gweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr 3095 vom 30. Dezember 1940. S. 4
*
satz2 zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge⸗ eren Handelsbetriebe bestimmt die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
4. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Zulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Handelsbetrieb die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für solche Be⸗ triebe, die vorzugsweise Altpapier an Verarbeiter liefern, das von ihnen weder sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert noch befördert worden ist. .
§86
Sonderzulassung von Sortierbetrieben.
1. Die Sonderzulassung als Sortierbetrieb erfolgt auf Antrag, der an die en fle für Papier und Verpackungs⸗ wesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten ist. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein- und Ausfuhrhandel ein.
2. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Sonderzulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der 3 die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.
§8 7 Spezialzulassung von Reinigungsanstalten
1. Die Spezialzulassung als Reinigungsanstalt erfolgt auf Antrag. Anträge sind an die Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel ein.
2. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Zulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn die Reinigungsanstalt die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.
3. Soweit eine zugelassene Reinigungsanstalt mit einer Papier⸗(Pappen⸗) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von alten Natronpapiersäcken (handentstaubt) auch für die Reini⸗
ungsanstalt nur im Rahmen einer von der Reichsstelle für , und Verpackungswesen für die Papier⸗(Pappen⸗) Fabrik gemäß 5 3, Absatz 1 erteilten Einkaufsbewilligung erfolgen.
§8 8 Sondergenehmigungen zum unmittelbaren Bezug durch Verarbeiter und für Durchgangsgeschäfte des Handels (Durchgangsgenehmigung)
Ja. Auf Antrag kann die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen einzelnen Verarbeitern von Altpapier den unmittelbaren Bezug von Anfallstellen und Händlern, die eine Zulassung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier gemäß S5 nicht besitzen, für einen bestimmten Zeitraum ge⸗— statten (Sondergenehmigungen). Die Anträge sind der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege einzureichen.
1b. Anfallstellen und Händler, die eine Zulassung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier nicht besitzen, dürfen Verarbeiter von Altpapier im Rahmen von Absatz La beliefern. ,
1c. Eine Sondergenehmigung kann insbesondere in solchen Fällen erteilt werden, in denen ein unmittelbarer Bezug von Altpapier aus örtlichen oder betrieblichen Gründen ohne Mitwirkung der Händler, namentlich zur Ausnutzung von Rücklieferungsmöglichkeiten, besteht oder durchgeführt
werden soll.
2. Sondergenehmigungen für Durchgangsgeschäfte (Durch⸗ angsgenehmigungen) gemäß § 2, Absatz 2 werden durch die eichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf Antrag des
zugelassenen Handelsbetriebes erteilt.
8 9 Allgemeine Bestimmungen für alle Altpapiersorten. 1. Verkaufsbestimmungen.
a) Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten.
b) Die Abgabe von Altpapier im Wege der Meistbie⸗ tung ist verboten. ö
e) Es ist verboten, andere Sortenbezeichnungen als die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführten zu verwenden.
d) . den Verkauf durch Handelsbetriebe, die zur
elieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge— lassen sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungstage an ist ein Nachlaß von 2 v. H. zu gewähren. Ein längeres Zahlungsziel als 145 Tage braucht nicht eingeräumt zu werden. Bei Ueberschreitung der Frist von 45 Tagen können dem Käufer ohne Mahnung Verzugs⸗ zinsen in Höhe von 2 v. H. über den jeweiligen Diskontsatz der Reichsbank berechnet werden. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Dagegen i n. Bezahlung mit Wechseln nicht als Bar⸗ zahlung. ö
e) Als Lieferbedingungen gelten die zwischen der Wirt⸗ schaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung und der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe bereinbarten Lieferbedingungen.
2. Kopplungsverbot. a) Es ist verboten, bei dem Abschluß von Verträgen auf Lieferung von Altpapier oder bei der Erfüllung dieser Verträge in irgendwelcher Form mittelbar oder unmittelbar aa) als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk⸗ . Dienstleistungen anzubieten oder zu ver⸗ angen,
bb) dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außer Alt⸗ papier noch Waren anderer Art oder neben der bestellten Sorte Altpapier andere Sorten Alt⸗ papier oder Werk⸗ oder Dienstleistungen an⸗ nimmt.
b) Es ist ferner verboten, bei Abschluß von Verträgen über Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder über Vornahme von Werk⸗ oder Dienstleistun⸗
en die Lieferung von Altpapier in irgendwelcher k mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung anzubieten oder zu verlangen.
3. Verwiegung.
Altpapier durch die Reichsbahn muß eine bahnamtliche Ver⸗ wiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier durch Kraft⸗ wagen, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Verwiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Indu⸗ strie und Handelskammer vereidigten oder durch einen von der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe bestellten Wäger statt⸗ finden. Die Namen der von der Fachgruppe bestellten Wäger
sind laufend nebst den Namen der Eigentümer der Waagen,
zu deren gewissenhafter Bedienung sie bestellt sind, dem Reichs⸗ kommissar für Altmaterialverwertung anzuzeigen. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer. Die Wiegekarten sind bis zum Ablauf des auf die Verwiegung folgenden Kalender⸗ jahres aufzubewahren. Mengen unter 500 kg brauchen nicht berwogen zu werden. Bei Versendung von Ladungen, die aus verschiedenen Sorten zusammengestellt sind, muß jede ein⸗ zelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Ge⸗ wichts und der Sortenbezeichnung gemäß der Anlage zu dieser Anordnung in der Rechnung aufgeführt werden.
4. Veräußerungsauflage.
Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann Anfallstellen sowie Händlern den Verkauf und die Lieferung vorhandener Vorräte von Altpapier auferlegen.
5. Lagerbuch.
a) Alle Verarbeiter von Altpapier haben ein Lagerbuch anzulegen und fortlaufend zu führen. Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein:
1. der Bestand am Ende des Monats, 2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang und außerdem aa) bei Zugängen von einem fremden Lager (Händler) oder Betrieb auch der Lieferer und der Preis und bei Abgängen an ein fremdes Lager (Händler) oder einen frem⸗ den Betrieb auch der Empfänger und der Preis, bb) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisenbeschei⸗ nigung.
b) Das gleiche gilt sinngemäß für alle Händler mit Ausnahme der Sammler und Kleinhändler.
6. Meldepflicht.
a) Die Verarbeiter von Altpapier haben ihre gesamte monatliche Erzeugung von Papier und Pappe und von anderen Erzeugnissen, soweit diese unter Ver⸗ wendung von Altpapier hergestellt worden sind, sowie ihren Verbrauch und ihren Bestand in⸗ und ausländischen Altpapiers am Monatsende unter Verwendung eines bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erhältlichen Vordrucks jeweils bis zum 10. des Monats für den vorangegangenen Monat der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen zu melden.
b) Die zugelassenen Handelsbetriebe einschließlich der Sortierbetriebe und der Reinigungsanstalten, die zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zu⸗ gelassen sind, haben die in jedem. Monat gelieferten Mengen Altpapier, getrennt nach Abnehmern, sowie
den Bestand am Ende des Monats . einem bei der
Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe erhältlichen Vor⸗ druck jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu melden.
8§ 10. . Besondere Bestimmungen für gebrauchte Natronpapiersäcke.
1. Baustoffhändler haben in ihre Lieferungsbedingungen
aufzunehmen, daß ihre Abnehmer die entleerten Natron⸗
papiersäcke in trockenem Zustande zur Rücknahme gegen Entgelt bereitzuhalten haben. Wer Hoch- und Tiefbauten ausführt, ohne die in Natronpapiersäcke verpackten Baustoffe von einem Baustoffhändler zu beziehen, hat die entleerten Natronpapier⸗ säcke zu sammeln, trocken aufzubewahren und ohne besondere Aufforderung an Händler oder an eine speziell zugelassene Reinigungsanstalt abzugeben. .
2. Die Vernichtung gebrauchter Natronpapiersäcke ist verboten.
86 11
Ausnahmen.
Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
§812 St rafbestimmungen.
Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nicht nach den ö der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschrif⸗ ten vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 999) zu bestrafen sind, finden die S5 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1430 Anwendung.
513 Inkrafttreten.
1. Die Anordnung tritt, sofern im folgenden nichts an⸗ deres bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung im ö Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in
raft.
2. 52 Abs. 2 und §5 8 Abs. 2 (Durchgangsgenehmigungen) treten am 1. April 1941 in Kraft.
3. Der 5 6 (Sonderzulassung von Sortierbetrieben) tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.
4. Diese Anordnung gilt auch in den angegliederten Ost⸗ gebieten und dem Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet.
5. Folgende Anordnungen werden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Anordnung aufgehoben:
Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Altpapier) vom 10. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 35 vom 10. Februar 1940). Bekanntmachung zur Anordnung Nr. 4 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen vom 10. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 35 vom 10. Fe⸗ bruar 1940.
Anordnung Nr. 8 (Natron- Sulfat⸗] Zellstoff und Natron⸗ Sulfat⸗] Zellstofferzeugnisse Nr. 2) der Ueberwachungsstelle für Papier (Verwertung von ge⸗ brauchten Natronpapiersäcken) vom 14. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 13 vom 16. Januar 1939.
1. Ausführungsvorschrift gemäß § 3 der Anordnung Nr. 8 der Ueberwachungsstelle für Papier vom 18. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 17 vom 20. Ja⸗ nuar 1939.
Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung Nr. 8 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen (Verwer⸗ tung. von gebrauchten Natronpapiersäcken) vom 4. Juni 1946 (Deutscher , und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 130 vom 6. Juni 1940).
Berlin, den 30. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Do rn.
Anlage zue Anordnung Nr. 4 der Reichs stelle für Papier und Uerpachungswelen (Altpapier) vom 30. Jezember 1940.
——
Bei Versand von Altpapier an einen Verarbeiter von
1
Höchstpreisen) I. II. Höchst⸗ Höchstpreise für den Verkauf durch Anfallstellen preise Sorten (6 4 Absatz 2, a) für den (5 4 Abs. I) Verkauf 1. 2. 3. an Ver⸗ Transit⸗ Sorten Original⸗Sorten Aussort. Sorten ö ; kg kg kg kg kg kg kg kg kg Altpapier Nr. Bezeichnung 100 bis 1000 bis über 100 bis 1000 bis über 100 bis 1000 bis über GE Abs. 2, 1000 5000 5000 1000 5000 5000 1000 5000 5000 b u. e) 12a Unsortierte gemischte Pa⸗ pier⸗ und Pappenabfälle, einschl. Müllpapier, mit nicht mehr als 209 Unrat — — — 30 — 86 2, 40 b) Grundsätzlich unratfreie, J emischte Papier⸗ und ö appenabfälle mit nicht . , . mehr als 59 Unrat .. — 40 — 96 1,55 3, 10 c) Rein sortierte (kollergang⸗ fertige) gemischte Papier- ͤ und Pappenabfälle ... 1, — 1,60 2,30 3,90 2 a) Unsortierte Wellpappen⸗ abfälle, mit nicht mehr als 2090 Unrat... —C — — 30 — 86 2, 40 b) Grundsätzlich unratfreie . Wellpappenabfälle mit ; nicht mehr als 599 Unrat —40 — 96 1,55 . 3,10 c) Rein sortierte (kollergang⸗ fertige) Wellpappenab⸗ J — 75 1, 35 2, os 3,70 3 Driginal⸗Druckereiab fälle (Schwerdruck und Druck⸗ — k — 66 1,25 1,90 3, 55 4 a) Alte Jeitungen ... 1, — 1,60 2,30 4 — b) Alte Zeitungen in Son⸗ dersortierung, garantiert nadel⸗ und klammerfrei, vollkommen frei von illu⸗ P strierten Beilagen und ,, 1,70 2,40 3,20 5, — 5 Illustrierte Zeitschriften. —, 75 1,385 2, 0ã5s 3,70 6 Neue Zeitungen.... 16,70 2, 40 3,20 — 7a) Helle (bunte) Buchbinder⸗ ö 1,95 2,65 3,50 6, 30 b) Bunte holzhaltige Späne, sortiert nach Grundfarben 2,50 3,30 4,20 6, 15 8 a) Neue Lederpappenabfälle 2,55 3, 35 4,30 6,20 b) Alte Lederpappenabfälle 1,85 2,55 3,40 5,20
) Die Mengenstaffeln gelten für die verkaufte, höchstens für die vorrätige · Menge der betr. Altpapiersorte.
zum Deutschen Neichs
Nr. 305
1
ö * 2 . ö = m a n n . .
Dritte Beilage anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 30. Dezember
— — ——
Höchstpreise*)
Sorten
J.
Höchstpreise für den Verkauf durch Anfallstellen (5 4 Absatz 2, a)
6 4 Abs. I)
1. Transit⸗ Sorten
2. Original⸗ Sorten
Aussort. Sorten
Nr. Bezeichnung
kg 100 bis 1000 h000
kg 1000 bis
kg kg kg kg kg über 100 bis 5000 1000 5000 5000 1000
1000 bis über 100 bis
kg 1000 bis 5000
II. Höchst⸗ preise für den Verkauf an Ver⸗ arbeiter
von
Altpapier 54 Abs. 2, b u. e)
9 Alte Natronpapiersäcke (ungereinigt oder hand⸗ entstaubt). Natronpapier⸗ säcke im Sinne dieser An⸗ ordnung sind Säcke, die aus Papier mit mindestens 4099 Natron⸗ (Sulfat⸗ Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von mindestens 2400 qem
kJ 1,80 2.50
10 a) Original ⸗ Dunkelhanf (Dunkelbündeh auch un⸗ sortierte Packpapierabfälle
b) Dunkelhanf und Pack⸗ papierabfãälle, sortiert, auch nach Farben ...
ö
d) Schwarzhang.....
11 Hellhanf (Hellbündeh ..
12 Driginal⸗Akten (einschl. bunte Akten) frei von harten Deckelt ....
13 a) Weiße Akten, sortiert..
b) Weiße Akten, garantiert klammer⸗, draht⸗ u. faden⸗ frei, nach Bogen gelegt.
14 a) Unsortierte Brie fum⸗ ö,
b) Brie fumschlagspäne, nach Farben getrennt (sortiert). Standardfarben: grau, blau, meliert, grün, zi⸗ tronengelb, orange, rot, JJ
o) Naturfarbige holzhaltige Brie fumschläge (hell Esparto⸗ u. Tauenspäne).
d) Holzfreie Brie fumschlag⸗ späne (holzfrei Tauen, holzfrei weiß, blau und andere holzfreie, nach Farben sortierte Späne)
16 a) Kraftpapierabfälle. Als Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗ Abfälle im Sinne dieser Anordnung sind fol⸗ gende Abfälle anzusehen: a) Abfälle der Verarbeiter
von Kabel⸗ und Isolier⸗ papier,
b) Abfälle der Verarbeiter von Normal⸗ und Spe⸗ zialsackpapier,
o) Abfälle der Verarbeiter von Schleifbandroh, Gummiroh⸗ und feuch⸗ tigkeits dichtem Natron⸗ papier,
d) Abfälle der Verarbeiter von sonstigem Natron⸗ papier und Natronkar⸗ ton mit mehr als 50 , Natronzellstoffgehalt. In Zweifelsfällen ent⸗
scheidet das mikroskopische
Bild.
b) Maschinengereinigte Na⸗ tronpapiersäcke. Natron⸗ papiersäcke im Sinne die⸗ ser Anordnung sind Säcke, die aus Papier mit min⸗ destens 140989 Natron⸗ (Sulfat) Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von minde⸗ stens 2400 gem
17 Weiße Holzpappenabfälle 18 a) Holzhaltige weiße Späne b) Holzhaltige weiße Späne mit leichtem Vorsatz bzw. hellem Andruck ....
o) Holzhaltige weiße Späne mit dunklem Andruck ..
19 a) Holzfreie weiße Späne . b) Holzfreie weiße Späne mit leichtem Vorsatz bzw. hellem Andruck ‚
o) Holzfreie weiße Späne mit dunklem Andruck ..
20 Hollerithkarten. .... 6, 30 7, 50
21 a) Geschäftsbücher, deckel⸗ u. registerfrei, holzfrei.
b) Geschäftsbücher, deckel⸗ u. registerfrei, holzfrei, nur
mit roten und blauen n nl, .
22 Spinnpapierabfälle .. 23 Schnellhefter verschieden⸗ ö,,
24 a) Manilakarton, nicht nach Farben sortiert . ...
b) Manilakarton nach Far⸗ ben sortiertt ;
25 a) Morsestreifen mit Kern. b) Morsestreifen, kernfrei.
26 Fernsprechbücher. ... — 65 1,25
27 Gebrauchte Weberei⸗ u.
Spinnereihülsen.. .. —20 — 70 . ahne, — 20 , Daheteen — 20
) Die Mengenstaffeln gelten
haben 6,10 7, 30 16. Holzfrei Druck. ....
— 79 1— — 70 für die verkaufte, h
z, o
s, 0
s, os
190
1,30 1, 30 1,30 . öchstens für die vorrätige Menge der betr. Altpapiersorte.
*
6 1,80 2 30
1, 8s 2,65 3, 40
c, os 1,10 1,1 2, S0
s, o
Hos
s, 30
3,80 t, 50 5,886
2,6 3, 5s t, o 1.96 2, S5 zo 11, so
s, 590 U,is iz, 0s 7, Ss 80 10,60
d, 9s 4,60 5, 0 6, 8o 2, os z, 8o 4 80
238 3, lo . 3, 8o
390
6, 10
7, S0
1s, 10
7,10
s, 80
t, 86s
6, 60 470
490
7,85
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5, 865 6, 55
16, 60
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11,40
. [ n,. 22
1940
Bekanntmachung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember 1940.
Gemäß § 3 Abs. 3 der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 36. Dezember 1940) wird bekanntgemacht, daß folgende in der Anlage zu der genannten Anordnung aufge⸗ führte Altpapiersorten durch Verarbeiter, von Altpapier nur auf Grund eines Bezugsberechtigungsscheines erworben werden dürfen:
Nr. 8 a —b Lederpappena fälle, Nr. 9 alte Natronpapiersäcke (ungereinigt oder hand⸗ entstaubt), Nr. 14 a —d Briefumschlagspäne, Nr. 15 a Kraftpapierabfälle, ö Nr. 15 maschinengereinigte Natronpapiersäcke, 5. Nr. 19 a— holzfreie weiße Späne.
Ein Austausch der vorgenannten Sorten untereinander ist nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen gestettet. .
Zum Erwerb der genannten Sorten sind Bezugsberechti⸗ gungsscheine, die nur im Rahmen der Einkaufsbewilligung für Altpapier gültig sind, in jedem Fall erforderlich, also sowohl bei dem Erwerb von zugelassenen Handelsbetrieben, Sortierbetrieben oder Reinigungsanstalten (58 5, 6, 7) als auch bei dem Erwerb auf Grund von Sondergenehmigungen bei Anfallstellen und nicht zugelassenen Handelsbetrieben (G6 9.
Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.
Dorn.
.
Zweite Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“. Vom 24. Dezember 1940.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J. S. 488) ordne ich an:
81
Die Zugehörigkeit der in 8 1 Abs. 1 der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) bezeichneten marktregelnden Zusammenschlüsse und Unternehmungen der Packpapierindustrie zur „Gemeinschaft Packpapier“ wird bis zum 30. Juni 1941 verlängert.
§82 Die Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) und diese Anordnung treten in der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland mit Wirkung vom 1. Januar 1941 in Kraft.
Berlin, den 24. Dezember 1940. Der Reichswirtschaftsminister. 8 an h.
Der Reichswirtschaftsminister. Berlin W 8, den 24. Dezember 1940.
An die
Gemeinschaft Packpapier in Berlin⸗Charlottenburg 2 Hardenbergstr. 13.
Betrifft: Vertrag der Gemeinschaft Packpapier.
Unter Bezugnahme auf § 3 meiner Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Packpapier vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 genehmige ich die vom Beirat der Gemeinschaft Packpapier in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1940 einstimmig beschlossene neue Satzung („Ver⸗ trag der Gemeinschaft Packpapier“ mit der Maßgabe, daß Bestimmungen, die den Vorschriften meiner Anordnung vom 5. September 1939 in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 widersprechen, für die Dauer des Zwangs⸗ zusammenschlusses nicht in Kraft gesetzt werden.
Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der s§5 1 Absatz 1 Satz? und § 13 des Vertrags. .
J. A.: von Lautz.
Vertrag der Gemeinschaft Packpapier. §51 Name, Sitz, Mitglieder.
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Packpapier“.
Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz
in Berlin. Sie erzielt keine Gewinne.
(2) Mitglieder der Gemeinschaft können die marktregeln⸗ den Zusammenschlüsse (Kartelle) der Packpapierindustrie in Groß⸗Deutschland werden, und zwar:
I. Altpapiergruppe: Verkaufsstelle für Schrenz⸗ und Strohpapier G. m. ö .
Gemeinschaft der Hersteller von mittlerem Packpapier Vereinigung Kreppack Vereinigung Schulheftdeckel
Il. Sulfitzellstoff⸗Papiergruppe:
Verband der Fabriken einseitigglatter Packpapiere G. m. b. H. .