1940 / 305 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 805 vom 30. Dezember 1940. S. 2

Tätigkeit nur auf die Herausgabe von Anfragen oder die Weitergabe von Angeboten beschränkt.

3. Die Zulassung wird auf Zeit erteilt. Sie ist jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen ver⸗ sehen werden.

; 4. Bereits bestehende Betriebe oder Unternehmen, die eine Tätigkeit der in Abs. 1 genannten Art ausüben, gelten nur dann als zugelassen, wenn ihnen hierüber nach dem 6. Juli 1940 eine Bestätigung durch die Reichsstelle für Pa⸗ pier und Verpackungswesen erteilt worden ist.

Geschäftsbücher

(I) Gebundene, broschierte u

dürfen bis zur Größe Folio nur gestellt werden:

Oktav...

Anschlagplakate

Anschlagplakate, welche nach erfolgtem Druck weder ge⸗ stanzt noch kaschiert werden, dürfen nur in den hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 festgelegt sind.

nd geheftete Geschäftsbücher in folgenden Formaten her—

100 160 mm 160 205 mm 135 320 mm 165 320 mm 160 410 mm 205 320 mm.

von grö eren Geschäftsbüchern als . ner Formatbeschränkung.

ystem), Formblätter für e Geschäftsbuchformu⸗ ieser Anordnung aus⸗

Schmalfolio Dreiviertelfolio

Vordrucke aller Art, Drucksachen von Behörden usw.

Vordrucke aller Art sowie Drucksachen, Amts⸗ und Ver⸗ ordnungsblätter und laufende amtliche Veröffentlichungen der Behörden, der Organisationen der und der Körperschaften des öffentlichen Rechts und Geschäfts⸗ berichte der Aktiengesellschaften dürfen nur in den Norm⸗ formaten der Reihe A (85) hergestellt werden.

gewerblichen Wirtschaft

(2) Die Herstellung . unter Abs. (1) angegeben unterliegt kei

(6) Dauerkontenbücher (Loseblattst Durchschreibebuchführungen und sonsti lare sind von den Formatvorschriften genommen. .

(c Hefte in Aktendeckeln, Karton, Preßspan, Wachstuch oder Wachstuchersatz mit weißem, liniiertem oder kariertem Papier können soweit nicht die Vorschrift des 8 4 entgegen teht sowohl in den Normformaten der Reihe A als auch in den in Abf. (I) bezeichneten Formaten hergestellt werden.

Aus nahmen

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kan Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

Lernmittel der Unterrichtsanstalten Alle für deutsche Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Zeichenblockhefte, nbücher dürfen nur in 5) hergestellt und in Verkehr gebracht

Zuwiderhandlungen

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach d orschriften der 85 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Vordrucke, Zeichenbloöcke, Skizzenblöcke und Skiz

formaten der Reihe A

ichenhefte, en Norm⸗

Normformate und zulässige Abweichungen Kartön, der nicht Verpackungszwecken dient, gilt folgende

(1) Die Normformate der Reihe A sind: AO S841 1189 mm aus Rohbogen 860 1220 mm AI- 594 - 0 A2 420 A3 297 = A4 - 210 A5 148 = A6 105 - A7 74 -= 3

(E) Als Normformate im Sinne von Absatz () gelten auch die im DinBlatt 476 festgelegten Teilungen der in Ab⸗ 9. aufgeführten Normformate der Reihe A (3. B.

lebepostkarten Für Klebepostkarten gelten folgende Formatvorschriften:

a) Bei Rohbogen oder Rollenbreiten, aus denen Klebe⸗ postkarten gearbeitet werden, darf der Beschnitt an jeder Seite nicht mehr als 10 mm betragen. Be⸗ fondere Zwischenschnitte sind unzulässig.

b) Die Höhe der Adreßklappe bei Klebepostkarten wird auf 45 mm festgesetzt.

c) Die Breite des Randstreifens Durchschlagblatt (oben oder lin 18 mm festgesetzt.

d) Zwischenstreifen und Endstrei

. 3 die Maschine) sind nicht me

e) Die versandbereite Klebepostkarte muß format die Größe Din A 6 (1065 X 148 im) haben.

Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebieten von Eupen,

ebieten und in den almedy und

Inkrafttreten

1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

2. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

1. Die Anordnung Nr. 1 (Natron⸗ (Sulfat⸗) Zellstoff und Natron⸗ (Sulfat⸗) Zellstofferzeugnisse Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Papier (Natron- (Sulfat⸗ Zellstoff und Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle vom 14. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Januar 193 jedoch nur soweit sie sich auf Natron⸗ (Sulfat⸗) Zell⸗ stoff und Natron- (Sulfat⸗) Erzeugnisse erstreckt. Die Anordnung Nr. 17 Holzstoff Nr. 1 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackun und Verarbeitung von Holz (Deutscher Reichsanz.

Staatsanz. Nr. 20 vom 6. September 1939).

Die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die Vermittlung von Einfuhrgeschäften für Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe vom 4. Juli 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 155 vom 5. Juli 1940.

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.

X 2 2 2 ⁊2 1

ür das anhängende s seitlich) wird auf

um Einspannen

SG Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die in Abs. (c) genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.

( Abweichungen von den Normformaten der Reihe A

sind grundsätzlich nach unten zu legen; sie dürfen bei jedem Schnitt 145 mm im Durchschnitt nicht überschreiten. G6) Können aus technischen Gründen aus den im Ab⸗ 1) zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die ent⸗ sprechenden Fertigformate nicht hergestellt werden, so dürfen die Erzeugnisse kleiner als die in Absatz (1) genannten Norm⸗ z Abweichungen von den in Absatz (1) zuge⸗ lassenen Normformaten dürfen an der kurzen Seite bis zu 5 mm oder an der langen Seite bis zu 17 mm im Durch⸗ schnitt betragen.

als End⸗

Wunschkarten und Familienanzeigen.

() Wunschkarten, Familienanzeigen und Einladungs⸗ karten dürfen das Din⸗Format 148 210 mm bzw. em nicht überschreiten. karten, Familienanzeigen und Einladungs⸗ karten (gefaltete Kartonkarken mit oder ohne Papiereinlage) dürfen in ungefaltetem Zustande ebenfalls in keinem größeren Format hergestellt werden.

(3) Mehrfaltkarten (mit mehr als 2 Faltungen) dürfen nicht mehr hergestellt werden.

o

swesen (Ausliefe⸗

toff) vom 4 Sep⸗ Fläche von 310,8

formate sein.

Zulassung weiterer Formate für bestimmte Verwendungs⸗ Tages kalender⸗Abreißblöcke.

Für Tageskalender⸗Abreißblöcke wird als Höchstformat 100 x 140 mm festgelegt.

II. Gewichtsvorschriften.

olgenden Verwendungszwecke sind sowohl die Vormformate der Reihe A als auch die nachstehend genannten Formate zugelassen: a) Briefblätter für den Geschäfts- und Behördenschrift⸗ verkehr: 198 * 210 mm, b) Quittungen: 99 * 210 mm,

c) Durchschreibebücher:

aa) bei Lagersorten und Sonderanfertigungen 99 * 210 mm, 105 * 198 mm, 198 * 210 mm,

bb) nur bei Sonderanfertigungen 140 X 148 mm, 119 * 210 mm, 140 X 297 mm.

d) Neue Schulbücher (Neuerscheinungen) dürfen auch in den Normformaten der Reihe C den. Die Normformate der Reihe C

O0 = 917 * 1297 mm CI- 648 917 mm C2 468 648 mm

Anorbnung Nr. 2

der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Herstellungs⸗ und Verarbeitungsvorschriften fuͤr Papier, Karton und Pappe

vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 19395 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Inhaltsübersicht.

Papier und Karton.

Folgende Papiere und Kartons dürfen nur in den nach⸗ stehenden Gewichten hergestellt werden: a) Druckpapier in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/ gm. Druckpapier auch im Gewicht 75 g/qm (für Bibel⸗ und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften), b) Schreib⸗ und Schreibmaschinenpapier in den Ge⸗ wichten 40, 45. 50, 60, 70, 80 g gm; für Normal 1 2 Gwergl. S 16 C) im Gewicht von 100 g/ am, Schreibpapier für den privaten Gebrauch auch in den Gewichten 90, 100, 110, 120 gam, c) Schreibmaschinendurchschlagpapier in den Gewichten zo, S0, o gan ö. . d) Abzugpapier in den Gewichten 60, 70, 80 g q (Verwendungsbeschränkung nach 5 21 Abs. 2), es Briefumschlagpapier der Qua⸗ holzfrei Schreib und Druck (siehe FS 16 A und B) in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, S0, 100 g)gm, f) Postkartenkarton

Holzfreies zur Ueberwachun Holzfreies

und Normal ergestellt wer⸗

A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver⸗ packungszwecken dient. : Formatvorschriften. Gewichtsvorschriften .. Sortenbe zeichnungen. Farbvorschriften .. Verwendungsvorschrift ckpapier einschließlich Hülsen⸗, Brie fumschlag⸗ und Seidenpapier. J. Formatvorschriften. II. Gewichtsvorschriften III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammen⸗

e) weißes und farbi litäten holzhaltig

B. Packpa

in den Gewichten 140, 170 gam und postalischer Karton im Gewicht 140 g am,

hlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 g! am, papier in den Gewichten 70, 86, 90,

Ausnahmen von den Formatvorschriften

Ausgenommen von den Formatvorschriften dieser An⸗

ordnung sind:

a) Schreibpapiere für den Privatbedarf,

b) Vordrucke aller Art, . Vorgänge durch Gesetze, A von Behörden ei ĩ normt sind (z. B. gleitpapiere aller Art),

IV. Farbvorschriften .. V. Verwendungsvorschriften ....

C. Natronpapier. J. Gewichtsvorschriften II. Sortenbezeichnungen und Stoffzusam

ö .

eschäftsbücher

i) Buchungspapier in den Gewichten 90, 130, 150 g/m, k) Karteikarton in den Gewichten 150, 190, 250, 400 g/ gm, I Aktendeckelkarton in den Gewichten 250, 350 g/ am, m) Schnellhefterkarton in den Gewichten 269, 320 g / dm, Karton für Einhängehefter

ür bestimmte kommen oder

eschäftliche Vorschriften rieben oder ge⸗ Zahlkarten, Be⸗

,,

set III. Farbvorschriften .. IV. Verwendungsvorschrift D. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke. J. Formatvorschriften II. Gewichts vorschriften III. Verwendungsvorschriften. ... E. Einzelvorschriften. Kenn⸗Nummer Papiertrinkbecher Lieferungsklausel

im Gewicht

m, . im Gewicht 140 g am, nvalidenkartenkarton im Gewicht 240 g/ gm, nstiger einschichtiger (durchgearbeiteter) Karton in ewichten 136, 140, 156, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 gm, eten⸗Rohpapier in den Gewichten 65, 80, go,

. enmaschinen,

Buchungsmaschinen oder mechanische Buchungsvor⸗ richtungen, deren technische Einrichtung andere als Normformate der Reihe A erfordert,

d) Karteikarton und Karteikarten, die zur Ergänzung vorhandener Karteien in anderen als Normförmaten des 5 5 Abs. (1) bestimmt sind,

e) Atlanten und Logarithmentafeln,

f) Notizblöcke oder Notizhefte, soweit sie abfallfrei aus

5 Abs. () vorgeschriebenen Rohbogen

itet werden können,

g) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender.

KJ

p Sonstige Einzelvorschriften

A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver⸗ packungszwecken dient.

I. Formatvorschriften.

8 9 9 9 9 9 9 9 3 9 9 9 2 5 6

den nach herausgear Druderzeugnisse und Papierwaren.

olgende Druckerzeugni

ierwaren dürfen nur apier und Karton in

nden Gewichten her⸗ Brie fumschlãge

Briefumschläge für den Geschäfts⸗ und Behördenschrift⸗ verkehr . nur in folgenden Formaten hergestellt . 260 * 353 mm 136 353 mm 110 220 mm 140 200 mm 200 280 mm 165 400 mm 280 * 400 mm.

Grundsatz (1) Schreib⸗, Schreibmaschinen⸗, Schreibmaschinendurch⸗ hlag⸗ und Abzugspapier sowie Postkarten⸗ und Karteikarton ürfen nur in den Rohbogen sprechenden Rollenbreiten hergeste den vorgenannten Papieren und Kartons sowie Kohlepapier ormat der Reihe A haben. rf nur im

a) Schulhefte: 70, 80 gsam, b) Sütterlinhefte: 80 ö. . c) Notenhefte, Kunstschrifthefte wech: 76, 89, Jö. 6b, 1365 gsqun chulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen) sowie Atlanten und Fibeln; 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80 für Atlanten und

Hefte für technische

81 114mm 114 16 mm 162 229 mm 229 324 mm 114 324 mm 126 176 mm 176 * 260 mm

rmaten des 8 5 oder ent⸗ t werden. Erzeugnisse aus

müssen ein Norm () Aktendeckelkarton da dö8 mm oder in dessen Vielfachem hergestellt werden.

/ g qm; außerdem nur Fibeln: 90, 100, 110, 1290 gam, e) Tageskalender⸗Abreißblöcke: Höchstgewicht 50 g/ 4m,

ohbogenformat 324 X

ö.

Erste Beilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Ar 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3 .

f) Serienbilder: Höchstgewicht 150 gam, C) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Werbe⸗ broschüren, Wurfsendungen, Werbestundenpläne u. dgl. bei einfarbigem Druck: Höchstgewicht 70 g am, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunstdruck⸗ papier: Höchstgewicht 100 gam, h) ein- und zweifarbige Etiketten: Höchstgewicht 70 g/ am, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunst⸗ druckpapier: Höchstgewicht 100 g/ am.

§ 15 Zulässige Abweichungen Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in §§ 13 und 14 festgesetzten Gewichten dürfen 40!0 im Durchschniit nicht überschreiten.

III. Sortenbezeichnungen 516

Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken dient

ür die Herstellung von Schreib⸗ und Druckpapier sowie

Gruppeneinteilung:

A. Holzhaltige Papiere und Kartons. Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holzhaltig / Holzfreih:⸗ a) Druck, b) Offset, c Schreib. Gruppe 12 (Stoffklasse 12 der Vereinigung Holz⸗ haltig / Solzfrei): a) Druck, b) SOffset, c) Schreib, d) Abzugpapier. Gruppe 2 (Stoffklasse 2 der Vereinigung Holzhaltig / , A) Druck, J b) Sffset, c Schreib einschl. Normal 6b u. Normal 6e, d) Abzugpapier. Gruppe 3 Stoffklasse 3 der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei): ah) Druck einschl. Normal 8e, b) SOffset, J Schreib einschl. Normal 6a, d) Abzugpapier einschl. Normal 9b. Gruppe 4 (Stoffklasse 4 der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei): wird zur Zeit nicht hergestellt. Gruppe 5 (Stoffklasse 5 der Vereinigung Holzhaltig /

Holzfrei): a) Druck, b) Offset. c Schreib. B. Holzfreie Papiere und Kartons. Gruppe 1 mit 409/ ungebleichtem Holzzellstoff: a) Druckeinschl. Normal 8b, b) Offset, e) Schreib einschl. Normal 42 und Normal 4b, d) Abzugpapier einschl. Normal 9a. Gruppe 2 aus vollgebleichtem Zellstoff: a) Druck einschl. Normal 8b,

b) Offset, ö . einschl. Normal 4a und Normal 4,

d) Abzugpapier einschl. Normal 9a. Gruppe 3 aus vollgebleichtem Zellstoff, besonders sorgfältig gearbeitet:

a) BSruck,

b) Offset,

o) Schreib. . . . Grundsätzlich dürfen nur holzfreie Papiere der . z g l werden. Der Umfang der Er⸗ eugung in den Gruppen 3 und 3 wird nach Wei⸗ . der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen festgesetzt. Gruppe 4 Feinpapiere aus vollgebleichtem Zellstoff, die zum Gebiet der Vereinigung Feinpapier ge⸗ hören: .

a) Druck,

b) Sffset.

c Schreib.

C. Hadernhaltige und Hadernpapiere.

Gruppe 1 mit weniger als 30 so Hadern:

a) Druck,

b) Schreib (auch Wertzeichem), Gruppe 2 mit weniger als 60 / bis 30 j0 Hadern:

a) Druck, ; .

b) Schreib (auch Wertzeichen) einschl. Normal 3. Gruppe 3 mit weniger als 80 oso bis 60 00 Hadern:

a) Druck,

3 Schreib (auch Wertzeichen). Gruppe 4 nur aus Hadern:

a) Druck einschl. Normal 8 a, bz Schreib (auch Wertzeichen) einschl. Normal?

und Normal 1.

8 17

Durchschlagpapier

Für die Herstellung von Durchschlagpapier gilt folgende

G inteilung: . . stark holsh tig Gruppe?: leicht ho elt Gruppe 3: holzfrei, Normal 4 a.

8 18 gellstofftarton

Für die . von Zellstoffkarton gilt folgende Gruppeneinteilung: 1. Schnellhefterkarton,

Normal 7e und Normal 74 atz 7a und Ersatz 7b) Golz⸗

und Normal 76

a) der Sorten früher Ers

b) der Sorten Normal 7a Golzfrei), 3. Karteikarton,

a) holzhaltig, b) holzfrei, 4. Manilakarton a) holzhaltig, b) holzfrei, 5. Invalidenkartenkarton holzfrei).

IV. Farbvorschriften

Papier und Karton

nde farbige Papiere und Kartons dürfen nur nach den beteiligten Wirtschaftskreisen herausgegebenen Farbtafeln hergestellt werden: a) Holzhaltiges Schreib⸗ pen 1, 1a und 2 in ; Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei. bmaschinendurchschlagpapier in 10 Farben der el der Vereinigung Flor⸗ und Durchschlag⸗

arbe (hellblau, nach

und Druckpapier der Grup⸗ 20 Farben der Farbtafel der

b) Schrei

c) Zahlkartenpapier in einer ; ge eff . k ch Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, e) Aktendeckelkarton holzhaltig in 6 Farben der Farb⸗ tafel der Vereinigung Zellstoffkarton, f) Aktendeckelkarton holzfrei in 6 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, g) Karteikarton holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, k) Karteikarton holzfrei in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton.

; endungsvorschriften 1 J. Verwendungs worschri Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung ma

Druckerzeugnisse und Papierwaren

Folgende Erzeugnisse dürfen nur aus holzhaltigem

Papier oder Karton hergestellt werden:

a) Schulbücher (Volksschulbücher und höhere und mittlere Schulen); ausgenomme ten und Fibeln,

b) Schulhefte; schriftübungs

Bücher für

n⸗Hefte, Kurz⸗

ausgenommen Sütterli 16g chrifthefte und

heft, Notenhefte, Kunsts

Hefte für technische Zwecke,

skalender⸗Abreißblöcke und Woche

Hierfür darf nur Papier der Gru La des 5 16 A verwendet werden.

sind von dieser Vorschrift ausgenommen,

enbilder. Hierfür darf nur holzhaltiger Chromo⸗

Kunstdruckkarton verwendet werden,

e) Prospekte, Kataloge, Af broschüren,

nabreißkalen⸗ pen 1 und ildkalender

fichen, Preislisten, Werbe⸗

Wurfsendungen, Werbestundenpläne u. dgl. bei einfarbigem Druck,

f) Klebepostkarten,

9) Geschäftsbücher in den Formaten Oktav, Quart und Schmalfolio,

h) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender,

te und L löcke. Papier der Gruppe

darf hierfür nicht verwendet werden,

k) ein- und zweifarbige Etiketten,

I bedruckte Rasierklingen⸗Einzelumschläge.

farbig und in den fünf Farben gemäß der ö

i) Stenogrammhef A5 des § 16

Besondere Vorschriften für Schutzumschläge, Abzugpapier

und Brief

(1) Heftbeutel und Schutzumschläge für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. () Abzugpapier im G zweiseitige Vervielf (G) Für kurze Mit

ewicht von 80 g/m darf nur für ältigungen verwendet werden. teilungen (auch kurze Rechnungsvor⸗

drucke) dürfen im Geschäfts⸗ und Behördenverkehr blätter nur im Format Bin As verwendet werden.

B. Packpapier einschließlich Hülsen⸗, Briefumschlag⸗ und Seidenpapier

J. Formatvorschriften

Tüten und Beutel

(I) Die in der Anlage 1 eführten Arten von T in dieser Anlage

u dieser Anordnung euteln dürfen nur in den ten Formaten hergestellt werden. 3) Die Hersteller von Tüten und Beuteln dürfen von ormatvorschriften abweichen, wenn die am 18. August 1940 vorhandenen Maschinen und Formateinrichtungen zur elegten Tüten⸗ und Beutelformate un⸗ Zeitpunkt, bis zu welchem eine Umstellung Formateinrichtungen dur muß, wird von der Reichsstelle für Papier und wesen festgesetzt und bekanntgegeben.

. dürf Herstellung von ürfen zur e Wr n hl 1 (C 1 der Anlage 2, Briefumschlag 11 (C 2) und Briefumschlag III (C 3) verwendet werden. Die Ver⸗ arbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief⸗ umschlägen ist verboten. Briefumschlag III darf nur zu solchen en , verarbeitet werden, die zur Auf⸗

nahme von Verschluß

Herstellung der festg geeignet sind. Der r ; der Maschinen und eführt sein

erpackungs⸗

Briefumschläge

äge, die für den Geschäfts⸗ und Be⸗

J z I Für PBriefumsch ntsprechenden

hördenschri Formatvorschriften des 8 8.

r hestimmt sind, gelten die e

II. Gewichts vorschriften

Grundsatz

Packpapier einschließlich Seiden⸗

Hülsen⸗ und Brief⸗ apier darf nur in den Gewichten hergestellt werden,

2. Aktendeckelkarton

die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung aufgeführt sind.

2) Sofern in der Anlage 2 zu dieser Anordnung für den Ein 3 i. besonderen Gewichte festgelegt sind, darf Packpapier aller Art nur in den folgenden Gewichten 6 estellt werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65. 70, 6, 9 0, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160, 180, 206, 2265, 250, 275, 299 g/ am.

8 25

Papier für die Herstellung von Tüten und Beuteln

Zur Herstellung von Tüten und Beuteln darf Papier

bis zu einem Höchstgewicht von 130 g/ am geliefert und ver⸗ arbeitet werden.

85 26 Papier für die Herstellung von Wellpappe Stroh⸗ und Schrenzpapier für die Wellpappenherstellung

darf nur in den Gewichten 80, 100, 120, 180 gdm geliefert und verarbeitet werden.

827 Schulheftheckel Schulheftdeckel dürfen nur in den Gewichten 140, 150,

160, 200 g am hergestellt werden.

III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung § 2 Grundsatz . Packpapier einschließlich Seiden⸗, Hülsen⸗ und Brief⸗

umschlagpapier darf nur in den Stoffzusammensetzungen her⸗ 1 ö die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung auf⸗ geführt sind.

829 Kennzahl und Sortenbezeichnung Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und

Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der . ö rf fich Kennzahl und Sortenbezeichnung anzu⸗ geben.

Diese Vorschrift gilt auch für Erzeugnisse der Tüten⸗

und Beutelindustrie.

me, die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten

nlage 2 ist nicht die von der einzelnen Fabrik .

830 Aus nahme Die Herstellung von Verdunkelungspapier, das von der

Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz auf Grund einer ö. Prüfung . solches anerkannt und behördlich zu⸗

gelassen worden ist, ist von den Vorschriften der 58 24, 28, 29 ausgenommen.

IV. Farbvorschriften § 31 Grundsatz Grundfarbe im Sinne der Anlage 2 ist jene Farbe, die

das in Frage kommende Papier ohne Farbzusatz beim Ver⸗ lassen der Papiermaschine zeigt.

8 32 Papier zur Tüten⸗ und Beutelherstellung

Papier zur Tüten⸗ und J

chaft Packpapier geliefert werden. 8 33 Briefumschlagpapier Briefumschlagpapier der Sorten 1 und II der Anlage 2

darf nur in je drei Farben, Briefumschlagpapier der Sorte III nur in einer Farbe geliefert werden. Die Erde von der Gemennschaft Packpapier in einer besonderen Farb⸗ tafel festgelegt.

. werden

V. Verwendungsvorschriften 8 34 Strohpapier Strohpapier darf nur zur Herstellung von Wellpappe

verwendet werden.

8 35 Hülsenschrenz und Textilhülsenpapier Hülsenschrenz darf nur 6. Herstellung von Hülsen,

Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden.

836 Briefumschlagpapier

Aus den in der Anlage 2 aufgeführten Papiersorten EKrkfu * lägen nur die Sorten

achen von Behörden bestimmt sind.

C. Natronpapier I. Gewichtsvorschriften 837 Grundsatz Natronpapier darf nur in den Gewichten hergestellt wer⸗

den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung aufgeführt sind

Il. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung 8 38 SEtoffzusammensetzung Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen

nur in der darin angegebenen Stoffzusammensetzung herge⸗ stellt werden.

3128 Guan