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Deutscher Reichsanzeiger
Preußische
6 Erschelnt an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Mo einschließlich , 48 M Zeitungegebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Q monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 3 W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 80 M, einzelne Beilagen 10 ea. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
r Etaatsanzeiger.
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2 J 1 Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten k Peist⸗ = 8 Zeile 1,85 C4. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle SW 6s, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind 6. einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, in ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) orgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
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e 110 ä, einer dreigespaltenen g mm breiten . erlin
Sbesondere
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940
Reichs bankgirokonto Berlin, Mr. 283 Konto Fir. 1 / 1913 H —
Inhalt des amtlichen Teiles.
Fe utsches Reich.
Ernennungen und tige Personalveränderungen.
Bekanntmachun über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Relchsmacs sr die Umsätze im November 1940. .
Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag⸗
1 nahmten Vermögen. ᷣ Vierte Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicher— stellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staaispolitischer Bedeutung (Zusätzliche Alters- und Hinter— bliehenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienst⸗ verpflichtung vom 28. November 1940.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im No⸗ vember 1940.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Karlsbad und 66 über die Einziehung von Vermögenswerten für das
leich. .
Bekanntmachung Nr. 4 der Reichsstelle für Mineralöl zur
Anordnung Nr. 35 Verbrauchsregelung für flüssige Kraft⸗ stoffe vom 2. Dezember 1940.
Anordnung B22 (Einführung der Vorschriften der Reichsstelle für Baumwolle in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet). Vom 1. Dezember 1940.
Anordnung Kö der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Dezember 1940. (Einführung von Vorschriften
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in den
Gebielen von Eupen, Malmedy und Moresnet).
AUmttiches. Deutsches Reich.
Der deutsche Konsul in Galatz (Rumänien) hat Herrn , Helleparth zum Konsularagenten in Sulina este ll!
Bekanntmachung.
Die Uni satzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark är die Umsätze im Monat November 1949 werden auf Hrund von 5 5 Absatz! Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16 Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. ! S. 948) in Verbindung mit s 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. ! S. 1935) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Iii! Staat Einheit R. i J Aegypten 1Psund 9, 90 2 1fahanistan 100 Afghani 18,81 3 Argent mien 100 Papierpesos 58, 59 4 Australien Pfund 7, 92 5 Belgien 100 Belga 40, 00 6 Bra silien 100 Milreis 13,10 7 Britisch⸗Indien 100 Rupien 74, 25 8 Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 Dãänemark 100 Kronen 48,26 19 Estland 100 Kronen 62,0 11 Finnland 100 Mark h, 07 12 Frankreich 100 Franes 5,00 15 6riechenland 109 Drachmen 2, 10 14 Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,90 15 Holland 100 Gulden 132,70 16 Iran 100 Rials 14,60 17 Beland 1009 Kronen 38, 46 18 Jtalien 100 Lire 13, 10 19 Japan 100 Yen 58, 60 20 ZJugoslawien 100 Dinar 5,61 21 Kanada 1 Dollar 2, 10 27 Lettland 100 Lat 48,80 25 Litauen 100 Litas 41, 98 24 Luxemburg 109 Fianes 1000 25 Neuseeland Pfund 7,92 26. Norwegen 100 Kronen 56, 82 27 palästina 1 Pfund 9, 90 28 Pobtrtugal 100 Eskudos 10,05 29 Rumänien 100 Ler 1,92 30 Schweden 100 Kronen 59,52 31 Schweiz 100 Franken 57, 95 327 Slowakei 100 Kronen 8, 60 33 Zpanien 100 Peseten 23,58 34 Südafrikanische Union 1 P6und 9.90 360 Türkei 1ẽ Pfund 198 36 Anngarn 100 Pengö 59,72 (bei 9 nach . Ungarn 37 ruguay 1Peso 097 38 Bereinigte Staaten 1 Dollar 250 von Amerika
De Umrechnungssäte für weitere Zahlungs mittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.
Berlin, 2. Dezember 1940. Der Reichsminister der Finanzen. ö J. A.: Trapp.
Kräftebedarfs für Aufgaben von
J Bekanntmachung.
Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird e mäß
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge⸗
rungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörig⸗
keit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche
verfallen erklärt:
Bekanntmachung Reichsanzeiger vom Nr. vom
Beh herd, Ma; 65. 5. 1939 104 8 2. Weinberg, Hans Isfried. 5. 5. 1939 104 8 3. Ems, Fritz Eugen ... 14. J. 1939 168 24. 7. 1939 4. Hertz, Friedrich.... 14. J. 1939 168 24. J. 1939 5. Hertz, Edith, geb. Hirsch . 14. 7. 1939 168 24. 7. 1939
5. 1939
f* — D 2 O
8. Katz Mordin . 14. J. 1939 168 24. 7. 1939 7. Katz, Regina, geb. Heine⸗
nn,, 14. 7. 1939 168 24. 7. 1939 8. Manasse, Anna Maria, geb.
,, K 31. TJ. 1939 177 3. 8. 1939 9. Manasse, Klaus.... 31. 7. 1939 177 3. 8. 1939 10. Manasse, Renate. ... 31. J. 1939 177 3. 8. 1939 11. Blum, Adolf Isragel .. 31. 10. 1939 2658 3. 11. 1939 12. Blum, Klara, geb. Hoch⸗ —
h,, 31. 10. 1939 2658 3. 11. 1939 13. Brück, Friedrich David 31. 10. 1939 258 3. 11. 1939 14. Uhlmann, Alice, geb. Kauff⸗
. ö 31. 10. 1939 268 3. 11. 1939 16. Uhlmann, Dorothea. .. 31. 10. 1939 2568 3. 11. 1939
Berlin, den 28. November 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Duckart.
Bekanntmachung.
Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird ge i § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge⸗ rungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörig⸗ keit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:
Bekanntmachung Reichsanzeiger vom Nr. vom 1. Fleischer, Helene Sara, * ö, 29. 4. 1940 1063 4. 5. 1940 2. Dann, Albert Ludwig . ö 10. 6. 1940 135 12. 6. 1940 3. Dann, Fanny Sara, geb. . 10. 6. 1940 135 12. 6. 1940 4. Friedländer Hans Israel. 10. 6. 1940 135 12. 6. 1940 5. Kahn, Anna Sara, geb. Bodenheiner ..... 10. 6. 1940 135 12. 6. 1940 6. Kahn, Doris Stefanie ,,, ö 10. 6. 1940 135 12. 6. 1940 J. Rosenbau, Julius Israel. 20. 6. 1940 1465 24. 6. 1940 8. Rosenbau, Erna Sara, geb. Metersohnnn 20. 6. 1940 14665 24. 6. 1940 9. Tuchmann, Hans Sig⸗ mund 2. 7. 1940 155 5. 7. 1940 10. Tuchmann, Maria Anna geb. v. Seidlein.... 2. 7. 1940 l55 5.7. 1940 11. Tuchmann, Anna Maria 2. 7. 1940 665 5.7. 1940 12. Tuchmann, Agnis Antonie 2. 7. 1940 loöõ5 5.7. 1940 13. Tuchmann, Max Lorenz. 2. 7. 1940 1565 5.7. 1940 14. Tuchmann, Brigitte Wil⸗ . k 2. 7. 1940 15665 5.7. 1940 16. Weikersheimer, Bernhard kJ 10. 7. 1940 166 12.7. 1940
Berlin, den 28. November 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Duckart.
Vierte Durchführungsanordnung
zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung. (Zufsätz liche Alters. und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienstverpflichtung.)
Vom 28. November 1940 *.
Auf Grund der . zur Sicherstellung des
esonderer staatspolitischer Bedeutung bom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 266) §z 9 bestimme ich folgendes:
4 Die über die Pflichtversicherung hinausgehende Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung (zusätzliche Ver orgung) für Arbeiter oder Angestellte, die aus einem Beschäftigungsver⸗
* Auch veröffentlicht im Reichsgesetzblatt, Teil 1, S. 1632.
32 das. σbPISGeG, Iqy 1001 nbi d JEnbul 5 V ?
hältnis im öffentlichen Dienst zu einer zeitlich begrenzten Dienstleistung verpflichtet werden, wird nach den Grundsätzen geregelt, die für das bisherige Beschäftigungsverhältnis mäß⸗ gebend waren. War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine zusätzliche Verforgung nicht vorgesehen, fo bewendet es hierbei auch bei dem Beschäftigungsverhältnis auf Grund der zeitlich begrenzten Dienstverpflichtung.
(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bezügen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschäftigungsverhält⸗ nis zustehen würden. Wird die zusätzliche Versorgung durch eine Versicherung in einer höheren als der Pflichtklasse bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt, so ist als Beitrag für die Pflicht- und Ueberversicherung der Bei⸗ trag zu entrichten, der nach den Dienstbezügen im bisherigen eschist zunge oer hn stniz zu entrichten wäre.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge sind von dem neuen Dienstberechtigten (Unternehmer) an den in Frage kommenden Träger der Versicherung abzuführen. Die Verteilung des Beitrags auf den Dienstberechtigten und den Dienstverpflichteten ergibt sich aus Abs. 1. Der bisherige Dienstberechtigte ist an der Beitragsaufbringung während der Dauer der zeitlich begrenzten Dienstleistung nicht beteiligt.
(4) War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Alters und Hinterbliebenenversorgung ohne Versicherung der Versorgungsanwartschaft oder des Versorgungsanspruchs bei einem Dritten (Versorgungsanstalt, Versorgungskasse) vorge— sehen, so hat der neue Tienstberechtigte an den bisherigen Dienstberechtigten als den Versorgungsträger die aus der An⸗ lage ersichtlichen Beiträge abzuführen. Für die Errechnung der Beiträge sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschäftigungsverhältnis zustehen würden. Die Beiträge sind an den bisherigen Dienst⸗ berechtigten vom Beginn des Löhnungszeitraums (Lohnwoche oder Monat) ab zu zahlen, der auf den Beginn des Beschäfti⸗ gungsverhältnisses auf Grund der zeitlich begrenzten Dienst⸗ verpflichtung folgt, bis zum Ende des Löhnungszeitraums, in dem dieses Beschäftigungsverhältnis endet. Die Beitragsent⸗ richtung durch den Dienstverpflichteten regelt sich während der Dauer der zeitlich begrenzten Dienstleistung nach den im bis⸗ herigen Beschäftigungsverhältnis hierfür meßcetenden Be⸗ stimmungen.
(6) Der bisherige Dienstberechtigte hat dem Dienstver⸗ pflichteten für den neuen Dienstberechtigten eine Bescheinigung über die Höhe der bisherigen Bezüge (nach Abzug etwa gewähr⸗ ter Ueberstundenentschädigungen, der außertariflichen Zulage gemäß Nr. III der Gemeinsamen Dienstordnung des Reichs — Reichshaushalts⸗ und Besoldungsbl. 1938 S. 169 — oder einer entsprechenden Zulage), der nächsten Steigerung der Dienstbezüge und der vor und nach der Steigerung zu entrich⸗ tenden Beiträge zu den reichsgesetzlichen Sozialversicherungen und zu der zusätzlichen Versorgung unter Angabe der jeweiligen Beitragsanteile des Dienstberechtigten sowie unter Bezeichnung des Versicherungsträgers — Zahlstelle und Zahlungsweise — mitzugeben.
(6) Bei einer zeitlich unbegrenzten Dienstverpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst« gelten die 85 14 und 15 der Dienstpflicht⸗Durchführungs anordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 403).
82 Wer zu einer zeitlich begrenzten Dienstleistung im öffent⸗ lichen Dienst verpflichtet wird, ohne vorher in einem Beschäfti⸗ . im öffentlichen Dienst G 1) gestanden zu haben; unterliegt für diese Dienstleistung nicht der zusätzlichen Versorgung bei dem neuen Dienstberechtigten. .
83
(1). Die zusätzliche Versorgung für Arbeiter oder Ange⸗ stellte, die zu einer zeitlich unbegrenzten Dienstleistung im öffentlichen Dienst verpflichtet werden, richtet sich nach der für den neuen Dienstberechtigten bestehenden Dienstordnung.
(2) . im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine usätzliche Versorgung, so hat der neue Dienstberechtigte den . nach Abs. 1 ergebenden Beitrag an den Träger der Ver⸗ orgung aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu ent- richten, wenn der ,, . dies beantragt und sich gleichzeitig verpflichtet, das bisherige Versorgungsverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Träger der Versorgung aus dem bis⸗ herigen Beschäftigungsverhältnis hat dem Dienstverpflichteten entsprechende Rechte einzuräumen.
8 4
H Diese . tritt am 1. Dezember 1940 in Kraft. 1
2) Für Dienstverpflichtete, die vor dem 1. Dezember 1949 verpflichtet worden sind, brauchen bis zum 30. November 1940 Beiträge für die zusätzliche Versorgung nicht entrichtet zu wer⸗ den. Soweit bisher von den Vorschriften dieser Anordnung abweichend verfahren worden ist, hat es hierbei sein Bewenden.
Berlin, den 28. November 1940. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.