Reichs. und Staatsanzeiger Nr. E86 vom BH. Dezember 1940. S. 4
LEA. S8üdmart ... . Stadtkreis Graz, Landkreis Leoben, die . Zuteilung von Obft⸗ und Gemüsekonserven im
Städte Knittelfeld und Judenburg im Landkreise Judenburg, die vom Lan— desernährungsamt zu bestimmenden Industrie orte in den Landkreisen Bruck und Mürzzuschlag Danzig⸗West⸗ preußen '.. . Stadtkreis Danzig
) Wegen Bromberg, Posen und Litzmannstadt ergeht besonderer Erlaß an die zuständigen Reichsstatthalter.
Anlage 2.
Anlage 4.
Bereich des Ernährungsamts Candes⸗(Provinzial)hernährungsamt
Zahl der Anstalten
2
Zahl der belegfähigen Krankenbetten
Krankenanstalten Fachanstalten
glatte süt
5 229909208928909a808y0 Winter load / og
der
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Serugs abschnttt füt Ziodengemũse Vintet 19d / log
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Vintet 1940/1941
Obne Ramenselnteagung unglliig! Mich aber irtaghas
Ote Gonderabschwitte ind ar etwalge bess
Bezugs larte Gemüsekonserven und Trockengemüse
Ernährungs amt:
Pa vesenlsqaetn fas Gemafetonserpes ist abgegeben dem Hisi-
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Winter 194 / lo
BSestellschel füt Trockengemũ
An lage 3.
Ort Name und Anschrift der Einlagerung des Gefrierkonserven⸗Herstellers
Berlin.... . Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46,147 Andersen K Co., Hochseefischerei, Hamburg l, Mönckebergstr. 22 Andersen K Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22 . Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22 Solo⸗-Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndaͤnim 45/47 ; Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22 Solo-⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Grönland⸗Eiskrem G. m. b. H., Düsseldorkf, Färberstr. 86 - 90 Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47
Bochum...
Bremen.
Breslan.
Dresden.
Düũsseldorf .. Erfurt...
Frankfurt a. M.. Hohenzollerndamm 46/47
Solo⸗Feinfrost G. m. b. S., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischetei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46147
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22
Gebr. Bratzler, Kühlhaus Muggensturm (Ba⸗
den)
So lo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollexndamm 46/47
Andersen & Co., Hoͤchseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22
Grönland-Eiskrem G. m. b. S., Düsseldorf, Färberstr. 86 - 90
Soeffing Ehe mann, Konservenfabrik Thü⸗ ringen, Laucha (Thür.)
Hamburg...
Hannover.
garlsru he Köln
Krefeld... Laucha (Thür.).
Solo⸗Feinfrost Gm. b. H., Berlin⸗Grune wald,
Hohenzollerndamm 46/47 Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22 Solo⸗Feinfrost G. m. b. S., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46,47 . Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Gebr. Bratzler, Kühlhaus Muggensturm (Ba⸗ den) Josef Pankofer & Co., München 16, Lind⸗ wurmstr. 88
Magdeburg...
Mann heim
Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg S,
Katzwangerstr. 69 Josef Pankofer & Co., München 16, Lind⸗ wurmstr. 88 Jop a⸗Tiefkühlung, Karl Schöller, Nürnberg N, Kaulbachstr. 22 Jop a⸗Tiefkühlung, Karl Schöller, Nürnberg N, Kaulbachstr. 22 . Soeffing C Ehemann, Konservenfabrik Thü⸗ ringen, Laucha · ( Thür.) . Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Katzwangerstr. 69 Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Katzwangerstr. 68 Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Katzwangerstr. 69 Wuppertal... Andersen & Co., Hochseefischerei, hamburg 1 Monte bergstr. . 3.
münchen...
Nürnberg..
Etutt gart.
Ulm 1 14 1 1 2 2
Krüppelheime
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grune wald,
Krüppelheilanstalten
Anstalten für chronisch Kranke und Sieche
Durchschnittl. Belegungszahl der Krankenstation
Zahl der Anstalten
Krankenstationen der Heil⸗ und Pflegeanstalten
Krankenstationen der Anstalten für Schwachsinnige ...
Zahl der seit dem 1. Oktober 1940 durchschnittlich täglich verpflegten Personen
Zahl der Heime usw.
Nationalpolitische Erziehungs⸗ anstalten
Kinder- und Jugenderholungs⸗ heime (ohne Gemeinschafts⸗ kJ
Kindertagesstätten
Jugendertüchtigungslager der Träger der Reichsversicherung
Waisenhäuser .
Mütterheime und Müttererho⸗ lungsheime
Erholungsheime der Träger der Reichsversicherung, soweit nicht Krankenanstalten. ..
Heime der NSKoV Heime der Reichsbahn
Sonstige Heime nach dem zweiten Abschnitt (Abs. IB) des Erlasses betr. Verteilung von Obst⸗ und Gemüse⸗ konserven
Säuglingsheime
Blindenheime
Taubstummenheime
Alters und Siechenheime ..
Ambulante Diätküchen .
Zahl der ausgegebenen Berechtigungsscheine
Zuckerkranke
Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RMd J. v. 18. November 1940 — IV 3295⸗/ 40-5543. (I) Das Tetanusserum mit der Kontrollnummer 77 (wörtlich: „siebenundsiebzig“ aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. wird wegen starker Trübung und Ausflockung zur Einziehung bestimmt. (27) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.
Einziehung von Tetanusserum.
RdErl. d. RMd J. v. 20. November 1940 — IVg 3347 / 0-5543.
(I) Das Tetanusserum mit der Kontrollnummer
72 (wörtlich: „zweiundsiebzig“y aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W.
ist wegen Abschwächung des ursprünglichen Wertes um mehr
als 10 vH. zur Einziehung bestimmt. ,
(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deuischland
Bekanntmachung.
Auf Grund der 55 1 und 8 der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 Nr. 91 vom 15. Mai 1939) wird das dem Juden Markus Bloch, geb. am 11. Juni 1885 zu Neuern, dort wohnhaft gewesen, gehörige und im Inland befindliche Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen.
Regensburg, am 30. November 1940.
Geheime Staatspolizei.
Staatspolizeistelle Regensburg. Po pp.
. PBetkanntmachung. Auf Grund der 5§ 1, 3 und 4 der VO. über die n tg
volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen
Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S gl) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1999 — 1 a 159433933810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / d 7126,39 — wird das esamte Vermögen, u. a. die in dem Katastralgebiet Troppau⸗Stadt, Grundbucheinlagen 278, 487, 418 und 27 erzeichneten Grundstiicke des Kaufmanns Bernhard Hup⸗
˖.
pert, geb. 30. Januar 1884 in Dörfl / Mähren, und seiner Ehefrau Lina Huppert, geb. 14. Januar 1884 in Konitz, zuletzt wohnhaft gewesen in Troppau, Rosengasse 1, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Troppau, den 3. Dezember 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
Allgemeine Anordnung über die Herstellung von Sohlenklebstoffen. Vom 4. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur ÜUberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ 9 Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Geltungsbereich.
Sohlenklebstoffe im Sinne dieser Anordnung sind Stoffe, die zur Befestigung von Laufsohlen in der Schuhindustrie und im Schuhmacherhandwerk bestimmt sind. Ausgenommen hier⸗ von sind Kautschuk-⸗Benzin⸗ und Kautschuk⸗Benzollösungen.
52 Genehmigungspflicht.
1. Sohlenklebstoffe im Sinne des 81 dürfen nur mit Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle „Chemie“, der Reichsstelle für Le⸗ derwirtschaft und der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung erteilt die Reichsstelle „Chemie“ zu⸗ gleich im Namen der anderen beteiligten Reichsstellen.
Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und an Bedingungen geknüpft werden,
2. Die Genehmigung gilt jeweils nur für das angemeldete Erzeugnis, wie es in dem Antrag (vgl. 5 3) nach Namen und Zusammensetzung bezeichnet ist. Aenderungen des Namens sowie nehmigung.
§83 Antragstellung.
1. Wer Sohlenklebstoffe herstellt, hat die Genehmigung gemäß § 2 Ziffer 1 bis zum 31. Dezember 1940 zu beantragen.
2. Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Abteilung Austausch⸗ 1 Berlin⸗Charlottenburg 2, Knesebeckstr. IG / 79, einzu⸗ reichen.
3. Die Antragstellung hat auf besonderen bei der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft erhältlichen Vordrucken zu erfolgen.
4. Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung des Antrages die Beibringung eines amtlichen Gutachtens verlangen. U
§54
; Kennzeichnungspflicht.
Ab, 1. Februar 1941 dürfen Sohlenklebstoffe im Sinne des 8 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Firma oder dem Namen des Herstellers und dem Handels- namen des Erzeugnisses gekennzeichnet sind und deutlich sicht⸗ bar die Nummer tragen, unter der sie genehmigt worden sind.
Ferner ist dem Erzeugnis eine Gebrauchsanweisung bei⸗ zufügen unter gleichzeitiger genauer Angabe derjenigen Sohlenwerkstoffe, die mit Hilfe des Klebstoffes befestigt werden können.
585
Übergangsbestimmungen.
Bis zum 31. Januar 1941 dürfen die im 51 genannten Waren ohne Genehmigung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die Reichsstelle „Chemie“ im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest und der Reichsstelle für Lederwirtschaft nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
§565
Ausnahmen.
Die Reichsstelle Chemie“ kann im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Lederwirtschaft und der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest die Herstellung und den Vertrieb von Sohlenklebstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser Anordnung regeln.
87
Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die
gemäß 52 Ziffer 1 Abs. 3 festgesetzten Bedingungen und Auf.
lagen fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —1 der Verordnung über den Warenverkehr. 88 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 4. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Aspest. Jehle— Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Heimer.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
. Präsident Dr. Schlange in Potsdam: für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesell Berlin Wilhelmstr. 89. ; 66 Fünf Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
der Zusammensetzung bedürfen der erneuten Ge⸗
K a . . ? 1 ö . ö * 28 24 3 n, . .
Srste Beilage
Em Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 286
Berlin, Donnerstag, den 5. Dezember
—— —— ⁊
Amtliches. Deutiches Reich.
(Fortsetzung. )
Anordnung Nr. 7
des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft über das Bleichen von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren in der Spinn⸗ stoffindustrie vom 30. November 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Ilg der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs— gesetzbl. L S. 1430) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1
(1) Das Bleichen von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstoffen und aus Flocken— bast und Ramie sowie aus Mischungen der vorgenannten Epinnstofse ist nur nach den in der Anlage beigefügten Richtlinien für das Bleichen ohne Faserschädigung von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstoffen und aus Flockenbast und Ramie sowie aus Mischungen daraus“ zulässig.
(è) Sollen andere als in den Richtlinien vorgesehene Bleichbehandlungen ausgeführt werden, so ist zuvor der Nach— weis zu führen, daß diese Behandlungen nicht zu einer Faser— schädigung führen. Ueber Anträge auf Zulassung anderer Bleichbehandlungen, die bei der für den Antragsteller zustän—⸗ digen Wirtschaftsgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie nach Anhörung der Fach— gruppe Textilveredlungsindustrie im Einvernehmen mit dem Reichsamt für Wirtschaftsausbau.
. 82 Alle Unternehmungen und Betriebe, die unter § 1 fal—
lende Spinnstoffe und Spinnstoffwaren bleichen, sind ver—⸗ pflichtet, von jeder Bleichpartie je ein Handmuster der rohen
und gebleichten Ware mindestens sechs Monate aufzuheben.
83 Ich ermächtige die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, durch Entnahme der nach 2 aufzubewahrenden Muster . in sonstiger Weise nachzuprüfen, ob die Bleichbehandlung den Vorschriften des 1 entspricht.
. 5 4 (I) Gespinste ganz oder teilweise aus Flachs oder Han und daraus hergestellte Erzeugnisse . bis ö handelsüblichen Bleichgrad der Halbbleiche gebleicht werden. E) Soweit die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse aus Leinengespinsten unter Nr. 35 engl. bestehen, dürfen sie nur . bis zum handelsüblichen Bleichgrad der Halb—
bleiche gebleicht werden. 85
(1) Von den Bestimmungen der S5 1 und 4 werden aus⸗ genommen: — . a) Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Aus⸗ fuhr gelangen, b) eingeführte Waren, die im Inland für auslän⸗ dische Rechnung im Lohn be⸗ oder verarbeitet und dann wieder ausgeführt werden. (2) Die zuständige Reichsstelle kann weitere Ausnahmen erlassen. §86
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430).
87
Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1940 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten meine Anordnung Nr. 4 vom 24. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) und die hier⸗ für von den zuständigen Reichsstellen zugelassenen Aus— nahmen außer Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ost⸗ 3 den Reichsgau Sudetenland, das Memelland und Danzig.
Berlin, den 30. November 1940. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft Dr. Bauer.
Richttinien
für das Bleichen ohne Faserschädigung von Baumwolle,
Zellwolle, Kunftseide und Erzeugnissen aus diesen Spinn⸗
stoffen und aus Flockenbast ö Ramie sowie aus Mischungen araus. ;
Allgemeines:
Die meisten Bleichschäden entstehen dadurch, daß sich der Bleicher nicht darüber klar ist, welchen rr bird e sgnlr das Textilniaterial tatsächlich hat. So werden oft Bleich— mittelmengen angewandt, die in keinem Verhältnis zu den auszubleichenden Verunreinigungen stehen und deshalb — falls der Bleichprozeß nicht rechtzeitig abgebrochen wird — unbedingt zu Faserschädigungen führen müssen. Eine alte Regel für die Durchführung einer schonenden Bleiche verlangt deshalb die Festlegung des aufzuwendenden Bleichagens unter Berücksichtigung der Vorreinigung vor dem eigentlichen Bleichen. Eine weitere Sicherheitsmaßnahme besteht darin, daß der Bleichmittelverbrauch während des Bleichvorganges durch titrimetrische Kontrolle in gewissen Zeitabständen über⸗ prüft wird. .
Da die Verunreinigung der Zellulose sich sehr leicht oxydieren lassen, ist der Bleichmittelverbrauch anfänglich sehr
groß und die Reaktion des Bleichmittels mit den Ver⸗
unreinigungen, besonders bei der Chlorbleiche, wird in ver⸗ hältnismäßig kurzer Zeit beendigt. Eine graphische Darstel⸗ lung dieses Vorganges zeigt, daß die Kurven, welche den Gehalt der Flotte an Chlorbleichmitteln in Abhängigkeit von
der Zeit angeben, anfangs steil absinken, beim Fortschreiten der Bleiche flacher und schließlich parallel zur Abszissenachse verlaufen. In dieser Phase beginnt das Bleichmittel nur noch mit der Zellulose zu reagieren. Der Bleichprozeß muß deshalb hier beendet werden, wenn man die Faser vor Schaden be— wahren will. .
Um aber die Gewähr für ein gefahrloses, betriebssicheres Bleichen zu haben, ist es ratsam, möglichst niedrige Bleich⸗ mittelkonzentrationen anzuwenden, um dadurch längere Ein⸗ wirkungszeiten zu haben und nicht umgekehrt, wie dies ein⸗ deutig aus dem oberen linken Kurvenbild der Anlage 1 er⸗ sichtlich ist.
Eine Uebersicht über den Bleichmittelverbrauch, den Ver⸗ lauf der Bleiche bei Baumwolle und Zellwolle, für sich und in Mischungen, sowie über den Einfluß verschiedener Vor⸗ behandlungsmethoden geben die Diagramme der Anlage 1. Wie daraus zu ersehen ist, muß schon der Vorreinigung be— sondere Beachtung geschenkt werden. Im Gegensatz zur Baumwolle, die starke Aetznatronkochungen — selbst solche unter Druck — ohne weiteres verträgt, ist die Zellwolle viel alkaliß⸗ und temperaturempfindlicher. Es empfiehlt sich des⸗ halb, für die Vorreinigung der Zellwolle nur mild wirkende Alkalien und Reinigungsmittel, wie Soda und die bekannten Textilhilfsmittel, zu verwenden. Schwieriger ist dagegen die Vorreinigung von Mischgespinsten und ⸗geweben, da hierbei einerseits auf die empfindlichere Zellwolle Rücksicht genom⸗ men werden muß, andererseits aber auch die schwerer zu reinigende Baumwolle nicht vernachlässigt werden darf. Bei solchen Materialien haben Druckkochungen zu unter⸗ bleiben, und die Dosierung der Alkalien muß so erfolgen, daß die Aetznatronmenge auf die Baumwolle und die Soda— menge auf die Zellwolle anteilmäßig abgestimmt werden.
Im folgenden wird eine Uebersicht über die verschie⸗ denen Bleichmethoden gegeben, die ohne eine Gefahr für die Faser Anwendung finden können, falls nur — und das ist das Wesentliche — die angegebenen Höchstmengen an Bleich⸗ mitteln (s. Anlage 2) nicht überschritten werden. Die Methoden sind in zwei Gruppen gegliedert, wovon die eine unter größerer Berücksichtigung der Chlorbleiche und die andere unter größerer Berücksichtigung der Peroxydbleiche aufgestellt wurde.
Die Bleichmethoden für Erzeugnisse
aus Baumwolle sind unter A,
aus Zellwolle und Kunstseide unter B,
aus Zellwolle mit Baumwolle (auch Kunstseide
mit Baumwolle) unter e angegeben. Es ist zu vermeiden, daß Erzeugnisse unterschied⸗ licher Spinnstoffzufammensetzung in einer Partie behandelt werden.
Von den Richtlinien abweichende Bleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine Faserschädigung nicht eintritt. Ueber Anträge auf Zulassung anderer Bleichbehandlungen, die bei der für den Antragsteller zuständigen Fachgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirt⸗ schaftsgruppe Textilindustrie nach Anhörung der Fachgruppe Textilveredlungsindustrie.
Vor und Zwischenbehandlung wie Auswaschen, Ab⸗ säuern und dgl. find der besseren Uebersicht wegen nicht mit angeführt. Werden solche Behandlungen über das übliche Maß hinaus angewandt, um einen besonders hohen Reini⸗ gungsgrad zu erreichen, fo sind die Bleichmittelansätze bei der eigentlichen Bleichbehandlung entsprechend zu vermindern. Bei den vorliegenden für die Peroxyd⸗Bleiche gegebenen Rezepten ist lediglich der besseren Uebersicht wegen als Sauer⸗ stoff⸗Bleichmittee Wasserstoffsuperoxyd HO.) 40 V3 angegeben. Zur Ausführung der Peroxyd⸗Bleiche kann selbstverständlich auch Wasserstoffsuperoxyd (H,O,) 30 V23s und — unter entsprechender Berücksichtigung seiner Aktualität — auch Natriumsuperoxyd (Na-0O⸗) angewandt werden.
Im praktischen Gebrauch entspricht:
1 Ltr. HO 40 V 25 — 1,33 Ltr. HO 30 V 75,
1 Ltr. (genau 1,06 Ltr. H,O, 40 Ves — 1 kg Na,O,,
das in kg Na,0, enthaltene Alkali entspricht — rund 1 kg Aetznatron fest. .
Die in den nachstehenden Rezepten für die einzelnen Peroxyd⸗Behandlungen angegebenen Peroxrydmengen stellen die Bad⸗Ansatzzahlen dar. Die Peroxyd⸗Bäder werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkungszeiten in der Regel nicht erschöpft.
Für die Chlor⸗Bleichbehandlungen gelten die Höchstver⸗ brauchsmengen an akt. Chlor gemäß Anlage 2.
Gruppe I. A. Baumwolle. I. Beuch⸗Chlor⸗Bleiche. 1. Beuche (Alkalische Druckkochung):
Ansatßz 3 Eg Aetznatron J auf 100 kg o,5 kg Beuchhilfsmittel Bleichgut
Beuchdauer 4-65 Stunden und bei 2½ Atü. 2. Bleichen mit Natrium hypochlorit:
Ansatz 0,8 kg akt. Chlor- — 5, 1 Natronbleichlauge 26 Bs 1 f 1,0 kg Soda cale. 9
Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor 2—3 Std. bei 200 C.
mit 0,2 kg Natriumbisulfit * 100 kg Pulver Bleichgut Ia. Beuch⸗Chlor⸗Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter JI angegeben; dann 4. Perorxydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38 — 40 BS
3. Entchloren
auf 100 kg
O, 2 kg Aetznatron Bleichgut
o, 5 1 Wasserstoffsuperoxyd 40 Vg
Bleichdauer 2 Std. bei allmählich von 40 — 900 O an⸗ steigender Temp. II. Brü‚h⸗Chlor⸗Bleiche. 1. Brühen: Ansatz 3,0 kg Aetznatron auf 100 kg 0,5 kg Beuchhilfsmittel Bleichgut
Brühdauer 6 Std. bei 90— 9650 0.
l
19490
2. Bleichen mit Natrium hypochlorit: Ansatz 1,09 kg akt. Chlor — 6,6 1 Na⸗ tronbleichlauge 250 Bs 1 1,0 kg Soda calc. ö Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,5 kg akt. Chlor — etwa 2 —3 Std. bei 200 C. 3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver Bleichgut Ha. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche mit Peroxyduachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter L angegeben; dann 4. Peroxydnachbleiche: Ansatz 1,6 1 Wasserglas 38 = 400 Bé auf I00 kg
O, 3 kg Aetznatron Bleichgut
O0, 6 1 Wassersto ffsuperoxyd 40 Vhᷓ Bleichdauer 2 Std. bei allmählich von 40— 900 C an⸗ steigender Temp. III. Kombinationsbleiche (Chlor⸗Peroxyd).
1. Bleichen mit Natrium hypochlorit:
Ansatz 1,8 kg akt. Chlor — 12 1 Na⸗
tronbleichlauge 250 Bs 14kgẽ öAetznatron 2 kg Soda calc. O,5 kg chlorbest. Netzmittel
Bleichdauer bis zum Verbrauch des akt. Chlors.
2. Peroxydnachbleiche:
Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38— 400 Ben
0,5 kg Aetznatron auf 100 kg O,8 1 Wasserstofssuperoꝝyd Bleichgut 40 VV
Bleichdauer 2 —3 Std. bei allmählich von 40 — 90 C
ansteigender Temp.
Bei den hierhergehörenden Spezialbleichverfahren (wie Einbadverfahren und dgl.) weicht die Ausführungsform ab; dagegen gelten die angegebenen Ansätze auch für dieses Verfahren.
L. Kaltbleiche (BVorbleiche).
1. Bleichen mit Natrium hypochlorit: Ansatz 1,8 kg akt. Chlor — 12 1 Na⸗
auf 100 kg Bleichgut
auf 100 kg
tronbleichlauge 250 Bs Bleichgut
2,0 kg Aetznatron 1,0 kg Soda eale. Bleichdauer bis zum Verbrauch des akt. Chlors.
2. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg
Pulver ) Bleichgut V. Buntbleiche (Peroryd⸗Chlor⸗Peroxyd).
1. Borreinigung: Hierzu verwendet man das gebrauchte Peroxydbad aus der dritten Stufe der vor⸗ hergehenden Partie.
Einwirkungsdauer 3 Std. bei 700 O oder über Nacht bei 450 C.
2. Bleichen mit Natrium hypochlorit:
Ansatz 1 kg akt. Chlor — 6,5 1 Natron⸗ s auf 100 kg
bleichlauge 250 Bs l 2 Eg Soda calc. ¶Bleichgut
Bleichdauer 2—3 Std. 3. Perorydnachbleiche: Ansatz 2 1 Wasserglas 38 — 400 Bé
60 bis
auf 100 Kg Bleichgut
0,5 kg Aetznatron F7 1 Wasserstoffsuperoxyd 40 Vœ Bleichdauer 2 —3 Std. bei allmählich von 40 bis 800 ansteigender Temp.
B. Zellwolle — Kunstseide. I. Kaltbleiche: 1. Bleichen mit Natrium hypochlorit: Ansat O, 6 kg akt. Chlor — 4,0 1 Na⸗ auf 100 kg
tronbleichlauge 250 Bs Bleichgut
1,0 kg Soda cale. 0,5 kg chlorbest. Hilfsmittel Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor. 2. Entchloren mit 0,ꝛ kg Natriumbisulfit Pulver. II. Brü h⸗Chlor⸗Bleiche. 1. Brühen: Ansatz a calc. . 0,5 kg k Hilfs⸗ Bleichgut Brühdauer 1— Std. bei etwa 70— 800 0. 2. Bleichen mit Natrium hypochlorit: Ansa O, 4 kg akt. Chlor — 2,6 1 Na⸗ ö 3 tronbleichlauge 250 * J auf 100 kg 0,5 kg Soda calc. — Bleichgut 8. Entchloren mit 0,3 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver Bleichgut
2 kg Soda eale. auf 100 kg
C. Mischungen aus Zellwolle und Baumwolle auch mit Flockenbast oder Ramie (auch Kunstseide mit Baumwolle). 33 9 Zellwolle / 67 Baumwolle:
I. Brü h⸗Chlor⸗Bleiche: 1. Brühen:
Ansatz 2 Eg Aetznatron
14kg 8Soda cale. 0,5 kg Textilhilfsmittel Brühdauer 4—6 Std. bei etwa 90— 960 C. 2. Bleichen mit Natrium hypochlorit: Ansa Oo,8S kg akt. Chlor — 5,8 1 Na⸗ . . een rier hlalg⸗ 280 auf 100 kg 1,0 kg Soda calc. ; Bleichgut Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,5 kg akt. Chlor. 3. Entchloren mit (G2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver Bleichgut Ia. Brüh⸗Chlor⸗BVleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter J angegeben; dann 4. Perorydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38— 400 B5
auf 100 Kg Bleichgut
O, z kg Aetznatron
auf 100 k O,5 1 Wasserstoffsuperoxyd ö 40 Ves
Bleichgut
Bleichdauer 2 Std. bei allmählich von 40 - 900 O an- steigender Temp.