. Schulden regelungsforderungen und Hypotheken.

1. Die Forderungen und Hypotheken einschließlich der zu A l bezeichneten Zusatzforderungen und Hypotheken werden von Goldmark auf Reichsmark umgestellt, wobei eine Gold⸗ mark einer Reichsmark gesetzt wird.

2. Für die Forderungen und Hypotheken gelten die vor— stehend unter Ziffer A5 und 5— 12 angegebenen Bedin⸗ gungen insoweit, als nicht die Gemeinschaftliche Richtlinie Nr. 82 (Deutsche Justiz 1937 S. 1912) oder sonstige Vor⸗ schriften der landwirtfchaftlichen Entschuldung etwas anderes bestimmen.

C.

Die vorstehenden Bedingungen gelten im Verhältnis zwischen der Staatsbank und den Darlehnsschuldnern vom 1. Juli 1940 ab, für die die Darlehnsforderungen sichernden Hypotheken von der Eintragung im Grundbuch ab.

Braunschweig, den 15. November 1940. Braunschweigische Staatsbank. Direktorium.

Dr. Küchenthal. Ohlens.

Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (tk) über Verteilung von Haushaltsnähmaschinen vom 26. November 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 143 e) und der ö über die Reichsstellen zur Ueber⸗ wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

1. Haushaltsnähmaschinen dürfen von. Herstellern und Großhändlern an Einzelhändler nur gegen Einkaufscheine aus⸗ geliefert und von ihnen gegen vorherige Abgabe dieser Ein⸗ kaufscheine bezogen werden. .

2. Einzelhändler im Sinne dieser Anordnung sind auch die cinem Reichsinnungsverband im Reichsstand des Deut⸗ schen Handwerks angehörenden Gewerbetreibenden.

582

Die Einkaufscheine werden im Auftrag und nach Weisung der Reichsstelle ausgegeben:

a) Für die den Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe Handel angehörenden Einzelhändler von dem Geschäftsführer der Fachabteilung Nähmaschinen der Fachgruppe Maschinen in der Wirtschafksgruppe Einzelhandel, Berlin W 50, Mar- burger Str. 3 Schäfer —, . .

b) Für die Mitglieder des Handwerks von dem Geschäfts⸗ führer des Reichsinnungsverbandes des Mechanikerhandwerks,

. die Kosten und Auslagen der Staatsbank, die im Zu⸗

Berlin NW 7, Mittelstr. 25 Teutenberg