1940 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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3 *

Klassengruppe 1 Aluminium und Aluminiumlegierungen

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 7. Dezember 1940. S. 2

G Die Devisengebühr entsteht mit der Erteilung einer De—⸗ visenbescheinigung. Die Gutachtengebühr entsteht mit der Erstattung des Gutachtens und bei Rohstoffkreditgeschäften mit dem Ablauf der Einspruchsfrist. Die Nachgebühr entsteht mit der Verlängerung der Be— scheinigung. 54

1. Die Devisengebühr beträgt 2 vom Tausend des ge⸗— nehmigten Betrages.

2. Die Gutachtengebühr beträgt 2 vom Tausend des Be⸗ trages, der im Antrag für die ere fehr, eingesetzt ist.

Auf Antrag kann die Gutachtengebühr auf 35 vom Tau⸗ send des im Antrag für die Einfuͤhrware eingesetzten Be⸗ trages ermäßigt werden, wenn die Devisenstelle den Antrag ablehnt. Das gleiche gilt, wenn die Devisenstelle den Antrag nur teilweise genehmigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gutachtengebühr in dieseni Fall nicht auf einen niedrigeren Betrag als 2 vom Tausend des von der Devisenstelle geneh⸗ migten Betrages ermäßigt werden kann. .. Die Nachgebühr beträgt 1 vom Tausend des Betrages, für den die Verlängerung gewährt wird.

§8 5 Sämtliche Gebühren sind auf volle 9, lo RAM nach oben abzurunden. Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 1 RA.

Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu berechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmark⸗ betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Gebührenerhebung (3 7) zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗ umrechnungskurses zu ermitteln.

86 Gebührenschuldner sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nnn r die in den Anträgen als Einführer genannt sind. Ist in dem Antrage ein Einführer nicht genannt, so ist Gebührenschuldner der Antragsteller.

587 Die Gebühr kann durch Nachnahme erhoben werden. Wird sie nicht durch Nachnahme erhoben, so ist sie spä— testens eine Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Als Zahlungsaufforderung gilt auch der Gebührenvermerk in der Devisenbescheinigung.

§8 8

. Buch⸗ und Betxiebsprüfungen, die die Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle in Erfüllung ihrex Aufgaben durchführt, sind gebühren⸗ und kostenfrei.

Werden bei der Prüfung Verstöße gegen behördliche Vor— schriften festgestellt, so kann Zahlung der Kosten der Prüfung verlangt werden.

„Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nach— weises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichs—⸗ stelle für Fische als Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb einer Woche nach Empfang der Auf⸗ forderung zu zahlen.

89

. Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ kündung im Deutschen Rei anzeiger in 5

Berlin, den 4. Dezember 1940.

Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Dr. Böllert.

Höchftpreis⸗Bekanntmachung H 3 der Reichsstelle für Metalle.

Vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des 51 der Verordnung über Preise für Me⸗ talle, metallhaltige Vorstoffe und Metallerzeugnisse vom S. Oktober 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 20283) in Verbindung mit 5 2 Absatz 2 der Anordnung 34 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14. Oktober 1939 a . Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

H. 247 vom 16. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:

Die in der Höchstpreis⸗Bekanntmachung HM 2 der Reichs⸗ stelle für Metalle vom 24. November 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 277 vom 25. No⸗ vember 1939) veröffentlichten Grundpreise für Metalle der

treten hiermit außer Kraft. An ihre Stelle treten die nachstehenden Grundpreise:

Grundpreise in R. A0

Aluminium (AKtlassengrnppe I) je 100 kg

Aluminium, nicht legiert (lasse 1A): Reinaluminium H, Hüttenaluminium: Blöckchen Walzbarren. Leitaluminium, garantiert 99,579, Al (für elektrische Leitungszwecke): Blöckchen Draht- und Preßbarren Reinaluminium U (umgeschmolzen) nach DIN gh, 59, Al. ö K os /o e A... Umschmelzaluminium: n .. 97683 Al.. Aluminium⸗Blechabfälle: neu, rein. neu, lackiert.... ,,,, . kd, Aluminium⸗Drahtabfälle: neu, rein alt Aluminium⸗Folienabfälle: neu, weiß, ohne Papier. ' neu, gefärbt, ohne Papier =

155. 13

143, 147,

a, 2 126, ; 122,

alt, weiß, ohne Papier, rein alt, gefärbt, ohne Papier, rein ö alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, Papier, mind. 40 * rden je 100 kg Al-Inhalt ö (von Milchflaschen): . weir; ,

der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430)

Grundpreise in R. A

Aluminium⸗Tubenabfãälle: einseitig lackiert oder bedruckt ; zweiseitig lackiert oder innen lackeert und außen bedruckt Geschirraluminium, alt .... Aluminium⸗Späne: nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimengungen

Aluminiumle gierun gen (Klasse 1 B): Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: Umschmelz⸗Aluminium⸗Knetlegierungen in Blöcken:

Area ng V Al. Cu- Mg II

Umschmelz⸗Aluminium⸗Gußlegierungen in Blöcken für

Sand⸗ und Kokillenguß: UG Al-ZDn-Cu 85. UG Al-Zn-Cu 88. UG Al-Cu-·In 85. UG Al-Cu-2In 88. UG ALSi 12.

UG Al-Si 10. UG Al-ZIn-Si. UG Al-Cu-Si. UG Al-Cu-Si-Fe Ohne Garantie qualität)

Umschmelz⸗Aluminium⸗Gußlegierungen in Blöcken für

Spritz⸗ und Preßguß: USpg Al-Si-Cu 1 UsSpg Al- Si- Cu II 9 9 9 96 Umschmelz⸗Desoxydations⸗Aluminium: USt Al I bei Lieferung in mind. etwa 3 kg schweren, unge⸗ kerbten Werksblockformen ö. Lieferung in etwa 1 kg schweren Werksblock⸗ ormen . bei Lieferung in Form von Granalien.. .... Ust Al II

bei Lieferung in mind. etwa 3 kg schweren, unge⸗

kerbten Werksblockformen

bei Lieferung in etwa 1 kg schweren Werksblock⸗

formen J bei Lieferung in Form von Granalien

Für Umschmelz⸗Aluminiumlegierungen ist vom Liefer⸗ werk für jede Lieferung und jede einzelne Charge ein Analysenattest beizufügen.

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium- Knetlegierungen: rein, frei von fremden Bei⸗ mengungen:

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg

und Gattung 7 Al-Si d nach DIN 1713 A Gattung 7Al-Si.... . nach DIN I713 A Gattung 5 Al-Mg

lackierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen:

nach DIN I713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gattung 7 Al-Si

nach DIN 1713 A Gattung 7 Al- Si

nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg ;

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium⸗ Gußlegierungen: rein, frei von fremden Beimen⸗ gungen:

nach DIN 1713 B, ausgenommen Gattung 4 GAl- Si, 5 GAl. Si- Cu, 8 G&AL-Si- Mg und 7 GAIMę .... nach DIN 1715 B Gattung 4 GAl-Si, Gattung 5 GAl-

Si · qu und Gattung 6 G Al- Si- Mg 35 nach DIN 1713B Gattung 7 GAl-Mg

Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden Beimengungen:

Knetlegierungen

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gattung 7 Al-. Si .

nach PIN 1715 A Gattung 5 AlMg . ......

nach DIN 1713 A Gattung 7 Al. Si .

Gußlegierungen nach DIN 1713 B, ausgenommen die

Gattung 4 GAl-Si, Gattung 5 GAl-Si-Gu, Gattung 6 GAl- Si- Mg und Gattung 7 0Al-Mg

nach DIN I1713B Gattung 4 GAl-si, Gattung 5 GAl-Si-Cu und Gattung 5 GAl-Si-Mg ....

nach DIN 1713 B Gattung 7 GA1-Mg

Alte Bleche (Flugzeugbleche) nach DIN 1713 Gattung Al-Cu-Mg und Gattung Al-Mg, gestrichen, einwand⸗ frei zerlegt, mit garantiert höchstens 2 vch an⸗ haftendem Eisen

Flugzeugschrott unzerlegt, mit anhaftenden Eisen⸗ und Fremdteilen Die über 295 anhaftenden Eisen⸗ und Fremdteile

werden in Abzug gebracht.

Alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen

Alte Motorengehäuse und gleichwertiger Gußschrott, ausgenommen Gattung 4 GAl-Si .... . . . 61,

Gattung 4 GAl-si .... J 7I, -

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, Shz⸗Brigadeführer.

d 2 68 8 9 9 98 8 9 9 2 2 8 88 . 2 9 2 28 8 9 9 9 9 98 9 9 9 9 9 —— 2 28 8 9 9 9 2 49 9 0 9 9 9 98

Anordnung SKZ 2 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle in den Gebieten von Eupen, almedy und Moresnet).

Vom 2. Dezember 1940. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs— stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1959) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von , , auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichs⸗ esetzbl. J S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ . und soweit erforderlich mit Zu⸗ timmung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet elten mit Wirkung vom 15. Dezember 1940 folgende zorschriften:

1. Anordnung 8Kz1 über den Einkauf und Ver—

30. April 1940, .

2. Anordnung 25 über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1957 nebst Anlage (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. Dezember 1937),

3. Anordnung 2 12 über Aufschläge beim Verkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten Kunstseidenstrang⸗ abfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangjzellwolle, Preise und Bedingungen der Lohnkämmereien, Höchstpreise für Reißzellwolle vom 21. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 23. August 1940,

4. Anordnung Sd über die Verwendung von Natur⸗ seide in der Kabelindustrie vom 12. August 1937 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 188 vom 17. August 1937),

5. Anordnung S5 über Regelung der Gewinn- und Kostenaufschläge bei der Seideneinfuhr vom 22. März 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 70 vom 24. März 1938, .

6. Anordnung 86 über Einkaufsregelung für Seide vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 150 vom 3. Juli 1939),

J. Anordnung FI 1 über Verarbeitung von Flockenbast und Gespinsten daraus vom 12. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 18. Januar 1939),

von Flockenbast vom 17. November 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 22. November 1939),

9. Anordnung TVI über die Herstellung und Ver⸗ wendung baumwollhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939 . Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Juni 1939),

10. Anordnung TV2 über die Herstellung und Ver⸗ wendung leinenhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Juni 1939).

Berlin, den 2. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. J. V.: Dr. Otten.

Siebente Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Lederhandelsbezirke und Weitergabe von Bestellscheinen) vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des 5 6 der Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 3. Juni 1940) wird bestimmt:

Artikel I Die Wehrkreise II (Stettin) und 1II1 (Berlin), . X (Hamburg) und XI (Hannobery) VII (München) und XIII (Nürnberg) sowie XVII (Wien) und XVIII Cr e werden zu je einem Lederhandelsbezirk ,, Innerhalb eines jeden dieser Lederhandelsbezirke dürfen Schuhmacher und Ledereinzelhändler (Schuhmacher⸗Rohstoff⸗ genossenschaften) ihre Bestellscheine bei Ledereinzelhändlern (Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften) bzw. Bezirks⸗Leder⸗ großhändlern abliefern. Artikel II Ledereinzelhändler und Schuhmacher⸗Rohstoffgenossen⸗ schaften dürfen die von ihnen vereinnahmten Bestellscheine nur an zwei Bezirks⸗Ledergroßhändler (einschließlich des entralverbandes Deutscher Schuh macher⸗Rohstoffgenossen⸗ chaften) weitergeben, Bis zum. 31. Dezember 1940 ist jedoch die Weitergabe an drei Bezirks⸗Ledergroßhändler zulässig.

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b: He imer.

22. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Aenderung der Elften Bekannt⸗ machung zur Anordnung 74: Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) ; vom 7. Dezember 1940.

Auf Grund des 56 Abs. 1 und des 5 10 der Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 39. April 1940 (Deut⸗ . Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai

Wehrmacht und mit Zustimmung des Reichswirtschafts—= ministers bestimmt: Einziger Artikel Artikel VII Absatz a und Absatz b der Elften Bekannt⸗ machung zur , , n, (Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 151 vom 1. Juli 1940) treten am 10. Dezember 1940 außer Kraft. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: He imer.

*

Preußen.

Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preußischen Ge⸗ setzammlung enthält unter 14588 Zweiunddreißigste Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ gebiete vom 2. Dezember 1940. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 20 RA, zuzüglich einer Bersci fr von 3 Rpf. 3h 3. en durch: hug den. Verlag (G. Schench, Berlin W ö, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 7. Dezember 1940.

m

arbeitung von zellwollenen S i f und Kunst—= seide sowie Handel vom 29. April 1940 (Deutscher

Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

ü

*

Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom

8. Anordnung FlI2 über Einkauf und Verarbeitung

Aeber das Thema „Die

durchzuführen, die den

40) wird im Einvernehmen mit dem Oberkommando der

Niederlanden. Kl

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 288 vom 7. Dezember 1940. S. 3

Nichtamtliches.

VBextehrstwef en.

Deutsche Reichsbahn überninent die luxem⸗ vurgische Sisenbahnverwaltung.

Lugemburg, s. Dezember. Nachdem die Deutsche Reichsbahn am 1. September dieses Jahres die Verwaltung der Wilhelm⸗ Luzemburg⸗Bahn übernommen hatte, übernimmt sie nun auch die Verwaltung der Prinz⸗Heinrich Bahn mit allen Neben⸗ betrieben. In Ausführung dieser Verordnung des Chefs der ,, ist der Präsident der Reichsbahndirektion Saar⸗ rücken als Kommissar für das luxemburgische Eisenbahnwesen i t worden. Die Prinz⸗Heinrich⸗Bahn hatte in den letzten Ja zufechten, u. a. deshalb, weil dieser sie nicht ermächtigte, eine angemessene Tariferhöhung vorzunehmen, die der Gesellschaft die Wiederaufnahme einer Dividendenausschüttung ermöglicht hätte. Es ist damit zu rechnen, daß jetzt die Tarife der luxemburgischen Normalspurbahnen vereinheitlicht werden, was für die gesamte Volkswirtschaft von großem Nutzen wäre. Der Betrieb der , ,, , ist wieder rentabel geworden, nachdem die luxemburgische Eisen⸗ und Erzindustrie jetzt gut beschäftigt ist, Die Grubenbetriebe der Prinz⸗Heinrich-Bahn sind, rein finanziell esehen, weniger wichtig, da sie bisher nur etwa 70 000 Franken . abgeworfen haben.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 8. bis 16. Dezember.

Staatsoper. Sonntag, den 8. Dezember. Voraufführung. 3. Symphonie⸗

Konzert der Staatskapelle. Beginn: 11“ Uhr. Ausverkauft. Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Bohner. Beginn: 17 Uhr. . en 9. Dezember. Hauptaufführung. 3. Symphonie⸗ onzert der Staatskapelle. Beginn: 1711½ Uhr.

Dienstag, den 19. Dezember. Der Troubadour. Musikal.

Leitung: Heger. Beginn: 169 Uhr. Mittwoch, den 11. Dezember. Tiefland.

Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr.

Die Preisbitdung und Preisüberwachung in der Bauwirtschaft.

Preisbildung und Preisüber⸗

wachung in der Bauwirtschaft“ veröffentlicht der Referent beim

Reichskommissar für die Preisbildun Oberregierungsrat

Enderlein, einen Artikel im Mr l fiungoßkrt des Preis⸗

kommissars (Teil 1 Ausg. B Nr. 48 vom 2. 12. 1940). . Nach einleitenden Ausführungen über die Baupreisentwick— lung hebt Oberregierungsrat Enderlein hervor, daß Bau⸗

leistungen überwiegend individuelle e nn n sind, die an immer wieder neuen Baustellen ausgeführt wer

en mt en und die daher immer wieder ständig veränderten, neuen Verxhält⸗ nissen unterliegen; sie lassen sich infolgedessen meist, nur schwer vergleichen und preispolitisch überwachen. Die Preisstopbererd⸗ nung konnte daher nur bei den leichter vergleichbaren Baustoffen ausreichenden Erfolg haben, nicht aber bei den Bauleistungen. Es war daher notwendig, eine ö der Baupreisbildung esonderen Verhältnissen der Bauwirt⸗ schaft genügend Rechnung trägt. Diese , Preisbildung ist durch die Verordnung über die Baupreisbildung Bau⸗ preisverordnung vom 16. Juni 1939 getroffen worden. Nach einer erläuternden Darstellung der Baupreisverordnung, 66 der Leitsätze für die Preisermittlung uf Grund der Selbst⸗ osten der Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (SBS. vom eß. Mai 1940, der Verordnung über Höchstmieten für Bau⸗ . vom 16. Juni 1939 und der Baupreisüberwachung kommt er Verfasser zu dem Ergebnis, daß die Baupreisverordnung dem individuellen, dauernd veränderlichen . der Bau⸗ leistungen Rechnung getragen und für die Baupreisbildung ein gehende Preiserrechnungsvorschriften gegeben hat. Sie hat da= mit vor allem die Unternehmer zu einer klaren, gegliederten und nachprüfbaren Kalkulation gezwungen. Sie hat aber 5 in Verbindung mit den weiteren Baupreisvorschriften den Bau⸗ erren und den Preisüberwachungsstellen ein Instrument zur estmöglichen Preisprüfung und Preisüberwachung aller Bau- reise in die Hand gegeben, so daß , Baupreis⸗ ö soweit, als unter den gegebenen Verhältntssen mög⸗ ich, verhindert werden können. Andererseits haben aber die Unter= suchungen über die Baupreisbildung und, die bisherigen Bau- preisprüfungen ergeben, daß der Grund für die Baupreissteige⸗ rungen in den anormalen Risiken, Verknappungen und Heistungs⸗ mindberungen sowte dem Fortfall des Wettbewerbs zu suchen ist, Angesichts der großen Bauaufgaben, die nach dem Kriege auf allen Gebieten zu erfüllen sind, mi; es gelingen, die Ursachen allmählich abzubauen, nämlich die Verknaßpungen, Spannungen und Teistungsminderungen zu beheben und die anormglen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unter diesen Vor aussetzungen wird die Un r fiche r der Bauer , wieder⸗ . werden können, und werden auch die Baupreise unter der zur Klarheit und Wahrheit zwingenden Kontrolle der Bau- preisvorschriften wieder erheblich gh werden. können. Seitens des Reichskommissars für die Preisbildung sind durch Erlaß der Baupreisvorschriften und durch den Aufbau einer sach⸗ verständigen Baupreisüberwachung die Voraussetzungen für eine Ordnung des Baumarktes vorbereitet worden.

Devisenb ewirtschaftung.

Sreigabe von Reiseverkehrssonderkonten.

Einem Schreiben des Reichsbankdirektoriums an die Wirt⸗ . Privates Bankgewerbe zufolge werden die von anuken und Reisebüros in Luxemburg, im Elsaß, in Lothringen und im Protektorat bei deutschen Banken unterhaltenen Register⸗ konten, special purposes accounts, Reiseverkehrssonderkonten, Treuhandreisekonten, Sperrmarkreisekonten freigegeben; über die Guthaben kann frei verfügt werden.

Erleichterungen im , , , mit den ärung von Zweifelsfragen.

9. Klärung von Zweifelsfragen zum RGE S9 co veranlaßt das Reichswirts , die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe um Veröffentlichung der Behandlungsweise folgen⸗ der Sonderfälle: Nicht vexausgabte, im Reise⸗ oder Grenzverkehr nach den besetzten ee fen Gebieten ausgeführte nieder⸗

ren einige Prozesse gegen den luzemburgischen Staat aus-

Donnerstag, den 12. Dezember. Tanzabend. Eine Vene⸗ zianische Nacht. Liebeszauber / Die Rekru⸗ tier ung. Musikal. . Trantow. Beginn: 1734 Uhr.

Freitag, den 13. Dezember. Madame Butterfly. Musikal. . Jäger. Beginn: 17 Uhr.

Sonnabend, den 14. Dezember. Boheme. Großmann. Beginn: 12 up . Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer.

Musikal. Leitung: Heger. Beginn; 166/6 Uhr. .

Montag, den 15. Dezember. Nadame Butterfly. Musikal.

n! Jäger. Beginn: 17 Uhr. Schauspielhaus.

Sonntag, den 8. Dezember. Antigone. Beginn: 171½ Uhr.

Montag, den 9. Dezember. Antigone. Beginn; 18 Uhr.

Dienstag, i 10. Dezember. Der goldene Dolch. Beginn: 18 r.

Mittwoch, den 11. Dezember. Antigone. Beginn: 18 Uhr.

Donnerstag, den 12. Dezember. Festvorstellung. Neu . König Ottokars Glück und Ende. eginn: 17 Uhr.

Freitag, den 13. Dezember. Cavour. Beginn: 171½ Uhr. Sonnabend, den 14. Dezember. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 17 Uhr. ö Sonntag, den 15. Dezember. König Ottokars Glück und

Ende. Beginn: 17 Uhr. j Montag, den 16. Bezember. Cavour. Beginn: 11/0 Uhr.

Kleines Haus.

Sonntag, den 8. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Beginn: 17 Uhr.

Montag, den 9. Dezember. Wie es euch gefällt. Beginn: 1I7i1/2 Uhr.

Dienstag, den 10. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Beginn: 17 Uhr. .

Mittwoch, den 11. Dezember. Wie es euch gefällt. Be⸗

ginn: 17½ Uhr.

Donnerstag, den 15. Dezember. Gastspiel in Kopen⸗ hagen. Beginn: 17/ Uhr,

Freitag, enn Dezember. Kirschen für Rom. Beginn: 17isa .

, ,. 3. 14. Dezember. Kirschen für Rom. Beginn: 171 Uhr.

Sonntag, den 15. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Beginn: 17 Uhr.

Montag, ben 16. Dejember. Tageszeiten der Liebe. Be⸗ ginn: 18 Uhr.

Musikal. Leitung:

aft steil.

ländische , , , . binnen eines Monats nach dem Er⸗ werb anzubleten. Ueber Zinsen und Exrträgnisse aus Ver—= mögensanlagen im Reichsgebiet kann von in den besetzten nieder⸗ ländischen Gebieten ansässigen Personen mit Ausnahmen ohne Genehmigung auch im Inland verfügt werden. Die Zah⸗ lungsfreigrenze von 5000 R gilt . für juristische Personen. Die k renze von 5000 kann neben der Reise⸗ freigrenze und der Freigrenze der Grenzbewohner in Anspruch enommen werden. Innerhalb der monatlichen Freigrenze i , in den Niederlanden auch ausländische Wertpapiere und deutsche Auslandsbonds erworben werden. Solche Wertpapiere sind jedoch der Reichsbank binnen drei Tagen nach dem Erwerb . weil sie anders als auf Grund einer Genehmigung erworben werden. Die mit devisenrechtlicher Genehmigung in den Niederlanden erworbenen Wertpapiere sind nicht anbietungs⸗ flichtig. Infolge der Aufhebung der devisenrechtlichen Ver⸗ 9 ungsbeschraͤnkungen für Kredite, Sperrforderungen, Sperrgut⸗ h. usw. von in den besetzten niederländischen Gebieten an⸗ i ihn yzersonen sind gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über ie Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) auch die Verfügungsbeschränkungen nach der Verordnung vom 15. Januar 1940 ee gern. owelt es sich um Werte handelt, die in den besetzten niederländischen Gebieten an⸗ sässigen Feinden im Inland zustehen. Dagegen ist eine allge⸗ meine Ausnahme von dem Verbot der Zahlung an den Feind (5 5 der Verordnung vom 15. Januar 1940 nicht für den Zah⸗ lungsverkehr mit den Niederlanden verfügt worden. Für Zah⸗ lungen an in den besetzten niederländischen Gebieten ansässige Feinde (6 38 der Verordnung vom 15. Januar 1940) dürfen des⸗ halb die Erleichterungen des RGE 89 / 49 nicht ausgenutzt werden. ür solche Zahlungen bleibt eine Ausnahmegenehmigung des eichswirtschaftsministers nach 3 5 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1940 erforderlich.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 7. Dezember auf 74, o0 Rt (am 6. Dezember auf 74,00 RA) für 100 kg.

Kurs der Deutschen Reichsbank für

Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr . von Wechseln, Schecks und Auszahlungen

ndet nicht mehr fstatt).

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

. für Posten im Gegen⸗ für Posten im Gegen⸗ wert bis RM 300, wert über R. 300,

Belgien.... 1 Belga .. . 0 40 . 100 Belgas .. ir rr 1 Krone 049 100 Kronen.

England. 1 Schilling.. 0, 18 ö IL Finnmark . . C005

9 m 9

rankreich . . . 1 Franken 006 eneral : gouvernement 11 Jlot9 .. olland ... 1 Gulden .. . 1,33 tallen .. 1ẽ᷑ Lira ö . 54 ] . ; gig Luxemburg. Franken.. . O, . ; 1 R,rone .. . 957 109 Kronen. Schweden. 1 Krone. . . 0607 1099 Kronen. Schweiz. I Franken.. . 055 100 Franken Slowake. .. 1 Krone... . 0,98 100 Kronen.

Ver. Staaten von Amerika 1 Dollar 235] 1 Dollar. ...

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für aus⸗ ländische Noten: ,, I rrakischer Dinar R. M 4

Die Ankaufspreise sind für Posten im Gegenwerte bis zu RM 1000, - verbindlich.. t .

l

Notierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes

vom 7, Dezember 1940. (Die Preise berstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Original hüttenaluminium, 99 o /* in Blöcken 969 6. desgl.! in Walz⸗ oder Drahtbarren 59g e,, 8 0 69 * * 2 Reinnickel, 98 99 9. 2 * * . Antimon⸗Regulus. ... . . ö Feinsilber 335,50 -= 38,50 . 3

RM für 100 kg

fein

In Berlin sestgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten

Tete graphische Auszahtung.

6. Dezember Geld Brief

7J. Dezember Geld Brief

Aegypten (Alexand. 164 d und Kairo) gypt. Pfd.. . ö. Afghanistan (Cabuh. 100 Afghani 18,ů 9 185,83 18,79 18,83

Argentinien (Buenos i, . 1Pap-Pes. O, S8 o, sss o, s84 O,688 5 . L austr. Psid.

elgien (Brüssel u.

, 100 Belga 29,96 39,96 Brasilien (Rio de

Janeiro) 1ẽMilreis 0, 130 0, 130 Brit. Indien (Bom⸗

bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3,047 3,047 Dänemark (Kopenh.) 100 Kronen 48,21 r 48,21 England (London) 1 engl. Pfd. Estland

(Reval / Talinn) 100 estn. Kr. 62,44 62,44 Finnland (Helsinki). . . M. 6, os 5,07 5,06

rankreich (Paris) . res. . e n, n m, 100 Drachm. 2, oss 2,062 2,058 2,062 Holland (Amsterdam

und Rotterdam) l00 Gulden 132,57 132,83 13257 132,83 Iran (Teheran) . 100 Rials 14,59 14,51 14,59 14/6 Island (Reykjavik 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 38,50 Italien (Rom und .

Mailand) ö Japan (Tokio u. Kobe) 1 Jen o, 585 O, 587

ugoslawien (Bel⸗ 3 und Zagreb) 100 Dinar 6,604 6,616 ö, 616 Kanada (Montreah 1 kanad. Doll. ö Lettland (Riga) .. 100 Lats 48,15 48, 85 48,85 Litauen (Kowno / J,. ö uxemburg (Luxem⸗ 3. ö 100 lux. Fr. 10,01 Neuseeland (Welling⸗ ton) I neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen k 56, 8s Portugal (Lissabon). 100 Escudo ? 10,06 Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm . und Göteborg) 59, 58 Schweiz (Zürich, Basel und Bern)) ar Slowakei (Preßburg) 100 Kronen Spanien (Madrid u. . ermmissai Barcelona) 100 Peseten 23,60 Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) I südafr. Pf. Türkei Istanbuh ... 1 türk. Pfund! 1,973 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso o, 984 Verein. Staaten von . Amerika (NewYork) 1 Dollar 2,498 2,502 2,498 2,502

100 Lire 1s o0 13,1 13,909 13,1 6,5 O, 587

loo Litas 42,02

100 Kronen

190 Franken 58, 8, ol . . 8. 60g

o, 98d O, 986 O, 986

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kur se Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9, 91 Frankreich ... ..... 2 ĩ Australien, Neuseeland ..... ... Britisch⸗Indien 22 Kanada ee eesegseocegeeseeees eee e

Au slãndische Geldiorten und Banknoten.

J. Dezember 6. Dezember ö Geld Brief Geld Brief Notiz 20,8 20,46 20,s8 20,46 20 Franes⸗Stücke ... für 16,6 16,22 16,16 16,2 Gold⸗Dollars ...... 1Stuck 4,188 4,2055 4, 185 4,205 Aegyptische ...... Lägypt. Pfd. 4,38 441 4,39 4,41 Amerikanische: 3 . j .

1000-5 Dollar ... 1 Dollar 2,45 2,47 2,45 2,47

2 und 1 Dollar ... 1 Dollar 7 245 2,47 Argentinische ...... 1 Pap. Peso 0,49 . Australische 222 1 austr. Pfd. h 2, 2,74 2.76 Belgische ..... .... 100 Beiga ; 39,92 0,908 Brafilianische ...... 1 Milreis x z 0,106 0,115 Brit. ⸗Indische ..... 100 Rupien 45,91 46,09 Bulgarische .... ... 100 Lewa Dänische: große.... 100 Kronen

10 Kr. u. darunter 100 Kronen 48,90 Englische: 10 8

u. darunter . .. .... engl. Pfd. ; 4, 54 Estnische e e, g estn. Kr. Finnische ...... ... 100 finnl. M. ö, 05

6 ...... 100 Frs.

olländische ..... 100 Gulden

talienische: große 100 Lire . .. n , . 26 Jugoslawische: große inar

6 Dinar k 100 Dinar . Kanadische ...... .. J kanad. Doll. Lettländische ...... 100 Lats Litauische: große ... 100 Litas

100 Litas u. darunt. 100 Litas Luxemburgische .... 100 ux. Fr. Norwegische, 50 Kr. .

ö u. darunter . 100 Kronen uminische: 1 ei und e. h 00 Lei. 100 Lei

unter 500 Lei... 1090 Lei Schwedische: große. 190 Kronen

50 Kr. u. barunter. 100 Kronen Schweizer: große 100 Frs.

100 Frs. u. darunt 100 Frs. Südafr. Union ... 1 südafr. Pfd. Turtische ..... .. I lurt, fund] Ungarische w lob Peng

Sovereigns ...... n