1940 / 305 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reicha⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 4

Muster C (5 8, Absatz 1A B)

Hausstandskarte Nr. .

für das Jahr

(Vor⸗ u. Zuname des Haushaltungsvorstandes) (Wohnort)

Hahl ber übrigen am Hauthnn gerigen nin (in Worten)

Der Genannte darf täglich gem. Art. 5 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr über das Zollamt abgabenfrei einführen:

. b) Müllereierzeugnisse aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten ö

Raum für Aenderun⸗ )Käse und Butter

)

)

)

gen auf Grund von

Nachtragsbescheini⸗

gungen des Bürger⸗ meisters

frisches und gedörrtes Obst .. . ö , frische Milch

6 d e f 8

. Alle für einen Tag bewilligten Lebensmittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintrittes

eingebracht werden. . / Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie ist nur für ö Hausbedarf gestattet. Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus ird bestraft. . Die Hausstandskarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die gleichzeitige Jnanspruchnahme von Hausstandskarten bei verschiedenen Zollämtern ist untersagt.

. Die Gültigkeit ist auf ein Kalenderjahr festgesetzt. Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürger— meister bescheinigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte entsprechend abgeändert.

. Einführer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. Dieses bescheinigt nach Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einsetzung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im entsprechenden Datumfeld auf der Rückseite dieser Karte. Das Zoll amt ist be⸗ fugt, bei Mißbräuchen unbeschadet der Mitteilung an die zuständige Strafbehörde die Vergünstigung auf Zeit einzuschränken oder aufzuheben.

12 13 12 13 12 13 12 13 12 13 12 13 12 13

Febr

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19 20 21 22

19 20 21 22

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19 20 2 2 198 20 21 19 20 21 19 20 21 19 20 21 19 20 21 10 20 21 19 20 21 1g 20 21

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265 27 28 27 305 86 2 23 0 do 25 27 28 29 30 26 2 6 29 30 27 28 30 27 28 29 30 . 9 30 27 235 29 30 27 28 29 30 27 28 29 30

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U (Gemeinde oder Ftaktion) einen Wohnhaushalt.

Hierzu gehören weiter nachstehende Personen:

Personen⸗ oder dienstrechtl. Verhältnis

Vor⸗ und Zuname zum Haushaltungsvorstand

Geburtsdaten Bemerkung

Amtsstempel: Unterschrift des zuständigen (Bürgermeisters)

Nachträge und Anderungen:

.

Amtsstempel:

(Unterschrift des zuständigen Bürgermeisters)

Muster D (6 8 Abs. 1 AB)

Hausstandskartenliste

gem. Artikel 5 Absatz 2 des deutsch ⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr

Lfd. Nr.

des

Name und Wohnort

Karteninhabers

Hausstands⸗ mitgliederzahl (ausschl. Haus⸗

haltungsvorstand)

Art und Menge

der zur tägl. Ein⸗

fuhr bewilligten Lebensmittel

Aus⸗ stellungs⸗ datum

Vermerk über die Einziehung nach Ablauf

der Gültigkeit

al

siti nella zona

(localitâ)

(localita)

deutsch en

germanica

ganges nach dem nella zona di frontiero deutschen Grenzbezirk über die Austrittsgrenzstelle italie nischen = Eintritts grenz stelle germanica passando il luogo di uscita

italiana

Weideausweis

(Listenführer)

Muster E (0zu 5 15 AB) doppelsprachig

Certificato di pascolo

(Aufenthaltsausweis für Bienen) (relativo alla dimora delle api)

gültig für das Jahr

valido per l'anno

Nachstehend aufgeführte Tiere des

L sottoindicati animali di

(Vor⸗ und Zuname) (nome e cognome)

(Gemeinde) (comune)

(Vor⸗ und Zuname des Weidebesitzers) (nome e cognome del proprietario del pascolo)

(Gemeinde) (comune)

welche im italienischen Grenzbezirk gelegen sind, in der Zeit von

dal

italiana di frontiera, entro l'epoca

entrata

(distretto)

werden gemäß Artikel 8 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr auf die secondo l'articolo 8 della convenzione italo-germanica per il traffico di frontiera vengono condotti al Grundstücke des

pasoolo sui fondi di

I ... zur Weide gebracht. Sie müssen nach Beendigung des Weide⸗ Alla fine del pascolo devono essere riportati

...... zurückgebracht werben.

Lfd. Nr.

Weidetiere (einzeln aufgezählt h

bestiame de pascolo (contato singolarmente!)

Bienenstõcke

alveari

Ergebnis

(Datum,

Gattung

und Geschlecht Alter

2

ö et specie ö.

e Sesso

Farbe

colore

Besondere Merkmale

segni Parti- colari

Art und Zeichen

Kenn⸗ zeichen

contras- segni

Zahl

nu- Mero

timbro

specie 1 n dle

e segni

der amtstier⸗

ärztlichen Untersuchung Unterschrift und Stempel des Amtstier⸗ arztes des Zielstaates)

risultato della visita veterinaria (data, firma e del veterinario dello destinazions)

stato di

zurückzubringen.

Nachträge und Anderungen (innerhalb 14 Tagen mitzuteilen ): Supplementi e modificazioni (da comunicare entro I4 giorni):

Gemeinde stempel timbro del comune

italienischen

(Datum) (data)

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla

deutschen Zollamt BZ3Kom (G)

dogana germanica

al BzKom (G)

zu Einfuhrzollvormerkschein Nr. Nämlichkeitsschein alla bolletta di prenotazione no. bolletta d'identitâa

wn ten ĩ⸗l ,, . timbro d' ufficio

(Unterschrift)

(firma)

(firma del podestâ)

elencati in pag. 2 di nuovo alla zona germanioa, di frontiera al piütardi il italiana

Ich habe davon Kenntnis, daß ich verpflichtet bin, die auf Seite 2 genannten Tiere nach beendetem Ho preso a conoscenza, che sono obbligato alla fine del pascolo a riportare gli animali

Weidegang wieder nach dem deutschen Grenzbezirk, d. i. spätestens am

(Unterschrift des Berechtigten)

(firma dellꝰautorizzato)

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla

ital. Zollamt

dogana italiana

Amtsstempel .....

timbro d' ufficio

(Unterschrift)

(firma)

FZortsetzung pes Amtlichen Teiles in der Grsten Beilage.

Verantwortlich für den y.. und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, für den Wirtschaftsteil und den

übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin-Charkottenburg.

Acht Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregiste rbeilagen).

Druck der Preu ischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

SErste Beilage

m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 30. Dezember

1dbao

Nr. 305

Amtliches. Deutsches Reich. Fortsetzung.)

Umtauschangebot

für Inhaber von Schuldverschreibungen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik.

Däe Reichsregierung bietet hierdurch den Inhabern der in der Anlage näher bezeichneten Schuldverschreibungen des ehemaligen tschechoslowakischen Staates den Umtausch ihrer Schuldtitel in Stücke der igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe, mit Zinsenlauf ab 1. Mai 1939 unter nachfolgenden Voraussetzungen und Be⸗ dingungen an:

A. Voraussetzungen:

1. Die Schuldverschreibungen müssen ab 1. Oktober 1938 ununterbrochen im Besitz eines Reichs⸗ oder Volksdeutschen gewesen sein, der seinen Wohnsitz oder Sitz während seiner Besitzzeit im heutigen Ge⸗ biet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der sudetendeutschen Gebiete und des Protektorats Böhmen und Mähren hatte. Sie müssen sich im Zeitpunkt der Antragstellung zum Umtausch im Be⸗ sitz eines Reichs- oder Volksdeutschen befinden, der die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

Die Schuldtitel müssen bei der Erfassung des aus⸗ ländischen Wertpapierbesitzes nach den für die be⸗ treffenden Gebiete des Deutschen Reichs erlassenen Verordnungen über die Einführung der Gesetz⸗ ebung über die Devisenbewirtschaftung und den ö mit dem Ausland angemeldet wor⸗ den sein.

B. Bedingungen:

„Die auszugebende Reichsanleihe wird zum Nenn⸗ wert nach den Sätzen zur Verfügung zen, die in der beigefügten Zusammenstellung der in Frage kommenden Wertpapiere im einzelnen festgesetzt sind. Bei der Errechnung dieser Beträge wurden im allgemeinen die Kurse vom 20. September 1938 zugrunde gelegt. Die Umrechnung auf Reichsmark wurde im Verhältnis von 1090 Ke gleich 19. Ru vorgenommen. Außerdem sind die Verschieden⸗ heiten der Anleihen der ehemaligen tschecho⸗ slowakischen Republik berücksichtigt und nichtfällige Zinsenanhänge bis zum 1. Mai 1939 eingerechnet worden. .

„Der geringste Nennbetrag der auszugebenden Reichsanleihe stellt sich auf 100, RA. Es. wer⸗ den sich daher bei der Bemessung der zu gewähren⸗ den Reichsanleihe Spitzen ergeben. Für solche Spitzenbeträge gibt das Reich unverzinsliche Be⸗ scheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 16, R. M oder 5, E. M lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigungen Reichsanleihe in dem entsprechenden Nennbetrag und in den auszu⸗ gebenden Abschnitten mit . ab 1. Mai 1939 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art leistet das Reich auf solche Bescheinigungen nicht. Mit Ablauf des 31. Dezember 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen das Reich.

Spitzenbeträge von weniger als 5. Reb wer⸗ den durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens wird für die Annahme von Ein⸗ reichungen alter Schuldverschreibungen eine Aus⸗ schlußfrist bis 31. März 1941 festgesetzt.

„Die Inhaber der umzutauschenden Schuldtitel haben ihre Stücke bei einer Bank, einer Sparkasse, Hypothekenanstalt oder Kreditgenossenschaft unter Benutzung eines bei den Kreditinstituten erhält⸗ lichen? Formblatts einzureichen. Von den Kredit⸗ instituten sind die bei ihnen eingereichten Stücke an die Deutsche Reichsbank, Zeichnungsabteilung, Ber⸗ lin C111, weiterzuleiten. Die Reichsanleihe und die auszuzahlenden Barbeträge werden den Berechtigten durch die Kreditinstitute baldmöglichst ausgefolgt werden.

„Die abzuliefernden Schuldverschreibungen sind mit allen nach dem 1. Mai 1939 fällig werdenden Zins⸗ scheinen und den Erneuerungsscheinen einzureichen. Für fehlende Zinsscheine ist Ersatz zu leisten, wobei für eine Ke 10 Re berechnet werden.

„Für die Ablieferung der alten Schuldtitel und für die Ausgabe der neuen Reichsanleihe ist Börsen⸗ umsatzstener und Wertpapiersteuer nicht zu ent⸗ richten. Auch wird eine Provision dem Einreichen⸗ den von den Kreditunternehmungen nicht berechnet. An Stelle der , von effektiven Stücken kann auf Antrag die Reichsanleihe in das Reichs⸗ schuldbuch eingetragen werden. Bestehen über das Eigentumsrecht des Inhabers oder über seine Be⸗ rechtigung zur Anmeldung der Schuldverschreibun⸗ gen zum Umtausch Zweifel, h kann die Deutsche Reichsbank, Zeichnungs⸗-Abteilung, an Stelle der Ausgabe von effektiven Stücken von sich aus die Eintragung der Reichsanleihe in das Reichsschuld⸗ buch, mit Sperrvermerk zugunsten des Reichs⸗ ministers der Finanzen veranlassen.

Berlin, 24. Dezember 1940. Der Reichsminister der Finanzen.

Graf Schwerin von Krosigk.

Anleihen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik.

Umtauschsatz für 100 Ksò R. 4M d (45) 9 Unifizierungsanleihe Em. A. 1938 dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine ,

Umtauschsatz für 100 Ks

4x (4x) 96 dergleichen Em. B. 1938 -= 1987 dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 335 (331) dergleichen 1938— 1987. dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 8 (3) SY dergleichen 1938 19837. dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 8 (3) 8, Unifizierungs rente dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 4 455) 6 Staatsverteidigungsanleihe von 1936, d ö / 37 (23) J 1V. Staatsanleihe, unverlosbar .. 3M (2*) Ersatzrente, unverlosbarr . 3 (2n) 0 Entschädigungsschuldverschreibungen für Kriegslieferungen, verlosbar 1935 JJ ,; 3 (2M) 3 Entschädigungsschuldverschreibungen für Kriegsanleihen, verlosbar 1935 2024 dergleichen Stücke zu 37,50 und 75, mit ganzjähr. Zinsschein zum 1.7. 3 (2M) 3 Eisenbahn⸗Staatsschuldverschreibungen Lit. A, verlosbar 1931-1973... dergleichen Stücke zu Rs 150, mit ganzjähri⸗ gen in schetnen m 1 1JJJ. 3 (2556) * dergleichen Lit. B., verlosbar 1931 J ij dergleichen Stücke zu 1509, —, 200, 300, 400, mit ganzjährigen Zins⸗ G . Baulos⸗Anleihe, verlosbar, 1922 1946. dergleichen Gewinnscheine ... dergleichen Tilgungsscheine 3M o Staatskassenscheine .. 4 (früher 5) 3 dergleichen. Lieferanten⸗Kassenscheine .. Staatskassenboönss ....

9 , ,

BVA. des RMdJ. vom 27. Dezember 1940 zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit).

Auf Grund der 18 ff. und 79 Abs. 2 VG. vom 26. Juni 1909 (RGBl. 1 S. 519) wird zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme folgendes bestimmt:

J. Vorschriften zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme.

51

(1) Seuchenkranke sowie der Seuchen oder der Ansteckung verdächtige Schweine dürfen nur in von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zugelassenen Schlachtstätten geschlachtet werden. Die Schlachtung im abgesperrten Gehöft ist verboten.

(E) Als ansteckungsverdächtig gelten auch alle Schweine solcher Bestände des abgesperrten Gehöfts, in denen Erkran⸗ kungsfälle noch nicht festgestellt worden sind.

(3) Personen, die bei der Abschlachtung von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberkleidung und die Schuhe zu wechseln und sich die Hände und Arme mit heißem Wasser und Seife zu waschen und mit 22iger heißer Soda⸗ lösung abzuspülen. *

Das Wiegen von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, darf, abgesehen vom Wiegen im Seuchengehöft, nur auf besonderen, zum Wiegen unverdächtiger Schweine nicht benutzten Viehwaagen stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.

§83 Die Zerlegung seuchenkranker, der Seuchen oder der An⸗ steckung verdächtiger Schweine außerhalb von Schlachtstätten, Verarbeitungsräumen, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Ab⸗ deckereien, Verscharrungsplätzen oder veterinären Instituten ist verboten. ; k

(1) Fleisch von Schweinen, deren Tötung palizeilich an— geordnet ist, darf vor der Entseuchung weder abgegeben noch gepökelt noch geräuchert noch zur Herstellung von Brühwürsten verwendet werden. .

(2) Die Verarbeitung von nicht entseuchtem Fleisch von Schweinen, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, in Betrieben, in denen Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet wird, ist verboten.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und ?2 bedürfen der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde.

Vor Ausführung der Schlußentseuchung ist in Gehöften, in denen Ratten vorhanden sind, eine Entrattung durchzu⸗ führen.

J 86

In verseuchten Kreisen ist das Kastrieren von Schweinen nur mit Erlaubnis der Kreispolizeibehörde gestattet.

587 In verseuchten Kreisen ist die Vornahme von Ein— spritzungen aller Art bei Schweinen nur Tierärzten gestattet.

II. Besondere Vorschriften zum Schutze gegen die ansteckende Schweinelähme.

2 . 8 8 Die Polizeibehörde hat in lähmeverseuchten Gegenden die alsbaldige Tötung aller Schweine eines Gehöfts auch dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tier⸗ arztes der Verdacht der ansteckenden Schweinelähme vorliegt.

589 Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus den Reichsgauen der Ostmark und aus dem Sudetengau sowie aus den Kreisen Ratibor und Prachatitz in das übrige Reichsgebiet ist verboten. §10 In lähmeverseuchten Kreisen sind Hausschlachtungen von Schweinen spätestens 8 Tage, längstens jedoch 14 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung beim Bürgermeister anzu⸗ melden. Unberührt bleibt die Anmeldepflicht nach den Fleisch⸗ beschauvorschriften. § 11 Zur Entseuchung ist bei ansteckender Schweinelähme 3*ige Natronlauge zu verwenden.

III. Schluß vorschriften. § 12

Berstöße gegen die Vorschriften dieser VA. werden nach den Bestimmungen des VG. bestraft.

813 Die VA. tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1940.

Der Reichsminister des Innern. 6 weber.

Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

Vorschriften über die Bewirtschaftung und Einfuhr von Holz⸗ sulfit⸗, Stroh⸗, Natron⸗(Sulfat⸗) Zellstoff und Holzstoff vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung vom 18. August 19359 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Fieichsanz. und Preuß. Staatsanz Nr. 195 vom 21. August 19395 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Bezug, Auslieferung und Verarbeitung

1. Sulfitzellstoff jeder Art, Strohzellstoff und Sulfat⸗ (Natron-) Zellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung, die von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilt wird, bezogen werden. Für Holzstoff kann die Reichsstelle für Pa—⸗ pier und Verpackungswesen die gleiche Regelung einführen.

2. Beliefert eine Zellstoff⸗ oder Holzstoffabrik eine mit ihr in räumlichen Zusammenhang stehende Papier- oder Pappen-⸗ fabrik, so hat die Bezugsgenehmigung dann die Bedeutung einer Verarbeitungsgenehmigung, wenn die Kapitalanteile beider Werke mindestens zu 50 v. H. denselben Personen zu⸗ stehen.

3. Zellstoffabriken und deren Zusammenschlüsse dürfen Zellstoffe der im Abs. J genannten Ärten nur mit Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen an Verarbeiter ausliefern.

4. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann anordnen, daß Zellstoff und Holzstoff im Sinne des Abs. 1 und 2 zu den Erzeugnissen und in den Mengen ver— arbeitet werden dürfen, für die sie eine schriftliche Verarbei⸗ tungsgenehmigung erteilt hat. Die Verarbeitungsgenehmi⸗ gung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

8 2 Lagerhaltung

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Haltung eines bestinimten Lagers an Sulfit⸗, Sulfat⸗ . u. Strohzellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe ieraus anordnen. §83

Meldungen, Lagerbücher

1. Verarbeiter von Zellstoff und Rl z haben alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Be⸗ stände sowie die Zu⸗ und Abgänge und ferner den Bezug und den Verbrauch von Zellstoff und Holzstoff der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter sortenmäßiger Aufteilung zu melden.

2. Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen ihre Erzeugung, ihren Bestand und ihren Versand fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat zu melden.

3. Außerdem haben die Verarbeiter von Zellstoff aller Art besondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich ist:

1. der Vorrat jeweils am Ersten eines Monats,

2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszweckes im eigenen Betrieb, und zwar ö

a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händ⸗ lern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Abgängen an fremde Läger (Händler) oder Betriebe auch der Empfänger,

b) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisenbescheini⸗ gung sowie der Einfuhrbewilligung.

§ 4 Abschluß und Vermittlung (3ulassung) von Einfuhrgeschäften

1. Zur Vermittlung und zum Abschluß von Einfuhr⸗ geschäften jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, gleichgültig, ob die Tätigkeit im eigenen oder fremden Namen ausgeübt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Zulassung durch die erh esn f für Papier und Verpackungswesen.

2. Die Zulassung ist auch erforderlich, wenn sich die