NMeichs. und Staafganzeiger Nr. 805 vom 30. Dezember 1940.
FPodesta) darüber vorzulegen, daß die Erzeugnisse auf diesen Grundstücken gewonnen worden find.
Zu Artikel 2 Absatz 5
§8 4
(1) Wer die Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, hat jährlich vor Beginn der Bewirtschaftung dem deutschen Zollamt in zweifacher Ausfertigung eine Bescheinigung (Muster A) der nach der Betriebsstätte zuständigen Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er als Eigentümer, Ver— walter, Nießbraucher oder Pächter eine innerhalb des deut⸗ chen. Grenzbezirks gelegene Wohnung oder wirtschaftliche
etriebsstätte, — gegebenenfalls mit entsprechendem Tier⸗ bestand — hat und gleichzeitig innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegene Grundstücke bewirtschaftet. Diefe Be⸗ scheinigung ist vom Bürgermeister der deutschen Grenz⸗ gemeinde sowie vom Podesta der italienischen Grenzgemeinde zu unterzeichnen und mit den beiden Amtsstempeln zu ver⸗ sehen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung erhält der Be⸗ rechtigte nach Abstempelung durch das Zollamt. Das andere Stück bleibt solange beim deutschen Zollamt, als die Voraus⸗ setzungen für den Verkehr fortbestehen.
(2) Wenn Arbeits⸗, Zug⸗ oder Weidetiere unter diesen Vergünstigungen die Grenze Überschreiten, sind hierfür außer⸗ dem von der zuständigen Gemeinde jährlich neu ,, gende Tierbestandausweise (Muster B) in doppelter Aus— fertigung jeweils beim ersten Uebertritt über die Grenze bei⸗ zubringen. Diese Ausweise haben Beschreibungen der ein⸗ zelnen Tiere nach Gattung und Geschlecht, bei Großtieren n ,. Schafen, Ziegen und Schweinen) außerdem nach
lter, Farbe, besondexren Merkmalen und Kennzeichen, bei Kleintieren nach Stückzahl der einzelnen Gattung zu ent— halten. In die beim beutschen Zollamt verbleibende Aus— fertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tier— arzt des Zielstaates die Untersuchungsergebnisse gemäß Anlage V Abkommen eingetragen; die andere Ausfertigung erhält er Berechtigte nach Eintragung des Abgabevermerks vom Zollamt zurück. Der Berechtigte hat im Tierbestandausweis zu bestätigen, daß er davon Kenntnis hat, daß die Tiere nach Beendigung der Verwendung im ausländischen Grenzbezirk wieder nach dem eigenen Grenzbezirk zurückgebracht werden müssen. Nach Bedarf können diese Ausweise für einzelne Tiere oder Tiergruppen gesondert verfaßt werden.
G) Auf Antrag beglaubigt das deutsche Zollamt die Richtigkeit von Auszügen aus Tierbestandausweisen, sofern diese als Ausweise für einzelne Tiere dienen sollen.
(4) Aendern sich die im Ausweis festgehaltenen Tat⸗ sachen oder werden Nachträge erforderlich, so sind die Aende⸗ rungen oder Nachträge an der im Muster vorgesehenen Stelle längstens innerhalb 14 Tagen nachtragen und bescheinigen zu lassen.
(5) Wer von einer im italienischen Grenzbezirk gelegenen Wohnung oder wirtschaftlichen Betriebsstätte ein im deutschen Grenzbezirk gelegenes Grundstück bewirtschaften will, hat dem deutschen Zollamt gleiche Bescheinigungen und Ausweise unter entsprechender Aenderung des Herkunfts- und des Zielstaates in doppelter Fertigung abzugeben.
585
(I) Auf Antrag des Berechtigten kann das zuständige Hauptzollamt in Sonderfällen eine von den Bestimmungen der 5 3 und 4 abweichende Regelung treffen.
(2). Ebenso kann das zuständige Hauptzollamt, wenn die Umstände es erfordern (Nichtbeachtung der Bestimmungen, Schmuggelverdacht usw.), die im 5 4 auf dem Gebiet der Zollanmeldung gewährten Erleichterungen ganz oder teilweise widerrufen.
86
(I) Für die amtliche Kennzeichnung und tierärztliche Untersuchung der Arbeits- und Zugtiere sowie des Weideviehs gelten die veterinärpolizeilichen Bestimmungen in der An⸗ lage des Abkommens sowie die dazu erlassenen Durchfüh⸗ rungsbestimmungen.
(2) Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, erlassen die Hauptzollämter die für die Durchführung der amtlichen Kennzeichnung erforderlichen Anordnungen. Wenn Amts⸗ träger des Zollgrenzschutzes hierzu herangezogen werden, ist ihr Einschreiten in gebührenrechtlicher Hinsicht nach den Be⸗ stimmungen der Gebühorenordnung für das Zoll⸗, Verbrauch⸗ steuer⸗ und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerialblatt S. 1268) zu beurteilen.
Zu Artikel 5 Absatz 1
587 . (L Ein örtliches Bedürfnis für die Einfuhr ist auf deut⸗
scher Seite anzuerkennen:
1. für die Ortschaften Greuth, Maglern, Oberthörl, Pessendellach und Untérthörl der Gemeinde Arnold⸗ stein hinsichtlich frischem und gedörrtem Obst sowie frischen Küchengewächsen;
für die Ortsteile Brenner (Kerschbaumer), Brenner⸗ see, Griesberg und Venn der Gemeinde Gries am Brenner hinsichtlich frischem Fleisch, Käse, Butter, frischem und gedörrtem Obst sowie frischen Küchen⸗ gewächsen;
für den Ortsteil Brenner (Kerschbaumer) der Ge⸗ meinde Gries am Brenner außerdem hinsichtlich frischer Milch.
(E) Zu Aenderungen (Ausdehnungen oder Einschrän⸗ kungen) dieser Aufstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sind die zuständigen Oberfinanzpräsidenten er⸗ mächtigt. Derartige Aenderungen werden als Rechtsverord⸗ nungen im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ veröffentlicht.
Zu Artikels Abfatz? 88
(I) Die Bewohner des Grenzbezirks, die von dieser Ver⸗
günstigung Gebrauch machen wollen, erhalten auf Antrag beim zuständigen deutschen Zollamt Vordrucke für Haus⸗ standskarten (Muster C), die sie vom zuständigen Bürger⸗ meister hinsichtlich Vor⸗ und Zunamen, Geburtsdaten und Wohnort (Gemeinde oder Fraktion) des Haushaltungsvor⸗ standes sowie hinsichtlich Vor⸗ und Zunamen und Geburts⸗ daten der Haushaltsmitglieder und ihres personen⸗ oder dienstrechtlichen Verhältnisses zum Haushaltungsborstand be⸗ ,, . lassen müssen. Das Zollamt stellt auf Grund dieser Bescheinigungen die Hausstandskarte nach fortlaufenden
und
Nummern jeweils für das Kalenderjahr aus. Ueber die aus—⸗ en, Karten führt das Zollamt iahrweise eine Haus⸗ tandskartenliste (Muster D) mit den Angaben über Namen und Wohnort der Karteninhaber, Anzahl der Hausstandsmit⸗ glieder ausschließlich Haushaltungsvorstand, Art und Menge der zur täglichen Einfuhr bewilligten Lebensmittel, Aus⸗ stellungsdaten und Vermerken über die Einziehung nach Ab⸗ lauf der Gültigkeit.
(2) Alle für einen Tag bewilligten Lebensmittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintrittes eingebracht werden.
(3) Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie ist nur für den eigenen Hausbedarf gestattet; Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus wird bestraft.
(4). Die Hausstandskarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die gleich⸗ zeitige Jnanspruchnahme von Hausstandskarten bei verschie⸗ denen Zollämtern ist untersagt.
(656). Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürgermeister beschei⸗ nigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte ent⸗ sprechend abgeändert.
(6) Der Einführer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. Dieses bescheinigt nach Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einsetzung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im . Datumfeld auf der Rückseite der Hausstands—⸗ arte. .
Zu Artikel 5 Absatz 3
§8 9 Die im Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Mengen sind Tages⸗Höchstmengen für einen Hausstand von 8 oder mehr Personen. Sie sind vom Zollamt bei geringerer Kopfzahl entsprechend zu kürzen.
Zu Artikel 5 Absatz 4 §10 Das zuständige Zollamt ist befugt, bei Mißbräuchen — unbeschadet der Mitteilung an die . Strafbehörde zes die Vergünstigung auf Zeit einzuschränken oder aufzu⸗ eben. Zu Artikel 6 Absatz 1
§ 11
(I) Das Zollamt — bei Nebenwegverkehren das Haupt⸗ zollamt — entscheidet von Fall zu Fall, ob die örtlichen Ver⸗ hältnisse die Einfuhr aller oder einzelner der in Artikel 6 Absatz 1 unter a— des Abkommens genannten Waren wün⸗ schenswert und zulässig erscheinen lassen.
(2). Die Grenzbewohner haben auf Verlangen der Zoll— stelle, die die Abfertigung vornimmt, eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters darüber vorzulegen, daß die
Waren aus dem Erenzbezirk stammen.
Zu Artikel ?
8§ 12 . Die Einbringung von Tabakwaren (Tabak, Zigarren, Zigaretten usw.) ist grundsätzlich in den Grenzen der allge⸗ meinen Bestimmungen für den Reisendenverkehr erlaubt, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Bei Nicht⸗ an,. des Gegenrechts kann der Oberfinanzpräsident
Einschränkungen verfügen.
Zu Artikel? Buchstabe d
8§13 Die Mitnahme von Ausbesserungsmaterial durch Hand⸗ werker auf Fahrrädern gilt nicht als Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln, die die Zollfreiheit gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Abkommens ausschließen würde.
Zu Artikel 7 Buch stabe e § 14
Bei der zollfreien Einfuhr von Särgen mit Leichen oder Urnen mit Leichenasche kann das Zollamt die Vorlage des Leichenpasses oder der Bescheinigung der Verbrennungsanstalt
Zu Artikel 8s Absatz 1 §8 15
(1) Der Grenzübertritt hat in der Regel auf der Zoll⸗ straße stattzufinden. Die Tiere sind beim Zollamt unter Ab—⸗ gabe eines Weideausweises des zuständigen Bürgermeisters in doppelter Ausfertigung anzumelden und zu gestellen. Der Weideausweis (Muster E hat Vor- und Zuname des Tier⸗ besitzers, seinen Wohnort (Ort, Gemeinde, Kreis), den Vor⸗ Zunamen des Weidebesitzers sowie den Weideort (Ort, Gemeinde, Kreis) und die Weidezeit, weiter Gattung und Geschlecht, Alter, Farbe, besondere Merkmale und Kennzeichen der einzelnen Weidetiere, bei Bienen Zahl, Art und Zeichen der Bienenstöcke zu enthalten. Der Weideausweis muß weiter die Kenntnis des Berechtigten dartun, daß er verpflichtet ist, die Tiere nach beendetem Weidegang zurückzubringen. In die beim Zollamt verbleibende Ausfertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tierarzt des Zielstaates die Unter⸗ suchungsergebnisse gemäß Anlage zum Abkommen eingetragen. Sie wird dann der beim Zollamt verbleibenden Ausfertigung des Einfuhrzollvormerkscheins oder Nämlichkeitsscheins bei⸗ gefügt. Eine Ausfertigung des Weideausweises erhält der Anmelder mit dem Zollvormerkschein oder Nämlichkeitsschein zurück. Sie ist am Weideort aufzubewahren.
(“) Im Fall örtlichen Bedürfnisses darf der Grenzüber⸗ gang mit Genehmigung des zuständigen Hauptzollamts auch auf Nebenwegen erfolgen. Der Anmelder hat in diesem Fall den Weideausweis dem ihm vom Hauptzollamt auf sein An⸗ suchen namhaft gemachten Amtsträger des Zollgrenzschutzes : Bezirkszollkommissar (Grenze) oder Zollaufsichtsstelle (Grenze) :/ vorzulegen und Ort und Zeitpunkt des beabsich⸗ tigten Grenzübertritts genau anzugeben. Der Weideausweis muß mindestens 19 Tage vor dem beabsichtigten Viehtrieb über die Grenze eingereicht werden. Der Amtsträger des Zollgrenzschutzes fertigt als Abfertigungsbeamter die Tiere ab und reicht den Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeits⸗ schein dem buchführenden Zollamt zur Unterfertigung ein. Derartige Abfertigungen unterliegen der Gebührenpflicht, wenn die Gebührenordnung für das Zoll⸗, Verbrauchsteuer⸗
verlangen.
und Branntwein monopolverfahren vom 9. Juni 1939 Reichs- ministerialblatt S. 1268) es vorschreibt und wenn das Haupt⸗ zollamt nicht nach Artikel 10 des Uebereinkommens eine Aus⸗ nahme geschaffen hat. .
816
(H Der Einfuhrzollvormerkschein und Weideausweis sind vom Zollbeteiligten allen Amtsträgern des Zollgrenzschutzes auf Verlangen bei jeder Nachschau vorzuzeigen.
(2) Die im Zollvormerkschein angegebene Frist ist genau einzuhalten. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Antrag auf Ver⸗ längerung zu stellen.
(3) Veränderungen im Viehstand während der Weide (Zuwachs, Abgang) sind unverzüglich unter Vorlage des im Besitz des Weideberechtigten befindlichen Weideausweises dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) anzuzeigen. Sie werden nach Erhebung der Richtigkeit vom Amtsträger des Zollgrenzschutzes im Weideausweis vermerkt. Im Inland eingetretene Veränderungen sind tunlich durch Augenschein 53 des Amtsträgers des Zollgrenzschutzes festzustellen. Als Belege für im Ausland eingetretene Veränderungen dienen Bescheinigungen ausländischer Amtsstellen (Soll-, Polizei , Verwaltungsdienststellen, Bürgermeister, Amtstierarzt usw. ).
(4 Die Tiere sind über dieselbe Grenzstelle zurückzu⸗ n über welche die Ein- oder Ausfuhr erfolgt ist. Die
ückbringung ist mindestens 10 Tage vorher dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) zu melden. Die in Händen des Weideberechtigten befindlichen Zollurkunden (Weideaus⸗ weis, Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeitsschein) sind anläßlich der Rückbringung dem abfertigenden Zollbeamten (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) auszuhändigen.
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(I) Die von ausländischen, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigten Weidetieren im Inland geworfenen . die a der Weide veräußert werden und im Inland verbleiben, sind von Eingangsabgaben freizulassen.
(2) Wenn ein ausländisches, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigtes Tier im Inland veräußert oder geschlachtet wird, sind die Eingangsabgaben anläßlich der Anmeldung — er⸗ forderlichenfalls im Postweg — an das Zollamt zu entrichten. Ebenso find die Eingangsabgaben für das auf inländischen Weiden gefallene ausländische Weidevieh, dessen Fleisch im Inland genossen wird, zu entrichten.
(G3) Verminderungen des Viehstandes während der in⸗ ländischen Weidezeit infolge höherer Gewalt (Unglücksfall, Krankheit, Unwetter usw.) sind in der in 8 16 (3) angegebenen Art nachzuweisen, wenn für die gefallenen Tiere Abgabenfrei⸗ heit beansprucht wird. Wenn ausländisches Vieh im Inland infolge von Viehseuchen zugrunde geht, genügt eine im Weide⸗ ausweis angebrachte Bescheinigung des inländischen Amts⸗ tierarztes, daß das Fleisch des verseuchten Tieres nicht genossen wurde.
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(I) Tiere, die im Ausland den Eigentümer gewechselt haben, sind im Falle der Wiedereinfuhr zu verzollen. EG) Von auf ausländischen Weiden verunglückten oder notgeschlachteten Tieren kann das Fleisch bei gleichzeitiger Einbringung der Haut zollfrei eingeführt werden, wenn eine der im S16 Absatz 3 genannten Bescheinigungen ausländischer Amtsstellen über die Tatsache des Unglücksfalles oder der Not⸗ schlachtung beigebracht wird.
Zu Artikel 8 Absatz ? Buchst abe b 819 (I) Als Höchstmenge werden für einen Tag angerechnet Käse: von jeder Kuh Oo, 30 kg von jeder Ziege O, 06 kg von jedem Schaf 0,03 kg Butter: von jeder Kuh 0, 20 kg von jeder Ziege O, 04 kg.
(2) §8 3 (“) gilt entsprechend, und zwar sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr.
(3) Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Kontrollmaßnahmen wie die . besonderer Hart⸗ stempel bei der Erzeugung von Käse u. dgl. anordnen, um Mißbräuche bei der Ein⸗ und Ausfuhr der tierischen Erzeug⸗ nisse hintanzuhalten.
Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b und g §8 20
(I) Für Arbeitstiere, die vorübergehend bei land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden, für Tiere aller Art, die zur täglichen Weide gebracht werden, und für Zug⸗, Reit⸗ und Lasttiere, die zu dem Zweck über die Grenze gehen, um Personen oder Waren von dem einen zum andern Grenzbezirk zu bringen oder von dort zu holen, sind die im 5 4 Absatz ? genannten Tierbestandsausweise (Muster B) beim Zollamt in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sie werden in der im § 4 Absatz? vorgesehenen Art behandelt.
(2). Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sich in dem unmittelbar mit dem Motor in fester Verbindung stehenden Behälter befindet.
Zu Artikel 9 Absatz 4 8 21
Für Tiere sind, wenn es die veterinärpolizeilichen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen nicht anders erfordern, die in § 4
bestandsausweise (Muster B) zu verwenden. Im übrigen find in Zweifelgfällen die in den einschlägigen Zollvorschriften vorgesehenen Urkunden (Einfuhrzollvormerkscheine, Nämlich⸗ , oder formlose Ausweise durch die Zollämter aus⸗ zustellen.
Zu Artikel 15
§8 22 Zuständig ist auf deutscher Seite: . im Fall des Artikels 2 2 5: das Zollamt, im Fall des Artikels 3 Abf. 2: das Zollamt, im Fall des Artikels 6 Abs. 2: das Zollamt im Zollstraßenverkehr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr,
all des Artikels 8 Abs. 4: das Zollamt im ollstraßenverkehr, ö
Meichs. und Staatsanzeiger Nr. 805 vom 80. Dezember 1940. S. 3
Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Tier⸗
das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr,
im Fall des Artikels 9 Abs. — 4: das Zollamt im Zollstraßenverkehr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr,
im Fall des Artikels 10 Abs. 1: das Hauptzollamt,
im Fall des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1: der Ober⸗ finanzpräsident,
im Fall des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2: der Reichsminister der Finanzen.
Muster A (zu 5 4 Absatz 1 AB)
Bescheinigung
Certificato
für grenzüberspringenden Wirtschaftsbetrieb per leaziende agricole oltre il confine (bilaterali)
gültig für das Jahr valido per l'anno
(Vor⸗ u. Zuname, Bezeichnung der juristischen Person und ihres handlungs-
befugten Vertreters)
(nome e cognome, denominazione della persona giuridica e del competente
rappresentante)
(Stand und Beruf)
(stato e professione)
bewohnt oder bewirtschaftet als usa per abitazione o coltiva nella sua qualita di
(Eigentümer — Verwalter — Nießbraucher — Pächter)
(proprietario — amministratore — usufruttuario — affituario)
die wirtschaftliche Betriebsstätte
l'eazienda agricola
(Name des Landguts, Bauernhofes usw.) (denominazione del podere, maso et cetera)
(Gemeinde) (localitâ) (comune) innerhalb des deutschen Grenzbezirks gelegen ist.
italienischen entryo la zona germanica di frontiera.
italiana
Zu dieser Betriebsstätte gehört folgender Tierbestand:
A tale azienda agricola appartiene il seguente bestiame:
8 23 Mißbräuchliche Ausnützung der Zollbegünstigungen des Abkommens und Verfehlungen gegen die vorstehenden Aus⸗ führungsbestimmungen werden nach Maßgahe der Reichs⸗ abgabenordnung und des Zollgesetzes bestraft. Zu Artikel 18 §5 24
Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit
doppelsprachig —
L sottoindicati animali
(localita)
bezirk verbracht.
(Kreis) rückgebracht werden. (distretto)
Richter.
Innsbruck, den 17. Dezember 1940. Der Oberfinanzpräsident Innsbruck. Dr. Holtei.
dem deutsch⸗italienischen Abkommen über den kleinen Grenz- verkehr vom 24. Februar 1940 am 4. Januar 1941 in Kraft.
Graz, den 17. Dezember 1910. Der Oberfinanzpräsident Graz.
Muster B (zu S5 4 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 AB) — doppelsprachig —
Tierbestandausweis
Inventario d'animali gültig für das Jahr
valido per l'anno
Nachstehend aufgeführte Tiere des
di
(Gemeinde)
(comune)
(Vor⸗ und Zuname) (nome e cognome)
(Kreis) (distretto)
werden gemäß Artikel 2 oder 9 des deutsch⸗-italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr zur secondo articolo 2 o 9 della convenzione italo germanica per il traffico di frontiera vengono adoperati
Arbeit auf Grundstücken des italienischen Grenzbezirks, zur Beförderung von Personen und Gegen⸗
deutschen . al lavoro sui fondi della zona italiana di frontiera, per il trasporto di persone ed oggetti per o dai
fondi di frontiers oppure vengono portati giornalmente al pascolo nella zona italiana di frontiera.
germanica
Sie müssen nach Beendigung ihrer Verwendung stets nach dem deutschen
Grenzbezirk zu⸗
italienischen
italiana
Alla fine del'uso devono essere riportati sempre nella zona germanica di frontiera.
Gattung und
Geschlecht
Geschlecht
Sesso
Gattung
specie
Bemerkungen (Kennzeichen u. dgl.) annotazioni (contrassegni e simili) e
specie Alter
ses so
Ihm steht als ö
auch die Bewirtschaftung folgender in ..... ...... .. ......
cCompete anche la coltivazione dei seguenti fondi in
(Gemeinde) (localita) (comune) innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegenen Grundstücke zu: dentschen siti entro la zona italiana di frontiera: germanica
(Eigentümer — Verwalter — Nießbraucher — Pächter)
(proprietario — amministratore — usufruttuario — affituario)
Bei Großtieren
dagli animali grandi
außerdem: besondere Farbe Merk⸗ male
oltracciò: segni
Parti- colari
colore
leinschl. Schafen, Ziegen und Schweinen)
(compresi pecore, capre e porchi)
Kenn⸗ zeichen
contras- segni
Bei Kleintieren: Stückzahl der einzelnen Gattung
dagli animali piceoli:
numero dei pezzi
per ogni specie
Ergebnis der amtstier⸗ ärztlichen Untersuchung (Datum, Unterschrift u. Stempel des Amtstier⸗ arztes des Zie lstaates)
risultato della visita veterinaria (data, firma e timbro del veterinario ufficiale dello stato di desti- nazione)
(Kreis) (distretto)
Name (Flurbezeichnung) nome (denominazione del fondo)
Lfd. Nr. Numero corrente
Lage
posizione
Bestellungsart (Acker bestellt mit ... Weide u. dgl.) modo di coltivazione (agro coltivato con
Bemer⸗ kungen anno- tazioni
pasoolo eto.)
Er ist deshalb berechtigt, die Vergünstigungen nach Artikel 2 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den Percis 6 autorizzato di fruire delle agevolezne di cui all' art. 2 della con venzione italo germanica per il kleinen Grenzverkehr für den Wirtschaftsverkehr zwischen den oben genannten Betriebsstätten und Grund- traffioo di frontiera il quale si riferisce alle suddete aziende agricole ed ai fondi.
stücken in Anspruch zu nehmen.
Für die deutsche Grenzgemeinde: Per il comune germanico di confine:
Stempel
timbro
(Unterschrift des Bürgermeisters)
(firma del borgomastro)
Gleichschrift abgegeben beim
copia consegnata alla
deutsch. Zollamt .
dogana germanica
Amtsstempel . timbro d' ufficio (Unterschrift)
(irma
Für die italienische Grenzgemeinde: Per il comune italiano di confine:
(Utnterschrift des Podesta)
Gleichschrift abgegeben beim
copia consegnata alla
ital. Zollamt
dogana ital.
Amts stempel timnbro d ufficio
germanica
(firma del podestâ)
copia consegnata alla
deutschen Zollamt
dogana germanioca
Amtsstempel (Unterschrift timbro d' ufficio n
(irma)
Gemeindestempel timbro del comune
italiana
Gleichschrift abgegeben beim
Unterschrift)
(firma)
Nachträge und Aenderungen: (innerhalb 14 Tagen mitzuteilen) Supplementi e modificazioni: (da comunicare entro 14 giorni)
(Unterschrift
des Bürgermeisters)
(firma del podestâ)
ilassenischen
(Unterschrift
Ich habe davon Kenntnis, daß ich verpflichtet bin, die obengenannten Tiere nach Beendigung
Ho preso a conoscenza, che sono obbligato dopo lLᷣuso a riportare i suddetti animal dalla zona
der Verwendung im italienischen Grenzbezirk wieder nach dem deutschen Grenzbezirk zurückzubringen. deutschen
italiana di frontiera alla zona germanica di frontiera.
des Berechtigten)
(firma dell autorizzato)
Gleichschrift abgegeben beim
copia consegnata alla
italien. Zollamt dogana italiana
Amtsstempel timbro d'ufficio
(Unterschrift) (irma)