1940 / 305 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 2

Anlage 3

zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dez. 1940. zahl Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieren.

Nr. d. Stat. d. Wi Gru

Kenn⸗

Sorten- bezeichnung

zulässige

gJarbung Grammgewicht

Stoffzusammensetzung

Nr. d. Stat. d. Wi Gru

Sorten⸗

kennzahl bezeichnung

Stoffzusammensetzung

S. P. I 16 .

äärbung Grammgewicht

. 14 Natronpack⸗

papier 100990 Natronzellstoff

Natronpack⸗

papier 7000 Natronzellstoff

II der Anordnung 4

N. P. III Sorte III

50 90 Natronzellstoff

Natronpack⸗ papier

Natronpack⸗ papier

Sorte IV

fähig mit Natronästen)

sorten

Natronmisch⸗

papier 50 M0 Natronsackaltpapier

papier⸗) Abfälle Natronbeklebe⸗ papier gereinigtes papier papier⸗) Abfälle

Gummierroh⸗ papier

9004 Natronzellstoff papier⸗) Abfälle

Rohpapier für zu bituminie⸗ rende oder andere feuch⸗ tigkeitsdichte Papiere (glatt oder gekreppt)

Natronsack⸗ papier

S0 Y Natronzellstoff papier⸗) Abfälle

6090 ausl. Natronzellstoff 4090 inl. Natronzellstoff

zulässig.

Sorte L (glatt oder gekreppt)

Sorte II qlatt oder gekreppt)

3096 Dunkelhanf oder austausch⸗ fähige Altpapiersorten 10 oder

5090 austauschfähige Altpapier⸗ sorten der Anordnung 4 4099 Natronzellstoff (austausch⸗ 6090 Natronäste oder Sulfitzell⸗ stoff Qualität IIa abwärts odera ustauschfähige Altpapier⸗ 4090 inländischer Natronzellstoff 109 Natronpapier⸗(Kraft⸗ und SoM inl. Natronzellstoff oder 50 oo ausl. Natronzellstoff 4 309 Natronsack⸗Alt⸗ 209 Natronpavier⸗ (Kraft⸗

1090 Natronvpapier⸗ (Kraft⸗

20 90 Natronpapier⸗ (Krafi⸗

Die Verarbeitung von Natron⸗ papier⸗(raftpapier⸗) Abfällen bis zu 599 an Stelle von aus⸗ ländischem Natronzellstoff ist

beliebig 40, 50, 60, 70, S0, 100, 125, 50 g/ qra

beliebig 40, 50, 60, 70, S0, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g/ qra

pappe

beliebig 50, 60, 70, 80, 100, 126, 150,

200 g/ qm

beliebig 50, 60, Jo, so, 100, 125, 156,

200 g / gm

grün, braun

50, 60, 70, S0, 90, 100, 110, 120, 130 g/ qm pappe

grau

beliebig 40, 50, 60 g/ m

40, 60, 70, 90, 1I0, 150 g/ qm

natur⸗ braun

40, 60, 60, Jo, So, go, Ibo g]

pappe

beliebig 47/50, 70/75, 75/60, sb / S5,

90 / g / m

Natronmisch⸗ sackpapier

Natronseiden

Natronseiden

Natronkarton für Well⸗

Natronkarton für Well⸗

Natronkarton din für Well⸗

Jo /ss16, IS ;/ 80,

õ0 o inl. Natronzellstoff S0 / g / g / qm

1599 Natronpapier⸗ papier⸗ Abfälle 1595 gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗

papier

1095 Sulfitzellstoff 1B

10956 Sulfitzellstoff EILa

Sorte L l(säurefrei)

1009 Natronzellstoff

Sorte II (Wickelseiden)

5096 Natronzellstoff

5090 Sulfitzellstoff

Sorte 1

50 Y inl. Natronzellstoff

50 99 ausl. Natronzellstoff

Beimischung: Natronsack⸗Alt⸗ papier an Stelle von ausl. Natronzellstoff bis zu 2596 zu⸗ gelassen (Berstdruck mindestens 1,7; Prüffläche 100 em)

Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten 1, U und III (Kenn⸗ zahl Nw 1, Me U, My In) wird von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.

Sorte II

50 9 gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ 6 oder 5090 Natronzell⸗ toff

4090 Altpapier (Sorten 10, 20, 3, iha u. b, 11, 19

109 inl. Natronzellstoff (Berst⸗ druck mindestens 1,4; Prüf⸗ fläche 100 qem)

Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten 1, II und III (Kenn⸗ zahl Nwe 1, Nw I, Nw 11) wird von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.

Sorte 1II

S0 9 Altpapier (Sorten 10, 20, 3, 5e n, b, , in

20 946 gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ papier oder Natronzellstoff (Berstdruck mindestens 1; Prüf⸗ fläche 100 qem).

Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten 1, II und III (Kenn⸗ zahl Nweö1I, NMw U, Mw Im) wird von der Reichsstelle 6. Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.

grau (Kraft⸗

natur⸗ 12 = 24 gam braun

beliebig 18 - 24 g / am

200, 226, 250,

beliebig 275, 300 g / am

200, 225, 260,

beliebi ? 275, 300 g/ qm

200, 225, 250,

beliebig 276 g/ 4m

Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Verteilungsvorschriften

vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 13. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr; 197 vom 21. August 1939j wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8§1 Auslieferungsfreigabe

1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen regelt den Absatz von Papier und Pappen durch Festsetzung von Auslieferungsfreigaben.

2. Auslieferungen in Papier und Pappe dürfen nur auf Grund und in Höhe der von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilten Auslieferungsfreigaben vorge— nommen werden.

3. Die Auslieferungsfreigaben werden den papier- und pappenerzeugenden Betrieben i bestimmte Sorten und Zeit⸗ räume erteilt.

4. Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender vierteljahres ausgeglichen werden. In dem gleichen Umfange können Unterschreitungen innerhalb eines Kalenderviertel⸗ jahres ausgeglichen werden.

5. Die Auslieferungsfreigaben bilden die Bemessungs— grundlage für die Rohstoffzuteilung.

6. Für Zellstoff und Holzstoff kann die Reichsstelle für I er und Verpackungswesen entsprechende Vorschriften er⸗ assen.

582

Verteilungsbeauftragte der Reichsstelle

1. Für die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe sowie von Erzeugnissen der papier- und pappen⸗ verarbeitenden Industrie und des Druckgewerbes können bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsstelle durch— geführt wird, Beauftragte' bestellt werden. Einzelne Beauf⸗ . können die Bezeichnung Verteilungsstelle er⸗ alten.

2. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs— wesen bestellt und entläßt die Beauftragten und teilt ihnen ihren Aufgabenbereich zu. Bestellung und Entlassung der Be— . werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi— schen Staatsanzeiger .,

3. Die Beauftragten handeln im Namen und Auftrage der Reichsstelle und sind an deren Weisungen gebunden. So⸗ weit mehrere Beauftragte für ein Erzeugungsgebiet bestellt sind, ist jeder von ihnen berechtigt, innerhalb des gesamten Erzeugungsgebietes Anweisungen zu treffen.

4. Die Beauftragten sind , und verpflichtet, Er⸗

vordringlicher rung angenom⸗

ö zur bevorzugten Auslie . e

Aufträge und zur Zurückstellung der Auslie

daß in ihrem Rahmen zugeteilte Mengen ausschließlich für

Erzeugungsgebietes anzuweisen, von den Beziehern die für die Durchführung der Verteilung erforderlichen Erklärungen zu verlangen. Die Beauftragten können die Erklärungen auch unmittelbar von den Beziehern anfordern.

83 Durchführung der Verteilung

1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen setzt die Verteilung der Erzeugungsmengen an Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe monatlich oder vierteljährlich nach einem von den Beauftragten vorzulegenden Plan fest. Die Ver— . der Erzeugnisse der papier⸗ und pappenverarbeitenden Industrie und des Druckgewerbes kann nach entsprechenden Plänen durchgeführt werden.

2. Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe können, soweit die Reichsstelle nicht für einzelne Abnehmerkreise oder Sorten eine Sonderregelung getroffen hat, nach bestimmten Richtsätzen verteilt werden. Der Richtsatz wird für eine bestimmte i in einem Vom⸗ Hundert-Satz der Auslieferungen eines zurückliegenden Be— zugszeitraumes festgesetzt. Im Rahmen dieses Richtsatzes dürfen Papier, Pappe und Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Druckgewerbes . und bezogen werden.

3. Als Sonderregelung können u. a. für bestimmte Ver— wendungsgebiete Sondermengen festgelegt und ihre Verwal⸗ tung geeigneten Treuhändern (Bedarfsträgern) übertragen werden. ie Festlegung einer Sondermenge hat zur Folge,

den vorgesehenen Zweck verwendet und andere Mengen hier⸗ für nicht verbraucht werden dürfen.

§ 4 Auslieferung des Papier⸗ und Pappengroßhandels

1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ist berechtigt, Papier⸗ und Pappengroßhändlern zur e. zu machen, bestimmte Papier⸗ und Pappenmengen und -⸗sorten a) auf Lager zu nehmen oder zu . b) an bestimmte Abnehmer oder Abnehmergruppen aus— zuliefern. Fach⸗

2. Die Auflage kann auch durch Mitteilung an die gruppe Papier in der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und glusfuhrhandel erfolgen. Die Mitglieder der Fachgruppe Papier der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel haben der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen bis zum 5. jeden Monats eine mengenmäßige Aufstellung üher den Lagerbestand am Ende des vorausgegangenen Monats einzureichen. Diese Aufstellung ist nach den Sorten zu unter— teilen, die den Positionsbezeichnungen der Produktionsmel— dungen für die Wirtschaftsgruppe der ö Pappen⸗, Zell⸗ sioff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugüng entsprechen.

§85 . Ausnahmen Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann

Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

86

mener Aufträge anzuweisen. 5. Tie Beauftragten haben das Recht, die Betriebe ihres

Zuwiderhandlungen 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden

nach den Vorschriften der 88 10 und 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

2. In gleicher Weise werden Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Vorschriften und gegen die gemäß § 2 dieser Anordnung erteilten Anweisungen (Auflagen) der Verteilungsbeauftragten bestraft.

§8 7 Geltungsbereich

„Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

5 8

Inkrafttreten

1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats—⸗ anzeiger in Kraft.

2. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

1. Die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Beschränkung der Bevor—⸗ ratung) vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. i, greuß. Staatsanz. Nr. 24 vom 29. Januar

2. Die Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Ver⸗ teilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier- und Pappen⸗-Erzeugung vom 8 Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9. Januar 1940.

3. Der Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegs⸗ wirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗ Holzstoff⸗ Papier- und Pappen⸗ Erzeugung hom 8. Januar 1946 vom 4. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940).

4. Die Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung der

Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier- und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9. Januar 1940.

5. Die Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff, Papier- und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940.

6. Die Bekanntmachung Nr. 3 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff, Papier- und Pappen⸗-Erzeugung vom S8. Fanuar 15940 vom 32. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 132 vom 8. Juni 1910.

Berlin, den 30. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 805 vom 30. Dezember 1940. S. 3

Kekanntmachung Nr. 1

zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Verteilungsvorschriften)

vom 30. Dezember 1940.

Gemäß § 2 Abs. (2 der obengenannten Anordnung be⸗ ö ich für die Verteilung von *I, Holzstoff, Papier und

appe sowie von Erzeugnissen arbeitenden Industrie und des

auftragte: 1

Verteilungsstelle:

Verteilungsstelle für beson⸗ dere Papiere (I) der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ packungswesen:

Beauftragte: Dr. Clemens / Dr. Schädel, Kartellausschuß der papiererzeugenden Indu⸗ strie, 7 Neue Grolmanstraße 5/6. An⸗ ruf: 34 7204.

Verteilungsstelle für Zei⸗ tungsdruckpapier (2) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Dr. Reimann /

Direktor Vits, Verband deut⸗ scher Druckpapierfabriken G. m. b. H., Berlin W 35 Viktoria⸗ straße 5. Anruf: 22 98 71.

Verteilungsstelle für Druck⸗ und Schreibpapiere (3) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Dr. Stülpnagel / Direktor Brecht Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei, Berlin W 35, Tiergartenstr. 342 Anruf: 24 21 72/73.

Verteilungsstelle für Pack⸗ papier (4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Direktor Schütze / Dr. Gätcke, Gemeinschaft Pack⸗ papier, Berlin ⸗Charlotten⸗ burg 2, Hardenbergstraße 13. Anruf: 31 5241.

Verteilungsstelle für Sack⸗ papier, Natronzellstoff und Na⸗ tronpapier (65) der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen:

Beauftragte: Dr. Frhr. v. Frentz / Br. Günther, Kontroll⸗ stelle Natronpapier und Papier⸗ säcke, Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grolmanstraße J 9. Anruf: 34 73 77.

Verteilungsstelle für Pappe (6) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Dr. Frhr. v. Frentz / P. Stühlen, Arbeits⸗ gemeinschaft der Kartelle der Pappenindustrie, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 2, Berliner Straße Nr. 158. Anruf: 34 88 58.

Verteilungs stelle für Sulfit⸗ und Strohzellstoff (7) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Direktor Garbe. Direktor Malschewski, Zellstoff⸗ syndikat G. m. b. H., Berlin Ww ö62, Budapester Straße 16. Anruf: 26 97 66.

Verteilungsstelle für Well⸗ pappen und Wellpappener⸗ zeugnisse (8) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:

Beauftragte: Dr. Siedler, Ver⸗ treter: Fritz Daus, Fachgruppe Pappenverarbeitende Indu⸗ strie, Berlin W 30, Nollendorf⸗ platz 1. Anruf: 21 9081.

Beauftragter für Streichroh,“

Kunstdruck⸗- und Chromopapiere (A) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. h. . Schmeil, Wirtschaftsstelle Kunstdruckpapier G. m. b. H., Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grolmanstraße 5. Anruf: 34 71 72.

Beauftragter für Handelsholz= stoff (6) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. , Drechsel, Fachgruppe Holzstosferzeugung, . 16, Elisenstraße 11. Anruf: 6 21 54.

Beguftragter für Spezialkrepp (C) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dir. Dittrich, Gemeinschaft Pack⸗ papier, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Hardenbergstraße 13. Anruf: 31 6241.

der papier⸗ und pappenver⸗ Druckgewerbes folgende Be⸗

Erzeugungsgebiet: Flor⸗ und Durchschlagspost, Kondensato⸗ renpapier Karbonrohpapier, Vulkanfiber und Kunstlederroh⸗ stoff, Tapetenrohpapier, echt Pergamentrohpapier, Wachs⸗ rohpapier, Zellstoffkarton, Fo⸗ torohpapier und karton, Lösch⸗ und Filtrierpapier, Filtermasse, Zellstoffwatte, Feinpapier (für technische Zwecke sowie Wert⸗ zeichen⸗ und Dokumentenpa⸗ pier, Spezialpapiere und kartons.

Erzeugungsgebiet: Zeitungs⸗ druckpapier.

Erzeugungsgebiet: Holzhaltig und holzfrei Schreib⸗ und Druckp apier, Bibel⸗ und Dünn⸗ druckpapier, Feinpapier (nicht für technische Zwecke, mit Aus⸗ nahme von Wertzeichen⸗ und Dokumentenpapier), Karton⸗ papier geklebt und geklebte Kartons.

Erzeugungsgebiet: Strohpa⸗ pier, Schrenzpapier einschl. Strohschrenz und Isolierroh⸗

papier, Braunholzpapier, mittl. Packpapiere, Hülsenpapier, Sulsitzellstoffp ackpapiere, Briefumschlagpapier, Perga⸗ mentersatz, Pergamyn, Sei⸗ denpapier, Verdunkelungspa⸗ pier, Sulfitsackpapier, Spinn⸗ papier.

Erzeugungsgebiet: Natron⸗ packpapier, ganz oder teil⸗ weise aus Natronzellstoff, Sack⸗ papier, ganz oder teilweise aus Natronzellstoff, Natronmisch⸗ sackpapier, Kabel⸗ und Isolier⸗ papier, Zellulongarn, Schmir⸗

gelroh⸗, Schleifbandroh⸗ und Patronenpapier.

Erzeugungsgebiet: Chromo⸗ ersatzkarton, Duplex⸗ und Tri⸗ plexkarton, farbig, Maschinen⸗ holzpappe (Holzkarton),, Ma⸗ schinengraupappe (Graukarton), Strohpappe, Schrenz⸗ und Speltpappe, Maschinenleder⸗ pappe, Rohdachpappe (einschl. Filz- und Wollfilzpappe), son⸗ stige Maschinenpappen, Hand⸗ lederpappe, Handgraupappe, Buchbinder⸗ und Ziehpappe, Hartpappe leinschl. Stanz⸗ und Schuhpappe), ohne Zusatz von Lederabfällen, Lederfaser⸗ pappe, Preßspan, Kofferpappe, Jacquardpappe, Matrizen⸗ pappe, sonstige Handpappen.

Erzeugungsgebiet: Sulfitzell⸗ stoff und Strohzellstoff.

Erzeugungsgebiet: Wellpappe und Wellpappenerzeugnise

Erzeugungsgebiet: Streich⸗ rohpapier und karton, Kunst⸗ druck⸗ und Chromopapier.

Erzeugungsgebiet: Hanbels⸗ holzstoff.

Erzeugungsgebiet: Textil⸗ ersatzkrepp, Toilettenpapier.

Erzeugungsgebiet: Sulfitze

Beauftragter für Sulfitzell⸗ stoff⸗Einfuhr.

stoff⸗Einfuhr (D) der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ packungswesen: E. Johannson, Treuhandgesellschaft der Pa⸗ pierindustrie m. b. H., Berlin⸗ Charlottenburg 2, Neue Grol⸗ manstraße I-65. Anruf: 34 66 09.

Erzeugungsgebiet: Briefum⸗ schläge, Papierausstattungen (insbesondere Mappen, Pak⸗ kungen, Briefblocks, verwandte Erzeugnisse aus dem Gebiet der Briefpapierherstellung).

Beauftragter für Briefum⸗ schläge und Papierausstattun⸗ gen (F) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Paul Krause, Vertreter: Rechts⸗ anwalt Dr. Giehler, Wirtschafts⸗ verband der Briefumschlag⸗ industrie, Berlin ⸗Charlotten⸗ burg 2, Bismarckstraße 107. Anruf: 31 88 66.

Erzeugungsgebiet: Tüten und

Beauftragter für Tüten und Beutel.

Beutel (6) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Erwin Görges, Teltow bei Berlin. Anruf: 84 53 56.

II

Die Verteilung von Landkarten- (Generalstabskarten⸗) Papier, Zigarettenpapier, Zellglas u nd Japanseidenpapier bleibt der Herre, r l für Papier und Verpackungswesen, Berlin⸗Charlottenburg 2, 15, Anruf: 31 53 26, vorbehalten.

Hardenbergstraße

III.

Gemäß § 2 Abs. 2 der obengenannten Anordnung be⸗ stelle ich für die Verteilung von *. Holzstoff, Papier und Pappe als bezirkliche Unterverteilungsstelle für die O st⸗ , J Ministerialrat a. D. Dr. Prossinagg und Direktor Poppovie, Oesterreichische Papierverkaufsgesellschaft m. b. H., Wien VI, Gumpendorfer Straße 6, Anruf: B 29550,

für den Reichsgau Sudetenland die Beauf⸗ tragten: Ingenieur Staffen, Verkaufsbüro der Ver—⸗ einigten Papierfabriken G. m. b. H., Prag II, Volksstraße 10, Anruf: 44 248, und Ingenieur Jantsch, „Kartonia“, Ein—⸗ und Verkaufsgenossenschaft der Pappenfabrikanten und . schleifer, veg. G. m. b. H., Prag II, Volksstraße 10, Anruf: 2655 0 8.

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

Vorschriften über die Bewirtschaftung von Altpapier, Natron⸗ papier⸗ (Kraftpapier⸗ Abfällen und gebrauchten Natronpapiersäcken

vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der ,, über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 Reichsgesetzblatt 1 S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung angeordnet

§1.

Begriffs bestimmung.

1. Als Altpapier im Sinne dieser Anordnung gelten: a) Papierspäne 66 von der Papierverarbeitung); b) beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier

. z ; 3 diglich c) Papier, Pappe, Papier⸗ un pwaren, ledigli zum n in fen verwendbar, einschließlich Natron⸗ papiersãäcke. (Nr. 673 a des Statistischen Warewerzeichnisses zum Deutschen Zolltarif).

2. Händler im Sinne dieser Anordnung sind

a) Sammler und Kleinhändler,

b) Mittelhändler

e) Sandelsbetriebe, die zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zugelassen sind (zugelassene Handels⸗ betriebe § 5).

Zu den Handelsbetrieben gehören auch 1. die Sortierbetriebe (5 6, 2. die Reinigungsanstalten (6 7. 3. Verarbeiter von Altpapier sind a) Papierfabriken, b) en ,, c) alle sonstigen natürlichen oder juristischen r die im Besitze von Einkaufsbewilligungen sind.

Handel mit Altpapier.

1. Der Handel mit Altpapier darf nur von Händlern im Sinne dieser Anordnung betrieben werden. 2. Es ist den zugelassenen Handelsbetrieben untersagt, ohne Durchgangsgenehmigung G 8 Abs. 2) Altpapier von An⸗ fallstellen gegen Entgelt an Verarbeiter zu liefern, sofern es von keinem Händler sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert oder befördert worden ist. 3. Die Sorten „gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle“

(L a— e) und „Wellpappenabfälle“ (2 a ) , . an Ver⸗ arbeiter von Altpapier nur in , Ballen geliefert werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich quch auf alle übrigen Sorten, bei denen eine Pressung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung handelsüblich ist. 4. Alle Ballen sind äußerlich erkennbar mit der Nummer

der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist und mit dem Namen bzw. einem von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu genehmigenden Kennzeichen desjenigen Händlers zu versehen, der das Altpapier als letzter vor der Lieferung an den Ver⸗

arbeiter von Altpapier in Ballen gepreßt hat.

wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an . Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten 6 ö abgegeben werden. Altpapierhändler dürfen 2 e Natronpapiersäcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten liefern.

6. Aussortierte Sorten (Spalte 1 3 der Anlage) dürfen nur von Sortierbetrieben geliefert werden. Das. gleiche gilt ür die Lieferung bestimmter anderer von der Reichsstelle für Eee. und Verpackungswesen festzulegender Sorten. 6 J. Maschinengereinigte Natronpapiersãcke (Sorte . der Anlage) dürfen nur von Reinigungsanstalten geliefer

werden. 53

Verarbeitung von Altpapier. .

1. Altpapier darf von . nur im Rahmen iner Einkaufsbewilligung erworben werden, 6. 2. i , g. ö. Ale ne; dürfen Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben erwerben, sofern ihnen nicht eine Sondergenehmigung zum unmittelbaren Bezug . An⸗ fallstellen oder nicht zugelassenen Handelsbetrieben (56 8) er⸗ teilt worden ist. ! 5. 3. Für . Erwerb bestimmter von der Reichsstelle ö. Papier und Verpackungswesen festzulegender Sorten ist ne ö. der Einkaufsbewilligung ein besonderer Beuge berechtigung = schein der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen er⸗ orderlich. ; 4. Hir den Bezug aussortierter Sorten sowie 6 . . . K durch Verarbeiter gilt 5 bsatz 6 und Tentsprechend. .

scg Die , von ungereinigten oder handent— staubten alten Natronpapiersäcken (Sorte 9 der Anlage) ist grundsätzlich untersagt. Soweit eine Verarbeitung. dieses Materials ausnahmsweise stattfinden soll, ist hierfür 3 Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 11 dieser Anord⸗ nung bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu beantragen. Wird eine solche Aus nahmegenehmigung ö. teilt, so gill sie zugleich als Einkaufsbewilligung für den An⸗ kauf von einem zuͤgelassenen Handelsbetrieb oder, soweit eine Sondergenehmigung gemäß S 38 vorliegt, von der Anfallstelle.

5 4 Sorten und Preise. -

1. Altpapier darf nur in den Sorten gehandelt werden, die in der Anlage zu dieser Anordnung unter Nr. 1 29 auf⸗ geführt sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Anordnung.

2. Es gelten folgende Arten von Höchstpreisen für je 100 kg Altpapier: ö

. e ie für den Verkauf an Händler durch ö fallstellen. Diese Höchstpreise gelten ab Anfallstelle für loses (ungepreßtes) Material (Spalte 1 1— 3 der Anlage). ;

b) Höchstpreise für den Perkauf, an Verarbeiter von Altpapier durch zugelassene Händler (Spalte II der Anlage). Diese Höchstpreise gelten ab Verladestation des Verkäufers, frei eingeladen im Waggon, für Material in Preßballen bzw. handelsüblich gebün⸗

delt, gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichnet.

e) Höchsipreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch Anfallstellen auf Grund 6 Sondergenehmigungen gemäß 8 8 Abs. 1. Diese Höchstpreise entsprechen den unter b genannten Höchstpreifen (Spalte IJ der Anlage). .

3. Die Höchstpreise für die einzelnen Sorten sind in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt.

J. Ein Anspruch seitens der Anfallstelle auf Zahlung eines Preises für Lieferung von Mengen unter 100 kg be⸗ steht nicht. Es steht jedoch dem Käufer frei, einen Betrag bis zur Höhe des für die Mengenstaffel von 100— 1000 kg vorgesehenen Anfallstellen⸗Höchstpreises zu zahlen.

5. Sammler müssen mindestens eine Vergütung von 1575 RMA für 190 kg gesammeltes Altpapier erhalten, voraus⸗ gesetzt, daß die Ware auf den üblichen Lagerplatz des ab⸗ nehmenden Händlers geliefert wird. Ein geringerer Samm⸗ lerpreis darf auf keinen Fall gezahlt werden. ;

6. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen nicht erhoben werden. = .

7. Die zwischen den Anfallstellen⸗Höchstpreisen . 1 der Anlage) und den Verarbeiter-Höchstpreisen (Spalte 1! der Anlage) verbleibenden Spannen sind zwischen den jeweils be⸗ teiligten Händlern entsprechend den tatsächlichen Leistungen angémessen aufzuteilen. Die Spanne zwischen den Anfall⸗

ien m n e für Mengen von 1000 bis 5000 kg und en Verarbeiter⸗Höchstpreisen beträgt im Durchschnitt FRM 1,50 3 kg und 265 „, berechnet vom Anfallstellen⸗Höchst⸗ preis zuzüglich des Betrages von R.M 1,60 3 kg.

8. r eine Anfallstelle Altpapier in Preßballen ab⸗ gibt, dürfen die Preßkosten bis zu EM 50 . kg insgesamt zusätzlich vergütet werden. Soweit eine Anfallstelle Altpapier in den Bahnwaggon verladet oder zum Händlerlager befördert, dürfen die Verlade⸗ bzw. Transportkosten bis zu Rel = 25 6 kg insgesamt zusätzlich vergütet werden. Soweit die Selbst⸗ kosten diese Höchstpreise überschreiten, darf eine höhere Ver⸗

ütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungs⸗ telle gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist durch die Anfallstelle einzureichen. Preß⸗ und Verlade⸗ bzw. Trans⸗ portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszuweisen.

9. Soweit es sich in einzelnen Bezirken als erforderlich erweisen sollte, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzusetzen, erfolgt die Festsetzung durch die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

§8 5 Zulassung von Handelsbetrieben

1. Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier erfolgt durch die Reichsstelle fin Papier und Verpackungswesen. Die Zulassung kann mit . en und Auflagen versehen werden. Anträge sind an die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der De harr gr Alt⸗ und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗,

in und Ausfuhrhandel ein. .

2. Handelsbetriebe, die bei ,, dieser Anord⸗ nung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge⸗ , ind, gelten ohne neuen Zulassungsbescheid der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen auch weiterhin als zugelassen.

5. Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiersäcke, die nicht

3. Die Zulassung gilt jeweils für zwei Jahre. Den Zeit⸗ punkt des a n frre der Zulassung der gemäß Ab⸗