n n n , , , , n n h m n , . n n , dn . e
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 18. Tezember 1940. S. 2
r
keine sonstigen Sondervorteile — weder in offener noch in versteckter Form — angekündigt, angeboten oder gewährt werden.
E) Als unzulässige Sondervorteile gelten unter anderem:
Zugaben, Gratisleistungen, Geldspenden, Wert⸗ geschenke;
Erlaß oder Ermäßigung der Vorfrachten, der Zulassungskosten, der ö der Ur⸗ kundensteuer, der Wechselsteuer, Diskontspesen, Darlehns⸗ und Versicherungsgebühren;
Erlaß oder Ermäßigung der 4 Kosten für Fahrerausbildung, Führerschein, Fahrzeug⸗Einstel⸗ lung und Unterhaltung;
kostenlose oder verbilligte Gebrauchsüberlassung; Vereinbarung von Vertragsstrafen für Lieferver⸗ zögerungen;
Nachlässe oder sonstige Zugeständnisse auf Sammelbestellungen, d. h. auf Bestellungen einer Mehrzahl von Schleppern, die offensichtlich oder vermutlich den eigenen Bedürfnissen des Bestellers nicht zu dienen bestimmt sind, ausgenommen auf Anträge landwirtschaftlicher Genossenschaften, sowie Mengennachlässe.
(3) Die kostenfreie Ausbildung von Monteuren des Wie⸗ derverkäufers bleibt den Herstellern überlassen.
(4 Die Ausbildung der Schlepperführer kann unentgelt⸗ lich erfolgen, jedoch hat der Käufer der Maschine alle übrigen Kosten, wie Unterbringung, Verpflegung usw., während der Ausbildungszeit zu tragen.
(5) Zur Vorführung und zum Anlernen beim Käufer kann ein Monteur kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
5 51 Die Vorschriften des 5 13 des Allgemeinen Teils gelten nicht bei der Lieferung von Ackerschleppern an Beispiels⸗ wirtschaften des Reichskuratoriums für Technik in der Land—⸗ wirtschaft. 5 52 (1) Bei Lieferung eines Ackerschleppers darf nur ein gebrauchter Schlepper in Zahlung genommen werden. (2 Der Erlaß besonderer Bestimmungen für die In⸗ zahlungnahme gebrauchter Schlepper bleibt vorbehalten.
(3) Die Rückgabe des gebrauchten Schleppers hat frei Wiederverkäuferlager zu erfolgen.
§8 53 Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher gelten ab Werk. Frachtvergütungen dürfen nicht gewährt werden.
8 54 () Wiederverkäufern dürfen höchstens folgende Zah⸗ lungsbedingungen eingeräumt werden:
Bei Barzahlung — nur binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum — bis zu 2 v. H. Skonto;
oder bei Rechnungserteilung Hergabe eines für den Wiederverkäufer zins⸗ und spesenfreien, reichs⸗ bankdiskontfähigen Dreimonats⸗Wechsels.
Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ,. von 2 v. S. über dem jeweiligen Reichsbankdiskont⸗ satz berechnet werden.
(2) Die Annahme von Kundenwechseln ist zulässig, ö sie mit dem Giro des Wiederverkäufers versehen sind. Das Zahlungsziel darf 26 Monate, ab Versandbereitschaft ge⸗ rechnet, nicht überschreiten. .
(3) Die gleichen Bedingungen und Zahlungsfristen gelten auch bei Geschäften mit den Verbrauchern. Der Barzah⸗ lungsnachlaß bis zu 2 v. H darf Verbrauchern nur bei un⸗ verzüglicher Zahlung nach Rechnungserhalt gewährt werden. Bei Verbraucherkreditgeschäften ist eine Mindestbaranzahlung von 20 v. H. der Kauffumme vor Lieferung zu leisten.
6. Abschnitt — Sonderbestimmungen für Dreschmaschinen A. Dreschmaschinen
8 55
() Im Geschäftsverkehr mit Kleindreschmaschinen bis 1500 kg Betriebsgewicht und Mitteldreschmaschinen über 15060 bis 4000 kg Betriebsgewicht dürfen Wiederverkäufern u . die . Grundrabatte zuzüglich der Zu⸗ atzrabatte gemäß S 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresumsatz in Klein- und Mittel ⸗Dreschmaschinen, gleichviel von welchem
Lieferer die Maschinen bezogen wurden,
von 1 bis 3 Stück 16 v. H.
ö 17 v. H.
. 19 v. H.
von mehr als 20 . 20 v. H.
() Im Geschäftsverkehr mit Großdreschmaschinen über 4000 kg Betriebsgewicht darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß 8 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.
8§8 56
(1) Hersteller und Einführer dürfen 6 Dresch⸗ maschinen nicht in Zahlung nehmen. Bei Verkäufen, die ein Wiederverkäufer oder Vermittler für einen Hersteller oder Einführer vermittelt oder in deren Namen abschließt, darf die gebrauchte Maschine im Bestellschein eingesetzt werden, wenn der Wiederverkäufer oder Vermittler diese Maschine übernimmt. Der Rücknahmewert muß gegen die Provision des Wiederverkäufers oder Vermittlers verrechnet werden.
(2) Bei Inzahlungnahme von gebrauchten Dresch⸗ maschinen jeder Art dürfen höchstens folgende Rückkaufswerte angerechnet werden: bei einem Alter bis zu . gerechnet ab Baujahr, RM O, 36 je kg
2 2 2 2 1 2
626, 015 6sio ,
541 n
2 5 m
2 16 1
1 m,. 15 1 O, 06 1
7 über 18 . 1 1 — 1 0, 02 9
() Gebrauchte Breit⸗ und Stiften⸗Dreschmaschinen ohne e, ng dürfen höchstens zum Schrottpreis angerechnet erden.
lässig. Dagegen
7. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Saatgutbehandlungs⸗ und Getreidereinigungsmaschinen
A. Saatgutreiniger und Getreide⸗ beizapparate für fortlaufenden Betrieb
§8 57 (616M. Im Geschäftsverkehr mit Saatgutreinigern und Ge⸗
treidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb dürfen Wieder⸗ verkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüg⸗ lich der Zusatzrabatte gemäß 6 des Allgemeinen Teiles ge⸗ währt werden:
Für einen Gesamtjahresumsatz bei einem Lieferer
bei Einzelabnahme
bei Abnahme bis zu 3 Stück
„ 12 * . „von über 12 ,
(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗ räumt. . .
) Mühlenbauern dürfen an Stelle der in 3 6 des All. gemeinen Teiles festgelegten Sätze die folgenden usatzrabatte zu den Grundrabatten des Absatz 1 eingeräumt werden:
Für einen Jahresumsatz in Saatgutreinigern und etreidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb von mehr als 3 bis 6 Stück 1 v. H. 2 * n 2 * 2 v. H. 2 n 2 1 3 v. d.
§ 58 (I) Die Preise gelten ab Werk. Die Verpackung ist zum Selbftkostenpreis zu berechnen und wird nicht zurück— genommen. (2) Im übrigen findet 5 16 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. §8 59
(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen: ahr
bei einem Alter von 1
v. H. des Neuwertes, . 2 Jahren H.
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CO COO — 1 8 c ee
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Getreidebeizapparate für Handbetrieb
§8 60
(1) Im Geschäftsverkehr mit Getreidebeizappargten für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ stehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß S 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesamtjahresumsatz bei e inem Lieferer
bei Abnahme von 1 bis 3 Stück 19 v. H.
k 20 v. H.
2 m n * 2
* ? w 21 v. H. . . nber 1 22 v. H.
(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, , . oder Wiederberkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗
räumt. §8 61
(I) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be⸗ stimmungsstation ausschließlich Verpackung.
( ) Im übrigen findet 8 16 Abs. ? bis 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. 8 02
(I) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. () Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen: bei einem Alter von 1 Jahr . 2 Jahren
des Neuwertes
*
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88888 ö
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S & & SSSdsS w
. .
823
15 v. H. Schrottwert.
1
1
C. Getreidereinigungsmaschinen 863
(1) m Geschäftsverkehr mit maschinen dürfen Wiederverkäufern ,, die na den Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesaͤmtjahresumsatz bei einem Lieferer
bei Einzelabnahme 16 v. H. bei Abnahme von bis zu 3 Stück 18 v. H. „4 bis 6 , 20 v. H. ö 3. nber 8 22 v. H.
(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, e, . oder Wiederverkäufer bezogen sein, Eine k , der von verschiedenen Lieferern gekauften
engen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer . die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗ räumt.
n ,, tehen⸗
364 (I) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be⸗ stimmungsstation ausschließlich Verpackung.
6 des
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E) Im übrigen findet 16 Abs. 2 bis des Allgemei Teiles , ̃ ö s gemeinen 8 ss ,
() Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen:
bei einem Alter von 1 Jahr ö „2 Jahren
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8. Ab schnitt
Sonderbestimmungen für Obst⸗ und Weinverarbeitungs⸗ maschinen sowie Pflanzenspritzen.
A. Spindelpressen und kleine Obsft mühlen
§8 66 (1) Im Geschäftsverkehr mit Spindelpressen über 85 1 Korbinhalt und Obstmühlen im Werte bis EM 4009 Bruttolistenpreis sowie Traubenmühlen im Werte big RM. 250, — Bruttolistenpreis 24 Wiederverkäufern ,. die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden:
bei Abnahme von 1 Stilck 16 v. H. ö. is 4 19 v. H. ö! 5 , 10 22 v. H. ꝛ 11, 15 28 v. H.
n „16 , 20 * 2716 v. H.
, n „über 20 , 30 v. H. (EQ) 9 Geschäftsverkehr mit Spindelpressen mit hydrau⸗ lischem Druckwerk und mit einzelnen hydraulischen Druck= werken dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden: bei Abnahme von . Stück
2 *
M 1
18 v. H. ö 17,5 v. S. 5 19 * 20 v. d· ö. ' nber 19 26 v. H. (3) Als Abnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der k in der einzelnen Maschinenart bei ei nem ieferer, den der Wiederverkäufer in einem der drei voran⸗ gegangenen Kalenderjahre erzielt hat. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt ö den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederver⸗ käufers zulässigerweise einräumt. ( Bei gleichzeitiger Abnahme von Spindelpressen und Obstmühlen darf auch für Obstmühlen der für Spindelpressen gewährte höhere Rabatt eingeräumt werden. .
§ 67
Ein Mengennachlaß darf an Behörden nicht gewährt
werden. . §8 68 3 Konsignationsmaschinen dürfen auch als Mustermaschinen nicht abgegeben werden. §8 69 (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Spindel⸗ pressen und Obstmühlen sowie Druckwerke nicht in Zahlung nehmen. (3) Wiederverkäufer dürfen gebrauchte Spindelpressen 1 Obstmühlen sowie Druckwerke nur zum Schrottwert an⸗ rechnen.
B. Hydraulische Obst⸗ und Weinpressen mit Zubehörmaschinen 8§ 70
(1) Im Geschäftsverkehr mit hydraulischen Obst— und Wein press sowie Obstmühlen im Werte von über EM 400, —
Bruttoliftenpreis und Traubenmühlen im Werte von über
FM 250, — Bruttolistenpreis darf Wiederverkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 12,5 v. H. gewährt werden. E) Wiederverkäufern und Vermittlern dürfen für Ver— käufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens nachstehende Pro⸗ visionen gewährt werden: a) wenn der Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen iste .. 10 v. H. b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande 5 ist und dieser auf Veran⸗ assung des Vermittlers den Käufer nur einmal befucht hat.. . 7,65 v. Hy c) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande ekommen ist und dieser auf Veran⸗ assung des Vermittlers den Käufer mehrmals besucht hat, oder wenn der Vermittler die Verkaufsgelegenheit nur nachgewiesen hat. .
8 71
Preisnachlässe dürfen an Behorhen und Technik in
2 v. H.
Mengen⸗ oder Beispielswirtschaften des Reichskuratoriums für
der Landwirtschaft und den Reichsnährstand nicht gewähr
werden.
z
§ 72 . (3) Hersteller, Ein führer und Wiederverkäufer dürfen fu n,, Maschinen höchstens folgende Rückkaufswerte an⸗ rechnen: s. nach 68 v. H. des Tagesneupreises,
1ñ᷑ Herbst Gebrauchszeit 2 Herbsten
8 2
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S e g , g g.,
*
14 16 v. 5.
5
„über 19 herbsten Gebrauchszeit Schrottwert. ; () Die Kost 1 der Abmontierung sowie der Abbesõrde⸗ rung hat der Verbraucher zu tragen. .
D S S8 8 2 2 2 2
9
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 18. Dezember 1949. S. 3
5 73 (I) Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher
gelten ab Werk. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt.. (E) Montagekosten müssen besonders berechnet werden.
§ 74 Sofern ein Zahlungsziel gewährt wird, dürfen Ver⸗ brauchern höchstens nachstehende Zahlungsbedingungen ein⸗ geräumt werden: Mindestens 20 v. H. des Kaufpreises sind bar als Anzahlung spätestens nach erfolgter Aufstellung der Anlage zu leisten.
Für den Restbetrag des Kaufpreises sind bei Rechnungserteilung vom Abnehmer für diesen zins⸗ und spesenfreie, reichsbankdiskontfähige Dreimonats⸗ wechfel zu begeben. Werden die Wechsel über drei Monate hinaus verlängert, so hat der Abnehmer nach Ablauf der drei Monate die Zinsen und Spesen zu zahlen.
Von den Wechseln muß ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der Kaufsumme bei Verfall, spätestens jedoch bis zum 31. 123. des Lieferjahres, abgezahlt werden. Vom Rest sind jeweils nach drei Monaten mindestens 25 v. H. abzudecken.
§8 75
Konsignationsmaschinen dürfen maschinen nicht abgegeben werden.
auch als Muster⸗
C. Pflanzenspritzen § 76 () Im Geschäftsverkehr mit Pflanzenspritzen — ausge⸗ nommen Gartenspritzen, Blumenspritzen, Kübel- oder Eimer⸗ spritzen, Zug⸗ und DBruckspritzen und Handschwefler für Härtnereien — dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ stehenden Grundrabatte gewährt werden: Für Pflanzenspritzen für Handbetrieb 22 v. H., für Pflanzenspritzen für Gespann⸗ und Motorbetriebd . . . . 17 v. H. (EE) Zu diesen Grundrabatten dürfen zusätzlich nach—⸗ stehende ÜUmsatzuergütungen gewährt werden: Bei einem Nettojahresumsatz in Pflanzenspritzen von mindestens REM 1 000, - 2000
1
höchstens
9 3 600 — o. H 16 000, — 5. 20 C0ο,— H. o ooo 5
(3) Die Umsätze des Absatz 2 müssen bei einem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer im laufenden Kalender⸗ jahr erzielt worden sein. Eine Zusammenrechnung der mit verschiedenen Lieferern getätigten Umsätze zur Erzielung einer höheren Umsatzvergütung ist nicht zulässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch die höhere Umsgtzvergütung ge⸗ währen, die ein anderer Lieferer für den Umsatz desselben Wiederverkäufers zulässigerweise einräumt, wenn der Umsatz bei diesem Lieferer RM 10 006, — nicht erreicht.
§5 77 () Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei einem Rechnungswert des Versandgutes unter RM 100, — netto ab Werk ohne Frachtvergütung, b) bei einem Rechnungswert des Versandgutes von mindestens RM 1060, — netto frachtfrei Bestim⸗ mungsstation.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2
bis 4 des Allgemeinen Teiles.
8 18
(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Pflanzen⸗ spritzen nicht in Zahlung nehmen. (E) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen: bei einem Alter von 1 Jahr 50 v. H. des Neuwertes „2 Jahren 30 v. H. „ 9 n 20 v. Hv. n
* 9 10 v. H. 2 1 5 Schrottwert.
1
g. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Hackfruchtgeräte § 79 Im Geschäftsverkehr mit Kartoffel⸗ und Rübenkultur⸗ maschinen und -geräten (Lege- Pflanzloch⸗, Zudeckmaschinen und Vielfachgeraͤte) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß s 6 des allgemeinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kartoffel und gare ut fe fr,, und ⸗geräten, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, von 1 bis 2 Stück
24 1j v. 9 25 und mehr Stück 20 v. H.
5 80 (1) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug dürfen Wiederverkäufern ßen die nach⸗ tehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kartoffel
erntemaschinen, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, von 1 bis 2 Stück 165 v. H. 16 v. H. 17 v. H. 18 v. H. 21 40 19 v. 3
J M „A1 EGtück und mehr 20 v. H.
E) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für ö (Schlepperroder) . Wiederverkäufern höchstens Grundrabatte zuzüglich der usatzrabatte gemäß §6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden, die 18 v. H. unter den in Absatz 1 festgelegten Grundrabattsätzen liegen.
8 81 Im Geschäftsverkehr mit Rübenerntemaschinen darf
Wiedetverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 20 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.
§8 82 . Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelsortiermaschinen 6 andbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ tehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß 56 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kar⸗ toffelsortiermaschinen für Handbetrieb, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden,
von 1 bis 2 Stück 16 v. H. 3 16 v. H. 6 17 v. 5. 11 , 20 18 v. H. . 19 v. 5. 41 Stück und mehr 20 v. H.
(2) Im Geschäftsverkehr mit motorisierten Kartoffel⸗ sortiermaschinen und Verlesemaschinen mit Verlesebändern bzw. Verleserollentischen darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 137 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß F 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.
8 83 (1) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar⸗ toffeln und Rüben für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatz⸗ rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Wasch⸗ maschinen für Kartoffeln und Rüben für Hand⸗ betrieb, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden,
von . J
— 21 Y 40 J 1 . „ AI Stück und mehr 20 v. H.
(2) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar⸗ toffeln und Rüben für Kraftbetrieb darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 13,5 v. H. zuzüglich der Zusatz⸗ rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.
ö Waschmaschinen für Kartoffeln und Rüben, die an Dämpfkolonnenhersteller zur Ausrüstung von Dämpfkolonnen eliefert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der bsätze 1 und 2. 8 84
h Im Geschäftsverkehr mit Trockenreinigungsmaschinen für artoffeln und Rüben (einschließli angebauter Schneider) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehen⸗ den Grundrabatte zuzüglich der e wah tr gemäß S 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:
Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Trocken⸗ reinigungsmaschinen für Kartoffeln und Rüben, ge n e. von welchem Lieferer die Maschinen
ezogen wurden, bei Einzelbezug von 2 bis 5 Stück 6 1 16 2 2 1 9 20 y 1 . „ 21I Stück und mehr 20 v. H.
() Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.
1
8 85 (1) Im Weschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Rübenblätter darf Wiederverkäufern höchstens ein Grund⸗ rabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß 5 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden. (2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.
10. Abschnitt Sonderbestimmungen für Maschinen und Geräte für die
Hofwirtschaft § 86 . Im Geschäftsverkehr mit Häckselmaschinen und Grün⸗ futterzerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Maschinen, die nur für Geflügel- und Kleintierhaltungen verwendet werden) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grund⸗ rabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allge⸗ meinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Häcksel⸗ maschinen und Grünfutterzerkleinerungsmaschinen, , von welchem Kieferer die Maschinen ezogen wurden, 600, — und bei Einzelbezug ö 600, — und darüber . 1000, — „ 2 000, — 6 000, — 10 000, — 15 000, — 20 00, —
8 87 Im Geschäftsverkehr mit Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahl⸗ ien e, enommen für Handbetrieb) 9 Wiederver⸗ käufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der ,, gemäß S 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden: ;
von unter R.
SS G g g , e.
Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, . Mühlen Mühlen mit einem mit einem Brutto⸗ Brutto⸗ listenpreis listenpreis von über bis
RAM 160, — RM 160, — bis RM 500, — u. b. Einzelbezug 16 v. H. 18 v. H. von über RM 500, — bis RAM 1000, — 16 v. H. . 1000, — „ 2 000, — 18 v. H.
2 000 „ 4 000, — ⸗
000, — S 00, — 22 v.
8 00, — , 16 000, — 24 v. 10 000, — 25 v.
1 2
§ 88 Im Geschäftsverkehr mit einfachen Rübenschneidern ohne Reinigungsvorrichtung dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden: Für GJ, in Rüben⸗ . gleichviel von welchem Lieferer die aschinen bezogen wurden,
bis EAM 200, — und bei Einzelbezug
von über EM 200, — bis RA 500, —
—
1 .
h 2 000, — n 4 000, — 9 6 O00, —
*
S BRFRRER
S SCG CL de 888888 Ses G e G .
8 89 Im Geschäftsverkehr mit Oelkuchenbrechern darf Wieder— verkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden. 8 90 Im Geschäftsverkehr mit Strohschneidern darf Wieder⸗
verkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden. 8 91 () Im Geschäftsverkehr mit automatischen Mähmesser⸗ schleifmaschinen dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ stehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in auto⸗ matischen Mähmesserschleifmaschinen bei einem Lieferer bei Einzelbezug und bei einer Abnahme bis zu 4 Stück 22 v. H. bei einer Abnahme von 5 bis 10 Stück 24 v. H. 1 1 1 20 y 26 v. H. R 21 1 50 2 28 v. H⸗ 1 m 1 über 50 1 30 v. H. E) Die vorstehenden Mengen müssen von e i nem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ hahn Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer ö. die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗ räumt.
(3) Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei Stückgutbezug ab Werk ohne Frachtvergütung, b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 100 Stück frachtfrei Bestimmungsstation. § 92 Im Geschäftsverkehr mit einfachen Mähmesserschleif⸗ maschinen für Hand⸗ oder Kraftbetrieb darf Wiederver⸗
käufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden.
§8 93 (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen gebrauchte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nur zum Schrottpreis in Zah— lung nehmen.
11. Abschnitt Sonderbestimmungen für Viehfutterdämpfer A. Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen
. §8 94
9 Im Geschäftsverkehr mit Dämpfkolonnen und
Dämpfanlagen darf Wiederverkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 20 v. H. gewährt werden.
(2) Wiederverkäufern und Vermittlern im Sinne des
g 3 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles dürfen für Verkäufe, die
sie gewerbsmäßig und regelmäßig auf fremde Rechnung ver⸗
mitkeln, höchstens nachstehende Provisionen gewährt werdent
a) wenn der . ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist,
b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers und Einführers zustande gekommen ist,
o) wenn nur die Verkaufsgelegenheit nach⸗ gewiesen wurde,
10 v. H.
7x v. S.
2* v. H.
8 95
Die Preise für Wiederverkäufer gelten
a) bei Stückgutbezug oder bei Lieferung in Waggon,
(ladungen unter 5t wirklichen Gewichts ab erk ohne Frachtvergütung;
b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 5st wirklichen Gewichts frachkfrei Bestimmungs—⸗ station.
II.
Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Im übrigen finden die Vorschriften des 5 46 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt— schaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 Anwendung.
Berlin, den 15. November 1940. Der Leiter der Fachgruppe Landmaschinenbau J. G. Fahr
Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und . el
W. Rumpf Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe Franz Kersting Der Leiter der Reichsgruppe Handwerk Schramm
Der Leiter des Reichsverbandes der e ichen landwirt⸗ schaftlichen Genossenschaften — Raiffeisen e. V.
Trumpf