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.
e , . . n n , . a , , , n n n m nt. ; 4 ĩ . ; . . . nn, em, , nr,
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. S94 vom 14. Dezember 1940. S. 2 Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 294 vom 14. . 19409. S. 3
Schüssel bordvoll gemessen. Abweichungen sind nur (Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher ab⸗ anlage), genau festgestellt oder durch eine Vereinbarung des bis 4 8 zulässig. gegeben und von ihnen bezogen werden. Für je Versorgungsunternehmens mit dem Verfügungsberechtigten
am verwendeten Stoff wird ein Bezugsabschnitt über die Dauer der Einschaltung festgelegt werden kann. (Punkt) der Reichskleiderkarte benötigt. Wird ein 86
Gedeck abgegeben, so ist der Stoffverbrauch für die ; ; 33 goht . at () Wird der Heizstromverbrauch einschließlich des in
tass . K die e rösten oder im Lohn rösten Doppelstühle assen, sind die nach den örtlichen Preisvorschriften zulässigen 220 lichte Trogbreiten: oder von der zuständigen Preisbildungsstelle festgesetzten 66 . 9 ö ] fh Wie i z Kosten⸗ und Bruttogewinnaufschläge oder Bruttoverdienst⸗ mühlen . . 9 er Messer: 7, 9.
23. Kettenförderer
spannen maßgebend. und für 8 2.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 13. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Reichelt.
— —
Anordnung zur Vereinheitlichung im Mühlenbau. Vom 30. November 1940.
Zur Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs⸗ mittelmaschinen⸗Erzeugung ordne ich auf Grund der Verord⸗ nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. Teil 1 S. 2498) an: MNMNachstehende Einrichtungen für Mühlen dürfen nur noch in der angegebenen Weise hergestellt werden: 1. Kleine Aspirateure
Breite: Länge:
400 mm 1000 mm 630 „ 1000 , 2. Normale Mũhlenaspirateure
Breite: Länge: 630 mm 1250 mm 800 1250 1000 1250 2 R 630 1250 2 x 800 1250 2 x 1000 1250 2 x 1250 1250
B. Epeicheraspirateure
Breite: Länge: 1400 mm 1400 1400 1400 1400 1400 1400
2
verstehen sich sür die größten Maße der Siebe, d. h. deren Brutto- fläche einschl. Rand (Siebrahmem.
d. Sch ãlmaschinen
lichter Mantel 8 Mantellänge:
B. Bürstmaschinen
lichter Mantel 8 Mantellänge:
800 mm 800
1000
1000
1250
1260
1250
1250
6. Schüttelsiebe Auch in Gestell für Kehrmehle lichte Siebbreite:
7. Bürstenschnecken mit und ohne Ventilator Schnecken 8 Schneckenlänge: 315 mm 1250 mm 5 1600 „ zis , 2000 „
8. Magnete die einzelne Lamelle je 40 mm breit
9. Elekttromagnete Trommel 8 Trommellänge:
315 mm 400 mm 315 „ 500 , 315 630
315 800
315 1000
315 1250
10. Filter Saugluftfilter . Schlauch durchmesser 200 mm Anzahl der Zahl der Schläuche Schlauch⸗ Abteilungen: in jeder Abteilung: länge: 1, 2, 3, 4, 5, 6,7, 8 4, 6, 8 1600, 2000, 2500, 3150 mm Druckluftfilter (mit selbsttätiger Schlauchreinigung) Schlauchdurchmesser 0 mm II. Walzenstühle Quetschwalzenstühle (mit 1 Paar Walzen) Walzendurchmesser: Walzenlänge: 315 mm 315 mm . Ho , 315 , 500 315 , 5630 , 318 , . S009 Einfache Stühle 200
315 400
.
oe 2 2 22 n n T TV RV RD D
2 2 22 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
12. Flachmahlw alzenstühle
3 Walzen
Walzendurchmesser:
Auflösemaschinen (Detacheure)
Tellerdurchmesser: 250 mm 355 500
Horizontale Schrot⸗ und Mahlgän ge
Steindurchmesser: 1000 mm 1120 1250 1400 1600 Spitz gän ge Ste indurchmesser: S00 mm 900 1000
Schrotmühlen (¶ vertikal) Ste indurchmesser:
Siebzylinder (6⸗kantig und Rundsichter)
größte Länge der Haspel
größter Durchmesser der Haspel 500 mm 630
800,
Bürstensichter ( chalenbũrsten) . a) mit konischem, drehbarem oder feststehendem Mantel: 500 mm lang
zoo: 400 mm & 466: 634, 8 bob: 7107 8 zb: 90, 8
b) mit zylindrischem, drehbarem oder feststehendem
Mantel: 400 mm 8 500 „ 8 630 LQ. Ss So0 , 898
19. Zentrifu galsichtmaschinen
Mantel innerer 8 500 mm
20. Putzmaschinen (mit 4 Sieben)
Rahmenlänge: 00 mm brutto
Rahmenbreite: 250 mm brutto ö,, 400
21. Plansichter (nur mit Einlegerahmen zu liefern) Kanalbreite, lichte Maße: 125 mm 160 U 200 , Siebkastenaußenlänge 1600 mm Einlegerahmen 1305 mm brutto
22. Tranßsportsch ne cken Gewindedurchmesser: 125 mm 160 180 200 250 315 400
* X 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Walzenlänge:
1250 mm lang
größte Länge
24. Elevatoren a) Mühlenelevatoren Gurtscheibendurchmesser
b) Mischelevatoren Gurtscheibendurchmesser 400 mm 500 , 630 , o) Speiche relevatoren Gurtscheibendurchmesser: 400 mm 500 630 „ S800 , 10600 „ 13560
Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch in den angegebenen Größen herausgebracht werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 19417 sind die Hersteller berechligt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen. Jede Firma hat sich sofort zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie während der Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Enischeidung ist der Geschäͤftssührung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4, unverzüglich Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinen⸗ teilen sind so vorzunehmen, daß der Uebergang auf die vor⸗
wird.
Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.
.Die Lieferung von Ersatzteilen für außerhalb der Reihe stehende Größen muß gewährleistet sein, solange diese Maschinen noch bei Verbrauchern in Betrieb sind.
„Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abwei⸗ chungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie der Wirt= schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4, mir in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nah⸗ rungs- und Genußmittelindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenuber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtge währung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet. .
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 54 der Verordnung vom 20. 12. 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Ver— . Maschinen⸗ und Apparateerzeugung (RGBl. Teil 1
Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Berlin, den 30. November 1940.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl ange.
Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940.
u Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs⸗ mittelmaschinen⸗Erzeugung ordne ich auf Grund der Verord⸗ nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RG6Bl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) folgendes an:
J. Allgemeine Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues.
1. Nachstehend genannte Fleischereimaschinen dürfen nur noch in folgenden Größen hergestellt werden:
a) Wölfe: Lochscheibendurchmesser mm: 70 *, 82 *, 106, 114, 130, 160, 200, 300.
b) Kutter: 86 in Ltr.: 20, 30, 40, 60, 80, 120, 160, 250.
ie , . bezeichnen den Wasserinhalt der
Schüssel bordvoll gemessen. Abweichungen sind nur bis 4 * zulässig.
e) Zwillingsmaschinen: fr: Inhalt in Ltr: 30 30 40 40 60 60
olf:
Lochscheiben O in mm: 1066 114 106 114 114 130 Füllmaschinen (ausgenommen Tischfüller): Inhalt in Ltr.: 15, 20, 30, 50 **), 70 **, 100 **). Die Angaben bezeichnen den Nutzinhalt des Zylin⸗ ders. Abweichungen sind nur bis 4 zulässig, Die Reihe gilt für Füllmaschinen jeder Bauart. Es ist bei den dafür in Frage kommenden Größen den Herstellern freigestellt, welche Bauart 63. B. offen oder geschlossen) sie bauen wollen, jedoch darf jede Größe nur in einer Ausführung gefertigt werden. Es ist daher nicht mehr gestattet, zu gleicher Zeit 3. B. eine . in offener Bauart und die gleiche Machine in geschlossener Bauart als Oelumlauffüller zu bauen.
e) Schnellschneider: Inhalt in Ltr.: 40, 80, 160. Die Angaben bezeichnen den Wasserinhalt der
Nur als Ladenwölfe.
*r Diese Häaschinen können zusätzlich mit Abteil⸗= . vorrichtung versehen werden. zusatzlich und Abdreh
gesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet
Ausland g) Gatter speckschneider:
Trichtergröße in mm: 80x 80, 100X100, 120120.
2. Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur E in den angegebenen Größen e r , ,, werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Okteber 1943 sind die Hersteller berechtigt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen, Jede Firma hat sich sofort zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie während der Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach⸗ gruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genugmittelindu⸗ strie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Badensche Str. 4, unverzüglich Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinenteilen ö. so vorzunehmen, daß der Uebergang auf die vorgesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet wird. ;
3. Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.
4. Die Lieferung von Ersatzteilen für außerhalb der Reihe stehenden Größen bleibt , solange diese Maschinen noch bei Verbrauchern in Betrieb sind.
5. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu⸗ ulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die
achgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗ industrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Badensche Str. 4, mir in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen.
6. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie hat die Durchfüh⸗ rung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
J. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 5 4 der Verordnung vom 20. 12. 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und een, er Maschinen⸗ und Apparateerzeu⸗ gung (KGBl. 1 S. 2499.
II
Vereinheitlichung des Fleischerei⸗ maschinenbaues während der Kriegszeit
Um während der Kriegszeit eine besonders scharfe Aus⸗ nutzung der vorhandenen Kapazitäten, Arbeitskräfte und Roh⸗ f e zu erreichen, ordne ich über die Bestimmungen der er Lhinaus bis auf weiteres folgendes an: 1. Die Fertigung von Wölfen, Kuttern, Füll⸗ maschinen und Gatterspeckschneidern wird untersagt bis auf die nachstehend verzeichneten Typen: a) Wölfe . 82, 114, 160, 200 mm Lochscheibendurch⸗ messer, b) Kutter 40, 80, 160 Ltr. Schüsselinhalt, ce) Füllmaschinen 20, 50, 70 Ltr. Inhalt, ch Gatterspeckschneider 100 * 100 mm Trichtergröße.
2. Die übrigen Bestimmungen des Abschnittes L gelte auch entsprechend für den Abschnitt II. ;
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.
Die vorstehenden Bestimmungen treten alsdann an die Stelle der Anordnung VI des Leiters der Fachgruppe Ma⸗ schinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 27. Juni 1939 (Rundschreiben Reihe V, 1 Nr. 1139 vom 8. Jüli 1939, sowie Rundschreiben Reihe VJ, 41 Nr. 839 vom 28. November 1939 der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie.
Berlin, den 4. Dezember 1940.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.
Bekanntmachung Nr. 15 der Reichsstelle , , und verwandte Gebiete (bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren) vom 14. Dezember 1940. .
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchs ⸗
. für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 2156) in der Fassung der Verordnung
ür Spinnstoffwaren vom 20. August 1940 Reichsgesetzbl. J
. i, . der Verordnung über die Verbrauchsregelung
1181) wird mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für
die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:
81. Abgabe von Organdystoffen, Ausbrennerstoffen, Glasbatist, Laclstoffen und Metallfadenstoffen an Verbraucher.
Drgandystoffe, Ausbrennerstoffe, Glasbatist, Lackstoffe und Metallfadenstoffe dürfen für die Halt er auf der Reichskleiderkarte vor , Anzahl , nitte (Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dasselbe gilt für die daraus her⸗ gestellten Kleidungsstücke.
§ 2. ö Abgabe von bezugscheinpflichtigen Spinnstoffwaren au . ; . ken .
In Abweichung von der Bekanntmachung Nr. 12 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 24. August 1940 (Liste der bezugsbeschränkten Spinnstoff⸗
waren) wird folgendes bestimmt:
1. Buntgewebte und bedruckte Tischdecken, Gedecke und Mundtücher aus Kunstseide oder Zellwolle, auch in Verbindung untereinander, oder aus Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnstoffen dürfen außer auf Bezugscheine auch auf Bezugsabschnitte
Decke und die dazugehörigen Mundtücher zusammen⸗ zurechnen. Bei der Berechnung der sich ergebenden Anzahl von Bezugsabschnitten ö der Reichs⸗ kleiderkarte ist auf volle Punkte nach oben aufzu⸗ runden.
Handtücher und Frottiertücher dürfen außer auf Bezugscheine auch gegen Bezugsabschnitte , der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dabei ist diejenige ah von Bezugsabschnitten (Punkten) der Reichs⸗ leiderkarte erforderlich, die der für die Herstellung der Handtücher oder Frottiertücher benötigten Stoff⸗ menge unter , ,,, der auf der Reichs⸗ kleiderkarte angegebenen Bewertung für Stoffe ent⸗
spricht. 83.
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Anordnung über die Abrechnung des Stromverbrauchs in Luftschutzräumen.
Vom J. Dezember 1940.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars i die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan und im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe angeordnet:
§51
(1) Der Stromverbrauch in Luftschutzräumen, die regel⸗ mäßig nur von Angehörigen eines Haushalts, eines landwirt⸗ schaftlichen oder eines Gewerbebetriebes benutzt werden, wird dem Stromverbrauch des Haushalts, des landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebes zugeschlagen und zu dem für diesen Stromverbrauch eingeräumten Tarif berechnet.
(2) Den regelmäßig von den Angehörigen eines Haus⸗ halts benutzten Luftschutzräumen stehen Luftschutz räume gleich, die auch von den Angehörigen von Haushalten mitbenutzt werden, die die err gener sessu* als Nebenhaushalte an⸗
sieht (Haushalte von Einliegern, Untermietern, Pförtnern,
Dienstpersonal usw.).
(3) Dem Abnehmer steht es frei, mit Rücksicht auf den Stromverbrauch bei der Beheizung des Luftschutzraumes je⸗ weils für die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. April des nächsten Jahres, im Winter 1940/4 mit Wir⸗ kung vom Beginn des Ablesezeitraums, der auf die Ver⸗ kündung dieser Anordnung folgt, zum Haushalts- Gewerbe⸗ oder Landwirtschaftstarif J oder II im Sinne der Tarif⸗ ordnung für elektrische Energie überzugehen. Der Uebergang ist dem Versorgungsunternehmen bis zum 1. September jedes Jahres, erstmalig binnen Monatsfrist nach Verkündung dieser Anordnung, schriftlich anzuzeigen.
( Wird der Stromverbrauch in den in Abs. 1 genannten Luftschutzräumen gesondert gemessen, so finden für die Ab⸗ rechnung dieses Stromverbrauchs die Vorschriften der 588 3 und 4 Äbs. 2 dieser Anordnung Anwendung.
Für die Abrechnung des Stromverbrauchs in Luftschutz⸗ räumen, die regelmäßig von den Angehörigen mehrerer Haus⸗ halte, landwirtschaftlicher oder Gewerbebetriebe benutzt werden, und in Sammelschutzräumen gelten die Bestimmun⸗ gen der 8§5 3 bis 6. ⸗
583
(1) Der Arbeitspreis für Heizstrom, der in Luftschutz⸗ räumen verbraucht wird, beträgt 6 Rpf / kWh.
() Der gleiche Arbeitspreis ist für in Luftschutzräumen verbrauchten Lichtstrom einzuräumen, dessen Verbrauch zu⸗ leich mit dem Verbrauch des Heizstroms gemessen wird.
ird der Lichtstromverbrauch in , en, gesondert gemessen, ist für diesen Verbrauch der Tarif anzuwenden, ber flir die Abrechnung des Verbrauchs der Lichtanlage oder der Anlage, an die die Lichtanlage des Luftschutzraumes an⸗ geschlossen ist, in Betracht kommt.
§84
(i) Ein Grundpreis darf für Heizanlagen in Luftschutz⸗ räumen nicht erhoben werden, wenn der Heizstromverbrauch nicht gesondert gemessen wird. Das gleiche gilt für Licht anlagen in ri fh! räumen, deren Verbrauch zusammen mit diesem Heizstromverbrauch gemessen wird.
E) Wird der Heizstromverbrauch in Luftschutzräumen einschlleßlich des in 8 3 Ahs. 2 Satz 1 genannten Verbrauchs durch eine besondere Méeßeinrichtung festgestellt, darf für diese der Grundpreis erhoben werden, der für zusätzliche Meßeinrichtungen dieser Ire. und Beschaffenheit nach den allgemeinen Tarifen des Versorgungsunternehmens in Rech⸗ nung gestellt wird.
35
(1) Wird der Heizstromverbrauch in Luftschutzräumen . lich des in 83 Abs. 2 6. 1 genannten Verbrauchs nicht gesondert gemessen, ist der Arbeitspreis von 6 Rpf / kWh für denjenigen Strom einzuräumen, dessen Verbrauch im Luftschutztaum nachgewiesen oder wahrscheinlich gemacht werden kann. .
(E) Als nachgewiesen gilt ein Verbrauch im Luftschutz= raum, wenn der Luftschutzwart dem e ,,, gegenüber schriftlich die Verantwortung dafür übernimmt, daß die elektrische Heizung und die Verbrauchseinrichtungen, deren Verbrauch i eich mit dem Verbrauch der Heizung ge⸗ messen wird, im Luftschutzraum lediglich von ihm oder einer von ihm beauftragten Person in Betrieb gesetzt und daß über die Dauer der Inbetriebsetzung und den Anschlußwert der jeweils in Betrieb gesetzten Verbrauchseinrichtungen zuver⸗ lässige Aufzeichnungen gemacht werden,.
63) Als . gemacht gilt ein Verbrauch im Luftschutzraum, wenn der anderweitige Verbrauch der Anlage, deren Verbrauch gemeinsam mit dem Verbrauch, im ke. schutzraum gemessen wird (3. B. der Treppenhausbeleuchtungs⸗
§ 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbrauchs in Luftschutzräumen weder gesondert gemessen noch nach Maßgabe des 35 nach⸗ gewiesen oder wahrscheinlich gemacht, gilt als Verbrauch im Luftschutzraum der Verbrauch, der über den Verbrauch der Anlage, an die die Heizanlage einschließlich der in 5 4 Abs. 1 Satz? genannten Anlage im Luftschutzraum angeschlossen ist, in der entsprechenden Zeit des Vorjahres hinausgeht.
E) Führt die Feststellung des Verbrauchs nach den Vor⸗ schriften der 55 5 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 1 zu offensicht⸗
lichen Unbilligkeiten für die Abnehmer oder zu einer offen⸗
sichtlichen Benachteiligung des Versorgungsunternehmens, so entscheidet über die Höhe des Stromverbrauchs im Luftschutz⸗ raum auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des über den Luftschutzraum Verfügungsberechtigten oder des Luft⸗ schutzwartes die untere Preisbehörde (ELandrat, staatlicher Polizeiverwalter, Oberbürgermeister) endgültig.
(G3) Wird der Verbrauch im Luftschutzraum zugleich mit dem Verbrauch einer anderen Anlage geriessen und stellt die Preisbehörde in einem Verfahren nach Abs. 2 fest, daß der Verbrauch im Luftschutzraum wesentlich geringer war als der nachgewiesene Verbrauch oder daß der Verbrauch der anderen Anlage den Vorjahresverbrauch vesentlich überstiegen hat, kann die Preisbehörde von einer Entscheidung über die Höhe des Verbrauchs im Luftschutzraum absehen und be⸗ ö daß der gesamte einheitlich , . Verbrauch für
en laufenden Heizzeitraum (1. Oktober bis 30. April) nach dem in Betracht kommenden Tarif 1 im Sinne der Tarif⸗ ordnung für elektrische Energie des Versorgungsunternehmens . ist.
§57
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder—⸗ lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
88 Die Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die in den 85 3 bis 6 vorgeschriebene Abrechnung ist vom Beginn des auf die Verkündung der Anordnung fol⸗ genden Ablesezeitraums ab anzuwenden.
Berlin, den J. Dezember 1940.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
— ——
Bekanntmachung. Die am 13. Dezember ausgegebene Nummer 209 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Zweite Durchführungsverordnung zum Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 8. Dezember 1940. Verordnung über die Neugestaltung der Stadt Weimar. Vom 10. Dezember 1949. — ö ! Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 12. Dezember 1940. . 2. Uwmfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 9,15 Rt. Postversen. dungsgebühren: 03 Rat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches. Bosfttwefen.
Post⸗ und FSernmeldedienst mit dem Ausland.
Nach Eingliederung von Estland, Lettland und Litauen in die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken gelten für Postsendungen jeder Art nach und aus den einge⸗ gliederten Gebieten ab sofort die gleichen Gebühren, Versendungs⸗ bedingungen und Behandlungsvorschriften wie für ,,,, en nach und aus der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Der Päckchen⸗, Nachnahme⸗, Postanweisungs⸗, Postaufttags⸗, Postüberweisungs⸗ und Zeitungsdienst ist nicht mehr zugelassen. Ferner wickelt 6h der gesamte Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Funkdienst mit diesen drei Ländern kuͤnftig unter denselben Be— dingungen ab wie mit dem Gesamtgebiet der Union. Für Tele⸗ gramme nach den drei Ländern, die nicht mehr selbständige Mit- glieder des Weltnachrichtenvereins sind, gelten vom 1. Januar i941 an dieselben Wortgebühren wie für Telegramme nach der Sowjet⸗Union (31 Rpf. für das Wort).
Von jetzt an werden Briefsendungen jeder Art nach Nord-⸗, Mittel und Südamerika auf Verlangen des Absenders wieder über Lissabon nach New York befördert. Der Leitvermerk „Ueber Lissabon“ ist erforderlich. ;
&unst uns 2Wissenf ch aßt.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 26. Dezember.
Staatsoper.
Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1633 Uhr.
Montag, den 16. Dezember. Madame Butt er fly. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 17 Uhr.
Dienstag, den 17. Dezember. Tosca. Musikal. Leitung: Heger. Beginn 17* Uhr.
Mittwoch, den 18. Dezember. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Steeger. Beginn: 17 Uhr. J .
Donnerstag, den 19. Dezember. Uraufführung! Andreas Wolf iu s. Mufikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1675 Uhr.
Freitag, den 20. Dezember. Die Entführung aus dem Serail. Mußsikal. Leitung; Schüler. Beginn: 1635 Uhr.
Sonnabend, den 21. Dezember. Tie Macht des Schicksals. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1615 Uhr. “
Sonntag, ben 27. Dejember. Andregs Wolfius. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1655 Uhr.
nn, den 23. Dezember. Die Entführung aus dem
erail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 167 Uhr.
Dienstag, den 24. Dezember. G ö. chlossen. l
Mittwoch, den 25. Dejember. Der Rosen kavalier. Musikal.
9 e n j 6 oi i, . Uhr.
onnerstag, den 26. Dezember. Carmen. Musikal. Leitun
Heger. Beginn: 16 Uhr. ; 9