1940 / 305 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neichz, und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 4

8 39 Sondervorschriften

). Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier— sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzellstoff mindestens in dem gleichen Beimischungsverhältnis wie im ersten Halbjahr 1940 verarbeiten.

C ) Soweit nicht ausdrücklich die Verarbeitung von inlän⸗ dischem , . zu einem festgelegten Prozentsatz vor— geschrieben ist, beziehen sich die in der Anlage 3 angegebenen Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natronzellstoff.

§8 40 Kennzahl und Sortenbezeichnung

Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist die aus der Anlage 3 n, gen! n und Sortenbezeichnung anzugeben. Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 3 ist nicht die von der einzelnen Fabrik gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung maßgebend.

III. Farbvorschriften § 41 Grundsatz. Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Natron⸗

papiere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, ist die Herstellung anderer Färbungen nicht gestattet.

IV. Verwendungsvorschriften § 42 Sackpapier für Papiersãcke (l) Für die Herstellung von Natronpapiersäcken darf lediglich die Sorte S8. P. 1 Natronsackpapier) der Anlage 3 verwendet werden. (2) In denselben Papiersack dürfen die Sorten S8. P. ] (Natronsackpapier), 8. P. II (Natronmifchsackpapier) und Sul⸗ fitsackpapier nicht zusammen verarbeitet werden.

843 Lieferungsbeschränkung für Natronpackpapier

Die Sorte X P. I (Natronpackpapier Sorte M darf nur nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle für Papier und k an Händler und Verarbeiter geliefert werden.

D. Pappe sowie Karton für Verpackungs zwecke I. Formatvorschriften

§ 44 Plakate und Kalenderrückwände

(1 Die Herstellung von Plakaten in größeren Formaten ö mm (oder entsprechender Fläche) ist nicht ge⸗ attet. (2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 350x500 mm (oder entsprechender Fläche) ge⸗ arbeitet werden.

II. Gewichtsvorschriften 8 45 Pappe sowie Karton zu Verpackungszwecken.

Pappe sowie Karton zu Verpackungszwecken darf nur in den Gewichten 200, 225, 250, 275, 309, 325, 350, 375, 400, 425, 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g / zm usw. mit jeweils 100 gam Abstand mit handelsüblicher Toleranz her⸗ gestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Handpappe und für Karton zur Herstellung von Wellpappen und Zigarettenpackungen.

§ 46

Svolzpappe zur Plakatherstellung 6 Plakate in Formaten bis 350 500 mm oder ent—⸗ sprechender Fläche dürfen Holzpappen bis zum Häöchstgewicht von 1200 g/ am (— etwa 60er bei 70ν1ο Q em für Handpappe), für Plakate in größeren Formaten dürfen Holzpappen bis zum Höchstgewicht von 1800 gam (— etwa 46er bei 70x 100 em für Handpappe) verarbeitet werden.

III. Verwendungsvorschriften § 4 Vorschriften für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpackungen aus Papier (Karton) gilt ausschließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung und den Wirtschaftsgruppen Druck und Papierverarbeitung sowie der Fachuntergruppe Zigarettenindustrie der Wirtfchafts⸗ gruppe Lebensmittelindustrie getroffene Vereinbarung vom 21. Dezember 1937; insbesondere müssen die Zigaretten⸗ packungen den darin festgesetzten Normativbestimmungen ent⸗ sprechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zugelassenen Materialien hergestellt werden.

5 48 ö. Verwendungsverbote für verschiedene Kartons und Pappen (I) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton dürfen für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden:

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flach⸗ liegende Schachtel⸗Zuschnitte.

b) Buchhüllen und Wickelpappen,

c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck,

d) Umtartons Sammelpackungen zur Zusammen⸗ fassung mehrerer Einzelpackungen —,

e) Werbemittel wie Schaufensterdekorationen, stumme Verkäufer usw.,

h Rückwände von Bildern, Kalendern, Schreib⸗

verwendet werden:

(23) Weiße Holzpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flach— liegende Schachtel⸗Zuschnitte —,

b) Buchhüllen und Wickelpappen,

c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck,

d) Umkartons Sammelpackungen zur Zusammen⸗ fassung mehrerer Einzelpackungen —,

e) Werbemittel wie Schaufensterdekorationen, stumme Verkäufer usw.

(3) Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht ver— wendet werden:

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flachliegende Schachtel⸗Zuschnitte —,

b) Buchhüllen und Wickelpappen,

c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck.

FE. Einzel⸗Vorschriften §8 49

Anbringung einer Kenn⸗Nummer auf Vordrucken

Drucksachenhersteller haben auf allen Vordrucken für den Geschäfts, und Behördenverkehr entweder ihren Firmen⸗ namen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn⸗-Nummer anzu— bringen. Die Kenn-Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck erteilt und in einem Verzeichnis im Auftrage der Reichsstelle bei dieser Wirtschaftsgruppe geführt.

§8 50 Herstellungsverbot für Papiertrinkbecher

Trinkbecher aus Papier, Karton oder Pappe dürfen nur mit Zustimmung der Reichsstelle für Papier und Ver— packungswesen hergestellt werden.

S 51 Lieferungsklausel

Die Papier- und Pappenerzeuger sowie die Großhändler haben bei Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Papieren, Kartons und Pappen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:

„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen), deren Format, Gewicht, Stoffzusammensetzung, Färbung usw. von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen vom 390. Dezember 1940 abweicht, erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Ver⸗ wendungszweck der Papiere (Kartons, Pappen) nicht gegen die Bestimmungen der genannten Anordnung verstößt.“ § 52

Ausnahmevorschriften für Exportlieferungen und Luftpost⸗ papier ;

Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anordnung

sind Papiere, Kartons und Pappen und daraus herzustellende

Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind,

ferner Luftpostpapier unter 25 g/ am Gewicht. .

553 Anträge auf Ausnahmegenehmigung

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord— nung .

§ 54 Strafbestim mungen

,, gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der s5 16, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§5 55 Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

§ 56

Inkrafttreten

. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden die nachstehend aufgeführten Anordnungen aufgehoben:

Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse) vom 17. August 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 18. August 1938.

Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften für Papiererzeugnisse) vom 28. No⸗ vember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 280 vom 29. November 1939.

Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften fin Papiererzeugnisse) vom 22. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 46 vom 23. Februar 1940).

Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften . apiererzeugnisse) vom 1. Septem⸗ ber 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 210 vom J. September 1940).

Nachtrag 4 zur Anordnung Nr. 2 Gerstellungs⸗ voörschriften i apiererzeugnisse) vom 5. Septem⸗ ber 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 210 vom J. September 1940. Anordnung über die Einführung der Anord⸗ nung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellungsvorschriften für Papier⸗

Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Januar 1939.

Anordnung Nr. 7 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von holzfreien Schreib⸗ und Druckpapieren und Kartons) vom 5. Juni 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom J. Juni 1937.

Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Papierumhüllungen bei Lieferung von Brennmaterialien) vom 10. November 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 11. November 1937.

Anordnung über die Einführung der Anord⸗ nung Nr. 9 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Papierumhüllungen bei Lieferung von Brennmaterialien) vom 10. November 1937 im Lande Oesterreich, vom 2. September 1938 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 3. September 1938).

Anordnung Nr. 10 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Normung von Zigaretten⸗ packungen aus Papier oder Kartons) vom 24. De⸗ zember 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 297 vom 24. Dezember 1937).

Anordnung Nr. 12 (Anordnung Papier Nr. 5) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von Wellpappe und Wellpapperzeug⸗ nissen vom 6. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 285 vom 7. De⸗ zember 1938).

Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 12 (Anordnung Papier Nr. 5) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellung von Wellpappe und Wellpapperzeugnissen) vom 2. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 126 vom 5. Juni 1939).

Anordnung Nr. 16 (Papier Nr. 8) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen (Lieferung von Zellulosepackpapieren) vom 16. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 190 vom 18. August 1939).

Anordnung Vp 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Verwendung von Zellstoff⸗ watte) vom 20. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 116 vom 21. Mai 1940.

Anordnung Vp 6 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Normvorschriften für Ver⸗ packungen. Formatvorschriften für von der Rolle gearbeitete Tüten und Beutel) vom 9. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 187 vom 12. August 1940).

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Do rn.

Anlage 1

zur Auordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

Vom 30. Dezember 1940.

Formatvorschriften für Tüten und Beutel. I.

Spitztüten dürfen nur noch neten Maßen hergestellt werden. Abschnittlänge (an der Klebenaht

gemessen)

O mm

130 mm

150 mm

170 mm

190 mm

210 mm

230 mm

260 mm

280 mm

310 mm

350 mm

Spitztüten, deren Abschnittlängen kleiner als 110 mm

J und Spitztüten, deren Abschnittlängen größer als 350 mm ind, unterliegen nicht dieser Anordnung.

in den nachstehend verzeich⸗

höchstzulässige Klebestreifenbreite (einschl. Fahne)

25 mm

II. Von der Rolle gecrbeitete Bodenbeutel dürfen, soweit nicht der Verwendungszweck andere Maße erfordert, nur noch in den nachstehend verzeichneten Maßen hergestellt werden.

Schlauch⸗ Schlauch⸗ Beutelhöhe Höchstzulässige breite länge Klebestreifen⸗ breite

25 mm

265 mm

26 mm

265 mm

25 mm

30 mm

30 mm

30 mm

30 mm

30 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

100 mm 110 mm 130 mm 130 mm 150 imm 170 mm 170 mm 200 mm 230 mm 230 mm 260 mm 280 mm 280 mm 320 mm 320 mm 360 mm 380 mm 690 mm 590 mm 40 mm 1420 mm 750 mm 630 mm 40 mm

AUnterschreitungen der Maße sind nur bei den Klebe⸗ streifenbreiten .

Durch die Art der Herstellung oder durch die Papier⸗ eigenschaften hervorgerufene Abweichungen dürfen sich nur bei der Beutelhöhe und der Klebestreifenbreite auswirken. Bodenbeutel mit einem kleineren Ausmaß als 100 mm Schlauchbreite, 180 mm Schlauchlänge, 150 mm Beutelhöhe und Bodenbeutel mit einem größeren Ausmaß als 420 mim Schlauchhreite, 50 mm Schlauchlänge, 630 mim Beutelhöhe (Groß⸗Säcke) unterliegen nicht dieser Anordnung.

180 mm 210 mm 220 mm 240 mm 260 mm 280 mm 310 mm 360 mm 380 mm 440 mm 440 mm 480 mm 530 mm 530 mm 560 mm 620 mm

150 mm 175 mm 180 mm 200 mm 220 mm 230 mm 260 mm 290 mm 310 mm 370 mm 360 mm 400 mm 450 mm 440 mm 470, mm 520 mm

ö en⸗ und anderen Papierblöcken sowie Schieß⸗ cheiben.

erzeugnisse) vom 17. . 1938 im Lande Oester⸗ reich und in den sudetendeutschen Gebieten, vom

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

14. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. .

Nr. 305

Beutel⸗

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Von der Rolle gearbeitete Flach⸗ und fen, soweit nicht der Verwendungszweck andere Maße erfor⸗ dert, nur noch in den . r

Unterschreitungen der Maße sind nur streifenbreiten .

Schlauch⸗

breite

breite bei Flachbeuteln

zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember 1940 Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Packpapieren.

110 mm 110 mm 130 mm 130 mm 160 mm 160 mm 150 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 200 mm 200 mm 200 mm 200 mm 230 mm 230 mm 230 mm 230 mm

Beutelbreite bei Falten⸗ beuteln

III.

sig.

enden

Faltentiefe . Höchstzulässige

Sweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag,

den 30. Dezember

1940

altenbeutel dür⸗

aßen hergestellt werden. ei den Klebe⸗

nge Klebestreifen⸗

breite

Längs⸗ und Bodenklebe⸗ streifen 190 mm 25 mm 210 mm 210 mm 230 mm 210 mm 230 mm 260 mm 230 mm 260 mm 310 mm 350 mm 260 mm 310 mm 350 mm 380 mm 310 mm 350 mm 380 mm 440 mm

Anlage 2

Schlauch breite Beutel⸗ breite bei Flachbeuteln

bei Falten⸗ beuteln

150 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 200 mm 200 mm 200 mm 230 mm 230 mm 230 mm 280 mm 280 mm 280 mm 320 mm 320 mm 320 mm 360 mm 360 mm 400 mm 450 mm 500 mm

230 mm 260 mm 280 mm 280 mm 280 mm 280 mm 280 mm 320 mm 320 mm 320 mm 360 mm 360 mm 360 mm 400 mm 400 mm 400 mm 450 mm 450 mm 450 mm 500 mm 500 mm 550 mm 600 mm 650 mm

Flach- und Faltenbeutel mit einem kleineren Ausmaß

als 0 mm Schlauchbreite,

Flach⸗ und Faltenbeutel mit einem größeren Ausmaß als

Kenn⸗ Nr. d. St. zahl

d. Wi Gru

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung

Grundfarbe Grammgewicht

A

282

1 9

Strohpapier

Schrenzpapier und KreppV, auch Hülsen⸗ schrenz

Braunholz⸗ papier und Braunholz⸗ seiden

Packstoff und Krepp IV

Zellpackstoff

Spelt und Speltseiden

Lederpapier

Halbbast und Krepp III

Hellbast Hellbastseiden

Zellbast II und Krepp I

olzhaltig ? gellulosepack⸗

papier und

Krepp 1

Holzhaltig Seiden

Holzfrei Zellu⸗ losepackpapier lgebleichtund ungebleicht)

Feinseiden

mindestens 609 Gelbstrohstoff mit Zusatz von Altpapier der Sorten 1 und 2

mindestens 9099 Altpapiersor⸗ ten 1, 2, gegebenenfalls 3. Zusatz von Gelbstrohstoff oder Strohpappenabfällen u. ähn⸗ lichem gestattet

höchstens 709 Braunschliff, Rest Altpapiersorten 1-3, 8, 10,26. Buchenabfallzellstoff ab 1IVa, Aestezellstoff

Altpapiersorten 1— 3, - 8, 10—11

mindestens 409 Altpapier Sorte 1—2, Rest aus Abfallzellstoff ab 1Va, Buchenabfallzellstoff ab IVa und Fangstoff in der Qualität ab Va abwärts, Holz⸗ schliffbeimischung verboten

Altpapiersorten 1—3 und 26-29

Altpapiersorten 1—3, 7-8 u. 10

höchstens 2590 Abfallzellstoff aller Art, Altpapiersorten 7, 8, 10, 11, 16, 17, 23, 24 (auch ohne Zellstoff, dafür bessere bezug⸗ scheinfreie Altpapiersorten)

höchstens 2590 Abfallzellstoff aller Art oder auch IIb Zellst., Alt⸗ papiersorten 7, 11—13, 16, 17, 23 25

aus mehr als 509 Altpapier (da⸗ von mindestens 2550 Sorte 1 bis 2, 23 90 sonstige bezugsschein⸗ freie Sorten), Holzschliff bis zu 30949 oder dafür Ausweichzel⸗ stoffe (Buchenabfallzellstoff, Schälspänezellstoff ab IVa), Rest Abfallzellstoff

muß mindestens 25694 Buchen⸗, Schälspänezellstoff ab IVa oder Altpapier, hezugscheinfreie Sorten, enthalten. Verwen⸗ dung von Holzschliff verboten. Rest nur Abfallzellstoff ab Ia abwärts

aus höchstens 2699 Holzschliff, mindestens 109 Buchenzell⸗ stoff, Schälspänezellstoff IVa oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, Rest aus unge⸗ bleichtem Zellstoff

2699 ungebleichter Zellstoff, Rest Abfallzellstoff, Altpapier, be⸗ zugscheinfreie Sorten, Buchen⸗ oder Schalspänezellstoff ab Ia abwärts, Holzschliff höchstens 35699 (Ersatz des Holzschliffs durch Altpapier, bezugsschein⸗ freie Sorten, zulässig und er⸗ wünscht)

1009 3Zellstoff, unbegrenzter Zu⸗ satz von Buchen und Schäl⸗ spänezellstoff gebleicht bzw. ungebleicht zulässig. Holz schliffzusatz verboten

so, 100, 120,

elblich ö 180 g/ qm

ab 80 gsaom (Krepp V ab 180 g / qm)

ab 25 g/ am, Seiden 18 bis

24 g/ qm

ab 100 g/qm (Krepp IV ab 120 g/ qm)

ab 100 g/ m

ab 25 g/ qm, Seiden 18 bis 24 g/ gm

grau

braun ab 60 g/ qm

ab 26 g/ qm (Krepp III ab 100 g/ qm)

graubraun

ab 25 g/ 4m, Seiden 18 bis 24 g / m

weißlich

trüb weißlich ab 40 g/ qm (Krepp II ab

Jo g / qm)

trüb weißlich ab 285 g/qm

ab 25 g/ qm (Krepp Jab 7o g / m)

weißlich

weißlich 18224 g/ qm

Beutelbreite Faltentiefe

40 mm 45 mm 55 mm 55 mm 55 mm 55 mm 55 mm 60 mm 60 mm 60 mm 65 mm 65 mm 65 mm 60 mm 60 mm 60 mm 65 mm 65 mm 65 mm 70 mm 70 mm 75 mm 75 mm 75 mm

Hõchstzulãässige Klebestreifen⸗ länge

Schlauch⸗ länge

Längs⸗ und Bodenklebe⸗ streifen 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm

480 mm 440 mm 36560 mm 380 mm 440 mm 480 mm 530 mm 440 mm 480 mm 530 mm 530 mm 560 mm 620 mm 530 mm 560 mm 620 mm 560 mm 690 mm 750 mm 620 mm 750 mm 620 mm 750 mm 750 mm

190 mm Schlauchlänge und

650 mm Schlauchbreite, J50 mm Schlauchlänge unterliegen nicht dieser Anordnung. IV

Verwendungszweck Schlauch- Schlauch breite länge

Beutel⸗ Höchstzulässige höhe Klebestreifen⸗

breite 135 mm 25 mm 165 mm 25 mm 165 mm 25 mm 210 mm 25 mm 250 mm 30 mm 145 mm 25 mm 175 mm 25 mm 175 mm 25 mm 220 mm 25 mm 260 mm 30 mm 205 mm 25 mm 220 mm

160 mm 190 mm 200 mm 250 mm 300 mm 170 mm 200 mm 210 mm 260 mm 310 mm 240 mm 260 mm

80 mm 90 mm 110 mm 130 mm 170 mm 80 mm 90 mm

110 mm dee, f wn

b geschäst) fi mm Malz⸗ und Kornkaffee⸗ 63 mm

mit Marken⸗ verschluß (Versand⸗ geschäft) Kaffee⸗

beutel 1 Hand⸗

verschluß

beutel 150 mm 25 mm

25 mm 30 mm

305 mm 390 mm

350 mm 450 mm

150 mm

Mehlbeutel 210 mm

265 mm 25 mm

Grießbeutel 110 mm 300 mm

Beutel für Kaffee, gemahlenen Kaffee⸗Ersatz, Malz⸗ und Kornkaffee, Mehl und Grieß dürfen nur noch in den nach⸗ stehenden Maßen hergestellt werden. .

Die vorstehenden Maße gelten auch für Beutel mit Seitenfalte, und zwar in diesem Falle bei ausgezogener Falte.

Unterschreitungen der Maße sind nur bei den Klebe⸗ streifenbreiten zulässig.

Durch die Art der Herstellung oder durch die Papier⸗ eigenschaften hervorgerufene Abweichungen dürfen sich nur bei der Beutelhöhe und der Klebestreifenbreite auswirken.

Kenn⸗ Nr. d. St. zahl d. Wi Gru

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung Grundfarbe Grammgewicht

A 136 20 (nur un⸗ gebleicht)

THP Ha

THP II

Satiniert

Satiniert

Holzfrei Seiden

Textilhülsen⸗ papier Th Pl

Brie fumschlag 1

Einseitig glatt

Briefumschlag II

Einseitig glatt

S5 949 Zellstoff ungebleicht, 1599 weiß 18224 g/ qm Abfallzellstoff oder Buchen⸗, Stroh⸗ und Schälspänezellstoff oder 1699 Altpapier, bezug⸗ scheinfreie Sorten, Holzschliff⸗ einsatz verboten

10094 Altpapier (nur bezugschein⸗ ab 80 g/ qm

freie Sorten, außer Sorte 1)

1009 Zellstoff Ia IIb, 90 weißlich ab 40 g/ am Altpapier, davon 45940 bezug⸗ scheinpflichtige Sorten 12, 13, 21 und 459 bezugscheinfreie

Sorten

über 1099 bis 259 Zellstoff a ab 40 g/qm bis IIb, 7590 Altpapier, davon 3090 bezugscheinpflichtige Sor⸗ ten 12, 13, 21 und 4590 bezug⸗ scheinfreie Sorten

über 26595 bis zu 609 Zellstoff, davon 309 Ja Ib und 3090 IIa -=- IIb, 409 Altpapier, be⸗ zugscheinpflichtige Sorten 12, 16 1

Für alle Brief⸗ umschlag⸗ payiere gelten die Farben lt. Farbtafel (vgl. 5 33 der An⸗ ordnung Nr. 2)

50 99 ungebleichter Zellstoff ab Ib abwärts, 4079 eigener Aus⸗ schuß oder Altpapier (vorwie⸗ gend Brie fumschläge und Brief⸗ umschlagspäne) oder Buchen⸗ oder Schälspänezellstoff diese Sorten höchstens , von den 4090 1099 Holzschliff 1090 des Zellstoffs können durch Holzschliff ersetzt werden. Alt⸗ papiereinsatz darf nicht durch Holzschliff vermindert werden)

50, 60, 70, so, 100, 110, 130, 150 g/ qm

60, 70, 80, 100, 110, 130, l50 g/ qm

209 Zellstoff ab La abwärts, 1099 Abfallzellstoff ab IIIa (höherer Eintrag in Abfallzell⸗ stoff zum Ersatz des Gutzellstoffs zulässig, 50909 eigener Aus⸗ schuß oder Altpapier (vorwie⸗ gend Briefumschläge und Brief⸗ umschlagspäne) oder Buchen⸗ und Schälspänezellstoff da⸗ von höchstens /; von 5099 —, 20 90 Holzschliff. (Der Zellstoff⸗ eintrag kann durch Holzschliff ersetzt werden. Der Einsatz von Altpapier 3 durch del shliff

i indert werden. nicht vermi ) zo, So, Jo, so, 100, 110, 130, 150 g/ qm

60, 70, S0, 100, 110, 130,

150 g/ qm

ab 26 g/ qm, Seiden 18 bis 24 g/ qm

Brie fum⸗ schlag III (für Verschluß⸗ sachen, nur für Behörden⸗ bedarf), (ein- seitig glatt u.

60 94 ungebl. Zellstoff von Ib ab⸗ wärts? 456. Holzschliff, Alt= papierzusatz verboten

100, 130 g/ m

maschinengl.)