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2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janugr. Ausnahme Bank für Brau⸗Rrdustrie 1 Juli.)
Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt. . . . Badische Bank .... M
Bank für Brau⸗Ind.
Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank.
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Berliner Handels⸗
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Luxemb. Intern. Bk. F. A per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank. . .. do. Hyp.⸗u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsch. Hypothekenbank, j.: Mecklenb. Kred.⸗ u. Hypoth⸗Bank .... Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank
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Pommersche Bank .. Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch Westfälische Bodenereditbank. . Sächsische Bank. . . .. do. Bodenereditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. . Sü dd. Bodenereditbẽ. Ungar. Allg. Creditb RA p. St. zusoPengö ̃1.„5Pengö p St. zyoP. Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt
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Berl. Hagel⸗Assec. (70 Einz.). 1ẽ4ö11432560 1158 do. do. Lit. B (2685S. Einz.). 4 96, 256 7b Berlin. Feuer voll) (zu 100 RA)
do. do. (3749 4 Einz.) 193, 7560 Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln setzt: Colonia KölnBersicherung
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5799 Einz.) do. do. (2814 Einz.) — Frankona Rück⸗ u. Mitversicher.
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Gladbacher , , ne. M Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (E253 Einz.) Magdeburger Feuer⸗Vers. . . M do. Hagelvers. (6534 Einz.) do. do. (3293 Einz.)
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do. Rüilckversich.Ges. ..... do. do. (Stücke 100,300) National“ Allg. . A. G. Stettin Nordstern Allg. Bersicherung. . do. Lebensversich. Bank, j.: Nordstern Lebensvers. AG. M Schles. Feuer⸗Vers. (200. 4-St.) do. do. (25 5 Einz.) Stett. Rückversich. (400 RA⸗St.) do. do. (8300 RA⸗St.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt do. do. do. B Transatlantische Gütervers. .. Union, Hagel⸗Verstch.,, Weimar
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Deutscher Reichsanzeiger
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ischer Staatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 QM einschließlich , 45 eM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; fur Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1.90 MaM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 G, einzelne Beilagen lo M'. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel ⸗Nr.: 19 33 33.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5 mma breiten
Petit Zeile 1.10 QM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten n. Zeile 1,85 -. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetthruck (einmal unterstrichen) ober durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) bervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrlckungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
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Wagner u. Co., Maschinenfabrit, j.. Maschinenfabr Wagner⸗Dörries. Wanderer⸗Werte. Warstein⸗ u. Hrzgl.
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West⸗Sizilianische 1St. — 500 Lire Lir ᷣf. 500 Lire.
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4. Versicherungen. RM per Stück. Geschäfts fahr: Albingia: 1, Oktober. Aachen u. Münchener Feuer. .
Aachener Rückversicherung .... ö Vers. Lit. A
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4300 Fried. Krupp RM Anleihe 1936
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430,9 Vereinigte Stahl Ru- Anleihe
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Bayerische Motoren⸗Werke
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Daimler⸗Benz
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Eisenbahn⸗Verkehrs mittel. Elektrizitäts ⸗Lieferungsges. Elektr.⸗Werk Schlesien. . . .. Elektr. Licht und Kraft. ... Engelhardt⸗Brauerei . ...
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Mindest⸗ abschlüsse
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3000
Fortlaufende
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Thüringer Gasgesellsch. .. . Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel. Draht u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof
Wintershall ..... ...... Zellstoff Waldhof .....
Bank für Brau⸗Industrie Deutsche Reichsbank.
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Otavi Minen u. Eisenbahn
Mindest⸗ abschlüsse
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3000 2000 2000
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Reichsbankgirokonto Berlin, Mr. 285 Konto Nr. 1/1913
Berlin, Mittwoch, den 4. Dezember, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 9 40
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Neich.
Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag⸗ nahmten Vermögen. Erlaß über den Bezug von Tee.
Amtliches. Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Etac nge fn verlustig erklärten Personen wird gem. 8 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge⸗ rungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörig⸗ keit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:
Reichsanzeiger Nr. vom
Bekanntmachung vom
Heilbrunn, Heinz... 1939 1939 Heilbrunn, Hilda Marga⸗ retha, geb. Claußnitzer. . Lewin, Siegfried Israel . Lewin, Fanni Sara, geb. Michaelis
Lewin, Julius Israel .. Lewin, Walter Israel .. Hahn, Isfried
Hahn, Ilse, geb. Meyer. Reiß, Julius Israel Reiß, Anna Sara, geb. Stern 1940
Berlin, den 3. Dezember 1940.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Duckart.
1939 1939
1939 1939
1939 1939 1939 1939 1939 1940
1939 1939 1939 1939 1939 1940
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1940
Erlaß.
Betrifft: Bezug von Tee.
Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes an⸗ geordnet:
In der Zeit vom 20. Januar bis 9. Februar 1941 er⸗ halten die Versorgungsberechtigten und Selbstversorger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit, an Stelle von 1259 Kaffee⸗Ersatz und ⸗Zusatzmitteln 25 g schwarzen Tee zu beziehen.
Vorbestellung in der 17. Zuteilungsperiode Einzelpersonen
1. Diejenigen Verbraucher, die von dieser Wahlmöglich⸗ keit Gebrauch machen wollen, lassen bis zum 14. Dezember 1940 bei dem von ihnen gewählten zur Teeverteilung zuge⸗ lassenen Verteiler (ogl. Nährmittelkarte 17 als Bestellschein abtrennen. Der Ver⸗ teiler hat den Stammabschnitt dieser Karte mit Firmen⸗ 1 oder ⸗aufschrift und dem Zusatz „Tee“ zu versehen.
ei den Vorbestellungen für Tee haben die Berteiler darauf zu achten, daß ihnen keine Nährmittelkarten der Kinder und Jugendlichen bis zu 18 Jahren vorgelegt werden. Die Ent⸗ gegennahme der Abschnitte N27 dieser Karten und deren Einreichung beim Ernährungsamt wird nach den geltenden
estimmungen bestraft. Anstalten
2. Für anstaltsmäßig untergebrachte oder sonstwie in 6 befindliche Verbraucher, die keine Nährmittelkarte haben (Reichsarbeitsdienst, außerhalb der Wehrmacht bestehende Schutzgliederungen, Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten usw.), haben die Ernährungsämter den Anstalten, Lagerleitungen usw. Beschejnigungen für die Vor⸗ bestellung des Tees auszustellen. Dabei sind für jeden Ver⸗ braucher, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, 25 g Tee zu⸗ grunde zu legen.
Soweit Einrichtungen dieser Art Tee unmittelbar vom Großverteiler zu beziehen wünschen, stellen die Ernährungs⸗ ämter sofort a . über Tee aus.
Kleinverteiler
3. Die Verteiler haben durch Aushang darauf hinzuwei⸗ sen, daß Vorbestellungen bis zum 14. Dezember 1940 bei ihnen entgegengenommen werden.
. . Die Verteiler haben die gesammelten Abschnitte N27
iz der Nährmittelkarte 17 auf . aufzukleben und mit den
Bescheinigungen für die Vorbestellung von Tee bei dem für
Ziffer 7) den Abschnitt N27 der
sie zuständigen Ernährungsamt bis zum 18. Dezember 1940 zur Ausstellung von Bezügscheinen über „Tee“ einzureichen. Beim Verteiler vorhandene Teebestände sind bei der Aus⸗ stellung der Bezugscheine zu berücksichtigen. Zu diesem Zwecke haben die Verteiler gleichzeitig mit der Beantragung des Be⸗ zugscheines dem Ernährungsamt eine schriftliche Versicherung darüber einzureichen, ob sie über Teebestände und gegebenen⸗ falls in welcher Höhe . Die Bezugscheine für Tee sind unverzüglich auszustellen und den Vorlieferanten vor— zulegen. Abgabe in der 19. Zuteilungsperiode
Empfangsbescheinigung des Verteilers
5. Die Abgabe des Tees erfolgt auf die durch die Auf⸗ schrift „Tee“ verbundenen Abschnitte N25 und N26 der Nährmittelkarte 19 bei gleichzeitiger Vorlage des mit der Firmenbezeichnung des Verteilers gekennzeichneten Stamm⸗ abschnitts der Nährmittelkarte 17. Die Verteiler haben, wenn Tee bezogen wird, die Abschnitte N25 und Y26 zusammen⸗ hängend abzutrennen und nach Ablauf der 19. Zuteilungs⸗ eriode auf Bogen aufgeklebt, gesondert von den übrigen Ab⸗ e en der Nährmittelkarte, bei den Ernährungsämtern zur Abrechnung einzureichen. Hierbei haben sie gleichzeitig auf dem aus der Anlage ersichtlichen Formblatt (Empfangs⸗ bescheinigung, das von den Ernährungsämtern abgegeben wird, in doppelter Ausfertigung den Bestand an Tee, die ihnen auf Grund der Vorbestellung gelieferte Tee⸗ menge, die an die Verbraucher abgegebene Menge und den sich daraus ergebenden Vorrat zu melden.
Die Ernährungsämter haben die eine Ausfertigung des Formblattes der Empfangsbescheinigung nach Prüfun und unterschriftlicher Vollziehung — unter Beidrückung des Dienst⸗ siegels — dem einreichenden Verteiler zurückzugeben, wäh⸗ rend die zweite Ausfertigung zu den Akten zu nehmen ist.
Die Verteiler haben die Empfangsbescheinigung sorg⸗ fältig aufzubewahren. Bei der für eine spätere Zuteilungs⸗ periode in Aussicht genommenen weiteren Zuteilung von Tee erhalten sie e . für Tee nur bei Vorlage der Emp⸗ fangsbescheinigung.
Die Ernährungsämter haben die Empfangsbescheini⸗ gungen gemäß dem aus der Anlage ersichtlichen Formblatt herstellen zu lassen und den zur Abgabe von Tee zugelassenen Verteilern (s. Ziffer 7) auf Anforderung kostenlos auszuhän⸗ digen. Die Ausfüllung ist Aufgabe der Verteiler.
Anstalten
6. Den Anstalten, Lagerleitungen usw. steht es selbst⸗ verständlich frei, für alle Bezugsberechtigten oder nur für einen Teil von ihnen Tee an Stelle von Kaffee-Ersatz und Zusatzmitteln zu beziehen. Bei der Ausstellung der Bezug⸗ scheine über Kaffee⸗Ersatz und Zusatzmittel haben die Er⸗ nährungsämter für je 35g Tee 125g Kaffee⸗Ersatz und ⸗Zu⸗ satzmittel zu kürzen.
Die Ernährungsämter stellen den Anstalten usw., die ihren Teebedarf beim Kleinverteiler decken, in der 19. Zu⸗ teilungsperiode auf „Tee“ lautende Bezugscheine über die in den Bescheinigungen über die Vorbestellung vermerkten Tee⸗ mengen aus. Die Anstalten usw. reichen diese Bezugscheine ur Belieferung bei denjenigen Kleinverteilern ein, denen sie ie Bescheinigungen über die Vorbestellung übergeben haben. Die Kleinverteiler haben diese Bezugscheine zusammen mit den Abschnitten N25 N28 den Ernährungsämtern zum Zwecke der Ausstellung einer Empfangsbescheinigung Ggl. Ziffer 5) einzureichen.
Soweit Anstalten usw. den Tee unmittelbar vom Groß⸗ verteiler beziehen, berechtigen die nach Ziffer 2 ausgestellten Bezugscheine bereits zum Bezuge des Tees.
Irrenanstalten
Ebenso wie bei der Zuteilung von Bohnenkaffee sehe ich davon ab, einheitliche Bestimmungen über die Abgabe von Tee an Insassen von Nervenheilanstalten und von Irren⸗ anstalten zu treffen, weil eine . dieser Anstalten voneinander und der in ihnen untergebrachten Kranken nur von , zu Fall erfolgen kann. Die Ernährungsämter haben bei ihren Entscheidungen davon auszugehen, daß Geistes⸗ kranke weder Tee noch Bohnenkaffee zu erhalten haben.
Zulassung der Verteiler zur Teeabgabe
J. Es sind nur solche Verteiler zur Abgabe von Tee be⸗ rechtigt, die bereits vor dem Kriege laufend mit schwarzem Tee ehandelt haben. Diesen Nachweis haben die Verteiler den Ernährungsämtern beim Antrag auf Bezugscheinausstel⸗ lung durch Vorlage von Lieferanten⸗Rechnungen aus den ö. ren 1937 bis 1939 oder in sonst geeigneter Weise zu er⸗
ringen. Wo solche Verteiler nicht vorhanden sind (3. B. in neuerschlossenen Wohngegenden), können von den Ernäh⸗ rungsämtern nach Anhörung der Berufsvertretung des ört⸗ lichen Lebensmitteleinzelhandels auch andere Verteiler für die Teeausgabe ae e, werden. . ꝛ
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Großverteiler
8. Die Großverteiler haben die bei ihnen eingehenden Bezugscheine der Kleinverteiler aus ihren Lagerbeständen zu beliefern. Soweit die Lagerbestände der Großverteiler zur Belieferung der Kleinverteiler nicht ausreichen, sind die Be⸗ zugscheine über die fehlenden Mengen gesammelt und aufge— rechnet zum Zwecke des Umtausches in einen Großbezugschein der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futter— mittelwirtschaft einzureichen.
Nach Abschluß der Teebelieferung des Einzelhandels, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 1941, haben die Groß⸗ verteiler sämtliche belieferten Bezugscheine, soweit sie nicht bereits in einen Großbezugschein umgetauscht worden sind, gesammelt der Hauptvereinigung einzureichen, und zwar mit einer Aufstellung, aus der hervorgehen:
a) die in den einzelnen Bezugscheinen vermerkten Teemengen, h
b) die Gesamtmenge der zum Umtausch in einen Großbezugschein bereits eingereichten Bezug⸗ scheine,
e) die sich aus a) und b) ergebende Gesamtmenge und
d) die Teevorräte, die sich unter Berücksichtigung der ursprünglich vorhandenen Vorräte, der vorschuß⸗ weise und gegebenenfalls auf Großbezugschein be—⸗ zogenen Teemengen sowie des auf Grund der Be— zugscheine verausgabten Tees ergeben. Die ein⸗ zelnen Positionen sind gesondert aufzuführen.
Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist von den Groß⸗ verteilern zu versichern. Die Großverteiler, die nicht in ge⸗ eigneter Weise nachweisen können, daß sie in den Jahren 1937 —1939 regelmäßig mit schwarzem Tee gehandelt haben, werden bei der Ausstellung von Großbezugscheinen nicht be⸗ rücksichtigt und dürfen daher Tee- Bezugscheine vom Klein⸗ verteiler nicht annehmen.
9. Die Verteiler dürfen den Tee nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Abschnitts N27 3h Nährmittelkarte 17 die Vorbestellung vorgenommen
aben.
Ausnahmen von der Vorbestellung Umzug
Hiervon gilt folgende Ausnahmeregelung für Normal—⸗ verbraucher über 18 Jahre:
Verbraucher, die nach der Vorbestellung und vor dem Bezug von Tee in den Bezirk eines anderen Ernährungs— amtes verziehen, können auf Grund ihrer vom Ernährungs⸗ amt für das Reichsgebiet gültig geschriebenen Nährmittel⸗ karte 19 den Tee an ihrem neuen Wohnort ohne Vorbestel⸗ lung beziehen.
Personen ohne ständigen Aufenthaltsort
Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel⸗ karten 19 berechtigen gleichfalls ohne vorherige Bestellung an dem jeweiligen Liegeort zum Bezuge von Tee. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort gegen Vor⸗ lage der Wanderpersonalkarte Tee auf ihre Nährmittel⸗ karte 19 ohne Vorbestellung beziehen.
Wehrmachturlauber Tie Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern — ohne Rücksicht auf deren Lebensalter —, soweit diese min⸗ destens eine Woche Urlaub haben, Berechtigungsscheine für 25 g Tee gegen Abstempelung auf der Rückseite des Urlaubs⸗ scheines auszuhändigen. —
Aufrundung der Bezugscheinmenge
10. Damit die Verteiler auch den Bedarf derjenigen Verbraucher decken können, die zum Teebezug ohne Vorbe⸗ stellung berechtigt sind, haben die Ernährungsämter die Be⸗ zugscheinmenge in jedem Falle aufzurunden, wobei es ihnen überlassen bleibt, je nach der Lage des Falles auf volle Kilo⸗ gramm oder auf volle 100g aufzurunden. Wo der auf⸗ kretende Bedarf ausnahmsweise auf diesem Wege nicht ge⸗ deckt werden kann, z. B. bei starkem Schifferverkehr, können die Ernährungsämter die Bezugscheine über entsprechend höhere Mengen ausstellen, wenn . für eine einwand⸗ freie Abrechnung auf Grund der Abschnitte Nz2ö5/N26 und der Berechtigungsscheine getroffen wird.
Ausnahmen von der Teeabgabe Zivil⸗ und Kriegsgefangene — Zivilpolen
ivil⸗ und Kriegsgefangene erhalten keinen Tee. ager , . Zivilpolen sind bei der l
11. In nge * teilung von Tee unberückhichtigt zu lassen. Bei Zivilpolen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, haben die karten= ausgebenden Stellen, soweit ihnen die Kartenempfänger als
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