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. n 8. . * 3 ; 41. 9 2 . .
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezember 1940. S. 2
amm,
uständigen Amtsträgern des Reichsluftschutzbundes ausge⸗ en. Antragsvordrucken bei den gemäß 5 4 Abs. 2 be⸗ kanntgegebenen Stellen einzureichen.
§6
Unternehmungen, die von dem Käufer einen Bezugschein erhalten, sind zur Lieferung der in dem Bezugschein ange⸗ gebenen Waren gegen Erteilung des Bezugscheines verpflichtet.
Die Aufträge sind nach der Reihenfolge des Eingangs der Bezugscheine auszuführen, soweit nicht von der Stelle, die den Bezugschein ausgegeben hat, ausdrücklich eine andere Reihenfolge bestimmt wird.
Jede Unternehmung, die einen Bezugschein erhalten hat, ist verpflichtet, die Nummer des Bezugscheines so aufzu⸗ zeichnen, daß jederzeit ersichtlich ist, von wem der Bezugschein übernommen und an wen er weitergegeben wurde.
§57 Die in dem Bezugschein bezeichneten Waren dürfen nur zur Beheizung des in dem Bezugschein angegebenen Luftschutz⸗ raumes verwendet werden. §88
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Er⸗ gänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
89
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann im Einzelfall eine von den Bestimmungen dieser Anordnung abweichende Regelung treffen.
§10
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be⸗ zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafver⸗ ordnung) vom 6. April 1940 (RGBl. 1 S. 610) erer
§ 11 Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Sstgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 23. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Anordnung 05
der Reichsstelle für Metalle, betr. Einführung der Ver⸗ brauchsregelung für ö in den eingegliederten Ost⸗ gebieten.
Vom 16. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Verord⸗
nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge⸗
biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl, 1 S. 2418) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
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(1) In den eingegliederten Ostgebieten gelten die nach⸗ stehenden Bestimmungen: ; .
Anordnung 30 a, betr. Verbrauchsregelung für Metalle, vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Stagtsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939,
Bekanntmachung 6a, betr. Regelung des Metallver⸗ brauchs für Ausfuhrzwecke, vom 7. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939, .
Bekanntmachung Sa, betr. Ausführungsbestimmungen jur Anordnung 30a, vom 8. März 1939 (Deut⸗ scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939), ;
Bekanntmachung 14 a, betr. Verbrauchsabrechnung und Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Verbrauchsabschnitten, vom 27. No⸗ vember 1940 ̃ Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 298 vom 13. ,, 1940
nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An⸗ ordnung enthaltenen Abänderungen und Sonderbestim⸗ mungen. .
(2) Soweit in der Anordnung 30 a oder in den Bekannt⸗ machungen 6a und 8a die überwachungsstelle für Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Reichsstelle für Metalle.
§ 2. §z 4 Absatz 3 der Anordnung 390 a wird für die eingeglie⸗ derten Ostgebiete durch . Bestimmungen ersetzt: (I) Soweit für einen Betrieb bzw. in einer Metallklasse die Verbrauchsberechtigung nicht durch schriftlichen Bescheid der Reichsstelle festgesetzt ist, darf jeder Betrieb für nicht⸗ sondergeregelte Inlandzwecke im Laufe eines jeden Kalender⸗ vierteljahres höchstens diejenigen Metallmengen (Roh- und Abfallmaterial) verbrauchen, die er für die gleichen Zwecke während des dritten Kalendervierteljahres (Juli — Septem⸗ ber) 1940 verbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch in diesem Zeitraum sind also abzusetzen der Verbrauch für sonder⸗ geregelte Inlandzwecke gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen und der freie Verbrauch für Ausfuhrzwecke gemäß § 3. (E) Als sondergeregelte Inlandzwecke gelten:
a) Der Verbrauch für Wehrmachtaufträge auf Grund von Metallscheinen oder Metallunterscheinen für Wehrmachtaufträge,
b) der Verbrauch für Reichsbahnaufträge auf Grund von ö der Deutschen Reichsbahn oder Unterscheinen zu solchen Formblättern,
c) der Verbrauch für Reichspostaufträge auf Grund . Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postauf⸗ räge,
d) der Verbrauch zur Herstellung von Tafachterzeug⸗ nissen auf Grund von Tafacht⸗Sonderregelungs⸗ Verbrauchsscheinen des Treuhänders Tafacht,
e) der Verbrauch . Herstellun oder Fahrzeugteilen auf Grun
von Kontingent⸗
von ,,, 9
aftsgruppe Fahrzeugindustrie, er Verbrauch zur Herstellung von Werkzeugmaschi⸗ nen oder Werkzeugmaschinenteilen auf Grund von Metallschecks der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. (3) Alle in Absatz 2 unter a bis F angeführten Ver⸗ brauchszwecke fallen nicht unter die Bemessung der Ver⸗ brauchsberechtigung nach Absatz 1. Für alle nf — sonder⸗ geregelten — Verbrauchszwecke erfolgt die Zuteilung der Verbrauchsberechtigung zusätzlich auf Grund der dazu ein⸗ geführten Scheine. Auskünfte über das Verfahren mit diesen Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen Stellen. ( Jede Verbrauchsberechtigung und jeder tatsächliche Verbrauch für Inlandzwecke sind nach den Bestimmungen der Bekanntmachung 8a zu berechnen.
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(I) Ziffer Za der Bekanntmachung Ga ist aufgehoben. Der freie Verbrauch der Ausfuhrzwecke umfaßt nur die unter Ziffer 3b und e der Bekanntmachung 6a angeführten Fälle unter Streichung der Worte „deutschen Exporthändler oder“ in Ziffer 3c. Die Befreiung von der Verbrauchs⸗ beschränkung gilt also nur für die Ausführung von mittel⸗ baren Ausführaufträgen durch Lieferung an einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nach Ziffer 6 der Bekanntmachung 6a oder an einen Zwischenlieferer für einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund einer von dem Zwischenlieferer nach Ziffer 9 Ab⸗ satz La der Bekanntmachung 6a ausgestellten „Ausfuhr⸗ bedarfserklärung für Händler“.
(2) Ausfuhrbedarfserklärungen sind nur gültig, wenn sie den Prüfungsvermerk der für den Aussteller zuständigen Prüfungsstelle (Wirtschafts oder Fachgruppe) tragen. An⸗ träge auf Ausfuhrverbrauchscheine müssen über die zuständige Prüfungsstelle bei der Reichsstelle eingereicht werden. Aus⸗ künfte über das Verfahren mit Ausfuhrverbrauchscheinen und Ausfuhrbedarfserklärungen erteilen die zuständigen Gruppen und Kammern in der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft.
6 oder Unterkontingentscheinen der Wirt⸗ H d
§ 4.
(1) Alle Verbraucher von Rohmaterial und Abfall⸗ material in den eingegliederten Ostgebieten sind verpflichtet, bis zum 20. Januar 1941 ihre Verbrauchszahlen für nicht⸗ sondergeregelte Inlandzwecke, getrennt nach Metallklassen, auf einem von der Reichsstelle für Metalle herausgegebenen Vor⸗ druck zu melden. In dieser Meldung ist neben der Höhe des tatsächlichen Verbrauchs im dritten . 1940 auch die Höhe einer etwa von der Reichsstelle für Metalle festgesetzten Verbrauchsberechtigung anzugeben, auch wenn diese Verbrauchsberechtigung noch nicht für das dritte Kalendervierteljahr 1940 Geltung hatte.
(2) Betriebe, denen der Vordruck zur Meldung gemäß Absatz 1 nicht bis zum 10. Januar 1941 zugegangen ist, haben ihn unverzüglich bei der Reichsstelle für Metalle an⸗ zufordern.
(3) Kleinverbraucher im Sinne von 5 7 der An⸗ ordnung 29 a, betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle, vom 2. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 288 vom 10. Dezember 1938) in Verbindung mit S5 der Anordnung 29 b, betr. Bedarfsscheinpflicht für Abfall⸗ material, vom 20. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 144 vom 26. Juni 1939) haben die Meldung
gemäß Absatz 1 bei der für sie zuständigen Industrie⸗ und
Handelskammer oder Handwerkskammer, alle anderen Be⸗ triebe haben die Meldung unmittelbar bei der Reichsstelle für Metalle zu erstatten. .
(4 Wer die in diesen Paragraphen vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsmäßig erstattet, geht rückwirkend vom 1. Januar 1941 an seiner Verbrauchs⸗ berechtigung für nichtkonkingentierte Inlandzwecke verlustig.
§ 5.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Metalle.
Zimmermann, z5⸗Brigadeführer.
Bekanntmachung.
Die am 20. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 2A des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Fünfte. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devi K Vom 29. November 1940.
erordnung zur Auflösung des Krisenfonds der Vorarlberger Stickerei. Vom 5. Dezember 1940. ( ,, ,, Verordnung zur Einführung steuerrecht⸗ licher Vorschriften 6 den Reichsgauen der Ostmark. Vom 8. De⸗ zember 1946.
Verordnung zur Verlängerung der PVorschriften über die Reichsfluchtsteuer. Vom 19. Dezember 1940.
Verordnung zur Ergänzung der , über bürgerlich⸗ rechtliche Ueberleitungsvorschriften für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 19. Dezember 1940.
Bekanntmachung über das Reichsgesetzblatt. Vom 14. De⸗ zember 1940. ;
Umfang: „½ Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RA. Postversen⸗ dungsgebühren: (03 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 21. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung. .
Die am 21. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 214 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Neunte Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ m in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 8. Dezember
Zweite Verordnun zur Durchführung der Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts. Vom 20. Dezember 19406.
Umfang: z Bogen. Verkaufspreis: (0,165 REA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 63 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser ern rto⸗ Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich
den kleinen Grenzverkehr.
einsatz von ier , Schuhmachern. —
- Bekanntmachung. Die am 23. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 215 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnun r Durchführung des Gesetzes über Rechte ar , , . 60h fen und Ee bar werl er Vom 21. 3
Umfang: 25 Bogen. sendungsgebühren: 0, 3 RM für ein unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
.,, 0,45 RA. Postve tück bei Voreinsendung au
Bekanntmachung.
Die am 21. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 43 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält: — Verordnung über die Aenderung der preußisch⸗schaumburg⸗ lippischen Landesgrenze zwischen den preußischen Gemeinden Dankersen und Meißen und der schaumburg⸗lippischen Gemeinde Evesen. Vom 13. Dezember 1949.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahn-Personen⸗ und Gepäckverkehr beige⸗ fügten Liste. Vom 7. Dezember 1940.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ lommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 9. Dezember 1940.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 9. Dezember 1940.
Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsgesetzblatt. Vom 12. Dezember 19409.
Bekanntmachung über das Reichsgesetzblatt. Vom 14. De⸗ zember 1910. ; . .
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer K Vom 16. Dezember 1940.
Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-italieni⸗ schen Ablommens zur Bekämpfung des Schmuggels und anderer Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze. Vom 19. Dezember 1940.
Bekanntmachung über das deutsch-italienische Abkommen über Vom 19. Dezember 1940.
Umfang: 21½ Bogen. ,, o, 45 RAM. Postver- senb ur m i,, 00 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H u b rich.
Nichtamtliches.
Deutfsches Reich.
Nummer 35 / s des Reichsarbeitsblatts vom 20. Dezember 1940
at folgenden Fnhalt: Teil J. 1. Allgemeines und Gemein— ames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Kriegssachschädenverord⸗ nung. Vom 50. November 1940. — Erste Durchführungsver⸗ nung zur Kriegssachschädenverordnung riegsschädenzuständig= keitsverordnung). Vom 2. Dezember 1940. — Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von r ol! Vom 2. Dezember 1940. — Verordnung über die Einführung von weiterem Reichsarbeitsdienstrecht in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 30. November 1940. — Verordnung zur Einführung von Ehestandsdarlehen, Siedlungs-Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungs⸗ darlehen und Einrichtungszuschüssen in den eingegliederten Sst⸗ gebieten. Vom 9. Dezember 1949. — Kinderbeihilfen⸗Verordnung (KBV). Vom 9. Dezember 1940. — Abdruck amtlicher Bekannt- machungen und Hinweise in den Tageszeitungen sowie Zusammen⸗ arbeit der Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Tagespresse. — Erwerb der sowjet⸗russischen Staatsangehörigkeit durch frühere Staatsangehörige Litauens, Lettlands und Estlands. — Bescheinigungen über die Nichtzugehörigkeit zum polnischen Volke. — Erlaß über die Aenderung der Satzung der Betriebs⸗ krankenkasse des Reichs. Vom 12. Dezember 1940. — I. Arbeits- einsatz, AÄrbeitsbeschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe. Vom 16. Dezember 1940. — Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels; hier, Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Einberufung des Gefolgschaftsmitgliedes zum Wehrdienst, — Werbung von beruflichem Nachwuchs. — Sicherstellung des Kräfte⸗ bedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung; hier: Unberechtigte Abwanderung von Dienstverpflichteten. — Ausländergenehmigungverfahren; hier: Gebühren für die Be⸗ schäftigung von Hausgehilfinnen in kinderreichen Haushaltungen. — Durchführung des Ausländergenehmigungsverfahrens; hier: Ablauf der Gültigkeit von Grün- und Grauzetteln. — Arbeits—= Nachwuchs⸗ zuführung zu den Bauberufen — Betr.; Sicherstellung des Kräfte⸗ bedarfs im Reichsausgleich; hier: Verfahren. — Betr.: Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Protektorat Böhmen und Mähren; , Fahrtkosten. — Arbeitsausrüstung ausländischer Arbeits- räfte. — Berichtigung des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 18. Juli 19460, betr. Eintragung der e g , der . gung im Arbeitsbuch, — 111. Soziglverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ergän⸗ zung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. Vom 11. Dezember 1940. — Betr.: Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. — Erlaß über die Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und bei Beschädigung durch Luft— angriffe; hier: Lohnsummensteuer. Vom 6. Dezember 1940. — Anordnung über eine Arbeitsverlegung am Heiligen Abend 1940 im Bergbau. — Anspruch der entlassenen Soldaten auf den alten Arbeitsplatz — Werksparen und allgemeiner Lohnstop. —Steuer⸗ liche Behandlung der k 1940. — Anordnung über Trennungszulagen im Kriege für gewerbliche Gefolgschafts— mitglieder des Steinkohlene, Braunkohlen⸗, Erdöl⸗, Erz⸗, Kali- und Steinsalzbergbaues im Gebiet des Deutschen Reiches. — Anordnung betr. Anordnung über die Festsetzung von Gedinge⸗ arten für die Betriebe des Steinkohlenberghaues im Deutschen Reich vom 11. Oktober 19409. — Anordnung über die Einsendung von Abschriften der gemäß S4 des Gesetzes über die Heimarbeit zu führenden Listen der in Heimarbeit Beschäftigten, Zwischenmeister und Gleichgestellten im Reichsgau Wartheland. — JV. Arheits⸗ schutz. Gefetze, Verordnungen, Erlasse; Anordnung über die Frei⸗ zeit der Jugendlichen im Einzelhandel.
Rigas ber Beriwaltung.
ueber 2 Milliarden Schuldenabtragungen und Eintösungen des Reichs im ersten Kriegsjahr.
Anders als seine Gegner, die ihre laufenden Schuldennach⸗ weisungen mit Kriegsbeginn sofort eingestellt haben, legt das Reich in unveränderter . jeden Monat . darüber, was es an Schulden neu aufgenommen hat. Wenn der Kredit des Reichs — wie es in der Natur des Krieges liegt — seit Sep⸗ tember v. J. auch ungewöhnlich groß ist, so sind auf der anderen Seite die Abtragungen von Schuldverbindlichkeiten im 362 Kriegsjahr nicht nur nicht gemindert worden, sondern übertreffen⸗
machte als die Einreichung bei Steuerzahlungen.
Reichswirt Stellen der e rr ien, ein Abkommen .
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezem
ber 1940. S. 3
—
wie das statistische Reichsamt im neuen Heft von „Wirtschaft und
Statistik“ darlegt, mit 2, Mrd. EeM die Durchschnittstilgungen der letzten Friedensjahre erheblich. Vergleicht man die Abtra⸗ ungen von 2 Mrd. Ee mit dem Aufkommen an Zöllen und hie e fenen im Jahre 1932/33, so entsprechen sie einem Satz von 30 X des damaligen Gesamtaufkommens. Gemessen an dem Ge—⸗ . der aus den gleichen Quellen vom September 1939 his Augusft 1910 aufgenommen ist, machen die Abtragungen da⸗ gegen nur noch 8 aus, da das Aufkommen mit mehr als 35 Mrd. REM anzusetzen ist. ; . Von diesem Aufkommen an Zöllen und Steuern gingen im ersten Kriegsjahr 1, Mrd. Ra von vornherein für die Einlösung von NRF-Steuergutscheinen 1 ab, die sich in „schwachen Händen“ befanden und zur Anrechnung auf Steuerzahlungen vorgelegt wurden. Andere Inhaber von NF-⸗-Steuergutscheinen J, die in der Lage waren, von der Bewertungsfreiheit der Steuergutscheine Gebrauch zu machen, haben die Gutscheine von Anfang an fest— gehalten. Vom Frühjahr 1940 an ließen dann auch die Ein⸗ reichungen der ersten Gruppe fühlbar nach, zum Teil im Zu⸗ ammenhang mit der zunehmenden Nachfrage nach Steuergut⸗ e am offenen Markt, die den Verkauf bald lohnender Nachdem die Einreichungen von April an rasch zurückgegangen sind und im August , mehr ganz 169 des noch umlaufenden Betrages von 1.2 Mrd. EM ausmachten, darf angenommen werden, daß dieser Betrag jetzt wohl in festen Händen ist.
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Die Tilgungen und Rückzahlungen für die fundierte Inlands⸗ schuld wie 1 die Auslandsschulden betrugen zusammen rund 360 Mill. EA. Dabei sind die Rückzahlungen 26 die Vorstabili⸗ ierungsschulden mit rd. 160 Mill. Hit noch ziemlich gewichtig. lerdings sind jetzt die Tilgungen auf die nach 1924 im Inland aufgenommenen langfristigen Anleihen, die 314 Mill. Fe be⸗ trugen, bereits doppelt so groß wie die Tilgungen auf die Alt⸗ verschuldung und werden weiterhin in dem gleichen Maße zu⸗
nehmen, in dem bei den Anleihen und den auslosbaren Schatz
anweisungen die tilgungsfreien Jahre zu Ende gehen. Umgekehrt verläuft die Entwicklung bei den mittelfristigen Schatzanweisungen, bei denen die alten Folgen größtenteils bereits eingelöst sind, so daß hier die Fälligkeiten geringer werden, bis 1945 die ersten Fälligkeiten der 4 „igen Schatzanweisungen von 1940 einsetzen. Die im Kriegsjahr eingelösten 256 Mill. R.M Schatzanweisungen waren 32 8 des alten Bestandes, ein Maßstab dafür, wie rasch dieser Be⸗ stand abnimmt. Gemessen an den Inlandstilgungen waren die Tilgungen auf die Auslandsschulden des Reichs, die auch während des Krieges — größtenteils auf Sperrkonto — weiterliefen, ohne größeren Belang. Auch die Abgänge infolge der Abwertung aus⸗ ländischer Währungen erscheinen mit verhältnismäßig geringen Zahlen, da das englische Pfund noch immer mit dem stabilen Verrechnungskurs der Deutschen Reichsbank ö, wird und die Neuregelungen des Verhältnisses zwischen der Reichswährung und einigen anderen europäischen Währungen sich noch nicht hatten auswirken können.
Wir t schaftstei.
Fürsorge für den deutschen Arbeiter.
Erholungsurlaub durch Zusammenarbeit zwischen gewerbli er Wirtschaft und DAß.
Im Auftrage des Reichsleiters der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ley, hat . Sonderbeauftragter, der stellbertretende Gau⸗ leiter Harr enningsen, Hamburg, mit dem Präsidenten der
Hafer . Pietzsch, unter Billigung der , . wona durch gemeinschaftliche Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft und der DAß für die unter erschwerten Arbeitsbedingungen in der gewerblichen Wirtschaft tätigen schaffenden deutschen Menschen eine Erholungsfürsorge urge n, werden soll.
Bei dem Tempo unserer Rüstung läßt es sich nicht immer vermeiden, daß insbesondere ältere Arbeiter in ihrer Gesundheit angegriffen werden oder Erschöpfungserscheinungen zeigen. Hier wird nun die gewerbliche Wirtschaft zusammen mit der Daß eingreifen und durch geeignete Maßnahmen eine Fürsorge in der Gesundheitsbetreuung durchführen, mit dem Ziel, ein Absinken der a n nn zu verhindern.
Auf Grund des Abkommens hat die Reichswirtschafts kammer diejenigen Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen der Sonderaktion erholungsbedürftige Gefolgschaftsmitglieder in Erholungsurlaub schicken, aufgefordert, den hierfür erforderlichen Unkostenbetrag aus Mitteln des Betriebes zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise sollen im Laufe des Jahres 1941 mit
Hilfe dieses Betrages etwa „. Million schaffende deutsche Menschen
ö einen zwei⸗ bis dreiwöchigen Erholungsurlaub sorgenlos ver— ringen können. Der auf Grund des Abkommens zu gewährende Erholungsurlaub soll auf den tariflichen Urlaubsanspruch des r e fn nr r , angerechnet werden. Demgemäß wird der Lohn für die Urlaubsdauer weitergezahlt, so 96 die Familien des Urlaubers während der Urlaubszeit des Familienvaters ohne Einschränkung weiterleben können.
Mit Hilse des durch die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung gestellten Betrages wird der Erholungsaufenthalt und das Fahrgeld bezahlt. Darüber hinaus wird die Reichswirt⸗ schaftskammer den Betriebsführern nahelegen, den Urlaubern ein kleines Taschengeld für die Urlaubszeit zu bewilligen, wie dies bei der Urlaubsverschickung der Bergleute im Jahre 1940 auch 6 bereitwilligst durchgeführt worden ist. Die anfallenden lrbeiten erledigen die Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront in enger Gemeinschaftsarbeit mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, so daß die von der Wirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel restlos für die Urlauhsverschickung verbraucht werden können, ohne daß Beträge für Verwaltungsarbeit in Abzug ge⸗ bracht werden müssen.
Die Entscheidung über den Urlaub des einzelnen Gefolg⸗ ,, trifft der Betriebsführer nach Maßgabe der Irbeits- und Beschäftigtenverhältnisse seines Betriebes. Er trifft diese Entscheidung im Benehmen mit dem Betriebsobmann und unter Hinzuziehung des Betriebsarztes. Die hiernach für die Urlaubsverschickung vorgesehenen Gefolgschaftsmitglieder werden von den Betrieben den zuständigen Dienststellen der Deutschen
Arbeitsfront gemeldet und von der NS⸗Gemeinschaft „Kraft durch Freude“ in Erholungsorte geschickt. Die NS- Gemeinfchaft „Kraft durch Freude“ hat mit ihrem ausgedehnten Verwaltungsapparat inzwischen die Unterbringungsorte und Gaststätten zur ö verpflichtet, so daß das Werk reibungslos 4 kann. ie Urlauber werden durch die NS⸗Gemeinschaft „Kraft durch Freude“ vor ihrer Abreise, während der Fahrt und am Erholungsort in allen Fragen betreut and . in Ruhe ihre Ur⸗ laubszeit verbringen. Es ist Vorsorge getroffen worden, daß nur gute Gaststätten ausgesucht werden; durch die Bewilligung eines ausreichenden . soll eine 6. und ausreichende Verpflegung gewährleistet werden. Mit Rücksicht auf die Ver⸗ kehrslage und zur Vermeidung von übermäßiger Belastung der Beförderungsmittel werden im allgemeinen nur Gegenden aus- gesucht, die nicht allzu weit von den Betriebs- und Wohnstätten der ÜUrlauber entfernt liegen. In Einzelfällen, in denen die Kur auf Grund ärztlicher Anordnung nach Möglichkeit in besonderen Kurgegenden erwünscht wird, können hiervon Ausnahmen gemacht werden. Den einzelnen Gauwaltungsbereichen wird entsprechend den in ihren Betrieben beschäftigten Arbeitern und der kriegs⸗ wirtschaftlichen Anspannung je ein gemi Kontingent von Frei⸗ plätzen zugesprochen, in deren Rahmen ie Verschickung alsdann durchgeführt wird. Mit Genugtuung kann festgestellt werden, daß durch die großzügige Hilfe der gewerblichen Wirtschaft nun⸗ mehr das Fürsorge⸗ und Erholungswerk, welches bereits im Sommer 1940 12060 Bergleute verschickt hatte, auf eine erweiterte Basis gestellt wird. Die bisherige Beschränkung auf einzelne Be⸗ reiche war notwendig, weil die Frage der Mittelbeschaffung seither nur eine Teillösung gestattete und jetzt durch das Abkommen mit der Reichswirtschaftskammer seine Ergänzung fand.
„Die goldene Aehre.“ — Regelmäßige Land⸗ wirtschaftsausstellungen in Polen.
Zur Förderung der dem Wartheland als Bauerngau gestellten Aufgaben wird in Zukunft in Posen alljährlich eine . land⸗ wirffchaftliche Ausstellung durchgeführt werden, die den Namen Die J, Ahre“ erhalten hat. Die erste Ausstellung, mit eren Vorbereitung bereits begonnen wurde, soll am 12. Juni 1941 auf dem ehemaligen Posener Messegelände, das über 50 000 qm Hallenfläche und zur Zeit 60 000 m freies Gelände verfügt, eröffnet werden. An dieser werden sich der Reichsnähr⸗ stand mit einer alle Gebiete der Landwirtschaft umfassenden Lehrschau sowie die großen Firmen Landmaschinenindustrie führend beteiligen. Zu den besonderen politisch-kulturellen Auf⸗ gaben der Ausstellung gehört die Darstellung der Fragen der Neubildung deutschen Bauerntums, der Erzeugungssteigerung und der Berufs- und Lebensgestaltung des bäuerlichen Menschens.
Die Schau, die die größte und repräsentativste Agrar⸗ ausstellung des Ostens werden soll, verfolgt den Zweck einen Querschnikt all jener Maßnahmen zu bringen, die den deutschen Osten so umgestalten solle, daß er zu einer wirklichen Heimat für alle , Menschen wird, die einmal hier seßhaft werden, wozu vor allem eine vorbildliche Agrarverfassung gehört.
Wirtschaft des Auslandes.
Ginzelheiten zum jugoslawisch⸗rumänischen Wirt schafts abkommen.
Belgrad, 22. Dezember. Der jugoslawische . und Industrieminister erklärte zu dem kürzlich in karest abge⸗ chlossenen jugoslawisch⸗rumänischen Wirtschaftsabkommen, daß die ühere Handelsvereinbarung zwischen beiden Staaten vom 1. De⸗ n,, 1939 aus mancherlei Gründen nicht mehr hätte ver⸗ ängert werden können. Das neue Abkommen sichere Jugoslawien die Versorgung mit Petroleum, während , umänien dafür gewisse jugoslawische Produkte erhalte. Außerdem . ver⸗ einbart worden, den aus früherer Zeit noch . Clearing⸗ saldo in der Weise zu liquidieren, daß ugoslawien für 70 *. ieses Clegringsaldos . Fische, Käse, Mühlsteine und chemische Produkte nach Ungarn ger während 30 95 dieses Saldos zur Auszahlung an jugoslawische Wanderarbeiter in Numãnien bzw. zur Ueberweisung der Löhne dieser Arbeiter nach Jugoslawien verwendet werden sollen.
Verlängerung der spanischen Zahlungs⸗ morlatorien.
Madrid. 21. Dezember. Durch eine Verfügung des spanischen , wird das an n n, ,,. für die 6e. ührt
chäftlichen Transaktionen, die vor dem 19. Juli 1936 durchgef wurden, um einen Monat verlängert. Das Zahlungsmoratorium bezieht sich auf die näheren Bestimmungen der Gesetze vom 1. 18. 1936, 21. 9. 1937 und 20. 9. 1933. Außerdem wird das Morg; torium, das sich 3 die Transaktionen nach dem 18. Juli 1936 bezieht, mit rückwirkender Kraft vom 35. Nobember 1549 bis zum l. Mai 1941 verlängert.
Einschneidende gesellschaftsrechtliche —ͤ Bestimmungen in Japan. Tokio, 21. Dezember. Eine bereits am 19. 10. 1949 er⸗
lassens und am Tage dgrguf in, Kraft getretene Verordnung über die Kontrolle der Geschäftsführung von Gesellschaften, die
sich auf die Bestimmungen des Landes mobillisierungsgefetzes
Im Hinblick
erscheinenden Höhe bestimmen.
stützt, ist zusammen mit ihrer Ausführungsverordnung auf nicht weniger als 49 Seiten in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt erschienen.
Im Kapitel 1 der Verordnung sind allgemeine Bestimmun⸗ gen über die Geschäftsführung von Gesellschaften enthalten. Da⸗ nach ist Hauptgesichtspunkt fun die Geschäftsführung die Ver⸗ antwortung gegenüber den nationalen und staatlichen Zielen. arauf verlangen die Vorschriften eine zweckmäßige , sowohl des Betriebskapitals als auch der Arbeits⸗ räfte. .
Besonders wichtig sind die Bestimmungen des Kapitels 2 über eine Begrenzüng der Dividenden und Reserven, Für die Dividenden wird im allgemeinen bezüglich der Höhe die Geneh— migung des zuständigen Ministers vorgeschrieben für den Fall, daß der Dividendensätz über 8Y/ des, Eigenkapitals oder über die im letzten Geschäftsjahr ausgeschüttete Dividende hingns— geht. Ein Höchstsatz von 69/0 ist vorgesehen, wenn im voran⸗ gegangenen Geschäftsjahr keine Dividende verteilt wurde. Ferner lann der zuständige Minister unter bestimmten Voraussetzungen die Dividende für eine bestimmte Zeit in einer ihm angemessen Ebenso kann er anordnen, daß die Gesellschaft über den gesetzlichen Reservefonds hinaus Re⸗ serven bildet oder daß der Reservefonds anders angelegt wird.
Kapital 3 der Verordnung enthält bindende Vorschriften über die Höhe der Vergütung an Direktionsmitglieder und An— gestellte, und zwar der Vergütungen aller Art einschließlich derjenigen, die beim Uebertritt in den Ruhestand gewährt werden. Grundsätzlich ist die Genehmigung des Ministers er⸗ ö. wenn die Gesamtsumme der Vergütungen gegenüber em vorangegangenen Geschäftsjahr eine Erhöhung erfahren soll, wenn 4. für einen anderen als den eben abgelaufenen Geschäftsabschnitt oder zum ersten Male nach Gründung der Gesellschaft oder zum ersten Male nach einer Fusion gewährt wird. Aehnliche Bestimmungen gelten ö die in der Durch⸗ führungsverxordnung festgelegten Grundgehälter der Angestellten.
Nach Kapitel 4, das die Frage der Ausgaben der Gesell⸗ . und des Kapitalfonds regelt, wird u. a. bestimmt, daß le Gesellschaften dem zuständigen Minister eine Schätzung ihrer Ausgaben für den kommenden Geschäftsabschnitt vorzulegen
Aegypten (Alexand.
. Die besondere Genehmigung des Ministers ist beim rwerb von Wertpapieren sowie von Patentrechten, Bergwerks- und Fischereirechten und bei der Ausleihung oder Leihung von Kapital einzuholen.
Im Kapitel 5 werden Vorschriften über die Prüfung der Geschäftsführung erlassen, nach denen der Minister Berichte über Aktiven, Passiven, Gewinn und Verlust, Gewinnverwen⸗ dung usw. einfordern kann.
Kapitel 6 enthält verschiedene Bestimmungen, z. B. über die Vorlage wichtiger Fragen an eine Kommission zur Prüfung der Geschäftsführung von Gesellschaften.
, 2 2 2 2 2 0 2 0 . e Q m e , e mee. In Berlin festgestellte NsoírrCssvꝓsὴ‛b„ύrrJL !ὴnn telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
— 21. Dezember Geld Brief
23. Dezember Geld Brief
1 ägypt. Psd. — 100 Afghani 18,79
1Pav. Pe. O, 584 0,688 o, ssd O, õss 1 austr. Fi. — — .
40, od 39, 96 40, o, izo o, 3a
und Kairo) Afghanistan (Kabul . Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) ; Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) .. Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenh.) England (London) Estland (Reval / Talinn⸗ Finnland (Hessinki). Frankreich (Paris). Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) Kanada (Montreah Lettland (Riga) .. Litauen (Kowno / Kaunas) . Luxemburg (Luxem- burg) 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling⸗ kö L neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) . Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) .. Ungarn (Budapest) Uruguay (Montevid. ) Verein. Staaten von Amerika (Newhork) 1 Dollar
1879 1833 15 83
100 Belga 39,96
1 Milreis O, 130 0, 132 100 Rupien — 100 Lewa 3,047 100 Kronen 18, 21
engl. Pfd. —
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Fres.
100 Drachm
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
z, 063 a8, 81
62, S6
62,44 5 o
ö, 66
62,66 5, 07
2,08 2, os 2,62
132, 8ᷣ 1451 38. 50
13,1 0 58]
132,5 132, 83 14,59 14,61 8 47 38,50
100 Lire 19Yen
100 Dinar
L kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas
13,1 0, 8,
13, o o. Sßh
6, o 656516 5, os as, 8s 2,02
10,0
as, Sõ 42, z 1001
56, 88
56, 8s 10, 6
10, 06s oo, 58
os, ol 8. 50g
100 Kronen 59,45 59, 58 100 Franken
100 Kronen
68 0 8, Sog
57, 89 8.50
100 Peseten 23,56 23,60 23,60 1 südafr. Pf. I türk. Pfund 100 Pengö
1ẽ Goldpeso
l, 78 1,982 1,98
O, gs. O, 986 0. 986
2, 498 2,02 2, 502
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse Geld Brief 9, S0 9,91. 4,995 6,0065 7, 923 74,32 2,102
England, Aegypten, Südafrik. Union Frankreich
Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien ... Kanada
282 0 0
e 22209
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
— — 21. Dezember Geld Brief 20,88 20,46 16,65 16,22 4185 4,208 4,39 4a
249 249 651 2,75 cb, os 0,118 ab, 0
23. Dezember Geld Brief Notiz 20,38 20,16 für 16, is 16, 22 1ẽ8tück 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. 4,39 4, 41
1Dollar
1, Dollar 1Pap.⸗Peso L austr. Pfd. 100 Belga 1Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire
100 Dinar 100 Dinar
L kanad. Doll. 100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr.
100 Kronen
100 Lei
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
1 südafr. Pfd. I türk. Pfund 100 Peng
20 Franes⸗Stücke ... Gold Dollars... Aegyptische ...... Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... Argentinische ...... Australische Belgische Brasilianische ...... Brit.⸗Indische ..... Bulgarische .... ... Dänische: große . ... 10 Kr. u. darunter Englische: 108 u. darunter kö
Finnische Französische Holländische .... Italienische: große 10 Lire u. darunter Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische ..... . Lettländische ..... Litauische: große ... 100 Litas u. darunt. Luxemburgische .... Norwegische, 60 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 ei und neue 500 Lei. unter 500 Lei .... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union. Türkische Ungarische
So vereigns
2,47 2, 049 2,74
39.92 (0, os 6,106 O0, 116
4591 460
249 249 0,5 2,76
2,4 247 0,49 274
z9, 9ꝛ o, 10s
46, 9j
18, 90 460, 10
a, 5. 06s 499 132.3
a8, 99 49, 10 4,5 4,56 d, o d, v1 135,27
is, 13
6, os
499 132.73 13 0
5/60 144
is,
d, 6a 145
9
— — Q
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2
— —— 18 D r D 2 — S S5 * S
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