1941 / 11 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 10 vom 13. Januar 1941. G. 4

hofer Zement 338,50, Poldi⸗Hütte 403,00 K., Berg⸗ und werksges. , Ringhoffer Tatra 225,75. Renten: 4149

Landesanleihen 1911 9,95, 40 Pilsen

Pilsen Stadtanl. 9, 20, 59 Prager Anleihe —, 49 Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr. (657jährig —,— 499 Böhm. Landesbank Schuldver⸗ schreibungen —, 495 Böhm. Landesbank Komm. ⸗Schuldsch. 9, 26, 435 Böhm. Landsbank Meliorationssch. ——, 49 Pfandbr. Mähr. Sparkasse —, 4192 Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,75, 49, Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm. - Schuldver. ——, 495 Mähr. Landeskultur

Eisenbahn⸗ Schuldverschr. w=—, 4 1 9, 8, 95 K. Kasse . Amsterdam, 11 Januar.

ütten⸗ ährisch Stadtanleihen —, 4,

Zivnostensta Bank Schuldv.

notierte Werte: 1. Anleihen: 425 Neder.e. Staatsleenng 19490 S. I mit Steuererleich 101,25, 495 do. S. 1 ohne Steuerer eicht. g8i6/ s, 49 do. S. IJ mi Steuererleicht. 101,25, 5 z M Dt. Reichsanl. 1936 (Young) ohne Kettenerll. —— 5 z o do. mie Kettenerkl. —— 2. Aktten: Algemeene Kunstziid Unie (Agu.) 1088/64), Philip? G oeilampenfabrieken 212,50, gen Bros, & Unilever N. V. 1295/65), Anaconda Copp.. Mining 30 *), Bethlehem Stee Cocp. S8 /s, Republic Steel Corp. 2618) 6* leumbronnen i. Ned. ⸗Ind. Id som, Shell Union 12,50*), Rederlandsch. Scheepvaart Une 186,00, Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR.) 284,50 *), Handels vereenig. ‚Amsterdam““ (H VA.) 449, 50 *), Senembah

Kon intl. Ned. Mij to

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(D. N. B. A. Foctlau fend

Mij 226,006. B. Kassapapiere: 1. Anleihen: 75 Di. Reich 1924

496 Go ddiskontbank pre

gemeine E ertrizitätsgesel

Exp. v. Petro

De Maas 117.5. *

Industrie (H KJ.) Internat. Viscose andsche Kabelfabriek 415,06, Roiterdamsche Droogdot Mij.

do. Original , Nederl. Indische

Veder. Hoogovens en Staa. jabr. 148 Heinekens' s Bierbrouwerij Mij. 195, Wilton ⸗Feijenoord 179, 75, Ned

Dawes) ohne Kettenert. Jo do. mit gettenerkl.

Hollandsche Kunstʒzijdẽ Comp. 72, 00, Neder-

f. —— 2. Attien:

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Vereen. Koninkl. Papier ab ieken von Gelder Zonen 146,50, All lschaft = —, J. G. Farben Zer ifikate ——,

Spoorweg Mij. 628, Koninkl Oo, Deli Maatschappij 269, 00, h 563635 ö. h Co. 166, 00 lenooꝛ er andsche Wol Maat i. 84, 75 Holl. Amerika-Lin e 115,75, Neder. Handels . 121,0

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Sffentlicher Anzeiger. .

3. Aufgebote,

l. Unter suchungß · und Strafsachen, 2. Zwang versteigerun gen.

4. Oeffentliche Zustellungen. 5. Verlust ˖ und Fundsachen,

6. Außlosung usw. von Wertpapieren. 7. Altiengesellschaften. 8. sKtommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche stolonialgesellschaften.

10. Gesellschaften m. b. H.,

11. Genossenschaften, 12. Ossene Handelß und stommanditgesellschaften, 18. Unfall., und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Berschiedene Bekanntmachungen.

Art und Wortkürzungen werden

und Strafsachen.

43815

Max Israel Schneidler, geboren am 31. März 1891 in Karlsruhe, Baden unbekannten Aufenthaltes, ist auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. (Be⸗ kanntmachung des Herrn Reichs⸗ ministers des Innern vom 11. De⸗ zember 1940.) Der Genannte ist da⸗ mit auch des ihm von der Deutschen Universität in Straßburg vom 21. Juni 1917 verliehenen akademi⸗ schen Grades „Dr. med.“ verlustig gegangen, da er nach der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwürdig ist. Die Entziehung wird mit dieser Veröffentlichung wirk⸗ , ein Rechtsmittel ist nicht zuge⸗ assen.

Berlin, den 27. Dezember 1940. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

J. A,: G rg h .

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3 8 21 3. Aufgepote.

ass 16

Andreas Friedrich Weißkopf in Peine, vertreten durch Frau Hilde Weiß in Merseburg, Unteraltenburg 8, hat das Aufgebot des verlorenen, auf den Namen Georg Leifholz in Peine aus⸗ gestellten Versicherungsscheines Nr. F 2152 a der Braunschweigischen Le⸗ bensversicherung AG. über Re 750, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 14. Juli 1941, Sn Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richt anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde, vorzulegen, widrigenfalls die der Urkunde erfolgen vird. ;

Braunschweig, 24. Dezember 1940.

Amtsgericht.

43820 Aufgebotsedikt.

1 F340. Auf Antrag der Kriminal⸗ polizeileitstelle Wien, eingebracht durch das Landgericht Wien am i6. 1. 1640, melde ich folgenden Verlust an; Sparkassenbuch der Rumburger Sparkasse in Rumburg Nr. 105537, lautend auf Gertrud Köhler, Wien, mit dem, Stande vom 16. 11. i9g49 per EHeij6 198,89. Diese Urkunde hat ihr Inhaber dem unterfertigten Gerichte oder dem Gerichte, wo die Urkunde sich befindet, , oder Einwendun⸗ gen gegen den Antrag zu erheben, da das Gericht sie sonst nach n Mo⸗ naten von dem Tage, an dem dieses Edikt im Amtsblatt veröffentlicht wurde, für kraftlos erklärt wird.

Rumburg, den 13. Dezember 1940.

Das Amtsgericht.

lid 62d] Aufgebot.

Die Witwe Maxie Windhausen geb. Achilles. hier, Oststr. 7, hat beantragt, den verschollenen Hermann Yig, geb. am J. August 1879 in Bechtsbüttel, zuletzt wohnhaft in Waggum, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich bis 28. März 1941 vor, dem , Amtsgericht Braunschweig n 5 II 1149 zu melden, widrigenfalls ie Todeserklärung erfolgt. An alle, welche Auskunft über den Verschollenen erteilen können, ergeht Aufforderun ; dies bis 28. März 15941 dem Gericht mitzuteilen.

raunschweig, 24. Dezember 1940. Das Amtsgericht. 5.

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Anderungen redaktioneller vom Verlag nicht vorgenommen.

lorengegangenen Hypothekenbriefes vom 16. September 1930 über die im Grundbuch für Oberlaguterbach Bl. 19 Abt. III Nr. 4540 für den Gutsbe⸗ sitzer Karl Max Badstübner in Brunn Vogtl.) eingetragen gewesene und nach Nr. 52 am 15. August i949 gelöschte, zu 10 v. H. jährlich verzinsliche Hypo⸗ thek von 6506 GM beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 11. März 1941, vormittags 5 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Falkenstein, den 8. Januar 1941. Das Amtsgericht.

43629 Aufgebot.

II. 5/406. Die Witwe Anng Pries, geborene Masurowski, aus Solingen⸗ Wald, Adolf⸗Klarenbach⸗Str. 10, hat beantragt, den verschollenen Johann Masuromski, geboren am 4. Sep⸗ tember 1865, zuletzt wohnhaft in Groß Behnitz bei Berlin, für kot zu erklaren, Der bezeichnete K. wird auf⸗ gefordert, sich spätestens in dem auf den 28. März 1941, 19 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, dem Amts⸗ gericht Nauen, Friedrichstr. 9, Zim⸗ mer 8. anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

Nauen, den 31. Dezember 1940. Das Amtsgericht.

43628 Aufgebot. II., 4. 40. 1. Die Ehefrau Luise Hellrung geb. Kabel aus Berlin⸗ Viederschönhausen, Kaiserin⸗Augusta⸗ Straße 27, 2. die Witwe Emilie Wegener geb. Kabel aus Schermcke, Kreis Wanzleben, vertreten durch Rechtsanwalt R. Günther in Oschers⸗ leben (Bode), haben beantragt, den verschollenen Obstpächter einrich Kabel, zuletzt wohnhaft in Nauen, für tot zu erklären. Der bezeichnete Ver⸗ schollene wird aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf den rz 1941, 19 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, dem Amtsgericht Nauen, Friedrichstr. Hh, Zimmer 8, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er⸗ folgen wird. An alle, welche Aus⸗ kunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, . im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen. Nauen, den 31. Dezember 1940. Amtsgericht.

43515

VII 9a l4do. Am 19. Juni 1939 ist in Kirchberg (Sachs.) der am 21. April 1831 in Burkhardtswalde in Sachsen geborene Kaufmann Wilhelm Aley⸗ ander Georg Seele verstorben. Dle Erbschaft ist von den Erben erster und zweiter Ordnung ausgeschlagen worden. Weitere Erben sind nicht ermittelt wor⸗ den,. Es werden deshalb alle die= jenigen, denen Rechte an dem Nachlasse zustehen, gufgefordert, diefe Rechte bis zum 1. März 19411. bei dem unter⸗ zeichneten Gericht zur Anmedung zu bringen, andernfalls die Feststellung er⸗ folgen wird, daß der Staatsfiskus ni Der Nachlaß ist überschuldet. Kirchberg (Sachs.), 3. Jan. 1941.

Das Amtsgericht.

t vorhanden ist.

43817

„F 140. Der Bauer Otto Martin Ungethüm in Oberlauterba (Vogtl.) hat das Aufgebot des ange lich ver⸗

43819 Aufforderung. 2 VI 67149. An: 21. 1. 1940 starb

in ihrem Wohnsitz Hohn die ledige

ein anderer Erbe als . , 43639 Oeffentliche Zustellung.

aus Sch . art rau Juliane ez Gebh, in d

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chleswig und die vier

oder bessere Erhrechte zustehen, werden ö ordert, sich spätestens bis 14. März 1941 unter genauer Dar⸗ legung ihrer Rechte bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht zu melden. Der

Rendsburg, den 4. Januar 1941. Das Amtsgericht.

43633

Edikt zur Einberufung unbekannter Erben. 1VYV 60 40. Karl Johann Otto, gew. Warenleger in ⸗Warnsdorf Nr. 761, ist am 25. März 1940 zu Warnsdorf . Hinterlassung einer letztwilligen nordnung gestorben. Ob Erben vor⸗ ö sind, ist dem Gerichte nicht be⸗ annt. Zum Kurator der Verlassen⸗ schaft wurde Herr Johann Adolf Pohl, Justizoberwachtmeister in Warnsdorf Nr. T6, bestellt. Wer auf die Ver⸗ lassenschaft Anspruch erheben will, hat dies binnen einem Jahre von heute ab dem Gerichte mitzuteilen und 6 Erbrecht nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist wird die Verlassenschaft, so⸗ weit die Ansprüche nachgewiesen sind, hergusgegeben, soweit dies nicht ge⸗ schehen 1 zugunsten des Reiches ein⸗ gezogen werden. Warnsdorf, den 20. Dezember 1940. Das Amtsgericht.

48821 Amtsgericht Schwäb. Hall. Aufgebot.

Der Bezirksnotar i. R. Laux in Schwäb. Hall hat als Nachlaßverwal⸗ ter des am 4. Oktober 1940 in Schwäb. Hall verstorbenen V Ar⸗ thur Schraps das Aufgebotsverfahren um Zwecke der . von kachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufge⸗ . ihre Forderungen gegen den achlaß des verstorbenen Bücherrevi⸗ 6 Arthur Schraps spätestens in em auf Dienstag, den 25. März 1941, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin bei dem Gericht an⸗ zumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderungen zu enthal⸗ ten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder. Abschvift, beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich ug, melden, können, unbeschadet des Rech⸗ tes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit er n ng verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein ere , . Die Gläu⸗ biger aus flichtteilsrechten, Ver⸗ mächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen.

43631

Durch Ausschlußbeschluß vom 24. 12. 1940 9e der am 3. Juni 1894 zu Thamm geborene Wilhelm Dubrau für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes ist der 93. Mai 1915, 24 Uhr, festgestellt. . . Senftenberg (Nd. Lausitz), den 24. Dezember 1940). ̃ Das Amtsgericht.

. Jeffentliche Zustellungen.

Die Frau Margarete in Gotenhafen⸗Nußdorf, Karnkowsti⸗ straße Nr. 3, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Foege in Graudenz at gegen den Arbeiter Heronym Schuj⸗

Rentenempfängerin Auguste Riccoline

Wilhelmine Gebh, geb. 8. 1. 1877 in . Der Rentner Albert Gebh ö beantragt einen Erb⸗

er, . Schwester,

e a Frick, in

inder seines vorberstorbenen Bruders

reine Nachlaß beträgt etwa 1500, .A.

Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Bodenheimer, geb. Seligmann, früher

Ehegesetzes vom 6. 7.

Friedrich Johannes Hermann Gebh richt zugelassenen Rechtsanwalt als aus Flensburg die einzigen Erben Prozeßbevollmächtigten vertreten zu nach gesetzlicher Erbfolge geworden lassen.

sind. Alle diejenigen, denen gleiche Graudenz, den 6. Januar 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

43823]. Deffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Trude Grethe Barto⸗ szewsti geb. Zander in Graudenz, General⸗ von⸗Both⸗Straße 55, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Foege in Graudenz, klagt gegen den Maler Stanislaus Barto⸗ szewsti, früher in Graudenz, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus S5 49, 55 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Graudenz auf den 12. März 1941, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu— gelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Graudenz, den 7. Januar 1941. Die Geschaͤftsstelle des Landgerichts.

44016 Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Elfriede Ahlmann geb. Lonys in Kiel, Saarbrückenstraße 16, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt? Dr. . Kiel, klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffssteuermann Her⸗ mann Ahlmann, früher in Hamburg, wegen Ehescheidung auf Grund des 49 des fs. Die Klägerin adet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel auf den 14. Februar 1941, vormittags 109,30 Uhr, Zimmer 71, mit der ,, h. durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen 7 R 45141. Kiel, den 10. Januar 1941. Landgericht.

419731.

Deffentliche Zustellun g. 2 R 122540. Der Termin vom 4. Fe⸗ bruar 1941 ist aufgehoben. Die Ehefrau Felix Stein, Maria geb. Roth in Saar⸗ brücken 2, Jakob⸗Johannes⸗Straße 79, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schneider in Saarbrücken, klagt gegen den Ehemann Felix Stein, früher in Saarbrücken 2, Jakob⸗Johannes⸗Str. 79, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, auf Ehe⸗ scheidung aus z 55 EG. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Saarbrücken auf den 4. März 1941, 109 uhr, Sitzungssaal K des Gebäudes Langemarck⸗ straße 17, in Saarbrücken 1, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Saarbrücken, den 30. Dezember 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts,

2. Zivilkammer.

41974. Deffentliche Zustellung.

Der Ehefrau Ernst Bohr, Barbara geb. Dörr, in Altenkessel, Gerhardstr. 72, Pro⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabry in Völklingen, klagt gegen ihren Ehemann, den Kraftfahrer Ernst Bohr, früher und zuletzt im Inland wohnhaft gewesen in Altenkessel⸗Saar, Gerhardstr. 72, jetzt un⸗ bekannten Aufenthaltes im Auslande auf Ehescheidung aus §5 49, 55 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken auf den 4. März 1941, 10 Uhr, im Sitzungssaal des Gebäudes Langemarck Str. 17, Vorderhaus, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelafsenen Rechtsanwalt als

Saarbrücken, den 30. Dezember 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

43827.

Anordnung. Eigentümer des Anwesens Plobenhof straße 6 in Nürnberg (Stgde. St. Sebald Pl.⸗Nr. 1763) sind: a) zu einem Hälfte⸗ anteil: die Kaufmannswitwe Gali Sara

ladowski, früher in Sellnowo bei Graudenz, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ghescheidung aus § 55 des

1938. Die Klä⸗ gerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts Graudenz auf den 26. Februar 1941, 19 uhr, mit der Äufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Ge⸗

Hälfteanteil J. die genannte Gali Sara Boden hei⸗ mer, 2. die Kaufmannstochter Ilse Sara

in Nem York, 3. der Kaufmann Artur

wurde durch Kaufvertrag vom 21. 11. 1940 (UR Nr. 2480 des Notars Justizrats Wil⸗ helm Hoffmann in Nürnberg) zum Preise von 28 000 RM an die Antiquarseheleute Leonhard und Margarete Zwanziger in Nürnberg, Hans⸗Sachs⸗Platz 25, vorbe⸗ haltlich der nachträglichen Genehmigung der genannten Anwesenseigentümer bzw. des für sie aufzustellenden Treuhänders verkauft. Gemäß §F§ 6 u. 2 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 wird den Anwesenheitseigen⸗ tümern aufgegeben, die Veräußerung des bezeichneten Anwesens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde längstens innerhalb eines Monats von der Be⸗ kanntgabe dieser Anordnung an zu ge— nehmigen. Die Zustimmungserklärungen sind innerhalb der gleichen Frist beim Oberbürgermeister der Stadt der Reichs⸗ parteitage Nürnberg zur Genehmigung der Grundstücksveräußerung nach § 8 der VO. vom 3. 12. 1938 einzureichen. Die Kosten dieser Anordnung haben die An⸗ wesenheitseigentümer als Gesamtschuldner z⸗u tragen. Für diese Anordnung wird eine Gebühr von 10 RM samt einem Zuschlag von 209 angesetzt. Gegen diese Anord⸗ nung steht den Betroffenen binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre (schriftlich oder zu Niederschrift) beim Regierungspräsidenten in Ansbach einzureichen.

Ansbach, 24. Dezember 1940.

Der J .

438281. Anordnung. Gemäß z5 6 und 2 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. 1 S. 1709 wird 1. der Meta Sara Federlein, Kaufmanns⸗ witwe, früher in Nürnberg, jetzt in New York, 2. der Anna Sara Theilheimer, geb. Federlein, Kaufmannsehefrau, früher in Nürnberg, jetzt in New York, 3. der Lisl Sara Apfel, geb. Federlein, Kauf⸗ mannsehefrau, früher in Nürnberg, jetzt in New York, aufgegeben, das ihnen ge— hörende Anwesen Haus⸗Nr. 10 an der Heinrich⸗Wölfel⸗Straße in Nürnberg, Stgde. Gostenhof Pl.⸗Nr. 299 1, läng⸗ stens innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe dieser Anordnung an zu veräußern. Die Ehemänner der unter Ziff. 2 u. 3 genannten Personen haben erf9rderlichenfalls innerhalb der gleichen Frist ihre Zustimmung zur Veräußerung des bezeichneten Anwesens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären. Der Veräußerungsvertrag und die Zustimmungserklärungen sind bis zum Ablauf der gesetzten Frist beim Oberbürger⸗ meister der Stadt der Reichsparteitage Nürnberg zur Genehmigung nach § 8 der VO. v. 3. 12. 1938 einzureichen. Die Kosten dieser Anordnung haben die Grund⸗ stückseigentümer zu tragen. Für die An⸗ ordnung wird eine Gebühr von 10 RM nebst einem Zuschlag von 209 angesetzt. Gegen diese Anordnung steht den Betroffe⸗ nen binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschafts⸗ minister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre lschriftlich oder zu Niederschrift) beim Regierungspräsidenten in Ansbach ein⸗ zureichen. Ansbach, 24. Dezember 1940. Der Ne ö . . gen. ihn.

Verantwortlich: . ür den Amtlichen und Nichtamtlichen eil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsiden Dr Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:

nn,, in Berlin⸗ Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ un Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin. Wilhelmstr. 32.

Drei Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und

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in Nürnberg, qusgewandert nach England,

einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).

jetzt angeblich in New York, b am anderen in Erben gemeinschaft::

Bodenheimer, früher in Nürnberg, jetzt

Israel Soden heimer, früher in Nürn⸗ . berg, jetzt in New York. Das Anwesen

Preußisch

Deutscher Reichsanzeiger er Staatsanzeiger.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 A6 einschließlich 0,48 Mt Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; fur Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 0 ec monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Me, einzelne Beilagen 10 C'. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 193333.

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SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

beschriebenem Papier 3 druckreif einzusenden,

ist darin auch anzugeben, welche

unterstrichen) oder durch S ; k am.

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vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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insbesondere Worte etwa durch Fettdruck (einmal

perrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

2

Mr. 11

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Ir. I/ 1913

Berlin, Dienstag, den 14. Januar; abends

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 94 1

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Beslimmung über die Kranken⸗ und Arbeitslosenversicherung

während einer Schlechtwetterregelung.

Erlaß über die Ausgabe von Trockengemüse an die Be⸗ völkerung.

Autliche Begründung zu der Verordnung üher die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank⸗ und Börsen⸗ verkehr vom 31. Dezember 1940.

25. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur An⸗ ordnung 74 (Lederscheck-Verfahren für sonstige Verarbeiter und Verbraucher).

Amtliches. Deu tsches Reich.

Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Dr. Max Nonne in Hamburg mit Urkunde vom 13. Januar . die Goethe⸗Medaille fin Kunst und Wissenschaft ver⸗ liehen. .

Bestimmung

über die Kranken und Arbeitslosenversicherung während einer Schlechtwetterregelung.

Auf Grund des 5 9 Satz 2 der Verordnung zur Sicher⸗ stellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (Reichs⸗

gesetzbl. J S. 206) bestimme ich:

In der Krankenversicherung wird für die Zeit einer Schlechtwetterregelung bei der Ermittlung des Grundlohns von dem Entgelt ausgegangen, der für die Berechnung der Schlechtwetterregelung zugrunde zu legen ist. Den Mehr⸗ betrag des Beitrags zahlt der Unternehmer. ö

Für die Berechnung der Beiträge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz ist jedoch der Entgelt maßgebend, der während der Schlechtwetterregelung tatsächlich gezahlt wird.

Berlin, den 27. Dezember 1940.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Zschimmer.

Erlaß. Betrifft: Ausgabe von Trockengemüse an die Bevölkerung.

Ii , Winter stehen begrenzté Mengen Trocken⸗ gemüse für die Ausgabe an die Bevölkerung zur Verfügung. Das Trockengemüse kann daher nur in denjenigen Orten und Gebieten zur Verteilung gelangen, in denen Gemüsekonserven gemäß meinem Erlaß vom 28. Oktober 1940 II A2-83592 und den ergänzenden Erlassen an die einzelnen Landes- und Provinzialernährungsämter ausgegeben werden.

Die Ausgabe des Trockengemüses erfolgt auf Grund der „Karte für Gemüsekonserven und Trockengemüse“ (Konserven⸗ karte) die inzwischen an die Bevölkerung verteilt worden ist.

Sind Verbraucher in den Orten und Gebieten, in denen die Konservenkarte ausgegeben ist, nach der Ausgabe der Konservenkarte und vor dem 10. Januar 1941 geboren, zuge⸗ zogen oder aus einer Sammelverpflegung (z. B. Wehrmacht) entlassen worden, so ist ihnen die Konservenkarte nachträglich, jedoch nach Abtrennung und Entwertung des Bestellscheines und der Bezugsabschnitte für Gemüsekonserven, auszu⸗ händigen. Verbraucher, bei denen die genannten Voraus⸗ setzungen zwischen dem 10. Januar und dem 6. April 1941 eintreten, erhalten im Einzelfalle auf Antrag einen Berech⸗ tigungsschein, der zum Bezug von 106 g Trockengemüse ohne Vorbestellung berechtigt. Binnenschiffer, Wandergewerbe⸗ treibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthalts⸗ art erhalten, wenn sie sich innerhalb des Zeitraumes vom 10. März bis 6. April 1941 mindestens fleben Tage im Bezirke eines Ernährungsamts, in . Bereich Trocken⸗ gemüse ausgegeben wird, aufhalten, im Einzelfalle auf Antrag einen Berechtigungsschein, der zum Bezuge von 100 g Trocken⸗ gemüse ohne Vorbestellung berechtigt; die Ausgabeè des Be⸗ rechtigungsscheines ist im Lebensmiftelstammaunsweis zu ver—= merken. Sonstige Personen, die nur er en , anwesend sind, . B. Wehrmächturlauber, erhalten kein engemüse. r. Tas Ernährungsamt bestimmt im Benehmen mit der detlichen Berufsverkretung des Kleinhandels ein Klein— handelsgeschäfts . in mehreren Stadtteilen je ein Kleinhandelsge chäft), in dem Trockengemüse auf die ge⸗ nannten Bexechtigungsscheine bezogen werden kann. Die Hauptverein igung der veutschen Gartenbauwirtschaft wird dafür Sorge tragen, daß diese Geschäfte genügend Trocken⸗

gemüse erhalten, um die Auslieferung auf die Berechtigungs⸗ scheine vornehmen zu können.

Auf die Konservenkarte werden je Verbraucher 100 9g Trockengemüse lose oder gepreßt ausgegeben, Ich weise darauf hin, daß 100 g Trockengemüse mindestens einer Menge von 1000 g ungeputztem , , entsprechen. ö.

Das Trockengemüse ist in der Zeit vom 17. bis 23. Ja⸗ nuar 1941 beim Kleinhändler zu bestellen. Der Verbraucher ist in der Wahl des Kleinhändlers frei. Der Kleinhändler trennt den Bestellschein für Trockengemüse ab und versieht die Karte an der dafür vorgesehenen Stelle mit seinem Firmen⸗ stempel oder seiner Firmenaufschrift. Die Karte verbleibt in der Hand des Verbrauchers. Der Kleinhändler tauscht die Bestellscheine unverzüglich, spätestens bis zum 30. Januar 1941, beim Ernährungsamt in einen Bezugschein A um. Der Großhändler tauscht die Bezugscheine beim Ernährungsamt unverzüglich, spätestens bis zum 6. Februar 1941, in einen Großbezugschein um. Will ein Kleinhändler unmittelbar vom Hersteller beziehen, so hat er den Bezugschein zuvor, spätestens bis zum 6. Februar 1941, in einen Großbezugschein umzu⸗ tauschen. Die Großbezugscheine sind bis zum 17. Februar 1941 den Herstellern vorzulegen. =

Die Ausgabe von Trockengemüse an die Bevölkerung hat in der Zeit vom 10. März bis 6. April 1941 (21. Zuteilungs-⸗ periode) zu erfolgen. Der Verbraucher kann das Trocken⸗ gemüse nur bei dem Kleinhändler, bei dem er es bestellt hat, einkaufen. Der Verbraucher hat keinen Anspruch au Liefe⸗ rung einer bestimmten Sorte Trockengemüse. Die Ausgabe des Trockengemüses kann nur nach Maßgabe der Belieferung des Kleinhändlers erfolgen. . ö

Die Kleinhändler haben die Bezugsabschnitte für Trocken⸗ gemüse abzutrennen, zu sammeln und aufzubewahren. Es bleibt vorbehalten, die Bezugsabschnitte als Unterlage für

ätere Zuteilungen zu verwenden. ⸗. ö ö Städten, in denen die Ausgabe der Gemüse⸗

konserven an die Bevölkerung nicht ö. die Konservenkarte,

sondern auf örtliche Bezugsausweise erfolgt ist, ist auch das Trockengemüse auf die örtlichen Bezugsausweise zu bestellen und auszugeben. ö .

Ich habe die Organisationen des Groß⸗ und Klein⸗ handels gebeten, ihre Mitglieder von diesem Erlaß zu unterrichten.

53 reichseinheitlicher Aufruf der Sonderab chnitte der Bezugskarten für Trockengemüse wird nicht erfolgen, Diese Abschnitte stehen daher den Landes⸗ (Provinzial⸗ Ernährungs⸗ ämtern zur Verfügung, soweit sie nicht bereits für die Zu⸗ teilung von Aepfeln, Apfelsinen und Mandarinen (ogl. meine Erlasse vom 16. November 1940 II A 23315 und vom 18. Dezember 1940 IIA 2-8886 Verwendung ge⸗ funden haben. .

Da, wie eingangs gesagt, nur eine hegrenzte Menge an Trockengemüse zur Verfügung steht, ersuche ich dringend, auf sorgfältigste Beachtung der hier getroffenen Verteilungs⸗ vorschriften hinzuwirken, damit alle vorgesehenen Zuteilungen reibungslos durchgeführt werden können.

Diejenigen Ernährungsämter, in deren Bezirk Trocken⸗ gemüse verteilt wird, sind durch Uebersendung eines Abdrucks umgehend zu benachrichtigen.

Berlin, den 30. Dezember 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.

Amtliche Begründung

zu der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank⸗ und Börsenverkehr vom 31. De⸗ zember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 1 S. 21).

Nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden umgewandelt werden. Zu den Schuldverschreibungen gehören auch die ihnen nach 8 II Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. L S. 95) in der al ng des Gesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. 1 S. 5I4) und der VO. vom 9. Dezember 1936 (RöBl. 1 S. 1156) durch Bestim⸗ mung des Reichsministers der Finanzen gleichgestellten ver⸗ insllchen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs. Buch⸗ fiele. können auch ohne Umwandlung von Schuldverschrei⸗ bungen durch Einzahlung des Kaufpreises Geichnungspreises entstehen. Die Buchschulden werden in das Reichsschuldbu auf den Namen einer bestimmten Person als Gläubiger des Reichs eingetragen. Diese Reichsschuldbuchforderungen bilden jeweils einen Teil der einheitlichen Reichsanleihe. Einge⸗ tragene Reichsschuldbuchforderungen können durch Zuschrei⸗ bungen erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten über⸗ tragen und ganz oder teilweise in Verbindung mit der Aus⸗ abe entsprechender Schuldverschreibungen gelöscht werden. e nn, oder Schuldverschreibungen

können also nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes bei derselben Anleihe nebeneinander vorhanden sein. In den letzten Jahren ist in immer stärkerem Umfang an Stelle der Ausgabe von Schuldverschreibungen die Begründung von Schuldbuchforderungen , worden. Sie bedeutet eine erhebliche Kosten⸗ und Ärbeitsersparnis für die Reichs⸗ schulden verwaltung bei der Ausgabe und. Verwaltung der Anleihen des Reichs und für die Kreditinstitute hei der Ver⸗ wahrung und Verwaltung der ausgegebenen Anleihen im Auftrage ihrer Kunden. Die Kriegsverhältnisse machen es dringend erforderlich, von den Möglichkeiten einer Arbeits⸗ und Kostenersparnis durch Begründung von Reichsschuldbuch—⸗ forderungen an Stelle vorhandener Schuldverschreibungen weitgehend Gebrauch zu machen. Der vorliegende Perord—⸗ nungsentwurf will zu diesem Zweck die gesetzlichen Grund— lagen für eine erweiterte Verwendung von Reichsschuldbuch. forderungen im Verwahrungs⸗ und Anschaffungsgeschäft schaffen. Während wirtschaftlich bei der Ausgabe von RFeichs— anleihen Wertpapiere und ,, einander leichstehen, galten bei der Verwahrung und Anschaffung von een d eng! durch Kreditinstitute für ihre Kunden nach der bisherigen Rechtslage verschiedene Grundsätze, je nachdem, ob es sich um Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen han⸗ delte. Die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren folgte ausschließlich den Vorschriften des Gesetzes über Die Verwahrung und n en, von Wertpapieren vom 4 Fe⸗ bruar 1937 (RGBl. J S. 17I), während die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen sich aus⸗ schließlich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ver⸗ waltung und Änschaffung von Reichsschuldhuchforderungen vom 5. Januar 1940 (RGBl. IS. 30) richtete. Der vorliegende Ent⸗ wurf soll es ermöglichen, bei der Verwahrung und Verwal⸗ tung von Reichsanleihen Schuldbuchforderungen und Wert⸗ papierbestände in Sammelbestände zusammenzufassen. Der Entwurf stellt praktisch Schuldbuchforderungen und Wert⸗ papiere in der depotmäßigen Handhabung durch die Kredit⸗ institute einander gleich. Hierdurch wird die Arbeit der Kredit⸗ a ber bei der Verwahrung und Verwaltung der Reichs⸗ anleihen wesentlich erleichtert. Gleichwohl sichern die depot⸗ rechtlichen Vorschriften des Entwurfs alle berechtigten Belange der Reichsanleihegläubiger. Der diesen durch das Depotgesetz und die Verordnung vom 5. Januar 1940 gewährte Schutz bleibt im vollen Umfange bestehen. .

Neben den depotrechtlichen Vorschriften 2 der Ent⸗ wurf eine Aenderung des Börsengesetzes, die erforderlich ist, um die Anleihen des Reichs, auch soweit sie in Schuldbuch— forderungen bestehen, börsenfähig zu machen.

Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist folgendes zu bemerken: . 1. Nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs sollen die Wertpapier⸗ sammelbanken befugt sein, die ihnen zur Sammelverwahrung anvertrauten k der Anleihen des Deut schen Reichs (hierzu gehören auch die Anleihen der Reichs⸗ post und der Reichsbahn) in Schuldbuchforderungen auf ihren Namen umwandeln zu lassen. Sie können also die ö. anvertrauten Wertpapiere der Reichsschuldenverwal⸗ tung einliefern, um statt dessen auf ihren Namen eine Schuld⸗ bu ö in das Reichsschuldbuch (Schuldbücher der Reichsbahn und der Reichspost) eintragen zu lassen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die schon vorhandenen Wertpapierbestände als auch auf Wertpapiere, die erst künftig auf Grund eines Verwahrungsgeschäftes eingeliefert werden. Hierdurch sollen der Wertpapierumlauf beschränkt und die bei den Wertpapiersammelbanken ruhenden großen Posten von Wertpapieren vermindert werden. Damit wird sowohl die Wertpapierkontrolle bei den Wertpapiersammelbanken als auch die Abtrennung der Zinsscheine an den Zins— terminen und die 3 bei den Banken und der Reichsschuldenverwaltung erspart, Arbeiten, die zur . viele Arbeitskräfte erfordern. Zugleich werden die großen Papierbestände wirtschaftlicheren Zwecken zugeführt. Die . die Umwandlung begründete Schuldbuchforderung soll auf den Namen der Wertpapiersammelbank eingetragen wer⸗ den. Die Wertpapiersammelbank hat die Forderung für die an ihrem Sammelbestand der betreffenden Anleiheart be⸗ teiligten Kunden zu verwalten. . .

2. 5 1 Abs. Z gibt die den Wertpapiersammelbanken in Satz 1 eingeräumte Befugnis auch anderen Verwahrern im Sinne des 5 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren. Die Verwahrer, die nicht Wertpapierfammelbank sind, sollen die Befugnis, die Schuld- verschreibungen in auf ihren Namen lautende Schuldbuch⸗ forderungen umwandeln zu lassen, jedoch nur dann haben, wenn es sich um Stücke handelt, die Nostrobesitz von Kredit⸗ . sind. Diese Regelung olg dem in § 5 der Ver⸗ orbnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichs⸗ schuldbuchforderungen K. Vorbild. Danach soll die Sammelverwaltung von Schuldbuchforderungen in der Regel nur bei Wertpaplersammelbanken geführt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gläubiger der dem Verwahrer