1940 / 305 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 3085 vom 30. Dezember 1940. S. 2 . : .

Gemeinschaft der Hersteller von Briefumschlag⸗ papieren

r ef der Hersteller von Cellulose⸗ und Pack⸗ eiden

Spinnpapiergruppe:

(aus Sulfat⸗ und Sulfitzellstoff) Wirtschaftsstelle Spinnpapier Gruppe fettdichter Papiere:

Pergamentersatz G. m. b. H.

. Dick⸗ und Dünn⸗Pergamyn außerdem

Oesterreichische Papierverkaufsgesellschaft m. b. H.,

Wien, und

Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken G. m.

b. H., Prag.

(3) Außerdem können Einzelfirmen, die Packpapiere der in 5 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Ge⸗ meinschaft werden.

(4 Soweit für die in 52 Abs. 2 genannten Papiersorten Zusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Gesamtheit der Er⸗ zeuger dieser Papiere als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft.

82

Zweck und Aufgaben.

(1) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutsche Packpapiergebiet. Sie hat für eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Packpapier⸗ erzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten zu sorgen.

(2) Packpapier im Sinne des Absatzes 1 sind folgende Sorten in jeder Ausführung:

a) Stroh⸗ und Schrenzpapier (z. Zt. Nr. 9 und 10 der Wigrustatistik)

b) mittleres Packpapier einschließlich Braunholzpapier (z. Zt. Nr. 12 und 11 der Wigrustrat.)

c) besseres Packpapier (z. Zt. Nr. 13 der Wigrustat.)

d) Briefumschlagpapier 3 t. Nr. 18 der Wigrustat.)

e) Pack⸗ und Zellulose⸗Seidenpapier (z. Zt. Nr. 20 der Wigrustat.)

f) Pergamentersatz (z. Zt. Nr. 19a der Wigrustat.)

g) Pergamyn (z. Zt. Nr. 196 der Wigrustat.)

h) ähnliches Papier wie Pergamentersatz und Perga⸗ myn (Parchment, Havanna, sat. imit. Pergament usw.) (3. Zt. Nr. 19 der Wigrustat.) .

i) Spinnpapier (aus Sulfat⸗ und Sulfitzellstoff) (z. Zt. Nr. 25 der Wigrustatistik)

i a, ,. aller Art (z. Zt. Nr. 38 der Wigru⸗ tatistik)

k) Textilersatzkrepp (z. Zt. Nr. 40 a der Wigrustatistik)

(3) Zur Durchführung des im Absatz 1 aufgeführten Zweckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben:

a) Regelung von Rohstoff⸗ Erzeugungs⸗ und Absatz⸗

fragen.

b) Regelung und . der Packpapierausliefe⸗ rungen (einschließlich des Eigenverbrauchs und der Eigenverarbeitung) der Mitglieder. .

e) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen Entscheidung über die Zugehörigkeit einzelner Sorten zu den angeschlossenen Zusammenschlüssen.

d) Abstimmung der Preise, Zahlungs⸗ und Lieferungs⸗ bedingungen.

e) Betreuung der Ein⸗ und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen⸗ staatlichen Marktverständigungen.

f) Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.

g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitglie⸗ dern über Angelegenheiten dieses Vertrages.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft ihren Mitgliedern bindende Weisungen erteilen.

83 Festsetzung der Kontingente.

(1) Zur Durchführung der im 52 angegebenen Aufgaben Gemeinschaft insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

a) Feststellung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge der Ge⸗ meinschaft (getrennt nach 5 unter Erfassung aller Packpapier erzeugenden Maschinen.

b) Aufteilung der Höchst⸗Inlands-Absatzmenge zu a) auf die Mitglieder.

c) Bestimmung der jeweiligen Gesamtinlandsausliefe⸗ rungsmenge der eren f für einen bestimmten Zeitabschnitt (getrennt nach Sorten) unter Berück⸗ sichtigung der Aufnahmefähigkeit des Inlands⸗ marktes.

d) Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder.

(2) Kontingente, die von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise nicht ausgenutzt werden, können von der Gemeinschaft, auch unter Umstellung auf an⸗ dere Sorten, neu verteilt werden, und zwar sowohl zugunsten n mer Firmen als auch zugunsten einzelner Zusammen⸗

üsse.

(G3) Freiwilliger Austausch oder Verkauf von Teil- oder Vollkontingenten ist zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der · Gemeinschaft.

(4 Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu⸗ sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab⸗ geändert werden, insbesondere besteht ein f re, auf Kon⸗ tingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unter⸗ nehmen objektiv feststellbar, sei es durch die Zusammen⸗ schlüsse für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der Ge⸗ meinschaft bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Mitglie⸗ dern gem. 5 1 Abs. 3 neuartige Qualitäten oder , . entwickelt, neue e n, , g, findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe . ei Vorliegen derartiger Tat⸗ . kann gemäß nachstehenden Grundsätzen verfahren werden:

a) Liegt der Kontingentierung eines Mitgliedes eine mehrjährige . zugrunde, so wird diese Periode nach Ablauf jeden Jahres derart geändert, daß jeweils das letzte Jahr als Kontingentierungs⸗

rundlage neu hinzukoömmt, während das jeweils älteste Fahr in Abzug gebracht wird. .

b) Ist die Kontingentierung nicht nach zeitlichen Maß⸗ stäben erfolgt, so wird die Berechnungsgrundlage alle zwei Jahre nach den gleichen Grundsätzen, unter denen sie zustande gekommen ist, überprüft und neu geregelt. .

*

haltung.

e) Die Neufest tung der Kontingente nach a) oder b) erfolgt durch die Zusammenschlüsse für deren Mit⸗ ö. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet

er Beirat der Gemeinschaft.

dh Die Grundsätze über den Umsatzausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt, mit der Empfehlung, 36 Aus⸗ leichszahlungen für Minderlieferungen künftig in 5 kommen. ö (6) Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, 55 nach dem Eintritt in die Gemeinschaft ihre Satzungen na Maßgabe dieses Vertrages zu ergänzen. (6) Führt die Festlegung der Auslieferungsmengen gemäß § 3 Abs. 1c) und ch. für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse oder aus sonstigen Gründen zu einer Kür⸗ ung der Auslieferung für eine oder mehrere Packpapiersorten, o hat die Gemeinschaft nach . der zur Verfügung stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen Bedarfes an Packpapier durch Erhöhung der 1 in anderen Packpapiersorten zu sorgen. Die Gemeinschaft be⸗ stimmt, in welchem Umfange und in welchen Sorten die von der Kürzung der Kontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanwei⸗ sung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen be⸗ Een wurden, einen Anspruch auf Beteiligung an der Pro⸗ duktion der freigegebenen Ausgleichssorten.

§ 4 Markltversorgung.

Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge⸗ meinschaft von den Mitgliedern Teile der Auslieferungsmengen in den von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest⸗ gesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im Regelfall 20 v. H. der Gesamtauslieferungsmenge der Mitglieder nicht überschreiten. Durch Beiratsbeschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht Gebrauch, so sind die

Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemeinschaft auf

Belieferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.

85 Kontrolle.

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszwecks erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kon— trollen zu unterwerfen. .

G8) Die ,, , der Gemeinschaft ist zu den Ge⸗ sellschafter⸗ und Mitgliederversammlungen der angeschlossenen Zusammenschlüsse, sowie zu Sitzungen von anderen Organen der Zusammenschlüsse einzuladen, wer diese Organe Ent⸗ scheidungen zu treffen haben. Alle 1 einschließ⸗ lich zwischenverbandlicher Abmachungen sind der Gemein⸗ schaft zu übermitteln.

586 Organe der Gemeinschaft.

Organe der Gemeinschaft sind: a) der Beirat, b) der Marktausschuß, e) die Geschäftsführung.

57 Der Beirat.

(I) Dem Beirat gehören an:

a) Die Vorsitzer der enn. die nach § 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemeinschaft sind. Vorsitzer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu be⸗ stellen. Zusammenschlüsse Fin § 1Abs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat entsenden. Machen 6. von diesem Recht keinen Gebrauch, so ernennt

er Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.

b). Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung, insbesondere als Vertreter der Einzelmitglieder ge⸗ mäß § 1 Abs. 3.

e) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Pa⸗ pier erzeugenden Industrie.

(2) Der Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzer, der nicht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsitzer beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe ge⸗ stellt haben. Ist der Vorsitzer verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat mit ein⸗ acher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die n ne, rum ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.

( Insbesondere hat er folgende .

a) . Abberufung des oder der Geschäfts⸗

rer,

b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Geschäftsführung,

e) Festlegung der Richtlinien und Grundsätze für die der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß

9 8 f . 3 , Vertrages, schiedenh Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

Ges i n und Mitgliedern, misch e) 34 i ef über Vertragsänderungen, f. Beschlußfassung über die Beitragserhebung.

(6) Der Beirat beschließt mit à Stimmenmehrheit nach Köpfen mit Ausnahme der Beschlußfassung gemäß 57 Abf. 2. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit⸗ lieder anwesend ist. In besonderen 5 kann der Vor⸗ 6. des Beirats befristete ., oder telegrafische Ab⸗ timmung herbeiführen. Nach Ablauf der gesetzten Frist gelten die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenent⸗

§8 8 Marktausschuß.

3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Marktaus⸗ schuß, dem vier Vertreter der Abnehmer von Packpapier an⸗

Beirates.

ehören, von denen zwei von der Wirtschaftsgruppe Papier⸗ 8 und je einer von der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel und der Wirtschaftsgruppe Textil⸗ industrie benannt werden. Der Marktausschuß ist das Organ ur Erörterung von Marktfragen im Rahmen der Gemein, ff insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß 8 3 Abs. 1 a) und e) zu hören.

(2) Die Beratungen im Marktausschuß sind vertraulich, den Vorsitz führt der Vorsitzer der Gemeinschaft. .

89 Auslagenerstattung. Der Vorsitzer und die Mitglieder des Beirats und des

Marktausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Auslagenerstaltung kann auf Antrag durch den Beirat be⸗

schlossen werden. § 10 Geschäfts führung.

Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht⸗ lich und , Sie hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so beftimmt der Beirat die Ver⸗ tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzer des

§ 11 Beitrãge. Die Ausgaben der Gemeinschaft werden dur

oder Umlagen gedeckt, die von den Mitgliedern im der Wertumsätze zu erheben sind.

812 Geschãftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13. Dauer der Gemeinschaft.

() Dieser 3. tritt mit dem 1. Januar 1941 in Kraft und kann von den einzelnen Mitgliedern mit einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines jeden Kalenderjahres, r l; am 1. J. 1942 zum 31. 12. 1942, gekündigt werden.

(2) Ueber die Fortführung der Gemeinschaft nach Aus⸗ scheiden oder im Falle des Konkurses einzelner Mitglieder entscheidet der Beirat.

Beitrãge erhältnis

§ 14 Schlichtungstätigkeit.

Die e, ,, können bei Meinungsverschieden⸗ heiten zwischen ihren Mitgliedern oder mit ihren Mitglie⸗

dern den ö einen Geschäftsführer oder den Beirat als

Schlichter anrufen. Das gleiche Recht haben auch die Einzel⸗ usammenschlüsse.

5 15 Schiedsgericht. 3 alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrage und über diesen Vertrag entstehen, ist, soweit 6 aus diesem Ver⸗ trag nichts anderes ergibt, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zuständig.

Schiedsgerichtsvertrag: siehe Anlage.)

8 16 Strafvorschriften.

Die Mitglieder unterwerfen sich für , der Zuwider⸗ handlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder die von den Organen der Gemeinschaft ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse einer Vertragsstrafe. Nach Feststellung der Zu⸗ widerhandlung durch die Geschäftsführung hat diese das Schiedsgericht zur Entscheidung und i nnn der Vertrags⸗ strafe anzurufen. Schadenersatzansprüche der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bleiben hiervon unberührt.

mitglieder der

Anlage

Schiedsgerichts vertrag der Gemeinschaft Packpapier.

Gemäß § 15 des Vertrages der Gemeinschaft Packpapier schließen die unterzeichneten Mitglieder fol . Schieds⸗ gerichtsvertrag für alle aus dem Vertrage und über den Ver⸗ trag entstehenden Streitigkeiten, auch wenn 9 die Rechts⸗ ö dieses Vertrages selbst und seinen Fortbestand be⸗ reffen: 1. Die Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichtes (Absatz ?) endgültig entscheidet.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und

. Beisitzern. Die klagende Partei kennzeichnet er Gegenseite (Durch eingeschriebenen Brie den Streitfall, benennt ihrerseits einen . und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht binnen zehn Tagen nach Empfang der Aufförderung, so ist die Reichsgruppe Industrie zur Benennung dieses n,, von der klagenden Partei zu ersuchen. Beide Beisitzer wählen binnen zehn Tagen den Ob⸗ mann.

„Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung des Obmanns 3. und einigen sich nach dieser Auf⸗ n,, die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb er Frist von zehn Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Industrie um Benennung des Obmanns ersuchen.

Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung im Schiedsgerichts⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des e n , des ö oder Sitzes der beklagten Firma zuständig

sein.

.Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er⸗ messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzu⸗ erlegen sind.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es kein Rechtsmittel. ö 97 ö

Dritte Beilage zum Reichs ind Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3

. . 2

J k 422.

Zweite Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Pappe“. Vom 24. Dezember 1940. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ . vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 488) ordne §51

Die Zugehörigkeit der in 81 Abs. 1 der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Pappe“ vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. S vom 10. Januar 1940) bezeichneten markt⸗ regelnden Zusammenschlüsse und Unternehmungen der Pappen⸗Industrie zur „Gemeinschaft Pappe“ wird bis zum 30. Juni 1941 verlängert.

Berlin, den 24. Dezember 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Der Reichswirtschaftsminister.

An die

Gemeinschaft Pappe Berlin⸗Charlottenburg

Berlin W 8, den 24. Dezember 1940.

Berliner Str. 168. Betrifft: Vertrag der Gemeinschaft Pappe

Unter Bezugnahme auf 53 meiner Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Pappe vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1940) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 genehmige ich die vom Beirat der Gemeinschaft Pappe in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1940 einstimmig beschlossene neue Satzung („Vertrag der Gemein— schaft Pappe“ mit der Maßgabe, daß Bestimmungen, die den Vorschriften meiner Anordnung vom 2. Januar 1940 in der

assung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 wider⸗

prechen, für die Dauer des Zwangszusammenschlusses nicht

in Kraft gesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der 1 Absatz 1 Satz 2 und § 13 des Vertrags.

J. A.: von Lautz.

Vertrag der Gemeinschaft Pappe.

51 Name, Sitz, Mitglieder (1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pappe“. Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Sie erzielt keine Gewinne. (2) Mitglieder der Gemeinschaft können die markt⸗

regelnden Zusammenschlüsse der Pappenindustrie in Groß⸗ deutschland werden und zwar: . a) Karton⸗ und Maschinenpapphn⸗ 3 ö Chromoersatzkartonverband G. m. b. H., Verband Deutscher Kartonfabriken G. m. b. H., Wirtschaftsstelle für Maschinengraupappe, Vereinigung Wellpappkarton, Vereinigung Schrenz⸗ und Speltpappe, Deutscher Maschinenlederpappenfabri⸗ anten e. V., M4APFPA, Maschinenpappen⸗Vertriebsgesellschasft m.

b. H., Wien, Kartonia, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der k und Holzschleifer r. GmbH., rag, Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken GmbH., Prag (für Chromoersatzkarton und Well⸗

pappdeckenkarton); b) Strohpappengruppe: Wirtschaftsstelle für Strohpappe;

ce) Rohpappengruppe: Verein Deutscher Rohpappefabriken G. V.;

ch Gruppe weißer und brauner Hand

pappen:

Verband Deutscher Handpappenfabrikanten,

Verband ostmärkischer Handpappenfabrikanten,

Kartonia, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der kJ und Holzschleifer r. GmbH.,

Prag;

e) Grau⸗ und Feinpappengruppe: Verband Deutscher Handpappenfabrikanten, Verband der Deutschen Feinpappenerzeuger e. V., Verband ostmärkischer Handpappenfabrikanten, Exportgemeinschaft Deutscher Matrizenpappenfabri⸗

ken GmbH., Kartonia, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der . und Holzschleifer r. GmbH., rag.

(3) Außerdem können Einzelfirmen, die Pappe der im 8s 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Gemein⸗ schaft werden.

(4 Soweit bei den im 5 2 Abs.? genannten Karton⸗ und Pappensorten Zusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Ge⸗ samtheit der Erzeuger dieser Pappen als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft.

582 Zweck und Aufgaben

(1) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutsche Pappengebiet. Sie hat für eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Pappenerzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten a sorgen.

(23 Pappen im Sinne des Abs. 1 sind folgende Sorten in jeder Ausführung:

1. Maschinenpappe bzw. gegautschter Karton, und zwar:

a) Chromoersatzkarton,

b) gegautschter mehrbahniger Karton für die

Herstellung von Chromokarton, c) Holzkarton (Maschinenholzpappe),

d) Graukarton (Maschinengraupappe),

e) Dupley⸗ und Triplexkarton,

k) Karton zur Herstellung von Wellpappe,

g) Schrenz⸗ und Speltpappe,

h) Maschinenlederpappe.

2. Strohpappe.

3. Rohdachpappe einschl. Filz, Wollfilz und Boden⸗ belagspappe. .

4. Handpappe, und zwar:

a) Handlederpappe,

b) Handholzpappe,

) Handgralpäppe einschl. Kistenpappe,

d) Fein⸗ und Hartpappen (z. Zt. Sorten 54 - 60 der Statistik der Wirtschaftsgruppe der Pa⸗ pier, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗ Erzeugung).

(3) Zur Durchführung des im Abs. 1 aufgeführten Zweckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben:

a) ö von Rohstoff⸗, Erzeugungs⸗ und Absatz⸗ ragen,

b) Regelung und Ueberwachung der Pappenausliefe⸗ rungen (einschl. des Eigenverbrauchs und der Eigen⸗ verarbeitung) der Mitglieder,

c) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen , , . über die Zugehörigkeit einzelner Sorten zu den angeschlossenen marktregelnden Zu⸗ 6 en. .

d) Abstimmung der Preise, Zahlungs⸗ und Lieferungs⸗ bedingungen.

e) Betreuung der Ein⸗ und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen⸗ staatlichen ,,

Y Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.

g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mit⸗ gliedern über Angelegenheiten dieses Vertrages.

(h Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Weisungen erteilen.

§83 Festsetzung der Kontingente (I) Zur Durchführung der im 5 2 angegebenen Aufgaben . Gemeinschaft insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: . a) Feststellung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge der Ge⸗ meinschaft, getrennt nach Sorten, unter Erfassung aller Pappen erzeugenden Maschinen, b) Aufteilung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge zu a auf die Mitglieder, e) Bestimmung der jeweiligen Gesamtinlands⸗Aus⸗ lieferungsmenge der Gemeinschaft für einen be⸗ stimmten Zeitabschnitt, getrennt nach Sorten, unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Inlands⸗ marktes, ch Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder.

(2) Kontingente, die von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise nicht ausgenutzt wer⸗ den, können von der Gemeinschaft auch unter . auf andere Sorten neu verteilt werden, und zwar sowohl zu⸗ gunsten einzekner Firmen als auch zugunsten einzelner Zu⸗ sammenschlüsse.

(3) Freiwilliger Austausch oder Verkauf von Teil⸗ oder Voll⸗Kontingenten ist zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der Gemeinschaft.

( Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu⸗ sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab⸗ geändert werden, insbesondere besteht ein Anspruch auf Kontingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unternehmen ohjektiv feststellbar, sei es durch die , . für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der , bei Meinungsverschieden⸗ heiten oder für Mitglieder gemäß 5 1 Abs. 3 neuartige Qualitäten oder Verfahren entwickelt, neue Verwendungs⸗ gebiete findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe einzusetzen. Bei Vorliegen derartiger Tatbestände kann gemäß nachstehen⸗ den Grundsätzen verfahren werden:

a) Liegt der Kontingentierung eines Mitgliedes eine mehrjährige Referenzperiode zugrunde, so wird diese Periode nach Ablauf jeden Sehr derart geändert, daß jeweils das letzte Jahr als K Grundlage neu hinzukommt, während das jeweils älteste Jahr in Abzug gebracht wird.

b) Ist die Kontingentierung nicht nach zeitlichen Maß⸗ stäben erfolgt, so wird die Berechnungsgrundlage alle zwei Jahre nach den gleichen Grundsätzen, unter denen ö. zustande gekommen ist, überprüft und neu

eregelt. .

c) Die Neufestsetzung der Kontingente nach a) oder b) erfolgt durch die Zusammenschlüsse für deren Mit⸗ glieder. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Beirat der Gemeinschaft.

d) Die Grundsätze über den Umsatzausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt mit der Empfehlung, daß Aus⸗

leichszahlungen für Minderlieferungen künftig in ortfall kommen.

() Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, unverzügli

nach dem Eintritt in ö Gemeinschaft ihre Satzungen .

ning, dieses Vertrages zu ergänzen.

3 irt die Festlegung der Auslieferungsmengen ge⸗ mäß § 3 9 1c und ch für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse oder aus sonstigen Gründen zu einer Kürzung der Auslieferung für eine oder mehrere Pappen⸗ sorten, so hat die Gemeinschaft nach Maßgabe der zur Ver⸗ ken stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen

edarfes an Pappen durch Erhöhung der Auslieferungs⸗ mengen in anderen Pappensorten zu sorgen. Die Gemein⸗ heft bestimmt, in welchem Umfange und in welchen Sorten

ie von der Kürzung betroffenen Unternehmungen einen Aus⸗

gleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanweisung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen betroffen wurden, einen n, auf Beteiligung an der Produktion der freigegebenen Ausgleichssorten.

§84 Marktversorgung

Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge— meinschaft von den Mitgliedern Teile der Auslieferungskontin⸗

gente in von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest⸗ gesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im Regelfall 20 v. S. der Gesamtauslieferungs⸗ menge der Mitglieder nicht überschreiten. Durch Beirats⸗ beschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht Gebrauch, so sind die Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemein⸗ schaft auf Belieferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.

55

Kontrolle

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszweckes erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kon— trollen zu unterwerfen.

(3) Die Geschäftsführung der Gemeinschaft ist zu den Gesellschafter⸗ und Mitgliederversammlungen der ,. nen Zusammenschlüsse sowie zu den Sitzungen von anderen Organen der Zusammenschlüsse einzuladen, soweit diese Organe Entscheidungen zu treffen haben. Alle Niederschriften einschließlich zwischenverbandlicher Abmachungen sind der Ge⸗ meinschaft zu übermitteln.

586

Organe der Gemeinschaft Organe der Gemeinschaft sind: a) der Beirat,

b) der Marktausschuß, e) die Geschäftsführung.

587 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:

a) Die Vorsitzenden der marktregelnden Zusammen⸗ schlüsse, die nach 5 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemein⸗ schaft sind. Vorsitzer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu bestellen. Zusammenschlüsse gemäß § 1 Abs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat ent⸗ senden. Machen sie von diesem Recht keinen Ge⸗ brauch, so ernennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Er⸗ zeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.

b) Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung, insbesondere als Vertreter der Einzelmitglieder ge⸗ mäß § 1 Abs. 3.

e) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Pa⸗ pier erzeugenden Industrie.

(2) Der Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden, der nicht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe ge—⸗— stellt haben. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.

(4) Insbesondere hat er folgende Befugnisse:

a) r ung und Abberufung des oder der Geschäfts⸗ ührer,

b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der

, ,

e) Festlegung der Richtlinien und Grundsätze für die en en gn, der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß 2 und 3 dieses Vertrages, .

d) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und Mitgliedern, ;

e) Beschlußfassung über Vertragsänderungen,

f) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.

(5) Der Beirat beschließt, abgesehen von den Bestim⸗ mungen nach Absatz?2, mit -⸗Stimmenmehrheit nach Köpfen; er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglie⸗ der anwesend ist. In besonderen Fällen kann der Vor⸗ sitzende des Beirats befristete brieflich oder telegrafische Ab⸗ stimmung herbeiführen. Nach Ablauf der gesetzten Frist . die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenenthal⸗ ung.

88

Marktausschuß

6 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Markt⸗ ausschuß, dem drei Vertreter der Abnehmer von Pappe an— . von denen je einer von der Wirtschaftsgruppe apier⸗Verarbeitung, von der Wirtschaftsgruppe Druck und von der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel benannt wird. Der Marktausschuß ist das Organ zur Er⸗ örterung von Marktfragen im Rahmen der Gemeinschaft, insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 12) und 3 zu hören. E Die Beratungen im Marktausschuß sind vertraulich. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Gemeinschaft.

89 Auslagenerstattung Der r dend und die Mitglieder des Beirats und des Marktausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Auslagenerstattung kann auf Antrag durch den Beirat be⸗ schlossen werden. §10 Geschäfts führung Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht⸗ lich und außergerichtlich. Sie hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so bestimmt der Beirat die Ver⸗ tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirats. §11

Beiträge Die Ausgaben der Gemeinschaft werden durch Beiträge oder Umlagen gedeckt, die von den Mitgliedern im Verhält⸗ nis der Wertumsätze zu erheben sind.